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Programmawet | Loi-programme |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
25 DECEMBER 2017. - Programmawet | 25 DECEMBRE 2017. - Loi-programme |
Duitse vertaling van uittreksels | Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 27, | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
28, 31 tot 43 en 45 tot 68 van de programmawet van 25 december 2017 | articles 27, 28, 31 à 43 et 45 à 68 de la loi-programme du 25 décembre |
(Belgisch Staatsblad van 29 december 2017). | 2017 (Moniteur belge du 29 décembre 2017). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
25. DEZEMBER 2017 - Programmgesetz | 25. DEZEMBER 2017 - Programmgesetz |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL 2 - Sozialrechtliche Bestimmungen | TITEL 2 - Sozialrechtliche Bestimmungen |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Sondersozialversicherungsbeitrag für die ergänzende | KAPITEL 2 - Sondersozialversicherungsbeitrag für die ergänzende |
Altersversorgung | Altersversorgung |
Abschnitt 1 - Lohnempfänger | Abschnitt 1 - Lohnempfänger |
Art. 27 - In Artikel 38 § 3duodecies Buchstabe A Absatz 5 des Gesetzes | Art. 27 - In Artikel 38 § 3duodecies Buchstabe A Absatz 5 des Gesetzes |
vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der | vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der |
sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, wieder aufgenommen durch das | sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, wieder aufgenommen durch das |
Gesetz vom 30. September 2017, wird der Prozentsatz "1,5 %" durch den | Gesetz vom 30. September 2017, wird der Prozentsatz "1,5 %" durch den |
Prozentsatz "3 %" ersetzt. | Prozentsatz "3 %" ersetzt. |
Art. 28 - In Artikel 38 § 3terdecies Buchstabe A Absatz 4 des Gesetzes | Art. 28 - In Artikel 38 § 3terdecies Buchstabe A Absatz 4 des Gesetzes |
vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der | vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der |
sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, wieder aufgenommen durch | sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, wieder aufgenommen durch |
Artikel 5 des Gesetzes vom 30. September 2017 zur Festlegung | Artikel 5 des Gesetzes vom 30. September 2017 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales, wird der Prozentsatz | verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales, wird der Prozentsatz |
"1,5 %" durch den Prozentsatz "3 %" ersetzt. | "1,5 %" durch den Prozentsatz "3 %" ersetzt. |
(...) | (...) |
Abschnitt 3 - Inkrafttreten | Abschnitt 3 - Inkrafttreten |
Art. 31 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. | Art. 31 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. |
KAPITEL 3 - Erweiterung der Flexi-Jobs | KAPITEL 3 - Erweiterung der Flexi-Jobs |
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. November 2015 zur | Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. November 2015 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales | Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales |
Art. 32 - In der Überschrift von Kapitel 2 des Gesetzes vom 16. | Art. 32 - In der Überschrift von Kapitel 2 des Gesetzes vom 16. |
November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich | November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich |
Soziales wird das Wort "Horeca" aufgehoben. | Soziales wird das Wort "Horeca" aufgehoben. |
Art. 33 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 33 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 2 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Lohnempfänger und | "Art. 2 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Lohnempfänger und |
Arbeitgeber, die folgenden paritätischen Kommissionen unterstehen: | Arbeitgeber, die folgenden paritätischen Kommissionen unterstehen: |
1. der Paritätischen Kommission des Nahrungsmittelhandels (PK 119), | 1. der Paritätischen Kommission des Nahrungsmittelhandels (PK 119), |
2. der Paritätischen Kommission für den selbständigen Einzelhandel (PK | 2. der Paritätischen Kommission für den selbständigen Einzelhandel (PK |
201), | 201), |
3. der Paritätischen Kommission für Angestellte im Einzelhandel mit | 3. der Paritätischen Kommission für Angestellte im Einzelhandel mit |
Lebensmitteln (PK 202), | Lebensmitteln (PK 202), |
4. der Paritätischen Unterkommission für die mittleren | 4. der Paritätischen Unterkommission für die mittleren |
Lebensmittelunternehmen (PUK 202.01), | Lebensmittelunternehmen (PUK 202.01), |
5. der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe (PK 302), | 5. der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe (PK 302), |
6. der Paritätischen Kommission für große Einzelhandelsbetriebe (PK | 6. der Paritätischen Kommission für große Einzelhandelsbetriebe (PK |
311), | 311), |
7. der Paritätischen Kommission für Warenhäuser (PK 312), | 7. der Paritätischen Kommission für Warenhäuser (PK 312), |
8. der Paritätischen Kommission für das Friseur- und Kosmetikgewerbe | 8. der Paritätischen Kommission für das Friseur- und Kosmetikgewerbe |
(PK 314), | (PK 314), |
9. der Paritätischen Kommission für Leiharbeit, wenn der Entleiher | 9. der Paritätischen Kommission für Leiharbeit, wenn der Entleiher |
einer der oben erwähnten paritätischen Kommissionen oder dem in Absatz | einer der oben erwähnten paritätischen Kommissionen oder dem in Absatz |
2 erwähnten Garantie- und Sozialfonds untersteht. | 2 erwähnten Garantie- und Sozialfonds untersteht. |
Vorliegendes Kapitel findet auch Anwendung auf Arbeitgeber und | Vorliegendes Kapitel findet auch Anwendung auf Arbeitgeber und |
Arbeitnehmer, die dem innerhalb der Paritätischen Kommission der | Arbeitnehmer, die dem innerhalb der Paritätischen Kommission der |
Nahrungsmittelindustrie (PK 118), Untersektor für Industriebäckereien | Nahrungsmittelindustrie (PK 118), Untersektor für Industriebäckereien |
eingerichteten Garantie- und Sozialfonds für Bäckereien, Konditoreien | eingerichteten Garantie- und Sozialfonds für Bäckereien, Konditoreien |
und Kaffeestuben bei Konditoreien unterstehen." | und Kaffeestuben bei Konditoreien unterstehen." |
Art. 34 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 34 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 4 Absatz 2 werden die Wörter "der Paritätischen Kommission | 1. In Nr. 4 Absatz 2 werden die Wörter "der Paritätischen Kommission |
für das Hotelgewerbe (PK 302)" durch die Wörter "einer der in Artikel | für das Hotelgewerbe (PK 302)" durch die Wörter "einer der in Artikel |
2 Absatz 1 erwähnten paritätischen Kommissionen oder dem in Artikel 2 | 2 Absatz 1 erwähnten paritätischen Kommissionen oder dem in Artikel 2 |
Absatz 2 erwähnten Garantie- und Sozialfonds" ersetzt. | Absatz 2 erwähnten Garantie- und Sozialfonds" ersetzt. |
2. Eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"7. Pensioniertem: Person, die eine Pension bezieht, wie sie in | "7. Pensioniertem: Person, die eine Pension bezieht, wie sie in |
Artikel 68 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) und b) des Gesetzes vom 30. März | Artikel 68 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) und b) des Gesetzes vom 30. März |
1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen definiert ist, mit Ausnahme | 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen definiert ist, mit Ausnahme |
der Übergangsentschädigung." | der Übergangsentschädigung." |
Art. 35 - Die Überschrift von Kapitel 2 Abschnitt 2 desselben Gesetzes | Art. 35 - Die Überschrift von Kapitel 2 Abschnitt 2 desselben Gesetzes |
wird durch die Wörter "für die Ausübung eines Flexi-Jobs" ergänzt. | wird durch die Wörter "für die Ausübung eines Flexi-Jobs" ergänzt. |
Art. 36 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch die Paragraphen 3 | Art. 36 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch die Paragraphen 3 |
und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 3 - Die in § 1 erwähnte Bedingung einer 4/5-Beschäftigung im Laufe | " § 3 - Die in § 1 erwähnte Bedingung einer 4/5-Beschäftigung im Laufe |
des Referenzquartals T-3 ist nicht anwendbar, wenn der Arbeitnehmer im | des Referenzquartals T-3 ist nicht anwendbar, wenn der Arbeitnehmer im |
Quartal T-2 ein Pensionierter im Sinne von Artikel 3 Nr. 7 ist. | Quartal T-2 ein Pensionierter im Sinne von Artikel 3 Nr. 7 ist. |
§ 4 - Geleisteten Tagen gleichgesetzt werden die Tage, die gedeckt | § 4 - Geleisteten Tagen gleichgesetzt werden die Tage, die gedeckt |
sind durch das von den Unterrichtsministerien für zeitweilige | sind durch das von den Unterrichtsministerien für zeitweilige |
Arbeitnehmer gezahlte zeitversetzte Gehalt oder für diejenigen, die | Arbeitnehmer gezahlte zeitversetzte Gehalt oder für diejenigen, die |
Letzteres nicht in Anspruch nehmen können, durch das Arbeitslosengeld, | Letzteres nicht in Anspruch nehmen können, durch das Arbeitslosengeld, |
das vom LfA mit Freistellung von der Arbeitssuche während der | das vom LfA mit Freistellung von der Arbeitssuche während der |
Sommerferien gezahlt wird." | Sommerferien gezahlt wird." |
Art. 37 - Die Überschrift von Kapitel 2 Abschnitt 3 desselben Gesetzes | Art. 37 - Die Überschrift von Kapitel 2 Abschnitt 3 desselben Gesetzes |
wird durch die Wörter "in Bezug auf die Ausübung eines Flexi-Jobs" | wird durch die Wörter "in Bezug auf die Ausübung eines Flexi-Jobs" |
ergänzt. | ergänzt. |
Art. 38 - Die Überschrift von Kapitel 2 Abschnitt 4 desselben Gesetzes | Art. 38 - Die Überschrift von Kapitel 2 Abschnitt 4 desselben Gesetzes |
wird durch die Wörter "in Bezug auf Flexi-Jobs" ergänzt. | wird durch die Wörter "in Bezug auf Flexi-Jobs" ergänzt. |
Art. 39 - Artikel 24 Absatz 3 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 39 - Artikel 24 Absatz 3 desselben Gesetzes wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Eine Registrierung gemäß Artikel 28/10 § 2 des Königlichen Erlasses | "Eine Registrierung gemäß Artikel 28/10 § 2 des Königlichen Erlasses |
vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des | vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des |
Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf die | Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf die |
Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen Senkungen | Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen Senkungen |
der Sozialversicherungsbeiträge oder die Verwendung der in Artikel 164 | der Sozialversicherungsbeiträge oder die Verwendung der in Artikel 164 |
des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989 erwähnten Geräte ersetzt | des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989 erwähnten Geräte ersetzt |
die in Absatz 1 erwähnte Registrierungspflicht." | die in Absatz 1 erwähnte Registrierungspflicht." |
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision | Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision |
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit | des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit |
der Arbeitnehmer | der Arbeitnehmer |
Art. 40 - In Artikel 1ter des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision | Art. 40 - In Artikel 1ter des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision |
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit | des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit |
der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 16. November 2015, | der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 16. November 2015, |
werden die Wörter "und Arbeitgeber, die der Paritätischen Kommission | werden die Wörter "und Arbeitgeber, die der Paritätischen Kommission |
für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen Kommission für Leiharbeit | für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen Kommission für Leiharbeit |
unterstehen - sofern der Entleiher der Paritätischen Kommission für | unterstehen - sofern der Entleiher der Paritätischen Kommission für |
das Hotelgewerbe untersteht -" durch die Wörter "und Arbeitgeber, die | das Hotelgewerbe untersteht -" durch die Wörter "und Arbeitgeber, die |
einer der paritätischen Kommissionen oder dem Garantie- und | einer der paritätischen Kommissionen oder dem Garantie- und |
Sozialfonds, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur | Sozialfonds, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnt | Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnt |
sind, unterstehen" ersetzt. | sind, unterstehen" ersetzt. |
Abschnitt 3 - Inkrafttreten | Abschnitt 3 - Inkrafttreten |
Art. 41 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. | Art. 41 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. |
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung |
der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger | der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger |
Art. 42 - Artikel 38 § 3septies Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juni | Art. 42 - Artikel 38 § 3septies Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juni |
1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit | 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit |
für Lohnempfänger wird wie folgt ersetzt: | für Lohnempfänger wird wie folgt ersetzt: |
"Es wird ein Solidaritätsbeitrag zu Lasten des angeschlossenen | "Es wird ein Solidaritätsbeitrag zu Lasten des angeschlossenen |
Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 2 Nr. 19 des Gesetzes vom 22. Mai | Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 2 Nr. 19 des Gesetzes vom 22. Mai |
2001 über die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der | 2001 über die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der |
Gesellschaften und zur Einführung einer Gewinnprämie für die | Gesellschaften und zur Einführung einer Gewinnprämie für die |
Arbeitnehmer festgelegt. Er wird auf die in bar ausgezahlte identische | Arbeitnehmer festgelegt. Er wird auf die in bar ausgezahlte identische |
Prämie im Sinne von Artikel 2 Nr. 7/2 und auf die in bar ausgezahlte | Prämie im Sinne von Artikel 2 Nr. 7/2 und auf die in bar ausgezahlte |
kategorisierte Prämie im Sinne von Artikel 2 Nr. 7/3 desselben | kategorisierte Prämie im Sinne von Artikel 2 Nr. 7/3 desselben |
Gesetzes geschuldet." | Gesetzes geschuldet." |
Art. 43 - Artikel 42 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. | Art. 43 - Artikel 42 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. |
(...) | (...) |
TITEL 3 - Beschäftigung | TITEL 3 - Beschäftigung |
KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die | KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die |
Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften | Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften |
Art. 45 - Die Überschrift des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die | Art. 45 - Die Überschrift des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die |
Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften | Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften |
wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
"Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der | "Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der |
Gesellschaften und zur Einführung einer Gewinnprämie für die | Gesellschaften und zur Einführung einer Gewinnprämie für die |
Arbeitnehmer". | Arbeitnehmer". |
Art. 46 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 46 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 7 werden die Wörter "an Kapital und/oder Gewinn" durch die | 1. In Nr. 7 werden die Wörter "an Kapital und/oder Gewinn" durch die |
Wörter "am Kapital" ersetzt. | Wörter "am Kapital" ersetzt. |
2. Zwischen den Nummern 7 und 8 werden die Nummern 7/1, 7/2 und 7/3 | 2. Zwischen den Nummern 7 und 8 werden die Nummern 7/1, 7/2 und 7/3 |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"7/1. Gewinnprämie: eine Prämie, die in bar zuerkannt wird, wenn die | "7/1. Gewinnprämie: eine Prämie, die in bar zuerkannt wird, wenn die |
Gesellschaft im Sinne von Nr. 1 oder die Gruppe im Sinne von Nr. 5, | Gesellschaft im Sinne von Nr. 1 oder die Gruppe im Sinne von Nr. 5, |
der die Gesellschaft in Sinne von Nr. 1 angehört, Arbeitnehmern im | der die Gesellschaft in Sinne von Nr. 1 angehört, Arbeitnehmern im |
Sinne von Nr. 2, mit Ausnahme der in Artikel 32 Absatz 1 des | Sinne von Nr. 2, mit Ausnahme der in Artikel 32 Absatz 1 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten natürlichen Personen, einen | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten natürlichen Personen, einen |
Teil oder die Gesamtheit des Gewinns eines Geschäftsjahres zuerkennen | Teil oder die Gesamtheit des Gewinns eines Geschäftsjahres zuerkennen |
möchte, und deren spezifische Modalitäten mit vorliegendem Gesetz | möchte, und deren spezifische Modalitäten mit vorliegendem Gesetz |
übereinstimmen und in einem Beschluss der ordentlichen oder | übereinstimmen und in einem Beschluss der ordentlichen oder |
außerordentlichen Generalversammlung, wie sie in Titel IV Kapitel 2 | außerordentlichen Generalversammlung, wie sie in Titel IV Kapitel 2 |
des Gesellschaftsgesetzbuches definiert ist, aufgenommen sind, | des Gesellschaftsgesetzbuches definiert ist, aufgenommen sind, |
7/2. identischer Gewinnprämie: eine Gewinnprämie, deren Betrag für | 7/2. identischer Gewinnprämie: eine Gewinnprämie, deren Betrag für |
alle Arbeitnehmer gleich ist oder deren Betrag einem für alle | alle Arbeitnehmer gleich ist oder deren Betrag einem für alle |
Arbeitnehmer gleichen Prozentsatz ihrer Entlohnung entspricht, | Arbeitnehmer gleichen Prozentsatz ihrer Entlohnung entspricht, |
7/3. kategorisierter Gewinnprämie: eine Gewinnprämie, die allen | 7/3. kategorisierter Gewinnprämie: eine Gewinnprämie, die allen |
Arbeitnehmern in bar zuerkannt wird und deren Betrag von einem | Arbeitnehmern in bar zuerkannt wird und deren Betrag von einem |
Verteilerschlüssel abhängt, der auf der Grundlage objektiver Kriterien | Verteilerschlüssel abhängt, der auf der Grundlage objektiver Kriterien |
angewandt wird, die in Ausführung von Artikel 10 § 2 des vorliegenden | angewandt wird, die in Ausführung von Artikel 10 § 2 des vorliegenden |
Gesetzes bestimmt werden." | Gesetzes bestimmt werden." |
3. Nummer 16 wird aufgehoben. | 3. Nummer 16 wird aufgehoben. |
4. Nummer 19 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "beigetretenem | 4. Nummer 19 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "beigetretenem |
Arbeitnehmer": einen in Nr. 2 erwähnten Arbeitnehmer, der einem in Nr. | Arbeitnehmer": einen in Nr. 2 erwähnten Arbeitnehmer, der einem in Nr. |
7 erwähnten Beteiligungsplan beigetreten ist, oder einen in Nr. 2 | 7 erwähnten Beteiligungsplan beigetreten ist, oder einen in Nr. 2 |
erwähnten Arbeitnehmer, dem eine in Nr. 7/1 erwähnte Gewinnprämie | erwähnten Arbeitnehmer, dem eine in Nr. 7/1 erwähnte Gewinnprämie |
zuerkannt wird." | zuerkannt wird." |
Art. 47 - In Artikel 6 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "an | Art. 47 - In Artikel 6 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "an |
Kapital und Gewinn" durch die Wörter "am Kapital" ersetzt. | Kapital und Gewinn" durch die Wörter "am Kapital" ersetzt. |
Art. 48 - Artikel 9 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 48 - Artikel 9 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzes wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"3. Wahl der Zuerkennungsweise, wobei die Zuerkennung nur in Aktien | "3. Wahl der Zuerkennungsweise, wobei die Zuerkennung nur in Aktien |
oder Anteilen erfolgen kann". | oder Anteilen erfolgen kann". |
Art. 49 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 2/1 mit folgendem | Art. 49 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 2/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Kapitel 2/1 - Gewinnprämie | "Kapitel 2/1 - Gewinnprämie |
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 11/1 - Jeder Arbeitgeber kann - unbeschadet der Bestimmungen des | Art. 11/1 - Jeder Arbeitgeber kann - unbeschadet der Bestimmungen des |
Gesellschaftsgesetzbuches und des vorliegenden Gesetzes - die | Gesellschaftsgesetzbuches und des vorliegenden Gesetzes - die |
Initiative ergreifen, eine Gewinnprämie einzuführen. | Initiative ergreifen, eine Gewinnprämie einzuführen. |
Art. 11/2 - Bei der Gewinnprämie kann es sich um eine identische oder | Art. 11/2 - Bei der Gewinnprämie kann es sich um eine identische oder |
eine kategorisierte Prämie handeln. | eine kategorisierte Prämie handeln. |
Art. 11/3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes darf die | Art. 11/3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes darf die |
Gewinnprämie nicht mit dem Ziel eingeführt werden, in individuellen | Gewinnprämie nicht mit dem Ziel eingeführt werden, in individuellen |
oder kollektiven Abkommen vorgesehene Entlohnungen, Prämien, | oder kollektiven Abkommen vorgesehene Entlohnungen, Prämien, |
Naturalbezüge oder Vorteile jeglicher Art oder Zuschläge zu den | Naturalbezüge oder Vorteile jeglicher Art oder Zuschläge zu den |
erwähnten Entlohnungsbestandteilen - unabhängig davon, ob sie | erwähnten Entlohnungsbestandteilen - unabhängig davon, ob sie |
Sozialversicherungsbeiträgen unterliegen - zu ersetzen oder | Sozialversicherungsbeiträgen unterliegen - zu ersetzen oder |
umzuwandeln. | umzuwandeln. |
Art. 11/4 - Der Gesamtbetrag der Beteiligungen am Gewinn, der | Art. 11/4 - Der Gesamtbetrag der Beteiligungen am Gewinn, der |
Arbeitnehmern gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und in | Arbeitnehmern gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und in |
Anwendung der Gewinnprämie zuerkannt wird, darf bei Abschluss des | Anwendung der Gewinnprämie zuerkannt wird, darf bei Abschluss des |
betreffenden Geschäftsjahres die Grenze von 30 Prozent der | betreffenden Geschäftsjahres die Grenze von 30 Prozent der |
Gesamtbruttolohnsumme nicht überschreiten. | Gesamtbruttolohnsumme nicht überschreiten. |
Art. 11/5 - Artikel 23 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die | Art. 11/5 - Artikel 23 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die |
kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen findet | kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen findet |
keine Anwendung auf vorliegendes Kapitel. | keine Anwendung auf vorliegendes Kapitel. |
Abschnitt 2 - Identische Gewinnprämie | Abschnitt 2 - Identische Gewinnprämie |
Art. 11/6 - § 1 - Der Beschluss, eine identische Gewinnprämie | Art. 11/6 - § 1 - Der Beschluss, eine identische Gewinnprämie |
zuzuerkennen, wird von der ordentlichen oder außerordentlichen | zuzuerkennen, wird von der ordentlichen oder außerordentlichen |
Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. | Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. |
§ 2 - Das Protokoll der Generalversammlung, bei der der Beschluss zur | § 2 - Das Protokoll der Generalversammlung, bei der der Beschluss zur |
Zuerkennung einer Gewinnprämie gefasst wird, enthält mindestens | Zuerkennung einer Gewinnprämie gefasst wird, enthält mindestens |
folgende Angaben: | folgende Angaben: |
- den identischen Betrag der Gewinnprämie oder den identischen | - den identischen Betrag der Gewinnprämie oder den identischen |
Prozentsatz der Entlohnung, der den Arbeitnehmern zuerkannt wird, | Prozentsatz der Entlohnung, der den Arbeitnehmern zuerkannt wird, |
- die Weise, wie die Entlohnung, auf die der Prozentsatz angewandt | - die Weise, wie die Entlohnung, auf die der Prozentsatz angewandt |
wird, berechnet wird, wenn man sich für diese Option entscheidet, | wird, berechnet wird, wenn man sich für diese Option entscheidet, |
- die Zuerkennungsregeln, die berücksichtigt werden, wenn eine | - die Zuerkennungsregeln, die berücksichtigt werden, wenn eine |
Bedingung in Bezug auf das Dienstalter vorgesehen wird. Es kann nur | Bedingung in Bezug auf das Dienstalter vorgesehen wird. Es kann nur |
ein Dienstalter von höchstens einem Jahr vorgesehen werden. Wird ein | ein Dienstalter von höchstens einem Jahr vorgesehen werden. Wird ein |
Arbeitnehmer auf der Grundlage aufeinander folgender Verträge | Arbeitnehmer auf der Grundlage aufeinander folgender Verträge |
eingestellt, wird das Dienstalter unter Berücksichtigung der | eingestellt, wird das Dienstalter unter Berücksichtigung der |
zusammengerechneten Dauer der aufeinander folgenden Verträge | zusammengerechneten Dauer der aufeinander folgenden Verträge |
berechnet, | berechnet, |
- den Berechnungsmodus pro rata temporis des Betrags der Gewinnprämie | - den Berechnungsmodus pro rata temporis des Betrags der Gewinnprämie |
bei freiwilliger Aussetzung oder Kündigung des Arbeitsvertrags, außer | bei freiwilliger Aussetzung oder Kündigung des Arbeitsvertrags, außer |
bei schwerwiegenden Gründen zu Lasten des Arbeitnehmers. | bei schwerwiegenden Gründen zu Lasten des Arbeitnehmers. |
Art. 11/7 - Der Arbeitgeber informiert die Arbeitnehmer über den | Art. 11/7 - Der Arbeitgeber informiert die Arbeitnehmer über den |
Beschluss zur Zuerkennung einer identischen Prämie. | Beschluss zur Zuerkennung einer identischen Prämie. |
Abschnitt 3 - Kategorisierte Gewinnprämie | Abschnitt 3 - Kategorisierte Gewinnprämie |
Art. 11/8 - Für die Einführung einer kategorisierten Gewinnprämie sind | Art. 11/8 - Für die Einführung einer kategorisierten Gewinnprämie sind |
dieselben Modalitäten einzuhalten wie diejenigen, die für die | dieselben Modalitäten einzuhalten wie diejenigen, die für die |
Einführung eines Beteiligungsplans gemäß Kapitel 2 des vorliegenden | Einführung eines Beteiligungsplans gemäß Kapitel 2 des vorliegenden |
Gesetzes anwendbar sind. In Abweichung von den in Artikel 6 § 2 Absatz | Gesetzes anwendbar sind. In Abweichung von den in Artikel 6 § 2 Absatz |
1 erster und zweiter Gedankenstrich aufgezählten Prozentsätzen darf | 1 erster und zweiter Gedankenstrich aufgezählten Prozentsätzen darf |
eine Grenze von 30 Prozent der Gesamtbruttolohnsumme nicht | eine Grenze von 30 Prozent der Gesamtbruttolohnsumme nicht |
überschritten werden." | überschritten werden." |
Art. 50 - In Artikel 18 desselben Gesetzes werden die Wörter "Ein | Art. 50 - In Artikel 18 desselben Gesetzes werden die Wörter "Ein |
Gewinnbeteiligungsplan, der" durch die Wörter "Eine Gewinnprämie, die" | Gewinnbeteiligungsplan, der" durch die Wörter "Eine Gewinnprämie, die" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 51 - Artikel 33 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 51 - Artikel 33 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Art. 52 - Artikel 40 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 52 - Artikel 40 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 40 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | "Art. 40 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
und seiner Ausführungserlasse werden gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch | und seiner Ausführungserlasse werden gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch |
ermittelt, festgestellt und geahndet. | ermittelt, festgestellt und geahndet. |
Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des | Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des |
Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen | Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen |
oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und | oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und |
Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen | Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen |
des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." | des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." |
Art. 53 - Das Sozialstrafgesetzbuch wird wie folgt abgeändert: | Art. 53 - Das Sozialstrafgesetzbuch wird wie folgt abgeändert: |
1. Ein Artikel 171/4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 1. Ein Artikel 171/4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"Art. 171/4 - Beteiligung der Arbeitnehmer an Gewinn oder Kapital | "Art. 171/4 - Beteiligung der Arbeitnehmer an Gewinn oder Kapital |
Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter | Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter |
oder sein Beauftragter bestraft, der nicht gemäß den Verpflichtungen | oder sein Beauftragter bestraft, der nicht gemäß den Verpflichtungen |
gehandelt hat, die durch das Gesetz vom 22. Mai 2001 über die | gehandelt hat, die durch das Gesetz vom 22. Mai 2001 über die |
Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur | Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur |
Einführung einer Gewinnprämie für die Arbeitnehmer und seine | Einführung einer Gewinnprämie für die Arbeitnehmer und seine |
Ausführungserlasse vorgeschrieben sind. | Ausführungserlasse vorgeschrieben sind. |
Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer | Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer |
multipliziert." | multipliziert." |
2. In Artikel 236 Absatz 1 wird zwischen dem Wort "Artikeln" und dem | 2. In Artikel 236 Absatz 1 wird zwischen dem Wort "Artikeln" und dem |
Wort "218" das Wort ", 171/4" eingefügt. | Wort "218" das Wort ", 171/4" eingefügt. |
Art. 54 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2018 in Kraft, wobei | Art. 54 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2018 in Kraft, wobei |
die Gewinnprämien, die in dem durch Artikel 49 des vorliegenden | die Gewinnprämien, die in dem durch Artikel 49 des vorliegenden |
Gesetzes eingefügten Kapitel 2/1 des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über | Gesetzes eingefügten Kapitel 2/1 des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über |
die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur | die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur |
Einführung einer Gewinnprämie für die Arbeitnehmer erwähnt sind, | Einführung einer Gewinnprämie für die Arbeitnehmer erwähnt sind, |
lediglich auf der Grundlage des Gewinns des Geschäftsjahres, das | lediglich auf der Grundlage des Gewinns des Geschäftsjahres, das |
frühestens am 30. September 2017 abgeschlossen wird, zuerkannt werden | frühestens am 30. September 2017 abgeschlossen wird, zuerkannt werden |
können. | können. |
KAPITEL 2 - E-Commerce | KAPITEL 2 - E-Commerce |
Abschnitt 1 - Nachtarbeit im E-Commerce | Abschnitt 1 - Nachtarbeit im E-Commerce |
Art. 55 - In Artikel 38 § 1 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die | Art. 55 - In Artikel 38 § 1 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die |
Arbeit wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem | Arbeit wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"In Abweichung von Absatz 1 kann in Unternehmen, in denen Nachtarbeit | "In Abweichung von Absatz 1 kann in Unternehmen, in denen Nachtarbeit |
aufgrund von Artikel 36 Nr. 22 erlaubt ist, eine Arbeitsregelung mit | aufgrund von Artikel 36 Nr. 22 erlaubt ist, eine Arbeitsregelung mit |
Nachtleistungen durch den Abschluss eines kollektiven Arbeitsabkommens | Nachtleistungen durch den Abschluss eines kollektiven Arbeitsabkommens |
im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven | im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven |
Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen eingeführt werden." | Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen eingeführt werden." |
Abschnitt 2 - Spezifischer Rahmen für Nacht- und Sonntagsarbeit im | Abschnitt 2 - Spezifischer Rahmen für Nacht- und Sonntagsarbeit im |
E-Commerce | E-Commerce |
Art. 56 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man | Art. 56 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man |
unter "E-Commerce-Tätigkeiten": die Ausführung aller Logistik- und | unter "E-Commerce-Tätigkeiten": die Ausführung aller Logistik- und |
Unterstützungsdienstleistungen, die mit dem elektronischen Handel mit | Unterstützungsdienstleistungen, die mit dem elektronischen Handel mit |
beweglichen Gütern verbunden sind. | beweglichen Gütern verbunden sind. |
Art. 57 - § 1 - Unbeschadet der Möglichkeit zur Einführung gemäß den | Art. 57 - § 1 - Unbeschadet der Möglichkeit zur Einführung gemäß den |
Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der | Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der |
Arbeitsordnungen kann in Unternehmen, in denen aufgrund von Artikel 36 | Arbeitsordnungen kann in Unternehmen, in denen aufgrund von Artikel 36 |
Nr. 22 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit Nachtarbeit für | Nr. 22 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit Nachtarbeit für |
E-Commerce-Tätigkeiten erlaubt ist, diese Nachtarbeit, die keine wie | E-Commerce-Tätigkeiten erlaubt ist, diese Nachtarbeit, die keine wie |
in Artikel 38 § 4 desselben Gesetzes erwähnte Arbeitsregelung mit | in Artikel 38 § 4 desselben Gesetzes erwähnte Arbeitsregelung mit |
Nachtleistungen impliziert, durch den Abschluss eines kollektiven | Nachtleistungen impliziert, durch den Abschluss eines kollektiven |
Arbeitsabkommens im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die | Arbeitsabkommens im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die |
kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen | kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen |
eingeführt werden. | eingeführt werden. |
In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April | In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April |
1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen werden die Bestimmungen des | 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen werden die Bestimmungen des |
in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens, die die | in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens, die die |
Arbeitsordnung abändern, ab Hinterlegung dieses kollektiven | Arbeitsordnung abändern, ab Hinterlegung dieses kollektiven |
Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven | Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven |
Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale | Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale |
Konzertierung in die Arbeitsordnung eingeführt. | Konzertierung in die Arbeitsordnung eingeführt. |
§ 2 - Paragraph 1 ist nur zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. | § 2 - Paragraph 1 ist nur zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. |
Dezember 2019 anwendbar. | Dezember 2019 anwendbar. |
Art. 58 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 38 § 2 des Gesetzes vom 16. | Art. 58 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 38 § 2 des Gesetzes vom 16. |
März 1971 über die Arbeit kann in Unternehmen, in denen es keine | März 1971 über die Arbeit kann in Unternehmen, in denen es keine |
Gewerkschaftsvertretung gibt und in denen aufgrund von Artikel 36 Nr. | Gewerkschaftsvertretung gibt und in denen aufgrund von Artikel 36 Nr. |
22 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit Nachtarbeit für | 22 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit Nachtarbeit für |
E-Commerce-Tätigkeiten erlaubt ist, für diese Nachtarbeit eine wie in | E-Commerce-Tätigkeiten erlaubt ist, für diese Nachtarbeit eine wie in |
Artikel 38 § 4 desselben Gesetzes erwähnte Arbeitsregelung mit | Artikel 38 § 4 desselben Gesetzes erwähnte Arbeitsregelung mit |
Nachtleistungen durch den Abschluss eines kollektiven Arbeitsabkommens | Nachtleistungen durch den Abschluss eines kollektiven Arbeitsabkommens |
im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven | im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven |
Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen eingeführt werden. | Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen eingeführt werden. |
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Bestimmungen von Artikel 38 §§ 3 | Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Bestimmungen von Artikel 38 §§ 3 |
und 5 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit einzuhalten. | und 5 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit einzuhalten. |
In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April | In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April |
1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen werden die Bestimmungen des | 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen werden die Bestimmungen des |
in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens, die die | in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens, die die |
Arbeitsordnung abändern, ab Hinterlegung dieses kollektiven | Arbeitsordnung abändern, ab Hinterlegung dieses kollektiven |
Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven | Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven |
Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale | Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale |
Konzertierung in die Arbeitsordnung eingeführt. | Konzertierung in die Arbeitsordnung eingeführt. |
§ 2 - Paragraph 1 ist nur zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. | § 2 - Paragraph 1 ist nur zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. |
Dezember 2019 anwendbar. | Dezember 2019 anwendbar. |
Art. 59 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 38 § 1 Absatz 2 des Gesetzes | Art. 59 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 38 § 1 Absatz 2 des Gesetzes |
vom 16. März 1971 über die Arbeit kann in Unternehmen, in denen es | vom 16. März 1971 über die Arbeit kann in Unternehmen, in denen es |
eine Gewerkschaftsvertretung gibt und in denen aufgrund von Artikel 36 | eine Gewerkschaftsvertretung gibt und in denen aufgrund von Artikel 36 |
Nr. 22 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit Nachtarbeit für | Nr. 22 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit Nachtarbeit für |
E-Commerce-Tätigkeiten erlaubt ist, für diese Nachtarbeit eine wie in | E-Commerce-Tätigkeiten erlaubt ist, für diese Nachtarbeit eine wie in |
Artikel 38 § 4 desselben Gesetzes erwähnte Arbeitsregelung mit | Artikel 38 § 4 desselben Gesetzes erwähnte Arbeitsregelung mit |
Nachtleistungen gemäß den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April | Nachtleistungen gemäß den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April |
1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen eingeführt werden. Der | 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen eingeführt werden. Der |
Arbeitgeber ist verpflichtet, die Bestimmungen von Artikel 38 §§ 3 und | Arbeitgeber ist verpflichtet, die Bestimmungen von Artikel 38 §§ 3 und |
5 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit einzuhalten. | 5 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit einzuhalten. |
§ 2 - Paragraph 1 ist nur zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. | § 2 - Paragraph 1 ist nur zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. |
Dezember 2019 anwendbar. | Dezember 2019 anwendbar. |
Art. 60 - § 1 - Die in Anwendung der Artikel 57 bis 59 eingeführte | Art. 60 - § 1 - Die in Anwendung der Artikel 57 bis 59 eingeführte |
Regelung kann nicht über den 31. Dezember 2019 hinaus angewandt | Regelung kann nicht über den 31. Dezember 2019 hinaus angewandt |
werden. | werden. |
§ 2 - Bei Anwendung der Artikel 57 bis 59 teilt der Arbeitgeber bei | § 2 - Bei Anwendung der Artikel 57 bis 59 teilt der Arbeitgeber bei |
der Übermittlung der abgeänderten Arbeitsordnung an die in Artikel 21 | der Übermittlung der abgeänderten Arbeitsordnung an die in Artikel 21 |
des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen | des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen |
erwähnten Sozialinspektoren dem betreffenden Sozialinspektor mit, dass | erwähnten Sozialinspektoren dem betreffenden Sozialinspektor mit, dass |
er vorliegenden Artikel angewandt hat. | er vorliegenden Artikel angewandt hat. |
Art. 61 - Ab dem 1. Januar 2020 kann ein Arbeitgeber, der eine in | Art. 61 - Ab dem 1. Januar 2020 kann ein Arbeitgeber, der eine in |
Anwendung der Artikel 57 bis 59 eingeführte Arbeitsregelung | Anwendung der Artikel 57 bis 59 eingeführte Arbeitsregelung |
beibehalten möchte, ein kollektives Arbeitsabkommen im Sinne des | beibehalten möchte, ein kollektives Arbeitsabkommen im Sinne des |
Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und | Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und |
die paritätischen Kommissionen abschließen, mit dem die eingeführte | die paritätischen Kommissionen abschließen, mit dem die eingeführte |
Arbeitsregelung bestätigt wird. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die | Arbeitsregelung bestätigt wird. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die |
Bestimmungen von Artikel 38 §§ 3 und 5 des Gesetzes vom 16. März 1971 | Bestimmungen von Artikel 38 §§ 3 und 5 des Gesetzes vom 16. März 1971 |
über die Arbeit einzuhalten. | über die Arbeit einzuhalten. |
In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April | In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April |
1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen werden die Bestimmungen des | 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen werden die Bestimmungen des |
in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens, die die | in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens, die die |
Arbeitsordnung abändern, ab Hinterlegung dieses kollektiven | Arbeitsordnung abändern, ab Hinterlegung dieses kollektiven |
Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven | Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven |
Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale | Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale |
Konzertierung in die Arbeitsordnung eingeführt. | Konzertierung in die Arbeitsordnung eingeführt. |
Art. 62 - Der Königliche Erlass vom 13. März 2016 über die Erlaubnis | Art. 62 - Der Königliche Erlass vom 13. März 2016 über die Erlaubnis |
der Nachtarbeit für die Ausführung aller E-Commerce-Tätigkeiten in | der Nachtarbeit für die Ausführung aller E-Commerce-Tätigkeiten in |
Unternehmen, die der Paritätischen Kommission für den selbständigen | Unternehmen, die der Paritätischen Kommission für den selbständigen |
Einzelhandel (PK 201), der Paritätischen Kommission für Angestellte im | Einzelhandel (PK 201), der Paritätischen Kommission für Angestellte im |
Einzelhandel mit Lebensmitteln (PK 202), der Paritätischen Kommission | Einzelhandel mit Lebensmitteln (PK 202), der Paritätischen Kommission |
für große Einzelhandelsbetriebe (PK 311) und der Paritätischen | für große Einzelhandelsbetriebe (PK 311) und der Paritätischen |
Kommission für Warenhäuser (PK 312) unterstehen, wird aufgehoben. | Kommission für Warenhäuser (PK 312) unterstehen, wird aufgehoben. |
Art. 63 - § 1 - In Abweichung von Artikel 11 des Gesetzes vom 16. März | Art. 63 - § 1 - In Abweichung von Artikel 11 des Gesetzes vom 16. März |
1971 über die Arbeit ist Sonntagsarbeit für E-Commerce-Tätigkeiten | 1971 über die Arbeit ist Sonntagsarbeit für E-Commerce-Tätigkeiten |
erlaubt. | erlaubt. |
§ 2 - Paragraph 1 ist nur zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. | § 2 - Paragraph 1 ist nur zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. |
Dezember 2019 anwendbar, außer für Unternehmen, die ihre | Dezember 2019 anwendbar, außer für Unternehmen, die ihre |
Sonntagsarbeitsregelung in Anwendung von Artikel 64 § 2 bestätigen. | Sonntagsarbeitsregelung in Anwendung von Artikel 64 § 2 bestätigen. |
Art. 64 - § 1 - Die durch Artikel 63 erlaubte Sonntagsarbeit wird | Art. 64 - § 1 - Die durch Artikel 63 erlaubte Sonntagsarbeit wird |
gemäß den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur | gemäß den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur |
Einführung der Arbeitsordnungen oder durch den Abschluss eines | Einführung der Arbeitsordnungen oder durch den Abschluss eines |
kollektiven Arbeitsabkommens im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember | kollektiven Arbeitsabkommens im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember |
1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen | 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen |
Kommissionen in die Arbeitsordnung eingeführt. | Kommissionen in die Arbeitsordnung eingeführt. |
In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April | In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April |
1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen werden die Bestimmungen des | 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen werden die Bestimmungen des |
in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens, die die | in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens, die die |
Arbeitsordnung abändern, ab Hinterlegung dieses kollektiven | Arbeitsordnung abändern, ab Hinterlegung dieses kollektiven |
Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven | Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven |
Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale | Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale |
Konzertierung in die Arbeitsordnung eingeführt. | Konzertierung in die Arbeitsordnung eingeführt. |
Bei Anwendung von Absatz 1 teilt der Arbeitgeber bei der Übermittlung | Bei Anwendung von Absatz 1 teilt der Arbeitgeber bei der Übermittlung |
der abgeänderten Arbeitsordnung an die in Artikel 21 des Gesetzes vom | der abgeänderten Arbeitsordnung an die in Artikel 21 des Gesetzes vom |
8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen erwähnten | 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen erwähnten |
Sozialinspektoren dem betreffenden Sozialinspektor mit, dass er | Sozialinspektoren dem betreffenden Sozialinspektor mit, dass er |
vorliegenden Artikel angewandt hat. | vorliegenden Artikel angewandt hat. |
§ 2 - Ab dem 1. Januar 2020 kann ein Arbeitgeber, der eine in | § 2 - Ab dem 1. Januar 2020 kann ein Arbeitgeber, der eine in |
Anwendung der Artikel 63 und 64 § 1 eingeführte | Anwendung der Artikel 63 und 64 § 1 eingeführte |
Sonntagsarbeitsregelung beibehalten möchte, ein kollektives | Sonntagsarbeitsregelung beibehalten möchte, ein kollektives |
Arbeitsabkommen im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die | Arbeitsabkommen im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die |
kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen | kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen |
abschließen, mit dem die eingeführte Sonntagsarbeitsregelung bestätigt | abschließen, mit dem die eingeführte Sonntagsarbeitsregelung bestätigt |
wird. | wird. |
In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April | In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April |
1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen werden die Bestimmungen des | 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen werden die Bestimmungen des |
in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens, die die | in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens, die die |
Arbeitsordnung abändern, ab Hinterlegung dieses kollektiven | Arbeitsordnung abändern, ab Hinterlegung dieses kollektiven |
Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven | Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven |
Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale | Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale |
Konzertierung in die Arbeitsordnung eingeführt. | Konzertierung in die Arbeitsordnung eingeführt. |
Art. 65 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. | Art. 65 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. |
KAPITEL 3 - Aktivierungsbeitrag | KAPITEL 3 - Aktivierungsbeitrag |
Art. 66 - Artikel 38 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der | Art. 66 - Artikel 38 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der |
allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, | allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. April 2017, wird durch | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. April 2017, wird durch |
einen Paragraphen 3septdecies mit folgendem Wortlaut ergänzt: | einen Paragraphen 3septdecies mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 3septdecies - Arbeitgeber, auf die das Gesetz vom 5. Dezember 1968 | " § 3septdecies - Arbeitgeber, auf die das Gesetz vom 5. Dezember 1968 |
über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen | über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen |
Kommissionen Anwendung findet, und autonome öffentliche Unternehmen, | Kommissionen Anwendung findet, und autonome öffentliche Unternehmen, |
die im Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter | die im Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter |
öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnt sind, schulden unter den | öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnt sind, schulden unter den |
nachstehenden Bedingungen einen für die Globalverwaltung bestimmten | nachstehenden Bedingungen einen für die Globalverwaltung bestimmten |
besonderen Aktivierungsbeitrag für ihre Arbeitnehmer, die während | besonderen Aktivierungsbeitrag für ihre Arbeitnehmer, die während |
eines vollständigen Quartals keine Leistungen bei demselben | eines vollständigen Quartals keine Leistungen bei demselben |
Arbeitgeber erbringen, ausgenommen bei gesetzlichen vollständigen | Arbeitgeber erbringen, ausgenommen bei gesetzlichen vollständigen |
Aussetzungen der Ausführung des Arbeitsvertrags und im Fall der | Aussetzungen der Ausführung des Arbeitsvertrags und im Fall der |
Freistellung von der Arbeitsleistung während der in Artikel 37 des | Freistellung von der Arbeitsleistung während der in Artikel 37 des |
Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnten | Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnten |
Kündigungsfrist. | Kündigungsfrist. |
Der Beitrag wird nicht für Arbeitnehmer geschuldet, die vor dem 28. | Der Beitrag wird nicht für Arbeitnehmer geschuldet, die vor dem 28. |
September 2017 einem System der vollständigen Freistellung von der | September 2017 einem System der vollständigen Freistellung von der |
Arbeitsleistung beigetreten sind. | Arbeitsleistung beigetreten sind. |
Er wird auch nicht für Arbeitnehmer geschuldet, die einem System der | Er wird auch nicht für Arbeitnehmer geschuldet, die einem System der |
vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung beitreten in | vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung beitreten in |
Anwendung eines vor dem 28. September 2017 abgeschlossenen und bei der | Anwendung eines vor dem 28. September 2017 abgeschlossenen und bei der |
Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des | Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale | Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale |
Konzertierung hinterlegten befristeten kollektiven Arbeitsabkommens | Konzertierung hinterlegten befristeten kollektiven Arbeitsabkommens |
oder, für öffentliche Unternehmen, in Anwendung einer vor dem 28. | oder, für öffentliche Unternehmen, in Anwendung einer vor dem 28. |
September 2017 in der paritätischen Kommission im Sinne des Gesetzes | September 2017 in der paritätischen Kommission im Sinne des Gesetzes |
vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher | vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher |
Wirtschaftsunternehmen geschlossenen Regelung. | Wirtschaftsunternehmen geschlossenen Regelung. |
Der Prozentsatz des anwendbaren Beitrags wird je nach Alter des | Der Prozentsatz des anwendbaren Beitrags wird je nach Alter des |
Arbeitnehmers zum Zeitpunkt bestimmt, an dem sein Arbeitgeber ihn von | Arbeitnehmers zum Zeitpunkt bestimmt, an dem sein Arbeitgeber ihn von |
jeglicher Arbeitsleistung freistellt; dieser Prozentsatz wird wie | jeglicher Arbeitsleistung freistellt; dieser Prozentsatz wird wie |
folgt festgelegt: | folgt festgelegt: |
- Für Arbeitnehmer, die von der Arbeitsleistung freigestellt sind, | - Für Arbeitnehmer, die von der Arbeitsleistung freigestellt sind, |
bevor sie das Alter von 55 Jahren erreicht haben, entspricht der | bevor sie das Alter von 55 Jahren erreicht haben, entspricht der |
Beitrag 20 Prozent des Bruttoquartalslohns, mit einem Minimum von 300 | Beitrag 20 Prozent des Bruttoquartalslohns, mit einem Minimum von 300 |
Euro. | Euro. |
- Für Arbeitnehmer, die nach dem Alter von 55 Jahren, aber vor dem | - Für Arbeitnehmer, die nach dem Alter von 55 Jahren, aber vor dem |
Alter von 58 Jahren von der Arbeitsleistung freigestellt sind, | Alter von 58 Jahren von der Arbeitsleistung freigestellt sind, |
entspricht der Beitrag 18 Prozent des Bruttoquartalslohns, mit einem | entspricht der Beitrag 18 Prozent des Bruttoquartalslohns, mit einem |
Minimum von 300 Euro. | Minimum von 300 Euro. |
- Für Arbeitnehmer, die nach dem Alter von 58 Jahren, aber vor dem | - Für Arbeitnehmer, die nach dem Alter von 58 Jahren, aber vor dem |
Alter von 60 Jahren von der Arbeitsleistung freigestellt sind, | Alter von 60 Jahren von der Arbeitsleistung freigestellt sind, |
entspricht der Beitrag 16 Prozent des Bruttoquartalslohns, mit einem | entspricht der Beitrag 16 Prozent des Bruttoquartalslohns, mit einem |
Minimum von 300 Euro. | Minimum von 300 Euro. |
- Für Arbeitnehmer, die nach dem Alter von 60 Jahren, aber vor dem | - Für Arbeitnehmer, die nach dem Alter von 60 Jahren, aber vor dem |
Alter von 62 Jahren von der Arbeitsleistung freigestellt sind, | Alter von 62 Jahren von der Arbeitsleistung freigestellt sind, |
entspricht der Beitrag 15 Prozent des Bruttoquartalslohns, mit einem | entspricht der Beitrag 15 Prozent des Bruttoquartalslohns, mit einem |
Minimum von 225,60 Euro. | Minimum von 225,60 Euro. |
- Für Arbeitnehmer, die nach dem Alter von 62 Jahren von der | - Für Arbeitnehmer, die nach dem Alter von 62 Jahren von der |
Arbeitsleistung freigestellt sind, entspricht der Beitrag 10 Prozent | Arbeitsleistung freigestellt sind, entspricht der Beitrag 10 Prozent |
des Bruttoquartalslohns, mit einem Minimum von 225,60 Euro. | des Bruttoquartalslohns, mit einem Minimum von 225,60 Euro. |
Wenn ein Arbeitnehmer während des Zeitraums der Freistellung von der | Wenn ein Arbeitnehmer während des Zeitraums der Freistellung von der |
Arbeitsleistung verpflichtet gewesen ist, an einer von seinem | Arbeitsleistung verpflichtet gewesen ist, an einer von seinem |
Arbeitgeber organisierten Ausbildung von mindestens 15 Tagen über | Arbeitgeber organisierten Ausbildung von mindestens 15 Tagen über |
einen Zeitraum vier aufeinanderfolgenden Quartalen teilzunehmen, wird | einen Zeitraum vier aufeinanderfolgenden Quartalen teilzunehmen, wird |
der Beitragssatz während der betreffenden vier Quartale in Abweichung | der Beitragssatz während der betreffenden vier Quartale in Abweichung |
vom vorhergehenden Absatz um 40 Prozent verringert. | vom vorhergehenden Absatz um 40 Prozent verringert. |
Der Arbeitgeber wird von dem in den Absätzen 1 und 4 erwähnten Beitrag | Der Arbeitgeber wird von dem in den Absätzen 1 und 4 erwähnten Beitrag |
befreit, wenn der Arbeitnehmer während der ersten vier Quartale der | befreit, wenn der Arbeitnehmer während der ersten vier Quartale der |
Freistellung von der Arbeitsleistung tatsächlich an einer von seinem | Freistellung von der Arbeitsleistung tatsächlich an einer von seinem |
Arbeitgeber organisierten Pflichtausbildung teilgenommen hat, deren | Arbeitgeber organisierten Pflichtausbildung teilgenommen hat, deren |
Kosten mindestens 20 Prozent des Bruttojahreslohns entsprechen, auf | Kosten mindestens 20 Prozent des Bruttojahreslohns entsprechen, auf |
den er vor der Freistellung von der Arbeitsleistung Anrecht hatte. | den er vor der Freistellung von der Arbeitsleistung Anrecht hatte. |
Die Ausbildungen, die in Betracht kommen, sind alle Ausbildungen, wie | Die Ausbildungen, die in Betracht kommen, sind alle Ausbildungen, wie |
sie in den Artikeln 9 Buchstabe a) und b) und 17 des Gesetzes vom 5. | sie in den Artikeln 9 Buchstabe a) und b) und 17 des Gesetzes vom 5. |
März 2017 über machbare und modulierbare Arbeit erwähnt sind, und die | März 2017 über machbare und modulierbare Arbeit erwähnt sind, und die |
ursprüngliche Berufsausbildung. | ursprüngliche Berufsausbildung. |
Der Arbeitgeber muss der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze | Der Arbeitgeber muss der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze |
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale |
Konzertierung nachweisen, dass der betreffende Arbeitnehmer | Konzertierung nachweisen, dass der betreffende Arbeitnehmer |
tatsächlich an der oben erwähnten Ausbildung teilgenommen hat. Einmal | tatsächlich an der oben erwähnten Ausbildung teilgenommen hat. Einmal |
pro Jahr informiert der besagte Dienst das Landesamt für soziale | pro Jahr informiert der besagte Dienst das Landesamt für soziale |
Sicherheit darüber gemäß den von den betroffenen Verwaltungen zu | Sicherheit darüber gemäß den von den betroffenen Verwaltungen zu |
bestimmenden Modalitäten. | bestimmenden Modalitäten. |
Der vorgenannte Beitrag ist nicht zu entrichten, wenn der | Der vorgenannte Beitrag ist nicht zu entrichten, wenn der |
Arbeitnehmer, der während des ganzen Quartals vollständig von der | Arbeitnehmer, der während des ganzen Quartals vollständig von der |
Arbeitsleistung freigestellt worden ist, eine neue Beschäftigung | Arbeitsleistung freigestellt worden ist, eine neue Beschäftigung |
entweder bei einem oder mehreren anderen Arbeitgebern oder als | entweder bei einem oder mehreren anderen Arbeitgebern oder als |
Selbständiger aufnimmt, die, berechnet auf der Grundlage eines | Selbständiger aufnimmt, die, berechnet auf der Grundlage eines |
Vollzeitgleichwertes, mindestens eine Ein-Drittel-Beschäftigung ist. | Vollzeitgleichwertes, mindestens eine Ein-Drittel-Beschäftigung ist. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was |
unter Aufnahme einer neuen Beschäftigung als Selbständiger, die | unter Aufnahme einer neuen Beschäftigung als Selbständiger, die |
mindestens eine Ein-Drittel-Beschäftigung ist, zu verstehen ist. | mindestens eine Ein-Drittel-Beschäftigung ist, zu verstehen ist. |
Der Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer eine vollständige | Der Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer eine vollständige |
Freistellung von der Arbeitsleistung gewährt hat, schuldet den | Freistellung von der Arbeitsleistung gewährt hat, schuldet den |
vorerwähnten Beitrag wieder, wenn und sobald der Arbeitnehmer die im | vorerwähnten Beitrag wieder, wenn und sobald der Arbeitnehmer die im |
vorhergehenden Absatz erwähnte(n) Beschäftigung(en) nicht mehr ausübt. | vorhergehenden Absatz erwähnte(n) Beschäftigung(en) nicht mehr ausübt. |
Die Bestimmungen der allgemeinen Sozialversicherungsregelung für | Die Bestimmungen der allgemeinen Sozialversicherungsregelung für |
Arbeitnehmer, wie sie im Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Arbeitnehmer, wie sie im Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer und im Gesetz vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der | Arbeitnehmer und im Gesetz vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der |
allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger | allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger |
erwähnt sind, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis | erwähnt sind, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis |
der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher | der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher |
Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, den im | Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, den im |
Streitfall zuständigen Richter, die Verjährung in Sachen Klagen, das | Streitfall zuständigen Richter, die Verjährung in Sachen Klagen, das |
Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung des | Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung des |
Landesamtes für soziale Sicherheit sind anwendbar." | Landesamtes für soziale Sicherheit sind anwendbar." |
Art. 67 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. | Art. 67 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. |
KAPITEL 4 - Abänderung des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989 | KAPITEL 4 - Abänderung des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989 |
Art. 68 - In das Programmgesetz vom 22. Dezember 1989 wird ein Artikel | Art. 68 - In das Programmgesetz vom 22. Dezember 1989 wird ein Artikel |
156/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 156/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 156/1 - Ein Arbeitgeber, der für einen Teilzeitarbeitnehmer mit | "Art. 156/1 - Ein Arbeitgeber, der für einen Teilzeitarbeitnehmer mit |
Beibehaltung der Rechte, der eine Zulage zur Gewährleistung des | Beibehaltung der Rechte, der eine Zulage zur Gewährleistung des |
Einkommens bezieht, die Bestimmungen der Artikel 153 oder 154 nicht | Einkommens bezieht, die Bestimmungen der Artikel 153 oder 154 nicht |
einhält, schuldet pro Teilzeitarbeitnehmer mit Beibehaltung der | einhält, schuldet pro Teilzeitarbeitnehmer mit Beibehaltung der |
Rechte, der eine Zulage zur Gewährleistung des Einkommens bezieht, | Rechte, der eine Zulage zur Gewährleistung des Einkommens bezieht, |
einen Verantwortlichkeitsbeitrag von 25 Euro pro Monat, in dem diese | einen Verantwortlichkeitsbeitrag von 25 Euro pro Monat, in dem diese |
Verpflichtung nicht eingehalten wurde. Dieser | Verpflichtung nicht eingehalten wurde. Dieser |
Verantwortlichkeitsbeitrag ist für die LASS-Globalverwaltung der | Verantwortlichkeitsbeitrag ist für die LASS-Globalverwaltung der |
Lohnempfänger bestimmt. | Lohnempfänger bestimmt. |
Dieser Verantwortlichkeitsbeitrag ist ab dem Monat zu entrichten, in | Dieser Verantwortlichkeitsbeitrag ist ab dem Monat zu entrichten, in |
dem zum ersten Mal festgestellt wird, dass verfügbare Zusatzstunden | dem zum ersten Mal festgestellt wird, dass verfügbare Zusatzstunden |
nicht vorrangig angeboten oder beschafft worden sind. | nicht vorrangig angeboten oder beschafft worden sind. |
Dieser Verantwortlichkeitsbeitrag ist zu entrichten, bis der | Dieser Verantwortlichkeitsbeitrag ist zu entrichten, bis der |
Arbeitgeber dem Teilzeitarbeitnehmer, der einen entsprechenden Antrag | Arbeitgeber dem Teilzeitarbeitnehmer, der einen entsprechenden Antrag |
gemäß Artikel 153 eingereicht hat, vorrangig verfügbare Zusatzstunden | gemäß Artikel 153 eingereicht hat, vorrangig verfügbare Zusatzstunden |
angeboten oder beschafft hat. | angeboten oder beschafft hat. |
Dieser Verantwortlichkeitsbeitrag ist nicht zu entrichten, wenn | Dieser Verantwortlichkeitsbeitrag ist nicht zu entrichten, wenn |
während eines Jahres ab dem ersten Antrag des betreffenden | während eines Jahres ab dem ersten Antrag des betreffenden |
Teilzeitarbeitnehmers mit Beibehaltung der Rechte auf Erlangung der | Teilzeitarbeitnehmers mit Beibehaltung der Rechte auf Erlangung der |
Zulage zur Gewährleistung des Einkommens keine Zusatzstunde in | Zulage zur Gewährleistung des Einkommens keine Zusatzstunde in |
derselben Funktion wie derjenigen, die vom betreffenden | derselben Funktion wie derjenigen, die vom betreffenden |
Teilzeitarbeitnehmer mit Beibehaltung der Rechte ausgeübt wird, | Teilzeitarbeitnehmer mit Beibehaltung der Rechte ausgeübt wird, |
verfügbar war. | verfügbar war. |
Der Verantwortlichkeitsbeitrag ist auch nicht von Arbeitgebern zu | Der Verantwortlichkeitsbeitrag ist auch nicht von Arbeitgebern zu |
entrichten, die einem anderen Arbeitnehmer Zusatzstunden gegeben | entrichten, die einem anderen Arbeitnehmer Zusatzstunden gegeben |
haben, weil es sich um Stunden handelt, die sich auf Leistungen | haben, weil es sich um Stunden handelt, die sich auf Leistungen |
beziehen, die während derselben Zeitblöcke erbracht werden wie die | beziehen, die während derselben Zeitblöcke erbracht werden wie die |
Leistungen des betreffenden Teilzeitarbeitnehmers mit Beibehaltung der | Leistungen des betreffenden Teilzeitarbeitnehmers mit Beibehaltung der |
Rechte. | Rechte. |
Der König kann die Bedingungen und Modalitäten für die Festlegung und | Der König kann die Bedingungen und Modalitäten für die Festlegung und |
Zahlung dieses Verantwortlichkeitsbeitrags bestimmen. | Zahlung dieses Verantwortlichkeitsbeitrags bestimmen. |
Die Bestimmungen der allgemeinen Sozialversicherungsregelung für | Die Bestimmungen der allgemeinen Sozialversicherungsregelung für |
Arbeitnehmer, wie sie im Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Arbeitnehmer, wie sie im Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer und im Gesetz vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der | Arbeitnehmer und im Gesetz vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der |
allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger | allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger |
erwähnt sind, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis | erwähnt sind, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis |
der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher | der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher |
Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, den im | Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, den im |
Streitfall zuständigen Richter, die Verjährung in Sachen Klagen, das | Streitfall zuständigen Richter, die Verjährung in Sachen Klagen, das |
Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung des | Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung des |
Landesamtes für soziale Sicherheit sind anwendbar." | Landesamtes für soziale Sicherheit sind anwendbar." |
Diese Bestimmung ist auf die ab dem 1. Januar 2018 geschlossenen | Diese Bestimmung ist auf die ab dem 1. Januar 2018 geschlossenen |
Verträge anwendbar." | Verträge anwendbar." |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Ch. MICHEL | Ch. MICHEL |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
D. BACQUELAINE | D. BACQUELAINE |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |