gepubliceerd op 08 maart 2011
Wet houdende diverse bepalingen inzake de organisatie van de aanvullende ziekteverzekering . - Duitse vertaling van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
2 JUNI 2010. - Wet houdende diverse bepalingen inzake de organisatie van de aanvullende ziekteverzekering (II). - Duitse vertaling van uittreksels
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 4 en 14 van de wet van 2 juni 2010 houdende diverse bepalingen inzake de organisatie van de aanvullende ziekteverzekering (II) (Belgisch Staatsblad van 1 juli 2010).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 2. JUNI 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (II) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Vorhergehende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände Art. 2 - Artikel 44bis des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I), wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird mit einem Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Das Einberufungsschreiben muss ebenfalls bei der Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz hinterlegt werden, und zwar mindestens sechs Wochen vor dem Datum der Generalversammlung, die über die Fusion befinden muss.» 2. Paragraph 6 wird mit einem Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der Beschluss zur Billigung der Fusion wird auf Initiative des Kontrollamtes binnen dreissig Kalendertagen bei der Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz, in dessen territorialemZuständigkeitsbereich die übernehmende Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit ihren Sitz hat, hinterlegt und auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.» Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 62undecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 62undecies - § 1 - Gegen jeden Beschluss, durch den der Rat des Kontrollamtes in Anwendung der Artikel 62bis, 62ter, 62quater, 62quinquies und 62sexies im Rahmen der in Artikel 52 Nr. 11 und 12 erwähnten Aufträge ein Zwangsgeld oder eine administrative Geldbusse ausspricht, kann beim Gericht Erster Instanz von Brüssel Beschwerde eingelegt werden. § 2 - Unbeschadet der durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen strengeren Sonderbestimmungen kann die in § 1 vorgesehene Beschwerde von den Parteien, die durch das Verfahren vor dem Kontrollamt betroffen sind, eingelegt werden.
Unbeschadet der durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Sonderbestimmungen beträgt die Beschwerdefrist unter Androhung der Unzulässigkeit dreissig Tage ab der Notifizierung des angefochtenen Beschlusses.
Die Beschwerde muss unter Androhung der Unzulässigkeit, die von Amts wegen ausgesprochen wird, durch unterzeichnete Antragschrift bei der Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz von Brüssel in sovielen Ausfertigungen, wie es Parteien gibt, hinterlegt werden. § 3 - Durch die in § 1 erwähnte Beschwerde wird der Beschluss des Rates des Kontrollamtes ausgesetzt. » Art. 4 - Artikel 68 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 68 - Beim Staatsrat kann gemäss einem beschleunigten Verfahren Beschwerde eingelegt werden gegen folgende vom Rat verkündete administrative Beschlüsse: 1. alle administrativen Beschlüsse, die mit Bezug auf Krankenkassen, Krankenkassenlandesverbände und die in Artikel 70 §§ 1 und 2 Absatz 1 und 2 erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit gefasst worden sind, 2.administrative Beschlüsse, die der Rat des Kontrollamtes in Anwendung von Artikel 52 Absatz 1 Nr. 11 und 12 gefasst hat, und zwar durch folgende natürliche oder juristische Personen: a) durch den Antragsteller der Zulassung gegen die Beschlüsse zur Verweigerung der Zulassung, die der Rat des Kontrollamtes in Anwendung von Artikel 3 des Gesetzes vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen gefasst hat, b) durch die in Artikel 43bis § 5 oder in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 erwähnte Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeitgegen die Beschlüsse zur Ausdehnung der Auskunftsanfrage, die der Rat des Kontrollamtes gefasst hat und die in Artikel 21 § 1bis des Gesetzes vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnt sind, c) durch die in Artikel 43bis § 5 oder in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 erwähnte Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit gegen die Beschlüsse zur Erhöhung der Tarife, die der Rat des Kontrollamtes gefasst hat und die in Artikel 21octies des Gesetzes vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnt sind, d) durch die in Artikel 43bis § 5 oder in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 erwähnte Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit gegen die Beschlüsse, die der Rat des Kontrollamtes gefasst hat und die in Artikel 26 § 1 Absatz 2 Nr.2, 3 und 4, § 5, § 8 und § 9 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnt sind, e) durch die in Artikel 43bis § 5 oder in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 erwähnte Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit gegen die Beschlüsse zum Entzug der Zulassung, die der Rat des Kontrollamtes gefasst hat und die in Artikel 43 des Gesetzes vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnt sind, f) durch die in Artikel 43bis § 5 oder in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 erwähnte Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit gegen die Einspruchsbeschlüsse, die der Rat des Kontrollamtes gefasst hat und die in den Artikeln 51 und 58 des Gesetzes vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnt sind, oder wenn das Kontrollamt keinen Beschluss binnen der in Artikel 51 Absatz 2 desselben Gesetzes festgelegten Frist notifiziert hat, g) durch den in Artikel 68 Absatz 1 des Gesetzes vom 26.April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) erwähnten Versicherungsvermittler gegen die Beschlüsse zur Eintragung oder Verweigerung der Eintragung in eine Kategorie des Registers der Versicherungsvermittler, zur Streichung beziehungsweise zum Verbot von Tätigkeiten, zur Aussetzung, Änderung oder Streichung der Eintragung und zur Verwarnung, sowie gegen die vom Rat des Kontrollamtes gefassten Beschlüsse, die das Auslaufen der Eintragung von Amts wegen zur Folge haben und die in den Artikeln 5, 9 und 13bis des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen erwähnt sind. » (...) TITEL 6 - Inkrafttreten Art. 14 - Die Artikel des vorliegenden Gesetzes treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt und spätestens am 1. März 2010 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Nizza, den 2. Juni 2010 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK