gepubliceerd op 18 april 2018
Programmawet
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
25 DECEMBER 2017. - Programmawet
Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 27, 28, 31 tot 43 en 45 tot 68 van de programmawet van 25 december 2017 (Belgisch Staatsblad van 29 december 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 25. DEZEMBER 2017 - Programmgesetz PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 2 - Sozialrechtliche Bestimmungen (...) KAPITEL 2 - Sondersozialversicherungsbeitrag für die ergänzende Altersversorgung Abschnitt 1 - Lohnempfänger Art. 27 - In Artikel 38 § 3duodecies Buchstabe A Absatz 5 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 30. September 2017, wird der Prozentsatz "1,5 %" durch den Prozentsatz "3 %" ersetzt.
Art. 28 - In Artikel 38 § 3terdecies Buchstabe A Absatz 4 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, wieder aufgenommen durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. September 2017 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales, wird der Prozentsatz "1,5 %" durch den Prozentsatz "3 %" ersetzt. (...) Abschnitt 3 - Inkrafttreten Art. 31 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
KAPITEL 3 - Erweiterung der Flexi-Jobs Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales Art. 32 - In der Überschrift von Kapitel 2 des Gesetzes vom 16.
November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales wird das Wort "Horeca" aufgehoben.
Art. 33 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 2 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Lohnempfänger und Arbeitgeber, die folgenden paritätischen Kommissionen unterstehen: 1. der Paritätischen Kommission des Nahrungsmittelhandels (PK 119), 2.der Paritätischen Kommission für den selbständigen Einzelhandel (PK 201), 3. der Paritätischen Kommission für Angestellte im Einzelhandel mit Lebensmitteln (PK 202), 4.der Paritätischen Unterkommission für die mittleren Lebensmittelunternehmen (PUK 202.01), 5. der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe (PK 302), 6.der Paritätischen Kommission für große Einzelhandelsbetriebe (PK 311), 7. der Paritätischen Kommission für Warenhäuser (PK 312), 8.der Paritätischen Kommission für das Friseur- und Kosmetikgewerbe (PK 314), 9. der Paritätischen Kommission für Leiharbeit, wenn der Entleiher einer der oben erwähnten paritätischen Kommissionen oder dem in Absatz 2 erwähnten Garantie- und Sozialfonds untersteht. Vorliegendes Kapitel findet auch Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die dem innerhalb der Paritätischen Kommission der Nahrungsmittelindustrie (PK 118), Untersektor für Industriebäckereien eingerichteten Garantie- und Sozialfonds für Bäckereien, Konditoreien und Kaffeestuben bei Konditoreien unterstehen." Art. 34 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.4 Absatz 2 werden die Wörter "der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe (PK 302)" durch die Wörter "einer der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten paritätischen Kommissionen oder dem in Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Garantie- und Sozialfonds" ersetzt. 2. Eine Nr.7 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "7. Pensioniertem: Person, die eine Pension bezieht, wie sie in Artikel 68 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) und b) des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen definiert ist, mit Ausnahme der Übergangsentschädigung." Art. 35 - Die Überschrift von Kapitel 2 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird durch die Wörter "für die Ausübung eines Flexi-Jobs" ergänzt.
Art. 36 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch die Paragraphen 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Die in § 1 erwähnte Bedingung einer 4/5-Beschäftigung im Laufe des Referenzquartals T-3 ist nicht anwendbar, wenn der Arbeitnehmer im Quartal T-2 ein Pensionierter im Sinne von Artikel 3 Nr. 7 ist. § 4 - Geleisteten Tagen gleichgesetzt werden die Tage, die gedeckt sind durch das von den Unterrichtsministerien für zeitweilige Arbeitnehmer gezahlte zeitversetzte Gehalt oder für diejenigen, die Letzteres nicht in Anspruch nehmen können, durch das Arbeitslosengeld, das vom LfA mit Freistellung von der Arbeitssuche während der Sommerferien gezahlt wird." Art. 37 - Die Überschrift von Kapitel 2 Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird durch die Wörter "in Bezug auf die Ausübung eines Flexi-Jobs" ergänzt.
Art. 38 - Die Überschrift von Kapitel 2 Abschnitt 4 desselben Gesetzes wird durch die Wörter "in Bezug auf Flexi-Jobs" ergänzt.
Art. 39 - Artikel 24 Absatz 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Eine Registrierung gemäß Artikel 28/10 § 2 des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge oder die Verwendung der in Artikel 164 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989 erwähnten Geräte ersetzt die in Absatz 1 erwähnte Registrierungspflicht." Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer Art. 40 - In Artikel 1ter des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 16. November 2015, werden die Wörter "und Arbeitgeber, die der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen Kommission für Leiharbeit unterstehen - sofern der Entleiher der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht -" durch die Wörter "und Arbeitgeber, die einer der paritätischen Kommissionen oder dem Garantie- und Sozialfonds, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnt sind, unterstehen" ersetzt.
Abschnitt 3 - Inkrafttreten Art. 41 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger Art. 42 - Artikel 38 § 3septies Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger wird wie folgt ersetzt: "Es wird ein Solidaritätsbeitrag zu Lasten des angeschlossenen Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 2 Nr. 19 des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur Einführung einer Gewinnprämie für die Arbeitnehmer festgelegt. Er wird auf die in bar ausgezahlte identische Prämie im Sinne von Artikel 2 Nr. 7/2 und auf die in bar ausgezahlte kategorisierte Prämie im Sinne von Artikel 2 Nr. 7/3 desselben Gesetzes geschuldet." Art. 43 - Artikel 42 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. (...) TITEL 3 - Beschäftigung KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften Art. 45 - Die Überschrift des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften wird wie folgt ersetzt: "Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur Einführung einer Gewinnprämie für die Arbeitnehmer".
Art. 46 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.7 werden die Wörter "an Kapital und/oder Gewinn" durch die Wörter "am Kapital" ersetzt. 2. Zwischen den Nummern 7 und 8 werden die Nummern 7/1, 7/2 und 7/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "7/1.Gewinnprämie: eine Prämie, die in bar zuerkannt wird, wenn die Gesellschaft im Sinne von Nr. 1 oder die Gruppe im Sinne von Nr. 5, der die Gesellschaft in Sinne von Nr. 1 angehört, Arbeitnehmern im Sinne von Nr. 2, mit Ausnahme der in Artikel 32 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten natürlichen Personen, einen Teil oder die Gesamtheit des Gewinns eines Geschäftsjahres zuerkennen möchte, und deren spezifische Modalitäten mit vorliegendem Gesetz übereinstimmen und in einem Beschluss der ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung, wie sie in Titel IV Kapitel 2 des Gesellschaftsgesetzbuches definiert ist, aufgenommen sind, 7/2. identischer Gewinnprämie: eine Gewinnprämie, deren Betrag für alle Arbeitnehmer gleich ist oder deren Betrag einem für alle Arbeitnehmer gleichen Prozentsatz ihrer Entlohnung entspricht, 7/3. kategorisierter Gewinnprämie: eine Gewinnprämie, die allen Arbeitnehmern in bar zuerkannt wird und deren Betrag von einem Verteilerschlüssel abhängt, der auf der Grundlage objektiver Kriterien angewandt wird, die in Ausführung von Artikel 10 § 2 des vorliegenden Gesetzes bestimmt werden." 3. Nummer 16 wird aufgehoben.4. Nummer 19 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "beigetretenem Arbeitnehmer": einen in Nr.2 erwähnten Arbeitnehmer, der einem in Nr. 7 erwähnten Beteiligungsplan beigetreten ist, oder einen in Nr. 2 erwähnten Arbeitnehmer, dem eine in Nr. 7/1 erwähnte Gewinnprämie zuerkannt wird." Art. 47 - In Artikel 6 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "an Kapital und Gewinn" durch die Wörter "am Kapital" ersetzt.
Art. 48 - Artikel 9 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "3. Wahl der Zuerkennungsweise, wobei die Zuerkennung nur in Aktien oder Anteilen erfolgen kann".
Art. 49 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Kapitel 2/1 - Gewinnprämie Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 11/1 - Jeder Arbeitgeber kann - unbeschadet der Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches und des vorliegenden Gesetzes - die Initiative ergreifen, eine Gewinnprämie einzuführen.
Art. 11/2 - Bei der Gewinnprämie kann es sich um eine identische oder eine kategorisierte Prämie handeln.
Art. 11/3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes darf die Gewinnprämie nicht mit dem Ziel eingeführt werden, in individuellen oder kollektiven Abkommen vorgesehene Entlohnungen, Prämien, Naturalbezüge oder Vorteile jeglicher Art oder Zuschläge zu den erwähnten Entlohnungsbestandteilen - unabhängig davon, ob sie Sozialversicherungsbeiträgen unterliegen - zu ersetzen oder umzuwandeln.
Art. 11/4 - Der Gesamtbetrag der Beteiligungen am Gewinn, der Arbeitnehmern gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und in Anwendung der Gewinnprämie zuerkannt wird, darf bei Abschluss des betreffenden Geschäftsjahres die Grenze von 30 Prozent der Gesamtbruttolohnsumme nicht überschreiten.
Art. 11/5 - Artikel 23 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen findet keine Anwendung auf vorliegendes Kapitel.
Abschnitt 2 - Identische Gewinnprämie Art. 11/6 - § 1 - Der Beschluss, eine identische Gewinnprämie zuzuerkennen, wird von der ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. § 2 - Das Protokoll der Generalversammlung, bei der der Beschluss zur Zuerkennung einer Gewinnprämie gefasst wird, enthält mindestens folgende Angaben: - den identischen Betrag der Gewinnprämie oder den identischen Prozentsatz der Entlohnung, der den Arbeitnehmern zuerkannt wird, - die Weise, wie die Entlohnung, auf die der Prozentsatz angewandt wird, berechnet wird, wenn man sich für diese Option entscheidet, - die Zuerkennungsregeln, die berücksichtigt werden, wenn eine Bedingung in Bezug auf das Dienstalter vorgesehen wird. Es kann nur ein Dienstalter von höchstens einem Jahr vorgesehen werden. Wird ein Arbeitnehmer auf der Grundlage aufeinander folgender Verträge eingestellt, wird das Dienstalter unter Berücksichtigung der zusammengerechneten Dauer der aufeinander folgenden Verträge berechnet, - den Berechnungsmodus pro rata temporis des Betrags der Gewinnprämie bei freiwilliger Aussetzung oder Kündigung des Arbeitsvertrags, außer bei schwerwiegenden Gründen zu Lasten des Arbeitnehmers.
Art. 11/7 - Der Arbeitgeber informiert die Arbeitnehmer über den Beschluss zur Zuerkennung einer identischen Prämie.
Abschnitt 3 - Kategorisierte Gewinnprämie Art. 11/8 - Für die Einführung einer kategorisierten Gewinnprämie sind dieselben Modalitäten einzuhalten wie diejenigen, die für die Einführung eines Beteiligungsplans gemäß Kapitel 2 des vorliegenden Gesetzes anwendbar sind. In Abweichung von den in Artikel 6 § 2 Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich aufgezählten Prozentsätzen darf eine Grenze von 30 Prozent der Gesamtbruttolohnsumme nicht überschritten werden." Art. 50 - In Artikel 18 desselben Gesetzes werden die Wörter "Ein Gewinnbeteiligungsplan, der" durch die Wörter "Eine Gewinnprämie, die" ersetzt.
Art. 51 - Artikel 33 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 52 - Artikel 40 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 40 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.
Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 53 - Das Sozialstrafgesetzbuch wird wie folgt abgeändert: 1. Ein Artikel 171/4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "Art.171/4 - Beteiligung der Arbeitnehmer an Gewinn oder Kapital Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der nicht gemäß den Verpflichtungen gehandelt hat, die durch das Gesetz vom 22. Mai 2001 über die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur Einführung einer Gewinnprämie für die Arbeitnehmer und seine Ausführungserlasse vorgeschrieben sind.
Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert." 2. In Artikel 236 Absatz 1 wird zwischen dem Wort "Artikeln" und dem Wort "218" das Wort ", 171/4" eingefügt. Art. 54 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2018 in Kraft, wobei die Gewinnprämien, die in dem durch Artikel 49 des vorliegenden Gesetzes eingefügten Kapitel 2/1 des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur Einführung einer Gewinnprämie für die Arbeitnehmer erwähnt sind, lediglich auf der Grundlage des Gewinns des Geschäftsjahres, das frühestens am 30. September 2017 abgeschlossen wird, zuerkannt werden können.
KAPITEL 2 - E-Commerce Abschnitt 1 - Nachtarbeit im E-Commerce Art. 55 - In Artikel 38 § 1 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Abweichung von Absatz 1 kann in Unternehmen, in denen Nachtarbeit aufgrund von Artikel 36 Nr. 22 erlaubt ist, eine Arbeitsregelung mit Nachtleistungen durch den Abschluss eines kollektiven Arbeitsabkommens im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen eingeführt werden." Abschnitt 2 - Spezifischer Rahmen für Nacht- und Sonntagsarbeit im E-Commerce Art. 56 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man unter "E-Commerce-Tätigkeiten": die Ausführung aller Logistik- und Unterstützungsdienstleistungen, die mit dem elektronischen Handel mit beweglichen Gütern verbunden sind.
Art. 57 - § 1 - Unbeschadet der Möglichkeit zur Einführung gemäß den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen kann in Unternehmen, in denen aufgrund von Artikel 36 Nr. 22 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit Nachtarbeit für E-Commerce-Tätigkeiten erlaubt ist, diese Nachtarbeit, die keine wie in Artikel 38 § 4 desselben Gesetzes erwähnte Arbeitsregelung mit Nachtleistungen impliziert, durch den Abschluss eines kollektiven Arbeitsabkommens im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen eingeführt werden.
In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen werden die Bestimmungen des in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens, die die Arbeitsordnung abändern, ab Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung in die Arbeitsordnung eingeführt. § 2 - Paragraph 1 ist nur zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31.
Dezember 2019 anwendbar.
Art. 58 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 38 § 2 des Gesetzes vom 16.
März 1971 über die Arbeit kann in Unternehmen, in denen es keine Gewerkschaftsvertretung gibt und in denen aufgrund von Artikel 36 Nr. 22 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit Nachtarbeit für E-Commerce-Tätigkeiten erlaubt ist, für diese Nachtarbeit eine wie in Artikel 38 § 4 desselben Gesetzes erwähnte Arbeitsregelung mit Nachtleistungen durch den Abschluss eines kollektiven Arbeitsabkommens im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen eingeführt werden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Bestimmungen von Artikel 38 §§ 3 und 5 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit einzuhalten.
In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen werden die Bestimmungen des in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens, die die Arbeitsordnung abändern, ab Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung in die Arbeitsordnung eingeführt. § 2 - Paragraph 1 ist nur zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31.
Dezember 2019 anwendbar.
Art. 59 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 38 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit kann in Unternehmen, in denen es eine Gewerkschaftsvertretung gibt und in denen aufgrund von Artikel 36 Nr. 22 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit Nachtarbeit für E-Commerce-Tätigkeiten erlaubt ist, für diese Nachtarbeit eine wie in Artikel 38 § 4 desselben Gesetzes erwähnte Arbeitsregelung mit Nachtleistungen gemäß den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen eingeführt werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Bestimmungen von Artikel 38 §§ 3 und 5 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit einzuhalten. § 2 - Paragraph 1 ist nur zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31.
Dezember 2019 anwendbar.
Art. 60 - § 1 - Die in Anwendung der Artikel 57 bis 59 eingeführte Regelung kann nicht über den 31. Dezember 2019 hinaus angewandt werden. § 2 - Bei Anwendung der Artikel 57 bis 59 teilt der Arbeitgeber bei der Übermittlung der abgeänderten Arbeitsordnung an die in Artikel 21 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen erwähnten Sozialinspektoren dem betreffenden Sozialinspektor mit, dass er vorliegenden Artikel angewandt hat.
Art. 61 - Ab dem 1. Januar 2020 kann ein Arbeitgeber, der eine in Anwendung der Artikel 57 bis 59 eingeführte Arbeitsregelung beibehalten möchte, ein kollektives Arbeitsabkommen im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen abschließen, mit dem die eingeführte Arbeitsregelung bestätigt wird. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Bestimmungen von Artikel 38 §§ 3 und 5 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit einzuhalten.
In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen werden die Bestimmungen des in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens, die die Arbeitsordnung abändern, ab Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung in die Arbeitsordnung eingeführt.
Art. 62 - Der Königliche Erlass vom 13. März 2016 über die Erlaubnis der Nachtarbeit für die Ausführung aller E-Commerce-Tätigkeiten in Unternehmen, die der Paritätischen Kommission für den selbständigen Einzelhandel (PK 201), der Paritätischen Kommission für Angestellte im Einzelhandel mit Lebensmitteln (PK 202), der Paritätischen Kommission für große Einzelhandelsbetriebe (PK 311) und der Paritätischen Kommission für Warenhäuser (PK 312) unterstehen, wird aufgehoben.
Art. 63 - § 1 - In Abweichung von Artikel 11 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit ist Sonntagsarbeit für E-Commerce-Tätigkeiten erlaubt. § 2 - Paragraph 1 ist nur zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31.
Dezember 2019 anwendbar, außer für Unternehmen, die ihre Sonntagsarbeitsregelung in Anwendung von Artikel 64 § 2 bestätigen.
Art. 64 - § 1 - Die durch Artikel 63 erlaubte Sonntagsarbeit wird gemäß den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen oder durch den Abschluss eines kollektiven Arbeitsabkommens im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen in die Arbeitsordnung eingeführt.
In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen werden die Bestimmungen des in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens, die die Arbeitsordnung abändern, ab Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung in die Arbeitsordnung eingeführt.
Bei Anwendung von Absatz 1 teilt der Arbeitgeber bei der Übermittlung der abgeänderten Arbeitsordnung an die in Artikel 21 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen erwähnten Sozialinspektoren dem betreffenden Sozialinspektor mit, dass er vorliegenden Artikel angewandt hat. § 2 - Ab dem 1. Januar 2020 kann ein Arbeitgeber, der eine in Anwendung der Artikel 63 und 64 § 1 eingeführte Sonntagsarbeitsregelung beibehalten möchte, ein kollektives Arbeitsabkommen im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen abschließen, mit dem die eingeführte Sonntagsarbeitsregelung bestätigt wird.
In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen werden die Bestimmungen des in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens, die die Arbeitsordnung abändern, ab Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung in die Arbeitsordnung eingeführt.
Art. 65 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
KAPITEL 3 - Aktivierungsbeitrag Art. 66 - Artikel 38 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. April 2017, wird durch einen Paragraphen 3septdecies mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3septdecies - Arbeitgeber, auf die das Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen Anwendung findet, und autonome öffentliche Unternehmen, die im Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnt sind, schulden unter den nachstehenden Bedingungen einen für die Globalverwaltung bestimmten besonderen Aktivierungsbeitrag für ihre Arbeitnehmer, die während eines vollständigen Quartals keine Leistungen bei demselben Arbeitgeber erbringen, ausgenommen bei gesetzlichen vollständigen Aussetzungen der Ausführung des Arbeitsvertrags und im Fall der Freistellung von der Arbeitsleistung während der in Artikel 37 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnten Kündigungsfrist.
Der Beitrag wird nicht für Arbeitnehmer geschuldet, die vor dem 28.
September 2017 einem System der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung beigetreten sind.
Er wird auch nicht für Arbeitnehmer geschuldet, die einem System der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung beitreten in Anwendung eines vor dem 28. September 2017 abgeschlossenen und bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung hinterlegten befristeten kollektiven Arbeitsabkommens oder, für öffentliche Unternehmen, in Anwendung einer vor dem 28.
September 2017 in der paritätischen Kommission im Sinne des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen geschlossenen Regelung.
Der Prozentsatz des anwendbaren Beitrags wird je nach Alter des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt bestimmt, an dem sein Arbeitgeber ihn von jeglicher Arbeitsleistung freistellt; dieser Prozentsatz wird wie folgt festgelegt: - Für Arbeitnehmer, die von der Arbeitsleistung freigestellt sind, bevor sie das Alter von 55 Jahren erreicht haben, entspricht der Beitrag 20 Prozent des Bruttoquartalslohns, mit einem Minimum von 300 Euro. - Für Arbeitnehmer, die nach dem Alter von 55 Jahren, aber vor dem Alter von 58 Jahren von der Arbeitsleistung freigestellt sind, entspricht der Beitrag 18 Prozent des Bruttoquartalslohns, mit einem Minimum von 300 Euro. - Für Arbeitnehmer, die nach dem Alter von 58 Jahren, aber vor dem Alter von 60 Jahren von der Arbeitsleistung freigestellt sind, entspricht der Beitrag 16 Prozent des Bruttoquartalslohns, mit einem Minimum von 300 Euro. - Für Arbeitnehmer, die nach dem Alter von 60 Jahren, aber vor dem Alter von 62 Jahren von der Arbeitsleistung freigestellt sind, entspricht der Beitrag 15 Prozent des Bruttoquartalslohns, mit einem Minimum von 225,60 Euro. - Für Arbeitnehmer, die nach dem Alter von 62 Jahren von der Arbeitsleistung freigestellt sind, entspricht der Beitrag 10 Prozent des Bruttoquartalslohns, mit einem Minimum von 225,60 Euro.
Wenn ein Arbeitnehmer während des Zeitraums der Freistellung von der Arbeitsleistung verpflichtet gewesen ist, an einer von seinem Arbeitgeber organisierten Ausbildung von mindestens 15 Tagen über einen Zeitraum vier aufeinanderfolgenden Quartalen teilzunehmen, wird der Beitragssatz während der betreffenden vier Quartale in Abweichung vom vorhergehenden Absatz um 40 Prozent verringert.
Der Arbeitgeber wird von dem in den Absätzen 1 und 4 erwähnten Beitrag befreit, wenn der Arbeitnehmer während der ersten vier Quartale der Freistellung von der Arbeitsleistung tatsächlich an einer von seinem Arbeitgeber organisierten Pflichtausbildung teilgenommen hat, deren Kosten mindestens 20 Prozent des Bruttojahreslohns entsprechen, auf den er vor der Freistellung von der Arbeitsleistung Anrecht hatte.
Die Ausbildungen, die in Betracht kommen, sind alle Ausbildungen, wie sie in den Artikeln 9 Buchstabe a) und b) und 17 des Gesetzes vom 5.
März 2017 über machbare und modulierbare Arbeit erwähnt sind, und die ursprüngliche Berufsausbildung.
Der Arbeitgeber muss der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung nachweisen, dass der betreffende Arbeitnehmer tatsächlich an der oben erwähnten Ausbildung teilgenommen hat. Einmal pro Jahr informiert der besagte Dienst das Landesamt für soziale Sicherheit darüber gemäß den von den betroffenen Verwaltungen zu bestimmenden Modalitäten.
Der vorgenannte Beitrag ist nicht zu entrichten, wenn der Arbeitnehmer, der während des ganzen Quartals vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt worden ist, eine neue Beschäftigung entweder bei einem oder mehreren anderen Arbeitgebern oder als Selbständiger aufnimmt, die, berechnet auf der Grundlage eines Vollzeitgleichwertes, mindestens eine Ein-Drittel-Beschäftigung ist.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was unter Aufnahme einer neuen Beschäftigung als Selbständiger, die mindestens eine Ein-Drittel-Beschäftigung ist, zu verstehen ist.
Der Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer eine vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung gewährt hat, schuldet den vorerwähnten Beitrag wieder, wenn und sobald der Arbeitnehmer die im vorhergehenden Absatz erwähnte(n) Beschäftigung(en) nicht mehr ausübt.
Die Bestimmungen der allgemeinen Sozialversicherungsregelung für Arbeitnehmer, wie sie im Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und im Gesetz vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnt sind, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, den im Streitfall zuständigen Richter, die Verjährung in Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung des Landesamtes für soziale Sicherheit sind anwendbar." Art. 67 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
KAPITEL 4 - Abänderung des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989 Art. 68 - In das Programmgesetz vom 22. Dezember 1989 wird ein Artikel 156/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 156/1 - Ein Arbeitgeber, der für einen Teilzeitarbeitnehmer mit Beibehaltung der Rechte, der eine Zulage zur Gewährleistung des Einkommens bezieht, die Bestimmungen der Artikel 153 oder 154 nicht einhält, schuldet pro Teilzeitarbeitnehmer mit Beibehaltung der Rechte, der eine Zulage zur Gewährleistung des Einkommens bezieht, einen Verantwortlichkeitsbeitrag von 25 Euro pro Monat, in dem diese Verpflichtung nicht eingehalten wurde. Dieser Verantwortlichkeitsbeitrag ist für die LASS-Globalverwaltung der Lohnempfänger bestimmt.
Dieser Verantwortlichkeitsbeitrag ist ab dem Monat zu entrichten, in dem zum ersten Mal festgestellt wird, dass verfügbare Zusatzstunden nicht vorrangig angeboten oder beschafft worden sind.
Dieser Verantwortlichkeitsbeitrag ist zu entrichten, bis der Arbeitgeber dem Teilzeitarbeitnehmer, der einen entsprechenden Antrag gemäß Artikel 153 eingereicht hat, vorrangig verfügbare Zusatzstunden angeboten oder beschafft hat.
Dieser Verantwortlichkeitsbeitrag ist nicht zu entrichten, wenn während eines Jahres ab dem ersten Antrag des betreffenden Teilzeitarbeitnehmers mit Beibehaltung der Rechte auf Erlangung der Zulage zur Gewährleistung des Einkommens keine Zusatzstunde in derselben Funktion wie derjenigen, die vom betreffenden Teilzeitarbeitnehmer mit Beibehaltung der Rechte ausgeübt wird, verfügbar war.
Der Verantwortlichkeitsbeitrag ist auch nicht von Arbeitgebern zu entrichten, die einem anderen Arbeitnehmer Zusatzstunden gegeben haben, weil es sich um Stunden handelt, die sich auf Leistungen beziehen, die während derselben Zeitblöcke erbracht werden wie die Leistungen des betreffenden Teilzeitarbeitnehmers mit Beibehaltung der Rechte.
Der König kann die Bedingungen und Modalitäten für die Festlegung und Zahlung dieses Verantwortlichkeitsbeitrags bestimmen.
Die Bestimmungen der allgemeinen Sozialversicherungsregelung für Arbeitnehmer, wie sie im Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und im Gesetz vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnt sind, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, den im Streitfall zuständigen Richter, die Verjährung in Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung des Landesamtes für soziale Sicherheit sind anwendbar." Diese Bestimmung ist auf die ab dem 1. Januar 2018 geschlossenen Verträge anwendbar." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister Ch. MICHEL Der Minister der Beschäftigung K. PEETERS Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten D. REYNDERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit M. DE BLOCK Der Minister der Pensionen D. BACQUELAINE Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS