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Meertalige weergave van Wet van 02/06/2021
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Wet houdende diverse financiële bepalingen inzake fraudebestrijding. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels Loi portant dispositions financières diverses relatives à la lutte contre la fraude. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits
2 JUNI 2021. - Wet houdende diverse financiële bepalingen inzake 2 JUIN 2021. - Loi portant dispositions financières diverses relatives
fraudebestrijding. - Officieuze coördinatie in het Duits van à la lutte contre la fraude. - Coordination officieuse en langue
uittreksels allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de artikelen 1, 7 tot 20 en 45 tot 51 van de wet van 2 juni 2021 allemande des articles 1, 7 à 20 et 45 à 51 de la loi du 2 juin 2021
houdende diverse financiële bepalingen inzake fraudebestrijding portant dispositions financières diverses relatives à la lutte contre
(Belgisch Staatsblad van 18 juni 2021), zoals ze werden gewijzigd bij la fraude (Moniteur belge du 18 juin 2021), tels qu'ils ont été
de wet van 28 november 2022 betreffende de bescherming van melders van modifiés par la loi du 28 novembre 2022 sur la protection des
personnes qui signalent des violations au droit de l'Union ou au droit
inbreuken op het Unie- of nationale recht vastgesteld binnen een national constatées au sein d'une entité juridique du secteur privé
juridische entiteit in de private sector (Belgisch Staatsblad van 15 (Moniteur belge du 15 décembre 2022).
december 2022).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
2. JUNI 2021 - Gesetz zur Festlegung verschiedener finanzieller 2. JUNI 2021 - Gesetz zur Festlegung verschiedener finanzieller
Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung
TITEL I - Allgemeine Bestimmung TITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 2. August 2002 über die KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 2. August 2002 über die
Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen
Art. 7 - In Artikel 46 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Art. 7 - In Artikel 46 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die
Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, zuletzt Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird Absatz abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird Absatz
2 wie folgt ersetzt: 2 wie folgt ersetzt:
"Wenn sie jedoch über konkrete Anhaltspunkte für besondere Mechanismen "Wenn sie jedoch über konkrete Anhaltspunkte für besondere Mechanismen
bei einer von ihr zugelassenen Vermögensverwaltungs- und bei einer von ihr zugelassenen Vermögensverwaltungs- und
Anlageberatungsgesellschaft, Wertpapierfirma, Verwaltungsgesellschaft Anlageberatungsgesellschaft, Wertpapierfirma, Verwaltungsgesellschaft
von Organismen für gemeinsame Anlagen oder einem von ihr zugelassenen von Organismen für gemeinsame Anlagen oder einem von ihr zugelassenen
Verwalter alternativer Organismen für gemeinsame Anlagen verfügt, Verwalter alternativer Organismen für gemeinsame Anlagen verfügt,
zeigt sie diese bei den Gerichtsbehörden an. zeigt sie diese bei den Gerichtsbehörden an.
Unter "besonderem Mechanismus" ist ein Verfahren zu verstehen, das Unter "besonderem Mechanismus" ist ein Verfahren zu verstehen, das
folgende kumulative Voraussetzungen erfüllt: folgende kumulative Voraussetzungen erfüllt:
1. Es bezweckt oder bewirkt, dass die Steuerhinterziehung durch Dritte 1. Es bezweckt oder bewirkt, dass die Steuerhinterziehung durch Dritte
ermöglicht oder begünstigt wird. ermöglicht oder begünstigt wird.
2. Die Initiative dazu geht vom Unternehmen selbst aus oder setzt 2. Die Initiative dazu geht vom Unternehmen selbst aus oder setzt
eindeutig die aktive Mitwirkung des Unternehmens voraus oder ist auf eindeutig die aktive Mitwirkung des Unternehmens voraus oder ist auf
eine offensichtliche Nachlässigkeit des Unternehmens zurückzuführen. eine offensichtliche Nachlässigkeit des Unternehmens zurückzuführen.
3. Es beinhaltet eine Reihe von Verhaltensweisen oder Unterlassungen. 3. Es beinhaltet eine Reihe von Verhaltensweisen oder Unterlassungen.
4. Es weist einen besonderen Charakter auf, das heißt, das Unternehmen 4. Es weist einen besonderen Charakter auf, das heißt, das Unternehmen
weiß oder sollte wissen, dass der Mechanismus von den Normen und weiß oder sollte wissen, dass der Mechanismus von den Normen und
normalen Gepflogenheiten bei Finanzgeschäften abweicht." normalen Gepflogenheiten bei Finanzgeschäften abweicht."
Art. 8 - Artikel 76 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 8 - Artikel 76 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 11. Januar 2019, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 11. Januar 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Artikel 74 ist anwendbar auf zugelassene Kommissare, "Artikel 74 ist anwendbar auf zugelassene Kommissare,
Betriebsrevisoren und Sachverständige in Bezug auf Informationen, von Betriebsrevisoren und Sachverständige in Bezug auf Informationen, von
denen sie im Rahmen ihrer Aufträge bei einem Unternehmen oder einer denen sie im Rahmen ihrer Aufträge bei einem Unternehmen oder einer
Person, die der Aufsicht der FSMA unterliegen, Kenntnis erhalten." Person, die der Aufsicht der FSMA unterliegen, Kenntnis erhalten."
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Im Rahmen ihrer Pflicht, der Aufsichtsbehörde aus eigener Initiative "Im Rahmen ihrer Pflicht, der Aufsichtsbehörde aus eigener Initiative
Bericht zu erstatten, wenn sie Beschlüsse oder Fakten feststellen, die Bericht zu erstatten, wenn sie Beschlüsse oder Fakten feststellen, die
Verstöße gegen die sektoriellen Kontrollgesetze bilden können, müssen Verstöße gegen die sektoriellen Kontrollgesetze bilden können, müssen
zugelassene Kommissare, die bei den von der FSMA beaufsichtigten zugelassene Kommissare, die bei den von der FSMA beaufsichtigten
Unternehmen tätig sind, wenn sie bei der Ausführung ihrer Aufträge Unternehmen tätig sind, wenn sie bei der Ausführung ihrer Aufträge
über konkrete Anhaltspunkte für besondere Mechanismen im Sinne von über konkrete Anhaltspunkte für besondere Mechanismen im Sinne von
Artikel 46 verfügen, diese bei der FSMA anzeigen." Artikel 46 verfügen, diese bei der FSMA anzeigen."
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 3. August 2012 über KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 3. August 2012 über
Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie
2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen
Art. 9 - Im Gesetz vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Art. 9 - Im Gesetz vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame
Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und
Organismen für Anlagen in Forderungen wird ein Artikel 41/1 mit Organismen für Anlagen in Forderungen wird ein Artikel 41/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 41/1 - Investmentgesellschaften ist es untersagt, einen "Art. 41/1 - Investmentgesellschaften ist es untersagt, einen
besonderen Mechanismus einzusetzen. besonderen Mechanismus einzusetzen.
Unter "besonderem Mechanismus" ist ein Verfahren zu verstehen, das Unter "besonderem Mechanismus" ist ein Verfahren zu verstehen, das
folgende kumulative Voraussetzungen erfüllt: folgende kumulative Voraussetzungen erfüllt:
1. Es bezweckt oder bewirkt, dass die Steuerhinterziehung durch Dritte 1. Es bezweckt oder bewirkt, dass die Steuerhinterziehung durch Dritte
ermöglicht oder begünstigt wird. ermöglicht oder begünstigt wird.
2. Die Initiative dazu geht von der Investmentgesellschaft selbst aus 2. Die Initiative dazu geht von der Investmentgesellschaft selbst aus
oder setzt eindeutig die aktive Mitwirkung der Investmentgesellschaft oder setzt eindeutig die aktive Mitwirkung der Investmentgesellschaft
voraus oder ist auf eine offensichtliche Nachlässigkeit der voraus oder ist auf eine offensichtliche Nachlässigkeit der
Investmentgesellschaft zurückzuführen. Investmentgesellschaft zurückzuführen.
3. Es beinhaltet eine Reihe von Verhaltensweisen oder Unterlassungen. 3. Es beinhaltet eine Reihe von Verhaltensweisen oder Unterlassungen.
4. Es weist einen besonderen Charakter auf, das heißt, die 4. Es weist einen besonderen Charakter auf, das heißt, die
Investmentgesellschaft weiß oder sollte wissen, dass der Mechanismus Investmentgesellschaft weiß oder sollte wissen, dass der Mechanismus
von den Normen und normalen Gepflogenheiten bei Finanzgeschäften von den Normen und normalen Gepflogenheiten bei Finanzgeschäften
abweicht." abweicht."
Art. 10 - In Artikel 106 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert Art. 10 - In Artikel 106 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert
durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird eine Nummer 5 mit folgendem durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird eine Nummer 5 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"5. übermitteln sie der FSMA jährlich eine Erklärung darüber, ob sie "5. übermitteln sie der FSMA jährlich eine Erklärung darüber, ob sie
besondere Mechanismen im Sinne von Artikel 41/1 festgestellt haben besondere Mechanismen im Sinne von Artikel 41/1 festgestellt haben
(oder nicht)." (oder nicht)."
Art. 11 - Artikel 112 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 11 - Artikel 112 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Hat die FSMA Kenntnis davon, dass eine Investmentgesellschaft "Hat die FSMA Kenntnis davon, dass eine Investmentgesellschaft
und/oder eine benannte Verwaltungsgesellschaft von Organismen für und/oder eine benannte Verwaltungsgesellschaft von Organismen für
gemeinsame Anlagen einen besonderen Mechanismus im Sinne von Artikel gemeinsame Anlagen einen besonderen Mechanismus im Sinne von Artikel
41/1 eingesetzt hat, so ist Artikel 111 § 1 Absatz 1 und 2 Nr. 2 bis 6 41/1 eingesetzt hat, so ist Artikel 111 § 1 Absatz 1 und 2 Nr. 2 bis 6
und §§ 2 bis 5 anwendbar." und §§ 2 bis 5 anwendbar."
Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 201/1 mit folgendem Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 201/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 201/1 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame "Art. 201/1 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame
Anlagen ist es untersagt, einen besonderen Mechanismus einzusetzen. Anlagen ist es untersagt, einen besonderen Mechanismus einzusetzen.
Unter "besonderem Mechanismus" ist ein Verfahren zu verstehen, das Unter "besonderem Mechanismus" ist ein Verfahren zu verstehen, das
folgende kumulative Voraussetzungen erfüllt: folgende kumulative Voraussetzungen erfüllt:
1. Es bezweckt oder bewirkt, dass die Steuerhinterziehung durch Dritte 1. Es bezweckt oder bewirkt, dass die Steuerhinterziehung durch Dritte
ermöglicht oder begünstigt wird. ermöglicht oder begünstigt wird.
2. Die Initiative dazu geht von der Verwaltungsgesellschaft von 2. Die Initiative dazu geht von der Verwaltungsgesellschaft von
Organismen für gemeinsame Anlagen selbst aus oder setzt eindeutig die Organismen für gemeinsame Anlagen selbst aus oder setzt eindeutig die
aktive Mitwirkung der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für aktive Mitwirkung der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für
gemeinsame Anlagen voraus oder ist auf eine offensichtliche gemeinsame Anlagen voraus oder ist auf eine offensichtliche
Nachlässigkeit der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für Nachlässigkeit der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für
gemeinsame Anlagen zurückzuführen. gemeinsame Anlagen zurückzuführen.
3. Es beinhaltet eine Reihe von Verhaltensweisen oder Unterlassungen. 3. Es beinhaltet eine Reihe von Verhaltensweisen oder Unterlassungen.
4. Es weist einen besonderen Charakter auf, das heißt, die 4. Es weist einen besonderen Charakter auf, das heißt, die
Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen weiß Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen weiß
oder sollte wissen, dass der Mechanismus von den Normen und normalen oder sollte wissen, dass der Mechanismus von den Normen und normalen
Gepflogenheiten bei Finanzgeschäften abweicht." Gepflogenheiten bei Finanzgeschäften abweicht."
Art. 13 - In Artikel 247 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird eine Art. 13 - In Artikel 247 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird eine
Nummer 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Nummer 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"5. übermitteln sie der FSMA jährlich eine Erklärung darüber, ob sie "5. übermitteln sie der FSMA jährlich eine Erklärung darüber, ob sie
besondere Mechanismen im Sinne von Artikel 201/1 festgestellt haben besondere Mechanismen im Sinne von Artikel 201/1 festgestellt haben
(oder nicht)." (oder nicht)."
Art. 14 - In Artikel 250 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch Art. 14 - In Artikel 250 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 15. April 2018, wird § 6 wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 15. April 2018, wird § 6 wie folgt ersetzt:
" § 6 - Hat die FSMA Kenntnis davon, dass eine Verwaltungsgesellschaft " § 6 - Hat die FSMA Kenntnis davon, dass eine Verwaltungsgesellschaft
von Organismen für gemeinsame Anlagen einen besonderen Mechanismus im von Organismen für gemeinsame Anlagen einen besonderen Mechanismus im
Sinne von Artikel 201/1 eingesetzt hat, so sind die Paragraphen 1 Sinne von Artikel 201/1 eingesetzt hat, so sind die Paragraphen 1
Absatz 1 und 2 Nr. 1, 3, 4 und 5 und 2 bis 5 anwendbar." Absatz 1 und 2 Nr. 1, 3, 4 und 5 und 2 bis 5 anwendbar."
Art. 15 - Artikel 289 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 15 - Artikel 289 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 19. April 2014, wird durch eine Nummer 11 mit folgendem Gesetz vom 19. April 2014, wird durch eine Nummer 11 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"11. wer wissentlich einen besonderen Mechanismus im Sinne von Artikel "11. wer wissentlich einen besonderen Mechanismus im Sinne von Artikel
41/1 oder 201/1 einsetzt." 41/1 oder 201/1 einsetzt."
KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 19. April 2014 über KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 19. April 2014 über
alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter
Art. 16 - In das Gesetz vom 19. April 2014 über alternative Organismen Art. 16 - In das Gesetz vom 19. April 2014 über alternative Organismen
für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter wird ein Artikel 33/1 mit für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter wird ein Artikel 33/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 33/1 - Verwaltern ist es untersagt, einen besonderen Mechanismus "Art. 33/1 - Verwaltern ist es untersagt, einen besonderen Mechanismus
einzusetzen. einzusetzen.
Unter "besonderem Mechanismus" ist ein Verfahren zu verstehen, das Unter "besonderem Mechanismus" ist ein Verfahren zu verstehen, das
folgende kumulative Voraussetzungen erfüllt: folgende kumulative Voraussetzungen erfüllt:
1. Es bezweckt oder bewirkt, dass die Steuerhinterziehung durch Dritte 1. Es bezweckt oder bewirkt, dass die Steuerhinterziehung durch Dritte
ermöglicht oder begünstigt wird. ermöglicht oder begünstigt wird.
2. Die Initiative dazu geht vom Verwalter selbst aus oder setzt 2. Die Initiative dazu geht vom Verwalter selbst aus oder setzt
eindeutig die aktive Mitwirkung des Verwalters voraus oder ist auf eindeutig die aktive Mitwirkung des Verwalters voraus oder ist auf
eine offensichtliche Nachlässigkeit des Verwalters zurückzuführen. eine offensichtliche Nachlässigkeit des Verwalters zurückzuführen.
3. Es beinhaltet eine Reihe von Verhaltensweisen oder Unterlassungen. 3. Es beinhaltet eine Reihe von Verhaltensweisen oder Unterlassungen.
4. Es weist einen besonderen Charakter auf, das heißt, der Verwalter 4. Es weist einen besonderen Charakter auf, das heißt, der Verwalter
weiß oder sollte wissen, dass der Mechanismus von den Normen und weiß oder sollte wissen, dass der Mechanismus von den Normen und
normalen Gepflogenheiten bei Finanzgeschäften abweicht." normalen Gepflogenheiten bei Finanzgeschäften abweicht."
Art. 17 - In Artikel 165 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 17 - In Artikel 165 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter
"Die Artikel 37, 39, 44, 45 und 46" durch die Wörter "Die Artikel "Die Artikel 37, 39, 44, 45 und 46" durch die Wörter "Die Artikel
33/1, 37, 39, 44, 45 und 46" ersetzt. 33/1, 37, 39, 44, 45 und 46" ersetzt.
Art. 18 - In Artikel 357 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert Art. 18 - In Artikel 357 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert
durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, wird eine Nummer 6 mit folgendem durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, wird eine Nummer 6 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"6. übermitteln sie der FSMA jährlich eine Erklärung darüber, ob sie "6. übermitteln sie der FSMA jährlich eine Erklärung darüber, ob sie
besondere Mechanismen im Sinne von Artikel 33/1 festgestellt haben besondere Mechanismen im Sinne von Artikel 33/1 festgestellt haben
(oder nicht)." (oder nicht)."
Art. 19 - Artikel 363 wird wie folgt ersetzt: Art. 19 - Artikel 363 wird wie folgt ersetzt:
"Hat die FSMA Kenntnis von einem besonderen Mechanismus im Sinne von "Hat die FSMA Kenntnis von einem besonderen Mechanismus im Sinne von
Artikel 33/1, so ist Artikel 360 § 1 Absatz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a) Artikel 33/1, so ist Artikel 360 § 1 Absatz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a)
Punkt ii) bis vi) und 2 Buchstabe a) Punkt i) und iii) bis v) und §§ 2 Punkt ii) bis vi) und 2 Buchstabe a) Punkt i) und iii) bis v) und §§ 2
bis 5 anwendbar." bis 5 anwendbar."
Art. 20 - Artikel 370 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 10 mit Art. 20 - Artikel 370 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 10 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"10. wer wissentlich einen besonderen Mechanismus im Sinne von Artikel "10. wer wissentlich einen besonderen Mechanismus im Sinne von Artikel
33/1 einsetzt." 33/1 einsetzt."
(...) (...)
KAPITEL X - Meldung besonderer Mechanismen an die KAPITEL X - Meldung besonderer Mechanismen an die
Finanzaufsichtsbehörden Finanzaufsichtsbehörden
Art. 45 - § 1 - Im Rahmen [der Regelung für die Meldung von Verstößen Art. 45 - § 1 - Im Rahmen [der Regelung für die Meldung von Verstößen
wie erwähnt im Gesetz vom 28. November 2022 zum Schutz von Personen, wie erwähnt im Gesetz vom 28. November 2022 zum Schutz von Personen,
die Verstöße innerhalb einer juristischen Person des privaten Sektors die Verstöße innerhalb einer juristischen Person des privaten Sektors
gegen das Unionsrecht oder das nationale Recht melden,] können gegen das Unionsrecht oder das nationale Recht melden,] können
Personen je nach Unternehmensart bei der FSMA oder der BNB konkrete Personen je nach Unternehmensart bei der FSMA oder der BNB konkrete
Anhaltspunkte für besondere Mechanismen anzeigen, die sie bei einem Anhaltspunkte für besondere Mechanismen anzeigen, die sie bei einem
Unternehmen festgestellt haben, das in Artikel 46 des Gesetzes vom 2. Unternehmen festgestellt haben, das in Artikel 46 des Gesetzes vom 2.
August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die
Finanzdienstleistungen oder in Artikel 36/4 des Gesetzes vom 22. Finanzdienstleistungen oder in Artikel 36/4 des Gesetzes vom 22.
Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen
Nationalbank erwähnt ist. Nationalbank erwähnt ist.
§ 2 - Unter "besonderem Mechanismus" ist ein Verfahren zu verstehen, § 2 - Unter "besonderem Mechanismus" ist ein Verfahren zu verstehen,
das folgende kumulative Voraussetzungen erfüllt: das folgende kumulative Voraussetzungen erfüllt:
1. Es bezweckt oder bewirkt, dass die Steuerhinterziehung durch Dritte 1. Es bezweckt oder bewirkt, dass die Steuerhinterziehung durch Dritte
ermöglicht oder begünstigt wird. ermöglicht oder begünstigt wird.
2. Die Initiative dazu geht vom Unternehmen selbst aus oder setzt 2. Die Initiative dazu geht vom Unternehmen selbst aus oder setzt
eindeutig die aktive Mitwirkung des Unternehmens voraus oder ist auf eindeutig die aktive Mitwirkung des Unternehmens voraus oder ist auf
eine offensichtliche Nachlässigkeit des Unternehmens zurückzuführen, eine offensichtliche Nachlässigkeit des Unternehmens zurückzuführen,
3. Es beinhaltet eine Reihe von Verhaltensweisen oder Unterlassungen. 3. Es beinhaltet eine Reihe von Verhaltensweisen oder Unterlassungen.
4. Es weist einen besonderen Charakter auf, das heißt, das Unternehmen 4. Es weist einen besonderen Charakter auf, das heißt, das Unternehmen
weiß oder sollte wissen, dass der Mechanismus von den Normen und weiß oder sollte wissen, dass der Mechanismus von den Normen und
normalen Gepflogenheiten bei Bank-, Versicherungs-, Rückversicherungs- normalen Gepflogenheiten bei Bank-, Versicherungs-, Rückversicherungs-
und Finanzgeschäften abweicht. und Finanzgeschäften abweicht.
[Art. 45 § 1 abgeändert durch Art. 43 des G. vom 28. November 2022 [Art. 45 § 1 abgeändert durch Art. 43 des G. vom 28. November 2022
(B.S. vom 15. Dezember 2022)] (B.S. vom 15. Dezember 2022)]
TITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 18. September 2017 zur TITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 18. September 2017 zur
Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur
Beschränkung der Nutzung von Bargeld Beschränkung der Nutzung von Bargeld
Art. 46 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Art. 46 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur
Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur
Beschränkung der Nutzung von Bargeld, abgeändert durch das Gesetz vom Beschränkung der Nutzung von Bargeld, abgeändert durch das Gesetz vom
20. Juli 2020, wird eine Nummer 17/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 20. Juli 2020, wird eine Nummer 17/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"17/1. "zuständigen Behörden": eine öffentliche Behörde, deren "17/1. "zuständigen Behörden": eine öffentliche Behörde, deren
gesetzlicher Auftrag die Bekämpfung von Geldwäsche und gesetzlicher Auftrag die Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung oder den damit zusammenhängenden Vortaten ist, Terrorismusfinanzierung oder den damit zusammenhängenden Vortaten ist,
die Steuerbehörden, die öffentlichen Behörden, die mit der die Steuerbehörden, die öffentlichen Behörden, die mit der
Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten aus Straftaten Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten aus Straftaten
beauftragt sind, die öffentlichen Behörden, die Informationen über die beauftragt sind, die öffentlichen Behörden, die Informationen über die
Verbringung oder die grenzüberschreitende Verbringung von Geld oder Verbringung oder die grenzüberschreitende Verbringung von Geld oder
übertragbaren Inhaberpapieren erhalten, das BVFI und die übertragbaren Inhaberpapieren erhalten, das BVFI und die
Aufsichtsbehörden,". Aufsichtsbehörden,".
Art. 47 - Artikel 67 § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 47 - Artikel 67 § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 20. Juli 2020, wird durch einen Absatz mit folgendem Gesetz vom 20. Juli 2020, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Posteinzahlungen auf "Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Posteinzahlungen auf
Postscheckkonten oder Girokonten, die von Beamten der föderalen und Postscheckkonten oder Girokonten, die von Beamten der föderalen und
regionalen öffentlichen Dienste im Rahmen der Ausführung ihrer regionalen öffentlichen Dienste im Rahmen der Ausführung ihrer
Funktion getätigt werden." Funktion getätigt werden."
Art. 48 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 74/1 mit folgendem Art. 48 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 74/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 74/1 - § 1 - Verpflichtete melden der Verwaltung des Schatzamtes "Art. 74/1 - § 1 - Verpflichtete melden der Verwaltung des Schatzamtes
elektronisch etwaige Unstimmigkeiten, die sie zwischen den Angaben elektronisch etwaige Unstimmigkeiten, die sie zwischen den Angaben
über die wirtschaftlichen Eigentümer, die im UBO-Register zur über die wirtschaftlichen Eigentümer, die im UBO-Register zur
Verfügung stehen, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben über Verfügung stehen, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben über
die wirtschaftlichen Eigentümer feststellen. die wirtschaftlichen Eigentümer feststellen.
In Abweichung von Absatz 1 unterrichten Rechtsanwälte, die bei der In Abweichung von Absatz 1 unterrichten Rechtsanwälte, die bei der
Ausübung der in Artikel 5 § 1 Nr. 28 erwähnten Tätigkeiten mit einer Ausübung der in Artikel 5 § 1 Nr. 28 erwähnten Tätigkeiten mit einer
Unstimmigkeit erwähnt in demselben Absatz konfrontiert werden, den Unstimmigkeit erwähnt in demselben Absatz konfrontiert werden, den
Präsidenten der Rechtsanwaltskammer, der sie angehören, umgehend Präsidenten der Rechtsanwaltskammer, der sie angehören, umgehend
darüber. darüber.
Der Präsident der Rechtsanwaltskammer überprüft, ob die in Absatz 4 Der Präsident der Rechtsanwaltskammer überprüft, ob die in Absatz 4
und Artikel 5 § 1 Nr. 28 erwähnten Bedingungen eingehalten sind. und Artikel 5 § 1 Nr. 28 erwähnten Bedingungen eingehalten sind.
Gegebenenfalls leitet er die Informationen und Auskünfte gemäß Absatz Gegebenenfalls leitet er die Informationen und Auskünfte gemäß Absatz
1 umgehend und ungefiltert elektronisch an die Verwaltung des 1 umgehend und ungefiltert elektronisch an die Verwaltung des
Schatzamtes weiter. Schatzamtes weiter.
In Abweichung von Absatz 1 teilen in Artikel 5 § 1 Nr. 23 bis 28 In Abweichung von Absatz 1 teilen in Artikel 5 § 1 Nr. 23 bis 28
erwähnte Verpflichtete die in demselben Absatz erwähnte festgestellte erwähnte Verpflichtete die in demselben Absatz erwähnte festgestellte
Unstimmigkeit nicht mit, wenn sie diese Informationen und Auskünfte Unstimmigkeit nicht mit, wenn sie diese Informationen und Auskünfte
von einem Klienten erhalten oder in Bezug auf diesen erlangen, wenn von einem Klienten erhalten oder in Bezug auf diesen erlangen, wenn
sie für ihn die Rechtslage beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang sie für ihn die Rechtslage beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang
mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine
Beratung über das Betreiben oder Vermeiden solcher Verfahren zählt, Beratung über das Betreiben oder Vermeiden solcher Verfahren zählt,
wobei unerheblich ist, ob diese Informationen oder Auskünfte vor, bei wobei unerheblich ist, ob diese Informationen oder Auskünfte vor, bei
oder nach einem solchen Verfahren empfangen oder erlangt werden, es oder nach einem solchen Verfahren empfangen oder erlangt werden, es
sei denn, die betreffenden Verpflichteten waren selbst an Geldwäsche sei denn, die betreffenden Verpflichteten waren selbst an Geldwäsche
oder Terrorismusfinanzierung beteiligt, die Rechtsberatung wurde zum oder Terrorismusfinanzierung beteiligt, die Rechtsberatung wurde zum
Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erteilt oder sie Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erteilt oder sie
wussten, dass der Klient die Rechtsberatung für Zwecke der Geldwäsche wussten, dass der Klient die Rechtsberatung für Zwecke der Geldwäsche
oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch nahm. oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch nahm.
Die in Absatz 1 erwähnte Meldepflicht ist - sofern angemessen und Die in Absatz 1 erwähnte Meldepflicht ist - sofern angemessen und
soweit diese Verpflichtung ihre Funktionen nicht unnötig soweit diese Verpflichtung ihre Funktionen nicht unnötig
beeinträchtigt - auf zuständige Behörden mit Ausnahme des BVFI beeinträchtigt - auf zuständige Behörden mit Ausnahme des BVFI
anwendbar. anwendbar.
§ 2 - Wenn Unstimmigkeiten gemeldet werden oder aus eigener § 2 - Wenn Unstimmigkeiten gemeldet werden oder aus eigener
Initiative, ergreift die Verwaltung des Schatzamtes geeignete Initiative, ergreift die Verwaltung des Schatzamtes geeignete
Maßnahmen, um die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, die im Maßnahmen, um die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, die im
UBO-Register zur Verfügung stehen, zu ändern, zu bestätigen, zu UBO-Register zur Verfügung stehen, zu ändern, zu bestätigen, zu
ergänzen, zu berichtigen oder zu verdeutlichen. Sie kann insbesondere ergänzen, zu berichtigen oder zu verdeutlichen. Sie kann insbesondere
die Gründe für die in § 1 erwähnte Meldung dem betreffenden in Artikel die Gründe für die in § 1 erwähnte Meldung dem betreffenden in Artikel
74 § 1 Absatz 1 erwähnten Auskunftspflichtigen mitteilen, der die 74 § 1 Absatz 1 erwähnten Auskunftspflichtigen mitteilen, der die
Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, die im UBO-Register zur Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, die im UBO-Register zur
Verfügung stehen, innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Mitteilung Verfügung stehen, innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Mitteilung
ändert, bestätigt, ergänzt, berichtigt oder verdeutlicht. Die ändert, bestätigt, ergänzt, berichtigt oder verdeutlicht. Die
Identität des Verpflichteten oder der zuständigen Behörde, der/die Identität des Verpflichteten oder der zuständigen Behörde, der/die
diese Meldung gemacht hat, darf dem betreffenden Auskunftspflichtigen diese Meldung gemacht hat, darf dem betreffenden Auskunftspflichtigen
nicht mitgeteilt werden. nicht mitgeteilt werden.
Wenn die Verwaltung des Schatzamtes eine Mitteilung an einen Dritten, Wenn die Verwaltung des Schatzamtes eine Mitteilung an einen Dritten,
einschließlich des Prokurators des Königs oder des Föderalprokurators, einschließlich des Prokurators des Königs oder des Föderalprokurators,
macht, darf die Identität des Verpflichteten oder der zuständigen macht, darf die Identität des Verpflichteten oder der zuständigen
Behörde, die die in § 1 erwähnte Unstimmigkeit meldet, in keinem Fall Behörde, die die in § 1 erwähnte Unstimmigkeit meldet, in keinem Fall
mitgeteilt werden. mitgeteilt werden.
Die Verwaltung des Schatzamtes merkt im UBO-Register an, dass eine Die Verwaltung des Schatzamtes merkt im UBO-Register an, dass eine
Meldung gemäß § 1 gemacht wurde, ohne den Verpflichteten oder die Meldung gemäß § 1 gemacht wurde, ohne den Verpflichteten oder die
zuständige Behörde, der/die die Meldung veranlasst hat, zu nennen. zuständige Behörde, der/die die Meldung veranlasst hat, zu nennen.
Diese Anmerkung ist nur für die zuständigen Behörden sichtbar und wird Diese Anmerkung ist nur für die zuständigen Behörden sichtbar und wird
entfernt, sobald die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, die entfernt, sobald die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, die
im UBO-Register zur Verfügung stehen, gemäß Absatz 1 geändert, im UBO-Register zur Verfügung stehen, gemäß Absatz 1 geändert,
bestätigt, ergänzt, berichtigt oder verdeutlicht worden sind." bestätigt, ergänzt, berichtigt oder verdeutlicht worden sind."
Art. 49 - Artikel 75 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 49 - Artikel 75 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Die Einsichtnahme in das UBO-Register ist kostenlos." "Die Einsichtnahme in das UBO-Register ist kostenlos."
2. Absatz 3 wird gestrichen. 2. Absatz 3 wird gestrichen.
Art. 50 - In Artikel 132 § 6 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert Art. 50 - In Artikel 132 § 6 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert
durch das Gesetz vom 20. Juli 2020, werden zwischen den Wörtern "der durch das Gesetz vom 20. Juli 2020, werden zwischen den Wörtern "der
Minister der Finanzen" und den Wörtern ", wenn er" die Wörter "oder Minister der Finanzen" und den Wörtern ", wenn er" die Wörter "oder
sein Beauftragter" eingefügt. sein Beauftragter" eingefügt.
Art. 51 - Artikel 137 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch eine Art. 51 - Artikel 137 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch eine
Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"3. wer, ohne zu diesem Zweck gemäß dem vom König festgelegten "3. wer, ohne zu diesem Zweck gemäß dem vom König festgelegten
Verfahren eingetragen zu sein, eine der in Artikel 5 § 1 Absatz 7 Verfahren eingetragen zu sein, eine der in Artikel 5 § 1 Absatz 7
erwähnten Tätigkeiten ausübt.". erwähnten Tätigkeiten ausübt.".
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