gepubliceerd op 17 december 2024
Programmawet Duitse vertaling van uittreksels
22 DECEMBER 2023. - Programmawet Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 5 tot 40 en 43 tot 45 van de programmawet van 22 december 2023 (Belgisch Staatsblad van 29 december 2023, err. van 9 januari 2024 en 5 april 2024).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 22. DEZEMBER 2023 - Programmgesetz PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL II - Finanzen (...) KAPITEL II - Abänderung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches in Bezug auf Begründungen und Abtretungen von Erbpacht- und Erbbaurechten
Art. 5 - In Artikel 83 Absatz 1 Nr. 3 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 28. Juni 2013, werden die Wörter "2 Prozent" durch die Wörter "5 Prozent" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 5 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
KAPITEL III - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern Abschnitt 1 - Flexi-Jobs
Art. 7 - Artikel 38 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. November 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 Nr.29 werden zwischen den Wörtern "im Bereich Soziales erwähnt" und den Wörtern "gezahlt oder zuerkannt werden" die Wörter "für Leistungen von Arbeitnehmern, die in Artikel 2 § 1 Absatz 1 bis 5 des vorerwähnten Gesetzes erwähnt sind," eingefügt. 2. In § 1 Absatz 1 Nr.29 werden die Wörter "25 Prozent" durch die Wörter "28 Prozent" ersetzt. 3. Paragraph 1 Absatz 1 Nr.29 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Ist der Arbeitnehmer kein Pensionierter wie in Artikel 3 Nr. 7 des vorerwähnten Gesetzes vom 16. November 2015 erwähnt, ist vorliegende Steuerbefreiung jedoch nur auf 12.000 EUR pro Besteuerungszeitraum anwendbar,". 4. Ein § 5/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 5/1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in § 1 Absatz 1 Nr.29 erwähnte Steuerbefreiung auf Entlohnungen für Leistungen anwendbar machen, die von Arbeitnehmern erbracht werden, die in Anwendung von Artikel 2 § 1 Absatz 6 bis 8 und § 2 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales in den Anwendungsbereich der in Kapitel 2 desselben Gesetzes erwähnten Flexi-Job-Regelung fallen.
Der König reicht bei der Abgeordnetenkammer, wenn sie versammelt ist, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur Ausführung von Absatz 1. Es wird davon ausgegangen, dass diese Erlasse nicht wirksam geworden sind, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden sind."
Art. 8 - In Artikel 129/1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 und zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 26. Dezember 2022, werden die Wörter "38 § 1 Absatz 1 Nr. 9 Buchstabe c), Nr. 14 Buchstabe a) und Nr. 17" durch die Wörter "38 § 1 Absatz 1 Nr. 9 Buchstabe c), Nr. 14 Buchstabe a), Nr. 17 und Nr. 29" ersetzt.
Art. 9 - Artikel 171/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015 und aufgehoben durch das Gesetz vom 25.
Dezember 2016, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 171/1 - Artikel 171 ist nicht auf Entlohnungen anwendbar, die in Ausführung eines Flexi-Job-Arbeitsvertrags wie in Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnt gezahlt oder zuerkannt werden, die aber nicht in Anwendung von Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 29 steuerfrei sind, weil sie den in derselben Bestimmung vorgesehenen Höchstbetrag überschreiten."
Art. 10 - In Artikel 178 § 5 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, werden die Wörter "in Artikel 38/1" durch die Wörter "in den Artikeln 38 § 1 Absatz 1 Nr. 29 und 38/1" ersetzt.
Art. 11 - Artikel 7 Nr. 1 und 2 ist auf die ab dem 1. Januar 2024 zuerkannten Entlohnungen anwendbar.
Die Artikel 7 Nr. 3, 8, 9 und 10 sind ab dem Steuerjahr 2025 anwendbar.
Abschnitt 2 - Anpassungen der Artikel 54 und 344 § 2 des EStGB 92 infolge des SIAT-Urteils
Art. 12 - Artikel 54 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird wie folgt ersetzt: "Art. 54 - § 1 - Zinsen, in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 11 erwähnte Entschädigungen, die als Ausgleich für diese Zinsen gezahlt werden, Vergütungen für die Einräumung der Nutzung von Erfindungspatenten, Herstellungsverfahren und anderen ähnlichen Rechten oder Entlohnungen für Leistungen oder Dienstleistungen gelten nicht als Werbungskosten, wenn sie direkt oder indirekt einem in Artikel 227 erwähnten Steuerpflichtigen oder einer ausländischen Niederlassung gezahlt oder zuerkannt werden, denen gegenüber der in Belgien ansässige Steuerpflichtige sich direkt oder indirekt in einem Verhältnis gegenseitiger Abhängigkeit befindet und die aufgrund der Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, dort keiner Einkommensteuer oder für die betreffenden Einkünfte einem erheblich vorteilhafteren Besteuerungssystem unterliegen als dem, dem diese Einkünfte in Belgien unterliegen. § 2 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass das Geschäft mit einem Unternehmen getätigt wird, das einer tatsächlichen Einkommensteuer unterliegt, die mindestens der Hälfte der Einkommensteuer entspricht, die geschuldet würde, wenn dieses Unternehmen in Belgien ansässig wäre. § 3 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar, wenn der Steuerpflichtige durch jegliches Beweismittel außer dem Eid nachweist, dass die Zahlung Teil eines authentischen Geschäfts ist in dem Sinne, dass sie aus triftigen wirtschaftlichen Gründen getätigt wurde, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln."
Art. 13 - Artikel 344 § 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 26. Dezember 2022, wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Der mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung kann ebenfalls nicht entgegengehalten werden der Verkauf, die Übertragung oder die Einbringung von Aktien, Schuldverschreibungen, Forderungen oder anderen Wertpapieren, die Anleihen darstellen, von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, Erfindungspatenten, Herstellungsverfahren, Herstellerzeichen oder Handelsmarken oder anderen ähnlichen Rechten oder von Geldsummen, sei es direkt oder indirekt, zugunsten eines in Artikel 227 erwähnten Steuerpflichtigen oder einer ausländischen Niederlassung, denen gegenüber der in Belgien ansässige Steuerpflichtige sich direkt oder indirekt in einem Verhältnis gegenseitiger Abhängigkeit befindet und die aufgrund der Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, dort keiner Einkommensteuer oder für Einkünfte aus veräußerten Gütern und Rechten einem erheblich vorteilhafteren Besteuerungssystem unterliegen als dem, dem ähnliche Einkünfte in Belgien unterliegen.
Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass das Geschäft mit einem Unternehmen getätigt wird, das einer tatsächlichen Einkommensteuer unterliegt, die mindestens der Hälfte der Einkommensteuer entspricht, die geschuldet würde, wenn dieses Unternehmen in Belgien ansässig wäre.
Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn der Steuerpflichtige durch jegliches Beweismittel außer dem Eid nachweist, dass das Geschäft Teil eines authentischen Geschäfts ist in dem Sinne, dass es aus triftigen wirtschaftlichen Gründen getätigt wurde, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln."
Art. 14 - Artikel 12 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und ist auf die ab dem 1. Januar 2024 gezahlten oder zuerkannten Beträge anwendbar.
Artikel 13 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und ist auf Geschäfte anwendbar, die ab dem 1. Januar 2024 durchgeführt werden.
Abschnitt 3 - Spezialisierte Immobilieninvestmentfonds
Art. 15 - Artikel 219quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 und widerrufen durch das Gesetz vom 13. April 2019, wird wie folgt wieder aufgenommen: "Art.219quinquies - § 1 - Eine getrennte Steuer von 10 Prozent wird festgelegt in Bezug auf: - Summen, die bei einem in den Artikeln 210 § 1 Nr. 6 und 211 § 1 Absatz 6 erwähnten Vorgang steuerpflichtig sind, - Summen, die bei einem in Artikel 46 § 1 Absatz 2 erwähnten Vorgang steuerpflichtig sind, oder einen Mehrwert, der verwirklicht wird bei einer ausschließlich durch neue Aktien oder Anteile vergüteten Einbringung eines unbeweglichen Gutes in eine beim FÖD Finanzen im Verzeichnis der spezialisierten Immobilieninvestmentfonds eingetragene Gesellschaft. § 2 - Die in § 1 erwähnte Steuer wird nur festgelegt, sofern der in Artikel 217 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Satz angewandt wurde und wenn: - in den in § 1 erster Gedankenstrich erwähnten Fällen der spezialisierte Immobilieninvestmentfonds, der an den in dieser Bestimmung erwähnten Vorgängen beteiligt war, ab dem Datum seiner Eintragung beim FÖD Finanzen in das Verzeichnis der spezialisierten Immobilieninvestmentfonds nicht während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren ununterbrochen eingetragen geblieben ist oder - in den in § 1 zweiter Gedankenstrich erwähnten Fällen der Einbringer die im Umtausch für die Einbringung in den spezialisierten Immobilieninvestmentfonds erhaltenen Aktien oder Anteile ab dem Datum des Erwerbs dieser Aktien oder Anteile nicht während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren ununterbrochen gehalten hat. § 3 - Paragraph 1 ist für den Besteuerungszeitraum anwendbar, in dem der in § 2 erwähnte ununterbrochene Zeitraum nicht mehr eingehalten wird."
Art. 16 - Artikel 15 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und ist in den Fällen anwendbar, in denen die Bedingung eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Jahren wie in Artikel 15 erwähnt ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr eingehalten wird. Abschnitt 4 - Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs als Ausgleich für die Erhöhung des Mindestlohns für Gelegenheitsarbeitnehmer im Obst- und Gemüsebau
Art. 17 - In Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 27513 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 27513 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind auf Arbeitgeber anwendbar, die der Paritätischen Kommission für Gartenbauunternehmen unterstehen und deren Haupttätigkeit der Obst- oder Gemüsebau ist. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: 1. Obstbau: den Anbau von Hartobst, Weichobst und Steinobst, einschließlich des Weinbaus, 2.Gemüsebau: den Anbau von Gemüse im Freien oder unter Glas, mit Ausnahme des Anbaus von Pilzen und Trüffeln, 3. Gelegenheitsarbeitnehmer im Obst- oder Gemüsebau: einen Gelegenheitsarbeitnehmer wie in Artikel 8bis des Königlichen Erlasses vom 28.November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, der von einem in Artikel 4 erwähnten Arbeitgeber beschäftigt wird, 4. Stunde, die als Gelegenheitsarbeitnehmer im Obst- oder Gemüsebau geleistet wird: eine Stunde, die tatsächlich als Gelegenheitsarbeitnehmer im Obst- oder Gemüsebau geleistet wird, sowie eine Stunde, die mit einer tatsächlich als Gelegenheitsarbeitnehmer geleisteten Stunde gleichgesetzt wird und für die der normale Lohn vom Arbeitgeber geschuldet wird. § 3 - In § 1 erwähnte Arbeitgeber, die Entlohnungen für Leistungen zahlen oder zuerkennen, die ab dem 1. Januar 2024 als Gelegenheitsarbeitnehmer im Obst- oder Gemüsebau erbracht werden, und die aufgrund von Artikel 270 Absatz 1 Nr. 1 Berufssteuervorabzug auf diese Entlohnungen schulden, sind davon befreit, der Staatskasse einen Teil des Berufssteuervorabzugs zuzuführen, den sie auf die Entlohnungen der betreffenden Gelegenheitsarbeitnehmer schulden, unter der Bedingung, dass sie die Gesamtheit des Berufssteuervorabzugs auf diese Entlohnungen einbehalten.
Der Berufssteuervorabzug, der nicht gezahlt werden muss, beträgt 1,23 EUR pro Stunde, multipliziert mit der Gesamtanzahl Stunden, die als Gelegenheitsarbeitnehmer im Obst- oder Gemüsebau geleistet werden und für die zum ersten Mal Entlohnungen gezahlt oder zuerkannt werden. § 4 - Die in § 3 erwähnte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs ist auf den Berufssteuervorabzug anwendbar, der auf die Entlohnungen aller Gelegenheitsarbeitnehmer im Obst- oder Gemüsebau geschuldet wird, die von dem betreffenden Arbeitgeber beschäftigt werden, nach Anwendung der in den Artikeln 2751, 2755, 2758 bis 27510 und 27512 erwähnten Befreiungen von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs.
Die in § 3 erwähnte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nicht auf den Berufssteuervorabzug angewandt werden, der zusätzlich zu dem verordnungsgemäßen Mindestbetrag des geschuldeten Berufssteuervorabzugs einbehalten wird. § 5 - Der in § 3 Absatz 2 erwähnte Betrag ist gebunden an den abgeflachten Gesundheitsindex erwähnt in Artikel 2 § 2 des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6.
Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes, bestätigt durch das Gesetz vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, des Monats September 2023. Dieser Betrag wird am 1.
Januar jeden Jahres angepasst, indem er mit der Zahl des abgeflachten Gesundheitsindexes des Monats September des Jahres vor dem Jahr, in dem der neue Betrag anwendbar sein wird, multipliziert wird und durch die Zahl des abgeflachten Gesundheitsindexes des Monats September 2023 geteilt wird. Der so erhaltene Betrag wird auf den höheren oder niedrigeren Eurocent abgerundet, je nachdem ob die Ziffer der Tausendstel 5 erreicht oder nicht. § 6 - Der König bestimmt die Modalitäten für den Antrag auf Anwendung des vorliegenden Artikels und die Weise, wie der Nachweis zu erbringen ist, dass die Bedingungen für die Anwendung des vorliegenden Artikels erfüllt sind."
Art. 18 - Artikel 17 ist auf die Stunden anwendbar, die ab dem 1.
Januar 2024 als Gelegenheitsarbeitnehmer im Obst- oder Gemüsebau geleistet werden.
Abschnitt 5 - Steuerlicher Arbeitsbonus
Art. 19 - Artikel 289ter/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juni 2011 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2023, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die Steuergutschrift entspricht: - 33,14 Prozent des Betrags von Teil A der Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge, die für die im Besteuerungszeitraum bezogenen Entlohnungen tatsächlich gewährt wird in Anwendung von Artikel 2 § 1/1 des Gesetzes vom 20.Dezember 1999 zur Gewährung eines Arbeitsbonus an Lohnempfänger mit Niedriglöhnen und anderer Ermäßigungen der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge, und - 52,54 Prozent des Betrags von Teil B der Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge, die für die im Besteuerungszeitraum bezogenen Entlohnungen tatsächlich gewährt wird in Anwendung von Artikel 2 § 1/2 des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Dezember 1999." 2. In Absatz 3 wird der Betrag "570 EUR" durch den Betrag "710 EUR" ersetzt.3. In Absatz 3 wird der Betrag "710 EUR" durch den Betrag "765 EUR" ersetzt. Art. 20 - Artikel 19 Nr. 1 ist auf die ab dem 1. April 2024 gewährten Ermäßigungen der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge anwendbar.
Artikel 19 Nr. 2 ist ab dem Steuerjahr 2025 anwendbar.
Artikel 19 Nr. 3 ist ab dem Steuerjahr 2026 anwendbar.
Abschnitt 6 - CFC
Art. 21 - Vorliegender Abschnitt dient der Umsetzung der Artikel 7 und 8 der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts.
Art. 22 - Artikel 185/2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020, wird wie folgt ersetzt: "Art. 185/2 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 185 § 2 Buchstabe a) umfassen Gewinne ebenfalls die in § 2 beschriebenen nicht ausgeschütteten Gewinne der ausländischen Gesellschaft, der ausländischen Niederlassung dieser ausländischen Gesellschaft oder der ausländischen Niederlassung des Steuerpflichtigen, die in Anwendung von § 3 als beherrschte ausländische Gesellschaft oder CFC gilt, die nicht gemäß § 4 von der Anwendung des vorliegenden Artikels befreit sind, sofern diese nicht ausgeschütteten Gewinne durch die CFC in einem Besteuerungszeitraum erzielt wurden, der im Laufe des Besteuerungszeitraums des Steuerpflichtigen abgeschlossen wurde. § 2 - Die Gewinne einer ausländischen Gesellschaft oder einer ausländischen Niederlassung dieser ausländischen Gesellschaft, die in Anwendung von § 3 als CFC gilt, die nicht gemäß § 4 von der Anwendung des vorliegenden Artikels befreit sind und die beim Steuerpflichtigen besteuert werden, werden wie folgt festgelegt.
Die Gewinne der ausländischen Gesellschaft oder der ausländischen Niederlassung dieser ausländischen Gesellschaft werden so festgelegt, als ob diese Gesellschaft oder diese Niederlassung in Belgien ansässig oder gelegen wäre. Gewinne, die einer belgischen Niederlassung oder einer in einem Drittland gelegenen Niederlassung zugerechnet werden und die aufgrund eines Abkommens in dem Land steuerfrei sind, in dem die ausländische Gesellschaft ansässig ist, werden bei der Festlegung der Gewinne der ausländischen Gesellschaft nicht berücksichtigt.
Erbringt der Steuerpflichtige den entsprechenden Nachweis, werden diese Gewinne dann mit einem Bruch multipliziert, dessen Zähler den Betrag der in Artikel 206/1 erwähnten Rücklagen, nicht zugelassenen Ausgaben und anderen Bestandteile des Ergebnisses umfasst, und dessen Nenner den Betrag der in Artikel 206/1 erwähnten Rücklagen, nicht zugelassenen Ausgaben und anderen Bestandteile des Ergebnisses und Dividenden umfasst. Bei der Bestimmung dieses Bruchs werden die Rücklagen, die nicht zugelassenen Ausgaben und anderen Bestandteile des Ergebnisses und die Dividenden, die einer in einem Drittland gelegenen Niederlassung zugerechnet werden, deren Gewinne aufgrund eines Abkommens in dem Land steuerfrei sind, in dem die ausländische Gesellschaft ansässig ist, nicht berücksichtigt. Falls bei der Bestimmung des Zählers die Summe der in Artikel 206/1 erwähnten Rücklagen, nicht zugelassenen Ausgaben und anderen Bestandteile des Ergebnisses negativ ist, gilt, dass dieser Bruch gleich null ist.
Erbringt der Steuerpflichtige den entsprechenden Nachweis, wird der nach Anwendung der vorhergehenden Absätze erhaltene Betrag dann mit einem Bruch multipliziert, dessen Nenner den Betrag der im Jahresabschluss vermerkten Einkünfte der ausländischen Gesellschaft oder der ausländischen Niederlassung umfasst, die im Besteuerungszeitraum erzielt wurden, mit Ausnahme der Einkünfte, die aufgrund eines Abkommens oder des vorliegenden Gesetzbuches steuerfrei sind, und dessen Zähler die Summe der folgenden Einkünfte umfasst, sofern diese nicht aufgrund eines Abkommens oder des vorliegenden Gesetzbuches steuerfrei sind: - Zinsen oder sonstige Einkünfte, die gleichwertig mit Zinsen sind, - Lizenzgebühren oder sonstige Einkünfte aus geistigem Eigentum, - Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Aktien oder Anteilen, Schuldverschreibungen, Optionen und ähnlichen Wertpapieren, - Einkünfte aus Vermietung oder aus operativem Leasing oder Finanzierungsleasing, - Einkünfte aus Vermögensverwaltung, aus Anlagetätigkeiten, aus Tätigkeiten von Versicherungen und Banken und aus anderen finanziellen Tätigkeiten, - Einkünfte aus Erwerb und Verkauf von Gütern und Dienstleistungen, denen durch die ausländische Gesellschaft oder die ausländische Niederlassung nur ein geringer oder kein wirtschaftlicher Wert hinzugefügt wird.
Schließlich wird der nach Anwendung des vorhergehenden Absatzes erhaltene Betrag im Verhältnis zu dem höchsten der folgenden drei Prozentsätze begrenzt: - dem Prozentsatz der Beteiligung, die der Steuerpflichtige unmittelbar an den Stimmrechten der ausländischen Gesellschaft hält, die als CFC gilt oder deren ausländische Niederlassung in Anwendung von § 3 als CFC gilt, - dem Prozentsatz der Beteiligung, die der Steuerpflichtige unmittelbar am Kapital der ausländischen Gesellschaft hält, die in Anwendung von § 3 als CFC gilt oder deren ausländische Niederlassung in Anwendung von § 3 als CFC gilt, - dem Prozentsatz der Gewinne der ausländischen Gesellschaft, die in Anwendung von § 3 als CFC gilt oder deren ausländische Niederlassung in Anwendung von § 3 als CFC gilt, auf die der Steuerpflichtige im Falle einer Ausschüttung unmittelbar Anspruch hat.
Die Gewinne einer ausländischen Niederlassung des Steuerpflichtigen, die in Anwendung von § 3 als CFC gilt, die nicht gemäß § 4 von der Anwendung des vorliegenden Artikels befreit sind und die beim Steuerpflichtigen besteuert werden, werden wie folgt festgelegt.
Die Gewinne der ausländischen Niederlassung des Steuerpflichtigen werden so festgelegt, als ob diese Niederlassung in Belgien gelegen wäre.
Erbringt der Steuerpflichtige den entsprechenden Nachweis, wird der nach Anwendung des vorhergehenden Absatzes erhaltene Betrag dann mit einem Bruch multipliziert, dessen Nenner den Betrag der im Jahresabschluss vermerkten Einkünfte der ausländischen Niederlassung umfasst, die im Besteuerungszeitraum erzielt wurden, mit Ausnahme der Einkünfte, die aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches steuerfrei sind, und dessen Zähler die Summe der in Absatz 4 erster bis sechster Gedankenstrich erwähnten Einkünfte umfasst, sofern diese nicht aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches steuerfrei sind. § 3 - Die ausländische Gesellschaft oder die ausländische Niederlassung dieser Gesellschaft gilt für die Anwendung des vorliegenden Artikels als CFC: - wenn der Steuerpflichtige zusammen mit seinen verbundenen Unternehmen oder ohne sie die Mehrheit der Stimmrechte hält, die mit der Gesamtheit der Aktien oder Anteile dieser ausländischen Gesellschaft verbunden sind, oder zusammen mit seinen verbundenen Unternehmen eine Beteiligung von mindestens 50 Prozent des Kapitals dieser ausländischen Gesellschaft hält oder zusammen mit seinen verbundenen Unternehmen Anspruch auf mindestens 50 Prozent der Gewinne dieser ausländischen Gesellschaft hat und wenn - die ausländische Gesellschaft oder die ausländische Niederlassung aufgrund der Rechtsvorschriften des Staates oder des Steuergebiets, in dem sie ansässig ist, dort entweder keiner Einkommensteuer unterliegt oder einer Einkommensteuer unterliegt, die sich auf weniger als die Hälfte der Gesellschaftssteuer beläuft, die geschuldet würde, wenn diese ausländische Gesellschaft oder diese ausländische Niederlassung in Belgien ansässig oder gelegen wäre.
Die ausländische Niederlassung des Steuerpflichtigen gilt für die Anwendung des vorliegenden Artikels als CFC, wenn diese Niederlassung in einem Land gelegen ist, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, und die in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erwähnte Bedingung erfüllt ist.
Die in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erwähnte Bedingung gilt - vorbehaltlich des Gegenbeweises durch den Steuerpflichtigen - als erfüllt, wenn die in Absatz 1 erwähnte ausländische Gesellschaft oder die in Absatz 1 oder 2 erwähnte ausländische Niederlassung in einem Steuergebiet ansässig oder gelegen ist, das am Ende des Besteuerungszeitraums in der EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete aufgenommen ist, oder in einem Staat, der in der Liste der Staaten ohne oder mit niedriger Besteuerung wie in Artikel 307 § 1/2 erwähnt aufgenommen ist.
In Anwendung von Absatz 1 zweiter Gedankenstrich wird für die Berechnung der Gesellschaftssteuer einer ausländischen Gesellschaft, die geschuldet würde, wenn diese ausländische Gesellschaft in Belgien ansässig wäre, der Teil der Gewinne dieser ausländischen Gesellschaft nicht berücksichtigt, der durch eine oder mehrere ausländische Niederlassungen dieser ausländischen Gesellschaft erzielt wird, deren Gewinne in Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, das zwischen dem Land oder Steuergebiet, in dem diese ausländische Gesellschaft ansässig ist, und dem Land oder Steuergebiet, in dem diese ausländische Niederlassung gelegen ist, abgeschlossen worden ist.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gilt eine natürliche Person, eine juristische Person oder ein Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit als verbundenes Unternehmen des Steuerpflichtigen, wenn: - der Steuerpflichtige oder jemand wie im vierten, fünften oder sechsten Gedankenstrich erwähnt unmittelbar oder mittelbar mindestens 25 Prozent der Stimmrechte hält, die mit der Gesamtheit der Aktien oder Anteile dieses Unternehmens verbunden sind, - der Steuerpflichtige oder jemand wie im vierten, fünften oder sechsten Gedankenstrich erwähnt unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent des Kapitals dieses Unternehmens hält, - der Steuerpflichtige oder jemand wie im vierten, fünften oder sechsten Gedankenstrich erwähnt unmittelbar oder mittelbar Anspruch auf mindestens 25 Prozent der Gewinne dieses Unternehmens hat, - diese Person oder dieses Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mindestens 25 Prozent der Stimmrechte hält, die mit der Gesamtheit der Aktien oder Anteile des Steuerpflichtigen verbunden sind, - diese Person oder dieses Unternehmen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent des Kapitals des Steuerpflichtigen hält, - diese Person oder dieses Unternehmen unmittelbar oder mittelbar Anspruch auf mindestens 25 Prozent der Gewinne des Steuerpflichtigen hat. § 4 - Die nicht ausgeschütteten Gewinne der ausländischen Gesellschaft oder der ausländischen Niederlassung, die als CFC gilt, sind von der Anwendung des vorliegenden Artikels befreit, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: - Es wird nachgewiesen, dass die CFC, gestützt auf Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten, eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wie durch relevante Fakten und Umstände nachgewiesen. - Es wird nachgewiesen, dass der in § 2 Absatz 4 erwähnte Bruch weniger als 1/3 beträgt. - Es wird nachgewiesen, dass die CFC in den Anwendungsbereich einer der in Artikel 198/1 § 6 Nr. 1 bis 12 erwähnten Begriffsbestimmungen fällt und dass ihre Einkünfte, die im Zähler des in § 2 Absatz 4 erwähnten Bruchs enthalten sind, zu einem Drittel oder weniger aus Transaktionen mit dem Steuerpflichtigen oder mit verbundenen Unternehmen des Steuerpflichtigen stammen.
Für die Anwendung von Absatz 1 erster Gedankenstrich ist unter der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit das Anbieten von Gütern oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt zu verstehen."
Art. 23 - Artikel 192 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "für einen Abzug von den Gewinnen gemäß den Artikeln 202 und 203" durch die Wörter "für einen Abzug von den Gewinnen gemäß den Artikeln 202 §§ 1 und 2 und 203" ersetzt.2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Mehrwerte auf Aktien oder Anteile, die verwirklicht oder bei Verteilung des Gesellschaftsvermögens einer ausländischen Gesellschaft festgestellt werden, wobei die Gewinne dieser Gesellschaft oder einer in einem Drittland gelegenen Niederlassung dieser Gesellschaft in einem vorhergehenden Besteuerungszeitraum in Anwendung von Artikel 185/2 beim Steuerpflichtigen als nicht ausgeschüttete Gewinne besteuert wurden, können - falls diese Mehrwerte auf Aktien oder Anteile nicht aufgrund der Paragraphen 1 und 2 vollständig steuerfrei waren - noch in Höhe des Betrags der Gewinne dieser ausländischen Gesellschaft von der Steuer befreit werden, der in einem vorhergehenden Besteuerungszeitraum in Anwendung von Artikel 185/2 bei der inländischen Gesellschaft als nicht ausgeschüttete Gewinne besteuert wurde, sofern: - diese Gewinne noch nicht zu einem früheren Zeitpunkt ausgeschüttet worden sind, - sie sich zum Zeitpunkt der Veräußerung dieser Aktien oder Anteile noch auf einem Passivkonto befanden. Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen wird davon ausgegangen, dass die Gewinne der ausländischen Gesellschaft oder der in einem Drittland gelegenen Niederlassung dieser Gesellschaft, die gemäß Artikel 185/2 bei der inländischen Gesellschaft besteuert wurden, zuerst ausgeschüttet werden.
Die Steuerbefreiung ist nur in dem Maße anwendbar, wie der steuerpflichtige Betrag der Mehrwerte den Gesamtbetrag der vorher auf die veräußerten Aktien oder Anteile zugelassenen Wertminderungen abzüglich des Gesamtbetrags der aufgrund von Artikel 24 Absatz 1 Nr. 3 besteuerten Mehrwerte übersteigt.
Im Falle der Übernahme oder Änderung der Kontrolle des Steuerpflichtigen im laufenden Besteuerungszeitraum oder in einem vorhergehenden Besteuerungszeitraum, die keinen rechtmäßigen finanziellen oder wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, können die Mehrwerte nicht aufgrund des vorliegenden Paragraphen von der Steuer befreit werden. Für die Anwendung des vorliegenden Absatzes versteht man unter vorhergehendem Besteuerungszeitraum jeden Besteuerungszeitraum seit dem Besteuerungszeitraum, in dem die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Gewinne der ausländischen Gesellschaft oder der in einem Drittland gelegenen Niederlassung dieser Gesellschaft gemäß Artikel 185/2 bei der inländischen Gesellschaft besteuert wurden."
Art. 24 - Artikel 202 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Nummern 4 und 5 aufgehoben.2. In § 1 wird Absatz 2 aufgehoben.3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Von den Gewinnen des Besteuerungszeitraums werden ebenfalls die Gewinne abgezogen, die von einer in Artikel 185/2 § 2 erwähnten ausländischen Gesellschaft ausgeschüttet werden, sofern sie sich darin befinden und sofern und in dem Maße, wie der Steuerpflichtige nachgewiesen hat, dass diese Gewinne bereits in einem vorhergehenden Besteuerungszeitraum in Anwendung von Artikel 185/2 bei ihm als nicht ausgeschüttete Gewinne besteuert wurden und dass sie noch nicht von der Steuer befreit worden sind. Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen wird davon ausgegangen, dass die Gewinne der ausländischen Gesellschaft oder die Gewinne einer in einem Drittland gelegenen Niederlassung dieser Gesellschaft, die gemäß Artikel 185/2 bei der inländischen Gesellschaft besteuert wurden, zuerst ausgeschüttet werden."
Art. 25 - Artikel 206/4 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, wird wie folgt ersetzt: "Wenn die Gewinne einer ausländischen Betriebsstätte aufgrund internationaler Abkommen in Belgien nicht von der Steuer befreit sind oder wenn die Gewinne dieser ausländischen Betriebsstätte aufgrund von Artikel 185/2 besteuert werden müssen, werden diese Gewinne in die Kategorie "nicht durch Abkommen befreite Gewinne" aufgenommen."
Art. 26 - In Artikel 207 Absatz 8 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird zwischen dem ersten und dem zweiten Gedankenstrich ein neuer Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: "- in Abweichung von Artikel 202 § 3 Gewinne, die von einer in Artikel 185/2 § 2 erwähnten ausländischen Gesellschaft ausgeschüttet werden und die in einem vorhergehenden Besteuerungszeitraum in Anwendung von Artikel 185/2 als nicht ausgeschüttete Gewinne besteuert wurden,".
Art. 27 - In Titel VI Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird zwischen Abschnitt 4 und Abschnitt 4bis ein Abschnitt 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 4/1 - Bestimmung der ausländischen Steuer auf die in Artikel 185/2 erwähnten Gewinne".
Art. 28 - In Titel VI Kapitel 2 Abschnitt 4/1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 289/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 289/1 - Falls gemäß Artikel 185/2 die nicht ausgeschütteten Gewinne einer in demselben Artikel erwähnten ausländischen Gesellschaft oder ausländischen Niederlassung, die als CFC gilt, im vorhergehenden Besteuerungszeitraum beim Steuerpflichtigen besteuert wurden, so kann die Steuer, die die ausländische Gesellschaft oder die ausländische Niederlassung tatsächlich an den Staat gezahlt hat, in dem diese ausländische Gesellschaft ansässig oder die ausländische Niederlassung gelegen ist, als Zahlung der ausländischen Einkommensteuer, die für diesen Besteuerungszeitraum geschuldet wird, auf die Gesellschaftssteuer angerechnet werden, die für den Besteuerungszeitraum geschuldet wird, und zwar gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels.
Der Betrag der für diesen Besteuerungszeitraum tatsächlich gezahlten Einkommensteuer, die die ausländische Gesellschaft oder die ausländische Niederlassung der ausländischen Gesellschaft dem Staat schuldet, in dem diese ausländische Gesellschaft ansässig oder die ausländische Niederlassung gelegen ist, wird mit einem Bruch multipliziert, dessen Zähler dem nach Anwendung von Artikel 185/2 § 2 Absatz 5 erhaltenen Betrag entspricht, der in Anwendung dieses Artikels 185/2 tatsächlich als Gewinn des Steuerpflichtigen galt, und dessen Nenner dem Gewinn der ausländischen Gesellschaft oder der ausländischen Niederlassung entspricht, der gemäß Artikel 185/2 § 2 Absatz 2 festgelegt wurde.
Der Betrag der für diesen Besteuerungszeitraum tatsächlich gezahlten Einkommensteuer, die die ausländische Niederlassung des Steuerpflichtigen dem Staat schuldet, in dem diese ausländische Niederlassung gelegen ist, wird mit einem Bruch multipliziert, dessen Zähler dem nach Anwendung von Artikel 185/2 § 2 Absatz 8 erhaltenen Betrag entspricht, der in Anwendung dieses Artikels 185/2 tatsächlich als Gewinn des Steuerpflichtigen galt, und dessen Nenner dem Gewinn der ausländischen Niederlassung entspricht, der gemäß Artikel 185/2 § 2 Absatz 7 festgelegt wurde.
Bei der Bestimmung des Betrags der für den Besteuerungszeitraum tatsächlich gezahlten Einkommensteuer werden auch die Vorauszahlungen in Bezug auf diese Einkommensteuern berücksichtigt, die im Zeitraum vor dem Besteuerungszeitraum getätigt wurden, gegebenenfalls jedoch mit Ausnahme von Steuerzuschlägen, Geldbußen oder anderen Formen von Verwaltungsstrafen."
Art. 29 - In Titel VI Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Abschnitt 5 wie folgt ersetzt: "Abschnitt 5 - Grenzen der Anrechnung des Mobiliensteuervorabzugs, des Pauschalanteils ausländischer Steuer, der ausländischen Steuer auf die in Artikel 185/2 erwähnten Gewinne und der Steuergutschriften".
Art. 30 - In Titel VI Kapitel 2 Abschnitt 5 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 292/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 292/1 - Die in Artikel 289/1 erwähnte ausländische Steuer auf die in Artikel 185/2 erwähnten Gewinne wird vollständig auf die Gesellschaftssteuer angerechnet.
Gibt es während eines Steuerjahres keine oder unzureichende Steuern, auf die die in Absatz 1 erwähnte ausländische Steuer angerechnet werden kann, wird die für dieses Steuerjahr nicht angerechnete ausländische Steuer nicht erstattet, sondern auf das folgende Steuerjahr übertragen."
Art. 31 - Artikel 307 § 1/2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "Steuerpflichtige, die der Gesellschaftssteuer unterliegen, sind ebenfalls verpflichtet, in der Erklärung das Bestehen jeder ausländischen Gesellschaft oder ausländischen Niederlassung, die in Anwendung von Artikel 185/2 § 3 als CFC gilt, zu vermerken." 2. Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: "Wird in der Erklärung das Bestehen einer in Artikel 185/2 § 3 erwähnten ausländischen Gesellschaft oder ausländischen Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft, die gemäß Artikel 185/2 § 3 als CFC gilt, vermerkt, wird ebenfalls Nachstehendes vermerkt: - Name der Gesellschaft, - Adresse des Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitzes der Gesellschaft, - gegebenenfalls Identifikationsnummer dieser Gesellschaft, - gegebenenfalls Land, in dem die ausländische Niederlassung gelegen ist, - Prozentsatz erwähnt in Artikel 185/2 § 2 Absatz 5, - ob die Befreiung erwähnt in Artikel 185/2 § 4 erster Gedankenstrich, zweiter Gedankenstrich beziehungsweise dritter Gedankenstrich geltend gemacht wird." 3. Absatz 7 wird aufgehoben. Art. 32 - Vorliegender Abschnitt ist ab dem Steuerjahr 2024 anwendbar.
Abschnitt 7 - Änderungen des auf Rechtsvereinbarungen anwendbaren Besteuerungssystems
Art. 33 - Artikel 2 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.13 Buchstabe b) wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Gesellschaften, Vereinigungen, Niederlassungen, Einrichtungen oder Körperschaften wie in Absatz 1 erwähnt sind keine Rechtsvereinbarungen, wenn sie in einem Staat oder einem Rechtssystem ansässig sind, der/das zum Europäischen Wirtschaftsraum gehört, außer: 1. in einem Fall wie in Nr.13/1 Absatz 2 bis 4 erwähnt, 2. im Falle einer nicht in Artikel 29 § 2 erwähnten Gesellschaft, deren Einkünfte durch den Staat oder das Rechtssystem, in dem diese Gesellschaft ansässig ist, zu Lasten der Gesellschafter oder Aktionäre besteuert werden, es sei denn, diese Einkünfte unterliegen einer Einkommensteuer, die zu Lasten des Gesellschafters oder des Aktionärs festgelegt wird aufgrund der Rechtsvorschriften des Staates oder des Rechtssystems, in dem diese Gesellschaft ansässig ist, und wenn diese Einkommensteuer sich auf mindestens 1 Prozent des auf diesen Aktionär oder Gesellschafter entfallenden Teils des steuerpflichtigen Einkommens dieser Gesellschaft beläuft, das gemäß Regeln bestimmt wird, die für die Festlegung der belgischen Steuer auf entsprechende Einkünfte anwendbar sind, 3.im Falle einer nicht in Nr. 1 oder 2 oder in Artikel 29 § 2 erwähnten Gesellschaft, Vereinigung, Niederlassung, Einrichtung oder Körperschaft, die Rechtspersönlichkeit besitzt und die aufgrund der Rechtsvorschriften des Staates oder des Rechtssystems, in dem sie ansässig ist, dort entweder keiner Einkommensteuer unterliegt oder einer Einkommensteuer unterliegt, die sich auf weniger als 1 Prozent des steuerpflichtigen Einkommens dieser Rechtsvereinbarung beläuft, das gemäß Regeln bestimmt wird, die für die Festlegung der belgischen Steuer auf entsprechende Einkünfte anwendbar sind." 2. In Nr.13 Buchstabe b) wird Absatz 3 aufgehoben. 3. In Nr.13 Buchstabe b) wird Absatz 4, der Absatz 3 wird, wie folgt ersetzt: "Außer in dem Fall, in dem der Steuerpflichtige den Nachweis erbringt, dass die Gesellschaft, Vereinigung, Niederlassung, Einrichtung oder Körperschaft keine Rechtsvereinbarung ist, gilt für folgende Fälle die Vermutung, dass es sich um eine Rechtsvereinbarung handelt: - Gesellschaften, Vereinigungen, Niederlassungen, Einrichtungen oder Körperschaften, die Rechtspersönlichkeit besitzen und in einem Rechtssystem ansässig sind, das am Ende des Besteuerungszeitraums in der EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete oder in der Liste der Staaten ohne oder mit niedriger Besteuerung wie in Artikel 307 § 1/2 erwähnt aufgenommen ist, - Fälle wie in Nr. 13/1 Absatz 2 bis 4 erwähnt, - Fälle wie in Absatz 2 Nr. 2 erwähnt." 4. In Nr.13/1 Absatz 1 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: "13/1. In Abweichung von Nr. 13 und Nr. 13/2 gelten nicht als Rechtsvereinbarungen oder zwischengeschaltete Konstruktionen:". 5. In Nr.13/1 Absatz 1 wird Buchstabe a) wie folgt ersetzt: "a) Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht oder nach ausländischem Recht, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2019 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) erfüllen, oder Organismen für Anlagen in Forderungen erwähnt in Teil IIIbis des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen, die gegebenenfalls pro separaten Teilfonds berücksichtigt werden,". 6. In Nr.13/1 Absatz 1 wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt: "b) alternative Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht oder nach ausländischem Recht, deren Verwalter gemäß dem Gesetz vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter, gemäß dem innerstaatlichen Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder gemäß dem innerstaatlichen Recht eines Drittlandes die Bedingungen der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 erfüllen und die gegebenenfalls pro separaten Teilfonds berücksichtigt werden,". 7. In Nr.13/1 Absatz 2 werden die Wörter "in Bezug auf die in diesem Absatz erwähnten Organismen, Körperschaften und Gesellschaften, deren Rechte im Besitz einer Person oder mehrerer miteinander verbundener Personen sind und die gegebenenfalls pro separaten Zweig berücksichtigt werden" durch die Wörter "in Bezug auf die in diesem Absatz Buchstabe a) bis c) erwähnten Organismen, Körperschaften und Gesellschaften, deren Rechte zu mehr als 50 Prozent im Besitz einer Person oder mehrerer miteinander verbundener Personen sind und die gegebenenfalls pro separaten Teilfonds berücksichtigt werden" ersetzt. 8. Nummer 13/1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Vorbehaltlich des Gegenbeweises wird davon ausgegangen, dass die in Absatz 2 erwähnte Ausnahme anwendbar ist, wenn: - Vermögensverwalter der in diesem Absatz erwähnten Organismen, Körperschaften oder Gesellschaften oder eines ihrer Teilfonds von den Personen, die die Rechte dieses Teilfonds besitzen, spezifische Anweisungen zum Kauf oder Verkauf bestimmter Finanzinstrumente erhalten oder - kein unabhängiger Vermögensverwalter bestimmt wurde." 9. In Nr.13/2 werden die Wörter "einer anderen Rechtsvereinbarung" durch die Wörter "einer zwischengeschalteten Konstruktion" ersetzt. 10. Nummer 13/3 wird wie folgt ersetzt: "13/3.Zwischengeschaltete Konstruktion Unter zwischengeschalteter Konstruktion versteht man eine Rechtsvereinbarung oder eine Gesellschaft, Vereinigung, Niederlassung, Einrichtung oder Körperschaft, die aufgrund des Rechts, dem sie unterliegt, Rechtspersönlichkeit besitzt oder nicht, die die Aktien oder Anteile beziehungsweise die wirtschaftlichen Rechte einer Tochterkonstruktion oder einer anderen zwischengeschalteten Konstruktion ganz oder teilweise besitzt." 11. Nummer 13/4 wird aufgehoben.12. In Nr.14 vierter Gedankenstrich werden die Wörter "die die juristischen Rechte aus Aktien oder Anteilen" durch die Wörter "die unmittelbar oder mittelbar über eine Kette von zwischengeschalteten Konstruktionen die juristischen oder wirtschaftlichen Rechte an Aktien oder Anteilen" ersetzt. 13. Nummer 14 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Gilt eine natürliche Person in einem Zentralregister der wirtschaftlichen Eigentümer als wirtschaftlicher Eigentümer einer Gesellschaft, einer Treuhandgesellschaft, eines Trusts, einer Stiftung, einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder einer Rechtsvereinbarung, die einer Treuhandgesellschaft oder einem Trust ähnelt, wie im Gesetz vom 18.September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld erwähnt, die/der ebenfalls eine Rechtsvereinbarung wie in Nr. 13 erwähnt ist, kann vorbehaltlich des Gegenbeweises und unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände davon ausgegangen werden, dass sie Gründer dieser Rechtsvereinbarung ist.
Für die Anwendung von Absatz 2 versteht man unter einem Zentralregister der wirtschaftlichen Eigentümer das in Buch IV Titel 2 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld erwähnte Register sowie ein ähnliches Register, das von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland geführt wird."
Art. 34 - Artikel 5/1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "In Abweichung von Absatz 1 sind die von einer Tochterkonstruktion bezogenen Einkünfte nur beim Einwohner des Königreichs, der Gründer der Tochterkonstruktion ist, steuerpflichtig, insoweit dieser Gründer über eine zwischengeschaltete Konstruktion oder über eine Kette von zwischengeschalteten Konstruktionen mittelbar die juristischen oder wirtschaftlichen Rechte an den Aktien oder Anteilen der Tochterkonstruktion besitzt." 2. In § 1 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Die von der Tochterkonstruktion an eine Rechtsvereinbarung ausgeschütteten Einkünfte sind nicht beim Einwohner des Königreichs, der Gründer der Tochterkonstruktion ist, steuerpflichtig, insoweit und unter der Bedingung, dass der Steuerpflichtige nachgewiesen hat, dass diese Einkünfte die Bedingungen von Artikel 21 Absatz 1 Nr.12 und Absatz 2 erfüllen." 3. In § 1 werden die Absätze 4 und 5 aufgehoben.4. In § 1 wird Absatz 10, der Absatz 8 wird, wie folgt ersetzt: "Durch die Anwendung des vorliegenden Paragraphen auf die von der Rechtsvereinbarung bezogenen Einkünfte wird die Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 Nr.3 auf die von dieser Rechtsvereinbarung gezahlten oder zuerkannten Einkünfte nicht verhindert." 5. Paragraph 2 wird aufgehoben.6. In § 3 einleitender Satz werden die Wörter "Die Paragraphen 1 und 2 sind" durch die Wörter "Paragraph 1 ist" ersetzt.7. In § 3 wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt: "b) in der jährlichen Einkommensteuererklärung angibt und auf einfaches Ersuchen nachweist, dass die Rechtsvereinbarung in einem Staat ansässig ist, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder eine Vereinbarung im Hinblick auf den Informationsaustausch in Steuersachen abgeschlossen hat oder der zusammen mit Belgien zu den Parteien eines anderen bilateralen oder multilateralen Rechtsinstruments gehört, sofern dieses Abkommen, diese Vereinbarung oder dieses Rechtsinstrument den Informationsaustausch in Steuersachen zwischen den Vertragsstaaten ermöglicht und: - nachgewiesen wird, dass die Rechtsvereinbarung, gestützt auf Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten, eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und ihre Einkünfte hauptsächlich durch diese Tätigkeit erzielt und dass - diese wesentliche Tätigkeit die Verwaltung des Privatvermögens des Gründers beziehungsweise eines der Gründer dieser Rechtsvereinbarung nicht zum Ziel hat,". 8. Paragraph 3 wird durch Buchstaben c) und d) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "c) nachweist, dass die Einkünfte dieser Rechtsvereinbarung in Anwendung von Artikel 185/2 bei einer inländischen Gesellschaft besteuert werden, d) nachweist, dass die Einkünfte dieser Rechtsvereinbarung in Anwendung von § 1 oder von Artikel 220/1 bei einem anderen Gründer dieser Rechtsvereinbarung besteuert werden." 9. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b) ist unter der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit das Anbieten von Gütern oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt zu verstehen."
Art. 35 - Artikel 18 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.3 werden die Wörter "die von einer Rechtsvereinbarung, die nicht aufgrund von Artikel 5/1 § 3 von der Anwendung der anderen Paragraphen von Artikel 5/1 oder des Artikels 220/1 ausgeschlossen ist, zuerkannt oder ausgeschüttet werden" durch die Wörter "die zuerkannt oder ausgeschüttet werden von einer Körperschaft, die für mindestens einen der drei abgelaufenen Besteuerungszeiträume als Rechtsvereinbarung galt, die nicht aufgrund von Artikel 5/1 § 3 von der Anwendung des Artikels 5/1 § 1 oder des Artikels 220/1 ausgeschlossen ist" ersetzt und die Wörter "einschließlich der Einkünfte, für die gemäß Artikel 5/1 § 2 davon ausgegangen wird, dass sie zuerkannt oder ausgeschüttet werden," aufgehoben. 2. In Absatz 1 wird eine Nr.3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "3/1. nicht ausgeschüttete Gewinne einer in Artikel 2 § 1 Nr. 13 Buchstabe a) und b) erwähnten Rechtsvereinbarung, für die davon ausgegangen wird, dass sie dem Gründer einer Rechtsvereinbarung zuerkannt oder ausgeschüttet werden zu dem Zeitpunkt, zu dem: - die wirtschaftlichen Rechte, die Aktien oder Anteile beziehungsweise die Aktiva der Rechtsvereinbarung in eine andere Rechtsvereinbarung oder juristische Person eingebracht werden oder in einen anderen Staat oder ein anderes Steuergebiet als Belgien übertragen werden oder - die natürliche Person, die Gründer dieser Rechtsvereinbarung ist, ihren Wohn- oder Vermögenssitz ins Ausland verlegt oder - die Hauptniederlassung oder der Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz der in Artikel 220 erwähnten juristischen Person, die Gründer dieser Rechtsvereinbarung ist, ins Ausland verlegt wird,". 3. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Anwendung von Absatz 1 Nr.3/1 werden die nicht ausgeschütteten Gewinne einer Tochterkonstruktion, für die gemäß dieser Bestimmung davon ausgegangen wird, dass sie dem Gründer zuerkannt oder ausgeschüttet werden, insoweit begrenzt, wie er über eine zwischengeschaltete Konstruktion oder über eine Kette von zwischengeschalteten Konstruktionen der Gründer der Tochterkonstruktion ist.
Absatz 1 Nr. 3/1 ist nicht auf eine Rechtsvereinbarung anwendbar, die aufgrund von Artikel 5/1 § 3 von der Anwendung des Artikels 5/1 § 1 oder des Artikels 220/1 ausgeschlossen ist."
Art. 36 - Artikel 21 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. November 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird Nr.12 wie folgt ersetzt: "12. Einkünfte, die von einer Körperschaft zuerkannt oder ausgeschüttet werden, die für mindestens einen der drei abgelaufenen Besteuerungszeiträume als Rechtsvereinbarung oder zwischengeschaltete Konstruktion galt, in dem Maße, wie nachgewiesen wird, dass die von einer Rechtsvereinbarung bezogenen Einkünfte, die bei einer natürlichen Person oder einer in Artikel 220 erwähnten juristischen Person in Anwendung von Artikel 5/1, Artikel 18 Absatz 1 Nr. 3/1 oder Artikel 220/1 in Belgien bereits ihrem Besteuerungssystem unterworfen waren, sich in diesen erstgenannten Einkünften befinden,". 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Für die Anwendung von Absatz 1 Nr.12 und von Artikel 5/1 § 1 Absatz 3 wird davon ausgegangen, dass die ältesten bezogenen Einkünfte als Erstes ausgeschüttet werden, und wird auch davon ausgegangen, dass die Einkünfte in Belgien nicht ihrem Besteuerungssystem unterworfen waren, wenn sie nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzbuches fallen oder aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches oder eines Abkommens steuerfrei sind."
Art. 37 - Artikel 220/1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Abweichung von Absatz 1 sind die von einer Tochterkonstruktion bezogenen Einkünfte nur bei der in Artikel 220 erwähnten juristischen Person, die Gründer der Tochterkonstruktion ist, steuerpflichtig, insoweit dieser Gründer über eine zwischengeschaltete Konstruktion oder über eine Kette von zwischengeschalteten Konstruktionen mittelbar die juristischen oder wirtschaftlichen Rechte an den Aktien oder Anteilen der Tochterkonstruktion besitzt." 2. In § 1 Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "in Artikel 5/1 § 1 Absatz 2 bis 7, 9 und 10" durch die Wörter "in Artikel 5/1 § 1 Absatz 3 bis 6, 8 und 9" ersetzt.3. Paragraph 2 wird aufgehoben.4. In § 3 werden die Wörter "Die Paragraphen 1 und 2 sind" durch die Wörter "Paragraph 1 ist" ersetzt. Art. 38 - In Artikel 307 desselben Gesetzbuches wird § 1/4, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wie folgt ersetzt: " § 1/4 - Wird in der Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen oder zur Steuer der juristischen Personen das Bestehen einer Rechtsvereinbarung vermerkt, wird in einer Anlage zur Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen oder zur Steuer der juristischen Personen, deren Muster vom König festgelegt wird, Folgendes vermerkt: - vollständiger Name, Rechtsform, Adresse und gegebenenfalls Identifikationsnummer der Rechtsvereinbarung, - Name und Adresse des Verwalters dieser Rechtsvereinbarung, wenn es sich um eine in Artikel 2 § 1 Nr. 13 Buchstabe a) erwähnte Rechtsvereinbarung handelt, - die in der Erklärung angegebenen Einkünfte, die von jeder Rechtsvereinbarung getrennt bezogen wurden, sowie der Betrag des Vermögens der Rechtsvereinbarung am Ende des Besteuerungszeitraums, der Teil des Vermögens, der vom Gründer eingebracht wurde, die in Artikel 18 Absatz 1 Nr. 3 und 3/1 erwähnten Dividenden, die in der Erklärung angegeben waren, sowie diejenigen, die in Anwendung von Artikel 21 Absatz 1 Nr. 12 steuerfrei waren, und diejenigen, die nicht in der Erklärung angegeben werden müssen, weil ein Mobiliensteuervorabzug auf diese Dividenden einbehalten wurde."
Art. 39 - In Artikel 354 § 1 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 20. November 2022, wird der dritte Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "- wenn gemäß Artikel 307 § 1/1 oder § 1/3 in der Erklärung das Bestehen einer Rechtsvereinbarung vermerkt werden muss."
Art. 40 - Artikel 413/1 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2019, wird durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7. der in Artikel 18 Absatz 1 Nr. 3/1 erwähnten nicht ausgeschütteten Gewinne, wenn diese von einer Rechtsvereinbarung stammen, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist." (...)
Art. 43 - Artikel 38 ist ab dem Steuerjahr 2024 anwendbar.
Die anderen Artikel des vorliegenden Abschnitts sind auf Einkünfte anwendbar, die ab dem 1. Januar 2024 von einer Rechtsvereinbarung bezogen, zuerkannt oder ausgeschüttet werden.
Abschnitt 8 - Begrenzung des Abzugs der jährlichen Steuer auf Kreditinstitute, Organismen für gemeinsame Anlagen und Versicherungsunternehmen
Art. 44 - In Artikel 198 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2022, werden in den Nummern 6/1, 6/2 und 6/3 die Wörter "80 Prozent der" jeweils durch das Wort "die" und die Wörter "erwähnten jährlichen" jeweils durch die Wörter "erwähnte jährliche" ersetzt.
Art. 45 - Artikel 44 ist auf die ab dem 1. Januar 2024 geschuldeten Steuern anwendbar. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister A. DE CROO Der Minister der Wirtschaft und der Arbeit P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Selbständigen D. CLARINVAL Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE Der Minister der Justiz und der Nordsee P. VAN TIGCHELT Die Ministerin der Pensionen, beauftragt mit Personen mit Behinderung K. LALIEUX Die Ministerin der Landesverteidigung L. DEDONDER Die Ministerin der Entwicklungszusammenarbeit C. GENNEZ Die Staatssekretärin für Haushalt A. BERTRAND Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, P. VAN TIGCHELT