gepubliceerd op 08 februari 2016
Wet houdende invoeging van boek X "Handelsagentuurovereenkomsten, commerciële samenwerkingsovereenkomsten en verkoopconcessies" in het Wetboek van economisch recht, en houdende invoeging van de definities eigen aan boek X in boek I van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling
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2 APRIL 2014. - Wet houdende invoeging van boek X "Handelsagentuurovereenkomsten, commerciële samenwerkingsovereenkomsten en verkoopconcessies" in het Wetboek van economisch recht, en houdende invoeging van de definities eigen aan boek X in boek I van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 2 april 2014 houdende invoeging van boek X "Handelsagentuurovereenkomsten, commerciële samenwerkingsovereenkomsten en verkoopconcessies" in het Wetboek van economisch recht, en houdende invoeging van de definities eigen aan boek X in boek I van het Wetboek van economisch recht (Belgisch Staatsblad van 28 april 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 2. APRIL 2014 - Gesetz zur Einfügung von Buch X "Handelsvertreterverträge, Vereinbarungen über Handelspartnerschaften und Vertriebsverträge" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch X eigenen Begriffsbestimmungen in Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch Art. 2 - In Buch I Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Kapitel 8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 8 - Begriffsbestimmungen Buch X Art. I.11 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch X: 1. "Handelsvertretervertrag": Vertrag, durch den die eine Partei, der Handelsvertreter, von der anderen Partei, dem Auftraggeber, dem der Handelsvertreter nicht untersteht, ständig und gegen Vergütung damit betraut wird, im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Geschäfte zu vermitteln und gegebenenfalls abzuschließen. Der Handelsvertreter gestaltet seine Tätigkeit frei und bestimmt selbst über seine Zeit, 2. "Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft": Vereinbarung zwischen mehreren Personen, durch die eine Person der anderen das Recht erteilt, für den Verkauf von Produkten beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen unter einer oder mehreren der folgenden Formen auf ein bestimmtes Geschäftsmodell zurückzugreifen: - gemeinsames Firmenzeichen, - gemeinsamer Handelsname, - Übertragung von Know-how, - kommerzielle oder technische Unterstützung, 3."Vertriebsvertrag": Vereinbarung, aufgrund deren ein Lizenzgeber einem oder mehreren Vertragshändlern das Recht vorbehält, in ihrem eigenen Namen und für eigene Rechnung Produkte, die er herstellt oder verteilt, zu vertreiben." Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Buch X mit folgendem Wortlaut eingefügt: "BUCH X - HANDELSVERTRETERVERTRÄGE, VEREINBARUNGEN ÜBER HANDELSPARTNERSCHAFTEN UND VERTRIEBSVERTRÄGE TITEL 1 - Handelsvertreterverträge Art. X.1 - Vorliegender Titel ist auf den in Artikel I.11 Nr. 1 erwähnten Handelsvertretervertrag anwendbar.
Vorliegender Titel ist nicht auf Verträge anwendbar, die mit Handelsvertretern geschlossen werden, die die vermittelnde Tätigkeit nicht regelmäßig ausüben.
Art. X.2 - Der Handelsvertretervertrag wird für bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen.
Der Vertretervertrag wird für unbestimmte Zeit geschlossen, wenn er nicht schriftlich abgefasst ist oder wenn er zwar schriftlich abgefasst ist, aber seine Laufzeit nicht festgelegt worden ist.
Ein Vertrag auf bestimmte Zeit, der nach Ablauf der Laufzeit fortgesetzt wird, gilt als Vertrag auf unbestimmte Zeit ab Vertragsabschluss.
Art. X.3 - Jede Partei kann ungeachtet jeglicher anders lautenden Klausel verlangen, dass der Inhalt des Vertretervertrags einschließlich später vereinbarter Zusätze zu dem Vertrag in ein von der anderen Partei unterzeichnetes Schreiben aufgenommen wird.
Art. X.4 - Handelsvertreter müssen die Interessen des Auftraggebers wahrnehmen und loyal und nach Treu und Glauben handeln.
Insbesondere müssen Handelsvertreter: 1.sich gebührend um die Vermittlung und gegebenenfalls den Abschluss von Geschäften, mit denen sie betraut sind, bemühen, 2. dem Auftraggeber erforderliche Informationen mitteilen, über die sie verfügen, 3.vertretbaren Weisungen des Auftraggebers folgen.
Art. X.5 - Außer bei anders lautender Klausel können Handelsvertreter für die Ausführung ihres Auftrags auf von ihnen vergütete Untervertreter zurückgreifen, für die sie haften und deren Auftraggeber sie werden.
Art. X.6 - Auftraggeber müssen in ihren Beziehungen mit Handelsvertretern loyal und nach Treu und Glauben handeln.
Insbesondere müssen Auftraggeber: 1. dem Handelsvertreter alle in Bezug auf die betreffenden Geschäfte erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen, 2.dem Handelsvertreter zur Ausübung des Vertretervertrags erforderliche Informationen mitteilen, insbesondere den Handelsvertreter in annehmbarer Frist unterrichten, wenn das Geschäftsvolumen seiner Voraussicht nach erheblich geringer sein wird als das Geschäftsvolumen, das der Handelsvertreter normalerweise erwarten konnte.
Weiter haben Auftraggeber dem Handelsvertreter in annehmbarer Frist Annahme, Ablehnung oder Nichtausführung eines vom Handelsvertreter vermittelten Geschäfts mitzuteilen.
Art. X.7 - Die Vergütung eines Handelsvertreters besteht entweder aus einem festen Entgelt oder aus Provisionen oder teilweise aus einem festen Entgelt und teilweise aus Provisionen.
Bestandteile der Vergütung, die nach Anzahl oder Wert der Geschäfte variieren, gelten im Sinne des vorliegenden Abschnitts als Provision.
Besteht die Vergütung eines Handelsvertreters nicht oder nicht teilweise aus Provisionen, sind die Artikel X.8 bis X.14 nicht anwendbar.
Art. X.8 - Für ein während der Laufzeit eines Handelsvertretervertrags abgeschlossenes Geschäft hat ein Handelsvertreter Anspruch auf Provision: 1. wenn ein Geschäft durch sein Eingreifen zustande kommt, 2.wenn ein Geschäft mit Dritten abgeschlossen wird, die er zu einem früheren Zeitpunkt als Kunden für Geschäfte gleicher Art geworben hat, 3. oder wenn vereinbart worden ist, dass der Handelsvertreter allein in einem bestimmten Gebiet oder bei einem bestimmten Kundenkreis tätig ist, und das Geschäft mit einem Kunden aus diesem Gebiet oder aus diesem Kundenkreis abgeschlossen wird. Art. X.9 - Für ein nach Beendigung eines Handelsvertretervertrags abgeschlossenes Geschäft hat ein Handelsvertreter Anspruch auf Provision: 1. wenn der Geschäftsabschluss überwiegend auf seine Tätigkeit während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Beendigung dieses Vertrags abgeschlossen wird 2.oder wenn der Auftraggeber oder der Handelsvertreter die Bestellung eines Dritten gemäß den in Artikel X.8 erwähnten Bedingungen vor Beendigung des Handelsvertretervertrags erhalten hat.
Art. X.10 - Ein Handelsvertreter hat keinen Anspruch auf die in Artikel X.8 erwähnte Provision, wenn diese gemäß Artikel X.9 dem vorherigen Handelsvertreter zusteht, es sei denn, wegen der Umstände ist eine Aufteilung der Provision unter die Handelsvertreter gerecht.
Art. X.11 - Die Provision ist fällig, sobald und soweit einer der folgenden Fälle eintritt: 1. Der Auftraggeber hat das Geschäft ausgeführt oder hätte es aufgrund der Vereinbarung mit dem Dritten ausführen müssen.2. Der Dritte hat seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt. Die Provision ist spätestens fällig, wenn der Dritte seinen Teil der Vereinbarung erfüllt hat oder hätte erfüllen müssen, wenn der Auftraggeber seinen Teil der Vereinbarung erfüllt hätte.
Die Provision wird spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Quartal, in dem sie fällig geworden ist, gezahlt.
Von den Absätzen 2 und 3 darf nicht zum Nachteil des Handelsvertreters abgewichen werden.
Art. X.12 - Nur in folgenden Fällen dürfen Parteien vereinbaren, dass der in den Artikeln X.8 und X.9 erwähnte Anspruch auf Provision entfällt: 1. wenn und soweit feststeht, dass der Dritte seine Verpflichtungen nicht erfüllt, es sei denn, die Nichtausführung beruht auf Umständen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, 2.wenn eine Unmöglichkeit zur Ausführung vorliegt, die nicht vom Auftraggeber zu vertreten ist, 3. wenn die Ausführung des Geschäfts dem Auftraggeber nach vernünftigem Ermessen nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn ein schwerwiegender Grund, der die Nichtausführung seitens des Auftraggebers rechtfertigt, auf Seiten des Dritten vorliegt. In allen in vorliegendem Artikel erwähnten Fällen sind vom Handelsvertreter bereits empfangene Provisionen zu erstatten.
Art. X.13 - Bei Abschluss des Handelsvertretervertrags bestimmen die Parteien frei die Höhe der Provision.
Sie können je nach Kategorie der geworbenen Kunden, je nach Art der verteilten Produkte oder geleisteten Dienste und je nach Rolle des Handelsvertreters bei der Verwirklichung des Geschäfts verschiedene Sätze vereinbaren.
Es steht ihnen ebenfalls frei, einen speziellen Satz für bestimmte besonders wichtige oder delikate Geschäfte festzulegen.
Wenn die Höhe der Provision im Handelsvertretervertrag nicht bestimmt ist und wenn kein aus den Beziehungen zwischen den Parteien abgeleitetes Element es ermöglicht, deren unausgesprochenen Willen in dieser Angelegenheit zu erkennen, so ist der Satz anwendbar, der im Wirtschaftssektor des Ortes, wo der Handelsvertreter seine Tätigkeit ausübt, für ähnliche Geschäfte handelsüblich ist. In Ermangelung solcher Handelsbräuche hat der Handelsvertreter Anspruch auf einen gerechten Prozentsatz, der alle Merkmale des Geschäfts berücksichtigt.
Außer bei anders lautender Vereinbarung ist die Provision des Handelsvertreters auf der Grundlage des Preises zu berechnen, der dem Kunden in Rechnung gestellt wird; Nebenkosten, namentlich für Verpackung, Fracht und Versicherung, sind nicht abzuziehen, es sei denn, die Nebenkosten werden besonders in Rechnung gestellt; dies gilt jedoch nicht für Steuern, Zollgebühren und andere Abgaben.
In keinem Fall können Treuerabatte, Ermäßigungen und Kassenskonti, die der Auftraggeber einseitig dem Kunden gewährt, von der Grundlage ausgeschlossen werden, auf der die Provision des Handelsvertreters berechnet wird.
Einseitige Änderungen des/der ursprünglich vereinbarten Satzes/Sätze während der Erfüllung des Handelsvertretervertrags sind mit einem Vertragsbruch gleichzusetzen. Unter Berücksichtigung der Umstände kann der Richter jedoch urteilen, dass der Handelsvertreter stillschweigend mit der angewandten Änderung einverstanden ist, wenn er über einen relativ langen Zeitraum vorbehaltlos Provisionen annimmt, die auf der Grundlage eines geringeren Satzes berechnet worden sind.
In den Sektoren Versicherungswesen, Kreditinstitute und geregelte Wertpapiermärkte können Auftraggeber und ihre Handelsvertreter in Abweichung von den Absätzen 1 bis 7 in einem paritätischen Konzertierungsorgan ein Abkommen treffen, das darauf abzielt, die Höhe der Provision oder die Art ihrer Berechnung zu ändern. Das im paritätischen Konzertierungsorgan geschlossene Abkommen ist für alle Handelsvertreter und für den Auftraggeber bindend, aber Änderungen infolge des Abkommens können nicht zum Bruch des Handelsvertretervertrags führen.
Nach Konsultierung der repräsentativen Organisationen der betreffenden Sektoren kann der König die Modalitäten für Errichtung, Organisation und Arbeitsweise dieses Konzertierungsorgans bestimmen.
Art. X.14 - Der Auftraggeber übermittelt dem Handelsvertreter eine Aufstellung über die geschuldeten Provisionen spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Quartal, in dem sie fällig geworden sind.
Diese Aufstellung enthält alle wichtigen Angaben, auf deren Grundlage der Betrag der Provisionen berechnet worden ist.
Der Handelsvertreter kann die Mitteilung aller Informationen verlangen, über die der Auftraggeber verfügt und die für die Prüfung der Höhe der geschuldeten Provisionen erforderlich sind, insbesondere einen Buchauszug.
Von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 darf nicht zum Nachteil des Handelsvertreters abgewichen werden.
Art. X.15 - Besteht die Vergütung ganz oder teilweise aus einem festen Entgelt, wird dieses außer bei anders lautender Vereinbarung monatlich gezahlt.
Art. X.16 - § 1 - Ist der Handelsvertretervertrag entweder für unbestimmte Zeit oder für bestimmte Zeit mit Möglichkeit der vorzeitigen Vertragskündigung geschlossen worden, darf jede Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist den Vertrag kündigen.
Im ersten Vertragsjahr beträgt die Kündigungsfrist einen Monat. Nach dem ersten Jahr wird die Kündigungsfrist pro zusätzliches begonnenes Jahr um einen Monat verlängert, mit einer Höchstgrenze von sechs Monaten und unbeschadet des Absatzes 3. Die Parteien dürfen keine kürzeren Kündigungsfristen vereinbaren.
Wenn die Parteien eine längere Kündigungsfrist als die in Absatz 2 erwähnte Kündigungsfrist vereinbaren, darf die Frist für den Auftraggeber nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter. § 2 - Die Notifizierung der Kündigung erfolgt durch Aushändigung an die andere Partei eines Schreibens, in dem Anfang und Dauer der Kündigungsfrist vermerkt werden, gegen schriftliche Empfangsbestätigung durch die Partei, an die sie gerichtet ist. Die Notifizierung kann auch entweder per Einschreiben, das am dritten Werktag nach seiner Aufgabe wirksam wird, oder durch Gerichtsvollzieherurkunde erfolgen. Außer bei anders lautender Klausel muss das Ende der Kündigungsfrist mit dem Ende eines Kalendermonats übereinstimmen. § 3 - Die Partei, die den Handelsvertretervertrag kündigt, ohne die in § 1 Absatz 2 festgelegte Kündigungsfrist einzuhalten oder ohne sich auf einen der in Artikel X.17 Absatz 1 erwähnten Gründe zu berufen, muss der anderen Partei eine Entschädigung zahlen, die der üblichen Vergütung für den Zeitraum der Kündigungsfrist oder des noch verbleibenden Teils dieser Frist entspricht.
Besteht die Vergütung eines Handelsvertreters ganz oder teilweise aus Provisionen, wird die Vergütung auf der Grundlage des Monatsdurchschnitts der Provisionen der letzten zwölf Monate vor Beendigung des Handelsvertretervertrags oder gegebenenfalls der Monate vor Beendigung des Handelsvertretervertrags berechnet. § 4 - In Abweichung von Artikel X.17 Absatz 1 darf in einer Einrichtung des Sektors Versicherungswesen, Kreditinstitute oder geregelte Wertpapiermärkte, wo ein paritätisches Konzertierungsorgan eingerichtet ist, der Handelsvertretervertrag, der mit einem in dieses Organ gewählten Handelsvertreter geschlossen worden ist, während der gesamten Dauer seines Mandats vom Auftraggeber nicht einseitig gekündigt werden. Das Gleiche gilt für einen Handelsvertretervertrag, der mit einer juristischen Person, deren Geschäftsführer oder geschäftsführender Verwalter zum Vertreter der Handelsvertreter gewählt wurde, geschlossen worden ist.
In Abweichung von Absatz 1 kann der Handelsvertretervertrag vom Auftraggeber gekündigt werden, wenn er nachweist, dass die Kündigung auf objektive wirtschaftliche Kriterien gestützt ist, die in gleicher Weise auf all seine Handelsvertreter angewandt werden, insbesondere wenn der in Absprache vereinbarte Unternehmensplan nicht in bedeutendem Maße ausgeführt wird und der Handelsvertreter diese fehlende Umsetzung nicht durch objektive Fakten rechtfertigen kann.
Wird der Vertrag vom Auftraggeber gekündigt, ohne dass im Sinne von Artikel X.17 Absatz 1 eine grobe Pflichtverletzung des Handelsvertreters vorliegt oder ohne dass nachgewiesen wird, dass die Kündigung auf die in Absatz 2 erwähnten objektiven wirtschaftlichen Kriterien gestützt ist, schuldet der Auftraggeber dem Handelsvertreter eine besondere Entschädigung, deren Betrag der gemäß § 3 berechneten Vergütung für einen Zeitraum von achtzehn Monaten entspricht, unbeschadet der anderen Rechte, die das Gesetz dem Handelsvertreter aufgrund der Kündigung des Handelsvertretervertrags einräumt.
Diese Bestimmungen bleiben anwendbar für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Beendigung des Mandats im paritätischen Konzertierungsorgan. Das Mandat endet am Datum der ersten Versammlung des neu gewählten paritätischen Konzertierungsorgans. § 5 - Darüber hinaus darf der Handelsvertretervertrag, der mit einem Handelsvertreter geschlossen wurde, der Kandidat für ein paritätisches Konzertierungsorgan ist, ab Bekanntgabe seiner Kandidatur bis zur ersten Versammlung des neu gewählten Konzertierungsorgans vom Auftraggeber nicht einseitig gekündigt werden. Das Gleiche gilt für einen Handelsvertretervertrag, der mit einer juristischen Person, deren Geschäftsführer oder geschäftsführender Verwalter seine Kandidatur als Vertreter der Handelsvertreter eingereicht hat, geschlossen worden ist.
In Abweichung von vorhergehendem Absatz kann der Handelsvertretervertrag vom Auftraggeber wegen außergewöhnlicher Umstände oder einer groben Pflichtverletzung des Handelsvertreters im Sinne von Artikel X.17 Absatz 1 ohne Kündigungsfrist gekündigt werden.
Kündigt ein Auftraggeber den Vertrag dem vorhergehenden Absatz entsprechend ohne Kündigungsfrist, ohne dass im Sinne von Artikel X.17 Absatz 1 außergewöhnliche Umstände oder eine grobe Pflichtverletzung des Handelsvertreters vorliegt, schuldet der Auftraggeber dem Handelsvertreter eine besondere Entschädigung, deren Betrag der gemäß § 3 berechneten Vergütung für einen Zeitraum von einem Jahr entspricht, unbeschadet der anderen Rechte, die das Gesetz dem Handelsvertreter bei Beendigung des Handelsvertretervertrags einräumt.
Art. X.17 - Jede Partei kann unbeschadet eines zu leistenden Schadenersatzes den Vertrag ohne Kündigungsfrist oder vor Ablauf der Laufzeit kündigen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, aufgrund deren die berufliche Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Handelsvertreter definitiv unmöglich ist, oder wenn die andere Partei ihre Verpflichtungen grob verletzt. Ein Vertrag darf nicht mehr ohne Kündigungsfrist oder vor Ablauf der Laufzeit gekündigt werden, wenn der die Kündigung rechtfertigende Sachverhalt der sich darauf berufenden Partei seit mindestens sieben Werktagen bekannt ist.
Nur außergewöhnliche Umstände oder grobe Pflichtverletzungen, die durch Gerichtsvollzieherurkunde oder per Einschreiben, aufgegeben innerhalb sieben Werktagen ab Vertragskündigung, notifiziert werden, können zur Rechtfertigung der Kündigung ohne Kündigungsfrist oder vor Ablauf der Laufzeit vorgebracht werden.
Ungeachtet jeglicher anders lautenden Klausel darf vor Vertragsende von den Bestimmungen des vorliegenden Artikels nicht zum Nachteil des Handelsvertreters abgewichen werden.
Art. X.18 - Nach Beendigung des Handelsvertretervertrags hat der Handelsvertreter Anspruch auf eine Ausgleichsabfindung, wenn er neue Kunden für den Auftraggeber geworben oder die Geschäftsverbindungen mit der bestehenden Kundschaft wesentlich erweitert hat, soweit dies dem Auftraggeber noch erhebliche Vorteile einbringen kann.
Ist im Vertrag eine Wettbewerbsabrede vorgesehen, wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber - außer bei Beweis des Gegenteils - noch erhebliche Vorteile haben wird.
Der Betrag der Ausgleichsabfindung wird unter Berücksichtigung sowohl der Erweiterung der Geschäftsverbindungen als auch der geworbenen Kunden festgelegt.
Die Ausgleichsabfindung beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Handelsvertretervertrags ist der Durchschnitt während der vorhergehenden Jahre maßgebend.
Der Ausgleichsanspruch besteht nicht: 1. wenn der Auftraggeber den Handelsvertretervertrag aufgrund einer in Artikel X.17 Absatz 1 vorgesehenen groben Pflichtverletzung des Handelsvertreters gekündigt hat, 2. wenn der Handelsvertreter den Handelsvertretervertrag gekündigt hat, es sei denn, ein in Artikel X.17 Absatz 1 vorgesehener Grund, der vom Auftraggeber zu vertreten ist, hat zur Vertragsbeendigung Anlass gegeben oder dem Handelsvertreter kann eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Invalidität oder Krankheit nach vernünftigem Ermessen nicht zugemutet werden, 3. wenn aufgrund einer Vereinbarung mit dem Auftraggeber der Handelsvertreter oder dessen Erben ihre Rechte und Verpflichtungen aus dem Handelsvertretervertrag an einen Dritten abtreten. Der Handelsvertreter verliert den Ausgleichsanspruch, wenn er dem Auftraggeber nicht innerhalb eines Jahres ab Beendigung des Handelsvertretervertrags notifiziert hat, dass er seinen Anspruch geltend machen möchte.
Art. X.19 - Sofern der Handelsvertreter Anspruch auf die in Artikel X.18 erwähnte Ausgleichsabfindung hat und diese Abfindung den tatsächlich erlittenen Schaden nicht vollständig deckt, kann der Handelsvertreter über diese Abfindung hinaus Schadenersatz erhalten in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag des tatsächlich erlittenen Schadens und dem Betrag dieser Abfindung, jedoch mit der Auflage, den tatsächlichen Umfang des angegebenen Schadens nachzuweisen.
Art. X.20 - Der Anspruch auf die in den Artikeln X.18 und X.19 erwähnten Abfindungen entsteht auch bei Vertragsbeendigung infolge des Todes des Handelsvertreters.
Art. X.21 - Die Parteien dürfen vor Ende des Handelsvertretervertrags von den Artikeln X.18, X.19 und X.20 nicht zum Nachteil des Handelsvertreters abweichen.
Art. X.22 - § 1 - Der Handelsvertretervertrag kann eine Wettbewerbsabrede enthalten.
Die Wettbewerbsabrede ist nur gültig, wenn: 1. sie schriftlich abgefasst ist, 2.sie die Arten Geschäfte betrifft, mit denen der Handelsvertreter betraut war, 3. sie sich nur auf das geographische Gebiet oder auf den Kundenkreis und das geographische Gebiet erstreckt, die dem Handelsvertreter zugewiesen waren, 4.sie für höchstens sechs Monate ab Vertragsbeendigung getroffen wird. § 2 - Die Wettbewerbsabrede wird nicht wirksam, wenn der Auftraggeber den Handelsvertretervertrag kündigt, ohne sich auf einen in Artikel X.17 Absatz 1 vorgesehenen Grund zu berufen, oder wenn der Handelsvertreter den Vertretervertrag kündigt und sich dabei auf einen in Artikel X.17 Absatz 1 vorgesehenen Grund beruft. § 3 - Aufgrund der Wettbewerbsabrede wird zugunsten des Handelsvertreters davon ausgegangen, dass er Kunden geworben hat; der Auftraggeber kann den Gegenbeweis erbringen. § 4 - Die Pauschalentschädigung, die im Handelsvertretervertrag im Falle einer Verletzung der Wettbewerbsabrede vorgesehen ist, darf nicht mehr als die gemäß Artikel X.18 Absatz 4 berechnete Jahresvergütung betragen.
Der Auftraggeber kann jedoch eine höhere Entschädigung verlangen, mit der Auflage, den Umfang seines Schadens nachzuweisen.
Art. X.23 - Die Vereinbarung, aufgrund deren der Handelsvertreter für Verpflichtungen Dritter aus von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäften haftet, bedarf der Schriftform.
Außer bei anders lautender schriftlicher Klausel haftet der Handelsvertreter aufgrund einer Delkredereklausel nur für die Zahlungsfähigkeit der Dritten unter Ausschluss jeder anderen Verletzung deren vertraglicher Verpflichtungen. Die Delkredereklausel kann kein Geschäft betreffen, in dem der Handelsvertreter nicht persönlich tätig war. Diese Klausel ist nicht mehr anwendbar, wenn der Auftraggeber ohne Einverständnis des Handelsvertreters die Liefer- oder Zahlungsbedingungen ändert.
Der Handelsvertreter kann nicht für einen Betrag haften, der die vereinbarte Provision übersteigt, es sei denn, die Klausel betrifft ein bestimmtes Geschäft oder bezieht sich auf Geschäfte, die er selbst im Namen des Auftraggebers abschließt.
Im Sektor Kreditinstitute kann in Abweichung von Absatz 3 der Betrag, für den ein Handelsvertreter haftet, dessen Haupttätigkeit darin besteht, von ihm selbst garantierte Geschäfte abzuwickeln, die Provision übersteigen, darf aber nicht über dem Betrag liegen, den der Dritte dem Auftraggeber tatsächlich schuldet.
Besteht ein deutliches Missverhältnis zwischen dem Risiko, das der Handelsvertreter eingegangen ist, und der vereinbarten Provision, kann der Richter den Betrag herabsetzen, für den der Handelsvertreter haftet, soweit dieser Betrag die Provision übersteigt. Der Richter berücksichtigt alle Umstände, insbesondere die Art und Weise, wie der Handelsvertreter die Interessen des Auftraggebers wahrgenommen hat.
Art. X.24 - Ansprüche aus dem in Artikel I.11 Nr. 1 erwähnten Vertrag verjähren in einem Jahr ab Beendigung dieses Vertrags oder in fünf Jahren ab dem Ereignis, auf das die Ansprüche zurückzuführen sind, wobei letztgenannte Frist ein Jahr ab Beendigung des Vertrags nicht überschreiten darf.
Art. X.25 - Vorbehaltlich der Anwendung internationaler Abkommen, bei denen Belgien Partei ist, und ungeachtet anders lautender Klauseln des Handelsvertretervertrags unterliegen Tätigkeiten eines Handelsvertreters mit Hauptniederlassung in Belgien dem belgischen Gesetz und fallen in die Zuständigkeit der belgischen Gerichte.
TITEL 2 - Vorvertragliche Information im Rahmen von Vereinbarungen über Handelspartnerschaften Art. X.26 - Vorliegender Titel ist auf Vereinbarungen über Handelspartnerschaften anwendbar wie in Artikel I.11 Nr. 2 bestimmt, ungeachtet jeglicher anders lautenden Vertragsklauseln.
Vorliegender Titel ist nicht anwendbar auf: - Versicherungsagenturverträge, die dem Gesetz vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen unterliegen, - Bankagenturverträge, die dem Gesetz vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten unterliegen.
Art. X.27 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel X.29 übermittelt die das Recht erteilende Person der anderen Person mindestens einen Monat vor Abschluss einer in Artikel I.11 Nr. 2 erwähnten Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft den Entwurf dieser Vereinbarung und eine separate Unterlage mit den in Artikel X.28 erwähnten Angaben. Der Vereinbarungsentwurf und die separate Unterlage werden schriftlich oder auf dauerhaftem Träger, der der das Recht erhaltenden Person zugänglich ist, zur Verfügung gestellt.
Wenn nach Mitteilung des Vereinbarungsentwurfs und der separaten Unterlage eine in Artikel X.28 § 1 Nr. 1 aufgenommene Angabe darin geändert wird, übermittelt die das Recht erteilende Person der anderen Person mindestens einen Monat vor Abschluss der in Artikel I.11 Nr. 2 erwähnten Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft den geänderten Vereinbarungsentwurf und eine vereinfachte separate Unterlage, außer wenn diese Änderung schriftlich von der das Recht erhaltenden Person beantragt wird. Diese separate Unterlage umfasst zumindest die relevanten Vertragsbestimmungen wie in Artikel X.28 § 1 Nr. 1 vorgesehen, die im Vergleich zur ursprünglichen Unterlage geändert worden sind.
Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel X.29 und mit Ausnahme der Verpflichtungen, die im Rahmen einer Vertraulichkeitsvereinbarung eingegangen werden, dürfen vor Ablauf der in vorliegendem Artikel erwähnten einmonatigen Frist weder andere Verpflichtungen eingegangen noch Entgelte, Beträge oder Sicherheiten verlangt beziehungsweise geleistet werden.
Art. X.28 - § 1 - Die in Artikel X.27 erwähnte separate Unterlage umfasst zwei Teile, die folgende Angaben enthalten: 1. relevante Vertragsbestimmungen, sofern sie in der betreffenden Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft vorgesehen sind: a) Vermerk, ob die Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft in Anbetracht der Person geschlossen wird, b) Verpflichtungen, c) Folgen der Nichterfüllung der Verpflichtungen, d) direkte Vergütung, die die das Recht erhaltende Person der das Recht erteilenden Person entrichtet, und Modus für die Berechnung der indirekten Vergütung, die die das Recht erteilende Person bezieht, und gegebenenfalls Modus für die etwaige Anpassung dieser Vergütung während der Laufzeit und bei Erneuerung der Vereinbarung, e) Wettbewerbsabreden, ihre Laufzeit und entsprechende Bedingungen, f) Laufzeit der Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft und Bedingungen für ihre Erneuerung, g) Kündigungsbedingungen und Beendigung der Vereinbarung, insbesondere in Bezug auf Aufwendungen und Investitionen, h) Vorkaufsrechte oder Kaufoptionen zugunsten der das Recht erteilenden Person und Regeln für die Bewertung des Unternehmens bei Ausübung dieser Rechte beziehungsweise Optionen, i) Alleinvertreterklauseln, die der das Recht erteilenden Person vorbehalten sind, 2.Angaben im Hinblick auf eine korrekte Beurteilung der betreffenden Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft: a) Name oder Bezeichnung und Kontaktdaten der das Recht erteilenden Person, b) bei Erteilung des Rechts durch eine juristische Person, Identität und Eigenschaft der natürlichen Person, die im Namen der betreffenden juristischen Person handelt, c) Art der Tätigkeit der das Recht erteilenden Person, d) geistige Eigentumsrechte, deren Ausübung zugestanden wird, e) gegebenenfalls die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre der das Recht erteilenden Person, f) Erfahrungen mit Handelspartnerschaften und der Umsetzung des Geschäftsmodells außerhalb von Vereinbarungen über Handelspartnerschaften, g) Entwicklung, gegenwärtiger Stand und Perspektiven des Marktes, in dem die Tätigkeiten ausgeübt werden, aus allgemeiner und lokaler Sicht, h) Entwicklung, gegenwärtiger Stand und Perspektiven des Marktanteils des Netzwerks aus allgemeiner und lokaler Sicht, i) gegebenenfalls für jedes der drei vergangenen Jahre Anzahl Betreiber, die das Netzwerk auf belgischer und internationaler Ebene umfasst, und dessen Wachstumsperspektiven, j) gegebenenfalls für jedes der drei vergangenen Jahre Anzahl abgeschlossener Vereinbarungen über Handelspartnerschaften, Anzahl Vereinbarungen über Handelspartnerschaften, die auf Betreiben der das Recht erteilenden Person beziehungsweise der das Recht erhaltenden Person beendet worden sind, und Anzahl Vereinbarungen über Handelspartnerschaften, die bei Ablauf nicht erneuert worden sind, k) Aufwendungen und Investitionen zu Beginn und während der Laufzeit der Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft, zu denen sich die das Recht erhaltende Person verpflichtet, unter Angabe von Betrag, Verwendungszweck, Tilgungsfrist, Tätigungszeitpunkt und Bestimmung bei Beendigung der Vereinbarung. § 2 - Der König kann die Form der in § 1 erwähnten separaten Unterlage bestimmen. Ferner kann Er die Aufstellung der in § 1 Nr. 1 und 2 aufgezählten Angaben ergänzen oder präzisieren.
Art. X.29 - Bei Erneuerung einer auf bestimmte Zeit geschlossenen Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft, bei Abschluss einer neuen Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft zwischen denselben Parteien oder bei Änderung einer in der Ausführung befindlichen Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft, die seit mindestens zwei Jahren geschlossen worden ist, übermittelt die das Recht erteilende Person der anderen Person mindestens einen Monat vor Erneuerung der Vereinbarung, Abschluss einer neuen Vereinbarung oder Änderung der laufenden Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft wie in Artikel I.11 Nr. 2 erwähnt einen Vereinbarungsentwurf und eine vereinfachte Unterlage.
Diese vereinfachte Unterlage umfasst zumindest folgende Angaben: 1. relevante Vertragsbestimmungen wie in Artikel X.28 § 1 Nr. 1 vorgesehen, die im Vergleich zur ursprünglichen Unterlage oder mangels Unterlage im Vergleich zum Datum des Abschlusses der ursprünglichen Vereinbarung geändert worden sind, 2. Angaben im Hinblick auf eine korrekte Beurteilung der betreffenden Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft wie in Artikel X.28 § 1 Nr. 2 vorgesehen, die im Vergleich zur ursprünglichen Unterlage oder mangels Unterlage im Vergleich zum Datum des Abschlusses der ursprünglichen Vereinbarung geändert worden sind.
In Abweichung von Absatz 1 muss kein Vereinbarungsentwurf und keine vereinfachte Unterlage von der das Recht erteilenden Partei übermittelt werden, wenn auf schriftlichen Antrag der das Recht erhaltenden Partei eine in der Ausführung befindlichen Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft, die seit mindestens zwei Jahren geschlossen worden ist, geändert wird.
Artikel X.27 Absatz 3 ist nicht auf Verpflichtungen in Bezug auf Vereinbarungen anwendbar, die zum Zeitpunkt, zu dem eine Erneuerung, eine neue Vereinbarung oder eine Änderung verhandelt werden, in der Ausführung befindlich sind.
Art. X.30 - Bei Nichteinhaltung einer Bestimmung von Artikel X.27 und Artikel X.29 Absatz 1 kann die das Recht erhaltende Person binnen zwei Jahren ab Abschluss der betreffenden Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft die Nichtigkeit dieser Vereinbarung geltend machen.
Enthält die betreffende separate Unterlage die in Artikel X.28 § 1 Nr. 1 und in Artikel X.29 Absatz 2 erwähnten Angaben nicht, kann die das Recht erhaltende Person die Nichtigkeit der betreffenden Bestimmungen der Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft geltend machen.
Wenn eine der in Artikel X.28 § 1 Nr. 2 und Artikel X.29 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Angaben der separaten Unterlage fehlt oder unvollständig oder fehlerhaft ist oder wenn eine der in Artikel X.28 § 1 Nr. 1 und Artikel X.29 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Angaben der separaten Unterlage unvollständig oder fehlerhaft ist, kann die das Recht erhaltende Person das allgemeine Recht hinsichtlich des Willensmangels oder der quasi-deliktischen Haftung geltend machen, dies unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes.
Die das Recht erhaltende Person kann erst nach Ablauf einer einmonatigen Frist ab Abschluss einer Vereinbarung rechtswirksam auf das Recht verzichten, die Nichtigkeit der Vereinbarung oder einer der Bestimmungen der Vereinbarung zu beantragen. In diesem Verzicht muss ausdrücklich angegeben werden, weshalb von der Nichtigkeit abgesehen wird.
Art. X.31 - Informationen, die im Hinblick auf den Abschluss einer Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft erteilt werden, sind von den Personen vertraulich zu behandeln und dürfen weder mittelbar noch unmittelbar außerhalb der abzuschließenden Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft verwendet werden.
Art. X.32 - Klauseln von Vereinbarungen über Handelspartnerschaften und Angaben der in Artikel X.28 erwähnten separaten Unterlage werden klar und verständlich abgefasst. Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel oder einer Angabe gilt die Auslegung, die für die das Recht erhaltende Person am günstigsten ist.
Art. X.33 - Sofern die das Recht erhaltende Person die Tätigkeit, auf die sich die Vereinbarung bezieht, vornehmlich in Belgien ausübt, unterliegt das vorvertragliche Stadium der betreffenden Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft dem belgischen Gesetz und fällt in den Zuständigkeitsbereich der belgischen Gerichte.
Art. X.34 - Der König bildet eine Schiedskommission, in der die Organisationen zur Verteidigung der Interessen der jeweiligen Parteien ausgewogen vertreten sind.
TITEL 3 - Einseitige Kündigung unbefristeter Alleinvertriebsverträge Art. X.35 - Ungeachtet jeglicher anders lautenden Klausel unterliegen folgende Verträge den Bestimmungen des vorliegenden Titels: 1. Alleinvertriebsverträge, 2.Vertriebsverträge, aufgrund deren der Vertragshändler im Vertragsgebiet fast die Gesamtheit der Erzeugnisse, die Gegenstand der Vereinbarung sind, vertreibt, 3. Vertriebsverträge, in denen der Lizenzgeber dem Vertragshändler bedeutende Verpflichtungen auferlegt, die auf strikte und besondere Weise an den Vertriebsvertrag gebunden sind und derartige Aufwendungen darstellen, dass der Vertragshändler im Falle der Kündigung des Vertriebsvertrags einen beträchtlichen Schaden erleiden würde. Art. X.36 - Wird ein Vertriebsvertrag, der vorliegendem Titel unterliegt, auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann er außer bei grober Pflichtverletzung einer der Parteien nur unter Einhaltung einer annehmbaren Kündigungsfrist oder gegen eine angemessene Entschädigung, die von den Parteien zum Zeitpunkt der Kündigung des Vertrags zu bestimmen sind, gekündigt werden.
In Ermangelung einer Einigung zwischen den Parteien entscheidet der Richter nach Recht und Billigkeit und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Handelsbräuche.
Art. X.37 - Kündigt der Lizenzgeber den in Artikel X.35 erwähnten Vertriebsvertrag aus anderen Gründen als der groben Pflichtverletzung des Vertragshändlers oder kündigt der Vertragshändler den Vertrag aufgrund einer groben Pflichtverletzung des Lizenzgebers, kann der Vertragshändler Anspruch auf eine gerechte Zusatzentschädigung erheben.
Diese Entschädigung wird je nach Fall unter Berücksichtigung folgender Elemente veranschlagt: 1. des beachtlichen Wertzuwachses durch Erweiterung des Kundenkreises, der vom Vertragshändler erzielt wurde und dem Lizenzgeber nach Kündigung des Vertrags erhalten bleibt, 2.der Aufwendungen, die der Vertragshändler zur Betreibung des Vertriebsvertrags getätigt hat und die nach Ablauf des Vertrags dem Lizenzgeber zugutekommen, 3. der Abfindungen, die der Vertragshändler dem Personal, das er infolge der Kündigung des Vertriebsvertrags entlassen muss, schuldet. In Ermangelung einer Einigung zwischen den Parteien entscheidet der Richter nach Recht und Billigkeit und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Handelsbräuche.
Art. X.38 - Wird ein Vertriebsvertrag, der vorliegendem Titel unterliegt, auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so wird vorausgesetzt, dass die Parteien einer Erneuerung des Vertrags entweder für unbestimmte Zeit oder für die in einer möglichen Klausel zur stillschweigenden Verlängerung vorgesehene Dauer zugestimmt haben, es sei denn, sie hätten mindestens drei Monate und höchstens sechs Monate vor der vereinbarten Frist die Kündigung per Einschreiben notifiziert.
Wurde ein befristeter Vertriebsvertrag zweimal erneuert - ob die Klauseln des ursprünglichen Vertrags zwischen denselben Parteien geändert wurden oder nicht - oder wurde er aufgrund einer Vertragsklausel zweimal stillschweigend verlängert, wird vorausgesetzt, dass jegliche weitere Verlängerung auf unbestimmte Zeit gewährt wurde.
Art. X.39 - Bei Kündigung eines Vertriebsvertrags mit Wirkung im gesamten oder in einem Teil des belgischen Staatsgebietes kann der geschädigte Vertragshändler auf jeden Fall den Lizenzgeber in Belgien entweder vor den Richter seines eigenen Wohnsitzes oder vor den Richter des Wohnsitzes oder des Sitzes des Lizenzgebers laden. Wird die Streitsache vor ein belgisches Gericht gebracht, wendet dieses Gericht ausschließlich das belgische Gesetz an.
Art. X.40 - Die in den vorhergehenden Artikeln bestimmten Regeln gelten für Vertriebsverträge, die ein Vertragshändler mit einem oder mehreren untergeordneten Vertragshändlern abschließt.
Handelt es sich bei dem Vertrag eines untergeordneten Vertragshändlers um einen unbefristeten Vertrag und wird er gekündigt, weil der Vertrag des Vertragshändlers unabhängig von dessen Willen oder Schuld gekündigt worden ist, kann der untergeordnete Vertragshändler die in den Artikeln X.36 und X.37 vorgesehenen Rechte jedoch nur gegenüber der Person, die die ursprüngliche Kündigung bewirkt hat, geltend machen.
Handelt es sich bei dem Vertrag eines untergeordneten Vertragshändlers um einen befristeten Vertrag und muss er normalerweise am selben Datum wie der Hauptvertrag enden, verfügt der Vertragshändler, dem vom Lizenzgeber gekündigt wird, auf jeden Fall über volle vierzehn Tage ab Erhalt dieser Kündigung, um dem untergeordneten Vertragshändler die Kündigung zu notifizieren." KAPITEL 3 - Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen Art. 4 - Aufgehoben werden: 1. das Gesetz vom 13.April 1995 über den Handelsvertretervertrag, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Februar 2005, 2. das Gesetz vom 19.Dezember 2005 über vorvertragliche Information im Rahmen von Vereinbarungen über Handelspartnerschaften, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, 3. das Gesetz vom 27.Juli 1961 über die einseitige Kündigung unbefristeter Alleinvertriebsverträge, abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 1971. Art. 5 - In Artikel III.84 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013 zur Einfügung von Buch III "Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit und allgemeine Verpflichtungen der Unternehmen" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch III eigenen Begriffsbestimmungen und der Buch III eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in Buch I und Buch XV des Wirtschaftsgesetzbuches, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für Unternehmen, die gemäß Artikel 21bis Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer ein Registrierkassensystem besitzen, werden das in Absatz 2 erwähnte Verkaufs-Hilfsjournal und das in Artikel III.85 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte dritte Journal durch das Registrierkassensystem ersetzt, das in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss, erwähnt ist." Art. 6 - In Artikel VI.53 Nr. 12 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 zur Einfügung von Buch VI "Marktpraktiken und Verbraucherschutz" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch VI eigenen Begriffsbestimmungen und der Buch VI eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in die Bücher I und XV des Wirtschaftsgesetzbuches, werden die Wörter "Beförderung von Waren" durch das Wort "Beförderung" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel VI.73 Nr. 12 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das vorerwähnte Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "Beförderung von Waren" durch das Wort "Beförderung" ersetzt.
Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 18. November 2002 zum Ausschluss bestimmter Fernabsatzverträge über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken und Freizeitbetätigungen aus dem Anwendungsbereich der Artikel 79 und 80 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher wird aufgehoben.
Art. 9 - Artikel IV.80 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 zur Einfügung von Buch IV "Schutz des Wettbewerbs" und von Buch V "Wettbewerb und Preisentwicklungen" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch IV und Buch V eigenen Begriffsbestimmungen und der Buch IV und Buch V eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Verjährungsfrist in Bezug auf das Untersuchungs- und Entscheidungsverfahren ruht, solange gegen eine Entscheidung des Auditors oder Auditorats ein Verfahren vor dem Appellationshof von Brüssel anhängig ist." 2. In § 3 letzter Absatz werden die Wörter "wegen der Entscheidung des Wettbewerbskollegiums" durch die Wörter "gegen eine Entscheidung des Auditors oder Auditorats oder des Wettbewerbskollegiums" ersetzt. KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen Art. 10 - § 1 - Unbeschadet besonderer Gesetzesbestimmungen sind die Bestimmungen von Buch X sofort anwendbar auf neue Verträge, die ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen geschlossen werden. § 2 - Titel 2 ist nicht anwendbar auf Vereinbarungen über Handelspartnerschaften, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens laufen, mit Ausnahme von Artikel X.29, der ab seinem Inkrafttreten anwendbar ist. § 3 - Die Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juli 1961 über die einseitige Kündigung unbefristeter Alleinvertriebsverträge, so wie abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 1971, sind ungeachtet jeglicher anders lautenden Vereinbarung weiter anwendbar auf Vertriebsverträge, die vor Aufhebung des vorerwähnten Gesetzes geschlossen worden sind.
KAPITEL V - Befugniszuweisung Art. 11 - Für bestehende Gesetze oder Ausführungserlasse, in denen auf die in Artikel 4 erwähnten aufgehobenen Bestimmungen verwiesen wird, gilt, dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt verweisen.
Art. 12 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen Erlassen Verweise auf die in Artikel 4 erwähnten aufgehobenen Bestimmungen durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt ersetzen.
Art. 13 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit abgeändert worden sind, koordinieren.
Zu diesem Zweck kann Er: 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, 2.die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen. KAPITEL VI - Inkrafttreten Art. 14 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens jeder der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und jeder der durch vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügten Bestimmungen.
Die Artikel 6 bis 8 treten in Kraft am Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Einfügung von Buch VI "Marktpraktiken und Verbraucherschutz" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch VI eigenen Begriffsbestimmungen und der Buch VI eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in die Bücher I und XV des Wirtschaftsgesetzbuches.
Artikel 9 ist ebenfalls auf laufende Verfahren anwendbar.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher J. VANDE LANOTTE Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM