gepubliceerd op 18 augustus 2014
Programmawet
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
26 DECEMBER 2013. - Programmawet (I)
Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 3, 9, 10, 16, 27 tot 32 en 34 tot 55 van de programmawet (I) van 26 december 2013 (Belgisch Staatsblad van 31 december 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 26. DEZEMBER 2013 - Programmgesetz (I) PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Energie EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes Art. 2 - Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juni 2013, wird wie folgt abgeändert: 1.Zwischen Absatz 8 und Absatz 9 werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für den Verbrauch ab dem 1. Januar 2014 wird der Zuschlag, den Elektrizitätsunternehmen auf ihre Endkunden anwenden, pro Verbrauchsstandort auf der Grundlage des ansteigenden Jahresbetrags der Entnahmen wie folgt verringert: 1. für die Verbrauchsstufe ab 20 bis 50 MWh/Jahr: um fünfzehn Prozent, 2.für die Verbrauchsstufe ab 50 bis 1.000 MWh/Jahr: um zwanzig Prozent, 3. für die Verbrauchsstufe ab 1.000 bis 25.000 MWh/Jahr: um fünfundzwanzig Prozent, 4. für die Verbrauchsstufe über 25.000 MWh/Jahr: um fünfundvierzig Prozent.
Pro Verbrauchsstandort und Jahr beträgt der Zuschlag, der von den Elektrizitätsunternehmen in Rechnung gestellt wird, für den jeweiligen Verbrauchsstandort höchstens 250.000 EUR." 2. Im früheren Absatz 9, der zu Absatz 11 wird, werden die Wörter "in den Absätzen 7 und 8" durch die Wörter "in den Absätzen 7, 8, 9 und 10" ersetzt. Art. 3 - Artikel 21bis § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, wird aufgehoben. (...) TITEL 4 - Wirtschaft und Nordsee KAPITEL 1 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 9 - Artikel V.14 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "das erstattungsfähige Implantate erwähnt in Artikel 35 § 1 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14.September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 24. August 1994," durch die Wörter "das damit gleichgesetzte Gegenstände, Apparate und Stoffe erwähnt in Artikel V.9 Nr. 2, die in Ausführung desselben Artikels V.9 Nr. 2 vom Minister bestimmt werden und im Rahmen der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erstattungsfähig sind," ersetzt. 2. In § 2 wird das Wort "muss" durch die Wörter "und das Unternehmen, das damit gleichgesetzte Gegenstände, Apparate und Stoffe erwähnt in Artikel V.9 Nr. 2, die in Ausführung desselben Artikels V.9 Nr. 2 vom Minister bestimmt werden und im Rahmen der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung nicht erstattungsfähig sind, in Verkehr bringt, müssen" ersetzt.
Art. 10 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens von Artikel 9 fest. (...) TITEL 6 - Soziale Eingliederung EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung Art. 16 - In Titel II Kapitel VI des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung wird ein Abschnitt 4/1, der Artikel 43/1 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 4/1 - Sondersubventionen Art. 43/1 - Für das Jahr 2014 wird dem Zentrum pro Akte, die 2012 für die Rückzahlungen durch den Staat in Betracht gezogen wurde, eine Sondersubvention von 49,12 EUR gewährt.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag dieser Subvention für die folgenden Jahre sowie das berücksichtigte Bezugsjahr." (...) TITEL 8 - Volksgesundheit KAPITEL 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Abschnitt 1 - Arzneimittel Art. 27 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15septies des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. August 2005, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 13. Dezember 2006, 19.
Dezember 2008, 22. Dezember 2008, 28. Dezember 2011, 17. Februar 2012 und 27. Dezember 2012, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 7 - Der Saldo der Einsparung, die von den Antragstellern über die in § 5 vorgesehene zu erzielende Einsparung hinaus infolge von zusätzlichen freiwilligen Senkungen der Erstattungsgrundlage zum 1.
April 2013 erzielt wird, um am 1. April 2013 weiterhin zur Gruppe der günstigsten Arzneimittel zu gehören, was die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) erwähnten Fertigarzneimittel betrifft, die am 1.
März 2013 zur Gruppe der günstigsten Arzneimittel gehörten und deren Erstattungsgrundlage infolge der Bestimmungen von § 5 oder § 6 gesenkt worden ist, wird unter die betreffenden Antragsteller aufgeteilt.
Die Aufteilung unter die betreffenden Antragsteller erfolgt entsprechend ihrem Anteil an der Einsparung, die über die in § 5 vorgesehene zu erzielende Einsparung hinaus erzielt wird, so wie im vorhergehenden Absatz beschrieben.
Dieser Saldo wird vor dem 31. Dezember 2013 erstattet." Abschnitt 2 - Beiträge auf den Umsatz Art. 28 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15novies des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 27.
Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 21. Dezember 2007, 8.Juni 2008, 19. Dezember 2008, 22. Dezember 2008, 23. Dezember 2009, 29.Dezember 2010, 28. Dezember 2011 und 27.
Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für das Jahr 2014 wird die Höhe dieses Beitrags auf 6,73 Prozent des Umsatzes festgelegt, der 2014 erzielt worden ist." 2. In Absatz 5 letzter Satz wird das Wort "und" gestrichen und der Satz wird wie folgt ergänzt: ", und vor dem 1.Mai 2015 für den Umsatz, der 2014 erzielt worden ist". 3. In Absatz 7 erster Satz werden die Wörter "und der Beitrag auf den Umsatz 2013" durch die Wörter ", der Beitrag auf den Umsatz 2013 und der Beitrag auf den Umsatz 2014" ersetzt.4. Absatz 8 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für das Jahr 2014 müssen der Vorschuss und der Saldo, erwähnt in vorhergehendem Absatz, vor dem 1.Juni 2014 beziehungsweise vor dem 1.
Juni 2015 auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Beitrag Umsatz 2014" beziehungsweise "Saldo Beitrag Umsatz 2014" überwiesen werden." 5. Absatz 10 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für das Jahr 2014 wird der vorerwähnte Vorschuss auf 6,73 Prozent des Umsatzes festgelegt, der 2013 erzielt worden ist." 6. Der letzte Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: "Einnahmen, die auf den Beitrag Umsatz 2014 zurückzuführen sind, werden in den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2014 aufgenommen." Art. 29 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15 Absatz 4 Nr. 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juni 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird wie folgt ergänzt: "Der König kann die Verfahren und die Bedingungen bestimmen, gemäß denen für die Anwendung des vorliegenden Artikels eine Verlängerung der Einstufung als Arzneimittel für seltene Leiden gewährt werden kann, wenn diese Einstufung entweder gemäß Artikel 5 Punkt 12 Buchstabe c) der Verordnung EG141/2000 oder am Ende des Zeitraums von zehn Jahren nach dem Datum der nationalen Zulassung ausgelaufen ist.
Bei Arzneimitteln für Indikationen, die nicht oder nicht mehr als selten angesehen werden, oder für die die Einstufung freiwillig zurückgezogen wird, kann ein solcher Antrag nicht eingereicht werden." Art. 30 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15duodecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 2010, 28. Dezember 2011 und 27. Dezember 2012, wird Absatz 5 durch folgenden Satz ergänzt: "Für das Jahr 2014 wird die Höhe dieses Beitrags auf 1 Prozent des im Jahr 2014 erzielten Umsatzes und wird der betreffende Vorschuss auf 1 Prozent des im Jahr 2013 erzielten Umsatzes festgelegt." Art. 31 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15terdecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juni 2013, wird Absatz 5 wie folgt ergänzt: "Für das Jahr 2014 belaufen sich die Prozentsätze dieser "Abgabe Arzneimittel für seltene Leiden" auf 0 Prozent für die Umsatzklasse von 0 bis einschließlich 1,5 Millionen Euro, auf 3 Prozent für die Umsatzklasse von mehr als 1,5 Millionen Euro bis 3 Millionen Euro und auf 5 Prozent für die Umsatzklasse über 3 Millionen Euro. Die Prozentsätze, die auf die verschiedenen Umsatzstufen angewendet werden, um den Vorschuss 2014 festzulegen, entsprechen den Prozentsätzen, die für die "Abgabe Arzneimittel für seltene Leiden" 2014 festgelegt werden." Abschnitt 3 - Beitrag zum Marketing Art. 32 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 31 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 27.
Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für das Jahr 2014 wird der Ausgleichsbeitrag beibehalten." 2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "erzielten Umsatzes" und den Wörtern "und wird per Vorschuss" die Wörter "für das Jahr 2013 und des im Jahr 2014 erzielten Umsatzes für das Jahr 2014" eingefügt.3. In Absatz 3 wird zwischen den Wörtern "Der Vorschuss" und den Wörtern ", der auf 0,13 Prozent" das Wort "2013" eingefügt.4. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: "Der Vorschuss 2014, der auf 0,13 Prozent des im Jahr 2013 erzielten Umsatzes festgelegt ist, wird vor dem 1.Juni 2014 auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Ausgleichsbeitrag 2014" überwiesen und der Saldo wird vor dem 1. Juni 2015 auf dasselbe Konto mit dem Vermerk "Saldo Ausgleichsbeitrag 2014" überwiesen." 5. In Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "des Rechnungsjahres 2013" und dem Wort "aufgenommen" die Wörter "für den Beitrag 2013 und des Rechnungsjahres 2014 für den Beitrag 2014" eingefügt. Abschnitt 4 - Zentren für forensische Psychiatrie (...) Art. 34 - In Artikel 56 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. Dezember 2001, 22. August 2002, 27. Dezember 2004, 11.
Juli 2005, 27. Dezember 2005, 27. Dezember 2006, 19. Dezember 2008 und 10. Dezember 2009, wird ein § 3ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 3ter - Die Gesundheitspflegeversicherung gewährt den Zentren für forensische Psychiatrie eine Beteiligung für die Gesundheitsleistungen, die zugunsten von Personen erbracht werden, die sich auf der Grundlage von Artikel 14 des Gesetzes vom 1.Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor Anormalen und Gewohnheitsstraftätern in diesen Zentren aufhalten und gemäß Artikel 121 kein Anrecht auf Gesundheitspflegeleistungen haben.
Die in Absatz 1 erwähnte Beteiligung deckt die Kosten der in Artikel 34 erwähnten Leistungen sowie die in Artikel 37 erwähnten Eigenanteile.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Vorschlag des Allgemeinen Rates den Globalhaushalt der in Absatz 1 erwähnten Beteiligungen.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ebenfalls die Liste der Zentren für forensische Psychiatrie, für die die in Absatz 1 erwähnte Beteiligung gewährt wird, sowie die Kriterien für die Festlegung des Haushaltsplans, der jedem Zentrum pro Jahr gewährt wird, die Bedingungen, gemäß denen diese Beteiligung gewährt wird, und die Zahlungsmodalitäten.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ebenfalls, unter welchen Bedingungen die Gesundheitspflegeversicherung den in Absatz 1 erwähnten Personen, die vom Chefarzt des Zentrums für forensische Psychiatrie an eine Pflegeeinrichtung verwiesen werden, eine Beteiligung an den in Artikel 34 erwähnten Leistungen gewährt, die anlässlich einer Aufnahme in einer in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 6 erwähnten Pflegeeinrichtung gewährt werden. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ebenfalls, was für die Anwendung des vorliegenden Absatzes unter "Aufnahme" zu verstehen ist.
Die Ausgaben für die im vorliegenden Paragraphen vorgesehenen Beteiligungen werden zu Lasten des Haushaltsziels der Gesundheitspflege des Instituts angerechnet." Art. 35 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum des Inkrafttretens der Artikel 33 und 34.
Abschnitt 5 - Preistransparenz Art. 36 - In Artikel 35 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird zwischen den Absätzen 3 und 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Das Verzeichnis der Leistungen, die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 4 - was Brillen und andere Augenprothesen, Hörgeräte, Bandagen, Orthesen und extrakorporale Prothesen betrifft - erwähnt sind, wird aufgrund der Zulassungs- und Erstattungskriterien festgelegt, die der König bestimmt und gemäß denen diese Leistungen in verschiedene Kategorien eingeteilt werden können. Diese Zulassungskriterien betreffen Preis, Kosten für die Versicherung und Elemente medizinischer, therapeutischer und sozialer Art. Der König kann für die Leistungen, für die Listen erstattungsfähiger Produkte erstellt werden, das Verfahren bestimmen, das für die Eintragung eines Produkts in die Liste der erstattungsfähigen Produkte, eine Änderung der Liste oder die Streichung eines Produkts aus dieser Liste befolgt werden muss." Abschnitt 6 - Pauschalbeträge für die Wiederaufnahme und Verbot des Zusammentreffens von Ambulanzpauschalen und Krankenhauspauschalen bei Aufnahme über die Notaufnahmedienste Art. 37 - In Titel III Kapitel V Abschnitt VIbis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein Artikel 56quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 56quinquies - Bei einer erneuten Aufnahme eines Patienten in dasselbe Krankenhaus innerhalb eines Zeitraums, der am Tag der Entlassung aus der vorherigen Aufnahme beginnt und am zehnten Tag nach der Entlassung aus der vorherigen Aufnahme endet, werden die Pauschalbeteiligungen, die pro Aufnahme in einem allgemeinen Krankenhaus berechnet werden und durch das oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes oder des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen vorgesehen sind, auf 82 Prozent ihres Wertes gekürzt. Diese gekürzten Pauschalbeteiligungen werden immer zu einem ganzen Eurocent aufgerundet.
Unter Aufnahme im Sinne des vorliegenden Artikels ist ein Aufenthalt mit mindestens einer Übernachtung zu verstehen.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anwendung des vorliegenden Artikels auf andere Kategorien von Krankenhäusern ausdehnen und den in Absatz 1 erwähnten Prozentsatz unter Berücksichtigung der Entwicklung der Anzahl Wiederaufnahmen in den Krankenhäusern ändern.
Bei der Aufnahme in einer Funktion Notfallaufnahme oder in einer Funktion spezialisierte Notfallpflege können die aufgrund von Artikel 60 § 2 vorgesehenen Pauschalbeteiligungen sowie die aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Konsultationshonorare und die Pauschalhonorare pro Verschreibung und pro Tag eines (akkreditierten oder nichtakkreditierten) Facharztes für Röntgendiagnostik von einem selben Krankenhaus für einen selben Tag und einen selben Patienten mit den in Absatz 1 erwähnten Pauschalbeteiligungen nicht kumuliert werden, ungeachtet, ob diese in Anwendung desselben Absatzes gekürzt waren oder nicht.
Die Kürzung der in Absatz 1 erwähnten Versicherungsbeteiligung und die in Absatz 4 erwähnten Pauschalbeteiligungen dürfen nicht zu Lasten des Patienten gehen." Art. 38 - Artikel 37 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Abschnitt 7 - Verwaltungskosten der Versicherungsträger Art. 39 - In Artikel 195 § 1 Nr. 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997 und durch die Gesetze vom 27. Dezember 1994, 22. Februar 1998, 22.August 2002, 27. Dezember 2005, 27. Dezember 2006, 26. März 2007, 8. Juni 2008, 22. Dezember 2008, 23. Dezember 2009, 29. Dezember 2010, 17. Februar 2012 und 28. Juni 2013, werden der erste und der zweite Satz von Absatz 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Der Betrag der Verwaltungskosten der fünf Landesverbände wird für 2003 auf 766.483.000 EUR, für 2004 auf 802.661.000 EUR, für 2005 auf 832.359.000 EUR, für 2006 auf 863.156.000 EUR, für 2007 auf 895.524.000 EUR, für 2008 auf 929.160.000 EUR, für 2009 auf 972.546.000 EUR, für 2010 auf 1.012.057.000 EUR, für 2011 auf 1.034.651.000 EUR, für 2012 auf 1.029.840.000 EUR, für 2013 auf 1.027.545.000 EUR und für 2014 auf 1.052.317.000 EUR festgelegt. Für die Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen wird dieser Betrag für 2003 auf 13.195.000 EUR, für 2004 auf 13.818.000 EUR, für 2005 auf 14.329.000 EUR, für 2006 auf 14.859.000 EUR, für 2007 auf 15.416.000 EUR, für 2008 auf 15.995.000 EUR, für 2009 auf 16.690.000 EUR, für 2010 auf 17.368.000 EUR, für 2011 auf 17.770.000 EUR, für 2012 auf 17.687.000 EUR, für 2013 auf 17.648.000 EUR und für 2014 auf 18.073.000 EUR festgelegt." KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Art. 40 - Artikel 33 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1 wird durch folgende Wörter ergänzt "und die im Rahmen der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erstattungsfähig sind,".2. In Nr.2 werden zwischen den Wörtern "Artikel 35" und dem Wort " § 1" die Wörter "- so wie dieser Artikel am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft ist -" eingefügt.
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 über medizinische Hilfsmittel Art. 41 - In Artikel 46 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 über medizinische Hilfsmittel werden die Wörter "0,09 %" jedes Mal durch die Wörter "0,22 %" ersetzt.
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel Abschnitt 1 - Zubereitungsgenehmigung Art. 42 - In Artikel 6ter § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juni 1983 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Mai 2006, werden zwischen den Wörtern "den Herstellern" und dem Wort ", Großhändlern" die Wörter ", Inhabern einer in Artikel 12bis § 1/1 erwähnten Zubereitungsgenehmigung" eingefügt.
Art. 43 - Artikel 12bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Mai 2006 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "diese Vorgänge" und dem Wort "ausschließlich" die Wörter "in einer Apotheke" eingefügt und werden die Wörter "an einen im vorliegendem Artikel erwähnten Genehmigungsinhaber" durch die Wörter "an einen im vorliegenden Artikel erwähnten Inhaber einer Zubereitungsgenehmigung" und die Wörter "oder einem im vorliegenden Artikel erwähnten Genehmigungsinhaber" durch die Wörter "oder einem im vorliegenden Artikel erwähnten Inhaber einer Zubereitungsgenehmigung" ersetzt.2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1/1 - In Abweichung von § 1 ist keine Zubereitungsgenehmigung erforderlich für folgende von einem Inhaber einer Zubereitungsgenehmigung vorgenommene Verrichtungen: 1.die Zubereitung von Humanarzneimitteln, wie erwähnt in Artikel 6quater § 1 Absatz 1 Nr. 1, 2. die Rekonstitution von Humanarzneimitteln, das heißt die Verrichtungen im Hinblick auf die Nutzung oder Anwendung eines genehmigten Arzneimittels auf der Grundlage individueller Verschreibungen dieser Verrichtungen, die unter anderem die Fraktionierung, Zubereitung, Abfüllung, Verpackung und Aufmachung umfassen.Diese Verrichtungen können für eine Patientengruppe vorgenommen werden, und zwar aufgrund der unterzeichneten und datierten Anfrage eines Arztes, die er ausgehend von individuellen Verschreibungen erstellt.
Für die Durchführung der in Absatz 1 erwähnten Verrichtungen außerhalb einer Apotheke ist eine Genehmigung für die Zubereitung erforderlich.
Die Zubereitungsgenehmigung wird einer natürlichen oder juristischen Person vom Minister oder seinem Beauftragen erteilt und ist nur für die Räumlichkeiten und Verrichtungen gültig, die in der Genehmigung angegeben sind. Die Genehmigung ist personengebunden. Der König legt die Bedingungen, die Fristen und die Regeln für die Erteilung, die Aufrechterhaltung, die Übertragung und die vollständige oder teilweise Entziehung oder Aussetzung der Zubereitungsgenehmigungen fest. Der König kann das Muster der Genehmigung festlegen.
Die Zubereitungsgenehmigung umfasst die Genehmigung für den Besitz und den An- und Verkauf von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, sofern diese für die Durchführung der genehmigten Verrichtungen notwendig sind. Der König legt die allgemeinen Normen fest, denen die Zubereitungsgenehmigung entsprechen muss, um die Qualität, Sicherheit und Rückverfolgbarkeit der zubereiteten Arzneimittel und die Rückverfolgbarkeit der verwendeten genehmigten Arzneimittel und Rohstoffe zu garantieren. Der König kann gemäß der von Ihm bestimmten Klassifikation spezifische Normen für die Verrichtungen festlegen.
Die Eigenschaft eines Inhabers einer Zubereitungsgenehmigung ist unvereinbar mit der direkten oder indirekten Leitung einer Apotheke." Art. 44 - In Artikel 12ter desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2013, wird zwischen den Absätzen 6 und 7 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Besitz einer in Artikel 12bis § 1/1 erwähnten Zubereitungsgenehmigung umfasst zugleich die Genehmigung für den Großhandelsvertrieb von Arzneimitteln, die für die Durchführung der genehmigten Verrichtungen notwendig sind." Art. 45 - In Artikel 13bis § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2013, werden zwischen den Wörtern "Die Genehmigung für die Inverkehrbringung" und den Wörtern "und die Registrierung" die Wörter ", die in Artikel 12bis § 1/1 erwähnte Zubereitungsgenehmigung" eingefügt.
Art. 46 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.
Abschnitt 2 - Angabepflicht für Werbung und Sponsoring mit Bezug auf in Belgien in Verkehr gebrachte Arzneimittel und in Belgien abgegebene medizinische Hilfsmittel Art. 47 - In das Gesetz vom 25. März 1964 über Arzneimittel wird ein Artikel 19septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 19septies - Inhaber einer Marke von in Belgien vertriebenen medizinischen Hilfsmitteln und Inhaber einer Genehmigung oder Registrierung mit Bezug auf in Belgien in Verkehr gebrachte Humanarzneimittel müssen vor dem 30. September 2014 bei der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte eine Meldung über ihre Werbe- und Sponsoringausgaben, die ganz oder teilweise auf den belgischen Markt abzielen, für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis zum 1. Juli 2014 einreichen. Darin werden die Werbe- und Sponsoringausgaben nach dem verwendeten Kommunikationsmittel, der geographischen Verteilung und der Art der Beteiligung des LIKIV unterteilt.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Liste der zu meldenden Werbe- und Sponsoringausgaben, die Modalitäten und das Verfahren für die Meldung und - nach Stellungnahme der FAAGP - den Inhalt des Meldeformulars. Der König kann auch die in Absatz 1 erwähnte Frist ändern." Art. 48 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 19octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 19octies - In Artikel 19septies erwähnte Markeninhaber und Genehmigungs- oder Registrierungsinhaber, die keine Meldung einreichen oder eine Meldung einreichen, die offensichtlich unrichtig ist, werden mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbuße von 100 bis zu 1.000 EUR bestraft.
Artikel 17 §§ 1 bis 5 und 8 sind auf Absatz 1 anwendbar." TITEL 9 - Finanzen KAPITEL 1 - Steuerrechtliche Bestimmungen im Rahmen des Plans zur Wirtschaftsbelebung 2013 Art. 49 - In Artikel 67bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen, werden die Wörter "in Höhe von 20 Prozent" durch die Wörter "in Höhe von 40 Prozent" ersetzt.
Art. 50 - In Artikel 154bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die soziale Konzertierung und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 17. Mai 2007, 27. März 2009 und 7.
November 2011, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die in Absatz 2 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden Überarbeit wird auf hundertachtzig Stunden erhöht für: - Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern des Horeca-Sektors beschäftigt werden, unter der Bedingung, dass diese Arbeitgeber in jedem Betriebsstandort das Registrierkassensystem benutzen, das im Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss, erwähnt ist, und sie diese Registrierkasse gemäß vorerwähntem Erlass bei der Steuerverwaltung angegeben haben, - Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die Immobilienarbeiten ausführen, unter der Bedingung, dass diese Arbeitgeber ein elektronisches System zur Registrierung der Anwesenheiten benutzen, das in Kapitel 5 Abschnitt 4 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt ist." Art. 51 - In Artikel 201 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009 zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen, werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 sechs Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Abweichung von Absatz 1 wird in denselben Fällen - für Anlagen, die 2014 und 2015 von einer Gesellschaft erworben oder gebildet werden, die aufgrund von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches für das Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die Investitionen getätigt werden, als kleine Gesellschaft gilt - der Investitionsabzug auf 4 Prozent des Anschaffungs- oder Investitionswertes der neuen Sachanlagen oder immateriellen Anlagen festgelegt, sofern diese Anlagen in direktem Zusammenhang mit der bestehenden oder geplanten wirtschaftlichen Tätigkeit stehen, die von der Gesellschaft tatsächlich ausgeübt wird.
Anlagen, deren Wert auf der Grundlage von Artikel 205ter bei der Berechnung des Risikokapitals für den Abzug für Risikokapital abgezogen würde, gelten für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes nie als Anlagen, die für die wirtschaftliche Tätigkeit bestimmt sind.
Dieser Investitionsabzug ist nur anwendbar, wenn die Gesellschaft für den Besteuerungszeitraum, in dem die Investition getätigt wird, unwiderruflich auf den in den Artikeln 205bis bis 205novies erwähnten Abzug für Risikokapital verzichtet.
Der in Absatz 2 erwähnte Abzug wird immer in einem Mal angewandt.
In Bezug auf den in Absatz 2 erwähnten Investitionsabzug ist die in Artikel 72 erwähnte Übertragung der bei nicht vorhandenen oder unzureichenden Gewinnen nicht gewährten Steuerbefreiung nur für den folgenden Besteuerungszeitraum möglich.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anwendung des in Absatz 2 erwähnten Investitionsabzugs verlängern, wenn wirtschaftliche Umstände es rechtfertigen. Der König reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse in Ausführung des vorliegenden Absatzes." Art. 52 - In Artikel 2751 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27.
Dezember 2006, 17. Mai 2007, 22. Dezember 2008, 27. März 2009 und 7.
November 2011, wird zwischen Absatz 6 und Absatz 7 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die in Absatz 6 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden Überarbeit wird auf hundertachtzig Stunden erhöht für: - Arbeitgeber, die in jedem Betriebsstandort das Registrierkassensystem benutzen, das im Königlichen Erlass vom 30.
Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss, erwähnt ist, und die diese Registrierkasse gemäß vorerwähntem Erlass bei der Steuerverwaltung angegeben haben, - Arbeitgeber, die Immobilienarbeiten ausführen, unter der Bedingung, dass sie ein elektronisches System zur Registrierung der Anwesenheiten benutzen, das in Kapitel 5 Abschnitt 4 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt ist." Art. 53 - Artikel 2755 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27.
März 2009 und 7. November 2011, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs wird um 2,2 Prozentpunkte erhöht für Unternehmen, die ein System der vollkontinuierlichen Schichtarbeit praktizieren.
Unter Unternehmen, die ein System der vollkontinuierlichen Schichtarbeit praktizieren, versteht man Unternehmen, in denen die Arbeit von Arbeitnehmern der Kategorie 1 erwähnt in Artikel 330 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in mindestens vier Schichten mit mindestens zwei Arbeitnehmern geleistet wird, die sowohl in Bezug auf Inhalt als auch auf Umfang die gleiche Arbeit leisten, die eine durchgehende Besetzung während der ganzen Woche und am Wochenende gewährleisten und die sich ablösen, ohne dass es eine Unterbrechung zwischen den aufeinander folgenden Schichten gibt und ohne dass die Überschneidung mehr als ein Viertel ihrer täglichen Arbeit beträgt. Die Betriebszeit in solchen Unternehmen, das heißt die Zeit, in der das Unternehmen tätig ist, beläuft sich auf Wochenbasis auf mindestens hundertsechzig Stunden." Art. 54 - In Artikel 289ter/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juni 2011 zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich des Arbeitsbonus und der Entlassungsentschädigung und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2013 zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen und von Bestimmungen über die nachhaltige Entwicklung, werden die Wörter "8,95 Prozent" durch die Wörter "14,40 Prozent" ersetzt.
KAPITEL 2 - Inkrafttreten Art. 55 - Die Artikel 49 bis 53 treten am 1. Januar 2014 in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 50 und 52, die sich auf Immobilienarbeiten beziehen und an demselben Datum in Kraft treten wie die Artikel 6 bis 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2013 zur Abänderung von Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und zur Anpassung der Bestimmungen des Gesetzes vom 4.
August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit in Bezug auf die vorhergehende Meldung und die Registrierung der Anwesenheiten, was zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen betrifft.
Artikel 54 tritt am 1. April 2014 in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Der Minister der Wirtschaft und der Nordsee J. VANDE LANOTTE Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Die Ministerin der Beschäftigung Frau M. DE CONINCK Der Minister der Öffentlichen Unternehmen J.-P. LABILLE Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Energie M. WATHELET Die Staatssekretärin für Soziale Eingliederung Frau M. DE BLOCK Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM