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Omzendbrief
gepubliceerd op 22 april 2008

Ministeriële omzendbrief ter aanvulling van de omzendbrief van 9 augustus 2007 betreffende de organisatie van de hulpverlening volgens het principe van de snelste adequate hulp. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008000353
pub.
22/04/2008
prom.
--
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


1 FEBRUARI 2008. - Ministeriële omzendbrief ter aanvulling van de omzendbrief van 9 augustus 2007 betreffende de organisatie van de hulpverlening volgens het principe van de snelste adequate hulp. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Binnenlandse Zaken van 1 februari 2008 ter aanvulling van de omzendbrief van 9 augustus 2007 betreffende de organisatie van de hulpverlening volgens het principe van de snelste adequate hulp (Belgisch Staatsblad van 3 april 2008).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

1. FEBRUAR 2008 - Ministerielles Rundschreiben zur Ergänzung des Rundschreibens vom 9.August 2007 über die Organisation der Hilfeleistung nach dem Grundsatz der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe An die Frauen und Herren Provinzgouverneure Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, da ich festgestellt habe, dass es in verschiedenen Feuerwehrdiensten noch eine Reihe Fragen in Bezug auf die Auslegung der im Rundschreiben vom 9. August 2007 erwähnten Organisation der Hilfeleistungen nach dem Grundsatz der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe gibt, halte ich es für erforderlich, das vorerwähnte Rundschreiben zu ergänzen. 1. Angemessene Mittel Im Rundschreiben vom 9.August 2007 wird bestimmt, dass es dem dienstleitenden Offizier obliegt, den Begriff "angemessene Mittel" zu bestimmen. Der dienstleitende Offizier sollte in Erwartung des Königlichen Erlasses zur Bestimmung der angemessenen Mittel die Mittel so benutzen, wie sie in den für den Feuerwehrdienst anwendbaren Ausrückverfahren enthalten sind.

In Bezug auf das bei einem ersten Ausrücken einzusetzende Material muss je nach Einsatzart unterschieden werden: -Sowohl für die Brandbekämpfung als auch für das Eingreifen bei Brand- oder Explosionsgefahr ist ein Löschfahrzeug einzusetzen. Das Löschfahrzeug kann entsprechend den jeweiligen Umständen des Einsatzes mit anderen Feuerwehrfahrzeugen ergänzt werden. - Für die Bergung von Personen, die infolge eines Verkehrsunfalls eingeklemmt sind, ist entweder ein multifunktionales Löschfahrzeug mit Bergungsmaterial oder ein Bergungsfahrzeug zusammen mit einem Löschfahrzeug einzusetzen. Der Einsatz dieses Materials ist erforderlich bei potenzieller Brand- oder Explosionsgefahr sowie zur Ausführung von Aufgaben in Bezug auf die im Königlichen Erlass vom 27.

April 2007 (1) vorgesehene Regelung des Strassenverkehrs. Auch hier kann das angemessene Basismaterial entsprechend den jeweiligen Umständen des Einsatzes mit anderen Feuerwehrfahrzeugen ergänzt werden. - Für die anderen Notfalleinsätze zur Rettung von Personen in Gefahr, wo keine Brand- oder Explosionsgefahr besteht, ist entweder ein Bergungsfahrzeug oder ein multifunktionales Löschfahrzeug mit Bergungsmaterial einzusetzen. Selbstverständlich kann das angemessene Basismaterial entsprechend den zu erwartenden Risiken und den jeweiligen Umständen des Einsatzes mit anderen Feuerwehrfahrzeugen ergänzt werden.

Bei jedem ersten Ausrücken im Rahmen der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe muss gleichzeitig mit mindestens sechs Feuerwehrleuten von ein und derselben Feuerwache aus gestartet werden.

Alle einzusetzenden Feuerwehrleute müssen auf der Feuerwache vorstellig werden, bevor zu einem Einsatz ausgerückt wird. Falls bei diesem ersten Ausrücken mehrere Feuerwehrfahrzeuge eingesetzt werden, darf man die sechs Personen auf diese Fahrzeuge verteilen, unter der Voraussetzung, dass das Löschfahrzeug mit mindestens vier Feuerwehrleuten bemannt wird. Künftig ist eine Bemannung des Löschfahrzeugs mit sechs Personen anzustreben.

Die Bemannung mit sechs Feuerwehrleuten für das erste Ausrücken muss wie folgt zusammengestellt sein: ein Einsatzleiter, ein Fahrer-Pumpenbediener und vier qualifizierte Atemschutzträger. Der Einsatzleiter muss mindestens Unteroffizier sein. In Ermangelung eines Unteroffiziers kann bis zum Inkrafttreten der Zonen ein Korporal, der mindestens Inhaber des Brevets eines Sergeanten oder eines gleichwertigen Brevets ist, wie im Königlichen Erlass vom 8. April 2003 (2) vorgesehen, als Einsatzleiter auftreten. In dieser Übergangsphase müssen die Gemeinden so rasch wie möglich ihren derzeitigen Personalbestand anpassen, um eine angemessene Befehlsführung gewährleisten zu können.

Unter "qualifizierten" Atemschutzträgern versteht man Feuerwehrleute, die regelmässig, wenigstens einmal jährlich, ihre Fertigkeiten als Atemschutzträger durch Übungen und eventuelle Weiterbildungen aufrechterhalten. Zugleich müssen sie als für das Tragen von Atemschutz gesundheitlich geeignet befunden worden sein. Der dienstleitende Offizier trägt für die Fortbildung und das Training seines Personals Sorge. Der dienstleitende Offizier bestimmt, welche Feuerwehrleute als qualifizierte Atemschutzträger, Fahrer-Pumpenbediener und Einsatzleiter eingesetzt werden können. 2. Doppeltes Ausrücken Im Rundschreiben vom 9.August 2007 wird das doppelte Ausrücken als das zu befolgende Verfahren bestimmt, wenn der territorial zuständige Feuerwehrdienst nicht als schnellster mit angemessenen Mitteln am Einsatzort eintreffen kann.

Es ist jedoch nicht erforderlich, das doppelte Ausrücken systematisch anzuwenden. Eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den betroffenen Gemeinden hat Vorrang vor dem im Rundschreiben vom 9. August 2007 vorgesehenen doppelten Ausrücken, unter der Voraussetzung, dass durch diese Vereinbarung eine effiziente und wirksame Hilfeleistung in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe gewährleistet wird. Falls die Gemeinden keine derartige Vereinbarung abgeschlossen haben, muss das doppelte Ausrücken angewandt werden. 3. Einsatzleitung In Bezug auf die Leitung der Einsätze ist Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 8.November 1967 (3) anzuwenden. Dieser Artikel 14 muss jedoch parallel zu den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 16.

Februar 2006 (4) gelesen werden. Durch diesen Erlass wird die Einsatzkoordination dem ranghöchsten Feuerwehr(unter)offizier zugewiesen, ungeachtet des Feuerwehrdienstes, dem dieser (Unter-)Offizier angehört, und ungeachtet des Zeitpunkts seines Eintreffens am Einsatzort. Die Leitung der Einsätze am Einsatzort obliegt daher dem ranghöchsten Mitglied des Feuerwehrdienstes, ungeachtet des Zeitpunkts seines Eintreffens am Einsatzort und ungeachtet des Feuerwehrdienstes, dem es angehört. 4. Bestimmung der Ausrückzeiten Unter Ausrückzeit versteht man die Zeit zwischen dem Eingang einer Meldung und dem Start des vollzähligen Teams zum ersten Ausrücken. Solange weder genaue statistische Angaben verfügbar sind noch die Dienstleiter begründete Ausrückzeiten übermittelt haben, gilt eine Ausrückzeit von zwei Minuten für eine Feuerwache, in der ein Bereitschaftsdienst gewährleistet wird, und einer Ausrückzeit von fünf Minuten für eine Feuerwache, in der kein Bereitschaftsdienst vorgesehen ist. Es kann erst dann von Bereitschaftsdienst die Rede sein, wenn in der betreffenden Feuerwache mindestens sechs Personen einschliesslich des Einsatzleiters für ein erstes Ausrücken verfügbar sind. Die vorerwähnten Ausrückzeiten von zwei und fünf Minuten werden auf der Grundlage der in Nummer 7 erwähnten Bewertungsformulare bewertet. 5. Informationsaustausch Damit der Feuerwehrdienst, der die schnellstmögliche angemessene Hilfe bietet, auf dem Gebiet einer Gemeinde, für das er aufgrund des Gesetzes vom 31.Dezember 1963 (5) nicht territorial zuständig ist, eine effiziente Hilfe gewährleisten kann, muss der territorial zuständige Feuerwehrdienst ihm unverzüglich eine Abschrift aller verfügbaren notwendigen Informationen wie die Pläne in Sachen Wasservorräte und die Noteinsatzpläne übermitteln. 6. Interprovinziale Hilfeleistung Der Grundsatz der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe muss auch über die Provinzgrenzen hinaus verwirklicht werden.Zur Förderung dieser interprovinzialen Hilfeleistung sind die betroffenen Gemeinden dazu angehalten, sich vorher abzusprechen. Die zuständigen 100-Zentren müssen in die Konzertierung einbezogen werden.

Zwei Situationen können unterschieden werden: - Das 100-Zentrum muss zur Gewährleistung der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe für einen Einsatz auf dem Gebiet der eigenen Provinz die Mittel eines Feuerwehrdienstes aus einer anderen Provinz anfordern. - Das 100-Zentrum erhält eine Anforderung, für die es territorial nicht zuständig ist.

In beiden Situationen alarmiert das 100-Zentrum, das die Anforderung erhalten hat, sofort den Feuerwehrdienst, der die schnellstmögliche angemessene Hilfe bietet, auch wenn dieser Feuerwehrdienst sich in einer anderen Provinz befindet. Anschliessend informiert das 100-Zentrum, das die Anforderung erhalten hat, den territorial zuständigen Feuerwehrdienst und danach das 100-Zentrum der Nachbarprovinz. 7. Bewertung der Anwendung der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe Dem vorliegenden Rundschreiben ist ein Bewertungsblatt beigefügt. Dieses Bewertungsblatt muss für jeden Einsatz ausgefüllt werden, bei dem das erste Ausrücken im Rahmen der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe nicht vom territorial zuständigen Feuerwehrdienst gewährleistet wurde. In diesem Fall muss jeder Feuerwehrdienst, der sich zum Einsatzort begeben hat, ein Bewertungsblatt ausfüllen, das vom ranghöchsten anwesenden Offizier beziehungsweise Unteroffizier des Feuerwehrdienstes zu unterzeichnen ist. Für einen Einsatz, bei dem ein doppeltes Ausrücken stattgefunden hat, müssen folglich zwei Formulare ausgefüllt werden.

Die ausgefüllten Bewertungsblätter sind binnen vierzehn Tagen nach Beendigung des Einsatzes dem Provinzgouverneur zu übermitteln. Bei einem Einsatz über die Provinzgrenzen hinaus müssen die Bewertungsblätter den Gouverneuren beider betroffener Provinzen übermittelt werden. Mittels der gesammelten Informationen wird die Gewährleistung der Hilfeleistung nach dem Grundsatz der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe erforderlichenfalls angepasst.

Ich bitte Sie, vorliegendes Rundschreiben allen betroffenen Behörden Ihrer Provinz, die über einen Feuerwehrdienst verfügen, zu übermitteln. Zudem fordere ich Sie auf, darauf zu achten, dass die Notrufe ausschliesslich über die 100-Zentren abgewickelt werden und dass die Feuerwehrdienste nicht mehr ihre eigene Telefonnummer als Notrufnummer bekannt machen. _______ Fussnoten (1) Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse, Belgisches Staatsblatt vom 9. Mai 2007; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 13. Dezember 2007. (2) Königlicher Erlass über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste, Belgisches Staatsblatt vom 5.Mai 2003; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 5. April 2004. (3) Königlicher Erlass zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten, Belgisches Staatsblatt vom 18.November 1967. (4) Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. November 1967, Belgisches Staatsblatt vom 15. März 2006. (5) Gesetz über den Zivilschutz, Belgisches Staatsblatt vom 16 Januar 1964;deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 9. April 2004.

Der Minister des Innern P. DEWAEL Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

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