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Meertalige weergave van Programmawet van 25/12/2017
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Programmawet Loi-programme
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
25 DECEMBER 2017. - Programmawet 25 DECEMBRE 2017. - Loi-programme
Duitse vertaling van uittreksels Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 27, Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
28, 31 tot 43 en 45 tot 68 van de programmawet van 25 december 2017 articles 27, 28, 31 à 43 et 45 à 68 de la loi-programme du 25 décembre
(Belgisch Staatsblad van 29 december 2017). 2017 (Moniteur belge du 29 décembre 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
25. DEZEMBER 2017 - Programmgesetz 25. DEZEMBER 2017 - Programmgesetz
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 2 - Sozialrechtliche Bestimmungen TITEL 2 - Sozialrechtliche Bestimmungen
(...) (...)
KAPITEL 2 - Sondersozialversicherungsbeitrag für die ergänzende KAPITEL 2 - Sondersozialversicherungsbeitrag für die ergänzende
Altersversorgung Altersversorgung
Abschnitt 1 - Lohnempfänger Abschnitt 1 - Lohnempfänger
Art. 27 - In Artikel 38 § 3duodecies Buchstabe A Absatz 5 des Gesetzes Art. 27 - In Artikel 38 § 3duodecies Buchstabe A Absatz 5 des Gesetzes
vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der
sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, wieder aufgenommen durch das sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, wieder aufgenommen durch das
Gesetz vom 30. September 2017, wird der Prozentsatz "1,5 %" durch den Gesetz vom 30. September 2017, wird der Prozentsatz "1,5 %" durch den
Prozentsatz "3 %" ersetzt. Prozentsatz "3 %" ersetzt.
Art. 28 - In Artikel 38 § 3terdecies Buchstabe A Absatz 4 des Gesetzes Art. 28 - In Artikel 38 § 3terdecies Buchstabe A Absatz 4 des Gesetzes
vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der
sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, wieder aufgenommen durch sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, wieder aufgenommen durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 30. September 2017 zur Festlegung Artikel 5 des Gesetzes vom 30. September 2017 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales, wird der Prozentsatz verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales, wird der Prozentsatz
"1,5 %" durch den Prozentsatz "3 %" ersetzt. "1,5 %" durch den Prozentsatz "3 %" ersetzt.
(...) (...)
Abschnitt 3 - Inkrafttreten Abschnitt 3 - Inkrafttreten
Art. 31 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Art. 31 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
KAPITEL 3 - Erweiterung der Flexi-Jobs KAPITEL 3 - Erweiterung der Flexi-Jobs
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. November 2015 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales
Art. 32 - In der Überschrift von Kapitel 2 des Gesetzes vom 16. Art. 32 - In der Überschrift von Kapitel 2 des Gesetzes vom 16.
November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich
Soziales wird das Wort "Horeca" aufgehoben. Soziales wird das Wort "Horeca" aufgehoben.
Art. 33 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 33 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 2 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Lohnempfänger und "Art. 2 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Lohnempfänger und
Arbeitgeber, die folgenden paritätischen Kommissionen unterstehen: Arbeitgeber, die folgenden paritätischen Kommissionen unterstehen:
1. der Paritätischen Kommission des Nahrungsmittelhandels (PK 119), 1. der Paritätischen Kommission des Nahrungsmittelhandels (PK 119),
2. der Paritätischen Kommission für den selbständigen Einzelhandel (PK 2. der Paritätischen Kommission für den selbständigen Einzelhandel (PK
201), 201),
3. der Paritätischen Kommission für Angestellte im Einzelhandel mit 3. der Paritätischen Kommission für Angestellte im Einzelhandel mit
Lebensmitteln (PK 202), Lebensmitteln (PK 202),
4. der Paritätischen Unterkommission für die mittleren 4. der Paritätischen Unterkommission für die mittleren
Lebensmittelunternehmen (PUK 202.01), Lebensmittelunternehmen (PUK 202.01),
5. der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe (PK 302), 5. der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe (PK 302),
6. der Paritätischen Kommission für große Einzelhandelsbetriebe (PK 6. der Paritätischen Kommission für große Einzelhandelsbetriebe (PK
311), 311),
7. der Paritätischen Kommission für Warenhäuser (PK 312), 7. der Paritätischen Kommission für Warenhäuser (PK 312),
8. der Paritätischen Kommission für das Friseur- und Kosmetikgewerbe 8. der Paritätischen Kommission für das Friseur- und Kosmetikgewerbe
(PK 314), (PK 314),
9. der Paritätischen Kommission für Leiharbeit, wenn der Entleiher 9. der Paritätischen Kommission für Leiharbeit, wenn der Entleiher
einer der oben erwähnten paritätischen Kommissionen oder dem in Absatz einer der oben erwähnten paritätischen Kommissionen oder dem in Absatz
2 erwähnten Garantie- und Sozialfonds untersteht. 2 erwähnten Garantie- und Sozialfonds untersteht.
Vorliegendes Kapitel findet auch Anwendung auf Arbeitgeber und Vorliegendes Kapitel findet auch Anwendung auf Arbeitgeber und
Arbeitnehmer, die dem innerhalb der Paritätischen Kommission der Arbeitnehmer, die dem innerhalb der Paritätischen Kommission der
Nahrungsmittelindustrie (PK 118), Untersektor für Industriebäckereien Nahrungsmittelindustrie (PK 118), Untersektor für Industriebäckereien
eingerichteten Garantie- und Sozialfonds für Bäckereien, Konditoreien eingerichteten Garantie- und Sozialfonds für Bäckereien, Konditoreien
und Kaffeestuben bei Konditoreien unterstehen." und Kaffeestuben bei Konditoreien unterstehen."
Art. 34 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 34 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 4 Absatz 2 werden die Wörter "der Paritätischen Kommission 1. In Nr. 4 Absatz 2 werden die Wörter "der Paritätischen Kommission
für das Hotelgewerbe (PK 302)" durch die Wörter "einer der in Artikel für das Hotelgewerbe (PK 302)" durch die Wörter "einer der in Artikel
2 Absatz 1 erwähnten paritätischen Kommissionen oder dem in Artikel 2 2 Absatz 1 erwähnten paritätischen Kommissionen oder dem in Artikel 2
Absatz 2 erwähnten Garantie- und Sozialfonds" ersetzt. Absatz 2 erwähnten Garantie- und Sozialfonds" ersetzt.
2. Eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"7. Pensioniertem: Person, die eine Pension bezieht, wie sie in "7. Pensioniertem: Person, die eine Pension bezieht, wie sie in
Artikel 68 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) und b) des Gesetzes vom 30. März Artikel 68 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) und b) des Gesetzes vom 30. März
1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen definiert ist, mit Ausnahme 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen definiert ist, mit Ausnahme
der Übergangsentschädigung." der Übergangsentschädigung."
Art. 35 - Die Überschrift von Kapitel 2 Abschnitt 2 desselben Gesetzes Art. 35 - Die Überschrift von Kapitel 2 Abschnitt 2 desselben Gesetzes
wird durch die Wörter "für die Ausübung eines Flexi-Jobs" ergänzt. wird durch die Wörter "für die Ausübung eines Flexi-Jobs" ergänzt.
Art. 36 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch die Paragraphen 3 Art. 36 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch die Paragraphen 3
und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 3 - Die in § 1 erwähnte Bedingung einer 4/5-Beschäftigung im Laufe " § 3 - Die in § 1 erwähnte Bedingung einer 4/5-Beschäftigung im Laufe
des Referenzquartals T-3 ist nicht anwendbar, wenn der Arbeitnehmer im des Referenzquartals T-3 ist nicht anwendbar, wenn der Arbeitnehmer im
Quartal T-2 ein Pensionierter im Sinne von Artikel 3 Nr. 7 ist. Quartal T-2 ein Pensionierter im Sinne von Artikel 3 Nr. 7 ist.
§ 4 - Geleisteten Tagen gleichgesetzt werden die Tage, die gedeckt § 4 - Geleisteten Tagen gleichgesetzt werden die Tage, die gedeckt
sind durch das von den Unterrichtsministerien für zeitweilige sind durch das von den Unterrichtsministerien für zeitweilige
Arbeitnehmer gezahlte zeitversetzte Gehalt oder für diejenigen, die Arbeitnehmer gezahlte zeitversetzte Gehalt oder für diejenigen, die
Letzteres nicht in Anspruch nehmen können, durch das Arbeitslosengeld, Letzteres nicht in Anspruch nehmen können, durch das Arbeitslosengeld,
das vom LfA mit Freistellung von der Arbeitssuche während der das vom LfA mit Freistellung von der Arbeitssuche während der
Sommerferien gezahlt wird." Sommerferien gezahlt wird."
Art. 37 - Die Überschrift von Kapitel 2 Abschnitt 3 desselben Gesetzes Art. 37 - Die Überschrift von Kapitel 2 Abschnitt 3 desselben Gesetzes
wird durch die Wörter "in Bezug auf die Ausübung eines Flexi-Jobs" wird durch die Wörter "in Bezug auf die Ausübung eines Flexi-Jobs"
ergänzt. ergänzt.
Art. 38 - Die Überschrift von Kapitel 2 Abschnitt 4 desselben Gesetzes Art. 38 - Die Überschrift von Kapitel 2 Abschnitt 4 desselben Gesetzes
wird durch die Wörter "in Bezug auf Flexi-Jobs" ergänzt. wird durch die Wörter "in Bezug auf Flexi-Jobs" ergänzt.
Art. 39 - Artikel 24 Absatz 3 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 39 - Artikel 24 Absatz 3 desselben Gesetzes wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Eine Registrierung gemäß Artikel 28/10 § 2 des Königlichen Erlasses "Eine Registrierung gemäß Artikel 28/10 § 2 des Königlichen Erlasses
vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des
Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf die Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf die
Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen Senkungen Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen Senkungen
der Sozialversicherungsbeiträge oder die Verwendung der in Artikel 164 der Sozialversicherungsbeiträge oder die Verwendung der in Artikel 164
des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989 erwähnten Geräte ersetzt des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989 erwähnten Geräte ersetzt
die in Absatz 1 erwähnte Registrierungspflicht." die in Absatz 1 erwähnte Registrierungspflicht."
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit
der Arbeitnehmer der Arbeitnehmer
Art. 40 - In Artikel 1ter des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision Art. 40 - In Artikel 1ter des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit
der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 16. November 2015, der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 16. November 2015,
werden die Wörter "und Arbeitgeber, die der Paritätischen Kommission werden die Wörter "und Arbeitgeber, die der Paritätischen Kommission
für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen Kommission für Leiharbeit für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen Kommission für Leiharbeit
unterstehen - sofern der Entleiher der Paritätischen Kommission für unterstehen - sofern der Entleiher der Paritätischen Kommission für
das Hotelgewerbe untersteht -" durch die Wörter "und Arbeitgeber, die das Hotelgewerbe untersteht -" durch die Wörter "und Arbeitgeber, die
einer der paritätischen Kommissionen oder dem Garantie- und einer der paritätischen Kommissionen oder dem Garantie- und
Sozialfonds, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Sozialfonds, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnt Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnt
sind, unterstehen" ersetzt. sind, unterstehen" ersetzt.
Abschnitt 3 - Inkrafttreten Abschnitt 3 - Inkrafttreten
Art. 41 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Art. 41 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung
der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger
Art. 42 - Artikel 38 § 3septies Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juni Art. 42 - Artikel 38 § 3septies Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juni
1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit
für Lohnempfänger wird wie folgt ersetzt: für Lohnempfänger wird wie folgt ersetzt:
"Es wird ein Solidaritätsbeitrag zu Lasten des angeschlossenen "Es wird ein Solidaritätsbeitrag zu Lasten des angeschlossenen
Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 2 Nr. 19 des Gesetzes vom 22. Mai Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 2 Nr. 19 des Gesetzes vom 22. Mai
2001 über die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der 2001 über die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der
Gesellschaften und zur Einführung einer Gewinnprämie für die Gesellschaften und zur Einführung einer Gewinnprämie für die
Arbeitnehmer festgelegt. Er wird auf die in bar ausgezahlte identische Arbeitnehmer festgelegt. Er wird auf die in bar ausgezahlte identische
Prämie im Sinne von Artikel 2 Nr. 7/2 und auf die in bar ausgezahlte Prämie im Sinne von Artikel 2 Nr. 7/2 und auf die in bar ausgezahlte
kategorisierte Prämie im Sinne von Artikel 2 Nr. 7/3 desselben kategorisierte Prämie im Sinne von Artikel 2 Nr. 7/3 desselben
Gesetzes geschuldet." Gesetzes geschuldet."
Art. 43 - Artikel 42 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Art. 43 - Artikel 42 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(...) (...)
TITEL 3 - Beschäftigung TITEL 3 - Beschäftigung
KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die
Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften
Art. 45 - Die Überschrift des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die Art. 45 - Die Überschrift des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die
Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
"Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der "Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der
Gesellschaften und zur Einführung einer Gewinnprämie für die Gesellschaften und zur Einführung einer Gewinnprämie für die
Arbeitnehmer". Arbeitnehmer".
Art. 46 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 46 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 7 werden die Wörter "an Kapital und/oder Gewinn" durch die 1. In Nr. 7 werden die Wörter "an Kapital und/oder Gewinn" durch die
Wörter "am Kapital" ersetzt. Wörter "am Kapital" ersetzt.
2. Zwischen den Nummern 7 und 8 werden die Nummern 7/1, 7/2 und 7/3 2. Zwischen den Nummern 7 und 8 werden die Nummern 7/1, 7/2 und 7/3
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"7/1. Gewinnprämie: eine Prämie, die in bar zuerkannt wird, wenn die "7/1. Gewinnprämie: eine Prämie, die in bar zuerkannt wird, wenn die
Gesellschaft im Sinne von Nr. 1 oder die Gruppe im Sinne von Nr. 5, Gesellschaft im Sinne von Nr. 1 oder die Gruppe im Sinne von Nr. 5,
der die Gesellschaft in Sinne von Nr. 1 angehört, Arbeitnehmern im der die Gesellschaft in Sinne von Nr. 1 angehört, Arbeitnehmern im
Sinne von Nr. 2, mit Ausnahme der in Artikel 32 Absatz 1 des Sinne von Nr. 2, mit Ausnahme der in Artikel 32 Absatz 1 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten natürlichen Personen, einen Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten natürlichen Personen, einen
Teil oder die Gesamtheit des Gewinns eines Geschäftsjahres zuerkennen Teil oder die Gesamtheit des Gewinns eines Geschäftsjahres zuerkennen
möchte, und deren spezifische Modalitäten mit vorliegendem Gesetz möchte, und deren spezifische Modalitäten mit vorliegendem Gesetz
übereinstimmen und in einem Beschluss der ordentlichen oder übereinstimmen und in einem Beschluss der ordentlichen oder
außerordentlichen Generalversammlung, wie sie in Titel IV Kapitel 2 außerordentlichen Generalversammlung, wie sie in Titel IV Kapitel 2
des Gesellschaftsgesetzbuches definiert ist, aufgenommen sind, des Gesellschaftsgesetzbuches definiert ist, aufgenommen sind,
7/2. identischer Gewinnprämie: eine Gewinnprämie, deren Betrag für 7/2. identischer Gewinnprämie: eine Gewinnprämie, deren Betrag für
alle Arbeitnehmer gleich ist oder deren Betrag einem für alle alle Arbeitnehmer gleich ist oder deren Betrag einem für alle
Arbeitnehmer gleichen Prozentsatz ihrer Entlohnung entspricht, Arbeitnehmer gleichen Prozentsatz ihrer Entlohnung entspricht,
7/3. kategorisierter Gewinnprämie: eine Gewinnprämie, die allen 7/3. kategorisierter Gewinnprämie: eine Gewinnprämie, die allen
Arbeitnehmern in bar zuerkannt wird und deren Betrag von einem Arbeitnehmern in bar zuerkannt wird und deren Betrag von einem
Verteilerschlüssel abhängt, der auf der Grundlage objektiver Kriterien Verteilerschlüssel abhängt, der auf der Grundlage objektiver Kriterien
angewandt wird, die in Ausführung von Artikel 10 § 2 des vorliegenden angewandt wird, die in Ausführung von Artikel 10 § 2 des vorliegenden
Gesetzes bestimmt werden." Gesetzes bestimmt werden."
3. Nummer 16 wird aufgehoben. 3. Nummer 16 wird aufgehoben.
4. Nummer 19 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "beigetretenem 4. Nummer 19 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "beigetretenem
Arbeitnehmer": einen in Nr. 2 erwähnten Arbeitnehmer, der einem in Nr. Arbeitnehmer": einen in Nr. 2 erwähnten Arbeitnehmer, der einem in Nr.
7 erwähnten Beteiligungsplan beigetreten ist, oder einen in Nr. 2 7 erwähnten Beteiligungsplan beigetreten ist, oder einen in Nr. 2
erwähnten Arbeitnehmer, dem eine in Nr. 7/1 erwähnte Gewinnprämie erwähnten Arbeitnehmer, dem eine in Nr. 7/1 erwähnte Gewinnprämie
zuerkannt wird." zuerkannt wird."
Art. 47 - In Artikel 6 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "an Art. 47 - In Artikel 6 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "an
Kapital und Gewinn" durch die Wörter "am Kapital" ersetzt. Kapital und Gewinn" durch die Wörter "am Kapital" ersetzt.
Art. 48 - Artikel 9 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 48 - Artikel 9 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzes wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"3. Wahl der Zuerkennungsweise, wobei die Zuerkennung nur in Aktien "3. Wahl der Zuerkennungsweise, wobei die Zuerkennung nur in Aktien
oder Anteilen erfolgen kann". oder Anteilen erfolgen kann".
Art. 49 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 2/1 mit folgendem Art. 49 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 2/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Kapitel 2/1 - Gewinnprämie "Kapitel 2/1 - Gewinnprämie
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
Art. 11/1 - Jeder Arbeitgeber kann - unbeschadet der Bestimmungen des Art. 11/1 - Jeder Arbeitgeber kann - unbeschadet der Bestimmungen des
Gesellschaftsgesetzbuches und des vorliegenden Gesetzes - die Gesellschaftsgesetzbuches und des vorliegenden Gesetzes - die
Initiative ergreifen, eine Gewinnprämie einzuführen. Initiative ergreifen, eine Gewinnprämie einzuführen.
Art. 11/2 - Bei der Gewinnprämie kann es sich um eine identische oder Art. 11/2 - Bei der Gewinnprämie kann es sich um eine identische oder
eine kategorisierte Prämie handeln. eine kategorisierte Prämie handeln.
Art. 11/3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes darf die Art. 11/3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes darf die
Gewinnprämie nicht mit dem Ziel eingeführt werden, in individuellen Gewinnprämie nicht mit dem Ziel eingeführt werden, in individuellen
oder kollektiven Abkommen vorgesehene Entlohnungen, Prämien, oder kollektiven Abkommen vorgesehene Entlohnungen, Prämien,
Naturalbezüge oder Vorteile jeglicher Art oder Zuschläge zu den Naturalbezüge oder Vorteile jeglicher Art oder Zuschläge zu den
erwähnten Entlohnungsbestandteilen - unabhängig davon, ob sie erwähnten Entlohnungsbestandteilen - unabhängig davon, ob sie
Sozialversicherungsbeiträgen unterliegen - zu ersetzen oder Sozialversicherungsbeiträgen unterliegen - zu ersetzen oder
umzuwandeln. umzuwandeln.
Art. 11/4 - Der Gesamtbetrag der Beteiligungen am Gewinn, der Art. 11/4 - Der Gesamtbetrag der Beteiligungen am Gewinn, der
Arbeitnehmern gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und in Arbeitnehmern gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und in
Anwendung der Gewinnprämie zuerkannt wird, darf bei Abschluss des Anwendung der Gewinnprämie zuerkannt wird, darf bei Abschluss des
betreffenden Geschäftsjahres die Grenze von 30 Prozent der betreffenden Geschäftsjahres die Grenze von 30 Prozent der
Gesamtbruttolohnsumme nicht überschreiten. Gesamtbruttolohnsumme nicht überschreiten.
Art. 11/5 - Artikel 23 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die Art. 11/5 - Artikel 23 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die
kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen findet kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen findet
keine Anwendung auf vorliegendes Kapitel. keine Anwendung auf vorliegendes Kapitel.
Abschnitt 2 - Identische Gewinnprämie Abschnitt 2 - Identische Gewinnprämie
Art. 11/6 - § 1 - Der Beschluss, eine identische Gewinnprämie Art. 11/6 - § 1 - Der Beschluss, eine identische Gewinnprämie
zuzuerkennen, wird von der ordentlichen oder außerordentlichen zuzuerkennen, wird von der ordentlichen oder außerordentlichen
Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
§ 2 - Das Protokoll der Generalversammlung, bei der der Beschluss zur § 2 - Das Protokoll der Generalversammlung, bei der der Beschluss zur
Zuerkennung einer Gewinnprämie gefasst wird, enthält mindestens Zuerkennung einer Gewinnprämie gefasst wird, enthält mindestens
folgende Angaben: folgende Angaben:
- den identischen Betrag der Gewinnprämie oder den identischen - den identischen Betrag der Gewinnprämie oder den identischen
Prozentsatz der Entlohnung, der den Arbeitnehmern zuerkannt wird, Prozentsatz der Entlohnung, der den Arbeitnehmern zuerkannt wird,
- die Weise, wie die Entlohnung, auf die der Prozentsatz angewandt - die Weise, wie die Entlohnung, auf die der Prozentsatz angewandt
wird, berechnet wird, wenn man sich für diese Option entscheidet, wird, berechnet wird, wenn man sich für diese Option entscheidet,
- die Zuerkennungsregeln, die berücksichtigt werden, wenn eine - die Zuerkennungsregeln, die berücksichtigt werden, wenn eine
Bedingung in Bezug auf das Dienstalter vorgesehen wird. Es kann nur Bedingung in Bezug auf das Dienstalter vorgesehen wird. Es kann nur
ein Dienstalter von höchstens einem Jahr vorgesehen werden. Wird ein ein Dienstalter von höchstens einem Jahr vorgesehen werden. Wird ein
Arbeitnehmer auf der Grundlage aufeinander folgender Verträge Arbeitnehmer auf der Grundlage aufeinander folgender Verträge
eingestellt, wird das Dienstalter unter Berücksichtigung der eingestellt, wird das Dienstalter unter Berücksichtigung der
zusammengerechneten Dauer der aufeinander folgenden Verträge zusammengerechneten Dauer der aufeinander folgenden Verträge
berechnet, berechnet,
- den Berechnungsmodus pro rata temporis des Betrags der Gewinnprämie - den Berechnungsmodus pro rata temporis des Betrags der Gewinnprämie
bei freiwilliger Aussetzung oder Kündigung des Arbeitsvertrags, außer bei freiwilliger Aussetzung oder Kündigung des Arbeitsvertrags, außer
bei schwerwiegenden Gründen zu Lasten des Arbeitnehmers. bei schwerwiegenden Gründen zu Lasten des Arbeitnehmers.
Art. 11/7 - Der Arbeitgeber informiert die Arbeitnehmer über den Art. 11/7 - Der Arbeitgeber informiert die Arbeitnehmer über den
Beschluss zur Zuerkennung einer identischen Prämie. Beschluss zur Zuerkennung einer identischen Prämie.
Abschnitt 3 - Kategorisierte Gewinnprämie Abschnitt 3 - Kategorisierte Gewinnprämie
Art. 11/8 - Für die Einführung einer kategorisierten Gewinnprämie sind Art. 11/8 - Für die Einführung einer kategorisierten Gewinnprämie sind
dieselben Modalitäten einzuhalten wie diejenigen, die für die dieselben Modalitäten einzuhalten wie diejenigen, die für die
Einführung eines Beteiligungsplans gemäß Kapitel 2 des vorliegenden Einführung eines Beteiligungsplans gemäß Kapitel 2 des vorliegenden
Gesetzes anwendbar sind. In Abweichung von den in Artikel 6 § 2 Absatz Gesetzes anwendbar sind. In Abweichung von den in Artikel 6 § 2 Absatz
1 erster und zweiter Gedankenstrich aufgezählten Prozentsätzen darf 1 erster und zweiter Gedankenstrich aufgezählten Prozentsätzen darf
eine Grenze von 30 Prozent der Gesamtbruttolohnsumme nicht eine Grenze von 30 Prozent der Gesamtbruttolohnsumme nicht
überschritten werden." überschritten werden."
Art. 50 - In Artikel 18 desselben Gesetzes werden die Wörter "Ein Art. 50 - In Artikel 18 desselben Gesetzes werden die Wörter "Ein
Gewinnbeteiligungsplan, der" durch die Wörter "Eine Gewinnprämie, die" Gewinnbeteiligungsplan, der" durch die Wörter "Eine Gewinnprämie, die"
ersetzt. ersetzt.
Art. 51 - Artikel 33 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 51 - Artikel 33 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 52 - Artikel 40 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 52 - Artikel 40 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
"Art. 40 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes "Art. 40 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
und seiner Ausführungserlasse werden gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch und seiner Ausführungserlasse werden gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch
ermittelt, festgestellt und geahndet. ermittelt, festgestellt und geahndet.
Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des
Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen
oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und
Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen
des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln."
Art. 53 - Das Sozialstrafgesetzbuch wird wie folgt abgeändert: Art. 53 - Das Sozialstrafgesetzbuch wird wie folgt abgeändert:
1. Ein Artikel 171/4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 1. Ein Artikel 171/4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"Art. 171/4 - Beteiligung der Arbeitnehmer an Gewinn oder Kapital "Art. 171/4 - Beteiligung der Arbeitnehmer an Gewinn oder Kapital
Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter
oder sein Beauftragter bestraft, der nicht gemäß den Verpflichtungen oder sein Beauftragter bestraft, der nicht gemäß den Verpflichtungen
gehandelt hat, die durch das Gesetz vom 22. Mai 2001 über die gehandelt hat, die durch das Gesetz vom 22. Mai 2001 über die
Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur
Einführung einer Gewinnprämie für die Arbeitnehmer und seine Einführung einer Gewinnprämie für die Arbeitnehmer und seine
Ausführungserlasse vorgeschrieben sind. Ausführungserlasse vorgeschrieben sind.
Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer
multipliziert." multipliziert."
2. In Artikel 236 Absatz 1 wird zwischen dem Wort "Artikeln" und dem 2. In Artikel 236 Absatz 1 wird zwischen dem Wort "Artikeln" und dem
Wort "218" das Wort ", 171/4" eingefügt. Wort "218" das Wort ", 171/4" eingefügt.
Art. 54 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2018 in Kraft, wobei Art. 54 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2018 in Kraft, wobei
die Gewinnprämien, die in dem durch Artikel 49 des vorliegenden die Gewinnprämien, die in dem durch Artikel 49 des vorliegenden
Gesetzes eingefügten Kapitel 2/1 des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über Gesetzes eingefügten Kapitel 2/1 des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über
die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur
Einführung einer Gewinnprämie für die Arbeitnehmer erwähnt sind, Einführung einer Gewinnprämie für die Arbeitnehmer erwähnt sind,
lediglich auf der Grundlage des Gewinns des Geschäftsjahres, das lediglich auf der Grundlage des Gewinns des Geschäftsjahres, das
frühestens am 30. September 2017 abgeschlossen wird, zuerkannt werden frühestens am 30. September 2017 abgeschlossen wird, zuerkannt werden
können. können.
KAPITEL 2 - E-Commerce KAPITEL 2 - E-Commerce
Abschnitt 1 - Nachtarbeit im E-Commerce Abschnitt 1 - Nachtarbeit im E-Commerce
Art. 55 - In Artikel 38 § 1 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Art. 55 - In Artikel 38 § 1 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die
Arbeit wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Arbeit wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"In Abweichung von Absatz 1 kann in Unternehmen, in denen Nachtarbeit "In Abweichung von Absatz 1 kann in Unternehmen, in denen Nachtarbeit
aufgrund von Artikel 36 Nr. 22 erlaubt ist, eine Arbeitsregelung mit aufgrund von Artikel 36 Nr. 22 erlaubt ist, eine Arbeitsregelung mit
Nachtleistungen durch den Abschluss eines kollektiven Arbeitsabkommens Nachtleistungen durch den Abschluss eines kollektiven Arbeitsabkommens
im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven
Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen eingeführt werden." Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen eingeführt werden."
Abschnitt 2 - Spezifischer Rahmen für Nacht- und Sonntagsarbeit im Abschnitt 2 - Spezifischer Rahmen für Nacht- und Sonntagsarbeit im
E-Commerce E-Commerce
Art. 56 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man Art. 56 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man
unter "E-Commerce-Tätigkeiten": die Ausführung aller Logistik- und unter "E-Commerce-Tätigkeiten": die Ausführung aller Logistik- und
Unterstützungsdienstleistungen, die mit dem elektronischen Handel mit Unterstützungsdienstleistungen, die mit dem elektronischen Handel mit
beweglichen Gütern verbunden sind. beweglichen Gütern verbunden sind.
Art. 57 - § 1 - Unbeschadet der Möglichkeit zur Einführung gemäß den Art. 57 - § 1 - Unbeschadet der Möglichkeit zur Einführung gemäß den
Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der
Arbeitsordnungen kann in Unternehmen, in denen aufgrund von Artikel 36 Arbeitsordnungen kann in Unternehmen, in denen aufgrund von Artikel 36
Nr. 22 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit Nachtarbeit für Nr. 22 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit Nachtarbeit für
E-Commerce-Tätigkeiten erlaubt ist, diese Nachtarbeit, die keine wie E-Commerce-Tätigkeiten erlaubt ist, diese Nachtarbeit, die keine wie
in Artikel 38 § 4 desselben Gesetzes erwähnte Arbeitsregelung mit in Artikel 38 § 4 desselben Gesetzes erwähnte Arbeitsregelung mit
Nachtleistungen impliziert, durch den Abschluss eines kollektiven Nachtleistungen impliziert, durch den Abschluss eines kollektiven
Arbeitsabkommens im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die Arbeitsabkommens im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die
kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen
eingeführt werden. eingeführt werden.
In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April
1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen werden die Bestimmungen des 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen werden die Bestimmungen des
in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens, die die in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens, die die
Arbeitsordnung abändern, ab Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsordnung abändern, ab Hinterlegung dieses kollektiven
Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven
Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale
Konzertierung in die Arbeitsordnung eingeführt. Konzertierung in die Arbeitsordnung eingeführt.
§ 2 - Paragraph 1 ist nur zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. § 2 - Paragraph 1 ist nur zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31.
Dezember 2019 anwendbar. Dezember 2019 anwendbar.
Art. 58 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 38 § 2 des Gesetzes vom 16. Art. 58 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 38 § 2 des Gesetzes vom 16.
März 1971 über die Arbeit kann in Unternehmen, in denen es keine März 1971 über die Arbeit kann in Unternehmen, in denen es keine
Gewerkschaftsvertretung gibt und in denen aufgrund von Artikel 36 Nr. Gewerkschaftsvertretung gibt und in denen aufgrund von Artikel 36 Nr.
22 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit Nachtarbeit für 22 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit Nachtarbeit für
E-Commerce-Tätigkeiten erlaubt ist, für diese Nachtarbeit eine wie in E-Commerce-Tätigkeiten erlaubt ist, für diese Nachtarbeit eine wie in
Artikel 38 § 4 desselben Gesetzes erwähnte Arbeitsregelung mit Artikel 38 § 4 desselben Gesetzes erwähnte Arbeitsregelung mit
Nachtleistungen durch den Abschluss eines kollektiven Arbeitsabkommens Nachtleistungen durch den Abschluss eines kollektiven Arbeitsabkommens
im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven
Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen eingeführt werden. Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen eingeführt werden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Bestimmungen von Artikel 38 §§ 3 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Bestimmungen von Artikel 38 §§ 3
und 5 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit einzuhalten. und 5 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit einzuhalten.
In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April
1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen werden die Bestimmungen des 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen werden die Bestimmungen des
in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens, die die in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens, die die
Arbeitsordnung abändern, ab Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsordnung abändern, ab Hinterlegung dieses kollektiven
Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven
Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale
Konzertierung in die Arbeitsordnung eingeführt. Konzertierung in die Arbeitsordnung eingeführt.
§ 2 - Paragraph 1 ist nur zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. § 2 - Paragraph 1 ist nur zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31.
Dezember 2019 anwendbar. Dezember 2019 anwendbar.
Art. 59 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 38 § 1 Absatz 2 des Gesetzes Art. 59 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 38 § 1 Absatz 2 des Gesetzes
vom 16. März 1971 über die Arbeit kann in Unternehmen, in denen es vom 16. März 1971 über die Arbeit kann in Unternehmen, in denen es
eine Gewerkschaftsvertretung gibt und in denen aufgrund von Artikel 36 eine Gewerkschaftsvertretung gibt und in denen aufgrund von Artikel 36
Nr. 22 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit Nachtarbeit für Nr. 22 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit Nachtarbeit für
E-Commerce-Tätigkeiten erlaubt ist, für diese Nachtarbeit eine wie in E-Commerce-Tätigkeiten erlaubt ist, für diese Nachtarbeit eine wie in
Artikel 38 § 4 desselben Gesetzes erwähnte Arbeitsregelung mit Artikel 38 § 4 desselben Gesetzes erwähnte Arbeitsregelung mit
Nachtleistungen gemäß den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April Nachtleistungen gemäß den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April
1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen eingeführt werden. Der 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen eingeführt werden. Der
Arbeitgeber ist verpflichtet, die Bestimmungen von Artikel 38 §§ 3 und Arbeitgeber ist verpflichtet, die Bestimmungen von Artikel 38 §§ 3 und
5 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit einzuhalten. 5 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit einzuhalten.
§ 2 - Paragraph 1 ist nur zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. § 2 - Paragraph 1 ist nur zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31.
Dezember 2019 anwendbar. Dezember 2019 anwendbar.
Art. 60 - § 1 - Die in Anwendung der Artikel 57 bis 59 eingeführte Art. 60 - § 1 - Die in Anwendung der Artikel 57 bis 59 eingeführte
Regelung kann nicht über den 31. Dezember 2019 hinaus angewandt Regelung kann nicht über den 31. Dezember 2019 hinaus angewandt
werden. werden.
§ 2 - Bei Anwendung der Artikel 57 bis 59 teilt der Arbeitgeber bei § 2 - Bei Anwendung der Artikel 57 bis 59 teilt der Arbeitgeber bei
der Übermittlung der abgeänderten Arbeitsordnung an die in Artikel 21 der Übermittlung der abgeänderten Arbeitsordnung an die in Artikel 21
des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen
erwähnten Sozialinspektoren dem betreffenden Sozialinspektor mit, dass erwähnten Sozialinspektoren dem betreffenden Sozialinspektor mit, dass
er vorliegenden Artikel angewandt hat. er vorliegenden Artikel angewandt hat.
Art. 61 - Ab dem 1. Januar 2020 kann ein Arbeitgeber, der eine in Art. 61 - Ab dem 1. Januar 2020 kann ein Arbeitgeber, der eine in
Anwendung der Artikel 57 bis 59 eingeführte Arbeitsregelung Anwendung der Artikel 57 bis 59 eingeführte Arbeitsregelung
beibehalten möchte, ein kollektives Arbeitsabkommen im Sinne des beibehalten möchte, ein kollektives Arbeitsabkommen im Sinne des
Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und
die paritätischen Kommissionen abschließen, mit dem die eingeführte die paritätischen Kommissionen abschließen, mit dem die eingeführte
Arbeitsregelung bestätigt wird. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsregelung bestätigt wird. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die
Bestimmungen von Artikel 38 §§ 3 und 5 des Gesetzes vom 16. März 1971 Bestimmungen von Artikel 38 §§ 3 und 5 des Gesetzes vom 16. März 1971
über die Arbeit einzuhalten. über die Arbeit einzuhalten.
In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April
1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen werden die Bestimmungen des 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen werden die Bestimmungen des
in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens, die die in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens, die die
Arbeitsordnung abändern, ab Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsordnung abändern, ab Hinterlegung dieses kollektiven
Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven
Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale
Konzertierung in die Arbeitsordnung eingeführt. Konzertierung in die Arbeitsordnung eingeführt.
Art. 62 - Der Königliche Erlass vom 13. März 2016 über die Erlaubnis Art. 62 - Der Königliche Erlass vom 13. März 2016 über die Erlaubnis
der Nachtarbeit für die Ausführung aller E-Commerce-Tätigkeiten in der Nachtarbeit für die Ausführung aller E-Commerce-Tätigkeiten in
Unternehmen, die der Paritätischen Kommission für den selbständigen Unternehmen, die der Paritätischen Kommission für den selbständigen
Einzelhandel (PK 201), der Paritätischen Kommission für Angestellte im Einzelhandel (PK 201), der Paritätischen Kommission für Angestellte im
Einzelhandel mit Lebensmitteln (PK 202), der Paritätischen Kommission Einzelhandel mit Lebensmitteln (PK 202), der Paritätischen Kommission
für große Einzelhandelsbetriebe (PK 311) und der Paritätischen für große Einzelhandelsbetriebe (PK 311) und der Paritätischen
Kommission für Warenhäuser (PK 312) unterstehen, wird aufgehoben. Kommission für Warenhäuser (PK 312) unterstehen, wird aufgehoben.
Art. 63 - § 1 - In Abweichung von Artikel 11 des Gesetzes vom 16. März Art. 63 - § 1 - In Abweichung von Artikel 11 des Gesetzes vom 16. März
1971 über die Arbeit ist Sonntagsarbeit für E-Commerce-Tätigkeiten 1971 über die Arbeit ist Sonntagsarbeit für E-Commerce-Tätigkeiten
erlaubt. erlaubt.
§ 2 - Paragraph 1 ist nur zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. § 2 - Paragraph 1 ist nur zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31.
Dezember 2019 anwendbar, außer für Unternehmen, die ihre Dezember 2019 anwendbar, außer für Unternehmen, die ihre
Sonntagsarbeitsregelung in Anwendung von Artikel 64 § 2 bestätigen. Sonntagsarbeitsregelung in Anwendung von Artikel 64 § 2 bestätigen.
Art. 64 - § 1 - Die durch Artikel 63 erlaubte Sonntagsarbeit wird Art. 64 - § 1 - Die durch Artikel 63 erlaubte Sonntagsarbeit wird
gemäß den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur gemäß den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur
Einführung der Arbeitsordnungen oder durch den Abschluss eines Einführung der Arbeitsordnungen oder durch den Abschluss eines
kollektiven Arbeitsabkommens im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember kollektiven Arbeitsabkommens im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember
1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen
Kommissionen in die Arbeitsordnung eingeführt. Kommissionen in die Arbeitsordnung eingeführt.
In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April
1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen werden die Bestimmungen des 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen werden die Bestimmungen des
in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens, die die in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens, die die
Arbeitsordnung abändern, ab Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsordnung abändern, ab Hinterlegung dieses kollektiven
Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven
Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale
Konzertierung in die Arbeitsordnung eingeführt. Konzertierung in die Arbeitsordnung eingeführt.
Bei Anwendung von Absatz 1 teilt der Arbeitgeber bei der Übermittlung Bei Anwendung von Absatz 1 teilt der Arbeitgeber bei der Übermittlung
der abgeänderten Arbeitsordnung an die in Artikel 21 des Gesetzes vom der abgeänderten Arbeitsordnung an die in Artikel 21 des Gesetzes vom
8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen erwähnten 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen erwähnten
Sozialinspektoren dem betreffenden Sozialinspektor mit, dass er Sozialinspektoren dem betreffenden Sozialinspektor mit, dass er
vorliegenden Artikel angewandt hat. vorliegenden Artikel angewandt hat.
§ 2 - Ab dem 1. Januar 2020 kann ein Arbeitgeber, der eine in § 2 - Ab dem 1. Januar 2020 kann ein Arbeitgeber, der eine in
Anwendung der Artikel 63 und 64 § 1 eingeführte Anwendung der Artikel 63 und 64 § 1 eingeführte
Sonntagsarbeitsregelung beibehalten möchte, ein kollektives Sonntagsarbeitsregelung beibehalten möchte, ein kollektives
Arbeitsabkommen im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die Arbeitsabkommen im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die
kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen
abschließen, mit dem die eingeführte Sonntagsarbeitsregelung bestätigt abschließen, mit dem die eingeführte Sonntagsarbeitsregelung bestätigt
wird. wird.
In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April
1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen werden die Bestimmungen des 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen werden die Bestimmungen des
in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens, die die in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens, die die
Arbeitsordnung abändern, ab Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsordnung abändern, ab Hinterlegung dieses kollektiven
Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven
Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale
Konzertierung in die Arbeitsordnung eingeführt. Konzertierung in die Arbeitsordnung eingeführt.
Art. 65 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Art. 65 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
KAPITEL 3 - Aktivierungsbeitrag KAPITEL 3 - Aktivierungsbeitrag
Art. 66 - Artikel 38 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der Art. 66 - Artikel 38 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der
allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. April 2017, wird durch zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. April 2017, wird durch
einen Paragraphen 3septdecies mit folgendem Wortlaut ergänzt: einen Paragraphen 3septdecies mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 3septdecies - Arbeitgeber, auf die das Gesetz vom 5. Dezember 1968 " § 3septdecies - Arbeitgeber, auf die das Gesetz vom 5. Dezember 1968
über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen
Kommissionen Anwendung findet, und autonome öffentliche Unternehmen, Kommissionen Anwendung findet, und autonome öffentliche Unternehmen,
die im Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter die im Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter
öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnt sind, schulden unter den öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnt sind, schulden unter den
nachstehenden Bedingungen einen für die Globalverwaltung bestimmten nachstehenden Bedingungen einen für die Globalverwaltung bestimmten
besonderen Aktivierungsbeitrag für ihre Arbeitnehmer, die während besonderen Aktivierungsbeitrag für ihre Arbeitnehmer, die während
eines vollständigen Quartals keine Leistungen bei demselben eines vollständigen Quartals keine Leistungen bei demselben
Arbeitgeber erbringen, ausgenommen bei gesetzlichen vollständigen Arbeitgeber erbringen, ausgenommen bei gesetzlichen vollständigen
Aussetzungen der Ausführung des Arbeitsvertrags und im Fall der Aussetzungen der Ausführung des Arbeitsvertrags und im Fall der
Freistellung von der Arbeitsleistung während der in Artikel 37 des Freistellung von der Arbeitsleistung während der in Artikel 37 des
Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnten Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnten
Kündigungsfrist. Kündigungsfrist.
Der Beitrag wird nicht für Arbeitnehmer geschuldet, die vor dem 28. Der Beitrag wird nicht für Arbeitnehmer geschuldet, die vor dem 28.
September 2017 einem System der vollständigen Freistellung von der September 2017 einem System der vollständigen Freistellung von der
Arbeitsleistung beigetreten sind. Arbeitsleistung beigetreten sind.
Er wird auch nicht für Arbeitnehmer geschuldet, die einem System der Er wird auch nicht für Arbeitnehmer geschuldet, die einem System der
vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung beitreten in vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung beitreten in
Anwendung eines vor dem 28. September 2017 abgeschlossenen und bei der Anwendung eines vor dem 28. September 2017 abgeschlossenen und bei der
Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale
Konzertierung hinterlegten befristeten kollektiven Arbeitsabkommens Konzertierung hinterlegten befristeten kollektiven Arbeitsabkommens
oder, für öffentliche Unternehmen, in Anwendung einer vor dem 28. oder, für öffentliche Unternehmen, in Anwendung einer vor dem 28.
September 2017 in der paritätischen Kommission im Sinne des Gesetzes September 2017 in der paritätischen Kommission im Sinne des Gesetzes
vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher
Wirtschaftsunternehmen geschlossenen Regelung. Wirtschaftsunternehmen geschlossenen Regelung.
Der Prozentsatz des anwendbaren Beitrags wird je nach Alter des Der Prozentsatz des anwendbaren Beitrags wird je nach Alter des
Arbeitnehmers zum Zeitpunkt bestimmt, an dem sein Arbeitgeber ihn von Arbeitnehmers zum Zeitpunkt bestimmt, an dem sein Arbeitgeber ihn von
jeglicher Arbeitsleistung freistellt; dieser Prozentsatz wird wie jeglicher Arbeitsleistung freistellt; dieser Prozentsatz wird wie
folgt festgelegt: folgt festgelegt:
- Für Arbeitnehmer, die von der Arbeitsleistung freigestellt sind, - Für Arbeitnehmer, die von der Arbeitsleistung freigestellt sind,
bevor sie das Alter von 55 Jahren erreicht haben, entspricht der bevor sie das Alter von 55 Jahren erreicht haben, entspricht der
Beitrag 20 Prozent des Bruttoquartalslohns, mit einem Minimum von 300 Beitrag 20 Prozent des Bruttoquartalslohns, mit einem Minimum von 300
Euro. Euro.
- Für Arbeitnehmer, die nach dem Alter von 55 Jahren, aber vor dem - Für Arbeitnehmer, die nach dem Alter von 55 Jahren, aber vor dem
Alter von 58 Jahren von der Arbeitsleistung freigestellt sind, Alter von 58 Jahren von der Arbeitsleistung freigestellt sind,
entspricht der Beitrag 18 Prozent des Bruttoquartalslohns, mit einem entspricht der Beitrag 18 Prozent des Bruttoquartalslohns, mit einem
Minimum von 300 Euro. Minimum von 300 Euro.
- Für Arbeitnehmer, die nach dem Alter von 58 Jahren, aber vor dem - Für Arbeitnehmer, die nach dem Alter von 58 Jahren, aber vor dem
Alter von 60 Jahren von der Arbeitsleistung freigestellt sind, Alter von 60 Jahren von der Arbeitsleistung freigestellt sind,
entspricht der Beitrag 16 Prozent des Bruttoquartalslohns, mit einem entspricht der Beitrag 16 Prozent des Bruttoquartalslohns, mit einem
Minimum von 300 Euro. Minimum von 300 Euro.
- Für Arbeitnehmer, die nach dem Alter von 60 Jahren, aber vor dem - Für Arbeitnehmer, die nach dem Alter von 60 Jahren, aber vor dem
Alter von 62 Jahren von der Arbeitsleistung freigestellt sind, Alter von 62 Jahren von der Arbeitsleistung freigestellt sind,
entspricht der Beitrag 15 Prozent des Bruttoquartalslohns, mit einem entspricht der Beitrag 15 Prozent des Bruttoquartalslohns, mit einem
Minimum von 225,60 Euro. Minimum von 225,60 Euro.
- Für Arbeitnehmer, die nach dem Alter von 62 Jahren von der - Für Arbeitnehmer, die nach dem Alter von 62 Jahren von der
Arbeitsleistung freigestellt sind, entspricht der Beitrag 10 Prozent Arbeitsleistung freigestellt sind, entspricht der Beitrag 10 Prozent
des Bruttoquartalslohns, mit einem Minimum von 225,60 Euro. des Bruttoquartalslohns, mit einem Minimum von 225,60 Euro.
Wenn ein Arbeitnehmer während des Zeitraums der Freistellung von der Wenn ein Arbeitnehmer während des Zeitraums der Freistellung von der
Arbeitsleistung verpflichtet gewesen ist, an einer von seinem Arbeitsleistung verpflichtet gewesen ist, an einer von seinem
Arbeitgeber organisierten Ausbildung von mindestens 15 Tagen über Arbeitgeber organisierten Ausbildung von mindestens 15 Tagen über
einen Zeitraum vier aufeinanderfolgenden Quartalen teilzunehmen, wird einen Zeitraum vier aufeinanderfolgenden Quartalen teilzunehmen, wird
der Beitragssatz während der betreffenden vier Quartale in Abweichung der Beitragssatz während der betreffenden vier Quartale in Abweichung
vom vorhergehenden Absatz um 40 Prozent verringert. vom vorhergehenden Absatz um 40 Prozent verringert.
Der Arbeitgeber wird von dem in den Absätzen 1 und 4 erwähnten Beitrag Der Arbeitgeber wird von dem in den Absätzen 1 und 4 erwähnten Beitrag
befreit, wenn der Arbeitnehmer während der ersten vier Quartale der befreit, wenn der Arbeitnehmer während der ersten vier Quartale der
Freistellung von der Arbeitsleistung tatsächlich an einer von seinem Freistellung von der Arbeitsleistung tatsächlich an einer von seinem
Arbeitgeber organisierten Pflichtausbildung teilgenommen hat, deren Arbeitgeber organisierten Pflichtausbildung teilgenommen hat, deren
Kosten mindestens 20 Prozent des Bruttojahreslohns entsprechen, auf Kosten mindestens 20 Prozent des Bruttojahreslohns entsprechen, auf
den er vor der Freistellung von der Arbeitsleistung Anrecht hatte. den er vor der Freistellung von der Arbeitsleistung Anrecht hatte.
Die Ausbildungen, die in Betracht kommen, sind alle Ausbildungen, wie Die Ausbildungen, die in Betracht kommen, sind alle Ausbildungen, wie
sie in den Artikeln 9 Buchstabe a) und b) und 17 des Gesetzes vom 5. sie in den Artikeln 9 Buchstabe a) und b) und 17 des Gesetzes vom 5.
März 2017 über machbare und modulierbare Arbeit erwähnt sind, und die März 2017 über machbare und modulierbare Arbeit erwähnt sind, und die
ursprüngliche Berufsausbildung. ursprüngliche Berufsausbildung.
Der Arbeitgeber muss der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze Der Arbeitgeber muss der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale
Konzertierung nachweisen, dass der betreffende Arbeitnehmer Konzertierung nachweisen, dass der betreffende Arbeitnehmer
tatsächlich an der oben erwähnten Ausbildung teilgenommen hat. Einmal tatsächlich an der oben erwähnten Ausbildung teilgenommen hat. Einmal
pro Jahr informiert der besagte Dienst das Landesamt für soziale pro Jahr informiert der besagte Dienst das Landesamt für soziale
Sicherheit darüber gemäß den von den betroffenen Verwaltungen zu Sicherheit darüber gemäß den von den betroffenen Verwaltungen zu
bestimmenden Modalitäten. bestimmenden Modalitäten.
Der vorgenannte Beitrag ist nicht zu entrichten, wenn der Der vorgenannte Beitrag ist nicht zu entrichten, wenn der
Arbeitnehmer, der während des ganzen Quartals vollständig von der Arbeitnehmer, der während des ganzen Quartals vollständig von der
Arbeitsleistung freigestellt worden ist, eine neue Beschäftigung Arbeitsleistung freigestellt worden ist, eine neue Beschäftigung
entweder bei einem oder mehreren anderen Arbeitgebern oder als entweder bei einem oder mehreren anderen Arbeitgebern oder als
Selbständiger aufnimmt, die, berechnet auf der Grundlage eines Selbständiger aufnimmt, die, berechnet auf der Grundlage eines
Vollzeitgleichwertes, mindestens eine Ein-Drittel-Beschäftigung ist. Vollzeitgleichwertes, mindestens eine Ein-Drittel-Beschäftigung ist.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was
unter Aufnahme einer neuen Beschäftigung als Selbständiger, die unter Aufnahme einer neuen Beschäftigung als Selbständiger, die
mindestens eine Ein-Drittel-Beschäftigung ist, zu verstehen ist. mindestens eine Ein-Drittel-Beschäftigung ist, zu verstehen ist.
Der Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer eine vollständige Der Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer eine vollständige
Freistellung von der Arbeitsleistung gewährt hat, schuldet den Freistellung von der Arbeitsleistung gewährt hat, schuldet den
vorerwähnten Beitrag wieder, wenn und sobald der Arbeitnehmer die im vorerwähnten Beitrag wieder, wenn und sobald der Arbeitnehmer die im
vorhergehenden Absatz erwähnte(n) Beschäftigung(en) nicht mehr ausübt. vorhergehenden Absatz erwähnte(n) Beschäftigung(en) nicht mehr ausübt.
Die Bestimmungen der allgemeinen Sozialversicherungsregelung für Die Bestimmungen der allgemeinen Sozialversicherungsregelung für
Arbeitnehmer, wie sie im Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Arbeitnehmer, wie sie im Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer und im Gesetz vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der Arbeitnehmer und im Gesetz vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der
allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger
erwähnt sind, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis erwähnt sind, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis
der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher
Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, den im Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, den im
Streitfall zuständigen Richter, die Verjährung in Sachen Klagen, das Streitfall zuständigen Richter, die Verjährung in Sachen Klagen, das
Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung des Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung des
Landesamtes für soziale Sicherheit sind anwendbar." Landesamtes für soziale Sicherheit sind anwendbar."
Art. 67 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Art. 67 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
KAPITEL 4 - Abänderung des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989 KAPITEL 4 - Abänderung des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989
Art. 68 - In das Programmgesetz vom 22. Dezember 1989 wird ein Artikel Art. 68 - In das Programmgesetz vom 22. Dezember 1989 wird ein Artikel
156/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 156/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 156/1 - Ein Arbeitgeber, der für einen Teilzeitarbeitnehmer mit "Art. 156/1 - Ein Arbeitgeber, der für einen Teilzeitarbeitnehmer mit
Beibehaltung der Rechte, der eine Zulage zur Gewährleistung des Beibehaltung der Rechte, der eine Zulage zur Gewährleistung des
Einkommens bezieht, die Bestimmungen der Artikel 153 oder 154 nicht Einkommens bezieht, die Bestimmungen der Artikel 153 oder 154 nicht
einhält, schuldet pro Teilzeitarbeitnehmer mit Beibehaltung der einhält, schuldet pro Teilzeitarbeitnehmer mit Beibehaltung der
Rechte, der eine Zulage zur Gewährleistung des Einkommens bezieht, Rechte, der eine Zulage zur Gewährleistung des Einkommens bezieht,
einen Verantwortlichkeitsbeitrag von 25 Euro pro Monat, in dem diese einen Verantwortlichkeitsbeitrag von 25 Euro pro Monat, in dem diese
Verpflichtung nicht eingehalten wurde. Dieser Verpflichtung nicht eingehalten wurde. Dieser
Verantwortlichkeitsbeitrag ist für die LASS-Globalverwaltung der Verantwortlichkeitsbeitrag ist für die LASS-Globalverwaltung der
Lohnempfänger bestimmt. Lohnempfänger bestimmt.
Dieser Verantwortlichkeitsbeitrag ist ab dem Monat zu entrichten, in Dieser Verantwortlichkeitsbeitrag ist ab dem Monat zu entrichten, in
dem zum ersten Mal festgestellt wird, dass verfügbare Zusatzstunden dem zum ersten Mal festgestellt wird, dass verfügbare Zusatzstunden
nicht vorrangig angeboten oder beschafft worden sind. nicht vorrangig angeboten oder beschafft worden sind.
Dieser Verantwortlichkeitsbeitrag ist zu entrichten, bis der Dieser Verantwortlichkeitsbeitrag ist zu entrichten, bis der
Arbeitgeber dem Teilzeitarbeitnehmer, der einen entsprechenden Antrag Arbeitgeber dem Teilzeitarbeitnehmer, der einen entsprechenden Antrag
gemäß Artikel 153 eingereicht hat, vorrangig verfügbare Zusatzstunden gemäß Artikel 153 eingereicht hat, vorrangig verfügbare Zusatzstunden
angeboten oder beschafft hat. angeboten oder beschafft hat.
Dieser Verantwortlichkeitsbeitrag ist nicht zu entrichten, wenn Dieser Verantwortlichkeitsbeitrag ist nicht zu entrichten, wenn
während eines Jahres ab dem ersten Antrag des betreffenden während eines Jahres ab dem ersten Antrag des betreffenden
Teilzeitarbeitnehmers mit Beibehaltung der Rechte auf Erlangung der Teilzeitarbeitnehmers mit Beibehaltung der Rechte auf Erlangung der
Zulage zur Gewährleistung des Einkommens keine Zusatzstunde in Zulage zur Gewährleistung des Einkommens keine Zusatzstunde in
derselben Funktion wie derjenigen, die vom betreffenden derselben Funktion wie derjenigen, die vom betreffenden
Teilzeitarbeitnehmer mit Beibehaltung der Rechte ausgeübt wird, Teilzeitarbeitnehmer mit Beibehaltung der Rechte ausgeübt wird,
verfügbar war. verfügbar war.
Der Verantwortlichkeitsbeitrag ist auch nicht von Arbeitgebern zu Der Verantwortlichkeitsbeitrag ist auch nicht von Arbeitgebern zu
entrichten, die einem anderen Arbeitnehmer Zusatzstunden gegeben entrichten, die einem anderen Arbeitnehmer Zusatzstunden gegeben
haben, weil es sich um Stunden handelt, die sich auf Leistungen haben, weil es sich um Stunden handelt, die sich auf Leistungen
beziehen, die während derselben Zeitblöcke erbracht werden wie die beziehen, die während derselben Zeitblöcke erbracht werden wie die
Leistungen des betreffenden Teilzeitarbeitnehmers mit Beibehaltung der Leistungen des betreffenden Teilzeitarbeitnehmers mit Beibehaltung der
Rechte. Rechte.
Der König kann die Bedingungen und Modalitäten für die Festlegung und Der König kann die Bedingungen und Modalitäten für die Festlegung und
Zahlung dieses Verantwortlichkeitsbeitrags bestimmen. Zahlung dieses Verantwortlichkeitsbeitrags bestimmen.
Die Bestimmungen der allgemeinen Sozialversicherungsregelung für Die Bestimmungen der allgemeinen Sozialversicherungsregelung für
Arbeitnehmer, wie sie im Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Arbeitnehmer, wie sie im Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer und im Gesetz vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der Arbeitnehmer und im Gesetz vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der
allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger
erwähnt sind, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis erwähnt sind, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis
der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher
Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, den im Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, den im
Streitfall zuständigen Richter, die Verjährung in Sachen Klagen, das Streitfall zuständigen Richter, die Verjährung in Sachen Klagen, das
Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung des Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung des
Landesamtes für soziale Sicherheit sind anwendbar." Landesamtes für soziale Sicherheit sind anwendbar."
Diese Bestimmung ist auf die ab dem 1. Januar 2018 geschlossenen Diese Bestimmung ist auf die ab dem 1. Januar 2018 geschlossenen
Verträge anwendbar." Verträge anwendbar."
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2017 Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Ch. MICHEL Ch. MICHEL
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
K. PEETERS K. PEETERS
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
D. BACQUELAINE D. BACQUELAINE
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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