gepubliceerd op 14 februari 2025
Programmawet Duitse vertaling van uittreksels
27 DECEMBER 2021. - Programmawet Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 74 tot 88 en 94 van de programmawet van 27 december 2021 (Belgisch Staatsblad van 31 december 2021, err. van 24 januari 2022).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. DEZEMBER 2021 - Programmgesetz PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 5 - Energie KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes und Regelung der Finanzierung der Mehrwertsteuer auf Ausgaben für die Verwaltung und Sanierung der Nuklearverbindlichkeiten zu Lasten des Föderalstaates durch eine Zuweisung aus den Mehrwertsteuereinnahmen
Art. 74 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter: 1. "NERAS": Nationale Einrichtung für Radioaktive Abfälle und Angereicherte Spaltmaterialien, geschaffen durch Artikel 179 § 2 Nr.1 des Gesetzes vom 8. August 1980 über die Haushaltsvorschläge 1979-1980, 2. "MwSt.": Mehrwertsteuer, 3. "Nuklearverbindlichkeit": radioaktives oder potenziell radioaktiv kontaminiertes Material, für dessen sichere Entsorgung, Behandlung, Zwischenlagerung und Lagerung der Föderalstaat die finanzielle Haftung übernommen hat, indem er deren Finanzierung aus dem allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan oder aus den in Artikel 21bis § 1 Absatz 2 bis 5 des Gesetzes vom 29.April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes erwähnten Einnahmen per Gesetz festgelegt hat.
Art. 75 - In Artikel 21ter § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Die Nationale Einrichtung für Radioaktive Abfälle und Angereicherte Spaltmaterialien richtet zwecks Bezugs des für sie bestimmten Betrags der in Artikel 21bis § 1 Absatz 2 bis 5 erwähnten Einnahmen eine Mittelanforderung an die Kommission gemäß den in Anwendung von § 2 Nr. 1 festgelegten Modalitäten."
Art. 76 - Bei jeder Einzahlung aus dem föderalen Haushaltsplan oder aus den in Artikel 21bis § 1 Absatz 2 bis 5 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes erwähnten Einnahmen in einen der Fonds für die Sanierung einer Nuklearverbindlichkeit zu Lasten des Föderalstaates gibt die NERAS diese Einzahlung in ihrer periodischen Mehrwertsteuererklärung des Monats, in dem die Einzahlung in den Fonds erfolgt ist, an und zahlt die für diese Einzahlung geschuldete Mehrwertsteuer.
Anschließend sendet die NERAS den zuständigen Dienststellen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen nach jeder in Absatz 1 erwähnten Zahlung per E-Mail einen Antrag auf Erstattung des in Absatz 1 erwähnten Betrags.
Nach Erhalt des in Absatz 1 erwähnten Betrags erteilt die NERAS der Generaldirektion Energie des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie per E-Mail Entlastung für diesen Betrag.
Was den Restbetrag der am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels verfügbaren Mittel betrifft, für die dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen keine Mehrwertsteuer gezahlt worden ist, stellt die NERAS einen Antrag auf Berichtigung der Mehrwertsteuer gemäß den Modalitäten, die von der innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung festgelegt sind.
Nachdem die NERAS in Absprache mit der innerhalb des FÖD Finanzen mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung die geschuldete Mehrwertsteuer und deren Zahlung festgelegt hat, sendet sie den zuständigen Dienststellen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen per E-Mail einen Antrag auf Erstattung des in Absatz 4 erwähnten Betrags.
Nach Erhalt des in Absatz 5 erwähnten Betrags erteilt die NERAS der Generaldirektion Energie des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie per E-Mail Entlastung für diesen Betrag.
Die Rückerstattungen der in den Absätzen 1 und 5 erwähnten Mehrwertsteuer erfolgen über den bereits bestehenden Zuweisungsfonds aus der Liste der Rückerstattungs- und Zuweisungsfonds des Allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans 66.84.B in Bezug auf die Zuweisung der Mehrwertsteuereinnahmen an die NERAS als Ausgleich für die Mehrwertsteuer, die für die Verwaltung der Nuklearverbindlichkeiten zu Lasten des Föderalstaates geschuldet wird.
Die praktischen Modalitäten für die Umsetzung des in den Absätzen 2 bis 5 beschriebenen Mechanismus und die zu verwendenden E-Mail-Adressen werden festgelegt in einem Protokoll zwischen der Generaldirektion Energie des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, vertreten durch den für Wirtschaft zuständigen Minister und den für Energie zuständigen Minister, der Generalverwaltung Strategische Expertise und Unterstützung und der Generalverwaltung Steuerwesen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, vertreten durch den für Finanzen zuständigen Minister und die Vertreter der NERAS. Art. 77 - Das Abkommen vom 19. Dezember 2005 zwischen dem Belgischen Staat, der NERAS und der Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission zur Ausführung der Zahlung der Mehrwertsteuer im Rahmen der Nuklearverbindlichkeiten BP1/BP2 wird mit Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels gekündigt.
Art. 78 - Der König legt die Liste der Nuklearverbindlichkeiten fest.
Art. 79 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Monats nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes und Abänderungen des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes
Art. 80 - Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Der König kann auf Vorschlag der Kommission durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Maßnahmen zur Organisation des Marktes ergreifen wie die Schaffung eines von der Kommission verwalteten Systems zur Gewährung von Herkunftsnachweisen und von grünen Zertifikaten für Elektrizität, die gemäß Artikel 6 erzeugt wird, und die Einführung einer vom Netzbetreiber einzuhaltenden Verpflichtung, grüne Zertifikate, die die Kommission und die regionalen Behörden und Regulierungsbehörden gewährt haben, zu einem Mindestpreis abzukaufen und sie weiterzuverkaufen, damit der Absatz auf dem Markt von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen gegen einen Mindestpreis gesichert ist. Der dem Netzbetreiber aufgrund von Absatz 1 zugewiesene Auftrag stellt eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung dar, deren Nettoaufwendungen gemäß den in Artikel 21quinquies festgelegten Modalitäten finanziert werden.
Der König kann auf Vorschlag der Kommission durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 16.
Juli 2002 in Bezug auf die Ausarbeitung von Mechanismen zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, bestätigt durch Artikel 427 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 und durch Artikel 28 des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Energiebereich und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2015 zur Bestätigung bestimmter Artikel des Königlichen Erlasses vom 4. April 2014 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 2002 in Bezug auf die Ausarbeitung von Mechanismen zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Mai 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes im Hinblick auf die Einführung eines Verfahrens mit Aufruf zum Wettbewerb für Bau und Betrieb von Erzeugungsanlagen in Meeresgebieten unter der Hoheitsgewalt Belgiens und zur Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 11. Februar 2019 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 2002 in Bezug auf die Ausarbeitung von Mechanismen zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, abändern, ersetzen oder aufheben, ohne dabei einen neuen Zuschlag oder eine neue Abgabe zur Finanzierung der in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen einzuführen.
Der König bestimmt auf Vorschlag der Kommission durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, wie die Kosten der in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen für jedes Betriebsjahr berechnet werden. Diese Kosten werden gemäß folgendem Verfahren bestimmt: 1. Spätestens am 1.November jeden Jahres schätzt die Kommission die monatlichen Kosten der in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen für das folgende Betriebsjahr. Zu diesem Zweck legt der Netzbetreiber der Kommission spätestens am 31. August einen Bericht mit den relevanten Daten vor. 2. Spätestens am 15.April jeden Jahres bestimmt die Kommission für das vorhergehende Betriebsjahr einen Anpassungsbetrag auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten, die in diesem vorhergehenden Betriebsjahr aufgrund der in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen entstanden sind. Zu diesem Zweck legt der Netzbetreiber der Kommission spätestens am 15. Februar einen Bericht mit den relevanten Daten vor. Wenn ein Restbetrag festgestellt wird, erfolgt die Abrechnung mit dem Föderalstaat spätestens am 1. Juli des Jahres, in dem der Anpassungsbetrag bestimmt worden ist. 3. Die Kommission führt ein Inventar mit einer jährlichen Übersicht über die geschätzten und tatsächlichen Kosten der in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen. Der Föderalstaat, der Netzbetreiber und die Kommission schließen ein Protokoll, um die Modalitäten der monatlichen Bereitstellung der in Absatz 2 erwähnten Mittel zur Erfüllung der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung festzulegen und um alle damit verbundenen und sonstigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zu präzisieren. Die in vorerwähntem Protokoll beschriebenen Finanzierungsregeln ermöglichen es dem Netzbetreiber, über die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen erforderlichen Mittel zu verfügen, um die Nettokosten, die sich aus den in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen ergeben, rechtzeitig zu zahlen und eine Vorfinanzierung dieser Nettokosten durch den Netzbetreiber zu vermeiden." 2. Paragraph 2, eingefügt durch das Gesetz vom 13.Juli 2017, wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in den Absätzen 2, 4 und 5 erwähnte Erhöhung des Mindestpreises wird gemäß den in Artikel 21quinquies festgelegten Modalitäten finanziert.
Die Bestimmung der Kosten der in den Absätzen 2, 4 und 5 erwähnten Maßnahmen für jedes Betriebsjahr erfolgt gemäß der Berechnungsmethode und dem Verfahren, die in § 1 Absatz 4 erwähnt sind.
Der Föderalstaat, der Netzbetreiber und die Kommission schließen ein Protokoll, um die Modalitäten der monatlichen Bereitstellung der in Absatz 11 erwähnten Mittel zur Erfüllung der in den Absätzen 2, 4 und 5 erwähnten Verpflichtung festzulegen und um alle damit verbundenen und sonstigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zu präzisieren. Die in vorerwähntem Protokoll beschriebenen Finanzierungsregeln ermöglichen es dem Netzbetreiber, über die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen erforderlichen Mittel zu verfügen, um die Nettokosten, die sich aus den in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen ergeben, rechtzeitig zu zahlen und eine Vorfinanzierung dieser Nettokosten durch den Netzbetreiber zu vermeiden."
Art. 81 - Artikel 7octies desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "durch Tarifzuschläge zur Finanzierung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Netzbetreibers gedeckt, so wie in Artikel 12 § 5 Absatz 2 Nr.11 erwähnt" durch die Wörter "gemäß den in Artikel 21quinquies festgelegten Modalitäten finanziert" ersetzt. 2. In Absatz 1 wird der zweite Satz aufgehoben.3. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Der König bestimmt auf Vorschlag der Kommission durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, wie die Kosten der in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen für jedes Jahr, in dem eine strategische Reserve gebildet wird, berechnet und kontrolliert werden.Diese Kosten werden gemäß folgendem Verfahren bestimmt: 1. Spätestens am 1.November jeden Jahres, in dem eine strategische Reserve gebildet wird, schätzt die Kommission die monatlichen Kosten der in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen für die betreffende Winterzeit. Zu diesem Zweck legt der Netzbetreiber der Kommission spätestens am 15.
September einen Bericht mit den relevanten Daten vor. 2. Spätestens am 1.Juni jeden Jahres, in dem eine strategische Reserve gebildet wird, bestimmt die Kommission für die vorhergehende Winterzeit einen Anpassungsbetrag auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten, die in dieser Winterzeit aufgrund der in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen entstanden sind. Zu diesem Zweck legt der Netzbetreiber der Kommission spätestens am 15. April einen Bericht mit den relevanten Daten vor. Wenn ein Restbetrag festgestellt wird, erfolgt die Abrechnung mit dem Föderalstaat spätestens am 1. Juli des Jahres, in dem der Anpassungsbetrag bestimmt worden ist. 3. Die Kommission führt ein Inventar mit einer Übersicht über die geschätzten und tatsächlichen Kosten der in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen für jedes Jahr, in dem eine strategische Reserve gebildet wird." 4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Föderalstaat, der Netzbetreiber und die Kommission schließen ein Protokoll, um die Modalitäten der monatlichen Bereitstellung der Mittel zur Deckung der in Absatz 1 erwähnten Kosten festzulegen und um alle damit verbundenen und sonstigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zu präzisieren.Die in vorerwähntem Protokoll beschriebenen Finanzierungsregeln ermöglichen es dem Netzbetreiber, über die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen erforderlichen Mittel zu verfügen, um die Nettokosten, die sich aus den in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen ergeben, rechtzeitig zu zahlen und eine Vorfinanzierung dieser Nettokosten durch den Netzbetreiber zu vermeiden."
Art. 82 - Artikel 7undecies § 15 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. März 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "deren Kosten gemäß Artikel 12 § 5 Nr.11 in den Tarifen berücksichtigt werden" durch die Wörter "deren Nettokosten gemäß den in Artikel 21quinquies festgelegten Modalitäten finanziert werden" ersetzt und werden die Wörter "und unter Einhaltung der von der Kommission aufgrund von Artikel 12 § 5 festgelegten Tariffestsetzungsmethode" aufgehoben. 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Der König bestimmt auf Vorschlag der Kommission durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, wie die Kosten der in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen für jedes Jahr berechnet und kontrolliert werden.Diese Kosten werden gemäß folgendem Verfahren bestimmt: 1. Spätestens am 1.November jeden Jahres schätzt die Kommission die monatlichen Kosten der in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen für das folgende Jahr. Zu diesem Zweck legt der Netzbetreiber der Kommission spätestens am 31. August einen Bericht mit den relevanten Daten vor. 2. Spätestens am 1.Juni jeden Jahres bestimmt die Kommission für das vorhergehende Jahr einen Anpassungsbetrag auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten, die in diesem vorhergehenden Jahr aufgrund der in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen entstanden sind. Zu diesem Zweck legt der Netzbetreiber der Kommission spätestens am 15. April einen Bericht mit den relevanten Daten vor. Wenn ein Restbetrag festgestellt wird, erfolgt die Abrechnung mit dem Föderalstaat spätestens am 1. Juli des Jahres, in dem der Anpassungsbetrag bestimmt worden ist. 3. Die Kommission führt ein Inventar mit einer jährlichen Übersicht über die geschätzten und tatsächlichen Kosten der in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen." 4. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Der Föderalstaat, der Netzbetreiber und die Kommission schließen ein Protokoll, um die Modalitäten der monatlichen Bereitstellung der in Absatz 1 erwähnten Mittel zur Erfüllung der Verpflichtungen des Netzbetreibers aufgrund des in vorliegendem Abschnitt erwähnten Kapazitätsmechanismus festzulegen und um alle damit verbundenen und sonstigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zu präzisieren. Die in vorerwähntem Protokoll beschriebenen Finanzierungsregeln ermöglichen es dem Netzbetreiber, über die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen erforderlichen Mittel zu verfügen, um die Nettokosten, die sich aus den in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen ergeben, rechtzeitig zu zahlen und eine Vorfinanzierung dieser Nettokosten durch den Netzbetreiber zu vermeiden."
Art. 83 - Artikel 21bis desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. März 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Vorliegender Artikel regelt die Finanzierung bestimmter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und der Kosten in Zusammenhang mit der Regulierung und Kontrolle des Elektrizitätsmarktes. Folgende Ziele werden durch die Einnahmen aus den in Artikel 419 Buchstabe k) des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 für Elektrizität des KN-Codes 2716 festgelegten Sonderakzisen gedeckt: 1. Finanzierung der Verpflichtungen, die hervorgehen aus der Denuklearisierung der Nuklearstandorte BP1 und BP2 (ehemalige Pilotwiederaufbereitungsanlage Eurochemic oder Verbindlichkeiten BP1; ehemalige Abteilung Abfälle des Studienzentrums für Kernenergie oder Verbindlichkeiten BP2) in Mol-Dessel und aus einem Viertel der Denuklearisierung des Reaktors BR3 der technischen Verbindlichkeiten des Studienzentrums für Kernenergie in Mol sowie aus der Behandlung, Konditionierung, Zwischenlagerung und Lagerung angefallener radioaktiver Abfälle, einschließlich radioaktiver Abfälle aus der erwähnten Denuklearisierung, die infolge der nuklearen Tätigkeiten an den erwähnten Standorten und dem erwähnten Reaktor entstanden sind.
Die in den Absätzen 2 bis 5 erwähnten Einnahmen zur Deckung eines Viertels der Kosten für den Rückbau des Reaktors BR3 werden erst ab dem Jahr, in dem eine Finanzierungslücke für die technischen Verbindlichkeiten des SCK.CEN zu entstehen droht, geschuldet. Die in den Absätzen 2 bis 5 erwähnten Einnahmen zur Deckung dieser Verbindlichkeiten sind nicht Teil des regionalen Gleichgewichts, das in Artikel 9 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 16. Oktober 1991 zur Festlegung der Regeln in Bezug auf die Kontrolle und Subventionierung des Studienzentrums für Kernenergie und zur Änderung der Satzung dieses Zentrums erwähnt ist, 2. Teilfinanzierung der in Artikel 25 § 3 erwähnten Betriebskosten der Kommission, und zwar ungeachtet der anderen Bestimmungen von Artikel 25 § 3, 3.Teilfinanzierung der Umsetzung der Maßnahmen zur Unterstützung und finanziellen Sozialhilfe im Energiebereich, die im Gesetz vom 4.
September 2002 zur Erteilung des Auftrags an die öffentlichen Sozialhilfezentren, die Bedürftigsten in Sachen Energieversorgung durch Begleitmaßnahmen und finanzielle Sozialhilfe zu unterstützen, vorgesehen sind, 4. Finanzierung der föderalen Politik zur Verringerung der Treibhausgasemissionen im Hinblick auf die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen Belgiens in Bezug auf Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung, 5.Finanzierung der tatsächlichen Nettokosten, die aus der Anwendung der Höchstpreise für die Lieferung von Elektrizität an geschützte Haushaltskunden wie in Artikel 20 § 2/1 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 des vorliegenden Gesetzes und in Artikel 4/1 des Programmgesetzes vom 27.
April 2007 erwähnt hervorgehen.
Wenn die Summe der Einnahmen aus den in Artikel 419 Buchstabe k) des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 für Elektrizität des KN-Codes 2716 festgelegten Sonderakzisen nicht ausreicht, um den Gesamtbetrag der Nettoaufwendungen für das Erreichen der in Absatz 2 erwähnten Ziele zu decken, werden die Einnahmen aus der Erhöhung der Sonderakzisen für Gasöl der KN-Codes 2710 19 41, 2710 19 45 und 2710 19 49, festgelegt in Artikel 419 Buchstabe e) Punkt i) und Buchstabe f) Punkt i) des Programmgesetzes vom 27.Dezember 2004, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017, um einen Betrag von 7 EUR pro 1.000 Liter bei 15 ° C verwendet.
Wenn die Summe der in Absatz 3 erwähnten Beträge nicht ausreicht, um den Gesamtbetrag der Nettoaufwendungen für das Erreichen der in Absatz 2 erwähnten Ziele zu decken, wird außerdem ein Teil der Einnahmen aus den in Artikel 419 Buchstabe j) des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 für Steinkohle, Braunkohle und Koks der KN-Codes 2701, 2702 und 2704 festgelegten Sonderakzisen zugewiesen.
Wenn die Summe der in den Absätzen 2, 3 und 4 erwähnten Beträge nicht ausreicht, um den Gesamtbetrag der Nettoaufwendungen für das Erreichen der in Absatz 2 erwähnten Ziele zu decken, wird außerdem ein Teil des Ertrags der Gesellschaftssteuer zugewiesen.
Die Codes der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Kombinierten Nomenklatur verweisen auf die Codes in der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Europäischen Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif." 2. Die Paragraphen 1bis, 2, 3, 4, 5 und 6 werden aufgehoben. Art. 84 - Artikel 21ter desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die ersten beiden Sätze wie folgt ersetzt: "Unbeschadet des Absatzes 2 bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Beträge der in Artikel 21bis § 1 Absatz 2 bis 5 erwähnten Einnahmen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Salden der vorhergehenden Haushaltsjahre, die eingezahlt werden müssen:".2. Paragraph 1 Nr.1 wird aufgehoben. 3. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Der Betrag der in Artikel 21bis § 1 Absatz 2 bis 5 erwähnten Einnahmen zur Deckung der gemäß Artikel 25 § 3 festgelegten Betriebskosten der Kommission, einschließlich der Reserve, für ein bestimmtes Haushaltsjahr wird auf einfachen Antrag spätestens am 15. Januar des betreffenden Haushaltsjahres in einen von der Kommission verwalteten Fonds eingezahlt. Wenn zum Zeitpunkt der Mittelanforderung durch die Kommission ihr Haushalt für das betreffende Haushaltsjahr noch nicht gemäß Artikel 25 § 3 gebilligt ist, wird auf einfachen Antrag spätestens am 15. Januar des betreffenden Haushaltsjahres ein Vorschuss in Höhe von fünfzig Prozent des Haushalts des vorhergehenden Jahres eingezahlt." 4. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Unbeschadet des Artikels 25 § 3 bestimmt der König auf Vorschlag der Kommission durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1.Berechnungsmethode zur Bestimmung der Mittel, die für das Erreichen der in Artikel 21bis § 1 erwähnten Ziele erforderlich sind, 2. Modalitäten für die Verwaltung der in § 1 erwähnten Fonds durch die Kommission." 5. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2bis - Unbeschadet des Paragraphen 1 Absatz 2 schließen der Föderalstaat und die Kommission ein Protokoll, um die Modalitäten der Bereitstellung der in Artikel 21bis § 1 Absatz 2 bis 5 erwähnten Mittel zur Erfüllung der in Artikel 21bis § 1 Absatz 2 erwähnten Verpflichtungen festzulegen und um alle damit verbundenen und sonstigen Rechte und Pflichten der beiden Vertragsparteien, insbesondere die Autonomie der Kommission bei der Ausführung ihres Haushaltsplans, zu präzisieren." 6. Die Paragraphen 4 und 5 werden aufgehoben. Art. 85 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 21quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 21quinquies - Die dem Netzbetreiber aufgrund von Artikel 7 § 1 Absatz 1, Artikel 7 § 2 Absatz 2, 4 und 5, Artikel 7octies, Artikel 7undecies § 1 und gegebenenfalls Artikel 7duodecies zugewiesenen Aufträge stellen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen dar, deren Nettoaufwendungen finanziert werden durch: 1. Einnahmen aus den in Artikel 419 Buchstabe k) des Programmgesetzes vom 27.Dezember 2004 für Elektrizität des KN-Codes 2716 festgelegten Sonderakzisen, 2. wenn die Summe der in Nr.1 erwähnten Beträge nicht ausreicht, um den Gesamtbetrag der Nettoaufwendungen zu decken, Einnahmen aus der Erhöhung der Sonderakzisen für Gasöl der KN-Codes 2710 19 41, 2710 19 45 und 2710 19 49, festgelegt in Artikel 419 Buchstabe e) Punkt i) und Buchstabe f) Punkt i) des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017, um einen Betrag von 7 EUR pro 1.000 Liter bei 15 ° C, 3. wenn die Summe der in Nr.2 erwähnten Beträge nicht ausreicht, um den Gesamtbetrag der Nettoaufwendungen zu decken, außerdem einen Teil der Einnahmen aus den in Artikel 419 Buchstabe j) des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 für Steinkohle, Braunkohle und Koks der KN-Codes 2701, 2702 und 2704 festgelegten Sonderakzisen, 4. wenn die Summe der in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnten Beträge nicht ausreicht, um den Gesamtbetrag der Nettoaufwendungen zu decken, außerdem einen Teil des Ertrags der Gesellschaftssteuer. Die Codes der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Kombinierten Nomenklatur verweisen auf die Codes in der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Europäischen Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif."
Art. 86 - Was die Sonderakzisen betrifft, erfolgt vorerwähnte Finanzierung des Netzbetreibers über den bereits bestehenden Zuweisungsfonds 66.83.B. Es wird nach Empfänger unterschieden.
Was die Gesellschaftssteuer betrifft, erfolgt vorerwähnte Finanzierung des Netzbetreibers über den bereits bestehenden Zuweisungsfonds 66.82.B. Es wird nach Empfänger unterschieden.
Art. 87 - Artikel 25 § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "durch den in Artikel 21bis erwähnten Föderalbeitrag" werden durch die Wörter "durch die in Artikel 21bis § 1 Absatz 2 bis 5 erwähnten Einnahmen" ersetzt. 2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Bei der Kommission wird eine Reserve gebildet, deren Betrag, der höchstens fünfundzwanzig Prozent ihrer Betriebskosten entspricht, ebenfalls durch die in Artikel 21bis § 1 Absatz 2 bis 5 erwähnten Einnahmen gedeckt wird."
Art. 88 - In Artikel 31/3 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden die Wörter "oder über den in Artikel 21bis erwähnten Beitrag" jeweils aufgehoben. (...) Abschnitt 4 - Inkrafttreten
Art. 94 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ciergnon, den 27. Dezember 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister A. DE CROO Der Minister der Arbeit P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Mobilität G. GILKINET Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE Der Minister der Selbständigen D. CLARINVAL Die Ministerin der Pensionen K. LALIEUX Die Ministerin der Energie T. VAN DER STRAETEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE