gepubliceerd op 16 januari 2025
Wet houdende diverse financiële bepalingen inzake fraudebestrijding. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels
2 JUNI 2021. - Wet houdende diverse financiële bepalingen inzake fraudebestrijding. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de artikelen 1, 7 tot 20 en 45 tot 51 van de wet van 2 juni 2021 houdende diverse financiële bepalingen inzake fraudebestrijding (Belgisch Staatsblad van 18 juni 2021), zoals ze werden gewijzigd bij de wet van 28 november 2022 betreffende de bescherming van melders van inbreuken op het Unie- of nationale recht vastgesteld binnen een juridische entiteit in de private sector (Belgisch Staatsblad van 15 december 2022).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 2. JUNI 2021 - Gesetz zur Festlegung verschiedener finanzieller Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung TITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen
Art. 7 - In Artikel 46 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Wenn sie jedoch über konkrete Anhaltspunkte für besondere Mechanismen bei einer von ihr zugelassenen Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaft, Wertpapierfirma, Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen oder einem von ihr zugelassenen Verwalter alternativer Organismen für gemeinsame Anlagen verfügt, zeigt sie diese bei den Gerichtsbehörden an.
Unter "besonderem Mechanismus" ist ein Verfahren zu verstehen, das folgende kumulative Voraussetzungen erfüllt: 1. Es bezweckt oder bewirkt, dass die Steuerhinterziehung durch Dritte ermöglicht oder begünstigt wird.2. Die Initiative dazu geht vom Unternehmen selbst aus oder setzt eindeutig die aktive Mitwirkung des Unternehmens voraus oder ist auf eine offensichtliche Nachlässigkeit des Unternehmens zurückzuführen.3. Es beinhaltet eine Reihe von Verhaltensweisen oder Unterlassungen. 4. Es weist einen besonderen Charakter auf, das heißt, das Unternehmen weiß oder sollte wissen, dass der Mechanismus von den Normen und normalen Gepflogenheiten bei Finanzgeschäften abweicht."
Art. 8 - Artikel 76 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Januar 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Artikel 74 ist anwendbar auf zugelassene Kommissare, Betriebsrevisoren und Sachverständige in Bezug auf Informationen, von denen sie im Rahmen ihrer Aufträge bei einem Unternehmen oder einer Person, die der Aufsicht der FSMA unterliegen, Kenntnis erhalten." 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Im Rahmen ihrer Pflicht, der Aufsichtsbehörde aus eigener Initiative Bericht zu erstatten, wenn sie Beschlüsse oder Fakten feststellen, die Verstöße gegen die sektoriellen Kontrollgesetze bilden können, müssen zugelassene Kommissare, die bei den von der FSMA beaufsichtigten Unternehmen tätig sind, wenn sie bei der Ausführung ihrer Aufträge über konkrete Anhaltspunkte für besondere Mechanismen im Sinne von Artikel 46 verfügen, diese bei der FSMA anzeigen." KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen
Art. 9 - Im Gesetz vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen wird ein Artikel 41/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 41/1 - Investmentgesellschaften ist es untersagt, einen besonderen Mechanismus einzusetzen.
Unter "besonderem Mechanismus" ist ein Verfahren zu verstehen, das folgende kumulative Voraussetzungen erfüllt: 1. Es bezweckt oder bewirkt, dass die Steuerhinterziehung durch Dritte ermöglicht oder begünstigt wird.2. Die Initiative dazu geht von der Investmentgesellschaft selbst aus oder setzt eindeutig die aktive Mitwirkung der Investmentgesellschaft voraus oder ist auf eine offensichtliche Nachlässigkeit der Investmentgesellschaft zurückzuführen.3. Es beinhaltet eine Reihe von Verhaltensweisen oder Unterlassungen. 4. Es weist einen besonderen Charakter auf, das heißt, die Investmentgesellschaft weiß oder sollte wissen, dass der Mechanismus von den Normen und normalen Gepflogenheiten bei Finanzgeschäften abweicht."
Art. 10 - In Artikel 106 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "5. übermitteln sie der FSMA jährlich eine Erklärung darüber, ob sie besondere Mechanismen im Sinne von Artikel 41/1 festgestellt haben (oder nicht)."
Art. 11 - Artikel 112 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Hat die FSMA Kenntnis davon, dass eine Investmentgesellschaft und/oder eine benannte Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen einen besonderen Mechanismus im Sinne von Artikel 41/1 eingesetzt hat, so ist Artikel 111 § 1 Absatz 1 und 2 Nr. 2 bis 6 und §§ 2 bis 5 anwendbar."
Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 201/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 201/1 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen ist es untersagt, einen besonderen Mechanismus einzusetzen.
Unter "besonderem Mechanismus" ist ein Verfahren zu verstehen, das folgende kumulative Voraussetzungen erfüllt: 1. Es bezweckt oder bewirkt, dass die Steuerhinterziehung durch Dritte ermöglicht oder begünstigt wird.2. Die Initiative dazu geht von der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen selbst aus oder setzt eindeutig die aktive Mitwirkung der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen voraus oder ist auf eine offensichtliche Nachlässigkeit der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen zurückzuführen.3. Es beinhaltet eine Reihe von Verhaltensweisen oder Unterlassungen. 4. Es weist einen besonderen Charakter auf, das heißt, die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen weiß oder sollte wissen, dass der Mechanismus von den Normen und normalen Gepflogenheiten bei Finanzgeschäften abweicht."
Art. 13 - In Artikel 247 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "5. übermitteln sie der FSMA jährlich eine Erklärung darüber, ob sie besondere Mechanismen im Sinne von Artikel 201/1 festgestellt haben (oder nicht)."
Art. 14 - In Artikel 250 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird § 6 wie folgt ersetzt: " § 6 - Hat die FSMA Kenntnis davon, dass eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen einen besonderen Mechanismus im Sinne von Artikel 201/1 eingesetzt hat, so sind die Paragraphen 1 Absatz 1 und 2 Nr. 1, 3, 4 und 5 und 2 bis 5 anwendbar."
Art. 15 - Artikel 289 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird durch eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "11. wer wissentlich einen besonderen Mechanismus im Sinne von Artikel 41/1 oder 201/1 einsetzt." KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter
Art. 16 - In das Gesetz vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter wird ein Artikel 33/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 33/1 - Verwaltern ist es untersagt, einen besonderen Mechanismus einzusetzen.
Unter "besonderem Mechanismus" ist ein Verfahren zu verstehen, das folgende kumulative Voraussetzungen erfüllt: 1. Es bezweckt oder bewirkt, dass die Steuerhinterziehung durch Dritte ermöglicht oder begünstigt wird.2. Die Initiative dazu geht vom Verwalter selbst aus oder setzt eindeutig die aktive Mitwirkung des Verwalters voraus oder ist auf eine offensichtliche Nachlässigkeit des Verwalters zurückzuführen.3. Es beinhaltet eine Reihe von Verhaltensweisen oder Unterlassungen. 4. Es weist einen besonderen Charakter auf, das heißt, der Verwalter weiß oder sollte wissen, dass der Mechanismus von den Normen und normalen Gepflogenheiten bei Finanzgeschäften abweicht."
Art. 17 - In Artikel 165 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Die Artikel 37, 39, 44, 45 und 46" durch die Wörter "Die Artikel 33/1, 37, 39, 44, 45 und 46" ersetzt.
Art. 18 - In Artikel 357 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, wird eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "6. übermitteln sie der FSMA jährlich eine Erklärung darüber, ob sie besondere Mechanismen im Sinne von Artikel 33/1 festgestellt haben (oder nicht)."
Art. 19 - Artikel 363 wird wie folgt ersetzt: "Hat die FSMA Kenntnis von einem besonderen Mechanismus im Sinne von Artikel 33/1, so ist Artikel 360 § 1 Absatz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a) Punkt ii) bis vi) und 2 Buchstabe a) Punkt i) und iii) bis v) und §§ 2 bis 5 anwendbar."
Art. 20 - Artikel 370 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "10. wer wissentlich einen besonderen Mechanismus im Sinne von Artikel 33/1 einsetzt." (...) KAPITEL X - Meldung besonderer Mechanismen an die Finanzaufsichtsbehörden
Art. 45 - § 1 - Im Rahmen [der Regelung für die Meldung von Verstößen wie erwähnt im Gesetz vom 28. November 2022 zum Schutz von Personen, die Verstöße innerhalb einer juristischen Person des privaten Sektors gegen das Unionsrecht oder das nationale Recht melden,] können Personen je nach Unternehmensart bei der FSMA oder der BNB konkrete Anhaltspunkte für besondere Mechanismen anzeigen, die sie bei einem Unternehmen festgestellt haben, das in Artikel 46 des Gesetzes vom 2.
August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen oder in Artikel 36/4 des Gesetzes vom 22.
Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnt ist. § 2 - Unter "besonderem Mechanismus" ist ein Verfahren zu verstehen, das folgende kumulative Voraussetzungen erfüllt: 1. Es bezweckt oder bewirkt, dass die Steuerhinterziehung durch Dritte ermöglicht oder begünstigt wird.2. Die Initiative dazu geht vom Unternehmen selbst aus oder setzt eindeutig die aktive Mitwirkung des Unternehmens voraus oder ist auf eine offensichtliche Nachlässigkeit des Unternehmens zurückzuführen, 3.Es beinhaltet eine Reihe von Verhaltensweisen oder Unterlassungen. 4. Es weist einen besonderen Charakter auf, das heißt, das Unternehmen weiß oder sollte wissen, dass der Mechanismus von den Normen und normalen Gepflogenheiten bei Bank-, Versicherungs-, Rückversicherungs- und Finanzgeschäften abweicht. [Art. 45 § 1 abgeändert durch Art. 43 des G. vom 28. November 2022 (B.S. vom 15. Dezember 2022)] TITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld
Art. 46 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2020, wird eine Nummer 17/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "17/1."zuständigen Behörden": eine öffentliche Behörde, deren gesetzlicher Auftrag die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder den damit zusammenhängenden Vortaten ist, die Steuerbehörden, die öffentlichen Behörden, die mit der Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten aus Straftaten beauftragt sind, die öffentlichen Behörden, die Informationen über die Verbringung oder die grenzüberschreitende Verbringung von Geld oder übertragbaren Inhaberpapieren erhalten, das BVFI und die Aufsichtsbehörden,".
Art. 47 - Artikel 67 § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2020, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Posteinzahlungen auf Postscheckkonten oder Girokonten, die von Beamten der föderalen und regionalen öffentlichen Dienste im Rahmen der Ausführung ihrer Funktion getätigt werden."
Art. 48 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 74/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 74/1 - § 1 - Verpflichtete melden der Verwaltung des Schatzamtes elektronisch etwaige Unstimmigkeiten, die sie zwischen den Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, die im UBO-Register zur Verfügung stehen, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer feststellen.
In Abweichung von Absatz 1 unterrichten Rechtsanwälte, die bei der Ausübung der in Artikel 5 § 1 Nr. 28 erwähnten Tätigkeiten mit einer Unstimmigkeit erwähnt in demselben Absatz konfrontiert werden, den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer, der sie angehören, umgehend darüber.
Der Präsident der Rechtsanwaltskammer überprüft, ob die in Absatz 4 und Artikel 5 § 1 Nr. 28 erwähnten Bedingungen eingehalten sind.
Gegebenenfalls leitet er die Informationen und Auskünfte gemäß Absatz 1 umgehend und ungefiltert elektronisch an die Verwaltung des Schatzamtes weiter.
In Abweichung von Absatz 1 teilen in Artikel 5 § 1 Nr. 23 bis 28 erwähnte Verpflichtete die in demselben Absatz erwähnte festgestellte Unstimmigkeit nicht mit, wenn sie diese Informationen und Auskünfte von einem Klienten erhalten oder in Bezug auf diesen erlangen, wenn sie für ihn die Rechtslage beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden solcher Verfahren zählt, wobei unerheblich ist, ob diese Informationen oder Auskünfte vor, bei oder nach einem solchen Verfahren empfangen oder erlangt werden, es sei denn, die betreffenden Verpflichteten waren selbst an Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beteiligt, die Rechtsberatung wurde zum Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erteilt oder sie wussten, dass der Klient die Rechtsberatung für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch nahm.
Die in Absatz 1 erwähnte Meldepflicht ist - sofern angemessen und soweit diese Verpflichtung ihre Funktionen nicht unnötig beeinträchtigt - auf zuständige Behörden mit Ausnahme des BVFI anwendbar. § 2 - Wenn Unstimmigkeiten gemeldet werden oder aus eigener Initiative, ergreift die Verwaltung des Schatzamtes geeignete Maßnahmen, um die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, die im UBO-Register zur Verfügung stehen, zu ändern, zu bestätigen, zu ergänzen, zu berichtigen oder zu verdeutlichen. Sie kann insbesondere die Gründe für die in § 1 erwähnte Meldung dem betreffenden in Artikel 74 § 1 Absatz 1 erwähnten Auskunftspflichtigen mitteilen, der die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, die im UBO-Register zur Verfügung stehen, innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Mitteilung ändert, bestätigt, ergänzt, berichtigt oder verdeutlicht. Die Identität des Verpflichteten oder der zuständigen Behörde, der/die diese Meldung gemacht hat, darf dem betreffenden Auskunftspflichtigen nicht mitgeteilt werden.
Wenn die Verwaltung des Schatzamtes eine Mitteilung an einen Dritten, einschließlich des Prokurators des Königs oder des Föderalprokurators, macht, darf die Identität des Verpflichteten oder der zuständigen Behörde, die die in § 1 erwähnte Unstimmigkeit meldet, in keinem Fall mitgeteilt werden.
Die Verwaltung des Schatzamtes merkt im UBO-Register an, dass eine Meldung gemäß § 1 gemacht wurde, ohne den Verpflichteten oder die zuständige Behörde, der/die die Meldung veranlasst hat, zu nennen.
Diese Anmerkung ist nur für die zuständigen Behörden sichtbar und wird entfernt, sobald die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, die im UBO-Register zur Verfügung stehen, gemäß Absatz 1 geändert, bestätigt, ergänzt, berichtigt oder verdeutlicht worden sind."
Art. 49 - Artikel 75 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die Einsichtnahme in das UBO-Register ist kostenlos." 2. Absatz 3 wird gestrichen. Art. 50 - In Artikel 132 § 6 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2020, werden zwischen den Wörtern "der Minister der Finanzen" und den Wörtern ", wenn er" die Wörter "oder sein Beauftragter" eingefügt.
Art. 51 - Artikel 137 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. wer, ohne zu diesem Zweck gemäß dem vom König festgelegten Verfahren eingetragen zu sein, eine der in Artikel 5 § 1 Absatz 7 erwähnten Tätigkeiten ausübt.".