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Programmawet van 29 maart 2012
gepubliceerd op 01 juni 2012

Programmawet

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2012000353
pub.
01/06/2012
prom.
29/03/2012
ELI
eli/wet/2012/03/29/2012000353/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


29 MAART 2012. - Programmawet (I)


Duitse vertaling van uittreksels De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 3 tot 21 en 44 tot 46 van de programmawet (I) van 29 maart 2012 (Belgisch Staatsblad van 6 april 2012).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 29. MÄRZ 2012 - Programmgesetz (I) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL 2 - Volksgesundheit (...) KAPITEL 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Abschnitt 1 - Erhöhte Beteiligung der Versicherung Art. 3 - In Artikel 32 Absatz 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997 und abgeändert durch die Gesetze vom 13.

Dezember 2006, 26. März 2007 und 19. Dezember 2008, werden die Wörter "und insbesondere der erhöhten Beteiligung der Versicherung" aufgehoben.

Art. 4 - Artikel 37 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. April 1997, die Gesetze vom 24. Dezember 1999 und 22. August 2002, das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, das Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) vom 27.

Dezember 2006 und die Gesetze vom 26. März 2007, 21. Dezember 2007, 22. Dezember 2008 und 23.Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: « Für die in § 19 erwähnten Begünstigten der erhöhten Beteiligung der Versicherung wird die Beteiligung der Versicherung auf 90 Prozent der sie betreffenden Tarife festgelegt, ausser für Konsultationen der Fachärzte, für die die Beteiligung der Versicherung 85 Prozent der sie betreffenden Tarife beträgt.» 2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.3. In Absatz 5 werden die Wörter "die in den Absätzen 2 und 3 und in § 19 erwähnten Begünstigten der erhöhten Beteiligung der Versicherung" durch die Wörter "die in § 19 erwähnten Begünstigten der erhöhten Beteiligung der Versicherung" ersetzt. Art. 5 - In Artikel 37 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "die in § 1 Absatz 2 und 3 und § 19 erwähnten Begünstigten der erhöhten Beteiligung der Versicherung" durch die Wörter "die in § 19 erwähnten Begünstigten der erhöhten Beteiligung der Versicherung" ersetzt. Art. 6 - Artikel 37 § 19 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16. April 1997 und abgeändert durch die Gesetze vom 3. Mai 1999, 24. Dezember 1999 und 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: « § 19 - Haushalte mit geringen Einkünften erhalten eine erhöhte Beteiligung der Versicherung. Unter Haushalt ist die Einheit zu verstehen, die aus dem Antragsteller, seinem Ehepartner oder der mit ihm zusammenwohnenden Person und aus den Personen zu ihren Lasten im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Nr. 17, 18 und 19 besteht. Ist der Antragsteller bei seiner Krankenkasse in der Eigenschaft einer Person zu Lasten eingetragen, besteht der Haushalt jedoch aus dem Antragsteller, dem Berechtigten, zu dessen Lasten er eingetragen ist, dem Ehepartner dieses Berechtigten oder der mit ihm zusammenwohnenden Person und aus den Personen zu ihren Lasten.

Die steuerpflichtigen Bruttoeinkünfte des Haushalts werden berücksichtigt. Unter steuerpflichtigen Bruttoeinkünften versteht man den Betrag der Einkünfte, so wie sie für die Einkommenssteuer vor jedem Abzug festgelegt werden, sowie alle anderen Mittel, die gemäss den vom König festgelegten Modalitäten bestimmt werden.

Die Einkünfte, die in Belgien aufgrund von internationalen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder aufgrund von anderen internationalen Verträgen oder Vereinbarungen steuerfrei sind, ungeachtet, ob sie für die Berechnung der Steuer in Bezug auf andere Einkünfte gelten oder nicht, sowie die Einkünfte der in Artikel 227 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Personen, die gemäss den Artikeln 230 oder 231 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches steuerfrei sind, werden ebenfalls berücksichtigt.

Der König kann ebenfalls Modalitäten für die Präzisierung der vorerwähnten Einkünfte oder Mittel bestimmen sowie die Bedingungen festlegen, unter denen die vorerwähnten Einkünfte oder Mittel ganz oder teilweise von der Steuer befreit werden.

Der König legt den Einkommenshöchstbetrag fest, unter dem für den betreffenden Haushalt davon ausgegangen wird, dass er über geringe Einkünfte verfügt. Er legt die Bedingungen und die Modalitäten für die Eröffnung, die Aufrechterhaltung und den Entzug des Anrechts auf die erhöhte Beteiligung der Versicherung fest unter Berücksichtigung der im vorliegenden Paragraphen angebrachten Präzisierungen.

Bei der Festlegung der Bedingungen für die Eröffnung des Anrechts wird der Zeitraum von einem Kalenderjahr, in dem der Haushalt geringe Einkünfte bezogen hat, nachstehend Referenzzeitraum genannt, berücksichtigt. Der König definiert jedoch die Situationen, in denen ganz oder teilweise von diesem Referenzzeitraum abgewichen werden kann. Ein Referenzzeitraum wird nicht berücksichtigt, wenn die Situation, in der sich ein Mitglied des betreffenden Haushalts befindet, durch einen deutlichen und dauerhaften Einkommensausfall gekennzeichnet ist. Dies ist insbesondere der Fall bei einer Pensionierung, dem Bezug der in Artikel 93 erwähnten Invaliditätsentschädigungen oder für einen behinderten Berechtigten im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Nr. 13.

Der vorerwähnte Referenzzeitraum wird verkürzt, wenn die Situation eines der Mitglieder des betreffenden Haushalts einen deutlichen Einkommensausfall mit sich bringt. Dies ist insbesondere der Fall bei Witwenschaft, Ehescheidung oder Trennung, wenn der Ehepartner, die Eigenschaft als Person zu Lasten seines Ehepartners behält, für Ein-Elternteil-Familien oder für Langzeitarbeitslose.

Der König legt die Modalitäten fest, gemäss denen ein Haushalt nachweist, dass er die vorerwähnten Bedingungen erfüllt. Die Krankenkasse, bei der, das regionale Amt der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung, bei dem, oder die Kasse für Gesundheitspflege der NGBE-Holdinggesellschaft, bei der die Mitglieder des betreffenden Haushalts angeschlossen sind, entscheidet auf der Grundlage der erforderlichen Belege über die Gewährung des Anrechts auf die erhöhte Beteiligung der Versicherung.

Das Anrecht auf die erhöhte Beteiligung der Versicherung kann gemäss den vom König bestimmten Bedingungen automatisch gewährt werden, wenn ein Mitglied des betreffenden Haushalts einen vom König bestimmten Vorteil bezieht, sofern dieser Vorteil nach einer Kontrolle der Haushaltseinkünfte des Begünstigten dieses Vorteils gewährt wird. Der König bestimmt, was unter "Bezug eines Vorteils" und "Kontrolle der Einkünfte" zu verstehen ist. Er bestimmt ebenfalls die Fälle, in denen das Anrecht auf die erhöhte Beteiligung der Versicherung Kindern, die sich in einer interessewürdigen Lage befinden, automatisch gewährt werden kann.

Der König bestimmt, welcher Versicherungsträger die Akte in Bezug auf das Anrecht auf die erhöhte Beteiligung der Versicherung verwaltet, wenn die Begünstigten eines selben Haushalts bei verschiedenen Versicherungsträgern angeschlossen oder eingetragen sind.

In Zusammenarbeit mit der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte wird eine jährliche Kontrolle der vorerwähnten Einkommensbedingungen vorgenommen. Diese Kontrolle betrifft alle Begünstigten der erhöhten Beteiligung der Versicherung mit Ausnahme der vom König bestimmten Kategorien von Begünstigten, für die nachgewiesen ist, dass diese systematische Kontrolle keine Auswirkung auf die Gewährung des Anrechts auf die erhöhte Beteiligung der Versicherung hat.

Wenn aus den somit übermittelten Daten über die Einkünfte jedes Mitglieds des betreffenden Haushalts hervorgeht, dass die Einkommensbedingungen nicht erfüllt waren, wird das Anrecht am 1.

Januar des Jahres, nach dem die Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte die vorerwähnten Informationen übermittelt hat, entzogen.

Wenn die vorerwähnte Verwaltung an einem vom König zu bestimmenden Datum keine Informationen zur Verfügung stellen kann oder über keine Informationen über jedes Mitglied des betreffenden Haushalts verfügt, wird das Anrecht innerhalb einer vom König bestimmten Frist entzogen, ausser wenn die fehlenden Daten Kinder unter achtzehn Jahre betreffen.

Im Rahmen der Gewährung und des Entzugs des Anrechts auf die erhöhte Beteiligung der Versicherung bestimmt der König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, unter welchen Bedingungen die Versicherungsträger, Krankenkassen und regionalen Ämter der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung zweckdienliche Daten in ihrem Besitz im Hinblick auf die Gewährung von Rechten im Bereich Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung unbeschadet von Artikel 37duodecies § 4 verwenden.

In Abweichung von Artikel 337 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 können die Versicherungsträger, die Krankenkassen, die regionalen Ämter der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung oder die Kasse für Gesundheitspflege der NGBE-Holdinggesellschaft unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die vom König festgelegt werden, und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens Zugang zu allen erforderlichen Informationen über die Einkünfte ihrer Mitglieder haben, um über die Gewährung der erhöhten Beteiligung der Versicherung befinden zu können.

Die Versicherungsträger, die Krankenkassen, die regionalen Ämter der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung und die Kasse für Gesundheitspflege der NGBE-Holdinggesellschaft sind verpflichtet, die vorerwähnten Informationen geheim zu halten, und dürfen die auf diese Weise erhaltenen Informationen ausserhalb des Anwendungsbereichs des vorliegenden Paragraphen nicht verwenden.

Alle Massnahmen zur Ausführung des vorliegenden Paragraphen werden durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Vorschlag der in Artikel 31bis erwähnten Arbeitsgruppe Versicherbarkeit getroffen. » Art. 7 - In Artikel 37bis §§ 1, 2 und 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. August 2010, werden die Wörter "des Begünstigten, dem die in Artikel 37 §§ 1 und 19 vorgesehene erhöhte Beteiligung der Versicherung gewährt wird," jeweils durch die Wörter "des Begünstigten, dem die in Artikel 37 § 19 vorgesehene erhöhte Beteiligung der Versicherung gewährt wird," ersetzt.

Art. 8 - In Artikel 37novies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juni 2002, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3.

Juni 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, werden die Wörter "die in Artikel 37 §§ 1 und 19 erwähnten Begünstigten der erhöhten Beteiligung und die in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 13 und 15 erwähnten Berechtigten, die die erhöhte Beteiligung erhalten, ausser wenn das Anrecht auf die erhöhte Beteiligung ausschliesslich auf der Grundlage des in Artikel 37 § 19 Nr. 5 erwähnten Zustands bewilligt wird" durch die Wörter "die in Artikel 37 § 19 erwähnten Begünstigten der erhöhten Beteiligung der Versicherung, ausser wenn das Anrecht auf die erhöhte Beteiligung ausschliesslich auf der Grundlage der körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66 Prozent eines Kindes bewilligt wird" ersetzt.

Art. 9 - In Artikel 44 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, den Königlichen Erlass vom 16. April 1997, das Gesetz vom 24. Dezember 1999, das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und das Gesetz vom 26. März 2007, werden die Wörter "Für Pensionierte, Witwer und Witwen, Waisen und Begünstigte von Invaliditätsentschädigungen, die in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 7 bis 11ter, 16 und 20 beziehungsweise in Artikel 93 erwähnt sind, für Personen zu ihren Lasten, für die in Artikel 37 § 19 erwähnten Begünstigten und für die Begünstigten des in Artikel 37 § 1 Absatz 3 erwähnten OMNIO-Statuts" durch die Wörter "Für die in Artikel 37 § 19 erwähnten Begünstigten der erhöhten Beteiligung der Versicherung" ersetzt.

Art. 10 - In Artikel 48 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. April 1997, das Gesetz vom 24. Dezember 1999, das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und das Gesetz vom 26. März 2007, werden die Wörter "an Pensionierte, Witwer und Witwen, Waisen und Begünstigte von Invaliditätsentschädigungen, die in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 7 bis 11ter, 16 und 20 beziehungsweise in Artikel 93 erwähnt sind, an Personen zu ihren Lasten, an die in Artikel 37 § 19 erwähnten Begünstigten und an die Begünstigten des in Artikel 37 § 1 Absatz 3 erwähnten OMNIO-Statuts" durch die Wörter "an in Artikel 37 § 19 erwähnte Begünstigte der erhöhten Beteiligung der Versicherung" ersetzt.

Art. 11 - In Artikel 49 § 5 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. April 1997 und die Gesetze vom 24. Dezember 1999 und 19.Dezember 2008, werden die Wörter "in Artikel 37 §§ 1 und 19" durch die Wörter "in Artikel 37 § 19" ersetzt.

Art. 12 - Artikel 168ter desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 13 - Artikel 168quinquies § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes wird gestrichen.

Art. 14 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und auf Vorschlag der in Artikel 31bis erwähnten Arbeitsgruppe Versicherbarkeit die Übergangsbestimmungen festlegen, die für die Anwendung der durch vorliegenden Abschnitt angebrachten Abänderungen erforderlich sind.

Art. 15 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein früheres Inkrafttretungsdatum als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.

Abschnitt 2 - Sauerstofftherapie Art. 16 - Artikel 35bis § 16 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 27.

Dezember 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juni 2008, wird wie folgt ersetzt: « § 16 - Der König bestimmt die Bedingungen für die Beteiligung der Versicherung an den Kosten des medizinischen Sauerstoffs und der medizinischen Hilfsmittel, die im Rahmen der Sauerstofftherapie verwendet werden. Er bestimmt nach Stellungnahme der Abkommenskommission Apotheker-Versicherungsträger die Beteiligung der Versicherung an diesen Leistungen sowie die Regeln in Bezug auf Verschreibung, Abgabe und Tarifierung sowie die Beteiligung für die damit verbundenen Mieten und Dienstleistungen. Die Abkommenskommission gibt ihre Stellungnahme binnen einem Monat nach dem Antrag des Ministers ab. In Ermangelung einer Stellungnahme innerhalb dieser Frist wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme positiv ist. » Art. 17 - Artikel 48 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird aufgehoben.

Art. 18 - Die Artikel 225 Nr. 2, 226, 227 und 228 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 werden aufgehoben.

Art. 19 - Die Artikel 16 bis 18 treten am 1. Mai 2012 in Kraft.

KAPITEL 3 - Impulsfonds für die Allgemeinmedizin Art. 20 - In das Gesetz vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) wird ein Artikel 123/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 123/1 - Artikel 123 wird wirksam mit 1. Januar 2008. » KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit Art. 21 - In das Gesetz vom 10. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit wird ein Artikel 30/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 30/1 - Artikel 30 wird wirksam mit 1. März 2009. » (...) TITEL 6 - Soziale Angelegenheiten (...) KAPITEL 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Abschnitt 1 - Rückforderung unrechtmässig gezahlter Leistungen Art. 44 - In das am 14. Juli 1994 koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein Artikel 164quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 164quater - Die Versicherungsträger sind verpflichtet, dem Institut pro Krankenkasse oder regionales Amt, pro Berechtigten und pro Art des Risikos den Betrag der unrechtmässig gezahlten Entschädigung und den Grund der unrechtmässigen Zahlung mitzuteilen und mitzuteilen, ob letztere auf einen Irrtum, einen Fehler oder eine Nachlässigkeit des Versicherungsträgers zurückzuführen ist.

Der Versicherungsträger teilt ebenfalls gemäss den in Absatz 1 erwähnten Modalitäten die Beträge der zurückgeforderten Entschädigungen, die nicht zurückgeforderten Beträge sowie die Gründe, warum diese Beträge nicht zurückgefordert wurden, mit.

Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Daten werden anhand eines vom Institut gebilligten elektronischen Verfahrens spätestens am letzten Tag des Monats nach jedem Kalenderquartal, auf das sich die Daten beziehen, übermittelt. » Art. 45 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das vorerwähnte Inkrafttretungsdatum vorziehen.

Abschnitt 2 - Gemeinsame Bestimmung in Bezug auf die Entschädigungsversicherung und die Mutterschaftsversicherung Art. 46 - In das am 14. Juli 1994 koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein Titel Vbis, der den Artikel 117bis umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: « TITEL Vbis - Gemeinsame Bestimmung in Bezug auf die Entschädigungsversicherung und die Mutterschaftsversicherung Art. 117bis - Für die Bestimmung des Anrechts auf die in den Titeln IV und V erwähnten Leistungen sowie des Betrags dieser Leistungen sind die Versicherungsträger verpflichtet, die Daten des Nationalregisters der natürlichen Personen sowie die im Netzwerk der sozialen Sicherheit verfügbaren Sozialdaten einzusehen. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Der Minister der Finanzen S. VANACKERE Der Minister der Pensionen V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Für den Minister der Wissenschaftspolitik, abwesend: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Der Minister des Haushalts O. CHASTEL Die Ministerin der Beschäftigung Frau M. DE CONINCK Für den Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten, Familien und Personen mit Behinderung, beauftragt mit Berufsrisiken, abwesend: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Steuerhinterziehung J. CROMBEZ Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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