Etaamb.openjustice.be
Programmawet van 26 december 2015
gepubliceerd op 13 september 2016

Programmawet Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2016000535
pub.
13/09/2016
prom.
26/12/2015
ELI
eli/wet/2015/12/26/2016000535/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


26 DECEMBER 2015. - Programmawet (I) Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 59 tot 63, 69 tot 79, 81 tot 88 en 99 tot 101 van de programmawet (I) van 26 december 2015 (Belgisch Staatsblad van 30 december 2015).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 26. DEZEMBER 2015 - Programmgesetz (I) PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL II - Haushalt (...) KAPITEL 6 - Wirtschaft (...) Abschnitt 4 - Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung Art. 59 - Artikel 1675/19 § 2 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 werden die Wörter "Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung" durch die Wörter "FÖD Wirtschaft" ersetzt.2. In Absatz 4 werden die Wörter "den Fonds" durch die Wörter "den FÖD Wirtschaft" ersetzt.3. In Absatz 6 werden die Wörter "des Fonds" durch die Wörter "des FÖD Wirtschaft" ersetzt. Art. 60 - Im Gesetz vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter wird die Überschrift von Kapitel VI durch folgende Überschrift ersetzt: "KAPITEL VI - FÖD Wirtschaft" Art. 61 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 20 - § 1 - Der FÖD Wirtschaft ist mit folgenden Zahlungen beauftragt: 1. der Zahlung des nach Anwendung von Artikel 1675/19 § 2 des Gerichtsgesetzbuches unbezahlt gebliebenen Restbetrags der Honorare, Gebühren und Kosten der Schuldenvermittler für die Verrichtungen, die gemäß den Bestimmungen von Teil V Titel IV des Gerichtsgesetzbuches ausgeführt wurden, 2.der Zahlung von Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen, die an die im vorliegenden Gesetz erwähnten Personen gerichtet sind und sich auf die Ziele und die Umsetzung des Gesetzes beziehen, und im Allgemeinen der Finanzierung von Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen in Bezug auf die Überschuldung. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten und spezifischen Regeln in Bezug auf die Zuweisung der Mittel des FÖD Wirtschaft, die für diese Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen verwendet werden, 3. der Zahlung des gemäß Artikel 1675/19 § 2 des Gerichtsgesetzbuches vom Richter festgelegten Teils der Honorare, Gebühren und Kosten der Schuldenvermittler, 4.der Zahlung der Einrichtungs- und Funktionskosten des FÖD Wirtschaft und der Kosten für das Verwaltungs- und Kontrollpersonal, das mit der Ausführung der im vorliegenden Paragraphen erwähnten Aufträge betraut ist. § 2 - Um eine Beteiligung des FÖD Wirtschaft zu erwirken, teilen die Schuldenvermittler dem FÖD den nach Anwendung von Artikel 1675/19 § 2 des Gerichtsgesetzbuchs unbezahlt gebliebenen Restbetrag ihrer Honorare, Gebühren und Kosten für die Verrichtungen mit, die gemäß den Bestimmungen von Teil V Titel IV des Gerichtsgesetzbuches ausgeführt wurden. Sie müssen ihren Zahlungsantrag per Einschreibesendung oder über ein anderes vom FÖD Wirtschaft ausdrücklich genehmigtes Kommunikationsmittel an den FÖD Wirtschaft richten. Diesem Antrag müssen folgende Unterlagen und Informationen beigefügt werden: 1. der in Artikel 1675/19 § 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Vollstreckungstitel und, wenn nötig, eine Abschrift der in Artikel 1675/17 § 3 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Berichte.Für die Beträge, die der Richter nicht zu Lasten des FÖD Wirtschaft gelegt haben sollte, weist der Schuldenvermittler den nach Anwendung von Artikel 1675/19 § 2 des Gerichtsgesetzbuches unbezahlt gebliebenen Restbetrag nach. Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gilt für gerichtliche Entscheidungen, in denen auf den Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung verwiesen wird, dass sie auf den FÖD Wirtschaft verweisen, 2. eine datierte und unterzeichnete Erklärung des Schuldenvermittlers, in der er den Namen des Verbrauchers, für den er auftritt, den unbezahlt gebliebenen Restbetrag sowie den Gerichtsbezirk, in dem der in Artikel 1675/19 § 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Vollstreckungstitel ausgestellt worden ist, vermerkt, 3.die Nummer des Kontos, auf das der FÖD Wirtschaft die Zahlung vornimmt, 4. alle Auskünfte zur Untermauerung des Zahlungsantrags. Der FÖD Wirtschaft kontrolliert Form und Inhalt des vom Schuldenvermittler eingereichten Zahlungsantrags. Ist der Antrag unvollständig, informiert der FÖD den Schuldenvermittler und teilt ihm die fehlenden Angaben und Unterlagen mit. Der Antrag gilt als vollständig am Tag, wo der FÖD Wirtschaft die fehlenden Angaben und Unterlagen erhält.

Der FÖD Wirtschaft nimmt binnen drei Monaten ab Empfang des vollständigen Antrags beim FÖD die Zahlung vor. Wenn die Zahlung binnen drei Monaten ab Empfang des vollständigen Antrags nicht erfolgen kann, wird der Schuldenvermittler davon in Kenntnis gesetzt.

Weisen die verfügbaren Mittel des FÖD Wirtschaft ein Defizit für das laufende Haushaltsjahr auf, werden die in Absatz 3 erwähnten Zahlungen auf das folgende Haushaltsjahr übertragen. Sie werden vorrangig beglichen.

Stellt sich heraus, dass der FÖD infolge eines Schreibfehlers eine unrechtmäßige Zahlung vorgenommen hat, fordert er die unrechtmäßig gezahlten Summen zurück. Stellt sich heraus, dass der FÖD infolge eines Betrugs, einer Täuschung oder einer falschen Erklärung des Schuldenvermittlers eine unrechtmäßige Zahlung vorgenommen hat, fordert er die unrechtmäßig gezahlten Summen zurück, erhöht um die gemäß dem gesetzlichen Zinssatz berechneten Verzugszinsen ab dem Tag der Zahlung dieser Summen. Die Artikel 1289 bis 1299 des Zivilgesetzbuches sind gegebenenfalls anwendbar. § 3 - Zur Speisung des FÖD Wirtschaft sind folgende Personen oder Einrichtungen verpflichtet, einen jährlichen Beitrag zu zahlen: 1. die Kreditgeber.Als Kreditgeber werden die Unternehmen betrachtet, die Titel 4 Kapitel 2 Abschnitt 1 bis 3 von Buch VII des Wirtschaftsgesetzbuches unterliegen, 2. das Belgische Institut für Post- und Fernmeldewesen (BIPF) für Rechnung der Betreiber, die die in Artikel 2 Nr.4 und 5 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation erwähnten Tätigkeiten ausüben, 3. die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte (FSMA) für Rechnung der in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnten Unternehmen, 4. die Kommission für Glücksspiele für Rechnung der im Gesetz vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler erwähnten Glücksspieleinrichtungen.

Der Jahresbeitrag wird als einmaliger und unteilbarer Betrag geschuldet. Die Beitragszahler sind verpflichtet, auf Ersuchen des FÖD Wirtschaft die geschuldeten Beiträge auf das Einnahmenkonto des FÖD einzuzahlen. Das Ersuchen erfolgt per Einschreibesendung. Die Beitragszahler zahlen die Beiträge spätestens binnen einem Monat nach dem Tag ein, an dem der Einschreibebrief bei der Post aufgegeben worden ist.

Der FÖD Wirtschaft überprüft die Einzahlung. Bei Nichtzahlung, unvollständiger oder verspäteter Zahlung der Beiträge handelt der FÖD gemäß Artikel 20bis.

Die Berechnung des Beitrags der Kreditgeber erfolgt auf der Grundlage eines Koeffizienten, der auf den Gesamtbetrag der Zahlungsrückstände von Kreditverträgen angewandt wird, die am 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr, in dem der Beitrag zu entrichten ist, in der von der Belgischen Nationalbank verwalteten Zentrale für Kredite an Privatpersonen registriert sind. Diese Angaben werden dem FÖD Wirtschaft von der Belgischen Nationalbank übermittelt.

Dieser Koeffizient beträgt: 1. 0,30 pro Tausend des Gesamtbetrags der Zahlungsrückstände für Kredite, die von den Personen gewährt werden, die Hypothekarkredite gewähren, 2.3 pro Tausend des Gesamtbetrags der Zahlungsrückstände für Kredite, die von den Personen gewährt werden, die Verbraucherkredite gewähren.

Der Beitrag der Kreditgeber wird nur geschuldet, wenn er mehr als 25 EUR beträgt. Der König kann diesen Betrag nach Stellungnahme des Begleitausschusses entsprechend den Einforderungskosten des FÖD Wirtschaft ändern.

Der Beitrag der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 erwähnten Personen beträgt 1.200.000 EUR, 600.000 EUR beziehungsweise 200.000 EUR. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die für den Beitrag der Kreditgeber berücksichtigten Koeffizienten, die Beträge der Beiträge der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 erwähnten Personen, die Liste der Beitragszahler oder die Verteilung unter diesen Zahlern ändern, und zwar unter Berücksichtigung des Teils, den ihre Forderungen in der Schuldenlast von Privatleuten darstellen, und der Beiträge, die sie aufgrund anderer Gesetzesbestimmungen zahlen, um diese Schuldenlast zu verringern.

Der König kann andere spezifischere Bedingungen und Regeln für die Einforderung der zweckbestimmten Einnahmen und die Zahlung der zugelassenen Ausgaben bestimmen.

Bei Entzug oder Aussetzung der Zulassung beziehungsweise der Registrierung in Anwendung von Buch VII des Wirtschaftsgesetzbuches unterliegt der Kreditgeber weiterhin der Beitragspflicht. Wenn die aus einem Kreditvertrag hervorgehenden Rechte Gegenstand einer Schuldforderungsabtretung sind, wird der Beitrag weiterhin vom Zedenten geschuldet; wenn es den Zedenten nicht mehr gibt, wird der Beitrag vom Zessionar geschuldet. § 4 - Es wird ein Begleitausschuss eingerichtet, der die Tätigkeiten des FÖD Wirtschaft genauer kontrolliert. Dieser Begleitausschuss setzt sich zusammen aus: 1. dem vom Minister der Wirtschaft bestimmten leitenden Beamten, der den Vorsitz führt, 2.einem Beamten des FÖD Wirtschaft, der von dem für die Wirtschaft zuständigen Minister bestimmt wird, 3. einem Beamten des FÖD Justiz, Verwaltung der Zivilgesetzgebung und der Kulte, der von dem für die Justiz zuständigen Minister bestimmt wird, 4.einem Mitglied, das von der Belgischen Nationalbank bestimmt wird, 5. einem Mitglied, das von der Belgischen Vereinigung der Banken bestimmt wird, und einem Mitglied, das vom Königlichen Berufsverband für Kredit bestimmt wird und keinem Kreditinstitut angehört, 6.einem Mitglied, das von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften bestimmt wird, und einem Mitglied, das von der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften bestimmt wird, 7. einem Mitglied, das von der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer bestimmt wird, 8.einem Mitglied, das vom Königlichen Notarverband Belgiens bestimmt wird, 9. einem Mitglied des Städte- und Gemeindeverbands Belgiens. Der Begleitausschuss hat folgenden Auftrag: 1. den Ministern, zu deren Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten, die Justiz und die Finanzen gehören, einen jährlichen Bericht über die vom FÖD Wirtschaft gemäß § 1 ausgeübten Zuständigkeiten zu übermitteln.Diesbezüglich erteilt der leitende Beamte des FÖD Wirtschaft oder sein Beauftragter dem Begleitausschuss oder jedem Mitglied, das darum ersucht, rechtzeitig im Voraus dienliche Informationen über Zahlen mit Bezug auf die Einnahmen und Ausgaben des FÖD Wirtschaft im Rahmen der Erfüllung der im vorliegenden Artikel erwähnten Aufträge, 2. die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Stellungnahmen abzugeben, 3.eine Geschäftsordnung zu erstellen.

Die Mitglieder des Begleitausschusses erhalten keine Anwesenheitsgelder, Entschädigungen oder Kostenerstattungen. Die Sekretariatsgeschäfte des Begleitausschusses werden vom FÖD Wirtschaft wahrgenommen. § 5 - Ein Höchstbetrag von 25 Prozent der von den Beitragszahlern geschuldeten Beiträge darf für die Zahlung der in § 1 Nr. 2 erwähnten Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen verwendet werden.

Der Begleitausschuss wählt gemäß dem von ihm bestimmten Verfahren die Projekte aus, die dem in § 1 Nr. 2 erwähnten Ziel entsprechen. Er legt sie dem für die Wirtschaft zuständigen Minister zur Billigung vor.

Der Begleitausschuss bestimmt die Bewertungskriterien für die Projekte und gibt dem für die Wirtschaft zuständigen Minister jedes Jahr eine Stellungnahme über die Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen ab, die auf der Grundlage eines vom zuständigen Beamten des FÖD Wirtschaft vorgelegten Berichts durchgeführt worden sind. Der zuständige Beamte des FÖD Wirtschaft oder sein Beauftragter ist mit der Begleitung und Kontrolle der Dritten zugewiesenen Aufträge beauftragt. Für jeden Auftrag steht dem zuständigen Beamten oder seinem Beauftragten der Begleitausschuss bei, der zu diesem Zweck eine oder mehrere Personen unter seinen Mitgliedern bestimmen kann. § 6 - Der König übt die Ihm durch vorliegenden Artikel zugewiesenen Befugnisse auf gemeinsamen Vorschlag der für die Wirtschaft und für die Justiz zuständigen Minister aus." Art. 62 - Artikel 20bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 werden die Wörter "des Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung" durch die Wörter "des FÖD Wirtschaft" ersetzt.2. In Absatz 4 werden die Wörter "in Artikel 20 § 2 Absatz 1 Nr.2 bis 4" durch die Wörter "in Artikel 20 § 1 Absatz 1 Nr. 2 bis 4" ersetzt.

Art. 63 - In Artikel 20ter Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2002, werden die Wörter "Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung" durch die Wörter "FÖD Wirtschaft" ersetzt. (...) KAPITEL 8 - Inkrafttreten Art. 69 - Vorliegender Titel tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

TITEL III - Sozialeingliederung KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung Art. 70 - Artikel 23 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Der Empfänger teilt dem zuständigen Zentrum vor seiner Abreise jeden Auslandsaufenthalt von einer Woche oder mehr mit; er gibt die Gründe für den Aufenthalt und dessen Dauer an. Die Zahlung des Eingliederungseinkommens wird für diesen Zeitraum gewährleistet, der insgesamt vier Wochen pro Kalenderjahr nicht übersteigen darf.

Die Zahlung des Eingliederungseinkommens wird für die Auslandsaufenthalte ausgesetzt, die die Gesamtdauer von vier Wochen pro Kalenderjahr übersteigen, sofern das Zentrum aufgrund außergewöhnlicher Umstände zur Rechtfertigung dieses Aufenthalts nichts anderes beschließt." KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung Art. 71 - Artikel 38 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung wird aufgehoben.

TITEL IV - Volksgesundheit, Soziale Angelegenheiten und Beschäftigung KAPITEL 1 - FAAGP Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel Art. 72 - In Artikel 13bis § 1 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, werden zwischen den Wörtern "die in Artikel 12bis § 1/1 erwähnte Zubereitungsgenehmigung" und den Wörtern "und die Registrierung" die Wörter ", die Billigung von Schulungs- oder Informationsmaterial, von Programmen oder Diensten, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 6 § 1octies insbesondere für Berufsfachkräfte im Gesundheitswesen oder für Patienten bestimmt sind," eingefügt.

Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. Juli 1994 über Blut und Blutderivate menschlichen Ursprungs Art. 73 - Artikel 20/1 des Gesetzes vom 5. Juli 1994 über Blut und Blutderivate menschlichen Ursprungs, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 2 werden die Wörter "(ATC: JO6BA02)" und die Wörter "(ATC BO5AA01)" aufgehoben und werden die Wörter "Stabile Plasmaproteinlösung 4 Prozent" durch die Wörter "Albumin 4 Prozent Lösung zur intravenösen Verabreichung" ersetzt. 2. In Absatz 7 werden die Wörter "31.Dezember 2015" jeweils durch die Wörter "31. Dezember 2016" ersetzt. 3. Absatz 9 wird aufgehoben. Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen Art. 74 - Artikel 225 § 1 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.4, 5 und 6 werden die Wörter "eine Pauschalabgabe von 212,00 EUR" jeweils durch die Wörter "die gemäß Absatz 2 vorgesehene Pauschalabgabe" ersetzt. 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die in Absatz 1 Nr.4, 5 und 6 erwähnte Pauschalabgabe entspricht für das betreffende Abgabejahr dem Quotienten des zu finanzierenden Fehlbetrags in der in Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnten Haushaltsplanausführungsrechnung der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte für das betreffende Abgabejahr und der an diese Pauschalabgabe geknüpften Gesamtzahl der Ermächtigungen. Für die Anwendung des vorliegenden Absatzes entspricht der zu finanzierende Fehlbetrag der Ausführungsrechnung der Differenz zwischen den Ausgaben und den Einnahmen für dieses Jahr vor Anrechnung der betreffenden Pauschalabgaben. Der Betrag der Pauschalabgabe ist positiv und beträgt höchstens 189,4768 EUR. Die Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte veröffentlicht den Betrag der Pauschalabgabe vor dem 31. Mai des Jahres nach dem betreffenden Abgabejahr auf ihrer Website.

Die in Absatz 2 erwähnte Pauschalabgabe wird durch die Zahlung eines auf der Grundlage des Höchstbetrags der Abgabe berechneten Überschusses vor dem 31. Dezember des betreffendes Abgabejahres und eines Restbetrags beglichen. Der Restbetrag wird erstattet.

In Abweichung von Absatz 3 verrechnet die FAAGP den Restbetrag mit dem Vorschuss des folgenden Abgabejahres, wenn der Abgabepflichtige derselbe bleibt." 3. Zwischen Absatz 4, der Absatz 7 wird, und Absatz 5, der Absatz 9 wird, wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Höchstbetrag der in Absatz 2 erwähnten Pauschalabgabe wird jedes Jahr auf der Grundlage des Indexes des Monats September der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des Königreichs angepasst.Der Anfangsindex ist der Index von September 2016. Der indexierte Betrag wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und ist anwendbar auf die Pauschalabgabe des Abgabejahres nach dem Jahr der erfolgten Anpassung." Art. 75 - Im selben Gesetz wird Artikel 224, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. Dezember 2013, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 224 - § 1 - Um die Aufträge der Verwaltung im Rahmen der homöopathischen Arzneimittel zu finanzieren, wird von den Personen, die diese Arzneimittel in den Verkehr bringen, eine Abgabe von 0,2 Prozent mit einem Mindestbetrag von 12,5 EUR auf den auf dem belgischen Markt erzielten Umsatz aus dem Verkauf an Apotheken geschuldet, was die homöopathischen Arzneimittel betrifft, die in Artikel 1 § 1 Ziffer 5) des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel erwähnt sind und die regelmäßig in den Verkehr gebracht werden mit Ausnahme der Arzneimittel, für die aufgrund von Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 25. März 1964 eine IVG erteilt worden ist.

Diese Abgabe wird auf den Umsatz berechnet, der im Laufe des Jahres erzielt worden ist, das dem Jahr vorangeht, für das die Abgabe geschuldet wird. Der Betrag dieses Umsatzes ist Gegenstand einer datierten, unterzeichneten und für aufrichtig und richtig bescheinigten Erklärung der Großhändler und der Großhandelsverteiler.

Die gemäß § 2 erstellte Bescheinigung wird dieser Erklärung beigefügt.

Diese Erklärung wird der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte per Einschreibesendung gleichzeitig mit der Entrichtung der Abgabe übermittelt, die spätestens am 30. Juni des Jahres nach dem Jahr erfolgen muss, in dem der Umsatz erzielt worden ist.

Die Großhändler und die Großhandelsverteiler zahlen diese Abgabe auf die Rechnung der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte ein.

Der in Absatz 1 erwähnte Betrag von 12,5 EUR wird jedes Jahr auf der Grundlage des Indexes des Monats September der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des Königreichs angepasst. Der Anfangsindex ist der Index von September 2015. Die indexierten Beträge werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und sind ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr der Durchführung der Anpassung fällig. § 2 - Die Großhändler und die Großhandelsverteiler führen jedes Jahr ein Register, in dem sie Folgendes vermerken: die in § 1 erwähnten homöopathischen Arzneimittel, die in ihrem Besitz sind; die natürliche oder juristische Person, der die Arzneimittel übergeben werden, und die Folgen dieser Übergabe, was den Umsatz betrifft, wie in § 1 Absatz 1 erwähnt.

Auf der Grundlage des in Absatz 1 erwähnten Registers lässt der Großhändler oder der Großhandelsverteiler durch einen Betriebsrevisor oder den Buchprüfer eine Bescheinigung ausstellen, durch die Folgendes bestätigt und für richtig erklärt wird: - der Name des Großhändlers oder des Großhandelsverteilers als natürliche oder juristische Person mit Angabe der Rechtsform und der Unternehmensnummer, - der Gesamtumsatz, - der in § 1 Absatz 1 erwähnte Umsatz.

Der König kann die Modalitäten für die Zahlung dieser Abgabe festlegen. § 3 - Der Großhändler, der die Abgabe gezahlt hat und die Arzneimittel nicht selber in den Verkehr bringt, hat ein Anrecht auf die Rückzahlung des gemäß § 2 gezahlten Betrags durch die Person, die die betreffenden Arzneimittel in den Verkehr gebracht hat. § 4 - Verstöße gegen den vorliegenden Artikel oder gegen seine Ausführungserlasse werden mit den in Artikel 16 § 2 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel erwähnten Strafen geahndet. Die in Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel erwähnten Bediensteten haben, was den vorliegenden Artikel betrifft, dieselbe Befugnis wie in Artikel 14 und 14bis erwähnt.

Die Artikel 17 §§ 1 und 3, 18 und 19 desselben Gesetzes sind auf den vorliegenden Artikel entsprechend anwendbar, sofern die in Artikel 17 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes erwähnte Summe wie folgt festgelegt wird: 1. in dem Fall, wo der Verstoß nur in der Nichtzahlung oder der teilweisen Nichtzahlung der Abgabe aufgrund der in § 1 erwähnten Bescheinigung eines Betriebsrevisors oder Buchprüfers besteht: zwischen dem Doppelten und dem Fünffachen der geschuldeten Abgabe, 2.in den Fällen, die nicht in Nr. 1 erwähnt sind: zwischen 2.500,00 EUR und 1 Prozent der Summe des Ertragskontos Klasse 7 in der Buchführung des Unternehmens, das der betreffende Großhändler oder Großhandelsverteiler führt, wie aus der Buchführung dieses Unternehmens für das Jahr hervorgeht, in dem der Umsatz erzielt worden ist und auf das sich der Verstoß bezieht." Art. 76 - In Abweichung von Artikel 54 können die Großhändler und Großhandelsverteiler für das Abgabejahr 2016 die bescheinigte Erklärung des Umsatzes 2015 mit homöopathischen Arzneimitteln, wie in dem durch vorliegendes Gesetz eingefügten Artikel 224 § 2 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen erwähnt, auf der Grundlage einer eidesstattlichen Erklärung einreichen, in der der Umsatz des vorhergehenden Kalenderjahres vermerkt ist.

Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Mai 2004 über Experimente am Menschen Art. 77 - Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2004 über Experimente am Menschen, wie abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2004, 27.

Dezember 2005 und 19. März 2013, wird durch eine Nummer 24 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "24. "kommerzieller klinischer Prüfung": eine Prüfung, die kein nichtkommerzielles Experiment ist." Art. 78 - Artikel 30 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 21.Dezember 2007 und 19. März 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "der vom König festgelegten Gebühren" durch die Wörter "der durch oder aufgrund des vorliegenden Artikels festgelegten Gebühren" ersetzt. 2. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: " § 6 - Der Betrag der in § 2 erwähnten Gebühr für die Einreichung einer Akte beim Minister im Sinne von Artikel 12 beläuft sich auf 2.680,10 EUR. Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr wird um eine Gebühr erhöht, die für die Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte bestimmt ist, um die aus diesem Gesetz hervorgehenden Aufträge zu finanzieren.

Diese Gebühr beläuft sich auf: 1. 2.827,13 EUR, wenn der Antrag eine klinische Prüfung der Phase 1 betrifft, 2. 992,13 EUR, wenn der Antrag eine andere klinische Prüfung als eine klinische Prüfung der Phase 1 betrifft. Jede in Artikel 26 erwähnte Überprüfung in Bezug auf die Einhaltung der in und aufgrund von Artikel 4 erwähnten guten klinischen Praxis, die an eine kommerzielle klinische Prüfung gebunden ist und die zu einer von Inspektoren der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte vorgenommenen Untersuchung vor Ort führt, unterliegt der Zahlung einer Gebühr.

Die in Absatz 3 erwähnte Gebühr wird pro Abschnitt von 4 Stunden auf einen Basisbetrag von 583,61 EUR pro Inspektor, der die Überprüfung vornimmt, festgelegt. Jedes Mal, wenn ein neuer Abschnitt beginnt, muss der vollständige Abschnitt gezahlt werden.

Der König legt den Betrag der anderen Gebühren und Beiträge als derjenigen, die im vorliegenden Artikel vorgesehenen sind, sowie die Modalitäten für ihre Zahlung fest." 3. Zwischen den Paragraphen 9 und 10 wird ein § 9/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 9/1 - Das Einreichen eines Antrags auf Akkreditierung, wie in Artikel 26/1 Absatz 1 erwähnt, unterliegt der Zahlung einer Gebühr von 16.996 EUR." 4. In § 10 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Abweichung von Absatz 2 ist der Anfangsindex für die Anpassung der in § 6 Absatz 1 bis 3 erwähnten Gebühren der Index von September 2014." Art. 79 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel XIVbis, das Artikel 26/1 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL XIVbis - Akkreditierung von Zentren Art. 26/1 - Zentren können für die Durchführung von Prüfungen der Phase 1 durch die Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte akkreditiert werden.

Der König legt das Akkreditierungssystem fest, gibt die Normen im Hinblick auf die Anwendung von Absatz 1 an und bestimmt das Inkrafttretungsdatum." (...) Abschnitt 5 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte Art. 81 - Artikel 13 § 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte wird durch eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "9. einen vom König festgelegten jährlichen Betrag zu Lasten der Verwaltungskosten des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung." Abschnitt 6 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 über medizinische Hilfsmittel Art. 82 - In Artikel 34 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 über medizinische Hilfsmittel, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, werden die Wörter "0,38492 %" durch die Wörter "0,4026092 %" ersetzt.

KAPITEL 2 - LIKIV - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Abschnitt 1 - Verwaltungskosten der Versicherungsträger Art. 83 - In Artikel 195 § 1 Nr. 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. April 1997, 17. März 2007 und 11. Dezember 2013 und durch die Gesetze vom 27. Dezember 1994, 22. Februar 1998, 22. August 2002, 27. Dezember 2005, 27. Dezember 2006, 26. März 2007, 8. Juni 2008, 22. Dezember 2008, 23. Dezember 2009, 29. Dezember 2010, 17.

Februar 2012, 28. Juni 2013, 26. Dezember 2013 und 10. August 2015, werden der erste und der zweite Satz von Absatz 3 durch folgende Sätze ersetzt: "Der Betrag der Verwaltungskosten der fünf Landesverbände wird für 2003 auf 766.483.000 EUR, für 2004 auf 802.661.000 EUR, für 2005 auf 832.359.000 EUR, für 2006 auf 863.156.000 EUR, für 2007 auf 895.524.000 EUR, für 2008 auf 929.160.000 EUR, für 2009 auf 972.546.000 EUR, für 2010 auf 1.012.057.000 EUR, für 2011 auf 1.034.651.000 EUR, für 2012 auf 1.029.840.000 EUR, für 2013 auf 1.027.545.000 EUR, für 2014 auf 1.052.317.000 EUR, für 2015 auf 1.070.012.000 EUR und für 2016 auf 1.050.174.000 EUR festgelegt. Für die Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen wird dieser Betrag für 2003 auf 13.195.000 EUR, für 2004 auf 13.818.000 EUR, für 2005 auf 14.329.000 EUR, für 2006 auf 14.859.000 EUR, für 2007 auf 15.416.000 EUR, für 2008 auf 15.995.000 EUR, für 2009 auf 16.690.000 EUR, für 2010 auf 17.368.000 EUR, für 2011 auf 17.770.000 EUR, für 2012 auf 17.687.000 EUR, für 2013 auf 17.648.000 EUR, für 2014 auf 18.073.000 EUR, für 2015 auf 18.377.000 EUR und für 2016 auf 18.037.000 EUR festgelegt." Abschnitt 2 - Beiträge auf den Umsatz Art. 84 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15novies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 21. Dezember 2007, 8. Juni 2008, 19. Dezember 2008, 22.Dezember 2008, 23. Dezember 2009, 29. Dezember 2010, 28. Dezember 2011, 27. Dezember 2012, 26. Dezember 2013 und 19.

Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für das Jahr 2016 wird die Höhe dieses Beitrags auf 6,73 Prozent des Umsatzes festgelegt, der 2016 erzielt worden ist." 2. In Absatz 5 letzter Satz wird das Wort "und" gestrichen und der Satz wird wie folgt ergänzt: ", und vor dem 1.Mai 2017 für den Umsatz, der 2016 erzielt worden ist". 3. In Absatz 7 erster Satz werden die Wörter "und der Beitrag auf den Umsatz 2015" durch die Wörter ", der Beitrag auf den Umsatz 2015 und der Beitrag auf den Umsatz 2016" ersetzt.4. Absatz 8 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für das Jahr 2016 müssen der Vorschuss und der Saldo, erwähnt in Absatz 7, vor dem 1.Juni 2016 beziehungsweise vor dem 1. Juni 2017 auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Beitrag Umsatz 2016" beziehungsweise "Saldo Beitrag Umsatz 2016" überwiesen werden." 5. Absatz 10 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für das Jahr 2016 wird der vorerwähnte Vorschuss auf 6,73 Prozent des Umsatzes festgelegt, der 2015 erzielt worden ist." 6. Der letzte Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: "Einnahmen, die auf den Beitrag Umsatz 2016 zurückzuführen sind, werden in den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2016 aufgenommen." Art. 85 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15duodecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 2010, 28. Dezember 2011, 27. Dezember 2012, 26. Dezember 2013 und 19. Dezember 2014, wird Absatz 5 durch folgenden Satz ergänzt: "Für das Jahr 2016 wird die Höhe dieses Beitrags auf 1 Prozent des im Jahr 2016 erzielten Umsatzes und wird der betreffende Vorschuss auf 1 Prozent des im Jahr 2015 erzielten Umsatzes festgelegt." Art. 86 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15terdecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juni 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, wird Absatz 5 wie folgt ergänzt: "Für das Jahr 2016 belaufen sich die Prozentsätze dieser "Abgabe Arzneimittel für seltene Leiden" auf 0 Prozent für die Umsatzklasse von 0 bis einschließlich 1,5 Millionen Euro, auf 3 Prozent für die Umsatzklasse von mehr als 1,5 Millionen Euro bis 3 Millionen Euro und auf 5 Prozent für die Umsatzklasse über 3 Millionen Euro. Die Prozentsätze, die auf die verschiedenen Umsatzstufen angewendet werden, um den Vorschuss 2016 festzulegen, entsprechen den Prozentsätzen, die für die "Abgabe Arzneimittel für seltene Leiden" 2016 festgelegt werden." Abschnitt 3 - Beitrag auf Marketing Art. 87 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 31 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. Dezember 2013 und 19. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für das Jahr 2016 wird der Ausgleichsbeitrag beibehalten." 2. In Absatz 2 werden die Wörter "und des im Jahr 2015 erzielten Umsatzes für das Jahr 2015" durch die Wörter ", des im Jahr 2015 erzielten Umsatzes für das Jahr 2015 und des im Jahr 2016 erzielten Umsatzes für das Jahr 2016" ersetzt.3. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: "Der Vorschuss 2016, der auf 0,13 Prozent des im Jahr 2015 erzielten Umsatzes festgelegt ist, wird vor dem 1.Juni 2016 auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Ausgleichsbeitrag 2016" überwiesen und der Saldo wird vor dem 1. Juni 2017 auf dasselbe Konto mit dem Vermerk "Saldo Ausgleichsbeitrag 2016" überwiesen." 4. In Absatz 5 letzter Satz werden die Wörter "und des Rechnungsjahres 2015 für den Beitrag 2015" durch die Wörter ", des Rechnungsjahres 2015 für den Beitrag 2015 und des Rechnungsjahres 2016 für den Beitrag 2016" ersetzt. Abschnitt 4 - Referenzerstattung Art. 88 - Artikel 35ter desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 25. April 2007, 22. Dezember 2008, 10. Dezember 2009, 23. Dezember 2009, 29.

Dezember 2010, 17. Februar 2012, 30. Juli 2013, 7. Februar 2014 und 19. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 1 Absatz 4 wird die Zahl "41" durch die Zahl "51,52" und wird die Zahl "32,5" durch die Zahl "43,64" ersetzt. 2. In § 1 werden die Absätze 5 bis 9 aufgehoben.3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "auf die Hälfte der in § 1 erwähnten Prozentsätze herabgesetzt" durch die Wörter "auf 27,82 Prozent herabgesetzt für die Arzneimittel, für die die Versicherungsbeteiligung 100 Prozent der Erstattungsgrundlage beträgt, und auf 23,37 Prozent für die anderen Arzneimittel," ersetzt. 4. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König bestimmt die Regeln, die eingehalten werden müssen, um anzuzeigen, dass die Senkungen auf 27,82 Prozent herabgesetzt werden für die Arzneimittel, für die die Versicherungsbeteiligung 100 Prozent der Erstattungsgrundlage beträgt, und auf 23,37 Prozent für die anderen Arzneimittel." Der König bestimmt die Regeln, nach denen die in § 1 erwähnten Senkungen angezeigt werden. 5. In § 2bis Absatz 1 werden die Wörter "auf die Hälfte der in § 1 erwähnten Prozentsätze herabgesetzt" durch die Wörter "auf 27,82 Prozent herabgesetzt für die Arzneimittel, für die die Versicherungsbeteiligung 100 Prozent der Erstattungsgrundlage beträgt, und auf 23,37 Prozent für die anderen Arzneimittel," ersetzt. Der König bestimmt die Regeln, nach denen die in § 1 erwähnten Senkungen angezeigt werden. 6. Paragraph 2bis wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König bestimmt die Regeln, die eingehalten werden müssen, um anzuzeigen, dass die Senkungen auf 27,82 Prozent herabgesetzt werden für die Arzneimittel, für die die Versicherungsbeteiligung 100 Prozent der Erstattungsgrundlage beträgt, und auf 23,37 Prozent für die anderen Arzneimittel." 7. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Für Arzneimittel, deren Erstattungsgrundlage auf der Grundlage von § 1 gesenkt worden ist, müssen die Antragsteller gemäß den vom König definierten Regeln und Bedingungen zwischen den vier folgenden Möglichkeiten wählen: 1.Entweder wird der endgültige Verkaufspreis oder in Ermangelung dessen der Herstellerpreis auf ein Niveau gesenkt, das dem der neuen Erstattungsgrundlage entspricht, erhöht um eine Sicherheitsmarge von 25 Prozent dieser neuen Erstattungsgrundlage, wobei diese Sicherheitsmarge 5,00 EUR nicht übersteigen darf, 2. oder der endgültige Verkaufspreis oder in Ermangelung dessen der Herstellerpreis wird auf ein Niveau gesenkt, das die neue Erstattungsgrundlage übersteigt, jedoch niedriger ist als das in Nr.1 berechnete Niveau, 3. oder der endgültige Verkaufspreis oder in Ermangelung dessen der Herstellerpreis wird auf die neue maximale Erstattungsgrundlage herabgesetzt, 4.oder das Arzneimittel wird von Rechts wegen und ohne die in Artikel 35bis festgelegten Verfahren zu berücksichtigen von der Liste gestrichen.

Wenn der Antragsteller keine der vier vorerwähnten Möglichkeiten wählt, wird die unter Nr. 3 erwähnte Möglichkeit von Rechts wegen angewendet.

Die Liste kann monatlich und von Rechts wegen angepasst werden, damit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Preissenkungen oder die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Streichungen von Rechts wegen berücksichtigt werden können." 8. In § 4bis werden die Wörter "gemäß den Bestimmungen von Artikel 35ter § 3 Absatz 2" durch die Wörter "gemäß den Bestimmungen von Artikel 35ter § 3 Absatz 1 Nr.4" ersetzt. 9. Der Artikel wird durch die Paragraphen 11 und 12 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 11 - Am 1.März 2016: a) wird die Erstattungsgrundlage von Arzneimitteln, für die nach dem 31.März 2010 und vor dem 1. April 2012 eine neue Erstattungsgrundlage auf der Grundlage von § 1 festgelegt worden ist, gegebenenfalls durch Anwendung von Artikel 35quater, sowie von Arzneimitteln mit demselben wirksamen Bestandteil, erwähnt in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 2), von Rechts wegen zusätzlich um 6 Prozent gesenkt, b) wird die Erstattungsgrundlage von Arzneimitteln, für die nach dem 31.März 2010 und vor dem 1. April 2012 eine neue Erstattungsgrundlage auf der Grundlage von § 2 oder § 2bis festgelegt worden ist, von Rechts wegen zusätzlich um 3 Prozent gesenkt, c) wird die Erstattungsgrundlage von Arzneimitteln, für die nach dem 31.März 2012 und vor dem 1. April 2014 eine neue Erstattungsgrundlage auf der Grundlage von § 1 festgelegt worden ist, gegebenenfalls durch Anwendung von Artikel 35quater, sowie von Arzneimitteln mit demselben wirksamen Bestandteil, erwähnt in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 2), von Rechts wegen zusätzlich um 12,58 Prozent für die Arzneimittel, für die die Versicherungsbeteiligung 100 Prozent der Erstattungsgrundlage beträgt, und um 11,17 Prozent für die anderen Arzneimittel gesenkt, d) wird die Erstattungsgrundlage von Arzneimitteln, für die nach dem 31.März 2012 und vor dem 1. April 2014 eine neue Erstattungsgrundlage auf der Grundlage von § 2 oder § 2bis festgelegt worden ist, von Rechts wegen zusätzlich um 6,40 Prozent für die Arzneimittel, für die die Versicherungsbeteiligung 100 Prozent der Erstattungsgrundlage beträgt, und um 5,67 Prozent für die anderen Arzneimittel gesenkt, e) wird die Erstattungsgrundlage von Arzneimitteln, für die nach dem 31.März 2014 und vor dem 1. April 2016 eine neue Erstattungsgrundlage auf der Grundlage von § 1 festgelegt worden ist, gegebenenfalls durch Anwendung von Artikel 35quater, sowie von Arzneimitteln mit demselben wirksamen Bestandteil, erwähnt in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 2), von Rechts wegen zusätzlich um 17,83 Prozent für die Arzneimittel, für die die Versicherungsbeteiligung 100 Prozent der Erstattungsgrundlage beträgt, und um 16,50 Prozent für die anderen Arzneimittel gesenkt, f) wird die Erstattungsgrundlage von Arzneimitteln, für die nach dem 31.März 2014 und vor dem 1. April 2016 eine neue Erstattungsgrundlage auf der Grundlage von § 2 oder § 2bis festgelegt worden ist, von Rechts wegen zusätzlich um 9,20 Prozent für die Arzneimittel, für die die Versicherungsbeteiligung 100 Prozent der Erstattungsgrundlage beträgt, und um 8,50 Prozent für die anderen Arzneimittel gesenkt, g) wird die Erstattungsgrundlage der in Artikel 34 Absatz 1 Nr.5 Buchstabe c) Ziffer 2) erwähnten Fertigarzneimittel, die bis zum 1.

März 2016 einschließlich auf der Liste eingetragen sind und für die ein in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 1) erwähntes Fertigarzneimittel mit demselben wirksamen Bestandteil in die Liste eingetragen wird, für das noch keine neue Erstattungsgrundlage auf der Grundlage von § 1 vor dem 1. April 2016 festgelegt worden ist, gegebenenfalls durch Anwendung von Artikel 35quater, von Rechts wegen zusätzlich um 17,83 Prozent für die Arzneimittel, für die die Versicherungsbeteiligung 100 Prozent der Erstattungsgrundlage beträgt, und um 16,50 Prozent für die anderen Arzneimittel gesenkt, h) wird für die in Artikel 34 Absatz 1 Nr.5 Buchstabe c) Ziffer 1) erwähnten Fertigarzneimittel, für die die Differenz zwischen dem endgültigen Verkaufspreis und der Erstattungsgrundlage 5,00 EUR übersteigt, der endgültige Verkaufspreis oder, in Ermangelung dessen, der Herstellerpreis auf ein Niveau gesenkt, das dem der neuen Erstattungsgrundlage entspricht, erhöht um eine Sicherheitsmarge von 25 Prozent dieser Erstattungsgrundlage, wobei diese Sicherheitsmarge 5,00 EUR nicht übersteigen darf. § 12 - Am 1. Januar 2017: a) wird die Erstattungsgrundlage der in Artikel 34 Absatz 1 Nr.5 Buchstabe c) Ziffer 2) erwähnten Fertigarzneimittel, für die kein in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 1) erwähntes Fertigarzneimittel mit demselben wirksamen Bestandteil mehr während zwei Jahren nach dem Datum, an dem eine neue Erstattungsgrundlage auf der Grundlage von § 1 festgelegt worden ist, in der Liste eingetragen war, gegebenenfalls durch Anwendung von Artikel 35quater, von Rechts wegen zusätzlich um 17,83 Prozent für die Arzneimittel, für die die Versicherungsbeteiligung 100 Prozent der Erstattungsgrundlage beträgt, und um 16,50 Prozent für die anderen Arzneimittel gesenkt, b) wird die Erstattungsgrundlage der in Artikel 34 Absatz 1 Nr.5 Buchstabe c) Ziffer 2) erwähnten Fertigarzneimittel, für die kein in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 1) erwähntes Fertigarzneimittel mit demselben wirksamen Bestandteil mehr während mehr als zwei Jahren jedoch während weniger als vier Jahren nach dem Datum, an dem eine neue Erstattungsgrundlage auf der Grundlage von § 1 festgelegt worden ist, gegebenenfalls durch Anwendung von Artikel 35quater, in der Liste eingetragen war, von Rechts wegen zusätzlich um 12,58 Prozent für die Arzneimittel, für die die Versicherungsbeteiligung 100 Prozent der Erstattungsgrundlage beträgt, und um 11,17 Prozent für die anderen Arzneimittel gesenkt, c) wird die Erstattungsgrundlage der in Artikel 34 Absatz 1 Nr.5 Buchstabe c) Ziffer 2) erwähnten Fertigarzneimittel, für die kein in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 1) erwähntes Fertigarzneimittel mit demselben wirksamen Bestandteil mehr während mehr als vier Jahren jedoch während weniger als sechs Jahren nach dem Datum, an dem eine neue Erstattungsgrundlage auf der Grundlage von § 1 festgelegt worden ist, gegebenenfalls durch Anwendung von Artikel 35quater, in der Liste eingetragen war, von Rechts wegen zusätzlich um 6 Prozent gesenkt." (...) KAPITEL 6 - Gesundheitspflege Art. 99 - § 1 - Im Jahr 2016 werden die Beträge für die durch das oder aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vorgesehenen Leistungen, die unter das jährliche Globalhaushaltsziel der Gesundheitspflege für das Jahr 2016 fallen, nicht indexiert.

Absatz 1 ist nicht auf Beträge anwendbar, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches indexiert werden. § 2 - Ab dem Jahr 2016 wird für die Beträge, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches indexiert werden, der abgeflachte Gesundheitsindex berücksichtigt, der erwähnt ist in Artikel 2 § 2 des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes, bestätigt durch das Gesetz vom 30.

März 1994.

Die Anwendung von Absatz 1 darf keine nominelle Kürzung der Beträge während des Zeitraums bis zu dem in Artikel 2 § 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses bestimmten Referenzmonat zur Folge haben.

KAPITEL 7 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. April 2005 zur Kontrolle des Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit Art. 100 - In Artikel 69 des Gesetzes vom 27. April 2005 zur Kontrolle des Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit, abgeändert durch die Gesetze vom 19. Dezember 2008, 23. Dezember 2009, 29. Dezember 2010, 17. Februar 2012, 27.Dezember 2012 und 10. April 2014, wird zwischen der Bezeichnung "V.8.1," und der Bezeichnung "VII.9" jedes Mal die Bezeichnung "V.8.7," eingefügt.

Art. 101 - Artikel 69 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 19. Dezember 2008, 23. Dezember 2009, 29. Dezember 2010, 17.

Februar 2012, 27. Dezember 2012 und 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 13 und Absatz 14 werden acht Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Am 1.Juli 2016 werden Preise und Erstattungsgrundlagen der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 1) des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Arzneimittel, die in den Kapiteln I, II und IV von Anlage I der Liste, die dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von Fertigarzneimitteln beigefügt ist, aufgenommen sind und für die im vorhergehenden Halbjahr jeder wirksame Bestandteil in einem Arzneimittel vorkommt, das vor mehr als zwölf Jahren zum ersten Mal erstattungsfähig war - ausgenommen die Arzneimittel, die in den Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, V.8.7, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind - um 17 Prozent gesenkt, sofern die Bestimmungen dieses Artikels auf diese Arzneimittel noch nicht angewendet worden sind.

Anschließend werden jedes Mal am 1. Januar und am 1. Juli Preise und Erstattungsgrundlagen der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 1) des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Arzneimittel, die in den Kapiteln I, II und IV von Anlage I der Liste, die dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von Fertigarzneimitteln beigefügt ist, aufgenommen sind und für die im vorhergehenden Halbjahr jeder wirksame Bestandteil in einem Arzneimittel vorkommt, das vor mehr als zwölf Jahren zum ersten Mal erstattungsfähig war - ausgenommen die Arzneimittel, die in den Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, V.8.7, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind - um 17 Prozent gesenkt, sofern die Bestimmungen dieses Artikels auf diese Arzneimittel noch nicht angewendet worden sind.

Am 1. Juli 2016 werden Preise und Erstattungsgrundlagen der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 1) des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Arzneimittel, die in den Kapiteln I, II und IV von Anlage I der Liste, die dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von Fertigarzneimitteln beigefügt ist, aufgenommen sind und für die im vorhergehenden Halbjahr jeder wirksame Bestandteil in einem Arzneimittel vorkommt, das vor mehr als fünfzehn Jahren zum ersten Mal erstattungsfähig war - ausgenommen die Arzneimittel, die in den Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, V.8.7, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind - um 2,41 Prozent gesenkt, sofern die Bestimmungen dieses Artikels auf diese Arzneimittel noch nicht angewendet worden sind.

Anschließend werden jedes Mal am 1. Januar und am 1. Juli Preise und Erstattungsgrundlagen der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 1) des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Arzneimittel, die in den Kapiteln I, II und IV von Anlage I der Liste, die dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von Fertigarzneimitteln beigefügt ist, aufgenommen sind und für die im vorhergehenden Halbjahr jeder wirksame Bestandteil in einem Arzneimittel vorkommt, das vor mehr als fünfzehn Jahren zum ersten Mal erstattungsfähig war - ausgenommen die Arzneimittel, die in den Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, V.8.7, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind - um 2,41 Prozent gesenkt, sofern die Bestimmungen dieses Artikels auf diese Arzneimittel noch nicht angewendet worden sind.

Die Bestimmungen der Absätze 14, 15, 16 und 17 dieses Artikels sind ebenfalls anwendbar auf die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 2) des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Arzneimittel mit demselben wirksamen Bestandteil, die nach dem 1.

Februar 2016 in die Kapitel I, II und IV von Anlage I der Liste, die dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von Fertigarzneimitteln beigefügt ist, aufgenommen werden, und zwar zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in diese Liste, sofern die Bestimmungen dieses Artikels auf diese Arzneimittel noch nicht angewendet worden sind.

Am 1. März 2016 werden die Bestimmungen der Absätze 14, 15, 16 und 17 dieses Artikels auf die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 2) des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Arzneimittel mit demselben wirksamen Bestandteil, die vor dem 1. März 2016 in den Kapiteln I, II und IV von Anlage I der Liste, die dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von Fertigarzneimitteln beigefügt ist, aufgenommen sind, sofern die Bestimmungen dieses Artikels auf diese Arzneimittel noch nicht angewendet worden sind.

Am 1. April 2016, 1. Juli 2016 und 1. Oktober 2016 werden Preise und Erstattungsgrundlagen der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 1) des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Arzneimittel, die in den Kapiteln I, II und IV von Anlage I der Liste, die dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von Fertigarzneimitteln beigefügt ist, aufgenommen sind und für die ein neuer Preis und eine neue Erstattungsgrundlage gemäß den Bestimmungen von Artikel 35ter oder 35quater festgelegt werden - ausgenommen die Arzneimittel, die in den Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, V.8.7, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind, und die Arzneimittel, auf die Artikel 35ter § 2 oder § 2bis des vorerwähnten Gesetzes Anwendung findet - gemäß den Bestimmungen der Absätze 15 und 17 des vorliegenden Artikels gesenkt, sofern die Bestimmungen dieses Artikels auf diese Arzneimittel noch nicht angewendet worden sind.

Anschließend werden jedes Mal am 1. Januar, am 1. April, am 1. Juli und am 1. Oktober jeden Jahres Preise und Erstattungsgrundlagen der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 1) des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Arzneimittel, die in den Kapiteln I, II und IV von Anlage I der Liste, die dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von Fertigarzneimitteln beigefügt ist, aufgenommen sind und für die nach dem 1. Oktober 2016 gemäß den Bestimmungen von Artikel 35ter oder 35quater ein neuer Preis und eine neue Erstattungsgrundlage festgelegt werden - ausgenommen die Arzneimittel, die in den Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, V.8.7, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind, und die Arzneimittel, auf die Artikel 35ter § 2 oder § 2bis des vorerwähnten Gesetzes Anwendung findet - gemäß den Bestimmungen der Absätze 15 und 17 des vorliegenden Artikels gesenkt, sofern die Bestimmungen dieses Artikels auf diese Arzneimittel noch nicht angewendet worden sind." 2. In Absatz 16, der Absatz 25 [sic, zu lesen ist: 24] wird, werden die Wörter "oder 10" durch die Wörter ", 10, 14 oder 15" ersetzt.3. In Absatz 17, der Absatz 26 [sic, zu lesen ist: 25] wird, werden die Wörter "oder 10" durch die Wörter ", 10, 14 oder 15" ersetzt.4. In Absatz 18, der Absatz 27 [sic, zu lesen ist: 26] wird, werden die Wörter "und 11" durch die Wörter ", 11, 16 oder 17" ersetzt.5. In Absatz 19, der Absatz 28 [sic, zu lesen ist: 27] wird, werden die Wörter "und 11" durch die Wörter ", 11, 16 oder 17" ersetzt.6. Im vorletzten Absatz werden die Wörter "und 13" durch die Wörter ", 13, 14, 15, 16 und 17" ersetzt.7. Im letzten Absatz werden die Wörter "und 13" durch die Wörter ", 13, 14, 15, 16 und 17" ersetzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister Ch. MICHEL Der Minister der Beschäftigung K. PEETERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau M. DE BLOCK Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Der Minister der Sozialen Eingliederung W. BORSUS Die Ministerin der Energie Frau M.-C. MARGHEM Die Ministerin des Haushalts Frau S. WILMES Mit dem Staatssiegel versehen: Für den Minister der Justiz, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel K. PEETERS

^