gepubliceerd op 03 november 2022
Programmawet
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
20 DECEMBER 2020. - Programmawet
Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van artikel 15 van de programmawet van 20 december 2020 (Belgisch Staatsblad van 30 december 2020).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 20. DEZEMBER 2020 - Programmgesetz PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 2 - Finanzen (...) KAPITEL 2 - Mehrwertsteuer Abbruch und Wiederaufbau von Gebäuden auf dem gesamten belgischen Staatsgebiet Art. 15 - Artikel 1quater des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Februar 2009, wird wie folgt ersetzt: "Artikel 1quater - § 1 - Der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent ist anwendbar auf Immobilienarbeiten und andere in Tabelle A Rubrik XXXI § 3 Nr. 3 bis 6 der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgezählte Leistungen, die den Abbruch eines Gebäudes und den damit einhergehenden Wiederaufbau einer Wohnung zum Gegenstand haben, die zur Bewohnung durch den Bauherrn, der eine natürliche Person ist, bestimmt ist und auf derselben Katasterparzelle wie dieses Gebäude gelegen ist, für die gemäß den Artikeln 22 und 22bis § 1 des Gesetzbuches zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2022 der Steueranspruch entstanden ist.
Für den Vorteil des ermäßigten Steuersatzes müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 1. Die Leistungen betreffen ein Gebäude, das nach Ausführung der Arbeiten: a) zum Zeitpunkt der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten Inbesitznahme als einzige Wohnung und hauptsächlich als eigene Wohnung im Sinne von Artikel 5/5 § 4 Absatz 2 bis 8 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen vom Bauherrn genutzt wird, der eine natürliche Person ist und dort unverzüglich seinen Wohnsitz nimmt, b) eine Gesamtwohnfläche von höchstens 200 m2 hat.2. Der Bauherr, der eine natürliche Person ist: a) sendet vor dem Zeitpunkt, zu dem gemäß den Artikeln 22 und 22bis § 1 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, eine Erklärung an die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten angegebene elektronische Adresse.In dieser Erklärung wird angegeben, dass das Gebäude, das er abreißen und wieder aufbauen lässt, dazu bestimmt ist, als einzige Wohnung und hauptsächlich als eigene Wohnung im Sinne von Artikel 5/5 § 4 Absatz 2 bis 8 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen vom Bauherrn genutzt zu werden, der eine natürliche Person ist und dort unverzüglich seinen Wohnsitz nimmt, und dass dieses Gebäude eine Gesamtwohnfläche von höchstens 200 m2 haben wird; beigefügt wird dieser Erklärung eine Abschrift: - der Städtebaugenehmigung, - des Unternehmensvertrags beziehungsweise der Unternehmensverträge, b) händigt dem beziehungsweise den Dienstleistenden eine Abschrift der in Buchstabe a) erwähnten Erklärung aus.3. Der Zeitpunkt, zu dem gemäß den Artikeln 22 und 22bis § 1 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, tritt spätestens am 31. Dezember des Jahres der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten Inbesitznahme der Wohnung ein. 4. Auf den vom Dienstleistenden ausgestellten Rechnungen und den Duplikaten, die er aufbewahrt, ist auf der Grundlage der in Nr.2 Buchstabe b) erwähnten Abschrift der Erklärung das Bestehen der Voraussetzungen, die die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes rechtfertigen, angegeben; außer bei Kollusion zwischen den Parteien oder offensichtlicher Nichteinhaltung der vorliegenden Bestimmung befreit die in Nr. 2 Buchstabe a) erwähnte Erklärung des Kunden den Dienstleistenden von seiner Verantwortlichkeit in Bezug auf die Festlegung des Steuersatzes.
Für die Anwendung von Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) werden bei der Bestimmung, ob die Wohnung die einzige Wohnung des Bauherrn ist, der eine natürliche Person ist, folgende Wohnungen nicht berücksichtigt: - andere Wohnungen, deren Miteigentümer, Nackteigentümer oder Nießbraucher er aufgrund einer Erbschaft ist, - eine andere Wohnung, die er als eigene Wohnung nutzt, wo er seinen Wohnsitz begründet hat und die spätestens am 31. Dezember des Jahres nach dem Jahr der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten Inbesitznahme der in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnten Wohnung verkauft worden ist.
Der ermäßigte Steuersatz ist nicht anwendbar auf: 1. Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die sich nicht auf die Wohnung im eigentlichen Sinne beziehen, wie Pflanzenanbau- oder Gartenarbeiten und Einfriedungsarbeiten, 2.Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die alle oder einen Teil der Bestandteile von Schwimmbädern, Saunen, Minigolfanlagen, Tennisplätzen und ähnlichen Einrichtungen zum Gegenstand haben, 3. die Reinigung einer ganzen beziehungsweise eines Teils einer Wohnung. Vorliegender Paragraph ist nicht auf Abbruch- und Wiederaufbauleistungen in einer der in Tabelle A Rubrik XXXVII Absatz 2 Nr. 2 der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnten Großstädte anwendbar. § 2 - Der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent ist anwendbar auf Immobilienarbeiten und andere in Tabelle A Rubrik XXXI § 3 Nr. 3 bis 6 der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgezählte Leistungen, die den Abbruch eines Gebäudes und den damit einhergehenden Wiederaufbau einer Wohnung zum Gegenstand haben, die zur Langzeitvermietung in einem sozialpolitischen Kontext bestimmt ist und auf derselben Katasterparzelle wie dieses Gebäude steht, für die gemäß den Artikeln 22 und 22bis § 1 des Gesetzbuches zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2022 der Steueranspruch entstanden ist. Für den Vorteil des ermäßigten Steuersatzes müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 1. Die Leistungen betreffen ein Gebäude, das nach Ausführung der Arbeiten vom Bauherrn als Wohnung an eine Agentur für Sozialwohnungen vermietet wird oder das als Wohnung im Rahmen eines Verwaltungsmandats vermietet wird, das der Bauherr einer Agentur für Sozialwohnungen erteilt hat.2. Der Bauherr: a) sendet vor dem Zeitpunkt, zu dem gemäß den Artikeln 22 und 22bis § 1 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, eine Erklärung an die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten angegebene elektronische Adresse.In dieser Erklärung wird angegeben, dass das Gebäude, das er abreißen und wieder aufbauen lässt, dazu bestimmt ist, während eines Zeitraums von mindestens fünfzehn Jahren als Wohnung an oder über eine Agentur für Sozialwohnungen vermietet zu werden; beigefügt wird dieser Erklärung eine Abschrift: - der Städtebaugenehmigung, - des Unternehmensvertrags beziehungsweise der Unternehmensverträge, b) händigt dem beziehungsweise den Dienstleistenden eine Abschrift der in Buchstabe a) erwähnten Erklärung aus.3. Der Zeitpunkt, zu dem gemäß den Artikeln 22 und 22bis § 1 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, tritt spätestens am 31. Dezember des Jahres der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten Inbesitznahme der Wohnung ein. 4. Auf den vom Dienstleistenden ausgestellten Rechnungen und den Duplikaten, die er aufbewahrt, ist auf der Grundlage der in Nr.2 Buchstabe b) erwähnten Abschrift der Erklärung das Bestehen der Voraussetzungen, die die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes rechtfertigen, angegeben; außer bei Kollusion zwischen den Parteien oder offensichtlicher Nichteinhaltung der vorliegenden Bestimmung befreit die in Nr. 2 Buchstabe a) erwähnte Erklärung des Kunden den Dienstleistenden von seiner Verantwortlichkeit in Bezug auf die Festlegung des Steuersatzes.
Der ermäßigte Steuersatz ist nicht anwendbar auf: 1. Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die sich nicht auf die Wohnung im eigentlichen Sinne beziehen, wie Pflanzenanbau- oder Gartenarbeiten und Einfriedungsarbeiten, 2.Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die alle oder einen Teil der Bestandteile von Schwimmbädern, Saunen, Minigolfanlagen, Tennisplätzen und ähnlichen Einrichtungen zum Gegenstand haben, 3. die Reinigung einer ganzen beziehungsweise eines Teils einer Wohnung. § 3 - Der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent ist anwendbar auf Lieferungen von Wohnungen und dem dazugehörigen Grund und Boden und auf Begründungen, Abtretungen oder Rückabtretungen dinglicher Rechte im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches an einer Wohnung und dem dazugehörigen Grund und Boden, die nicht gemäß Artikel 44 § 3 Nr. 1 des Gesetzbuches steuerfrei sind, durch den Steuerpflichtigen, der den Abbruch eines Gebäudes und den damit einhergehenden Wiederaufbau einer Wohnung vorgenommen hat, die auf derselben Katasterparzelle wie dieses Gebäude gelegen ist, wenn der Steueranspruch in Bezug auf diese Leistungen gemäß Artikel 17 § 1 des Gesetzbuches zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2022 entstanden ist.
Für den Vorteil des ermäßigten Steuersatzes müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 1. Die in Absatz 1 erwähnte Leistung betrifft eine Wohnung, die nach der Lieferung: a) entweder zum Zeitpunkt der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten Inbesitznahme als einzige Wohnung und hauptsächlich als eigene Wohnung im Sinne von Artikel 5/5 § 4 Absatz 2 bis 8 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen vom Erwerber genutzt wird, der eine natürliche Person ist und dort unverzüglich seinen Wohnsitz nimmt, und eine Gesamtwohnfläche von höchstens 200 m2 hat, b) oder vom Erwerber an eine Agentur für Sozialwohnungen vermietet wird oder im Rahmen eines Verwaltungsmandats vermietet wird, das der Erwerber einer Agentur für Sozialwohnungen erteilt hat.2. Der Lieferer: a) sendet vor dem Zeitpunkt, zu dem gemäß Artikel 17 § 1 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, oder im Falle eines Kaufs ab Plan vor dem Zeitpunkt, zu dem gemäß Artikel 16 § 1 Absatz 1 des Gesetzbuches der Steuertatbestand eintritt, eine Erklärung an die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten angegebene elektronische Adresse.In dieser vom Erwerber des Gebäudes gegengezeichneten Erklärung wird angegeben, dass das Gebäude, das der Lieferer hat abreißen und wieder aufbauen lassen und das Gegenstand einer in Absatz 1 erwähnten Leistung ist, entweder dazu bestimmt ist, als einzige Wohnung und hauptsächlich als eigene Wohnung im Sinne von Artikel 5/5 § 4 Absatz 2 bis 8 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen vom Erwerber genutzt zu werden, der eine natürliche Person ist und dort unverzüglich seinen Wohnsitz nimmt, wobei diese Wohnung eine Gesamtwohnfläche von höchstens 200 m2 haben wird, oder dazu bestimmt ist, vom Erwerber an eine Agentur für Sozialwohnungen vermietet zu werden oder im Rahmen eines Verwaltungsmandats vermietet zu werden, das einer Agentur für Sozialwohnungen erteilt worden ist; beigefügt wird dieser Erklärung eine Abschrift: - der Städtebaugenehmigung, - des Unternehmensvertrags beziehungsweise der Unternehmensverträge in Bezug auf den Abbruch des Gebäudes und den Wiederaufbau der Wohnung, - des Vertrags oder der authentischen Urkunde in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnte Leistung, b) händigt seinem Vertragspartner beziehungsweise seinen Vertragspartnern eine Abschrift der in Buchstabe a) erwähnten Erklärung aus.3. Auf den vom Lieferer der Güter ausgestellten Rechnungen und den Duplikaten, die er aufbewahrt, sowie auf den Vereinbarungen oder authentischen Urkunden in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Leistungen ist auf der Grundlage der in Nr.2 Buchstabe b) erwähnten Abschrift der Erklärung das Bestehen der Voraussetzungen, die die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes rechtfertigen, angegeben; außer bei Kollusion zwischen den Parteien oder offensichtlicher Nichteinhaltung der vorliegenden Bestimmung befreit die in Nr. 2 Buchstabe a) erwähnte Gegenzeichnung des Erwerbers auf der Erklärung den Lieferer der Güter von seiner Verantwortlichkeit in Bezug auf die Festlegung des Steuersatzes.
Für die Anwendung von Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) werden bei der Bestimmung, ob die Wohnung die einzige Wohnung des Erwerbers ist, der eine natürliche Person ist, folgende Wohnungen nicht berücksichtigt: - andere Wohnungen, deren Miteigentümer, Nackteigentümer oder Nießbraucher er aufgrund einer Erbschaft ist, - eine andere Wohnung, die er als eigene Wohnung nutzt, wo er seinen Wohnsitz begründet hat und die spätestens am 31. Dezember des Jahres nach dem Jahr der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten Inbesitznahme der in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnten Wohnung verkauft worden ist.
Der ermäßigte Steuersatz ist nicht anwendbar auf den Teil des Preises, der sich auf Schwimmbäder, Saunen, Minigolfanlagen, Tennisplätze und ähnliche Einrichtungen bezieht. § 4 - Die in § 1 Absatz 2 Nr. 1 und § 3 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnten Bedingungen müssen erfüllt bleiben während eines Zeitraums, der frühestens wie folgt endet: 1. in Bezug auf den Abbruch eines Gebäudes und den Wiederaufbau einer Wohnung am 31.Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten Inbesitznahme der Wohnung durch den Bauherrn, der eine natürliche Person ist, 2. in Bezug auf die Lieferung einer Wohnung mit dem dazugehörigen Grund und Boden und die Begründung, Abtretung und Rückabtretung dinglicher Rechte an einer Wohnung und dem dazugehörigen Grund und Boden, die nicht gemäß Artikel 44 § 3 Nr.1 des Gesetzbuches steuerfrei sind, am 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten Inbesitznahme der Wohnung durch den Erwerber, der eine natürliche Person ist.
Sollten sich innerhalb des weiter oben genannten Zeitraums Änderungen ergeben, wodurch die in § 1 Absatz 2 Nr. 1 beziehungsweise § 3 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, muss der Bauherr, der eine natürliche Person ist, oder der Erwerber, der eine natürliche Person ist: 1. dies in einer Erklärung vermerken, die er innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum des Eintretens der Änderungen an die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten angegebene elektronische Adresse sendet, 2.dem Staat innerhalb der in Nr. 1 erwähnten Frist den erhaltenen Steuervorteil für das Jahr, in dem diese Änderung vorgenommen wird, und die verbleibenden Jahre in Höhe eines Fünftels pro Jahr rückführen.
Die in Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Rückführung wird nicht durchgeführt, wenn der Bauherr, der eine natürliche Person ist, oder der Erwerber, der eine natürliche Person ist, stirbt oder bei ordnungsgemäß nachgewiesener höherer Gewalt, die ihn endgültig daran hindert, die in § 1 Absatz 2 Nr. 1 beziehungsweise § 3 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnten Bedingungen zu erfüllen. § 5 - Die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 und § 3 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Bedingungen müssen erfüllt bleiben während eines Zeitraums, der frühestens am 31. Dezember des fünfzehnten Jahres nach dem Jahr der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten Inbesitznahme der Wohnung endet. Dieser Mindestvermietungszeitraum wird je nach Fall im Mietvertrag oder im Vertrag über das Verwaltungsmandat, der mit der Agentur für Sozialwohnungen geschlossen wird, festgelegt.
Sollten sich innerhalb des weiter oben genannten Zeitraums Änderungen ergeben, wodurch die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 beziehungsweise § 3 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, muss der Bauherr oder der Erwerber: 1. dies in einer Erklärung vermerken, die er innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum des Eintretens der Änderungen an die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten angegebene elektronische Adresse sendet, 2.dem Staat innerhalb der in Nr. 1 erwähnten Frist den erhaltenen Steuervorteil für das Jahr, in dem diese Änderung vorgenommen wird, und die verbleibenden Jahre in Höhe eines Fünfzehntels pro Jahr rückführen.
Die in Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Rückführung wird nicht durchgeführt bei ordnungsgemäß nachgewiesener höherer Gewalt, die den Bauherrn oder den Erwerber endgültig daran hindert, die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 beziehungsweise § 3 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Bedingungen zu erfüllen. § 6 - Was die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Abbruch- und Wiederaufbauleistungen betrifft, für die gemäß den Artikeln 22 und 22bis § 1 des Gesetzbuches vor dem 1. Januar 2021 ein Steueranspruch entstanden ist, ist der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent gemäß den Paragraphen 1 und 2 auf die Leistungen anwendbar, für die der Steueranspruch ab diesem Datum entsteht, vorausgesetzt, die in § 1 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a) und § 2 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnte Erklärung wird spätestens am 31. März 2021 eingereicht. § 7 - Was die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Abbruch- und Wiederaufbauleistungen betrifft, für die die Städtebaugenehmigung für die erwähnten Leistungen ab dem 1. Juli 2022 bei der zuständigen Behörde beantragt wurde, wird die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 6 Prozent auf 25 Prozent des Gesamtbetrags der im Antrag auf Städtebaugenehmigung vorgesehenen Arbeiten begrenzt, für die der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent gemäß den Paragraphen 1 und 2 gewährt werden kann, sofern der Steuerpflichtige den Gegenbeweis erbringt, dass der vor dem 31. Dezember 2022 in Rechnung gestellte Betrag Abbruch- und Wiederaufbauleistungen entspricht, die tatsächlich vor diesem Datum abgeschlossen wurden. § 8 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird die Gesamtwohnfläche eines Einfamilienhauses durch Addition der Flächen aller Wohnräume, gemessen von und bis zu den Innenseiten der aufgehenden Mauern, ermittelt.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird die Gesamtwohnfläche eines Appartements durch Addition der Flächen jedes ebenen Teils des Appartements, gemessen von und bis zu den Innenseiten der gemeinschaftlichen Grenzmauern, ermittelt. Die Fläche von gemeinschaftlichen Teilen oder Räumen, einschließlich des Flachdachs, des zentralen Vorraums, der Treppenhäuser und der Außenmauer, wird nicht berücksichtigt.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird die Gesamtwohnfläche einer Wohneinheit, die Teil eines integrierten Immobilienprojekts für gemeinschaftliches Wohnen ist, durch Addition der Flächen aller Wohnräume dieser Wohneinheit, gemessen von und bis zu den Innenseiten der gemeinschaftlichen Grenzmauern, ermittelt. Die Fläche der Wohnräume, die von den Bewohnern der verschiedenen Wohneinheiten des Projekts gemeinschaftlich genutzt werden, wird für jede individuelle Wohneinheit des Projekts im Verhältnis zur Anzahl der Wohneinheiten im Projekt berücksichtigt.
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen gelten Küchen, Wohnzimmer, Esszimmer, Schlafzimmer, bewohnbare Dach- und Kellerräume, Büros und andere zu Wohnzwecken bestimmte Räume als Wohnräume.
Wohnräumen gleichgesetzt werden alle Räume, die für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit genutzt werden.
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen wird die Fläche der in Absatz 4 erwähnten Wohnräume nur dann berücksichtigt, wenn diese Räume eine Mindestfläche von 4 m2 und eine Mindesthöhe von 2 m über dem Fußboden haben.
Der König kann vorliegenden Paragraphen abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister A. DE CROO Der Minister der Wirtschaft und der Arbeit P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Fr. VANDENBROUCKE Der Minister der Justiz, beauftragt mit der Nordsee V. VAN QUICKENBORNE Der Minister der Selbständigen D. CLARINVAL Die Ministerin der Pensionen K. LALIEUX Die Staatssekretärin für Haushalt E. DE BLEEKER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE