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Programmawet Duitse vertaling van uittreksels | Loi-programme Traduction allemande d'extraits |
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27 DECEMBER 2021. - Programmawet Duitse vertaling van uittreksels | 27 DECEMBRE 2021. - Loi-programme Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 74 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
tot 88 en 94 van de programmawet van 27 december 2021 (Belgisch | articles 74 à 88 et 94 de la loi-programme du 27 décembre 2021 |
Staatsblad van 31 december 2021, err. van 24 januari 2022). | (Moniteur belge du 31 décembre 2021, err. du 24 janvier 2022). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
27. DEZEMBER 2021 - Programmgesetz | 27. DEZEMBER 2021 - Programmgesetz |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL 5 - Energie | TITEL 5 - Energie |
KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die | KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die |
Organisation des Elektrizitätsmarktes und Regelung der Finanzierung | Organisation des Elektrizitätsmarktes und Regelung der Finanzierung |
der Mehrwertsteuer auf Ausgaben für die Verwaltung und Sanierung der | der Mehrwertsteuer auf Ausgaben für die Verwaltung und Sanierung der |
Nuklearverbindlichkeiten zu Lasten des Föderalstaates durch eine | Nuklearverbindlichkeiten zu Lasten des Föderalstaates durch eine |
Zuweisung aus den Mehrwertsteuereinnahmen | Zuweisung aus den Mehrwertsteuereinnahmen |
Art. 74 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man | Art. 74 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man |
unter: | unter: |
1. "NERAS": Nationale Einrichtung für Radioaktive Abfälle und | 1. "NERAS": Nationale Einrichtung für Radioaktive Abfälle und |
Angereicherte Spaltmaterialien, geschaffen durch Artikel 179 § 2 Nr. 1 | Angereicherte Spaltmaterialien, geschaffen durch Artikel 179 § 2 Nr. 1 |
des Gesetzes vom 8. August 1980 über die Haushaltsvorschläge | des Gesetzes vom 8. August 1980 über die Haushaltsvorschläge |
1979-1980, | 1979-1980, |
2. "MwSt.": Mehrwertsteuer, | 2. "MwSt.": Mehrwertsteuer, |
3. "Nuklearverbindlichkeit": radioaktives oder potenziell radioaktiv | 3. "Nuklearverbindlichkeit": radioaktives oder potenziell radioaktiv |
kontaminiertes Material, für dessen sichere Entsorgung, Behandlung, | kontaminiertes Material, für dessen sichere Entsorgung, Behandlung, |
Zwischenlagerung und Lagerung der Föderalstaat die finanzielle Haftung | Zwischenlagerung und Lagerung der Föderalstaat die finanzielle Haftung |
übernommen hat, indem er deren Finanzierung aus dem allgemeinen | übernommen hat, indem er deren Finanzierung aus dem allgemeinen |
Ausgabenhaushaltsplan oder aus den in Artikel 21bis § 1 Absatz 2 bis 5 | Ausgabenhaushaltsplan oder aus den in Artikel 21bis § 1 Absatz 2 bis 5 |
des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des | des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des |
Elektrizitätsmarktes erwähnten Einnahmen per Gesetz festgelegt hat. | Elektrizitätsmarktes erwähnten Einnahmen per Gesetz festgelegt hat. |
Art. 75 - In Artikel 21ter § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 über | Art. 75 - In Artikel 21ter § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 über |
die Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch | die Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: |
"Die Nationale Einrichtung für Radioaktive Abfälle und Angereicherte | "Die Nationale Einrichtung für Radioaktive Abfälle und Angereicherte |
Spaltmaterialien richtet zwecks Bezugs des für sie bestimmten Betrags | Spaltmaterialien richtet zwecks Bezugs des für sie bestimmten Betrags |
der in Artikel 21bis § 1 Absatz 2 bis 5 erwähnten Einnahmen eine | der in Artikel 21bis § 1 Absatz 2 bis 5 erwähnten Einnahmen eine |
Mittelanforderung an die Kommission gemäß den in Anwendung von § 2 Nr. | Mittelanforderung an die Kommission gemäß den in Anwendung von § 2 Nr. |
1 festgelegten Modalitäten." | 1 festgelegten Modalitäten." |
Art. 76 - Bei jeder Einzahlung aus dem föderalen Haushaltsplan oder | Art. 76 - Bei jeder Einzahlung aus dem föderalen Haushaltsplan oder |
aus den in Artikel 21bis § 1 Absatz 2 bis 5 des Gesetzes vom 29. April | aus den in Artikel 21bis § 1 Absatz 2 bis 5 des Gesetzes vom 29. April |
1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes erwähnten | 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes erwähnten |
Einnahmen in einen der Fonds für die Sanierung einer | Einnahmen in einen der Fonds für die Sanierung einer |
Nuklearverbindlichkeit zu Lasten des Föderalstaates gibt die NERAS | Nuklearverbindlichkeit zu Lasten des Föderalstaates gibt die NERAS |
diese Einzahlung in ihrer periodischen Mehrwertsteuererklärung des | diese Einzahlung in ihrer periodischen Mehrwertsteuererklärung des |
Monats, in dem die Einzahlung in den Fonds erfolgt ist, an und zahlt | Monats, in dem die Einzahlung in den Fonds erfolgt ist, an und zahlt |
die für diese Einzahlung geschuldete Mehrwertsteuer. | die für diese Einzahlung geschuldete Mehrwertsteuer. |
Anschließend sendet die NERAS den zuständigen Dienststellen des | Anschließend sendet die NERAS den zuständigen Dienststellen des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen nach jeder in Absatz 1 | Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen nach jeder in Absatz 1 |
erwähnten Zahlung per E-Mail einen Antrag auf Erstattung des in Absatz | erwähnten Zahlung per E-Mail einen Antrag auf Erstattung des in Absatz |
1 erwähnten Betrags. | 1 erwähnten Betrags. |
Nach Erhalt des in Absatz 1 erwähnten Betrags erteilt die NERAS der | Nach Erhalt des in Absatz 1 erwähnten Betrags erteilt die NERAS der |
Generaldirektion Energie des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Generaldirektion Energie des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie per E-Mail Entlastung für | Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie per E-Mail Entlastung für |
diesen Betrag. | diesen Betrag. |
Was den Restbetrag der am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden | Was den Restbetrag der am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden |
Kapitels verfügbaren Mittel betrifft, für die dem Föderalen | Kapitels verfügbaren Mittel betrifft, für die dem Föderalen |
Öffentlichen Dienst Finanzen keine Mehrwertsteuer gezahlt worden ist, | Öffentlichen Dienst Finanzen keine Mehrwertsteuer gezahlt worden ist, |
stellt die NERAS einen Antrag auf Berichtigung der Mehrwertsteuer | stellt die NERAS einen Antrag auf Berichtigung der Mehrwertsteuer |
gemäß den Modalitäten, die von der innerhalb des Föderalen | gemäß den Modalitäten, die von der innerhalb des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Finanzen mit der Mehrwertsteuer beauftragten | Öffentlichen Dienstes Finanzen mit der Mehrwertsteuer beauftragten |
Verwaltung festgelegt sind. | Verwaltung festgelegt sind. |
Nachdem die NERAS in Absprache mit der innerhalb des FÖD Finanzen mit | Nachdem die NERAS in Absprache mit der innerhalb des FÖD Finanzen mit |
der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung die geschuldete | der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung die geschuldete |
Mehrwertsteuer und deren Zahlung festgelegt hat, sendet sie den | Mehrwertsteuer und deren Zahlung festgelegt hat, sendet sie den |
zuständigen Dienststellen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen | zuständigen Dienststellen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen |
per E-Mail einen Antrag auf Erstattung des in Absatz 4 erwähnten | per E-Mail einen Antrag auf Erstattung des in Absatz 4 erwähnten |
Betrags. | Betrags. |
Nach Erhalt des in Absatz 5 erwähnten Betrags erteilt die NERAS der | Nach Erhalt des in Absatz 5 erwähnten Betrags erteilt die NERAS der |
Generaldirektion Energie des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Generaldirektion Energie des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie per E-Mail Entlastung für | Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie per E-Mail Entlastung für |
diesen Betrag. | diesen Betrag. |
Die Rückerstattungen der in den Absätzen 1 und 5 erwähnten | Die Rückerstattungen der in den Absätzen 1 und 5 erwähnten |
Mehrwertsteuer erfolgen über den bereits bestehenden Zuweisungsfonds | Mehrwertsteuer erfolgen über den bereits bestehenden Zuweisungsfonds |
aus der Liste der Rückerstattungs- und Zuweisungsfonds des Allgemeinen | aus der Liste der Rückerstattungs- und Zuweisungsfonds des Allgemeinen |
Ausgabenhaushaltsplans 66.84.B in Bezug auf die Zuweisung der | Ausgabenhaushaltsplans 66.84.B in Bezug auf die Zuweisung der |
Mehrwertsteuereinnahmen an die NERAS als Ausgleich für die | Mehrwertsteuereinnahmen an die NERAS als Ausgleich für die |
Mehrwertsteuer, die für die Verwaltung der Nuklearverbindlichkeiten zu | Mehrwertsteuer, die für die Verwaltung der Nuklearverbindlichkeiten zu |
Lasten des Föderalstaates geschuldet wird. | Lasten des Föderalstaates geschuldet wird. |
Die praktischen Modalitäten für die Umsetzung des in den Absätzen 2 | Die praktischen Modalitäten für die Umsetzung des in den Absätzen 2 |
bis 5 beschriebenen Mechanismus und die zu verwendenden | bis 5 beschriebenen Mechanismus und die zu verwendenden |
E-Mail-Adressen werden festgelegt in einem Protokoll zwischen der | E-Mail-Adressen werden festgelegt in einem Protokoll zwischen der |
Generaldirektion Energie des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Generaldirektion Energie des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, vertreten durch den für | Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, vertreten durch den für |
Wirtschaft zuständigen Minister und den für Energie zuständigen | Wirtschaft zuständigen Minister und den für Energie zuständigen |
Minister, der Generalverwaltung Strategische Expertise und | Minister, der Generalverwaltung Strategische Expertise und |
Unterstützung und der Generalverwaltung Steuerwesen des Föderalen | Unterstützung und der Generalverwaltung Steuerwesen des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Finanzen, vertreten durch den für Finanzen | Öffentlichen Dienstes Finanzen, vertreten durch den für Finanzen |
zuständigen Minister und die Vertreter der NERAS. | zuständigen Minister und die Vertreter der NERAS. |
Art. 77 - Das Abkommen vom 19. Dezember 2005 zwischen dem Belgischen | Art. 77 - Das Abkommen vom 19. Dezember 2005 zwischen dem Belgischen |
Staat, der NERAS und der Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission | Staat, der NERAS und der Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission |
zur Ausführung der Zahlung der Mehrwertsteuer im Rahmen der | zur Ausführung der Zahlung der Mehrwertsteuer im Rahmen der |
Nuklearverbindlichkeiten BP1/BP2 wird mit Inkrafttreten des | Nuklearverbindlichkeiten BP1/BP2 wird mit Inkrafttreten des |
vorliegenden Kapitels gekündigt. | vorliegenden Kapitels gekündigt. |
Art. 78 - Der König legt die Liste der Nuklearverbindlichkeiten fest. | Art. 78 - Der König legt die Liste der Nuklearverbindlichkeiten fest. |
Art. 79 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Monats nach der | Art. 79 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Monats nach der |
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt |
in Kraft. | in Kraft. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die |
Organisation des Elektrizitätsmarktes und Abänderungen des Gesetzes | Organisation des Elektrizitätsmarktes und Abänderungen des Gesetzes |
vom 12. April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte | vom 12. April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte |
durch Leitungen | durch Leitungen |
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die | Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die |
Organisation des Elektrizitätsmarktes | Organisation des Elektrizitätsmarktes |
Art. 80 - Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die | Art. 80 - Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die |
Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das | Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 12. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 12. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Der König kann auf Vorschlag der Kommission durch einen im | " § 1 - Der König kann auf Vorschlag der Kommission durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass Maßnahmen zur Organisation des Marktes | Ministerrat beratenen Erlass Maßnahmen zur Organisation des Marktes |
ergreifen wie die Schaffung eines von der Kommission verwalteten | ergreifen wie die Schaffung eines von der Kommission verwalteten |
Systems zur Gewährung von Herkunftsnachweisen und von grünen | Systems zur Gewährung von Herkunftsnachweisen und von grünen |
Zertifikaten für Elektrizität, die gemäß Artikel 6 erzeugt wird, und | Zertifikaten für Elektrizität, die gemäß Artikel 6 erzeugt wird, und |
die Einführung einer vom Netzbetreiber einzuhaltenden Verpflichtung, | die Einführung einer vom Netzbetreiber einzuhaltenden Verpflichtung, |
grüne Zertifikate, die die Kommission und die regionalen Behörden und | grüne Zertifikate, die die Kommission und die regionalen Behörden und |
Regulierungsbehörden gewährt haben, zu einem Mindestpreis abzukaufen | Regulierungsbehörden gewährt haben, zu einem Mindestpreis abzukaufen |
und sie weiterzuverkaufen, damit der Absatz auf dem Markt von | und sie weiterzuverkaufen, damit der Absatz auf dem Markt von |
Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen gegen einen Mindestpreis | Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen gegen einen Mindestpreis |
gesichert ist. | gesichert ist. |
Der dem Netzbetreiber aufgrund von Absatz 1 zugewiesene Auftrag stellt | Der dem Netzbetreiber aufgrund von Absatz 1 zugewiesene Auftrag stellt |
eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung dar, deren Nettoaufwendungen | eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung dar, deren Nettoaufwendungen |
gemäß den in Artikel 21quinquies festgelegten Modalitäten finanziert | gemäß den in Artikel 21quinquies festgelegten Modalitäten finanziert |
werden. | werden. |
Der König kann auf Vorschlag der Kommission durch einen im Ministerrat | Der König kann auf Vorschlag der Kommission durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 16. | beratenen Erlass die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 16. |
Juli 2002 in Bezug auf die Ausarbeitung von Mechanismen zur Förderung | Juli 2002 in Bezug auf die Ausarbeitung von Mechanismen zur Förderung |
der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, bestätigt durch | der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, bestätigt durch |
Artikel 427 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 und durch | Artikel 427 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 und durch |
Artikel 28 des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 zur Festlegung | Artikel 28 des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen im Energiebereich und durch Artikel 2 des | verschiedener Bestimmungen im Energiebereich und durch Artikel 2 des |
Gesetzes vom 12. Juni 2015 zur Bestätigung bestimmter Artikel des | Gesetzes vom 12. Juni 2015 zur Bestätigung bestimmter Artikel des |
Königlichen Erlasses vom 4. April 2014 zur Abänderung des Königlichen | Königlichen Erlasses vom 4. April 2014 zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 16. Juli 2002 in Bezug auf die Ausarbeitung von | Erlasses vom 16. Juli 2002 in Bezug auf die Ausarbeitung von |
Mechanismen zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren | Mechanismen zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren |
Energiequellen und durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Mai 2019 zur | Energiequellen und durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Mai 2019 zur |
Abänderung des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des | Abänderung des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des |
Elektrizitätsmarktes im Hinblick auf die Einführung eines Verfahrens | Elektrizitätsmarktes im Hinblick auf die Einführung eines Verfahrens |
mit Aufruf zum Wettbewerb für Bau und Betrieb von Erzeugungsanlagen in | mit Aufruf zum Wettbewerb für Bau und Betrieb von Erzeugungsanlagen in |
Meeresgebieten unter der Hoheitsgewalt Belgiens und zur Bestätigung | Meeresgebieten unter der Hoheitsgewalt Belgiens und zur Bestätigung |
des Königlichen Erlasses vom 11. Februar 2019 zur Abänderung des | des Königlichen Erlasses vom 11. Februar 2019 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 16. Juli 2002 in Bezug auf die Ausarbeitung | Königlichen Erlasses vom 16. Juli 2002 in Bezug auf die Ausarbeitung |
von Mechanismen zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren | von Mechanismen zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren |
Energiequellen, abändern, ersetzen oder aufheben, ohne dabei einen | Energiequellen, abändern, ersetzen oder aufheben, ohne dabei einen |
neuen Zuschlag oder eine neue Abgabe zur Finanzierung der in Absatz 1 | neuen Zuschlag oder eine neue Abgabe zur Finanzierung der in Absatz 1 |
erwähnten Maßnahmen einzuführen. | erwähnten Maßnahmen einzuführen. |
Der König bestimmt auf Vorschlag der Kommission durch einen im | Der König bestimmt auf Vorschlag der Kommission durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass, wie die Kosten der in Absatz 1 erwähnten | Ministerrat beratenen Erlass, wie die Kosten der in Absatz 1 erwähnten |
Maßnahmen für jedes Betriebsjahr berechnet werden. Diese Kosten werden | Maßnahmen für jedes Betriebsjahr berechnet werden. Diese Kosten werden |
gemäß folgendem Verfahren bestimmt: | gemäß folgendem Verfahren bestimmt: |
1. Spätestens am 1. November jeden Jahres schätzt die Kommission die | 1. Spätestens am 1. November jeden Jahres schätzt die Kommission die |
monatlichen Kosten der in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen für das | monatlichen Kosten der in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen für das |
folgende Betriebsjahr. Zu diesem Zweck legt der Netzbetreiber der | folgende Betriebsjahr. Zu diesem Zweck legt der Netzbetreiber der |
Kommission spätestens am 31. August einen Bericht mit den relevanten | Kommission spätestens am 31. August einen Bericht mit den relevanten |
Daten vor. | Daten vor. |
2. Spätestens am 15. April jeden Jahres bestimmt die Kommission für | 2. Spätestens am 15. April jeden Jahres bestimmt die Kommission für |
das vorhergehende Betriebsjahr einen Anpassungsbetrag auf der | das vorhergehende Betriebsjahr einen Anpassungsbetrag auf der |
Grundlage der tatsächlichen Kosten, die in diesem vorhergehenden | Grundlage der tatsächlichen Kosten, die in diesem vorhergehenden |
Betriebsjahr aufgrund der in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen entstanden | Betriebsjahr aufgrund der in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen entstanden |
sind. Zu diesem Zweck legt der Netzbetreiber der Kommission spätestens | sind. Zu diesem Zweck legt der Netzbetreiber der Kommission spätestens |
am 15. Februar einen Bericht mit den relevanten Daten vor. Wenn ein | am 15. Februar einen Bericht mit den relevanten Daten vor. Wenn ein |
Restbetrag festgestellt wird, erfolgt die Abrechnung mit dem | Restbetrag festgestellt wird, erfolgt die Abrechnung mit dem |
Föderalstaat spätestens am 1. Juli des Jahres, in dem der | Föderalstaat spätestens am 1. Juli des Jahres, in dem der |
Anpassungsbetrag bestimmt worden ist. | Anpassungsbetrag bestimmt worden ist. |
3. Die Kommission führt ein Inventar mit einer jährlichen Übersicht | 3. Die Kommission führt ein Inventar mit einer jährlichen Übersicht |
über die geschätzten und tatsächlichen Kosten der in Absatz 1 | über die geschätzten und tatsächlichen Kosten der in Absatz 1 |
erwähnten Maßnahmen. | erwähnten Maßnahmen. |
Der Föderalstaat, der Netzbetreiber und die Kommission schließen ein | Der Föderalstaat, der Netzbetreiber und die Kommission schließen ein |
Protokoll, um die Modalitäten der monatlichen Bereitstellung der in | Protokoll, um die Modalitäten der monatlichen Bereitstellung der in |
Absatz 2 erwähnten Mittel zur Erfüllung der in Absatz 1 erwähnten | Absatz 2 erwähnten Mittel zur Erfüllung der in Absatz 1 erwähnten |
Verpflichtung festzulegen und um alle damit verbundenen und sonstigen | Verpflichtung festzulegen und um alle damit verbundenen und sonstigen |
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zu präzisieren. Die in | Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zu präzisieren. Die in |
vorerwähntem Protokoll beschriebenen Finanzierungsregeln ermöglichen | vorerwähntem Protokoll beschriebenen Finanzierungsregeln ermöglichen |
es dem Netzbetreiber, über die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen | es dem Netzbetreiber, über die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen |
erforderlichen Mittel zu verfügen, um die Nettokosten, die sich aus | erforderlichen Mittel zu verfügen, um die Nettokosten, die sich aus |
den in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen ergeben, rechtzeitig zu zahlen und | den in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen ergeben, rechtzeitig zu zahlen und |
eine Vorfinanzierung dieser Nettokosten durch den Netzbetreiber zu | eine Vorfinanzierung dieser Nettokosten durch den Netzbetreiber zu |
vermeiden." | vermeiden." |
2. Paragraph 2, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2017, wird | 2. Paragraph 2, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2017, wird |
durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die in den Absätzen 2, 4 und 5 erwähnte Erhöhung des Mindestpreises | "Die in den Absätzen 2, 4 und 5 erwähnte Erhöhung des Mindestpreises |
wird gemäß den in Artikel 21quinquies festgelegten Modalitäten | wird gemäß den in Artikel 21quinquies festgelegten Modalitäten |
finanziert. | finanziert. |
Die Bestimmung der Kosten der in den Absätzen 2, 4 und 5 erwähnten | Die Bestimmung der Kosten der in den Absätzen 2, 4 und 5 erwähnten |
Maßnahmen für jedes Betriebsjahr erfolgt gemäß der Berechnungsmethode | Maßnahmen für jedes Betriebsjahr erfolgt gemäß der Berechnungsmethode |
und dem Verfahren, die in § 1 Absatz 4 erwähnt sind. | und dem Verfahren, die in § 1 Absatz 4 erwähnt sind. |
Der Föderalstaat, der Netzbetreiber und die Kommission schließen ein | Der Föderalstaat, der Netzbetreiber und die Kommission schließen ein |
Protokoll, um die Modalitäten der monatlichen Bereitstellung der in | Protokoll, um die Modalitäten der monatlichen Bereitstellung der in |
Absatz 11 erwähnten Mittel zur Erfüllung der in den Absätzen 2, 4 und | Absatz 11 erwähnten Mittel zur Erfüllung der in den Absätzen 2, 4 und |
5 erwähnten Verpflichtung festzulegen und um alle damit verbundenen | 5 erwähnten Verpflichtung festzulegen und um alle damit verbundenen |
und sonstigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zu | und sonstigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zu |
präzisieren. Die in vorerwähntem Protokoll beschriebenen | präzisieren. Die in vorerwähntem Protokoll beschriebenen |
Finanzierungsregeln ermöglichen es dem Netzbetreiber, | Finanzierungsregeln ermöglichen es dem Netzbetreiber, |
über die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen erforderlichen Mittel zu | über die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen erforderlichen Mittel zu |
verfügen, um die Nettokosten, die sich aus den in Absatz 1 erwähnten | verfügen, um die Nettokosten, die sich aus den in Absatz 1 erwähnten |
Maßnahmen ergeben, rechtzeitig zu zahlen und eine Vorfinanzierung | Maßnahmen ergeben, rechtzeitig zu zahlen und eine Vorfinanzierung |
dieser Nettokosten durch den Netzbetreiber zu vermeiden." | dieser Nettokosten durch den Netzbetreiber zu vermeiden." |
Art. 81 - Artikel 7octies desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 81 - Artikel 7octies desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "durch Tarifzuschläge zur | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "durch Tarifzuschläge zur |
Finanzierung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des | Finanzierung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des |
Netzbetreibers gedeckt, so wie in Artikel 12 § 5 Absatz 2 Nr. 11 | Netzbetreibers gedeckt, so wie in Artikel 12 § 5 Absatz 2 Nr. 11 |
erwähnt" durch die Wörter "gemäß den in Artikel 21quinquies | erwähnt" durch die Wörter "gemäß den in Artikel 21quinquies |
festgelegten Modalitäten finanziert" ersetzt. | festgelegten Modalitäten finanziert" ersetzt. |
2. In Absatz 1 wird der zweite Satz aufgehoben. | 2. In Absatz 1 wird der zweite Satz aufgehoben. |
3. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Der König bestimmt auf Vorschlag der Kommission durch einen im | "Der König bestimmt auf Vorschlag der Kommission durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass, wie die Kosten der in Absatz 1 erwähnten | Ministerrat beratenen Erlass, wie die Kosten der in Absatz 1 erwähnten |
Maßnahmen für jedes Jahr, in dem eine strategische Reserve gebildet | Maßnahmen für jedes Jahr, in dem eine strategische Reserve gebildet |
wird, berechnet und kontrolliert werden. Diese Kosten werden gemäß | wird, berechnet und kontrolliert werden. Diese Kosten werden gemäß |
folgendem Verfahren bestimmt: | folgendem Verfahren bestimmt: |
1. Spätestens am 1. November jeden Jahres, in dem eine strategische | 1. Spätestens am 1. November jeden Jahres, in dem eine strategische |
Reserve gebildet wird, schätzt die Kommission die monatlichen Kosten | Reserve gebildet wird, schätzt die Kommission die monatlichen Kosten |
der in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen für die betreffende Winterzeit. Zu | der in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen für die betreffende Winterzeit. Zu |
diesem Zweck legt der Netzbetreiber der Kommission spätestens am 15. | diesem Zweck legt der Netzbetreiber der Kommission spätestens am 15. |
September einen Bericht mit den relevanten Daten vor. | September einen Bericht mit den relevanten Daten vor. |
2. Spätestens am 1. Juni jeden Jahres, in dem eine strategische | 2. Spätestens am 1. Juni jeden Jahres, in dem eine strategische |
Reserve gebildet wird, bestimmt die Kommission für die vorhergehende | Reserve gebildet wird, bestimmt die Kommission für die vorhergehende |
Winterzeit einen Anpassungsbetrag auf der Grundlage der tatsächlichen | Winterzeit einen Anpassungsbetrag auf der Grundlage der tatsächlichen |
Kosten, die in dieser Winterzeit aufgrund der in Absatz 1 erwähnten | Kosten, die in dieser Winterzeit aufgrund der in Absatz 1 erwähnten |
Maßnahmen entstanden sind. Zu diesem Zweck legt der Netzbetreiber der | Maßnahmen entstanden sind. Zu diesem Zweck legt der Netzbetreiber der |
Kommission spätestens am 15. April einen Bericht mit den relevanten | Kommission spätestens am 15. April einen Bericht mit den relevanten |
Daten vor. Wenn ein Restbetrag festgestellt wird, erfolgt die | Daten vor. Wenn ein Restbetrag festgestellt wird, erfolgt die |
Abrechnung mit dem Föderalstaat spätestens am 1. Juli des Jahres, in | Abrechnung mit dem Föderalstaat spätestens am 1. Juli des Jahres, in |
dem der Anpassungsbetrag bestimmt worden ist. | dem der Anpassungsbetrag bestimmt worden ist. |
3. Die Kommission führt ein Inventar mit einer Übersicht über die | 3. Die Kommission führt ein Inventar mit einer Übersicht über die |
geschätzten und tatsächlichen Kosten der in Absatz 1 erwähnten | geschätzten und tatsächlichen Kosten der in Absatz 1 erwähnten |
Maßnahmen für jedes Jahr, in dem eine strategische Reserve gebildet | Maßnahmen für jedes Jahr, in dem eine strategische Reserve gebildet |
wird." | wird." |
4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der Föderalstaat, der Netzbetreiber und die Kommission schließen ein | "Der Föderalstaat, der Netzbetreiber und die Kommission schließen ein |
Protokoll, um die Modalitäten der monatlichen Bereitstellung der | Protokoll, um die Modalitäten der monatlichen Bereitstellung der |
Mittel zur Deckung der in Absatz 1 erwähnten Kosten festzulegen und um | Mittel zur Deckung der in Absatz 1 erwähnten Kosten festzulegen und um |
alle damit verbundenen und sonstigen Rechte und Pflichten der | alle damit verbundenen und sonstigen Rechte und Pflichten der |
Vertragsparteien zu präzisieren. Die in vorerwähntem Protokoll | Vertragsparteien zu präzisieren. Die in vorerwähntem Protokoll |
beschriebenen Finanzierungsregeln ermöglichen es dem Netzbetreiber, | beschriebenen Finanzierungsregeln ermöglichen es dem Netzbetreiber, |
über die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen erforderlichen Mittel zu | über die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen erforderlichen Mittel zu |
verfügen, um die Nettokosten, die sich aus den in Absatz 1 erwähnten | verfügen, um die Nettokosten, die sich aus den in Absatz 1 erwähnten |
Maßnahmen ergeben, rechtzeitig zu zahlen und eine Vorfinanzierung | Maßnahmen ergeben, rechtzeitig zu zahlen und eine Vorfinanzierung |
dieser Nettokosten durch den Netzbetreiber zu vermeiden." | dieser Nettokosten durch den Netzbetreiber zu vermeiden." |
Art. 82 - Artikel 7undecies § 15 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 82 - Artikel 7undecies § 15 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 15. März 2021, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 15. März 2021, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "deren Kosten gemäß Artikel 12 § 5 | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "deren Kosten gemäß Artikel 12 § 5 |
Nr. 11 in den Tarifen berücksichtigt werden" durch die Wörter "deren | Nr. 11 in den Tarifen berücksichtigt werden" durch die Wörter "deren |
Nettokosten gemäß den in Artikel 21quinquies festgelegten Modalitäten | Nettokosten gemäß den in Artikel 21quinquies festgelegten Modalitäten |
finanziert werden" ersetzt und werden die Wörter "und unter Einhaltung | finanziert werden" ersetzt und werden die Wörter "und unter Einhaltung |
der von der Kommission aufgrund von Artikel 12 § 5 festgelegten | der von der Kommission aufgrund von Artikel 12 § 5 festgelegten |
Tariffestsetzungsmethode" aufgehoben. | Tariffestsetzungsmethode" aufgehoben. |
2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
"Der König bestimmt auf Vorschlag der Kommission durch einen im | "Der König bestimmt auf Vorschlag der Kommission durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass, wie die Kosten der in Absatz 1 erwähnten | Ministerrat beratenen Erlass, wie die Kosten der in Absatz 1 erwähnten |
Maßnahmen für jedes Jahr berechnet und kontrolliert werden. Diese | Maßnahmen für jedes Jahr berechnet und kontrolliert werden. Diese |
Kosten werden gemäß folgendem Verfahren bestimmt: | Kosten werden gemäß folgendem Verfahren bestimmt: |
1. Spätestens am 1. November jeden Jahres schätzt die Kommission die | 1. Spätestens am 1. November jeden Jahres schätzt die Kommission die |
monatlichen Kosten der in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen für das | monatlichen Kosten der in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen für das |
folgende Jahr. Zu diesem Zweck legt der Netzbetreiber der Kommission | folgende Jahr. Zu diesem Zweck legt der Netzbetreiber der Kommission |
spätestens am 31. August einen Bericht mit den relevanten Daten vor. | spätestens am 31. August einen Bericht mit den relevanten Daten vor. |
2. Spätestens am 1. Juni jeden Jahres bestimmt die Kommission für das | 2. Spätestens am 1. Juni jeden Jahres bestimmt die Kommission für das |
vorhergehende Jahr einen Anpassungsbetrag auf der Grundlage der | vorhergehende Jahr einen Anpassungsbetrag auf der Grundlage der |
tatsächlichen Kosten, die in diesem vorhergehenden Jahr aufgrund der | tatsächlichen Kosten, die in diesem vorhergehenden Jahr aufgrund der |
in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen entstanden sind. Zu diesem Zweck legt | in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen entstanden sind. Zu diesem Zweck legt |
der Netzbetreiber der Kommission spätestens am 15. April einen Bericht | der Netzbetreiber der Kommission spätestens am 15. April einen Bericht |
mit den relevanten Daten vor. Wenn ein Restbetrag festgestellt wird, | mit den relevanten Daten vor. Wenn ein Restbetrag festgestellt wird, |
erfolgt die Abrechnung mit dem Föderalstaat spätestens am 1. Juli des | erfolgt die Abrechnung mit dem Föderalstaat spätestens am 1. Juli des |
Jahres, in dem der Anpassungsbetrag bestimmt worden ist. | Jahres, in dem der Anpassungsbetrag bestimmt worden ist. |
3. Die Kommission führt ein Inventar mit einer jährlichen Übersicht | 3. Die Kommission führt ein Inventar mit einer jährlichen Übersicht |
über die geschätzten und tatsächlichen Kosten der in Absatz 1 | über die geschätzten und tatsächlichen Kosten der in Absatz 1 |
erwähnten Maßnahmen." | erwähnten Maßnahmen." |
4. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | 4. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: |
"Der Föderalstaat, der Netzbetreiber und die Kommission schließen ein | "Der Föderalstaat, der Netzbetreiber und die Kommission schließen ein |
Protokoll, um die Modalitäten der monatlichen Bereitstellung der in | Protokoll, um die Modalitäten der monatlichen Bereitstellung der in |
Absatz 1 erwähnten Mittel zur Erfüllung der Verpflichtungen des | Absatz 1 erwähnten Mittel zur Erfüllung der Verpflichtungen des |
Netzbetreibers aufgrund des in vorliegendem Abschnitt erwähnten | Netzbetreibers aufgrund des in vorliegendem Abschnitt erwähnten |
Kapazitätsmechanismus festzulegen und um alle damit verbundenen und | Kapazitätsmechanismus festzulegen und um alle damit verbundenen und |
sonstigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zu präzisieren. | sonstigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zu präzisieren. |
Die in vorerwähntem Protokoll beschriebenen Finanzierungsregeln | Die in vorerwähntem Protokoll beschriebenen Finanzierungsregeln |
ermöglichen es dem Netzbetreiber, über die in vorliegendem Gesetz | ermöglichen es dem Netzbetreiber, über die in vorliegendem Gesetz |
vorgesehenen erforderlichen Mittel zu verfügen, um die Nettokosten, | vorgesehenen erforderlichen Mittel zu verfügen, um die Nettokosten, |
die sich aus den in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen ergeben, rechtzeitig | die sich aus den in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen ergeben, rechtzeitig |
zu zahlen und eine Vorfinanzierung dieser Nettokosten durch den | zu zahlen und eine Vorfinanzierung dieser Nettokosten durch den |
Netzbetreiber zu vermeiden." | Netzbetreiber zu vermeiden." |
Art. 83 - Artikel 21bis desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 83 - Artikel 21bis desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 18. März 2018, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 18. März 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Vorliegender Artikel regelt die Finanzierung bestimmter | " § 1 - Vorliegender Artikel regelt die Finanzierung bestimmter |
gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und der Kosten in Zusammenhang | gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und der Kosten in Zusammenhang |
mit der Regulierung und Kontrolle des Elektrizitätsmarktes. | mit der Regulierung und Kontrolle des Elektrizitätsmarktes. |
Folgende Ziele werden durch die Einnahmen aus den in Artikel 419 | Folgende Ziele werden durch die Einnahmen aus den in Artikel 419 |
Buchstabe k) des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 für | Buchstabe k) des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 für |
Elektrizität des KN-Codes 2716 festgelegten Sonderakzisen gedeckt: | Elektrizität des KN-Codes 2716 festgelegten Sonderakzisen gedeckt: |
1. Finanzierung der Verpflichtungen, die hervorgehen aus der | 1. Finanzierung der Verpflichtungen, die hervorgehen aus der |
Denuklearisierung der Nuklearstandorte BP1 und BP2 (ehemalige | Denuklearisierung der Nuklearstandorte BP1 und BP2 (ehemalige |
Pilotwiederaufbereitungsanlage Eurochemic oder Verbindlichkeiten BP1; | Pilotwiederaufbereitungsanlage Eurochemic oder Verbindlichkeiten BP1; |
ehemalige Abteilung Abfälle des Studienzentrums für Kernenergie oder | ehemalige Abteilung Abfälle des Studienzentrums für Kernenergie oder |
Verbindlichkeiten BP2) in Mol-Dessel und aus einem Viertel der | Verbindlichkeiten BP2) in Mol-Dessel und aus einem Viertel der |
Denuklearisierung des Reaktors BR3 der technischen Verbindlichkeiten | Denuklearisierung des Reaktors BR3 der technischen Verbindlichkeiten |
des Studienzentrums für Kernenergie in Mol sowie aus der Behandlung, | des Studienzentrums für Kernenergie in Mol sowie aus der Behandlung, |
Konditionierung, Zwischenlagerung und Lagerung angefallener | Konditionierung, Zwischenlagerung und Lagerung angefallener |
radioaktiver Abfälle, einschließlich radioaktiver Abfälle aus der | radioaktiver Abfälle, einschließlich radioaktiver Abfälle aus der |
erwähnten Denuklearisierung, die infolge der nuklearen Tätigkeiten an | erwähnten Denuklearisierung, die infolge der nuklearen Tätigkeiten an |
den erwähnten Standorten und dem erwähnten Reaktor entstanden sind. | den erwähnten Standorten und dem erwähnten Reaktor entstanden sind. |
Die in den Absätzen 2 bis 5 erwähnten Einnahmen zur Deckung eines | Die in den Absätzen 2 bis 5 erwähnten Einnahmen zur Deckung eines |
Viertels der Kosten für den Rückbau des Reaktors BR3 werden erst ab | Viertels der Kosten für den Rückbau des Reaktors BR3 werden erst ab |
dem Jahr, in dem eine Finanzierungslücke für die technischen | dem Jahr, in dem eine Finanzierungslücke für die technischen |
Verbindlichkeiten des SCK.CEN zu entstehen droht, geschuldet. Die in | Verbindlichkeiten des SCK.CEN zu entstehen droht, geschuldet. Die in |
den Absätzen 2 bis 5 erwähnten Einnahmen zur Deckung dieser | den Absätzen 2 bis 5 erwähnten Einnahmen zur Deckung dieser |
Verbindlichkeiten sind nicht Teil des regionalen Gleichgewichts, das | Verbindlichkeiten sind nicht Teil des regionalen Gleichgewichts, das |
in Artikel 9 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 16. Oktober 1991 | in Artikel 9 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 16. Oktober 1991 |
zur Festlegung der Regeln in Bezug auf die Kontrolle und | zur Festlegung der Regeln in Bezug auf die Kontrolle und |
Subventionierung des Studienzentrums für Kernenergie und zur Änderung | Subventionierung des Studienzentrums für Kernenergie und zur Änderung |
der Satzung dieses Zentrums erwähnt ist, | der Satzung dieses Zentrums erwähnt ist, |
2. Teilfinanzierung der in Artikel 25 § 3 erwähnten Betriebskosten der | 2. Teilfinanzierung der in Artikel 25 § 3 erwähnten Betriebskosten der |
Kommission, und zwar ungeachtet der anderen Bestimmungen von Artikel | Kommission, und zwar ungeachtet der anderen Bestimmungen von Artikel |
25 § 3, | 25 § 3, |
3. Teilfinanzierung der Umsetzung der Maßnahmen zur Unterstützung und | 3. Teilfinanzierung der Umsetzung der Maßnahmen zur Unterstützung und |
finanziellen Sozialhilfe im Energiebereich, die im Gesetz vom 4. | finanziellen Sozialhilfe im Energiebereich, die im Gesetz vom 4. |
September 2002 zur Erteilung des Auftrags an die öffentlichen | September 2002 zur Erteilung des Auftrags an die öffentlichen |
Sozialhilfezentren, die Bedürftigsten in Sachen Energieversorgung | Sozialhilfezentren, die Bedürftigsten in Sachen Energieversorgung |
durch Begleitmaßnahmen und finanzielle Sozialhilfe zu unterstützen, | durch Begleitmaßnahmen und finanzielle Sozialhilfe zu unterstützen, |
vorgesehen sind, | vorgesehen sind, |
4. Finanzierung der föderalen Politik zur Verringerung der | 4. Finanzierung der föderalen Politik zur Verringerung der |
Treibhausgasemissionen im Hinblick auf die Einhaltung der | Treibhausgasemissionen im Hinblick auf die Einhaltung der |
internationalen Verpflichtungen Belgiens in Bezug auf Umweltschutz und | internationalen Verpflichtungen Belgiens in Bezug auf Umweltschutz und |
nachhaltige Entwicklung, | nachhaltige Entwicklung, |
5. Finanzierung der tatsächlichen Nettokosten, die aus der Anwendung | 5. Finanzierung der tatsächlichen Nettokosten, die aus der Anwendung |
der Höchstpreise für die Lieferung von Elektrizität an geschützte | der Höchstpreise für die Lieferung von Elektrizität an geschützte |
Haushaltskunden wie in Artikel 20 § 2/1 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 des | Haushaltskunden wie in Artikel 20 § 2/1 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 des |
vorliegenden Gesetzes und in Artikel 4/1 des Programmgesetzes vom 27. | vorliegenden Gesetzes und in Artikel 4/1 des Programmgesetzes vom 27. |
April 2007 erwähnt hervorgehen. | April 2007 erwähnt hervorgehen. |
Wenn die Summe der Einnahmen aus den in Artikel 419 Buchstabe k) des | Wenn die Summe der Einnahmen aus den in Artikel 419 Buchstabe k) des |
Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 für Elektrizität des KN-Codes | Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 für Elektrizität des KN-Codes |
2716 festgelegten Sonderakzisen nicht ausreicht, um den Gesamtbetrag | 2716 festgelegten Sonderakzisen nicht ausreicht, um den Gesamtbetrag |
der Nettoaufwendungen für das Erreichen der in Absatz 2 erwähnten | der Nettoaufwendungen für das Erreichen der in Absatz 2 erwähnten |
Ziele zu decken, werden die Einnahmen aus der Erhöhung der | Ziele zu decken, werden die Einnahmen aus der Erhöhung der |
Sonderakzisen für Gasöl der KN-Codes 2710 19 41, 2710 19 45 und 2710 | Sonderakzisen für Gasöl der KN-Codes 2710 19 41, 2710 19 45 und 2710 |
19 49, festgelegt in Artikel 419 Buchstabe e) Punkt i) und Buchstabe | 19 49, festgelegt in Artikel 419 Buchstabe e) Punkt i) und Buchstabe |
f) Punkt i) des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, zuletzt | f) Punkt i) des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, zuletzt |
abgeändert durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017, um einen | abgeändert durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017, um einen |
Betrag von 7 EUR pro 1.000 Liter bei 15 ° C verwendet. | Betrag von 7 EUR pro 1.000 Liter bei 15 ° C verwendet. |
Wenn die Summe der in Absatz 3 erwähnten Beträge nicht ausreicht, um | Wenn die Summe der in Absatz 3 erwähnten Beträge nicht ausreicht, um |
den Gesamtbetrag der Nettoaufwendungen für das Erreichen der in Absatz | den Gesamtbetrag der Nettoaufwendungen für das Erreichen der in Absatz |
2 erwähnten Ziele zu decken, wird außerdem ein Teil der Einnahmen aus | 2 erwähnten Ziele zu decken, wird außerdem ein Teil der Einnahmen aus |
den in Artikel 419 Buchstabe j) des Programmgesetzes vom 27. Dezember | den in Artikel 419 Buchstabe j) des Programmgesetzes vom 27. Dezember |
2004 für Steinkohle, Braunkohle und Koks der KN-Codes 2701, 2702 und | 2004 für Steinkohle, Braunkohle und Koks der KN-Codes 2701, 2702 und |
2704 festgelegten Sonderakzisen zugewiesen. | 2704 festgelegten Sonderakzisen zugewiesen. |
Wenn die Summe der in den Absätzen 2, 3 und 4 erwähnten Beträge nicht | Wenn die Summe der in den Absätzen 2, 3 und 4 erwähnten Beträge nicht |
ausreicht, um den Gesamtbetrag der Nettoaufwendungen für das Erreichen | ausreicht, um den Gesamtbetrag der Nettoaufwendungen für das Erreichen |
der in Absatz 2 erwähnten Ziele zu decken, wird außerdem ein Teil des | der in Absatz 2 erwähnten Ziele zu decken, wird außerdem ein Teil des |
Ertrags der Gesellschaftssteuer zugewiesen. | Ertrags der Gesellschaftssteuer zugewiesen. |
Die Codes der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Kombinierten | Die Codes der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Kombinierten |
Nomenklatur verweisen auf die Codes in der Verordnung (EG) Nr. | Nomenklatur verweisen auf die Codes in der Verordnung (EG) Nr. |
2031/2001 der Europäischen Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung | 2031/2001 der Europäischen Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung |
des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die | des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die |
zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen | zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen |
Zolltarif." | Zolltarif." |
2. Die Paragraphen 1bis, 2, 3, 4, 5 und 6 werden aufgehoben. | 2. Die Paragraphen 1bis, 2, 3, 4, 5 und 6 werden aufgehoben. |
Art. 84 - Artikel 21ter desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 84 - Artikel 21ter desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 20. Dezember 2020, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 20. Dezember 2020, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die ersten beiden Sätze wie folgt ersetzt: | 1. In § 1 werden die ersten beiden Sätze wie folgt ersetzt: |
"Unbeschadet des Absatzes 2 bestimmt der König durch einen im | "Unbeschadet des Absatzes 2 bestimmt der König durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass die Beträge der in Artikel 21bis § 1 | Ministerrat beratenen Erlass die Beträge der in Artikel 21bis § 1 |
Absatz 2 bis 5 erwähnten Einnahmen, gegebenenfalls unter | Absatz 2 bis 5 erwähnten Einnahmen, gegebenenfalls unter |
Berücksichtigung der Salden der vorhergehenden Haushaltsjahre, die | Berücksichtigung der Salden der vorhergehenden Haushaltsjahre, die |
eingezahlt werden müssen:". | eingezahlt werden müssen:". |
2. Paragraph 1 Nr. 1 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 1 Nr. 1 wird aufgehoben. |
3. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Der Betrag der in Artikel 21bis § 1 Absatz 2 bis 5 erwähnten | "Der Betrag der in Artikel 21bis § 1 Absatz 2 bis 5 erwähnten |
Einnahmen zur Deckung der gemäß Artikel 25 § 3 festgelegten | Einnahmen zur Deckung der gemäß Artikel 25 § 3 festgelegten |
Betriebskosten der Kommission, einschließlich der Reserve, für ein | Betriebskosten der Kommission, einschließlich der Reserve, für ein |
bestimmtes Haushaltsjahr wird auf einfachen Antrag spätestens am 15. | bestimmtes Haushaltsjahr wird auf einfachen Antrag spätestens am 15. |
Januar des betreffenden Haushaltsjahres in einen von der Kommission | Januar des betreffenden Haushaltsjahres in einen von der Kommission |
verwalteten Fonds eingezahlt. Wenn zum Zeitpunkt der Mittelanforderung | verwalteten Fonds eingezahlt. Wenn zum Zeitpunkt der Mittelanforderung |
durch die Kommission ihr Haushalt für das betreffende Haushaltsjahr | durch die Kommission ihr Haushalt für das betreffende Haushaltsjahr |
noch nicht gemäß Artikel 25 § 3 gebilligt ist, wird auf einfachen | noch nicht gemäß Artikel 25 § 3 gebilligt ist, wird auf einfachen |
Antrag spätestens am 15. Januar des betreffenden Haushaltsjahres ein | Antrag spätestens am 15. Januar des betreffenden Haushaltsjahres ein |
Vorschuss in Höhe von fünfzig Prozent des Haushalts des vorhergehenden | Vorschuss in Höhe von fünfzig Prozent des Haushalts des vorhergehenden |
Jahres eingezahlt." | Jahres eingezahlt." |
4. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 4. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Unbeschadet des Artikels 25 § 3 bestimmt der König auf | " § 2 - Unbeschadet des Artikels 25 § 3 bestimmt der König auf |
Vorschlag der Kommission durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: | Vorschlag der Kommission durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: |
1. Berechnungsmethode zur Bestimmung der Mittel, die für das Erreichen | 1. Berechnungsmethode zur Bestimmung der Mittel, die für das Erreichen |
der in Artikel 21bis § 1 erwähnten Ziele erforderlich sind, | der in Artikel 21bis § 1 erwähnten Ziele erforderlich sind, |
2. Modalitäten für die Verwaltung der in § 1 erwähnten Fonds durch die | 2. Modalitäten für die Verwaltung der in § 1 erwähnten Fonds durch die |
Kommission." | Kommission." |
5. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 5. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 2bis - Unbeschadet des Paragraphen 1 Absatz 2 schließen der | " § 2bis - Unbeschadet des Paragraphen 1 Absatz 2 schließen der |
Föderalstaat und die Kommission ein Protokoll, um die Modalitäten der | Föderalstaat und die Kommission ein Protokoll, um die Modalitäten der |
Bereitstellung der in Artikel 21bis § 1 Absatz 2 bis 5 erwähnten | Bereitstellung der in Artikel 21bis § 1 Absatz 2 bis 5 erwähnten |
Mittel zur Erfüllung der in Artikel 21bis § 1 Absatz 2 erwähnten | Mittel zur Erfüllung der in Artikel 21bis § 1 Absatz 2 erwähnten |
Verpflichtungen festzulegen und um alle damit verbundenen und | Verpflichtungen festzulegen und um alle damit verbundenen und |
sonstigen Rechte und Pflichten der beiden Vertragsparteien, | sonstigen Rechte und Pflichten der beiden Vertragsparteien, |
insbesondere die Autonomie der Kommission bei der Ausführung ihres | insbesondere die Autonomie der Kommission bei der Ausführung ihres |
Haushaltsplans, zu präzisieren." | Haushaltsplans, zu präzisieren." |
6. Die Paragraphen 4 und 5 werden aufgehoben. | 6. Die Paragraphen 4 und 5 werden aufgehoben. |
Art. 85 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 21quinquies mit | Art. 85 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 21quinquies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 21quinquies - Die dem Netzbetreiber aufgrund von Artikel 7 § 1 | "Art. 21quinquies - Die dem Netzbetreiber aufgrund von Artikel 7 § 1 |
Absatz 1, Artikel 7 § 2 Absatz 2, 4 und 5, Artikel 7octies, Artikel | Absatz 1, Artikel 7 § 2 Absatz 2, 4 und 5, Artikel 7octies, Artikel |
7undecies § 1 und gegebenenfalls Artikel 7duodecies zugewiesenen | 7undecies § 1 und gegebenenfalls Artikel 7duodecies zugewiesenen |
Aufträge stellen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen dar, deren | Aufträge stellen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen dar, deren |
Nettoaufwendungen finanziert werden durch: | Nettoaufwendungen finanziert werden durch: |
1. Einnahmen aus den in Artikel 419 Buchstabe k) des Programmgesetzes | 1. Einnahmen aus den in Artikel 419 Buchstabe k) des Programmgesetzes |
vom 27. Dezember 2004 für Elektrizität des KN-Codes 2716 festgelegten | vom 27. Dezember 2004 für Elektrizität des KN-Codes 2716 festgelegten |
Sonderakzisen, | Sonderakzisen, |
2. wenn die Summe der in Nr. 1 erwähnten Beträge nicht ausreicht, um | 2. wenn die Summe der in Nr. 1 erwähnten Beträge nicht ausreicht, um |
den Gesamtbetrag der Nettoaufwendungen zu decken, Einnahmen aus der | den Gesamtbetrag der Nettoaufwendungen zu decken, Einnahmen aus der |
Erhöhung der Sonderakzisen für Gasöl der KN-Codes 2710 19 41, 2710 19 | Erhöhung der Sonderakzisen für Gasöl der KN-Codes 2710 19 41, 2710 19 |
45 und 2710 19 49, festgelegt in Artikel 419 Buchstabe e) Punkt i) und | 45 und 2710 19 49, festgelegt in Artikel 419 Buchstabe e) Punkt i) und |
Buchstabe f) Punkt i) des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, | Buchstabe f) Punkt i) des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, |
zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017, um | zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017, um |
einen Betrag von 7 EUR pro 1.000 Liter bei 15 ° C, | einen Betrag von 7 EUR pro 1.000 Liter bei 15 ° C, |
3. wenn die Summe der in Nr. 2 erwähnten Beträge nicht ausreicht, um | 3. wenn die Summe der in Nr. 2 erwähnten Beträge nicht ausreicht, um |
den Gesamtbetrag der Nettoaufwendungen zu decken, außerdem einen Teil | den Gesamtbetrag der Nettoaufwendungen zu decken, außerdem einen Teil |
der Einnahmen aus den in Artikel 419 Buchstabe j) des Programmgesetzes | der Einnahmen aus den in Artikel 419 Buchstabe j) des Programmgesetzes |
vom 27. Dezember 2004 für Steinkohle, Braunkohle und Koks der KN-Codes | vom 27. Dezember 2004 für Steinkohle, Braunkohle und Koks der KN-Codes |
2701, 2702 und 2704 festgelegten Sonderakzisen, | 2701, 2702 und 2704 festgelegten Sonderakzisen, |
4. wenn die Summe der in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnten Beträge | 4. wenn die Summe der in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnten Beträge |
nicht ausreicht, um den Gesamtbetrag der Nettoaufwendungen zu decken, | nicht ausreicht, um den Gesamtbetrag der Nettoaufwendungen zu decken, |
außerdem einen Teil des Ertrags der Gesellschaftssteuer. | außerdem einen Teil des Ertrags der Gesellschaftssteuer. |
Die Codes der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Kombinierten | Die Codes der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Kombinierten |
Nomenklatur verweisen auf die Codes in der Verordnung (EG) Nr. | Nomenklatur verweisen auf die Codes in der Verordnung (EG) Nr. |
2031/2001 der Europäischen Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung | 2031/2001 der Europäischen Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung |
des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die | des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die |
zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen | zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen |
Zolltarif." | Zolltarif." |
Art. 86 - Was die Sonderakzisen betrifft, erfolgt vorerwähnte | Art. 86 - Was die Sonderakzisen betrifft, erfolgt vorerwähnte |
Finanzierung des Netzbetreibers über den bereits bestehenden | Finanzierung des Netzbetreibers über den bereits bestehenden |
Zuweisungsfonds 66.83.B. Es wird nach Empfänger unterschieden. | Zuweisungsfonds 66.83.B. Es wird nach Empfänger unterschieden. |
Was die Gesellschaftssteuer betrifft, erfolgt vorerwähnte Finanzierung | Was die Gesellschaftssteuer betrifft, erfolgt vorerwähnte Finanzierung |
des Netzbetreibers über den bereits bestehenden Zuweisungsfonds | des Netzbetreibers über den bereits bestehenden Zuweisungsfonds |
66.82.B. Es wird nach Empfänger unterschieden. | 66.82.B. Es wird nach Empfänger unterschieden. |
Art. 87 - Artikel 25 § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 87 - Artikel 25 § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "durch den in Artikel 21bis erwähnten Föderalbeitrag" | 1. Die Wörter "durch den in Artikel 21bis erwähnten Föderalbeitrag" |
werden durch die Wörter "durch die in Artikel 21bis § 1 Absatz 2 bis 5 | werden durch die Wörter "durch die in Artikel 21bis § 1 Absatz 2 bis 5 |
erwähnten Einnahmen" ersetzt. | erwähnten Einnahmen" ersetzt. |
2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Bei der Kommission wird eine Reserve gebildet, deren Betrag, der | "Bei der Kommission wird eine Reserve gebildet, deren Betrag, der |
höchstens fünfundzwanzig Prozent ihrer Betriebskosten entspricht, | höchstens fünfundzwanzig Prozent ihrer Betriebskosten entspricht, |
ebenfalls durch die in Artikel 21bis § 1 Absatz 2 bis 5 erwähnten | ebenfalls durch die in Artikel 21bis § 1 Absatz 2 bis 5 erwähnten |
Einnahmen gedeckt wird." | Einnahmen gedeckt wird." |
Art. 88 - In Artikel 31/3 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 88 - In Artikel 31/3 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden die Wörter "oder über den in | durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden die Wörter "oder über den in |
Artikel 21bis erwähnten Beitrag" jeweils aufgehoben. | Artikel 21bis erwähnten Beitrag" jeweils aufgehoben. |
(...) | (...) |
Abschnitt 4 - Inkrafttreten | Abschnitt 4 - Inkrafttreten |
Art. 94 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. | Art. 94 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Ciergnon, den 27. Dezember 2021 | Gegeben zu Ciergnon, den 27. Dezember 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Der Minister der Arbeit | Der Minister der Arbeit |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
G. GILKINET | G. GILKINET |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Der Minister der Selbständigen | Der Minister der Selbständigen |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
Die Ministerin der Pensionen | Die Ministerin der Pensionen |
K. LALIEUX | K. LALIEUX |
Die Ministerin der Energie | Die Ministerin der Energie |
T. VAN DER STRAETEN | T. VAN DER STRAETEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |