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Meertalige weergave van Programmawet van 27/12/2021
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Programmawet Duitse vertaling van uittreksels Loi-programme Traduction allemande d'extraits
27 DECEMBER 2021. - Programmawet Duitse vertaling van uittreksels 27 DECEMBRE 2021. - Loi-programme Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 74 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
tot 88 en 94 van de programmawet van 27 december 2021 (Belgisch articles 74 à 88 et 94 de la loi-programme du 27 décembre 2021
Staatsblad van 31 december 2021, err. van 24 januari 2022). (Moniteur belge du 31 décembre 2021, err. du 24 janvier 2022).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
27. DEZEMBER 2021 - Programmgesetz 27. DEZEMBER 2021 - Programmgesetz
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 5 - Energie TITEL 5 - Energie
KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die
Organisation des Elektrizitätsmarktes und Regelung der Finanzierung Organisation des Elektrizitätsmarktes und Regelung der Finanzierung
der Mehrwertsteuer auf Ausgaben für die Verwaltung und Sanierung der der Mehrwertsteuer auf Ausgaben für die Verwaltung und Sanierung der
Nuklearverbindlichkeiten zu Lasten des Föderalstaates durch eine Nuklearverbindlichkeiten zu Lasten des Föderalstaates durch eine
Zuweisung aus den Mehrwertsteuereinnahmen Zuweisung aus den Mehrwertsteuereinnahmen
Art. 74 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man Art. 74 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man
unter: unter:
1. "NERAS": Nationale Einrichtung für Radioaktive Abfälle und 1. "NERAS": Nationale Einrichtung für Radioaktive Abfälle und
Angereicherte Spaltmaterialien, geschaffen durch Artikel 179 § 2 Nr. 1 Angereicherte Spaltmaterialien, geschaffen durch Artikel 179 § 2 Nr. 1
des Gesetzes vom 8. August 1980 über die Haushaltsvorschläge des Gesetzes vom 8. August 1980 über die Haushaltsvorschläge
1979-1980, 1979-1980,
2. "MwSt.": Mehrwertsteuer, 2. "MwSt.": Mehrwertsteuer,
3. "Nuklearverbindlichkeit": radioaktives oder potenziell radioaktiv 3. "Nuklearverbindlichkeit": radioaktives oder potenziell radioaktiv
kontaminiertes Material, für dessen sichere Entsorgung, Behandlung, kontaminiertes Material, für dessen sichere Entsorgung, Behandlung,
Zwischenlagerung und Lagerung der Föderalstaat die finanzielle Haftung Zwischenlagerung und Lagerung der Föderalstaat die finanzielle Haftung
übernommen hat, indem er deren Finanzierung aus dem allgemeinen übernommen hat, indem er deren Finanzierung aus dem allgemeinen
Ausgabenhaushaltsplan oder aus den in Artikel 21bis § 1 Absatz 2 bis 5 Ausgabenhaushaltsplan oder aus den in Artikel 21bis § 1 Absatz 2 bis 5
des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des
Elektrizitätsmarktes erwähnten Einnahmen per Gesetz festgelegt hat. Elektrizitätsmarktes erwähnten Einnahmen per Gesetz festgelegt hat.
Art. 75 - In Artikel 21ter § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 über Art. 75 - In Artikel 21ter § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 über
die Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch die Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt:
"Die Nationale Einrichtung für Radioaktive Abfälle und Angereicherte "Die Nationale Einrichtung für Radioaktive Abfälle und Angereicherte
Spaltmaterialien richtet zwecks Bezugs des für sie bestimmten Betrags Spaltmaterialien richtet zwecks Bezugs des für sie bestimmten Betrags
der in Artikel 21bis § 1 Absatz 2 bis 5 erwähnten Einnahmen eine der in Artikel 21bis § 1 Absatz 2 bis 5 erwähnten Einnahmen eine
Mittelanforderung an die Kommission gemäß den in Anwendung von § 2 Nr. Mittelanforderung an die Kommission gemäß den in Anwendung von § 2 Nr.
1 festgelegten Modalitäten." 1 festgelegten Modalitäten."
Art. 76 - Bei jeder Einzahlung aus dem föderalen Haushaltsplan oder Art. 76 - Bei jeder Einzahlung aus dem föderalen Haushaltsplan oder
aus den in Artikel 21bis § 1 Absatz 2 bis 5 des Gesetzes vom 29. April aus den in Artikel 21bis § 1 Absatz 2 bis 5 des Gesetzes vom 29. April
1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes erwähnten 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes erwähnten
Einnahmen in einen der Fonds für die Sanierung einer Einnahmen in einen der Fonds für die Sanierung einer
Nuklearverbindlichkeit zu Lasten des Föderalstaates gibt die NERAS Nuklearverbindlichkeit zu Lasten des Föderalstaates gibt die NERAS
diese Einzahlung in ihrer periodischen Mehrwertsteuererklärung des diese Einzahlung in ihrer periodischen Mehrwertsteuererklärung des
Monats, in dem die Einzahlung in den Fonds erfolgt ist, an und zahlt Monats, in dem die Einzahlung in den Fonds erfolgt ist, an und zahlt
die für diese Einzahlung geschuldete Mehrwertsteuer. die für diese Einzahlung geschuldete Mehrwertsteuer.
Anschließend sendet die NERAS den zuständigen Dienststellen des Anschließend sendet die NERAS den zuständigen Dienststellen des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen nach jeder in Absatz 1 Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen nach jeder in Absatz 1
erwähnten Zahlung per E-Mail einen Antrag auf Erstattung des in Absatz erwähnten Zahlung per E-Mail einen Antrag auf Erstattung des in Absatz
1 erwähnten Betrags. 1 erwähnten Betrags.
Nach Erhalt des in Absatz 1 erwähnten Betrags erteilt die NERAS der Nach Erhalt des in Absatz 1 erwähnten Betrags erteilt die NERAS der
Generaldirektion Energie des Föderalen Öffentlichen Dienstes Generaldirektion Energie des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie per E-Mail Entlastung für Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie per E-Mail Entlastung für
diesen Betrag. diesen Betrag.
Was den Restbetrag der am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Was den Restbetrag der am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden
Kapitels verfügbaren Mittel betrifft, für die dem Föderalen Kapitels verfügbaren Mittel betrifft, für die dem Föderalen
Öffentlichen Dienst Finanzen keine Mehrwertsteuer gezahlt worden ist, Öffentlichen Dienst Finanzen keine Mehrwertsteuer gezahlt worden ist,
stellt die NERAS einen Antrag auf Berichtigung der Mehrwertsteuer stellt die NERAS einen Antrag auf Berichtigung der Mehrwertsteuer
gemäß den Modalitäten, die von der innerhalb des Föderalen gemäß den Modalitäten, die von der innerhalb des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Finanzen mit der Mehrwertsteuer beauftragten Öffentlichen Dienstes Finanzen mit der Mehrwertsteuer beauftragten
Verwaltung festgelegt sind. Verwaltung festgelegt sind.
Nachdem die NERAS in Absprache mit der innerhalb des FÖD Finanzen mit Nachdem die NERAS in Absprache mit der innerhalb des FÖD Finanzen mit
der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung die geschuldete der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung die geschuldete
Mehrwertsteuer und deren Zahlung festgelegt hat, sendet sie den Mehrwertsteuer und deren Zahlung festgelegt hat, sendet sie den
zuständigen Dienststellen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen zuständigen Dienststellen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen
per E-Mail einen Antrag auf Erstattung des in Absatz 4 erwähnten per E-Mail einen Antrag auf Erstattung des in Absatz 4 erwähnten
Betrags. Betrags.
Nach Erhalt des in Absatz 5 erwähnten Betrags erteilt die NERAS der Nach Erhalt des in Absatz 5 erwähnten Betrags erteilt die NERAS der
Generaldirektion Energie des Föderalen Öffentlichen Dienstes Generaldirektion Energie des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie per E-Mail Entlastung für Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie per E-Mail Entlastung für
diesen Betrag. diesen Betrag.
Die Rückerstattungen der in den Absätzen 1 und 5 erwähnten Die Rückerstattungen der in den Absätzen 1 und 5 erwähnten
Mehrwertsteuer erfolgen über den bereits bestehenden Zuweisungsfonds Mehrwertsteuer erfolgen über den bereits bestehenden Zuweisungsfonds
aus der Liste der Rückerstattungs- und Zuweisungsfonds des Allgemeinen aus der Liste der Rückerstattungs- und Zuweisungsfonds des Allgemeinen
Ausgabenhaushaltsplans 66.84.B in Bezug auf die Zuweisung der Ausgabenhaushaltsplans 66.84.B in Bezug auf die Zuweisung der
Mehrwertsteuereinnahmen an die NERAS als Ausgleich für die Mehrwertsteuereinnahmen an die NERAS als Ausgleich für die
Mehrwertsteuer, die für die Verwaltung der Nuklearverbindlichkeiten zu Mehrwertsteuer, die für die Verwaltung der Nuklearverbindlichkeiten zu
Lasten des Föderalstaates geschuldet wird. Lasten des Föderalstaates geschuldet wird.
Die praktischen Modalitäten für die Umsetzung des in den Absätzen 2 Die praktischen Modalitäten für die Umsetzung des in den Absätzen 2
bis 5 beschriebenen Mechanismus und die zu verwendenden bis 5 beschriebenen Mechanismus und die zu verwendenden
E-Mail-Adressen werden festgelegt in einem Protokoll zwischen der E-Mail-Adressen werden festgelegt in einem Protokoll zwischen der
Generaldirektion Energie des Föderalen Öffentlichen Dienstes Generaldirektion Energie des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, vertreten durch den für Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, vertreten durch den für
Wirtschaft zuständigen Minister und den für Energie zuständigen Wirtschaft zuständigen Minister und den für Energie zuständigen
Minister, der Generalverwaltung Strategische Expertise und Minister, der Generalverwaltung Strategische Expertise und
Unterstützung und der Generalverwaltung Steuerwesen des Föderalen Unterstützung und der Generalverwaltung Steuerwesen des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Finanzen, vertreten durch den für Finanzen Öffentlichen Dienstes Finanzen, vertreten durch den für Finanzen
zuständigen Minister und die Vertreter der NERAS. zuständigen Minister und die Vertreter der NERAS.
Art. 77 - Das Abkommen vom 19. Dezember 2005 zwischen dem Belgischen Art. 77 - Das Abkommen vom 19. Dezember 2005 zwischen dem Belgischen
Staat, der NERAS und der Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission Staat, der NERAS und der Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission
zur Ausführung der Zahlung der Mehrwertsteuer im Rahmen der zur Ausführung der Zahlung der Mehrwertsteuer im Rahmen der
Nuklearverbindlichkeiten BP1/BP2 wird mit Inkrafttreten des Nuklearverbindlichkeiten BP1/BP2 wird mit Inkrafttreten des
vorliegenden Kapitels gekündigt. vorliegenden Kapitels gekündigt.
Art. 78 - Der König legt die Liste der Nuklearverbindlichkeiten fest. Art. 78 - Der König legt die Liste der Nuklearverbindlichkeiten fest.
Art. 79 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Monats nach der Art. 79 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Monats nach der
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
in Kraft. in Kraft.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die
Organisation des Elektrizitätsmarktes und Abänderungen des Gesetzes Organisation des Elektrizitätsmarktes und Abänderungen des Gesetzes
vom 12. April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte vom 12. April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte
durch Leitungen durch Leitungen
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die
Organisation des Elektrizitätsmarktes Organisation des Elektrizitätsmarktes
Art. 80 - Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Art. 80 - Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die
Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 12. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 12. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Der König kann auf Vorschlag der Kommission durch einen im " § 1 - Der König kann auf Vorschlag der Kommission durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass Maßnahmen zur Organisation des Marktes Ministerrat beratenen Erlass Maßnahmen zur Organisation des Marktes
ergreifen wie die Schaffung eines von der Kommission verwalteten ergreifen wie die Schaffung eines von der Kommission verwalteten
Systems zur Gewährung von Herkunftsnachweisen und von grünen Systems zur Gewährung von Herkunftsnachweisen und von grünen
Zertifikaten für Elektrizität, die gemäß Artikel 6 erzeugt wird, und Zertifikaten für Elektrizität, die gemäß Artikel 6 erzeugt wird, und
die Einführung einer vom Netzbetreiber einzuhaltenden Verpflichtung, die Einführung einer vom Netzbetreiber einzuhaltenden Verpflichtung,
grüne Zertifikate, die die Kommission und die regionalen Behörden und grüne Zertifikate, die die Kommission und die regionalen Behörden und
Regulierungsbehörden gewährt haben, zu einem Mindestpreis abzukaufen Regulierungsbehörden gewährt haben, zu einem Mindestpreis abzukaufen
und sie weiterzuverkaufen, damit der Absatz auf dem Markt von und sie weiterzuverkaufen, damit der Absatz auf dem Markt von
Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen gegen einen Mindestpreis Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen gegen einen Mindestpreis
gesichert ist. gesichert ist.
Der dem Netzbetreiber aufgrund von Absatz 1 zugewiesene Auftrag stellt Der dem Netzbetreiber aufgrund von Absatz 1 zugewiesene Auftrag stellt
eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung dar, deren Nettoaufwendungen eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung dar, deren Nettoaufwendungen
gemäß den in Artikel 21quinquies festgelegten Modalitäten finanziert gemäß den in Artikel 21quinquies festgelegten Modalitäten finanziert
werden. werden.
Der König kann auf Vorschlag der Kommission durch einen im Ministerrat Der König kann auf Vorschlag der Kommission durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 16. beratenen Erlass die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 16.
Juli 2002 in Bezug auf die Ausarbeitung von Mechanismen zur Förderung Juli 2002 in Bezug auf die Ausarbeitung von Mechanismen zur Förderung
der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, bestätigt durch der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, bestätigt durch
Artikel 427 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 und durch Artikel 427 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 und durch
Artikel 28 des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 zur Festlegung Artikel 28 des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen im Energiebereich und durch Artikel 2 des verschiedener Bestimmungen im Energiebereich und durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 12. Juni 2015 zur Bestätigung bestimmter Artikel des Gesetzes vom 12. Juni 2015 zur Bestätigung bestimmter Artikel des
Königlichen Erlasses vom 4. April 2014 zur Abänderung des Königlichen Königlichen Erlasses vom 4. April 2014 zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 16. Juli 2002 in Bezug auf die Ausarbeitung von Erlasses vom 16. Juli 2002 in Bezug auf die Ausarbeitung von
Mechanismen zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Mechanismen zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren
Energiequellen und durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Mai 2019 zur Energiequellen und durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Mai 2019 zur
Abänderung des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Abänderung des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des
Elektrizitätsmarktes im Hinblick auf die Einführung eines Verfahrens Elektrizitätsmarktes im Hinblick auf die Einführung eines Verfahrens
mit Aufruf zum Wettbewerb für Bau und Betrieb von Erzeugungsanlagen in mit Aufruf zum Wettbewerb für Bau und Betrieb von Erzeugungsanlagen in
Meeresgebieten unter der Hoheitsgewalt Belgiens und zur Bestätigung Meeresgebieten unter der Hoheitsgewalt Belgiens und zur Bestätigung
des Königlichen Erlasses vom 11. Februar 2019 zur Abänderung des des Königlichen Erlasses vom 11. Februar 2019 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 16. Juli 2002 in Bezug auf die Ausarbeitung Königlichen Erlasses vom 16. Juli 2002 in Bezug auf die Ausarbeitung
von Mechanismen zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren von Mechanismen zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren
Energiequellen, abändern, ersetzen oder aufheben, ohne dabei einen Energiequellen, abändern, ersetzen oder aufheben, ohne dabei einen
neuen Zuschlag oder eine neue Abgabe zur Finanzierung der in Absatz 1 neuen Zuschlag oder eine neue Abgabe zur Finanzierung der in Absatz 1
erwähnten Maßnahmen einzuführen. erwähnten Maßnahmen einzuführen.
Der König bestimmt auf Vorschlag der Kommission durch einen im Der König bestimmt auf Vorschlag der Kommission durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass, wie die Kosten der in Absatz 1 erwähnten Ministerrat beratenen Erlass, wie die Kosten der in Absatz 1 erwähnten
Maßnahmen für jedes Betriebsjahr berechnet werden. Diese Kosten werden Maßnahmen für jedes Betriebsjahr berechnet werden. Diese Kosten werden
gemäß folgendem Verfahren bestimmt: gemäß folgendem Verfahren bestimmt:
1. Spätestens am 1. November jeden Jahres schätzt die Kommission die 1. Spätestens am 1. November jeden Jahres schätzt die Kommission die
monatlichen Kosten der in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen für das monatlichen Kosten der in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen für das
folgende Betriebsjahr. Zu diesem Zweck legt der Netzbetreiber der folgende Betriebsjahr. Zu diesem Zweck legt der Netzbetreiber der
Kommission spätestens am 31. August einen Bericht mit den relevanten Kommission spätestens am 31. August einen Bericht mit den relevanten
Daten vor. Daten vor.
2. Spätestens am 15. April jeden Jahres bestimmt die Kommission für 2. Spätestens am 15. April jeden Jahres bestimmt die Kommission für
das vorhergehende Betriebsjahr einen Anpassungsbetrag auf der das vorhergehende Betriebsjahr einen Anpassungsbetrag auf der
Grundlage der tatsächlichen Kosten, die in diesem vorhergehenden Grundlage der tatsächlichen Kosten, die in diesem vorhergehenden
Betriebsjahr aufgrund der in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen entstanden Betriebsjahr aufgrund der in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen entstanden
sind. Zu diesem Zweck legt der Netzbetreiber der Kommission spätestens sind. Zu diesem Zweck legt der Netzbetreiber der Kommission spätestens
am 15. Februar einen Bericht mit den relevanten Daten vor. Wenn ein am 15. Februar einen Bericht mit den relevanten Daten vor. Wenn ein
Restbetrag festgestellt wird, erfolgt die Abrechnung mit dem Restbetrag festgestellt wird, erfolgt die Abrechnung mit dem
Föderalstaat spätestens am 1. Juli des Jahres, in dem der Föderalstaat spätestens am 1. Juli des Jahres, in dem der
Anpassungsbetrag bestimmt worden ist. Anpassungsbetrag bestimmt worden ist.
3. Die Kommission führt ein Inventar mit einer jährlichen Übersicht 3. Die Kommission führt ein Inventar mit einer jährlichen Übersicht
über die geschätzten und tatsächlichen Kosten der in Absatz 1 über die geschätzten und tatsächlichen Kosten der in Absatz 1
erwähnten Maßnahmen. erwähnten Maßnahmen.
Der Föderalstaat, der Netzbetreiber und die Kommission schließen ein Der Föderalstaat, der Netzbetreiber und die Kommission schließen ein
Protokoll, um die Modalitäten der monatlichen Bereitstellung der in Protokoll, um die Modalitäten der monatlichen Bereitstellung der in
Absatz 2 erwähnten Mittel zur Erfüllung der in Absatz 1 erwähnten Absatz 2 erwähnten Mittel zur Erfüllung der in Absatz 1 erwähnten
Verpflichtung festzulegen und um alle damit verbundenen und sonstigen Verpflichtung festzulegen und um alle damit verbundenen und sonstigen
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zu präzisieren. Die in Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zu präzisieren. Die in
vorerwähntem Protokoll beschriebenen Finanzierungsregeln ermöglichen vorerwähntem Protokoll beschriebenen Finanzierungsregeln ermöglichen
es dem Netzbetreiber, über die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen es dem Netzbetreiber, über die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen
erforderlichen Mittel zu verfügen, um die Nettokosten, die sich aus erforderlichen Mittel zu verfügen, um die Nettokosten, die sich aus
den in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen ergeben, rechtzeitig zu zahlen und den in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen ergeben, rechtzeitig zu zahlen und
eine Vorfinanzierung dieser Nettokosten durch den Netzbetreiber zu eine Vorfinanzierung dieser Nettokosten durch den Netzbetreiber zu
vermeiden." vermeiden."
2. Paragraph 2, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2017, wird 2. Paragraph 2, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2017, wird
durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die in den Absätzen 2, 4 und 5 erwähnte Erhöhung des Mindestpreises "Die in den Absätzen 2, 4 und 5 erwähnte Erhöhung des Mindestpreises
wird gemäß den in Artikel 21quinquies festgelegten Modalitäten wird gemäß den in Artikel 21quinquies festgelegten Modalitäten
finanziert. finanziert.
Die Bestimmung der Kosten der in den Absätzen 2, 4 und 5 erwähnten Die Bestimmung der Kosten der in den Absätzen 2, 4 und 5 erwähnten
Maßnahmen für jedes Betriebsjahr erfolgt gemäß der Berechnungsmethode Maßnahmen für jedes Betriebsjahr erfolgt gemäß der Berechnungsmethode
und dem Verfahren, die in § 1 Absatz 4 erwähnt sind. und dem Verfahren, die in § 1 Absatz 4 erwähnt sind.
Der Föderalstaat, der Netzbetreiber und die Kommission schließen ein Der Föderalstaat, der Netzbetreiber und die Kommission schließen ein
Protokoll, um die Modalitäten der monatlichen Bereitstellung der in Protokoll, um die Modalitäten der monatlichen Bereitstellung der in
Absatz 11 erwähnten Mittel zur Erfüllung der in den Absätzen 2, 4 und Absatz 11 erwähnten Mittel zur Erfüllung der in den Absätzen 2, 4 und
5 erwähnten Verpflichtung festzulegen und um alle damit verbundenen 5 erwähnten Verpflichtung festzulegen und um alle damit verbundenen
und sonstigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zu und sonstigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zu
präzisieren. Die in vorerwähntem Protokoll beschriebenen präzisieren. Die in vorerwähntem Protokoll beschriebenen
Finanzierungsregeln ermöglichen es dem Netzbetreiber, Finanzierungsregeln ermöglichen es dem Netzbetreiber,
über die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen erforderlichen Mittel zu über die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen erforderlichen Mittel zu
verfügen, um die Nettokosten, die sich aus den in Absatz 1 erwähnten verfügen, um die Nettokosten, die sich aus den in Absatz 1 erwähnten
Maßnahmen ergeben, rechtzeitig zu zahlen und eine Vorfinanzierung Maßnahmen ergeben, rechtzeitig zu zahlen und eine Vorfinanzierung
dieser Nettokosten durch den Netzbetreiber zu vermeiden." dieser Nettokosten durch den Netzbetreiber zu vermeiden."
Art. 81 - Artikel 7octies desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch Art. 81 - Artikel 7octies desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "durch Tarifzuschläge zur 1. In Absatz 1 werden die Wörter "durch Tarifzuschläge zur
Finanzierung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Finanzierung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des
Netzbetreibers gedeckt, so wie in Artikel 12 § 5 Absatz 2 Nr. 11 Netzbetreibers gedeckt, so wie in Artikel 12 § 5 Absatz 2 Nr. 11
erwähnt" durch die Wörter "gemäß den in Artikel 21quinquies erwähnt" durch die Wörter "gemäß den in Artikel 21quinquies
festgelegten Modalitäten finanziert" ersetzt. festgelegten Modalitäten finanziert" ersetzt.
2. In Absatz 1 wird der zweite Satz aufgehoben. 2. In Absatz 1 wird der zweite Satz aufgehoben.
3. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 3. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Der König bestimmt auf Vorschlag der Kommission durch einen im "Der König bestimmt auf Vorschlag der Kommission durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass, wie die Kosten der in Absatz 1 erwähnten Ministerrat beratenen Erlass, wie die Kosten der in Absatz 1 erwähnten
Maßnahmen für jedes Jahr, in dem eine strategische Reserve gebildet Maßnahmen für jedes Jahr, in dem eine strategische Reserve gebildet
wird, berechnet und kontrolliert werden. Diese Kosten werden gemäß wird, berechnet und kontrolliert werden. Diese Kosten werden gemäß
folgendem Verfahren bestimmt: folgendem Verfahren bestimmt:
1. Spätestens am 1. November jeden Jahres, in dem eine strategische 1. Spätestens am 1. November jeden Jahres, in dem eine strategische
Reserve gebildet wird, schätzt die Kommission die monatlichen Kosten Reserve gebildet wird, schätzt die Kommission die monatlichen Kosten
der in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen für die betreffende Winterzeit. Zu der in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen für die betreffende Winterzeit. Zu
diesem Zweck legt der Netzbetreiber der Kommission spätestens am 15. diesem Zweck legt der Netzbetreiber der Kommission spätestens am 15.
September einen Bericht mit den relevanten Daten vor. September einen Bericht mit den relevanten Daten vor.
2. Spätestens am 1. Juni jeden Jahres, in dem eine strategische 2. Spätestens am 1. Juni jeden Jahres, in dem eine strategische
Reserve gebildet wird, bestimmt die Kommission für die vorhergehende Reserve gebildet wird, bestimmt die Kommission für die vorhergehende
Winterzeit einen Anpassungsbetrag auf der Grundlage der tatsächlichen Winterzeit einen Anpassungsbetrag auf der Grundlage der tatsächlichen
Kosten, die in dieser Winterzeit aufgrund der in Absatz 1 erwähnten Kosten, die in dieser Winterzeit aufgrund der in Absatz 1 erwähnten
Maßnahmen entstanden sind. Zu diesem Zweck legt der Netzbetreiber der Maßnahmen entstanden sind. Zu diesem Zweck legt der Netzbetreiber der
Kommission spätestens am 15. April einen Bericht mit den relevanten Kommission spätestens am 15. April einen Bericht mit den relevanten
Daten vor. Wenn ein Restbetrag festgestellt wird, erfolgt die Daten vor. Wenn ein Restbetrag festgestellt wird, erfolgt die
Abrechnung mit dem Föderalstaat spätestens am 1. Juli des Jahres, in Abrechnung mit dem Föderalstaat spätestens am 1. Juli des Jahres, in
dem der Anpassungsbetrag bestimmt worden ist. dem der Anpassungsbetrag bestimmt worden ist.
3. Die Kommission führt ein Inventar mit einer Übersicht über die 3. Die Kommission führt ein Inventar mit einer Übersicht über die
geschätzten und tatsächlichen Kosten der in Absatz 1 erwähnten geschätzten und tatsächlichen Kosten der in Absatz 1 erwähnten
Maßnahmen für jedes Jahr, in dem eine strategische Reserve gebildet Maßnahmen für jedes Jahr, in dem eine strategische Reserve gebildet
wird." wird."
4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Föderalstaat, der Netzbetreiber und die Kommission schließen ein "Der Föderalstaat, der Netzbetreiber und die Kommission schließen ein
Protokoll, um die Modalitäten der monatlichen Bereitstellung der Protokoll, um die Modalitäten der monatlichen Bereitstellung der
Mittel zur Deckung der in Absatz 1 erwähnten Kosten festzulegen und um Mittel zur Deckung der in Absatz 1 erwähnten Kosten festzulegen und um
alle damit verbundenen und sonstigen Rechte und Pflichten der alle damit verbundenen und sonstigen Rechte und Pflichten der
Vertragsparteien zu präzisieren. Die in vorerwähntem Protokoll Vertragsparteien zu präzisieren. Die in vorerwähntem Protokoll
beschriebenen Finanzierungsregeln ermöglichen es dem Netzbetreiber, beschriebenen Finanzierungsregeln ermöglichen es dem Netzbetreiber,
über die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen erforderlichen Mittel zu über die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen erforderlichen Mittel zu
verfügen, um die Nettokosten, die sich aus den in Absatz 1 erwähnten verfügen, um die Nettokosten, die sich aus den in Absatz 1 erwähnten
Maßnahmen ergeben, rechtzeitig zu zahlen und eine Vorfinanzierung Maßnahmen ergeben, rechtzeitig zu zahlen und eine Vorfinanzierung
dieser Nettokosten durch den Netzbetreiber zu vermeiden." dieser Nettokosten durch den Netzbetreiber zu vermeiden."
Art. 82 - Artikel 7undecies § 15 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 82 - Artikel 7undecies § 15 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 15. März 2021, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 15. März 2021, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "deren Kosten gemäß Artikel 12 § 5 1. In Absatz 1 werden die Wörter "deren Kosten gemäß Artikel 12 § 5
Nr. 11 in den Tarifen berücksichtigt werden" durch die Wörter "deren Nr. 11 in den Tarifen berücksichtigt werden" durch die Wörter "deren
Nettokosten gemäß den in Artikel 21quinquies festgelegten Modalitäten Nettokosten gemäß den in Artikel 21quinquies festgelegten Modalitäten
finanziert werden" ersetzt und werden die Wörter "und unter Einhaltung finanziert werden" ersetzt und werden die Wörter "und unter Einhaltung
der von der Kommission aufgrund von Artikel 12 § 5 festgelegten der von der Kommission aufgrund von Artikel 12 § 5 festgelegten
Tariffestsetzungsmethode" aufgehoben. Tariffestsetzungsmethode" aufgehoben.
2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Der König bestimmt auf Vorschlag der Kommission durch einen im "Der König bestimmt auf Vorschlag der Kommission durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass, wie die Kosten der in Absatz 1 erwähnten Ministerrat beratenen Erlass, wie die Kosten der in Absatz 1 erwähnten
Maßnahmen für jedes Jahr berechnet und kontrolliert werden. Diese Maßnahmen für jedes Jahr berechnet und kontrolliert werden. Diese
Kosten werden gemäß folgendem Verfahren bestimmt: Kosten werden gemäß folgendem Verfahren bestimmt:
1. Spätestens am 1. November jeden Jahres schätzt die Kommission die 1. Spätestens am 1. November jeden Jahres schätzt die Kommission die
monatlichen Kosten der in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen für das monatlichen Kosten der in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen für das
folgende Jahr. Zu diesem Zweck legt der Netzbetreiber der Kommission folgende Jahr. Zu diesem Zweck legt der Netzbetreiber der Kommission
spätestens am 31. August einen Bericht mit den relevanten Daten vor. spätestens am 31. August einen Bericht mit den relevanten Daten vor.
2. Spätestens am 1. Juni jeden Jahres bestimmt die Kommission für das 2. Spätestens am 1. Juni jeden Jahres bestimmt die Kommission für das
vorhergehende Jahr einen Anpassungsbetrag auf der Grundlage der vorhergehende Jahr einen Anpassungsbetrag auf der Grundlage der
tatsächlichen Kosten, die in diesem vorhergehenden Jahr aufgrund der tatsächlichen Kosten, die in diesem vorhergehenden Jahr aufgrund der
in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen entstanden sind. Zu diesem Zweck legt in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen entstanden sind. Zu diesem Zweck legt
der Netzbetreiber der Kommission spätestens am 15. April einen Bericht der Netzbetreiber der Kommission spätestens am 15. April einen Bericht
mit den relevanten Daten vor. Wenn ein Restbetrag festgestellt wird, mit den relevanten Daten vor. Wenn ein Restbetrag festgestellt wird,
erfolgt die Abrechnung mit dem Föderalstaat spätestens am 1. Juli des erfolgt die Abrechnung mit dem Föderalstaat spätestens am 1. Juli des
Jahres, in dem der Anpassungsbetrag bestimmt worden ist. Jahres, in dem der Anpassungsbetrag bestimmt worden ist.
3. Die Kommission führt ein Inventar mit einer jährlichen Übersicht 3. Die Kommission führt ein Inventar mit einer jährlichen Übersicht
über die geschätzten und tatsächlichen Kosten der in Absatz 1 über die geschätzten und tatsächlichen Kosten der in Absatz 1
erwähnten Maßnahmen." erwähnten Maßnahmen."
4. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: 4. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
"Der Föderalstaat, der Netzbetreiber und die Kommission schließen ein "Der Föderalstaat, der Netzbetreiber und die Kommission schließen ein
Protokoll, um die Modalitäten der monatlichen Bereitstellung der in Protokoll, um die Modalitäten der monatlichen Bereitstellung der in
Absatz 1 erwähnten Mittel zur Erfüllung der Verpflichtungen des Absatz 1 erwähnten Mittel zur Erfüllung der Verpflichtungen des
Netzbetreibers aufgrund des in vorliegendem Abschnitt erwähnten Netzbetreibers aufgrund des in vorliegendem Abschnitt erwähnten
Kapazitätsmechanismus festzulegen und um alle damit verbundenen und Kapazitätsmechanismus festzulegen und um alle damit verbundenen und
sonstigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zu präzisieren. sonstigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zu präzisieren.
Die in vorerwähntem Protokoll beschriebenen Finanzierungsregeln Die in vorerwähntem Protokoll beschriebenen Finanzierungsregeln
ermöglichen es dem Netzbetreiber, über die in vorliegendem Gesetz ermöglichen es dem Netzbetreiber, über die in vorliegendem Gesetz
vorgesehenen erforderlichen Mittel zu verfügen, um die Nettokosten, vorgesehenen erforderlichen Mittel zu verfügen, um die Nettokosten,
die sich aus den in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen ergeben, rechtzeitig die sich aus den in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen ergeben, rechtzeitig
zu zahlen und eine Vorfinanzierung dieser Nettokosten durch den zu zahlen und eine Vorfinanzierung dieser Nettokosten durch den
Netzbetreiber zu vermeiden." Netzbetreiber zu vermeiden."
Art. 83 - Artikel 21bis desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch Art. 83 - Artikel 21bis desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 18. März 2018, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 18. März 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Vorliegender Artikel regelt die Finanzierung bestimmter " § 1 - Vorliegender Artikel regelt die Finanzierung bestimmter
gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und der Kosten in Zusammenhang gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und der Kosten in Zusammenhang
mit der Regulierung und Kontrolle des Elektrizitätsmarktes. mit der Regulierung und Kontrolle des Elektrizitätsmarktes.
Folgende Ziele werden durch die Einnahmen aus den in Artikel 419 Folgende Ziele werden durch die Einnahmen aus den in Artikel 419
Buchstabe k) des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 für Buchstabe k) des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 für
Elektrizität des KN-Codes 2716 festgelegten Sonderakzisen gedeckt: Elektrizität des KN-Codes 2716 festgelegten Sonderakzisen gedeckt:
1. Finanzierung der Verpflichtungen, die hervorgehen aus der 1. Finanzierung der Verpflichtungen, die hervorgehen aus der
Denuklearisierung der Nuklearstandorte BP1 und BP2 (ehemalige Denuklearisierung der Nuklearstandorte BP1 und BP2 (ehemalige
Pilotwiederaufbereitungsanlage Eurochemic oder Verbindlichkeiten BP1; Pilotwiederaufbereitungsanlage Eurochemic oder Verbindlichkeiten BP1;
ehemalige Abteilung Abfälle des Studienzentrums für Kernenergie oder ehemalige Abteilung Abfälle des Studienzentrums für Kernenergie oder
Verbindlichkeiten BP2) in Mol-Dessel und aus einem Viertel der Verbindlichkeiten BP2) in Mol-Dessel und aus einem Viertel der
Denuklearisierung des Reaktors BR3 der technischen Verbindlichkeiten Denuklearisierung des Reaktors BR3 der technischen Verbindlichkeiten
des Studienzentrums für Kernenergie in Mol sowie aus der Behandlung, des Studienzentrums für Kernenergie in Mol sowie aus der Behandlung,
Konditionierung, Zwischenlagerung und Lagerung angefallener Konditionierung, Zwischenlagerung und Lagerung angefallener
radioaktiver Abfälle, einschließlich radioaktiver Abfälle aus der radioaktiver Abfälle, einschließlich radioaktiver Abfälle aus der
erwähnten Denuklearisierung, die infolge der nuklearen Tätigkeiten an erwähnten Denuklearisierung, die infolge der nuklearen Tätigkeiten an
den erwähnten Standorten und dem erwähnten Reaktor entstanden sind. den erwähnten Standorten und dem erwähnten Reaktor entstanden sind.
Die in den Absätzen 2 bis 5 erwähnten Einnahmen zur Deckung eines Die in den Absätzen 2 bis 5 erwähnten Einnahmen zur Deckung eines
Viertels der Kosten für den Rückbau des Reaktors BR3 werden erst ab Viertels der Kosten für den Rückbau des Reaktors BR3 werden erst ab
dem Jahr, in dem eine Finanzierungslücke für die technischen dem Jahr, in dem eine Finanzierungslücke für die technischen
Verbindlichkeiten des SCK.CEN zu entstehen droht, geschuldet. Die in Verbindlichkeiten des SCK.CEN zu entstehen droht, geschuldet. Die in
den Absätzen 2 bis 5 erwähnten Einnahmen zur Deckung dieser den Absätzen 2 bis 5 erwähnten Einnahmen zur Deckung dieser
Verbindlichkeiten sind nicht Teil des regionalen Gleichgewichts, das Verbindlichkeiten sind nicht Teil des regionalen Gleichgewichts, das
in Artikel 9 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 16. Oktober 1991 in Artikel 9 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 16. Oktober 1991
zur Festlegung der Regeln in Bezug auf die Kontrolle und zur Festlegung der Regeln in Bezug auf die Kontrolle und
Subventionierung des Studienzentrums für Kernenergie und zur Änderung Subventionierung des Studienzentrums für Kernenergie und zur Änderung
der Satzung dieses Zentrums erwähnt ist, der Satzung dieses Zentrums erwähnt ist,
2. Teilfinanzierung der in Artikel 25 § 3 erwähnten Betriebskosten der 2. Teilfinanzierung der in Artikel 25 § 3 erwähnten Betriebskosten der
Kommission, und zwar ungeachtet der anderen Bestimmungen von Artikel Kommission, und zwar ungeachtet der anderen Bestimmungen von Artikel
25 § 3, 25 § 3,
3. Teilfinanzierung der Umsetzung der Maßnahmen zur Unterstützung und 3. Teilfinanzierung der Umsetzung der Maßnahmen zur Unterstützung und
finanziellen Sozialhilfe im Energiebereich, die im Gesetz vom 4. finanziellen Sozialhilfe im Energiebereich, die im Gesetz vom 4.
September 2002 zur Erteilung des Auftrags an die öffentlichen September 2002 zur Erteilung des Auftrags an die öffentlichen
Sozialhilfezentren, die Bedürftigsten in Sachen Energieversorgung Sozialhilfezentren, die Bedürftigsten in Sachen Energieversorgung
durch Begleitmaßnahmen und finanzielle Sozialhilfe zu unterstützen, durch Begleitmaßnahmen und finanzielle Sozialhilfe zu unterstützen,
vorgesehen sind, vorgesehen sind,
4. Finanzierung der föderalen Politik zur Verringerung der 4. Finanzierung der föderalen Politik zur Verringerung der
Treibhausgasemissionen im Hinblick auf die Einhaltung der Treibhausgasemissionen im Hinblick auf die Einhaltung der
internationalen Verpflichtungen Belgiens in Bezug auf Umweltschutz und internationalen Verpflichtungen Belgiens in Bezug auf Umweltschutz und
nachhaltige Entwicklung, nachhaltige Entwicklung,
5. Finanzierung der tatsächlichen Nettokosten, die aus der Anwendung 5. Finanzierung der tatsächlichen Nettokosten, die aus der Anwendung
der Höchstpreise für die Lieferung von Elektrizität an geschützte der Höchstpreise für die Lieferung von Elektrizität an geschützte
Haushaltskunden wie in Artikel 20 § 2/1 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 des Haushaltskunden wie in Artikel 20 § 2/1 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 des
vorliegenden Gesetzes und in Artikel 4/1 des Programmgesetzes vom 27. vorliegenden Gesetzes und in Artikel 4/1 des Programmgesetzes vom 27.
April 2007 erwähnt hervorgehen. April 2007 erwähnt hervorgehen.
Wenn die Summe der Einnahmen aus den in Artikel 419 Buchstabe k) des Wenn die Summe der Einnahmen aus den in Artikel 419 Buchstabe k) des
Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 für Elektrizität des KN-Codes Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 für Elektrizität des KN-Codes
2716 festgelegten Sonderakzisen nicht ausreicht, um den Gesamtbetrag 2716 festgelegten Sonderakzisen nicht ausreicht, um den Gesamtbetrag
der Nettoaufwendungen für das Erreichen der in Absatz 2 erwähnten der Nettoaufwendungen für das Erreichen der in Absatz 2 erwähnten
Ziele zu decken, werden die Einnahmen aus der Erhöhung der Ziele zu decken, werden die Einnahmen aus der Erhöhung der
Sonderakzisen für Gasöl der KN-Codes 2710 19 41, 2710 19 45 und 2710 Sonderakzisen für Gasöl der KN-Codes 2710 19 41, 2710 19 45 und 2710
19 49, festgelegt in Artikel 419 Buchstabe e) Punkt i) und Buchstabe 19 49, festgelegt in Artikel 419 Buchstabe e) Punkt i) und Buchstabe
f) Punkt i) des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, zuletzt f) Punkt i) des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, zuletzt
abgeändert durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017, um einen abgeändert durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017, um einen
Betrag von 7 EUR pro 1.000 Liter bei 15 ° C verwendet. Betrag von 7 EUR pro 1.000 Liter bei 15 ° C verwendet.
Wenn die Summe der in Absatz 3 erwähnten Beträge nicht ausreicht, um Wenn die Summe der in Absatz 3 erwähnten Beträge nicht ausreicht, um
den Gesamtbetrag der Nettoaufwendungen für das Erreichen der in Absatz den Gesamtbetrag der Nettoaufwendungen für das Erreichen der in Absatz
2 erwähnten Ziele zu decken, wird außerdem ein Teil der Einnahmen aus 2 erwähnten Ziele zu decken, wird außerdem ein Teil der Einnahmen aus
den in Artikel 419 Buchstabe j) des Programmgesetzes vom 27. Dezember den in Artikel 419 Buchstabe j) des Programmgesetzes vom 27. Dezember
2004 für Steinkohle, Braunkohle und Koks der KN-Codes 2701, 2702 und 2004 für Steinkohle, Braunkohle und Koks der KN-Codes 2701, 2702 und
2704 festgelegten Sonderakzisen zugewiesen. 2704 festgelegten Sonderakzisen zugewiesen.
Wenn die Summe der in den Absätzen 2, 3 und 4 erwähnten Beträge nicht Wenn die Summe der in den Absätzen 2, 3 und 4 erwähnten Beträge nicht
ausreicht, um den Gesamtbetrag der Nettoaufwendungen für das Erreichen ausreicht, um den Gesamtbetrag der Nettoaufwendungen für das Erreichen
der in Absatz 2 erwähnten Ziele zu decken, wird außerdem ein Teil des der in Absatz 2 erwähnten Ziele zu decken, wird außerdem ein Teil des
Ertrags der Gesellschaftssteuer zugewiesen. Ertrags der Gesellschaftssteuer zugewiesen.
Die Codes der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Kombinierten Die Codes der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Kombinierten
Nomenklatur verweisen auf die Codes in der Verordnung (EG) Nr. Nomenklatur verweisen auf die Codes in der Verordnung (EG) Nr.
2031/2001 der Europäischen Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung 2031/2001 der Europäischen Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung
des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die
zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen
Zolltarif." Zolltarif."
2. Die Paragraphen 1bis, 2, 3, 4, 5 und 6 werden aufgehoben. 2. Die Paragraphen 1bis, 2, 3, 4, 5 und 6 werden aufgehoben.
Art. 84 - Artikel 21ter desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch Art. 84 - Artikel 21ter desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 20. Dezember 2020, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 20. Dezember 2020, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die ersten beiden Sätze wie folgt ersetzt: 1. In § 1 werden die ersten beiden Sätze wie folgt ersetzt:
"Unbeschadet des Absatzes 2 bestimmt der König durch einen im "Unbeschadet des Absatzes 2 bestimmt der König durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass die Beträge der in Artikel 21bis § 1 Ministerrat beratenen Erlass die Beträge der in Artikel 21bis § 1
Absatz 2 bis 5 erwähnten Einnahmen, gegebenenfalls unter Absatz 2 bis 5 erwähnten Einnahmen, gegebenenfalls unter
Berücksichtigung der Salden der vorhergehenden Haushaltsjahre, die Berücksichtigung der Salden der vorhergehenden Haushaltsjahre, die
eingezahlt werden müssen:". eingezahlt werden müssen:".
2. Paragraph 1 Nr. 1 wird aufgehoben. 2. Paragraph 1 Nr. 1 wird aufgehoben.
3. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Der Betrag der in Artikel 21bis § 1 Absatz 2 bis 5 erwähnten "Der Betrag der in Artikel 21bis § 1 Absatz 2 bis 5 erwähnten
Einnahmen zur Deckung der gemäß Artikel 25 § 3 festgelegten Einnahmen zur Deckung der gemäß Artikel 25 § 3 festgelegten
Betriebskosten der Kommission, einschließlich der Reserve, für ein Betriebskosten der Kommission, einschließlich der Reserve, für ein
bestimmtes Haushaltsjahr wird auf einfachen Antrag spätestens am 15. bestimmtes Haushaltsjahr wird auf einfachen Antrag spätestens am 15.
Januar des betreffenden Haushaltsjahres in einen von der Kommission Januar des betreffenden Haushaltsjahres in einen von der Kommission
verwalteten Fonds eingezahlt. Wenn zum Zeitpunkt der Mittelanforderung verwalteten Fonds eingezahlt. Wenn zum Zeitpunkt der Mittelanforderung
durch die Kommission ihr Haushalt für das betreffende Haushaltsjahr durch die Kommission ihr Haushalt für das betreffende Haushaltsjahr
noch nicht gemäß Artikel 25 § 3 gebilligt ist, wird auf einfachen noch nicht gemäß Artikel 25 § 3 gebilligt ist, wird auf einfachen
Antrag spätestens am 15. Januar des betreffenden Haushaltsjahres ein Antrag spätestens am 15. Januar des betreffenden Haushaltsjahres ein
Vorschuss in Höhe von fünfzig Prozent des Haushalts des vorhergehenden Vorschuss in Höhe von fünfzig Prozent des Haushalts des vorhergehenden
Jahres eingezahlt." Jahres eingezahlt."
4. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 4. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Unbeschadet des Artikels 25 § 3 bestimmt der König auf " § 2 - Unbeschadet des Artikels 25 § 3 bestimmt der König auf
Vorschlag der Kommission durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: Vorschlag der Kommission durch einen im Ministerrat beratenen Erlass:
1. Berechnungsmethode zur Bestimmung der Mittel, die für das Erreichen 1. Berechnungsmethode zur Bestimmung der Mittel, die für das Erreichen
der in Artikel 21bis § 1 erwähnten Ziele erforderlich sind, der in Artikel 21bis § 1 erwähnten Ziele erforderlich sind,
2. Modalitäten für die Verwaltung der in § 1 erwähnten Fonds durch die 2. Modalitäten für die Verwaltung der in § 1 erwähnten Fonds durch die
Kommission." Kommission."
5. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 5. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 2bis - Unbeschadet des Paragraphen 1 Absatz 2 schließen der " § 2bis - Unbeschadet des Paragraphen 1 Absatz 2 schließen der
Föderalstaat und die Kommission ein Protokoll, um die Modalitäten der Föderalstaat und die Kommission ein Protokoll, um die Modalitäten der
Bereitstellung der in Artikel 21bis § 1 Absatz 2 bis 5 erwähnten Bereitstellung der in Artikel 21bis § 1 Absatz 2 bis 5 erwähnten
Mittel zur Erfüllung der in Artikel 21bis § 1 Absatz 2 erwähnten Mittel zur Erfüllung der in Artikel 21bis § 1 Absatz 2 erwähnten
Verpflichtungen festzulegen und um alle damit verbundenen und Verpflichtungen festzulegen und um alle damit verbundenen und
sonstigen Rechte und Pflichten der beiden Vertragsparteien, sonstigen Rechte und Pflichten der beiden Vertragsparteien,
insbesondere die Autonomie der Kommission bei der Ausführung ihres insbesondere die Autonomie der Kommission bei der Ausführung ihres
Haushaltsplans, zu präzisieren." Haushaltsplans, zu präzisieren."
6. Die Paragraphen 4 und 5 werden aufgehoben. 6. Die Paragraphen 4 und 5 werden aufgehoben.
Art. 85 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 21quinquies mit Art. 85 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 21quinquies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 21quinquies - Die dem Netzbetreiber aufgrund von Artikel 7 § 1 "Art. 21quinquies - Die dem Netzbetreiber aufgrund von Artikel 7 § 1
Absatz 1, Artikel 7 § 2 Absatz 2, 4 und 5, Artikel 7octies, Artikel Absatz 1, Artikel 7 § 2 Absatz 2, 4 und 5, Artikel 7octies, Artikel
7undecies § 1 und gegebenenfalls Artikel 7duodecies zugewiesenen 7undecies § 1 und gegebenenfalls Artikel 7duodecies zugewiesenen
Aufträge stellen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen dar, deren Aufträge stellen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen dar, deren
Nettoaufwendungen finanziert werden durch: Nettoaufwendungen finanziert werden durch:
1. Einnahmen aus den in Artikel 419 Buchstabe k) des Programmgesetzes 1. Einnahmen aus den in Artikel 419 Buchstabe k) des Programmgesetzes
vom 27. Dezember 2004 für Elektrizität des KN-Codes 2716 festgelegten vom 27. Dezember 2004 für Elektrizität des KN-Codes 2716 festgelegten
Sonderakzisen, Sonderakzisen,
2. wenn die Summe der in Nr. 1 erwähnten Beträge nicht ausreicht, um 2. wenn die Summe der in Nr. 1 erwähnten Beträge nicht ausreicht, um
den Gesamtbetrag der Nettoaufwendungen zu decken, Einnahmen aus der den Gesamtbetrag der Nettoaufwendungen zu decken, Einnahmen aus der
Erhöhung der Sonderakzisen für Gasöl der KN-Codes 2710 19 41, 2710 19 Erhöhung der Sonderakzisen für Gasöl der KN-Codes 2710 19 41, 2710 19
45 und 2710 19 49, festgelegt in Artikel 419 Buchstabe e) Punkt i) und 45 und 2710 19 49, festgelegt in Artikel 419 Buchstabe e) Punkt i) und
Buchstabe f) Punkt i) des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, Buchstabe f) Punkt i) des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004,
zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017, um zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017, um
einen Betrag von 7 EUR pro 1.000 Liter bei 15 ° C, einen Betrag von 7 EUR pro 1.000 Liter bei 15 ° C,
3. wenn die Summe der in Nr. 2 erwähnten Beträge nicht ausreicht, um 3. wenn die Summe der in Nr. 2 erwähnten Beträge nicht ausreicht, um
den Gesamtbetrag der Nettoaufwendungen zu decken, außerdem einen Teil den Gesamtbetrag der Nettoaufwendungen zu decken, außerdem einen Teil
der Einnahmen aus den in Artikel 419 Buchstabe j) des Programmgesetzes der Einnahmen aus den in Artikel 419 Buchstabe j) des Programmgesetzes
vom 27. Dezember 2004 für Steinkohle, Braunkohle und Koks der KN-Codes vom 27. Dezember 2004 für Steinkohle, Braunkohle und Koks der KN-Codes
2701, 2702 und 2704 festgelegten Sonderakzisen, 2701, 2702 und 2704 festgelegten Sonderakzisen,
4. wenn die Summe der in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnten Beträge 4. wenn die Summe der in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnten Beträge
nicht ausreicht, um den Gesamtbetrag der Nettoaufwendungen zu decken, nicht ausreicht, um den Gesamtbetrag der Nettoaufwendungen zu decken,
außerdem einen Teil des Ertrags der Gesellschaftssteuer. außerdem einen Teil des Ertrags der Gesellschaftssteuer.
Die Codes der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Kombinierten Die Codes der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Kombinierten
Nomenklatur verweisen auf die Codes in der Verordnung (EG) Nr. Nomenklatur verweisen auf die Codes in der Verordnung (EG) Nr.
2031/2001 der Europäischen Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung 2031/2001 der Europäischen Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung
des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die
zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen
Zolltarif." Zolltarif."
Art. 86 - Was die Sonderakzisen betrifft, erfolgt vorerwähnte Art. 86 - Was die Sonderakzisen betrifft, erfolgt vorerwähnte
Finanzierung des Netzbetreibers über den bereits bestehenden Finanzierung des Netzbetreibers über den bereits bestehenden
Zuweisungsfonds 66.83.B. Es wird nach Empfänger unterschieden. Zuweisungsfonds 66.83.B. Es wird nach Empfänger unterschieden.
Was die Gesellschaftssteuer betrifft, erfolgt vorerwähnte Finanzierung Was die Gesellschaftssteuer betrifft, erfolgt vorerwähnte Finanzierung
des Netzbetreibers über den bereits bestehenden Zuweisungsfonds des Netzbetreibers über den bereits bestehenden Zuweisungsfonds
66.82.B. Es wird nach Empfänger unterschieden. 66.82.B. Es wird nach Empfänger unterschieden.
Art. 87 - Artikel 25 § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 87 - Artikel 25 § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "durch den in Artikel 21bis erwähnten Föderalbeitrag" 1. Die Wörter "durch den in Artikel 21bis erwähnten Föderalbeitrag"
werden durch die Wörter "durch die in Artikel 21bis § 1 Absatz 2 bis 5 werden durch die Wörter "durch die in Artikel 21bis § 1 Absatz 2 bis 5
erwähnten Einnahmen" ersetzt. erwähnten Einnahmen" ersetzt.
2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Bei der Kommission wird eine Reserve gebildet, deren Betrag, der "Bei der Kommission wird eine Reserve gebildet, deren Betrag, der
höchstens fünfundzwanzig Prozent ihrer Betriebskosten entspricht, höchstens fünfundzwanzig Prozent ihrer Betriebskosten entspricht,
ebenfalls durch die in Artikel 21bis § 1 Absatz 2 bis 5 erwähnten ebenfalls durch die in Artikel 21bis § 1 Absatz 2 bis 5 erwähnten
Einnahmen gedeckt wird." Einnahmen gedeckt wird."
Art. 88 - In Artikel 31/3 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 88 - In Artikel 31/3 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden die Wörter "oder über den in durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden die Wörter "oder über den in
Artikel 21bis erwähnten Beitrag" jeweils aufgehoben. Artikel 21bis erwähnten Beitrag" jeweils aufgehoben.
(...) (...)
Abschnitt 4 - Inkrafttreten Abschnitt 4 - Inkrafttreten
Art. 94 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Art. 94 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ciergnon, den 27. Dezember 2021 Gegeben zu Ciergnon, den 27. Dezember 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
A. DE CROO A. DE CROO
Der Minister der Arbeit Der Minister der Arbeit
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
G. GILKINET G. GILKINET
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Der Minister der Selbständigen Der Minister der Selbständigen
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Die Ministerin der Pensionen Die Ministerin der Pensionen
K. LALIEUX K. LALIEUX
Die Ministerin der Energie Die Ministerin der Energie
T. VAN DER STRAETEN T. VAN DER STRAETEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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