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Programmawet | Loi-programme |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
20 DECEMBER 2020. - Programmawet | 20 DECEMBRE 2020. - Loi-programme |
Duitse vertaling van uittreksels | Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van artikel 15 van de | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
programmawet van 20 december 2020 (Belgisch Staatsblad van 30 december | l'article 15 de la loi-programme du 20 décembre 2020 (Moniteur belge |
2020). | du 30 décembre 2020). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
20. DEZEMBER 2020 - Programmgesetz | 20. DEZEMBER 2020 - Programmgesetz |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL 2 - Finanzen | TITEL 2 - Finanzen |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Mehrwertsteuer | KAPITEL 2 - Mehrwertsteuer |
Abbruch und Wiederaufbau von Gebäuden auf dem gesamten belgischen | Abbruch und Wiederaufbau von Gebäuden auf dem gesamten belgischen |
Staatsgebiet | Staatsgebiet |
Art. 15 - Artikel 1quater des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli | Art. 15 - Artikel 1quater des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli |
1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der | 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der |
Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, eingefügt durch den | Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 10. Februar 2009, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 10. Februar 2009, wird wie folgt ersetzt: |
"Artikel 1quater - § 1 - Der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent ist | "Artikel 1quater - § 1 - Der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent ist |
anwendbar auf Immobilienarbeiten und andere in Tabelle A Rubrik XXXI § | anwendbar auf Immobilienarbeiten und andere in Tabelle A Rubrik XXXI § |
3 Nr. 3 bis 6 der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgezählte | 3 Nr. 3 bis 6 der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgezählte |
Leistungen, die den Abbruch eines Gebäudes und den damit | Leistungen, die den Abbruch eines Gebäudes und den damit |
einhergehenden Wiederaufbau einer Wohnung zum Gegenstand haben, die | einhergehenden Wiederaufbau einer Wohnung zum Gegenstand haben, die |
zur Bewohnung durch den Bauherrn, der eine natürliche Person ist, | zur Bewohnung durch den Bauherrn, der eine natürliche Person ist, |
bestimmt ist und auf derselben Katasterparzelle wie dieses Gebäude | bestimmt ist und auf derselben Katasterparzelle wie dieses Gebäude |
gelegen ist, für die gemäß den Artikeln 22 und 22bis § 1 des | gelegen ist, für die gemäß den Artikeln 22 und 22bis § 1 des |
Gesetzbuches zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2022 der | Gesetzbuches zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2022 der |
Steueranspruch entstanden ist. | Steueranspruch entstanden ist. |
Für den Vorteil des ermäßigten Steuersatzes müssen folgende | Für den Vorteil des ermäßigten Steuersatzes müssen folgende |
Bedingungen erfüllt sein: | Bedingungen erfüllt sein: |
1. Die Leistungen betreffen ein Gebäude, das nach Ausführung der | 1. Die Leistungen betreffen ein Gebäude, das nach Ausführung der |
Arbeiten: | Arbeiten: |
a) zum Zeitpunkt der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten | a) zum Zeitpunkt der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten |
Inbesitznahme als einzige Wohnung und hauptsächlich als eigene Wohnung | Inbesitznahme als einzige Wohnung und hauptsächlich als eigene Wohnung |
im Sinne von Artikel 5/5 § 4 Absatz 2 bis 8 des Sondergesetzes vom 16. | im Sinne von Artikel 5/5 § 4 Absatz 2 bis 8 des Sondergesetzes vom 16. |
Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen | Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen |
vom Bauherrn genutzt wird, der eine natürliche Person ist und dort | vom Bauherrn genutzt wird, der eine natürliche Person ist und dort |
unverzüglich seinen Wohnsitz nimmt, | unverzüglich seinen Wohnsitz nimmt, |
b) eine Gesamtwohnfläche von höchstens 200 m2 hat. | b) eine Gesamtwohnfläche von höchstens 200 m2 hat. |
2. Der Bauherr, der eine natürliche Person ist: | 2. Der Bauherr, der eine natürliche Person ist: |
a) sendet vor dem Zeitpunkt, zu dem gemäß den Artikeln 22 und 22bis § | a) sendet vor dem Zeitpunkt, zu dem gemäß den Artikeln 22 und 22bis § |
1 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, eine Erklärung an die | 1 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, eine Erklärung an die |
vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten angegebene | vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten angegebene |
elektronische Adresse. In dieser Erklärung wird angegeben, dass das | elektronische Adresse. In dieser Erklärung wird angegeben, dass das |
Gebäude, das er abreißen und wieder aufbauen lässt, dazu bestimmt ist, | Gebäude, das er abreißen und wieder aufbauen lässt, dazu bestimmt ist, |
als einzige Wohnung und hauptsächlich als eigene Wohnung im Sinne von | als einzige Wohnung und hauptsächlich als eigene Wohnung im Sinne von |
Artikel 5/5 § 4 Absatz 2 bis 8 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 | Artikel 5/5 § 4 Absatz 2 bis 8 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 |
bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen vom | bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen vom |
Bauherrn genutzt zu werden, der eine natürliche Person ist und dort | Bauherrn genutzt zu werden, der eine natürliche Person ist und dort |
unverzüglich seinen Wohnsitz nimmt, und dass dieses Gebäude eine | unverzüglich seinen Wohnsitz nimmt, und dass dieses Gebäude eine |
Gesamtwohnfläche von höchstens 200 m2 haben wird; beigefügt wird | Gesamtwohnfläche von höchstens 200 m2 haben wird; beigefügt wird |
dieser Erklärung eine Abschrift: | dieser Erklärung eine Abschrift: |
- der Städtebaugenehmigung, | - der Städtebaugenehmigung, |
- des Unternehmensvertrags beziehungsweise der Unternehmensverträge, | - des Unternehmensvertrags beziehungsweise der Unternehmensverträge, |
b) händigt dem beziehungsweise den Dienstleistenden eine Abschrift der | b) händigt dem beziehungsweise den Dienstleistenden eine Abschrift der |
in Buchstabe a) erwähnten Erklärung aus. | in Buchstabe a) erwähnten Erklärung aus. |
3. Der Zeitpunkt, zu dem gemäß den Artikeln 22 und 22bis § 1 des | 3. Der Zeitpunkt, zu dem gemäß den Artikeln 22 und 22bis § 1 des |
Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, tritt spätestens am 31. | Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, tritt spätestens am 31. |
Dezember des Jahres der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten | Dezember des Jahres der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten |
Inbesitznahme der Wohnung ein. | Inbesitznahme der Wohnung ein. |
4. Auf den vom Dienstleistenden ausgestellten Rechnungen und den | 4. Auf den vom Dienstleistenden ausgestellten Rechnungen und den |
Duplikaten, die er aufbewahrt, ist auf der Grundlage der in Nr. 2 | Duplikaten, die er aufbewahrt, ist auf der Grundlage der in Nr. 2 |
Buchstabe b) erwähnten Abschrift der Erklärung das Bestehen der | Buchstabe b) erwähnten Abschrift der Erklärung das Bestehen der |
Voraussetzungen, die die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes | Voraussetzungen, die die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes |
rechtfertigen, angegeben; außer bei Kollusion zwischen den Parteien | rechtfertigen, angegeben; außer bei Kollusion zwischen den Parteien |
oder offensichtlicher Nichteinhaltung der vorliegenden Bestimmung | oder offensichtlicher Nichteinhaltung der vorliegenden Bestimmung |
befreit die in Nr. 2 Buchstabe a) erwähnte Erklärung des Kunden den | befreit die in Nr. 2 Buchstabe a) erwähnte Erklärung des Kunden den |
Dienstleistenden von seiner Verantwortlichkeit in Bezug auf die | Dienstleistenden von seiner Verantwortlichkeit in Bezug auf die |
Festlegung des Steuersatzes. | Festlegung des Steuersatzes. |
Für die Anwendung von Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) werden bei der | Für die Anwendung von Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) werden bei der |
Bestimmung, ob die Wohnung die einzige Wohnung des Bauherrn ist, der | Bestimmung, ob die Wohnung die einzige Wohnung des Bauherrn ist, der |
eine natürliche Person ist, folgende Wohnungen nicht berücksichtigt: | eine natürliche Person ist, folgende Wohnungen nicht berücksichtigt: |
- andere Wohnungen, deren Miteigentümer, Nackteigentümer oder | - andere Wohnungen, deren Miteigentümer, Nackteigentümer oder |
Nießbraucher er aufgrund einer Erbschaft ist, | Nießbraucher er aufgrund einer Erbschaft ist, |
- eine andere Wohnung, die er als eigene Wohnung nutzt, wo er seinen | - eine andere Wohnung, die er als eigene Wohnung nutzt, wo er seinen |
Wohnsitz begründet hat und die spätestens am 31. Dezember des Jahres | Wohnsitz begründet hat und die spätestens am 31. Dezember des Jahres |
nach dem Jahr der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten Inbesitznahme | nach dem Jahr der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten Inbesitznahme |
der in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnten Wohnung verkauft worden | der in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnten Wohnung verkauft worden |
ist. | ist. |
Der ermäßigte Steuersatz ist nicht anwendbar auf: | Der ermäßigte Steuersatz ist nicht anwendbar auf: |
1. Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die sich nicht | 1. Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die sich nicht |
auf die Wohnung im eigentlichen Sinne beziehen, wie Pflanzenanbau- | auf die Wohnung im eigentlichen Sinne beziehen, wie Pflanzenanbau- |
oder Gartenarbeiten und Einfriedungsarbeiten, | oder Gartenarbeiten und Einfriedungsarbeiten, |
2. Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die alle oder | 2. Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die alle oder |
einen Teil der Bestandteile von Schwimmbädern, Saunen, | einen Teil der Bestandteile von Schwimmbädern, Saunen, |
Minigolfanlagen, Tennisplätzen und ähnlichen Einrichtungen zum | Minigolfanlagen, Tennisplätzen und ähnlichen Einrichtungen zum |
Gegenstand haben, | Gegenstand haben, |
3. die Reinigung einer ganzen beziehungsweise eines Teils einer | 3. die Reinigung einer ganzen beziehungsweise eines Teils einer |
Wohnung. | Wohnung. |
Vorliegender Paragraph ist nicht auf Abbruch- und | Vorliegender Paragraph ist nicht auf Abbruch- und |
Wiederaufbauleistungen in einer der in Tabelle A Rubrik XXXVII Absatz | Wiederaufbauleistungen in einer der in Tabelle A Rubrik XXXVII Absatz |
2 Nr. 2 der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnten Großstädte | 2 Nr. 2 der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnten Großstädte |
anwendbar. | anwendbar. |
§ 2 - Der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent ist anwendbar auf | § 2 - Der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent ist anwendbar auf |
Immobilienarbeiten und andere in Tabelle A Rubrik XXXI § 3 Nr. 3 bis 6 | Immobilienarbeiten und andere in Tabelle A Rubrik XXXI § 3 Nr. 3 bis 6 |
der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgezählte Leistungen, die den | der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgezählte Leistungen, die den |
Abbruch eines Gebäudes und den damit einhergehenden Wiederaufbau einer | Abbruch eines Gebäudes und den damit einhergehenden Wiederaufbau einer |
Wohnung zum Gegenstand haben, die zur Langzeitvermietung in einem | Wohnung zum Gegenstand haben, die zur Langzeitvermietung in einem |
sozialpolitischen Kontext bestimmt ist und auf derselben | sozialpolitischen Kontext bestimmt ist und auf derselben |
Katasterparzelle wie dieses Gebäude steht, für die gemäß den Artikeln | Katasterparzelle wie dieses Gebäude steht, für die gemäß den Artikeln |
22 und 22bis § 1 des Gesetzbuches zwischen dem 1. Januar 2021 und dem | 22 und 22bis § 1 des Gesetzbuches zwischen dem 1. Januar 2021 und dem |
31. Dezember 2022 der Steueranspruch entstanden ist. | 31. Dezember 2022 der Steueranspruch entstanden ist. |
Für den Vorteil des ermäßigten Steuersatzes müssen folgende | Für den Vorteil des ermäßigten Steuersatzes müssen folgende |
Bedingungen erfüllt sein: | Bedingungen erfüllt sein: |
1. Die Leistungen betreffen ein Gebäude, das nach Ausführung der | 1. Die Leistungen betreffen ein Gebäude, das nach Ausführung der |
Arbeiten vom Bauherrn als Wohnung an eine Agentur für Sozialwohnungen | Arbeiten vom Bauherrn als Wohnung an eine Agentur für Sozialwohnungen |
vermietet wird oder das als Wohnung im Rahmen eines Verwaltungsmandats | vermietet wird oder das als Wohnung im Rahmen eines Verwaltungsmandats |
vermietet wird, das der Bauherr einer Agentur für Sozialwohnungen | vermietet wird, das der Bauherr einer Agentur für Sozialwohnungen |
erteilt hat. | erteilt hat. |
2. Der Bauherr: | 2. Der Bauherr: |
a) sendet vor dem Zeitpunkt, zu dem gemäß den Artikeln 22 und 22bis § | a) sendet vor dem Zeitpunkt, zu dem gemäß den Artikeln 22 und 22bis § |
1 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, eine Erklärung an die | 1 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, eine Erklärung an die |
vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten angegebene | vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten angegebene |
elektronische Adresse. In dieser Erklärung wird angegeben, dass das | elektronische Adresse. In dieser Erklärung wird angegeben, dass das |
Gebäude, das er abreißen und wieder aufbauen lässt, dazu bestimmt ist, | Gebäude, das er abreißen und wieder aufbauen lässt, dazu bestimmt ist, |
während eines Zeitraums von mindestens fünfzehn Jahren als Wohnung an | während eines Zeitraums von mindestens fünfzehn Jahren als Wohnung an |
oder über eine Agentur für Sozialwohnungen vermietet zu werden; | oder über eine Agentur für Sozialwohnungen vermietet zu werden; |
beigefügt wird dieser Erklärung eine Abschrift: | beigefügt wird dieser Erklärung eine Abschrift: |
- der Städtebaugenehmigung, | - der Städtebaugenehmigung, |
- des Unternehmensvertrags beziehungsweise der Unternehmensverträge, | - des Unternehmensvertrags beziehungsweise der Unternehmensverträge, |
b) händigt dem beziehungsweise den Dienstleistenden eine Abschrift der | b) händigt dem beziehungsweise den Dienstleistenden eine Abschrift der |
in Buchstabe a) erwähnten Erklärung aus. | in Buchstabe a) erwähnten Erklärung aus. |
3. Der Zeitpunkt, zu dem gemäß den Artikeln 22 und 22bis § 1 des | 3. Der Zeitpunkt, zu dem gemäß den Artikeln 22 und 22bis § 1 des |
Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, tritt spätestens am 31. | Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, tritt spätestens am 31. |
Dezember des Jahres der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten | Dezember des Jahres der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten |
Inbesitznahme der Wohnung ein. | Inbesitznahme der Wohnung ein. |
4. Auf den vom Dienstleistenden ausgestellten Rechnungen und den | 4. Auf den vom Dienstleistenden ausgestellten Rechnungen und den |
Duplikaten, die er aufbewahrt, ist auf der Grundlage der in Nr. 2 | Duplikaten, die er aufbewahrt, ist auf der Grundlage der in Nr. 2 |
Buchstabe b) erwähnten Abschrift der Erklärung das Bestehen der | Buchstabe b) erwähnten Abschrift der Erklärung das Bestehen der |
Voraussetzungen, die die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes | Voraussetzungen, die die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes |
rechtfertigen, angegeben; außer bei Kollusion zwischen den Parteien | rechtfertigen, angegeben; außer bei Kollusion zwischen den Parteien |
oder offensichtlicher Nichteinhaltung der vorliegenden Bestimmung | oder offensichtlicher Nichteinhaltung der vorliegenden Bestimmung |
befreit die in Nr. 2 Buchstabe a) erwähnte Erklärung des Kunden den | befreit die in Nr. 2 Buchstabe a) erwähnte Erklärung des Kunden den |
Dienstleistenden von seiner Verantwortlichkeit in Bezug auf die | Dienstleistenden von seiner Verantwortlichkeit in Bezug auf die |
Festlegung des Steuersatzes. | Festlegung des Steuersatzes. |
Der ermäßigte Steuersatz ist nicht anwendbar auf: | Der ermäßigte Steuersatz ist nicht anwendbar auf: |
1. Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die sich nicht | 1. Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die sich nicht |
auf die Wohnung im eigentlichen Sinne beziehen, wie Pflanzenanbau- | auf die Wohnung im eigentlichen Sinne beziehen, wie Pflanzenanbau- |
oder Gartenarbeiten und Einfriedungsarbeiten, | oder Gartenarbeiten und Einfriedungsarbeiten, |
2. Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die alle oder | 2. Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die alle oder |
einen Teil der Bestandteile von Schwimmbädern, Saunen, | einen Teil der Bestandteile von Schwimmbädern, Saunen, |
Minigolfanlagen, Tennisplätzen und ähnlichen Einrichtungen zum | Minigolfanlagen, Tennisplätzen und ähnlichen Einrichtungen zum |
Gegenstand haben, | Gegenstand haben, |
3. die Reinigung einer ganzen beziehungsweise eines Teils einer | 3. die Reinigung einer ganzen beziehungsweise eines Teils einer |
Wohnung. | Wohnung. |
§ 3 - Der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent ist anwendbar auf | § 3 - Der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent ist anwendbar auf |
Lieferungen von Wohnungen und dem dazugehörigen Grund und Boden und | Lieferungen von Wohnungen und dem dazugehörigen Grund und Boden und |
auf Begründungen, Abtretungen oder Rückabtretungen dinglicher Rechte | auf Begründungen, Abtretungen oder Rückabtretungen dinglicher Rechte |
im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches an einer | im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches an einer |
Wohnung und dem dazugehörigen Grund und Boden, die nicht gemäß Artikel | Wohnung und dem dazugehörigen Grund und Boden, die nicht gemäß Artikel |
44 § 3 Nr. 1 des Gesetzbuches steuerfrei sind, durch den | 44 § 3 Nr. 1 des Gesetzbuches steuerfrei sind, durch den |
Steuerpflichtigen, der den Abbruch eines Gebäudes und den damit | Steuerpflichtigen, der den Abbruch eines Gebäudes und den damit |
einhergehenden Wiederaufbau einer Wohnung vorgenommen hat, die auf | einhergehenden Wiederaufbau einer Wohnung vorgenommen hat, die auf |
derselben Katasterparzelle wie dieses Gebäude gelegen ist, wenn der | derselben Katasterparzelle wie dieses Gebäude gelegen ist, wenn der |
Steueranspruch in Bezug auf diese Leistungen gemäß Artikel 17 § 1 des | Steueranspruch in Bezug auf diese Leistungen gemäß Artikel 17 § 1 des |
Gesetzbuches zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2022 | Gesetzbuches zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2022 |
entstanden ist. | entstanden ist. |
Für den Vorteil des ermäßigten Steuersatzes müssen folgende | Für den Vorteil des ermäßigten Steuersatzes müssen folgende |
Bedingungen erfüllt sein: | Bedingungen erfüllt sein: |
1. Die in Absatz 1 erwähnte Leistung betrifft eine Wohnung, die nach | 1. Die in Absatz 1 erwähnte Leistung betrifft eine Wohnung, die nach |
der Lieferung: | der Lieferung: |
a) entweder zum Zeitpunkt der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten | a) entweder zum Zeitpunkt der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten |
Inbesitznahme als einzige Wohnung und hauptsächlich als eigene Wohnung | Inbesitznahme als einzige Wohnung und hauptsächlich als eigene Wohnung |
im Sinne von Artikel 5/5 § 4 Absatz 2 bis 8 des Sondergesetzes vom 16. | im Sinne von Artikel 5/5 § 4 Absatz 2 bis 8 des Sondergesetzes vom 16. |
Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen | Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen |
vom Erwerber genutzt wird, der eine natürliche Person ist und dort | vom Erwerber genutzt wird, der eine natürliche Person ist und dort |
unverzüglich seinen Wohnsitz nimmt, und eine Gesamtwohnfläche von | unverzüglich seinen Wohnsitz nimmt, und eine Gesamtwohnfläche von |
höchstens 200 m2 hat, | höchstens 200 m2 hat, |
b) oder vom Erwerber an eine Agentur für Sozialwohnungen vermietet | b) oder vom Erwerber an eine Agentur für Sozialwohnungen vermietet |
wird oder im Rahmen eines Verwaltungsmandats vermietet wird, das der | wird oder im Rahmen eines Verwaltungsmandats vermietet wird, das der |
Erwerber einer Agentur für Sozialwohnungen erteilt hat. | Erwerber einer Agentur für Sozialwohnungen erteilt hat. |
2. Der Lieferer: | 2. Der Lieferer: |
a) sendet vor dem Zeitpunkt, zu dem gemäß Artikel 17 § 1 des | a) sendet vor dem Zeitpunkt, zu dem gemäß Artikel 17 § 1 des |
Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, oder im Falle eines Kaufs ab | Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, oder im Falle eines Kaufs ab |
Plan vor dem Zeitpunkt, zu dem gemäß Artikel 16 § 1 Absatz 1 des | Plan vor dem Zeitpunkt, zu dem gemäß Artikel 16 § 1 Absatz 1 des |
Gesetzbuches der Steuertatbestand eintritt, eine Erklärung an die vom | Gesetzbuches der Steuertatbestand eintritt, eine Erklärung an die vom |
Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten angegebene | Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten angegebene |
elektronische Adresse. In dieser vom Erwerber des Gebäudes | elektronische Adresse. In dieser vom Erwerber des Gebäudes |
gegengezeichneten Erklärung wird angegeben, dass das Gebäude, das der | gegengezeichneten Erklärung wird angegeben, dass das Gebäude, das der |
Lieferer hat abreißen und wieder aufbauen lassen und das Gegenstand | Lieferer hat abreißen und wieder aufbauen lassen und das Gegenstand |
einer in Absatz 1 erwähnten Leistung ist, entweder dazu bestimmt ist, | einer in Absatz 1 erwähnten Leistung ist, entweder dazu bestimmt ist, |
als einzige Wohnung und hauptsächlich als eigene Wohnung im Sinne von | als einzige Wohnung und hauptsächlich als eigene Wohnung im Sinne von |
Artikel 5/5 § 4 Absatz 2 bis 8 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 | Artikel 5/5 § 4 Absatz 2 bis 8 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 |
bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen vom | bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen vom |
Erwerber genutzt zu werden, der eine natürliche Person ist und dort | Erwerber genutzt zu werden, der eine natürliche Person ist und dort |
unverzüglich seinen Wohnsitz nimmt, wobei diese Wohnung eine | unverzüglich seinen Wohnsitz nimmt, wobei diese Wohnung eine |
Gesamtwohnfläche von höchstens 200 m2 haben wird, oder dazu bestimmt | Gesamtwohnfläche von höchstens 200 m2 haben wird, oder dazu bestimmt |
ist, vom Erwerber an eine Agentur für Sozialwohnungen vermietet zu | ist, vom Erwerber an eine Agentur für Sozialwohnungen vermietet zu |
werden oder im Rahmen eines Verwaltungsmandats vermietet zu werden, | werden oder im Rahmen eines Verwaltungsmandats vermietet zu werden, |
das einer Agentur für Sozialwohnungen erteilt worden ist; beigefügt | das einer Agentur für Sozialwohnungen erteilt worden ist; beigefügt |
wird dieser Erklärung eine Abschrift: | wird dieser Erklärung eine Abschrift: |
- der Städtebaugenehmigung, | - der Städtebaugenehmigung, |
- des Unternehmensvertrags beziehungsweise der Unternehmensverträge in | - des Unternehmensvertrags beziehungsweise der Unternehmensverträge in |
Bezug auf den Abbruch des Gebäudes und den Wiederaufbau der Wohnung, | Bezug auf den Abbruch des Gebäudes und den Wiederaufbau der Wohnung, |
- des Vertrags oder der authentischen Urkunde in Bezug auf die in | - des Vertrags oder der authentischen Urkunde in Bezug auf die in |
Absatz 1 erwähnte Leistung, | Absatz 1 erwähnte Leistung, |
b) händigt seinem Vertragspartner beziehungsweise seinen | b) händigt seinem Vertragspartner beziehungsweise seinen |
Vertragspartnern eine Abschrift der in Buchstabe a) erwähnten | Vertragspartnern eine Abschrift der in Buchstabe a) erwähnten |
Erklärung aus. | Erklärung aus. |
3. Auf den vom Lieferer der Güter ausgestellten Rechnungen und den | 3. Auf den vom Lieferer der Güter ausgestellten Rechnungen und den |
Duplikaten, die er aufbewahrt, sowie auf den Vereinbarungen oder | Duplikaten, die er aufbewahrt, sowie auf den Vereinbarungen oder |
authentischen Urkunden in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten | authentischen Urkunden in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten |
Leistungen ist auf der Grundlage der in Nr. 2 Buchstabe b) erwähnten | Leistungen ist auf der Grundlage der in Nr. 2 Buchstabe b) erwähnten |
Abschrift der Erklärung das Bestehen der Voraussetzungen, die die | Abschrift der Erklärung das Bestehen der Voraussetzungen, die die |
Anwendung des ermäßigten Steuersatzes rechtfertigen, angegeben; außer | Anwendung des ermäßigten Steuersatzes rechtfertigen, angegeben; außer |
bei Kollusion zwischen den Parteien oder offensichtlicher | bei Kollusion zwischen den Parteien oder offensichtlicher |
Nichteinhaltung der vorliegenden Bestimmung befreit die in Nr. 2 | Nichteinhaltung der vorliegenden Bestimmung befreit die in Nr. 2 |
Buchstabe a) erwähnte Gegenzeichnung des Erwerbers auf der Erklärung | Buchstabe a) erwähnte Gegenzeichnung des Erwerbers auf der Erklärung |
den Lieferer der Güter von seiner Verantwortlichkeit in Bezug auf die | den Lieferer der Güter von seiner Verantwortlichkeit in Bezug auf die |
Festlegung des Steuersatzes. | Festlegung des Steuersatzes. |
Für die Anwendung von Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) werden bei der | Für die Anwendung von Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) werden bei der |
Bestimmung, ob die Wohnung die einzige Wohnung des Erwerbers ist, der | Bestimmung, ob die Wohnung die einzige Wohnung des Erwerbers ist, der |
eine natürliche Person ist, folgende Wohnungen nicht berücksichtigt: | eine natürliche Person ist, folgende Wohnungen nicht berücksichtigt: |
- andere Wohnungen, deren Miteigentümer, Nackteigentümer oder | - andere Wohnungen, deren Miteigentümer, Nackteigentümer oder |
Nießbraucher er aufgrund einer Erbschaft ist, | Nießbraucher er aufgrund einer Erbschaft ist, |
- eine andere Wohnung, die er als eigene Wohnung nutzt, wo er seinen | - eine andere Wohnung, die er als eigene Wohnung nutzt, wo er seinen |
Wohnsitz begründet hat und die spätestens am 31. Dezember des Jahres | Wohnsitz begründet hat und die spätestens am 31. Dezember des Jahres |
nach dem Jahr der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten Inbesitznahme | nach dem Jahr der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten Inbesitznahme |
der in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnten Wohnung verkauft worden | der in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnten Wohnung verkauft worden |
ist. | ist. |
Der ermäßigte Steuersatz ist nicht anwendbar auf den Teil des Preises, | Der ermäßigte Steuersatz ist nicht anwendbar auf den Teil des Preises, |
der sich auf Schwimmbäder, Saunen, Minigolfanlagen, Tennisplätze und | der sich auf Schwimmbäder, Saunen, Minigolfanlagen, Tennisplätze und |
ähnliche Einrichtungen bezieht. | ähnliche Einrichtungen bezieht. |
§ 4 - Die in § 1 Absatz 2 Nr. 1 und § 3 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) | § 4 - Die in § 1 Absatz 2 Nr. 1 und § 3 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) |
erwähnten Bedingungen müssen erfüllt bleiben während eines Zeitraums, | erwähnten Bedingungen müssen erfüllt bleiben während eines Zeitraums, |
der frühestens wie folgt endet: | der frühestens wie folgt endet: |
1. in Bezug auf den Abbruch eines Gebäudes und den Wiederaufbau einer | 1. in Bezug auf den Abbruch eines Gebäudes und den Wiederaufbau einer |
Wohnung am 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der ersten | Wohnung am 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der ersten |
Ingebrauchnahme oder der ersten Inbesitznahme der Wohnung durch den | Ingebrauchnahme oder der ersten Inbesitznahme der Wohnung durch den |
Bauherrn, der eine natürliche Person ist, | Bauherrn, der eine natürliche Person ist, |
2. in Bezug auf die Lieferung einer Wohnung mit dem dazugehörigen | 2. in Bezug auf die Lieferung einer Wohnung mit dem dazugehörigen |
Grund und Boden und die Begründung, Abtretung und Rückabtretung | Grund und Boden und die Begründung, Abtretung und Rückabtretung |
dinglicher Rechte an einer Wohnung und dem dazugehörigen Grund und | dinglicher Rechte an einer Wohnung und dem dazugehörigen Grund und |
Boden, die nicht gemäß Artikel 44 § 3 Nr. 1 des Gesetzbuches | Boden, die nicht gemäß Artikel 44 § 3 Nr. 1 des Gesetzbuches |
steuerfrei sind, am 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der | steuerfrei sind, am 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der |
ersten Ingebrauchnahme oder der ersten Inbesitznahme der Wohnung durch | ersten Ingebrauchnahme oder der ersten Inbesitznahme der Wohnung durch |
den Erwerber, der eine natürliche Person ist. | den Erwerber, der eine natürliche Person ist. |
Sollten sich innerhalb des weiter oben genannten Zeitraums Änderungen | Sollten sich innerhalb des weiter oben genannten Zeitraums Änderungen |
ergeben, wodurch die in § 1 Absatz 2 Nr. 1 beziehungsweise § 3 Absatz | ergeben, wodurch die in § 1 Absatz 2 Nr. 1 beziehungsweise § 3 Absatz |
2 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, | 2 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, |
muss der Bauherr, der eine natürliche Person ist, oder der Erwerber, | muss der Bauherr, der eine natürliche Person ist, oder der Erwerber, |
der eine natürliche Person ist: | der eine natürliche Person ist: |
1. dies in einer Erklärung vermerken, die er innerhalb einer Frist von | 1. dies in einer Erklärung vermerken, die er innerhalb einer Frist von |
drei Monaten ab dem Datum des Eintretens der Änderungen an die vom | drei Monaten ab dem Datum des Eintretens der Änderungen an die vom |
Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten angegebene | Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten angegebene |
elektronische Adresse sendet, | elektronische Adresse sendet, |
2. dem Staat innerhalb der in Nr. 1 erwähnten Frist den erhaltenen | 2. dem Staat innerhalb der in Nr. 1 erwähnten Frist den erhaltenen |
Steuervorteil für das Jahr, in dem diese Änderung vorgenommen wird, | Steuervorteil für das Jahr, in dem diese Änderung vorgenommen wird, |
und die verbleibenden Jahre in Höhe eines Fünftels pro Jahr | und die verbleibenden Jahre in Höhe eines Fünftels pro Jahr |
rückführen. | rückführen. |
Die in Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Rückführung wird nicht durchgeführt, | Die in Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Rückführung wird nicht durchgeführt, |
wenn der Bauherr, der eine natürliche Person ist, oder der Erwerber, | wenn der Bauherr, der eine natürliche Person ist, oder der Erwerber, |
der eine natürliche Person ist, stirbt oder bei ordnungsgemäß | der eine natürliche Person ist, stirbt oder bei ordnungsgemäß |
nachgewiesener höherer Gewalt, die ihn endgültig daran hindert, die in | nachgewiesener höherer Gewalt, die ihn endgültig daran hindert, die in |
§ 1 Absatz 2 Nr. 1 beziehungsweise § 3 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) | § 1 Absatz 2 Nr. 1 beziehungsweise § 3 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) |
erwähnten Bedingungen zu erfüllen. | erwähnten Bedingungen zu erfüllen. |
§ 5 - Die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 und § 3 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b) | § 5 - Die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 und § 3 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b) |
erwähnten Bedingungen müssen erfüllt bleiben während eines Zeitraums, | erwähnten Bedingungen müssen erfüllt bleiben während eines Zeitraums, |
der frühestens am 31. Dezember des fünfzehnten Jahres nach dem Jahr | der frühestens am 31. Dezember des fünfzehnten Jahres nach dem Jahr |
der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten Inbesitznahme der Wohnung | der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten Inbesitznahme der Wohnung |
endet. Dieser Mindestvermietungszeitraum wird je nach Fall im | endet. Dieser Mindestvermietungszeitraum wird je nach Fall im |
Mietvertrag oder im Vertrag über das Verwaltungsmandat, der mit der | Mietvertrag oder im Vertrag über das Verwaltungsmandat, der mit der |
Agentur für Sozialwohnungen geschlossen wird, festgelegt. | Agentur für Sozialwohnungen geschlossen wird, festgelegt. |
Sollten sich innerhalb des weiter oben genannten Zeitraums Änderungen | Sollten sich innerhalb des weiter oben genannten Zeitraums Änderungen |
ergeben, wodurch die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 beziehungsweise § 3 Absatz | ergeben, wodurch die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 beziehungsweise § 3 Absatz |
2 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, | 2 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, |
muss der Bauherr oder der Erwerber: | muss der Bauherr oder der Erwerber: |
1. dies in einer Erklärung vermerken, die er innerhalb einer Frist von | 1. dies in einer Erklärung vermerken, die er innerhalb einer Frist von |
drei Monaten ab dem Datum des Eintretens der Änderungen an die vom | drei Monaten ab dem Datum des Eintretens der Änderungen an die vom |
Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten angegebene | Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten angegebene |
elektronische Adresse sendet, | elektronische Adresse sendet, |
2. dem Staat innerhalb der in Nr. 1 erwähnten Frist den erhaltenen | 2. dem Staat innerhalb der in Nr. 1 erwähnten Frist den erhaltenen |
Steuervorteil für das Jahr, in dem diese Änderung vorgenommen wird, | Steuervorteil für das Jahr, in dem diese Änderung vorgenommen wird, |
und die verbleibenden Jahre in Höhe eines Fünfzehntels pro Jahr | und die verbleibenden Jahre in Höhe eines Fünfzehntels pro Jahr |
rückführen. | rückführen. |
Die in Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Rückführung wird nicht durchgeführt bei | Die in Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Rückführung wird nicht durchgeführt bei |
ordnungsgemäß nachgewiesener höherer Gewalt, die den Bauherrn oder den | ordnungsgemäß nachgewiesener höherer Gewalt, die den Bauherrn oder den |
Erwerber endgültig daran hindert, die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 | Erwerber endgültig daran hindert, die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 |
beziehungsweise § 3 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Bedingungen | beziehungsweise § 3 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Bedingungen |
zu erfüllen. | zu erfüllen. |
§ 6 - Was die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Abbruch- und | § 6 - Was die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Abbruch- und |
Wiederaufbauleistungen betrifft, für die gemäß den Artikeln 22 und | Wiederaufbauleistungen betrifft, für die gemäß den Artikeln 22 und |
22bis § 1 des Gesetzbuches vor dem 1. Januar 2021 ein Steueranspruch | 22bis § 1 des Gesetzbuches vor dem 1. Januar 2021 ein Steueranspruch |
entstanden ist, ist der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent gemäß den | entstanden ist, ist der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent gemäß den |
Paragraphen 1 und 2 auf die Leistungen anwendbar, für die der | Paragraphen 1 und 2 auf die Leistungen anwendbar, für die der |
Steueranspruch ab diesem Datum entsteht, vorausgesetzt, die in § 1 | Steueranspruch ab diesem Datum entsteht, vorausgesetzt, die in § 1 |
Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a) und § 2 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a) | Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a) und § 2 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a) |
erwähnte Erklärung wird spätestens am 31. März 2021 eingereicht. | erwähnte Erklärung wird spätestens am 31. März 2021 eingereicht. |
§ 7 - Was die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Abbruch- und | § 7 - Was die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Abbruch- und |
Wiederaufbauleistungen betrifft, für die die Städtebaugenehmigung für | Wiederaufbauleistungen betrifft, für die die Städtebaugenehmigung für |
die erwähnten Leistungen ab dem 1. Juli 2022 bei der zuständigen | die erwähnten Leistungen ab dem 1. Juli 2022 bei der zuständigen |
Behörde beantragt wurde, wird die Anwendung des ermäßigten | Behörde beantragt wurde, wird die Anwendung des ermäßigten |
Steuersatzes von 6 Prozent auf 25 Prozent des Gesamtbetrags der im | Steuersatzes von 6 Prozent auf 25 Prozent des Gesamtbetrags der im |
Antrag auf Städtebaugenehmigung vorgesehenen Arbeiten begrenzt, für | Antrag auf Städtebaugenehmigung vorgesehenen Arbeiten begrenzt, für |
die der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent gemäß den Paragraphen 1 und | die der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent gemäß den Paragraphen 1 und |
2 gewährt werden kann, sofern der Steuerpflichtige den Gegenbeweis | 2 gewährt werden kann, sofern der Steuerpflichtige den Gegenbeweis |
erbringt, dass der vor dem 31. Dezember 2022 in Rechnung gestellte | erbringt, dass der vor dem 31. Dezember 2022 in Rechnung gestellte |
Betrag Abbruch- und Wiederaufbauleistungen entspricht, die tatsächlich | Betrag Abbruch- und Wiederaufbauleistungen entspricht, die tatsächlich |
vor diesem Datum abgeschlossen wurden. | vor diesem Datum abgeschlossen wurden. |
§ 8 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird die | § 8 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird die |
Gesamtwohnfläche eines Einfamilienhauses durch Addition der Flächen | Gesamtwohnfläche eines Einfamilienhauses durch Addition der Flächen |
aller Wohnräume, gemessen von und bis zu den Innenseiten der | aller Wohnräume, gemessen von und bis zu den Innenseiten der |
aufgehenden Mauern, ermittelt. | aufgehenden Mauern, ermittelt. |
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird die Gesamtwohnfläche | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird die Gesamtwohnfläche |
eines Appartements durch Addition der Flächen jedes ebenen Teils des | eines Appartements durch Addition der Flächen jedes ebenen Teils des |
Appartements, gemessen von und bis zu den Innenseiten der | Appartements, gemessen von und bis zu den Innenseiten der |
gemeinschaftlichen Grenzmauern, ermittelt. Die Fläche von | gemeinschaftlichen Grenzmauern, ermittelt. Die Fläche von |
gemeinschaftlichen Teilen oder Räumen, einschließlich des Flachdachs, | gemeinschaftlichen Teilen oder Räumen, einschließlich des Flachdachs, |
des zentralen Vorraums, der Treppenhäuser und der Außenmauer, wird | des zentralen Vorraums, der Treppenhäuser und der Außenmauer, wird |
nicht berücksichtigt. | nicht berücksichtigt. |
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird die Gesamtwohnfläche | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird die Gesamtwohnfläche |
einer Wohneinheit, die Teil eines integrierten Immobilienprojekts für | einer Wohneinheit, die Teil eines integrierten Immobilienprojekts für |
gemeinschaftliches Wohnen ist, durch Addition der Flächen aller | gemeinschaftliches Wohnen ist, durch Addition der Flächen aller |
Wohnräume dieser Wohneinheit, gemessen von und bis zu den Innenseiten | Wohnräume dieser Wohneinheit, gemessen von und bis zu den Innenseiten |
der gemeinschaftlichen Grenzmauern, ermittelt. Die Fläche der | der gemeinschaftlichen Grenzmauern, ermittelt. Die Fläche der |
Wohnräume, die von den Bewohnern der verschiedenen Wohneinheiten des | Wohnräume, die von den Bewohnern der verschiedenen Wohneinheiten des |
Projekts gemeinschaftlich genutzt werden, wird für jede individuelle | Projekts gemeinschaftlich genutzt werden, wird für jede individuelle |
Wohneinheit des Projekts im Verhältnis zur Anzahl der Wohneinheiten im | Wohneinheit des Projekts im Verhältnis zur Anzahl der Wohneinheiten im |
Projekt berücksichtigt. | Projekt berücksichtigt. |
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen gelten Küchen, | Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen gelten Küchen, |
Wohnzimmer, Esszimmer, Schlafzimmer, bewohnbare Dach- und Kellerräume, | Wohnzimmer, Esszimmer, Schlafzimmer, bewohnbare Dach- und Kellerräume, |
Büros und andere zu Wohnzwecken bestimmte Räume als Wohnräume. | Büros und andere zu Wohnzwecken bestimmte Räume als Wohnräume. |
Wohnräumen gleichgesetzt werden alle Räume, die für die Ausübung einer | Wohnräumen gleichgesetzt werden alle Räume, die für die Ausübung einer |
wirtschaftlichen Tätigkeit genutzt werden. | wirtschaftlichen Tätigkeit genutzt werden. |
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen wird die Fläche der in | Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen wird die Fläche der in |
Absatz 4 erwähnten Wohnräume nur dann berücksichtigt, wenn diese Räume | Absatz 4 erwähnten Wohnräume nur dann berücksichtigt, wenn diese Räume |
eine Mindestfläche von 4 m2 und eine Mindesthöhe von 2 m über dem | eine Mindestfläche von 4 m2 und eine Mindesthöhe von 2 m über dem |
Fußboden haben. | Fußboden haben. |
Der König kann vorliegenden Paragraphen abändern, ergänzen, ersetzen | Der König kann vorliegenden Paragraphen abändern, ergänzen, ersetzen |
oder aufheben." | oder aufheben." |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Der Minister der Wirtschaft und der Arbeit | Der Minister der Wirtschaft und der Arbeit |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Fr. VANDENBROUCKE | Fr. VANDENBROUCKE |
Der Minister der Justiz, beauftragt mit der Nordsee | Der Minister der Justiz, beauftragt mit der Nordsee |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Der Minister der Selbständigen | Der Minister der Selbständigen |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
Die Ministerin der Pensionen | Die Ministerin der Pensionen |
K. LALIEUX | K. LALIEUX |
Die Staatssekretärin für Haushalt | Die Staatssekretärin für Haushalt |
E. DE BLEEKER | E. DE BLEEKER |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |