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Wet houdende diverse financiële bepalingen inzake fraudebestrijding. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels | Loi portant dispositions financières diverses relatives à la lutte contre la fraude. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits |
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2 JUNI 2021. - Wet houdende diverse financiële bepalingen inzake | 2 JUIN 2021. - Loi portant dispositions financières diverses relatives |
fraudebestrijding. - Officieuze coördinatie in het Duits van | à la lutte contre la fraude. - Coordination officieuse en langue |
uittreksels | allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de artikelen 1, 7 tot 20 en 45 tot 51 van de wet van 2 juni 2021 | allemande des articles 1, 7 à 20 et 45 à 51 de la loi du 2 juin 2021 |
houdende diverse financiële bepalingen inzake fraudebestrijding | portant dispositions financières diverses relatives à la lutte contre |
(Belgisch Staatsblad van 18 juni 2021), zoals ze werden gewijzigd bij | la fraude (Moniteur belge du 18 juin 2021), tels qu'ils ont été |
de wet van 28 november 2022 betreffende de bescherming van melders van | modifiés par la loi du 28 novembre 2022 sur la protection des |
personnes qui signalent des violations au droit de l'Union ou au droit | |
inbreuken op het Unie- of nationale recht vastgesteld binnen een | national constatées au sein d'une entité juridique du secteur privé |
juridische entiteit in de private sector (Belgisch Staatsblad van 15 | (Moniteur belge du 15 décembre 2022). |
december 2022). | |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
2. JUNI 2021 - Gesetz zur Festlegung verschiedener finanzieller | 2. JUNI 2021 - Gesetz zur Festlegung verschiedener finanzieller |
Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung | Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung |
TITEL I - Allgemeine Bestimmung | TITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
(...) | (...) |
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 2. August 2002 über die | KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 2. August 2002 über die |
Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen | Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen |
Art. 7 - In Artikel 46 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die | Art. 7 - In Artikel 46 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die |
Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, zuletzt | Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird Absatz | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird Absatz |
2 wie folgt ersetzt: | 2 wie folgt ersetzt: |
"Wenn sie jedoch über konkrete Anhaltspunkte für besondere Mechanismen | "Wenn sie jedoch über konkrete Anhaltspunkte für besondere Mechanismen |
bei einer von ihr zugelassenen Vermögensverwaltungs- und | bei einer von ihr zugelassenen Vermögensverwaltungs- und |
Anlageberatungsgesellschaft, Wertpapierfirma, Verwaltungsgesellschaft | Anlageberatungsgesellschaft, Wertpapierfirma, Verwaltungsgesellschaft |
von Organismen für gemeinsame Anlagen oder einem von ihr zugelassenen | von Organismen für gemeinsame Anlagen oder einem von ihr zugelassenen |
Verwalter alternativer Organismen für gemeinsame Anlagen verfügt, | Verwalter alternativer Organismen für gemeinsame Anlagen verfügt, |
zeigt sie diese bei den Gerichtsbehörden an. | zeigt sie diese bei den Gerichtsbehörden an. |
Unter "besonderem Mechanismus" ist ein Verfahren zu verstehen, das | Unter "besonderem Mechanismus" ist ein Verfahren zu verstehen, das |
folgende kumulative Voraussetzungen erfüllt: | folgende kumulative Voraussetzungen erfüllt: |
1. Es bezweckt oder bewirkt, dass die Steuerhinterziehung durch Dritte | 1. Es bezweckt oder bewirkt, dass die Steuerhinterziehung durch Dritte |
ermöglicht oder begünstigt wird. | ermöglicht oder begünstigt wird. |
2. Die Initiative dazu geht vom Unternehmen selbst aus oder setzt | 2. Die Initiative dazu geht vom Unternehmen selbst aus oder setzt |
eindeutig die aktive Mitwirkung des Unternehmens voraus oder ist auf | eindeutig die aktive Mitwirkung des Unternehmens voraus oder ist auf |
eine offensichtliche Nachlässigkeit des Unternehmens zurückzuführen. | eine offensichtliche Nachlässigkeit des Unternehmens zurückzuführen. |
3. Es beinhaltet eine Reihe von Verhaltensweisen oder Unterlassungen. | 3. Es beinhaltet eine Reihe von Verhaltensweisen oder Unterlassungen. |
4. Es weist einen besonderen Charakter auf, das heißt, das Unternehmen | 4. Es weist einen besonderen Charakter auf, das heißt, das Unternehmen |
weiß oder sollte wissen, dass der Mechanismus von den Normen und | weiß oder sollte wissen, dass der Mechanismus von den Normen und |
normalen Gepflogenheiten bei Finanzgeschäften abweicht." | normalen Gepflogenheiten bei Finanzgeschäften abweicht." |
Art. 8 - Artikel 76 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 8 - Artikel 76 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 11. Januar 2019, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 11. Januar 2019, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Artikel 74 ist anwendbar auf zugelassene Kommissare, | "Artikel 74 ist anwendbar auf zugelassene Kommissare, |
Betriebsrevisoren und Sachverständige in Bezug auf Informationen, von | Betriebsrevisoren und Sachverständige in Bezug auf Informationen, von |
denen sie im Rahmen ihrer Aufträge bei einem Unternehmen oder einer | denen sie im Rahmen ihrer Aufträge bei einem Unternehmen oder einer |
Person, die der Aufsicht der FSMA unterliegen, Kenntnis erhalten." | Person, die der Aufsicht der FSMA unterliegen, Kenntnis erhalten." |
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem | 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Im Rahmen ihrer Pflicht, der Aufsichtsbehörde aus eigener Initiative | "Im Rahmen ihrer Pflicht, der Aufsichtsbehörde aus eigener Initiative |
Bericht zu erstatten, wenn sie Beschlüsse oder Fakten feststellen, die | Bericht zu erstatten, wenn sie Beschlüsse oder Fakten feststellen, die |
Verstöße gegen die sektoriellen Kontrollgesetze bilden können, müssen | Verstöße gegen die sektoriellen Kontrollgesetze bilden können, müssen |
zugelassene Kommissare, die bei den von der FSMA beaufsichtigten | zugelassene Kommissare, die bei den von der FSMA beaufsichtigten |
Unternehmen tätig sind, wenn sie bei der Ausführung ihrer Aufträge | Unternehmen tätig sind, wenn sie bei der Ausführung ihrer Aufträge |
über konkrete Anhaltspunkte für besondere Mechanismen im Sinne von | über konkrete Anhaltspunkte für besondere Mechanismen im Sinne von |
Artikel 46 verfügen, diese bei der FSMA anzeigen." | Artikel 46 verfügen, diese bei der FSMA anzeigen." |
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 3. August 2012 über | KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 3. August 2012 über |
Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie | Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie |
2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen | 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen |
Art. 9 - Im Gesetz vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame | Art. 9 - Im Gesetz vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame |
Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und | Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und |
Organismen für Anlagen in Forderungen wird ein Artikel 41/1 mit | Organismen für Anlagen in Forderungen wird ein Artikel 41/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 41/1 - Investmentgesellschaften ist es untersagt, einen | "Art. 41/1 - Investmentgesellschaften ist es untersagt, einen |
besonderen Mechanismus einzusetzen. | besonderen Mechanismus einzusetzen. |
Unter "besonderem Mechanismus" ist ein Verfahren zu verstehen, das | Unter "besonderem Mechanismus" ist ein Verfahren zu verstehen, das |
folgende kumulative Voraussetzungen erfüllt: | folgende kumulative Voraussetzungen erfüllt: |
1. Es bezweckt oder bewirkt, dass die Steuerhinterziehung durch Dritte | 1. Es bezweckt oder bewirkt, dass die Steuerhinterziehung durch Dritte |
ermöglicht oder begünstigt wird. | ermöglicht oder begünstigt wird. |
2. Die Initiative dazu geht von der Investmentgesellschaft selbst aus | 2. Die Initiative dazu geht von der Investmentgesellschaft selbst aus |
oder setzt eindeutig die aktive Mitwirkung der Investmentgesellschaft | oder setzt eindeutig die aktive Mitwirkung der Investmentgesellschaft |
voraus oder ist auf eine offensichtliche Nachlässigkeit der | voraus oder ist auf eine offensichtliche Nachlässigkeit der |
Investmentgesellschaft zurückzuführen. | Investmentgesellschaft zurückzuführen. |
3. Es beinhaltet eine Reihe von Verhaltensweisen oder Unterlassungen. | 3. Es beinhaltet eine Reihe von Verhaltensweisen oder Unterlassungen. |
4. Es weist einen besonderen Charakter auf, das heißt, die | 4. Es weist einen besonderen Charakter auf, das heißt, die |
Investmentgesellschaft weiß oder sollte wissen, dass der Mechanismus | Investmentgesellschaft weiß oder sollte wissen, dass der Mechanismus |
von den Normen und normalen Gepflogenheiten bei Finanzgeschäften | von den Normen und normalen Gepflogenheiten bei Finanzgeschäften |
abweicht." | abweicht." |
Art. 10 - In Artikel 106 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert | Art. 10 - In Artikel 106 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert |
durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird eine Nummer 5 mit folgendem | durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird eine Nummer 5 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"5. übermitteln sie der FSMA jährlich eine Erklärung darüber, ob sie | "5. übermitteln sie der FSMA jährlich eine Erklärung darüber, ob sie |
besondere Mechanismen im Sinne von Artikel 41/1 festgestellt haben | besondere Mechanismen im Sinne von Artikel 41/1 festgestellt haben |
(oder nicht)." | (oder nicht)." |
Art. 11 - Artikel 112 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 11 - Artikel 112 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Hat die FSMA Kenntnis davon, dass eine Investmentgesellschaft | "Hat die FSMA Kenntnis davon, dass eine Investmentgesellschaft |
und/oder eine benannte Verwaltungsgesellschaft von Organismen für | und/oder eine benannte Verwaltungsgesellschaft von Organismen für |
gemeinsame Anlagen einen besonderen Mechanismus im Sinne von Artikel | gemeinsame Anlagen einen besonderen Mechanismus im Sinne von Artikel |
41/1 eingesetzt hat, so ist Artikel 111 § 1 Absatz 1 und 2 Nr. 2 bis 6 | 41/1 eingesetzt hat, so ist Artikel 111 § 1 Absatz 1 und 2 Nr. 2 bis 6 |
und §§ 2 bis 5 anwendbar." | und §§ 2 bis 5 anwendbar." |
Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 201/1 mit folgendem | Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 201/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 201/1 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame | "Art. 201/1 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame |
Anlagen ist es untersagt, einen besonderen Mechanismus einzusetzen. | Anlagen ist es untersagt, einen besonderen Mechanismus einzusetzen. |
Unter "besonderem Mechanismus" ist ein Verfahren zu verstehen, das | Unter "besonderem Mechanismus" ist ein Verfahren zu verstehen, das |
folgende kumulative Voraussetzungen erfüllt: | folgende kumulative Voraussetzungen erfüllt: |
1. Es bezweckt oder bewirkt, dass die Steuerhinterziehung durch Dritte | 1. Es bezweckt oder bewirkt, dass die Steuerhinterziehung durch Dritte |
ermöglicht oder begünstigt wird. | ermöglicht oder begünstigt wird. |
2. Die Initiative dazu geht von der Verwaltungsgesellschaft von | 2. Die Initiative dazu geht von der Verwaltungsgesellschaft von |
Organismen für gemeinsame Anlagen selbst aus oder setzt eindeutig die | Organismen für gemeinsame Anlagen selbst aus oder setzt eindeutig die |
aktive Mitwirkung der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für | aktive Mitwirkung der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für |
gemeinsame Anlagen voraus oder ist auf eine offensichtliche | gemeinsame Anlagen voraus oder ist auf eine offensichtliche |
Nachlässigkeit der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für | Nachlässigkeit der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für |
gemeinsame Anlagen zurückzuführen. | gemeinsame Anlagen zurückzuführen. |
3. Es beinhaltet eine Reihe von Verhaltensweisen oder Unterlassungen. | 3. Es beinhaltet eine Reihe von Verhaltensweisen oder Unterlassungen. |
4. Es weist einen besonderen Charakter auf, das heißt, die | 4. Es weist einen besonderen Charakter auf, das heißt, die |
Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen weiß | Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen weiß |
oder sollte wissen, dass der Mechanismus von den Normen und normalen | oder sollte wissen, dass der Mechanismus von den Normen und normalen |
Gepflogenheiten bei Finanzgeschäften abweicht." | Gepflogenheiten bei Finanzgeschäften abweicht." |
Art. 13 - In Artikel 247 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird eine | Art. 13 - In Artikel 247 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird eine |
Nummer 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Nummer 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"5. übermitteln sie der FSMA jährlich eine Erklärung darüber, ob sie | "5. übermitteln sie der FSMA jährlich eine Erklärung darüber, ob sie |
besondere Mechanismen im Sinne von Artikel 201/1 festgestellt haben | besondere Mechanismen im Sinne von Artikel 201/1 festgestellt haben |
(oder nicht)." | (oder nicht)." |
Art. 14 - In Artikel 250 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 14 - In Artikel 250 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 15. April 2018, wird § 6 wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 15. April 2018, wird § 6 wie folgt ersetzt: |
" § 6 - Hat die FSMA Kenntnis davon, dass eine Verwaltungsgesellschaft | " § 6 - Hat die FSMA Kenntnis davon, dass eine Verwaltungsgesellschaft |
von Organismen für gemeinsame Anlagen einen besonderen Mechanismus im | von Organismen für gemeinsame Anlagen einen besonderen Mechanismus im |
Sinne von Artikel 201/1 eingesetzt hat, so sind die Paragraphen 1 | Sinne von Artikel 201/1 eingesetzt hat, so sind die Paragraphen 1 |
Absatz 1 und 2 Nr. 1, 3, 4 und 5 und 2 bis 5 anwendbar." | Absatz 1 und 2 Nr. 1, 3, 4 und 5 und 2 bis 5 anwendbar." |
Art. 15 - Artikel 289 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 15 - Artikel 289 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 19. April 2014, wird durch eine Nummer 11 mit folgendem | Gesetz vom 19. April 2014, wird durch eine Nummer 11 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"11. wer wissentlich einen besonderen Mechanismus im Sinne von Artikel | "11. wer wissentlich einen besonderen Mechanismus im Sinne von Artikel |
41/1 oder 201/1 einsetzt." | 41/1 oder 201/1 einsetzt." |
KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 19. April 2014 über | KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 19. April 2014 über |
alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter | alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter |
Art. 16 - In das Gesetz vom 19. April 2014 über alternative Organismen | Art. 16 - In das Gesetz vom 19. April 2014 über alternative Organismen |
für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter wird ein Artikel 33/1 mit | für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter wird ein Artikel 33/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 33/1 - Verwaltern ist es untersagt, einen besonderen Mechanismus | "Art. 33/1 - Verwaltern ist es untersagt, einen besonderen Mechanismus |
einzusetzen. | einzusetzen. |
Unter "besonderem Mechanismus" ist ein Verfahren zu verstehen, das | Unter "besonderem Mechanismus" ist ein Verfahren zu verstehen, das |
folgende kumulative Voraussetzungen erfüllt: | folgende kumulative Voraussetzungen erfüllt: |
1. Es bezweckt oder bewirkt, dass die Steuerhinterziehung durch Dritte | 1. Es bezweckt oder bewirkt, dass die Steuerhinterziehung durch Dritte |
ermöglicht oder begünstigt wird. | ermöglicht oder begünstigt wird. |
2. Die Initiative dazu geht vom Verwalter selbst aus oder setzt | 2. Die Initiative dazu geht vom Verwalter selbst aus oder setzt |
eindeutig die aktive Mitwirkung des Verwalters voraus oder ist auf | eindeutig die aktive Mitwirkung des Verwalters voraus oder ist auf |
eine offensichtliche Nachlässigkeit des Verwalters zurückzuführen. | eine offensichtliche Nachlässigkeit des Verwalters zurückzuführen. |
3. Es beinhaltet eine Reihe von Verhaltensweisen oder Unterlassungen. | 3. Es beinhaltet eine Reihe von Verhaltensweisen oder Unterlassungen. |
4. Es weist einen besonderen Charakter auf, das heißt, der Verwalter | 4. Es weist einen besonderen Charakter auf, das heißt, der Verwalter |
weiß oder sollte wissen, dass der Mechanismus von den Normen und | weiß oder sollte wissen, dass der Mechanismus von den Normen und |
normalen Gepflogenheiten bei Finanzgeschäften abweicht." | normalen Gepflogenheiten bei Finanzgeschäften abweicht." |
Art. 17 - In Artikel 165 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 17 - In Artikel 165 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"Die Artikel 37, 39, 44, 45 und 46" durch die Wörter "Die Artikel | "Die Artikel 37, 39, 44, 45 und 46" durch die Wörter "Die Artikel |
33/1, 37, 39, 44, 45 und 46" ersetzt. | 33/1, 37, 39, 44, 45 und 46" ersetzt. |
Art. 18 - In Artikel 357 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert | Art. 18 - In Artikel 357 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert |
durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, wird eine Nummer 6 mit folgendem | durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, wird eine Nummer 6 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"6. übermitteln sie der FSMA jährlich eine Erklärung darüber, ob sie | "6. übermitteln sie der FSMA jährlich eine Erklärung darüber, ob sie |
besondere Mechanismen im Sinne von Artikel 33/1 festgestellt haben | besondere Mechanismen im Sinne von Artikel 33/1 festgestellt haben |
(oder nicht)." | (oder nicht)." |
Art. 19 - Artikel 363 wird wie folgt ersetzt: | Art. 19 - Artikel 363 wird wie folgt ersetzt: |
"Hat die FSMA Kenntnis von einem besonderen Mechanismus im Sinne von | "Hat die FSMA Kenntnis von einem besonderen Mechanismus im Sinne von |
Artikel 33/1, so ist Artikel 360 § 1 Absatz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a) | Artikel 33/1, so ist Artikel 360 § 1 Absatz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a) |
Punkt ii) bis vi) und 2 Buchstabe a) Punkt i) und iii) bis v) und §§ 2 | Punkt ii) bis vi) und 2 Buchstabe a) Punkt i) und iii) bis v) und §§ 2 |
bis 5 anwendbar." | bis 5 anwendbar." |
Art. 20 - Artikel 370 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 10 mit | Art. 20 - Artikel 370 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 10 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"10. wer wissentlich einen besonderen Mechanismus im Sinne von Artikel | "10. wer wissentlich einen besonderen Mechanismus im Sinne von Artikel |
33/1 einsetzt." | 33/1 einsetzt." |
(...) | (...) |
KAPITEL X - Meldung besonderer Mechanismen an die | KAPITEL X - Meldung besonderer Mechanismen an die |
Finanzaufsichtsbehörden | Finanzaufsichtsbehörden |
Art. 45 - § 1 - Im Rahmen [der Regelung für die Meldung von Verstößen | Art. 45 - § 1 - Im Rahmen [der Regelung für die Meldung von Verstößen |
wie erwähnt im Gesetz vom 28. November 2022 zum Schutz von Personen, | wie erwähnt im Gesetz vom 28. November 2022 zum Schutz von Personen, |
die Verstöße innerhalb einer juristischen Person des privaten Sektors | die Verstöße innerhalb einer juristischen Person des privaten Sektors |
gegen das Unionsrecht oder das nationale Recht melden,] können | gegen das Unionsrecht oder das nationale Recht melden,] können |
Personen je nach Unternehmensart bei der FSMA oder der BNB konkrete | Personen je nach Unternehmensart bei der FSMA oder der BNB konkrete |
Anhaltspunkte für besondere Mechanismen anzeigen, die sie bei einem | Anhaltspunkte für besondere Mechanismen anzeigen, die sie bei einem |
Unternehmen festgestellt haben, das in Artikel 46 des Gesetzes vom 2. | Unternehmen festgestellt haben, das in Artikel 46 des Gesetzes vom 2. |
August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die | August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die |
Finanzdienstleistungen oder in Artikel 36/4 des Gesetzes vom 22. | Finanzdienstleistungen oder in Artikel 36/4 des Gesetzes vom 22. |
Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen | Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen |
Nationalbank erwähnt ist. | Nationalbank erwähnt ist. |
§ 2 - Unter "besonderem Mechanismus" ist ein Verfahren zu verstehen, | § 2 - Unter "besonderem Mechanismus" ist ein Verfahren zu verstehen, |
das folgende kumulative Voraussetzungen erfüllt: | das folgende kumulative Voraussetzungen erfüllt: |
1. Es bezweckt oder bewirkt, dass die Steuerhinterziehung durch Dritte | 1. Es bezweckt oder bewirkt, dass die Steuerhinterziehung durch Dritte |
ermöglicht oder begünstigt wird. | ermöglicht oder begünstigt wird. |
2. Die Initiative dazu geht vom Unternehmen selbst aus oder setzt | 2. Die Initiative dazu geht vom Unternehmen selbst aus oder setzt |
eindeutig die aktive Mitwirkung des Unternehmens voraus oder ist auf | eindeutig die aktive Mitwirkung des Unternehmens voraus oder ist auf |
eine offensichtliche Nachlässigkeit des Unternehmens zurückzuführen, | eine offensichtliche Nachlässigkeit des Unternehmens zurückzuführen, |
3. Es beinhaltet eine Reihe von Verhaltensweisen oder Unterlassungen. | 3. Es beinhaltet eine Reihe von Verhaltensweisen oder Unterlassungen. |
4. Es weist einen besonderen Charakter auf, das heißt, das Unternehmen | 4. Es weist einen besonderen Charakter auf, das heißt, das Unternehmen |
weiß oder sollte wissen, dass der Mechanismus von den Normen und | weiß oder sollte wissen, dass der Mechanismus von den Normen und |
normalen Gepflogenheiten bei Bank-, Versicherungs-, Rückversicherungs- | normalen Gepflogenheiten bei Bank-, Versicherungs-, Rückversicherungs- |
und Finanzgeschäften abweicht. | und Finanzgeschäften abweicht. |
[Art. 45 § 1 abgeändert durch Art. 43 des G. vom 28. November 2022 | [Art. 45 § 1 abgeändert durch Art. 43 des G. vom 28. November 2022 |
(B.S. vom 15. Dezember 2022)] | (B.S. vom 15. Dezember 2022)] |
TITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 18. September 2017 zur | TITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 18. September 2017 zur |
Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur | Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur |
Beschränkung der Nutzung von Bargeld | Beschränkung der Nutzung von Bargeld |
Art. 46 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur | Art. 46 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur |
Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur | Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur |
Beschränkung der Nutzung von Bargeld, abgeändert durch das Gesetz vom | Beschränkung der Nutzung von Bargeld, abgeändert durch das Gesetz vom |
20. Juli 2020, wird eine Nummer 17/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 20. Juli 2020, wird eine Nummer 17/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"17/1. "zuständigen Behörden": eine öffentliche Behörde, deren | "17/1. "zuständigen Behörden": eine öffentliche Behörde, deren |
gesetzlicher Auftrag die Bekämpfung von Geldwäsche und | gesetzlicher Auftrag die Bekämpfung von Geldwäsche und |
Terrorismusfinanzierung oder den damit zusammenhängenden Vortaten ist, | Terrorismusfinanzierung oder den damit zusammenhängenden Vortaten ist, |
die Steuerbehörden, die öffentlichen Behörden, die mit der | die Steuerbehörden, die öffentlichen Behörden, die mit der |
Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten aus Straftaten | Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten aus Straftaten |
beauftragt sind, die öffentlichen Behörden, die Informationen über die | beauftragt sind, die öffentlichen Behörden, die Informationen über die |
Verbringung oder die grenzüberschreitende Verbringung von Geld oder | Verbringung oder die grenzüberschreitende Verbringung von Geld oder |
übertragbaren Inhaberpapieren erhalten, das BVFI und die | übertragbaren Inhaberpapieren erhalten, das BVFI und die |
Aufsichtsbehörden,". | Aufsichtsbehörden,". |
Art. 47 - Artikel 67 § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 47 - Artikel 67 § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 20. Juli 2020, wird durch einen Absatz mit folgendem | Gesetz vom 20. Juli 2020, wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Posteinzahlungen auf | "Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Posteinzahlungen auf |
Postscheckkonten oder Girokonten, die von Beamten der föderalen und | Postscheckkonten oder Girokonten, die von Beamten der föderalen und |
regionalen öffentlichen Dienste im Rahmen der Ausführung ihrer | regionalen öffentlichen Dienste im Rahmen der Ausführung ihrer |
Funktion getätigt werden." | Funktion getätigt werden." |
Art. 48 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 74/1 mit folgendem | Art. 48 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 74/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 74/1 - § 1 - Verpflichtete melden der Verwaltung des Schatzamtes | "Art. 74/1 - § 1 - Verpflichtete melden der Verwaltung des Schatzamtes |
elektronisch etwaige Unstimmigkeiten, die sie zwischen den Angaben | elektronisch etwaige Unstimmigkeiten, die sie zwischen den Angaben |
über die wirtschaftlichen Eigentümer, die im UBO-Register zur | über die wirtschaftlichen Eigentümer, die im UBO-Register zur |
Verfügung stehen, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben über | Verfügung stehen, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben über |
die wirtschaftlichen Eigentümer feststellen. | die wirtschaftlichen Eigentümer feststellen. |
In Abweichung von Absatz 1 unterrichten Rechtsanwälte, die bei der | In Abweichung von Absatz 1 unterrichten Rechtsanwälte, die bei der |
Ausübung der in Artikel 5 § 1 Nr. 28 erwähnten Tätigkeiten mit einer | Ausübung der in Artikel 5 § 1 Nr. 28 erwähnten Tätigkeiten mit einer |
Unstimmigkeit erwähnt in demselben Absatz konfrontiert werden, den | Unstimmigkeit erwähnt in demselben Absatz konfrontiert werden, den |
Präsidenten der Rechtsanwaltskammer, der sie angehören, umgehend | Präsidenten der Rechtsanwaltskammer, der sie angehören, umgehend |
darüber. | darüber. |
Der Präsident der Rechtsanwaltskammer überprüft, ob die in Absatz 4 | Der Präsident der Rechtsanwaltskammer überprüft, ob die in Absatz 4 |
und Artikel 5 § 1 Nr. 28 erwähnten Bedingungen eingehalten sind. | und Artikel 5 § 1 Nr. 28 erwähnten Bedingungen eingehalten sind. |
Gegebenenfalls leitet er die Informationen und Auskünfte gemäß Absatz | Gegebenenfalls leitet er die Informationen und Auskünfte gemäß Absatz |
1 umgehend und ungefiltert elektronisch an die Verwaltung des | 1 umgehend und ungefiltert elektronisch an die Verwaltung des |
Schatzamtes weiter. | Schatzamtes weiter. |
In Abweichung von Absatz 1 teilen in Artikel 5 § 1 Nr. 23 bis 28 | In Abweichung von Absatz 1 teilen in Artikel 5 § 1 Nr. 23 bis 28 |
erwähnte Verpflichtete die in demselben Absatz erwähnte festgestellte | erwähnte Verpflichtete die in demselben Absatz erwähnte festgestellte |
Unstimmigkeit nicht mit, wenn sie diese Informationen und Auskünfte | Unstimmigkeit nicht mit, wenn sie diese Informationen und Auskünfte |
von einem Klienten erhalten oder in Bezug auf diesen erlangen, wenn | von einem Klienten erhalten oder in Bezug auf diesen erlangen, wenn |
sie für ihn die Rechtslage beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang | sie für ihn die Rechtslage beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang |
mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine | mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine |
Beratung über das Betreiben oder Vermeiden solcher Verfahren zählt, | Beratung über das Betreiben oder Vermeiden solcher Verfahren zählt, |
wobei unerheblich ist, ob diese Informationen oder Auskünfte vor, bei | wobei unerheblich ist, ob diese Informationen oder Auskünfte vor, bei |
oder nach einem solchen Verfahren empfangen oder erlangt werden, es | oder nach einem solchen Verfahren empfangen oder erlangt werden, es |
sei denn, die betreffenden Verpflichteten waren selbst an Geldwäsche | sei denn, die betreffenden Verpflichteten waren selbst an Geldwäsche |
oder Terrorismusfinanzierung beteiligt, die Rechtsberatung wurde zum | oder Terrorismusfinanzierung beteiligt, die Rechtsberatung wurde zum |
Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erteilt oder sie | Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erteilt oder sie |
wussten, dass der Klient die Rechtsberatung für Zwecke der Geldwäsche | wussten, dass der Klient die Rechtsberatung für Zwecke der Geldwäsche |
oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch nahm. | oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch nahm. |
Die in Absatz 1 erwähnte Meldepflicht ist - sofern angemessen und | Die in Absatz 1 erwähnte Meldepflicht ist - sofern angemessen und |
soweit diese Verpflichtung ihre Funktionen nicht unnötig | soweit diese Verpflichtung ihre Funktionen nicht unnötig |
beeinträchtigt - auf zuständige Behörden mit Ausnahme des BVFI | beeinträchtigt - auf zuständige Behörden mit Ausnahme des BVFI |
anwendbar. | anwendbar. |
§ 2 - Wenn Unstimmigkeiten gemeldet werden oder aus eigener | § 2 - Wenn Unstimmigkeiten gemeldet werden oder aus eigener |
Initiative, ergreift die Verwaltung des Schatzamtes geeignete | Initiative, ergreift die Verwaltung des Schatzamtes geeignete |
Maßnahmen, um die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, die im | Maßnahmen, um die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, die im |
UBO-Register zur Verfügung stehen, zu ändern, zu bestätigen, zu | UBO-Register zur Verfügung stehen, zu ändern, zu bestätigen, zu |
ergänzen, zu berichtigen oder zu verdeutlichen. Sie kann insbesondere | ergänzen, zu berichtigen oder zu verdeutlichen. Sie kann insbesondere |
die Gründe für die in § 1 erwähnte Meldung dem betreffenden in Artikel | die Gründe für die in § 1 erwähnte Meldung dem betreffenden in Artikel |
74 § 1 Absatz 1 erwähnten Auskunftspflichtigen mitteilen, der die | 74 § 1 Absatz 1 erwähnten Auskunftspflichtigen mitteilen, der die |
Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, die im UBO-Register zur | Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, die im UBO-Register zur |
Verfügung stehen, innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Mitteilung | Verfügung stehen, innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Mitteilung |
ändert, bestätigt, ergänzt, berichtigt oder verdeutlicht. Die | ändert, bestätigt, ergänzt, berichtigt oder verdeutlicht. Die |
Identität des Verpflichteten oder der zuständigen Behörde, der/die | Identität des Verpflichteten oder der zuständigen Behörde, der/die |
diese Meldung gemacht hat, darf dem betreffenden Auskunftspflichtigen | diese Meldung gemacht hat, darf dem betreffenden Auskunftspflichtigen |
nicht mitgeteilt werden. | nicht mitgeteilt werden. |
Wenn die Verwaltung des Schatzamtes eine Mitteilung an einen Dritten, | Wenn die Verwaltung des Schatzamtes eine Mitteilung an einen Dritten, |
einschließlich des Prokurators des Königs oder des Föderalprokurators, | einschließlich des Prokurators des Königs oder des Föderalprokurators, |
macht, darf die Identität des Verpflichteten oder der zuständigen | macht, darf die Identität des Verpflichteten oder der zuständigen |
Behörde, die die in § 1 erwähnte Unstimmigkeit meldet, in keinem Fall | Behörde, die die in § 1 erwähnte Unstimmigkeit meldet, in keinem Fall |
mitgeteilt werden. | mitgeteilt werden. |
Die Verwaltung des Schatzamtes merkt im UBO-Register an, dass eine | Die Verwaltung des Schatzamtes merkt im UBO-Register an, dass eine |
Meldung gemäß § 1 gemacht wurde, ohne den Verpflichteten oder die | Meldung gemäß § 1 gemacht wurde, ohne den Verpflichteten oder die |
zuständige Behörde, der/die die Meldung veranlasst hat, zu nennen. | zuständige Behörde, der/die die Meldung veranlasst hat, zu nennen. |
Diese Anmerkung ist nur für die zuständigen Behörden sichtbar und wird | Diese Anmerkung ist nur für die zuständigen Behörden sichtbar und wird |
entfernt, sobald die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, die | entfernt, sobald die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, die |
im UBO-Register zur Verfügung stehen, gemäß Absatz 1 geändert, | im UBO-Register zur Verfügung stehen, gemäß Absatz 1 geändert, |
bestätigt, ergänzt, berichtigt oder verdeutlicht worden sind." | bestätigt, ergänzt, berichtigt oder verdeutlicht worden sind." |
Art. 49 - Artikel 75 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 49 - Artikel 75 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Die Einsichtnahme in das UBO-Register ist kostenlos." | "Die Einsichtnahme in das UBO-Register ist kostenlos." |
2. Absatz 3 wird gestrichen. | 2. Absatz 3 wird gestrichen. |
Art. 50 - In Artikel 132 § 6 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert | Art. 50 - In Artikel 132 § 6 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert |
durch das Gesetz vom 20. Juli 2020, werden zwischen den Wörtern "der | durch das Gesetz vom 20. Juli 2020, werden zwischen den Wörtern "der |
Minister der Finanzen" und den Wörtern ", wenn er" die Wörter "oder | Minister der Finanzen" und den Wörtern ", wenn er" die Wörter "oder |
sein Beauftragter" eingefügt. | sein Beauftragter" eingefügt. |
Art. 51 - Artikel 137 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch eine | Art. 51 - Artikel 137 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch eine |
Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"3. wer, ohne zu diesem Zweck gemäß dem vom König festgelegten | "3. wer, ohne zu diesem Zweck gemäß dem vom König festgelegten |
Verfahren eingetragen zu sein, eine der in Artikel 5 § 1 Absatz 7 | Verfahren eingetragen zu sein, eine der in Artikel 5 § 1 Absatz 7 |
erwähnten Tätigkeiten ausübt.". | erwähnten Tätigkeiten ausübt.". |