gepubliceerd op 13 maart 2014
Programmawet
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
27 DECEMBER 2005. - Programmawet
Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de artikelen 121 tot 127/6 van de programmawet van 27 december 2005 (Belgisch Staatsblad van 30 december 2005, err. van 20 maart 2006), zoals ze werden gewijzigd bij de
wet van 11 juli 2013Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
11/07/2013
pub.
12/07/2013
numac
2013003231
bron
federale overheidsdienst financien
Wet tot wijziging van het systeem van fiscale regularisatie en tot invoering van een sociale regularisatie
sluiten tot wijziging van het systeem van fiscale regularisatie en tot invoering van een sociale regularisatie (Belgisch Staatsblad van 12 juli 2013).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. DEZEMBER 2005 - Programmgesetz (...) TITEL VII - Finanzen KAPITEL VI - Steuerregularisierung Art. 121 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels versteht man unter: 1. "Regularisierungserklärung": die Meldung von Summen, Werten[, Kapitalien] und Einkünften beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Hinblick auf die Erlangung einer Regularisierungsbescheinigung gegen Zahlung zu dem normalerweise geschuldeten Steuersatz, 2."anderen regularisierten Einkünften": Summen, Werte und Einkünfte, für die bei der innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen geschaffenen "Kontaktstelle Regularisierungen" eine Regularisierungserklärung von einer natürlichen Person eingereicht wird, anhand deren diese Person nachweist, dass diese Einkünfte für das Jahr, in dem sie erzielt oder bezogen worden sind, anderer Art als Berufseinkünfte sind, 3. "regularisierten Berufseinkünften": Summen, Werte und Einkünfte, für die bei der innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen geschaffenen "Kontaktstelle Regularisierungen" eine Regularisierungserklärung von einer juristischen Person eingereicht wird, oder aber von einer natürlichen Person, wenn diese nicht nachweisen kann, dass diese Einkünfte für das Jahr, in dem sie erzielt oder bezogen worden sind, anderer Art als Berufseinkünfte sind, 4."regularisierten Mehrwertsteuerumsätzen": in Artikel 51 des Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnte mehrwertsteuerpflichtige Umsätze, für die bei der innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen geschaffenen "Kontaktstelle Regularisierungen" eine Regularisierungserklärung von einer juristischen Person oder einer natürlichen Person eingereicht wird, 5. "Anmelder": eine natürliche Person oder eine juristische Person, die entweder persönlich oder über einen Bevollmächtigten eine Regularisierungserklärung einreicht. Unter "natürlichen Personen" versteht man Einwohner des Königreichs, die aufgrund von Artikel 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 der Steuer der natürlichen Personen unterliegen, und Nichtansässige, die aufgrund von Artikel 227 Nr. 1 desselben Gesetzbuches der Steuer der Gebietsfremden unterliegen. [Unter "juristischen Personen" versteht man inländische Gesellschaften, die aufgrund von Artikel 179 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 der Gesellschaftssteuer unterliegen, zivilrechtliche Gesellschaften oder Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit, die in Artikel 29 desselben Gesetzbuches erwähnt sind, juristische Personen, die aufgrund von Artikel 220 desselben Gesetzbuches der Steuer der juristischen Personen unterliegen, und ausländische Steuerpflichtige, die aufgrund von Artikel 227 desselben Gesetzbuches der Steuer der Gebietsfremden unterliegen,] 6. ["Bevollmächtigte": Personen und Unternehmen, die in den Artikeln 2 und 3 des Gesetzes vom 11.Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erwähnt sind,] 7. "Abgaben": den Gesamtbetrag der aufgrund der Regularisierung geschuldeten Steuer, [8."steuerlich verjährten Kapitalien": in vorliegendem Kapitel erwähnte Kapitalien, für die die Steuerverwaltung zum Zeitpunkt der Einreichung der Regularisierungserklärung infolge des Ablaufs der Fristen, die je nach Fall entweder in den Artikeln 354 oder 358 § 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 oder in den Artikeln 81, 81bis oder 83 des Mehrwertsteuergesetzbuches oder in den Artikeln 137 oder 159 des Erbschaftssteuergesetzbuches oder in den Artikeln 214, 216, 2171 und 2172 oder 218 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches oder in den Artikeln 2028 oder 2029 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnt sind, gegenüber demjenigen, auf dessen Namen die Regularisierungserklärung eingereicht wird, keine Erhebungsbefugnis mehr ausüben kann.] [Art. 121 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe a) des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); einziger Absatz Nr. 5 Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe b) des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); einziger Absatz Nr. 6 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe c) des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); einziger Absatz Nr. 8 eingefügt durch Art. 2 Buchstabe d) des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013)] Art. 122 - § 1 - [Steuerlich nicht verjährte] in Artikel 121 Nr. 2 erwähnte andere regularisierte Einkünfte, für die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eine Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen: - ihrem normalen Steuersatz, wenn die Regularisierungserklärung spätestens am 30. Juni 2006 eingereicht wird, - ihrem normalen Steuersatz, erhöht um eine Geldbuße von 5 Prozentpunkten, wenn die Regularisierungserklärung ab dem 1. Juli 2006 und spätestens am 31. Dezember 2006 eingereicht wird, - [ihrem normalen Steuersatz, erhöht um eine Geldbuße von 10 Prozentpunkten, wenn die Regularisierungserklärung ab dem 1. Januar 2007 und spätestens am 14. Juli 2013 eingereicht wird,] [- ihrem normalen Steuersatz, erhöht um eine Geldbuße von 15 Prozentpunkten, wenn die Regularisierungserklärung ab dem 15. Juli 2013 und spätestens am 31. Dezember 2013 eingereicht wird, sofern Artikel 122/1 keine Anwendung findet.] § 2 - [Steuerlich nicht verjährte regularisierte Berufseinkünfte, für die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels eine Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen ihrem normalen Steuersatz, der auf den Besteuerungszeitraum anwendbar ist, in dem diese Einkünfte erzielt oder bezogen worden sind, erhöht um eine Geldbuße von 15 Prozentpunkten und gegebenenfalls um die zusätzliche Krisenabgabe, die anwendbare Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen oder die Agglomerationszuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen, sofern Artikel 122/1 keine Anwendung findet.] § 3 - Bei einer Regularisierungserklärung unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels hat die Zahlung der in vorliegendem Artikel erwähnten Abgaben zur Folge, dass [steuerlich nicht verjährte andere regularisierte Einkünfte] und [steuerlich nicht verjährte regularisierte Berufseinkünfte,] auf die diese Abgaben angewandt worden sind, im Übrigen nicht mehr der Einkommensteuer unterworfen sind oder unterworfen werden können, so wie sie durch das Einkommensteuergesetzbuch 1992 vorgesehen ist, einschließlich der darin vorgesehenen Steuerzuschläge, Verzugszinsen und Geldbußen, und auch nicht dem Steuerzuschlag von 100 Prozent, der in Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Dezember 2003 zur Einführung einer einmaligen befreienden Erklärung vorgesehen ist.
Die Tatsache, dass [steuerlich nicht verjährte Berufseinkünfte] zu Unrecht als [steuerlich nicht verjährte andere regularisierte Einkünfte] der Abgabe unterworfen worden sind, steht einer neuen Besteuerung als [steuerlich nicht verjährte Berufseinkünfte] nicht im Wege. § 4 - [Sofern Artikel 122/1 keine Anwendung findet, unterliegen steuerlich nicht verjährte regularisierte Mehrwertsteuerumsätze, für die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels eine Regularisierungserklärung eingereicht wird, der Mehrwertsteuer zu dem Satz, der auf regularisierte Umsätze für das Jahr anwendbar ist, in dem diese Umsätze bewirkt worden sind, erhöht um eine Geldbuße von 15 Prozentpunkten, unter Ausschluss der Fälle, in denen die Regularisierungserklärung ebenfalls zu der Regularisierung von steuerlich nicht verjährten regularisierten Berufseinkünften führt.] Bei einer Regularisierungserklärung für regularisierte Mehrwertsteuerumsätze unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels hat die Zahlung der in vorhergehendem Absatz erwähnten Mehrwertsteuerabgabe zur Folge, dass diese Umsätze im Übrigen nicht mehr einer Mehrwertsteuerabgabe oder einer zusätzlichen Sanktion, Geldbuße oder Abgabe gleich welcher Art wie durch das Mehrwertsteuergesetzbuch vorgesehen unterworfen sind oder unterworfen werden können. [Art. 122 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); § 1 einziger Absatz dritter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 3 Nr. 2 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); § 1 einziger Absatz vierter Gedankenstrich eingefügt durch Art. 3 Nr. 3 des G. vom 11.
Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); § 2 ersetzt durch Art. 3 Nr. 4 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); § 3 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 3 Nr. 5 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12.
Juli 2013); § 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 Nr. 6 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013)] [Art. 122/1 - § 1 - Steuerlich verjährte Kapitalien, die aus den in Artikel 127 § 1 bestimmten steuerrechtlichen Straftaten stammen, für die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eine Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen einer Abgabe zu einem Satz von 35 Prozentpunkten auf das Kapital.
Steuerlich verjährte Kapitalien in der Form einer Lebensversicherung, für die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eine Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen einer Abgabe zu einem Satz von 35 Prozentpunkten auf das Kapital. § 2 - Steuerlich nicht verjährte regularisierte Einkünfte aus einer schweren und organisierten Steuerhinterziehung, für die besonders komplexe Mechanismen oder Verfahren von internationalem Umfang verwendet werden, für die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eine Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen: a) ihrem normalen Steuersatz, erhöht um eine Geldbuße von 20 Prozentpunkten, sofern es sich um in Artikel 121 Nr.2 erwähnte andere regularisierte Einkünfte handelt, b) ihrem normalen Steuersatz, der auf den Besteuerungszeitraum anwendbar ist, in dem diese Einkünfte erzielt oder bezogen worden sind, erhöht um eine Geldbuße von 20 Prozentpunkten und gegebenenfalls um die zusätzliche Krisenabgabe, die anwendbare Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen oder die Agglomerationszuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen, sofern es sich um in Artikel 121 Nr.3 erwähnte regularisierte Berufseinkünfte handelt, c) dem Satz, der auf regularisierte Umsätze für das Jahr anwendbar ist, in dem diese Umsätze bewirkt worden sind, erhöht um eine Geldbuße von 20 Prozentpunkten, sofern es sich um in Artikel 121 Nr.4 erwähnte regularisierte Mehrwertsteuerumsätze handelt, unter Ausschluss der Fälle, in denen die Regularisierungserklärung ebenfalls zu der Regularisierung von steuerlich nicht verjährten regularisierten Berufseinkünften führt. § 3 - Bei einer Regularisierungserklärung unter Einhaltung der Bestimmungen von § 2 hat die Zahlung der in vorliegendem Artikel erwähnten Abgaben zur Folge, dass andere regularisierte Einkünfte und regularisierte Berufseinkünfte, auf die diese Abgaben angewandt worden sind, im Übrigen nicht mehr der Einkommensteuer unterworfen sind oder unterworfen werden können, so wie sie durch das Einkommensteuergesetzbuch 1992 vorgesehen ist, einschließlich der darin vorgesehenen Steuerzuschläge, Verzugszinsen und Geldbußen, und auch nicht dem Steuerzuschlag von 100 Prozent, der in Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Dezember 2003 zur Einführung einer einmaligen befreienden Erklärung vorgesehen ist.
Die Tatsache, dass Berufseinkünfte zu Unrecht als andere regularisierte Einkünfte der Abgabe unterworfen worden sind, steht einer neuen Besteuerung als Berufseinkünfte nicht im Wege.
Bei einer Regularisierungserklärung für regularisierte Mehrwertsteuerumsätze unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels hat die Zahlung der in § 2 erwähnten Mehrwertsteuerabgabe zur Folge, dass diese Umsätze im Übrigen nicht mehr einer Mehrwertsteuerabgabe oder einer zusätzlichen Sanktion, Geldbuße oder Abgabe gleich welcher Art wie durch das Mehrwertsteuergesetzbuch vorgesehen unterworfen sind oder unterworfen werden können.] [Art. 122/1 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013)] Art.123 - [Weder die Regularisierungserklärung noch die Zahlung der Abgaben noch die Regularisierungsbescheinigung, die in vorliegendem Gesetz erwähnt sind, werden wirksam:] 1. [- wenn regularisierte Einkünfte aus einer Straftat hervorgehen, die in Artikel 505 des Strafgesetzbuches erwähnt ist, außer wenn diese Einkünfte ausschließlich durch Straftaten erworben wurden, die in den Artikeln 449 und 450 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, den Artikeln 73 und 73bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, den Artikeln 133 und 133bis des Erbschaftssteuergesetzbuches, den Artikeln 206 und 206bis des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches oder den Artikeln 207/1 und 207bis des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnt sind, - wenn regularisierte Einkünfte aus einer Straftat hervorgehen, die in Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 11.Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erwähnt ist, mit Ausnahme der in Artikel 5 § 3 Nr. 1 elfter Gedankenstrich desselben Gesetzes erwähnten Straftat, der Straftat "Missbrauch von Gesellschaftsvermögen" und der Straftat "Untreue", sofern sie gemäß Artikel 122/1 regularisiert werden,] 2. wenn der Anmelder vor Einreichung der Regularisierungserklärung von einer belgischen Steuerverwaltung, einer belgischen Einrichtung für soziale Sicherheit oder einem belgischen Sozialinspektionsdienst schriftlich über laufende spezifische Untersuchungshandlungen informiert wird, 3.wenn zugunsten desselben Anmelders oder Mehrwertsteuerpflichtigen [während des Zeitraums ab dem 15. Juli 2013 bis einschließlich 31.
Dezember 2013] bereits eine Regularisierungserklärung eingereicht worden ist. [Art. 123 einziger Absatz einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 5 Buchstabe a) des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 5 Buchstabe b) des G. vom 11.
Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 5 Buchstabe c) des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013)] Art. 124 - Im Hinblick auf die Entgegennahme der Regularisierungserklärungen schafft der König innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen eine "Kontaktstelle Regularisierungen". [...] [In den Fällen, die in den Artikeln 122 und 122/1 erwähnt sind, wird die Regularisierungserklärung zusammen mit einer kurzen Erläuterung zu dem Hinterziehungsschema und dem Umfang und Ursprung der regularisierten Kapitalien und Einkünfte, dem Zeitraum, in dem die Kapitalien und Einkünfte entstanden sind, und den für die regularisierten Beträge genutzten Finanzkonten eingereicht.] Nach Empfang der Regularisierungserklärung informiert die "Kontaktstelle Regularisierungen" den Anmelder oder seinen Bevollmächtigten binnen dreißig Tagen per Brief über ihre Zulässigkeit. Die "Kontaktstelle Regularisierungen" legt im selben Brief den Betrag der in Ausführung des vorliegenden Kapitels geschuldeten Abgabe fest.
Die Zahlung der Abgabe muss binnen fünfzehn Tagen ab dem Datum der Versendung dieses Briefs erfolgen[; sie fällt der Staatskasse endgültig zu].
Bei Zahlungsempfang übermittelt die "Kontaktstelle Regularisierungen" dem Anmelder oder seinem Bevollmächtigten eine Regularisierungsbescheinigung, deren Muster vom König festgelegt wird und die unter anderem Folgendes enthält: Namen des Anmelders und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten, Betrag der Abgabe und Betrag der regularisierten Summen, Werte und Einkünfte. [Sobald die Regularisierungsbescheinigung dem Anmelder oder seinem Bevollmächtigten übermittelt worden ist, informiert die "Kontaktstelle Regularisierungen" das durch das vorerwähnte Gesetz vom 11. Januar 1993 eingesetzte Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen über die abgeschlossene Regularisierung und schickt ihm eine Abschrift der Regularisierungsbescheinigung und die in Absatz 3 [sic, zu lesen ist: Absatz 2] erwähnten Angaben mit Ausnahme des Hinterziehungsschemas zu.] Bei der "Kontaktstelle Regularisierungen" abgegebene Erklärungen werden von ihr nummeriert und aufbewahrt. Eine Abschrift jeder Regularisierungsbescheinigung in Bezug auf Summen, Werte und Einkünfte, die der in Artikel 122 §§ 2 und 4 erwähnten Abgabe unterliegen, wird dem lokalen Steuerdienst, dem der Anmelder untersteht, übermittelt und seiner Steuerakte beigefügt. Darüber hinaus führt die "Kontaktstelle Regularisierungen" ein Verzeichnis der ausgestellten Regularisierungsbescheinigungen mit Verweis auf die Nummer der Regularisierungserklärung. [...] Bei der "Kontaktstelle Regularisierungen" tätige Beamte und Personalmitglieder sind an das in Artikel 337 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgesehene Berufsgeheimnis gebunden.
Außerdem dürfen sie für Erklärungen, bei denen dem lokalen Steuerdienst keine Bescheinigung übermittelt wird, die bei der Regularisierungserklärung eingeholten Auskünfte keinen anderen Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen mitteilen. [Art. 124 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 7 des G. vom 11.
Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 6 Nr. 2 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); Abs. 4 abgeändert durch Art. 6 Nr. 3 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12.
Juli 2013); neuer Absatz 6 eingefügt durch Art. 6 Nr. 5 des G. vom 11.
Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); Abs. 7 abgeändert durch Art. 6 Nr. 4 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013)] Art. 125 - Die Erklärung, die nachfolgende Zahlung der geschuldeten Abgabe und die [in Artikel 124 Absatz 6 [sic, zu lesen ist: Absatz 5]] erwähnte Bescheinigung können nicht als Indiz oder Hinweis benutzt werden, um Steueruntersuchungen oder -kontrollen durchzuführen, um mögliche Verstöße gegen die steuerrechtlichen Vorschriften zu melden oder um Auskünfte auszutauschen, außer was die Festlegung der aufgrund der Erklärung geschuldeten Abgaben betrifft. [Art. 125 abgeändert durch Art. 8 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013)] Art.126 - In der Grenzen der in den Artikeln 122 § 3 und 123 vorgesehenen Bestimmungen kann eine Regularisierungsbescheinigung als Beweismittel vor den Gerichtshöfen und Gerichten, vor den Verwaltungsgerichten und gegenüber jedem öffentlichen Dienst benutzt werden.
Art. 127 - [ § 1] - Personen, die Straftaten begangen haben, die in den Artikeln 449 und 450 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, den Artikeln 73 und 73bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, den Artikeln 133 und 133bis des Erbschaftssteuergesetzbuches, den Artikeln 206 und 206bis des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches oder den Artikeln 207/1 und 207bis [des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern] erwähnt sind, oder Straftaten, die in Artikel 505 des Strafgesetzbuches erwähnt sind, insofern sie Vermögensvorteile, die unmittelbar aus den vorerwähnten Straftaten gezogen wurden, Güter und Werte, die an ihre Stelle getreten sind, oder Einkünfte aus diesen investierten Vorteilen betreffen, und Personen, die Mittäter oder Komplizen solcher Straftaten im Sinne der Artikel 66 und 67 des Strafgesetzbuches sind, werden von der Strafverfolgung auf der Grundlage dieser Artikel befreit, wenn vor dem Datum der Einreichung der in Artikel 121 erwähnten Erklärungen gegen sie keine Ermittlung oder gerichtliche Untersuchung wegen dieser Straftaten eingeleitet worden ist, wenn eine Regularisierungserklärung unter den Bedingungen des vorliegenden Gesetzes abgegeben worden ist und wenn die aufgrund dieser Regularisierungserklärung geschuldeten Beträge gezahlt worden sind. [ § 2 - Für andere als die in § 1 bestimmten Straftaten kann gegen die in § 1 erwähnten Personen immer noch eine Strafverfolgung eingeleitet werden.
Personen, die Straftaten begangen haben, die in den Artikeln 193 bis 197, 491 und 492bis und 489 bis 490bis des Strafgesetzbuches, Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen, Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 5. Oktober 2006 zur Festlegung von Maßnahmen zur Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs von Barmitteln oder den verschiedenen Strafbestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches bestimmt sind, mit dem Ziel, in § 1 bestimmte Straftraten zu begehen oder zu erleichtern, oder die Folge der in § 1 erwähnten Straftaten sind, bleiben für diese Straftaten straffrei, wenn vor dem Datum der Einreichung der in vorliegendem Kapitel erwähnten Regularisierungserklärung gegen sie keine Ermittlung oder gerichtliche Untersuchung wegen dieser Straftaten eingeleitet worden ist, wenn sie eine Regularisierungserklärung unter den Bedingungen des vorliegenden Gesetzes abgegeben haben und wenn sie die gemäß vorliegendem Kapitel geschuldeten Beträge korrekt gezahlt haben.
Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Mittäter und Komplizen, die keine Regularisierungserklärung abgegeben haben.
Die vorerwähnten Bestimmungen beeinträchtigen die Rechte Dritter nicht.] [ § 3 - Mitglieder der innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen geschaffenen "Kontaktstelle Regularisierungen" und Mitglieder ihres Personals und andere bei ihr abberufene Beamte unterliegen keiner Mitteilungspflicht wie in Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches erwähnt.] [Art. 127 § 1 (früherer einziger Absatz) nummeriert und abgeändert durch Art. 9 Nr. 1 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013); § 2 eingefügt durch Art. 9 Nr. 2 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013);§ 3 eingefügt durch Art. 9 Nr. 3 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013)] [KAPITEL VI/1 - Regularisierung von Sozialbeiträgen für Berufseinkünfte als Selbständiger] [Unterteilung Kapitel VI/1 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013)] [Art. 127/1 - § 1 - Ein Anmelder im Sinne von Artikel 121 Nr. 5 kann seine in Artikel 121 Nr. 1 erwähnte Regularisierungserklärung gegen Zahlung einer zusätzlichen Sozialabgabe erweitern im Hinblick auf die Erlangung einer Bescheinigung über die soziale Regularisierung, die Berufseinkünfte deckt, die der Zahlung von nicht verjährten Sozialbeiträgen hätten unterworfen werden müssen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen geschuldet werden.
Gemäß Artikel 16 § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 gelten endgültige und vorläufige Beiträge als in fünf Jahren ab dem 1.
Januar nach dem Jahr verjährt, für das sie geschuldet werden.
Gemäß Artikel 49 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Ausführung des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 gelten in Artikel 16 § 2 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnte Regularisierungsbeiträge als am 1. Januar des achten Jahres nach dem Jahr des Beginns oder der Wiederaufnahme der Selbständigentätigkeit verjährt. § 2 - Nicht verjährte Sozialbeiträge im Sinne des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38, die auf diese Berufseinkünfte geschuldet werden, gelten jedoch nur gegen Zahlung einer zusätzlichen Sozialabgabe, die 15 Prozent dieser Berufseinkünfte entspricht, als regularisiert. § 3 - Bei einer Regularisierungserklärung unter Einhaltung der in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Bedingungen hat die Zahlung der in vorliegendem Artikel erwähnten Abgabe zur Folge, dass regularisierte Berufseinkünfte nicht mehr der Zahlung unterworfen werden können: - der durch den vorerwähnten Königlichen Erlass Nr. 38 festgelegten Beiträge, - der Zuschläge, die in den Artikeln 44 § 1 und 44bis des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Ausführung des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnt sind, und - der administrativen Geldbußen, die in Artikel 17bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnt sind.
Die Zahlung der in vorliegendem Artikel erwähnten Abgabe eröffnet keinen Anspruch auf die in Artikel 18 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnten Leistungen.] [Art. 127/1 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013)] [Art.127/2 - Hinsichtlich der gemäß Artikel 127/1 regularisierten Berufseinkünfte wird die gemäß Artikel 124 Absatz 2 bei der "Kontaktstelle Regularisierungen" eingereichte Regularisierungserklärung durch den Betrag der Berufseinkünfte, die der Zahlung der in Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 geschuldeten nicht verjährten Sozialbeiträge hätten unterworfen werden müssen, und durch den Betrag der zusätzlichen Sozialabgabe ergänzt. Sie wird zusammen mit einer kurzen Erläuterung zu dem Zeitraum, in dem die Berufseinkünfte entstanden sind, eingereicht.
Zugrunde liegende Schriftstücke können bis sechs Monate nach Einreichung der Regularisierungserklärung eingereicht werden.
In dem in Artikel 124 Absatz 4 [sic, zu lesen ist: Absatz 3] erwähnten Brief wird ebenfalls der Betrag der in Ausführung des vorliegenden Kapitels geschuldeten Abgabe angegeben.
Die Zahlung der Abgabe muss binnen fünfzehn Tagen ab dem Datum der Versendung dieses Briefs erfolgen; sie fällt der Staatskasse endgültig zu.
Bei Zahlungsempfang übermittelt die "Kontaktstelle Regularisierungen" dem Anmelder oder seinem Bevollmächtigten eine Bescheinigung über die soziale Regularisierung, deren Muster vom König festgelegt wird und die unter anderem Folgendes enthält: Namen des Anmelders und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten, Betrag der Abgabe und Betrag der regularisierten Berufseinkünfte.
Die "Kontakstelle Regularisierungen" übermittelt ebenfalls eine Abschrift jeder Bescheinigung über die soziale Regularisierung dem Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige, das sie der Sozialversicherungskasse des Anmelders mittteilen wird.
Beamte und Personalmitglieder des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige und der Sozialversicherungskasse des Anmelders unterliegen außerhalb der Ausübung ihres Amtes einem absoluten Berufsgeheimnis in Bezug auf Sachverhalte, Unterlagen oder Beschlüsse, von denen sie bei dieser Gelegenheit Kenntnis erhalten haben. Sie unterliegen ebenso wenig einer Mitteilungspflicht wie in Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches erwähnt.] [Art. 127/2 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013)] [Art.127/3 - Weder die in Artikel 127/1 erwähnte Regularisierungserklärung noch die in Artikel 127/1 erwähnte Zahlung der Abgaben noch die in Artikel 127/2 erwähnte Regularisierungsbescheinigung werden wirksam, wenn der Anmelder vor Einreichung der Regularisierungserklärung von einer belgischen Steuerverwaltung, einer belgischen Einrichtung für soziale Sicherheit oder einem belgischen Sozialinspektionsdienst schriftlich über laufende spezifische Untersuchungshandlungen informiert wird.] [Art. 127/3 eingefügt durch Art. 13 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013)] [Art.127/4 - Bei Anwendung von Artikel 127/1 kann die Erklärung nicht als Indiz oder Hinweis benutzt werden, um im Rahmen des Sozialstatuts der Selbständigen Steueruntersuchungen oder -kontrollen durchzuführen, außer was die Festlegung der aufgrund der Erklärung geschuldeten Abgaben betrifft.] [Art. 127/4 eingefügt durch Art. 14 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013)] [Art.127/5 - In den Grenzen der in den Artikeln 127/1 und 127/2 vorgesehenen Bestimmungen kann eine Bescheinigung über die soziale Regularisierung als Beweismittel vor den Gerichtshöfen und Gerichten, vor den Verwaltungsgerichten und gegenüber jedem öffentlichen Dienst benutzt werden.] [Art. 127/5 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013)] [Art.127/6 - Personen, die Verstöße wegen unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen in Bezug auf die Sozialbeiträge für Selbständige begangen haben, die in Artikel 234 § 1 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnt sind, werden von der Strafverfolgung auf der Grundlage dieses Paragraphen befreit, wenn vor dem Datum der Einreichung der in vorliegendem Kapitel erwähnten Erklärungen gegen sie keine Ermittlung oder gerichtliche Untersuchung wegen dieser Verstöße eingeleitet worden ist, wenn eine Erklärung über die soziale Regularisierung unter den Bedingungen des vorliegenden Kapitels abgegeben worden ist und wenn die aufgrund dieser Regularisierungserklärung geschuldeten Beträge gezahlt worden sind.] [Art. 127/6 eingefügt durch Art. 16 des G. vom 11. Juli 2013 (B.S. vom 12. Juli 2013)]