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Omzendbrief van 31 mei 2011
gepubliceerd op 25 juli 2011

Omzendbrief betreffende de toepassing van de nieuwe bepalingen van het Kieswetboek die gewijzigd werden bij de wet van 14 april 2009. - Federale, regionale of Europese verkiezingen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2011000471
pub.
25/07/2011
prom.
31/05/2011
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


31 MEI 2011. - Omzendbrief betreffende de toepassing van de nieuwe bepalingen van het Kieswetboek die gewijzigd werden bij de wet van 14 april 2009Relevante gevonden documenten type wet prom. 14/04/2009 pub. 03/07/2009 numac 2009000437 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot wijziging van artikel 27 van de faillissementswet van 8 augustus 1997. - Duitse vertaling type wet prom. 14/04/2009 pub. 30/04/2009 numac 2009000294 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot wijziging van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europees Parlement. - Duitse vertaling type wet prom. 14/04/2009 pub. 30/04/2009 numac 2009000291 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet houdende verscheidene wijzigingen inzake verkiezingen. - Duitse vertaling van uittreksels sluiten. - Federale, regionale of Europese verkiezingen. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Binnenlandse Zaken en de Minister van Justitie van 31 mei 2011 betreffende de toepassing van de nieuwe bepalingen van het Kieswetboek die gewijzigd werden bij de wet van 14 april 2009Relevante gevonden documenten type wet prom. 14/04/2009 pub. 03/07/2009 numac 2009000437 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot wijziging van artikel 27 van de faillissementswet van 8 augustus 1997. - Duitse vertaling type wet prom. 14/04/2009 pub. 30/04/2009 numac 2009000294 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot wijziging van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europees Parlement. - Duitse vertaling type wet prom. 14/04/2009 pub. 30/04/2009 numac 2009000291 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet houdende verscheidene wijzigingen inzake verkiezingen. - Duitse vertaling van uittreksels sluiten - Federale, regionale of Europese verkiezingen (Belgisch Staatsblad van 27 juni 2011).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 31. MAI 2011 - Rundschreiben über die Anwendung der neuen Bestimmungen des Wahlgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 14.April 2009. - Föderale Parlamentswahlen, Regionalwahlen oder Europawahlen 1. GESETZESABÄNDERUNGEN a) Entstehung der Abänderungen Durch das Gesetz vom 14.April 2009 (1) sind einige Abänderungen am Strafgesetzbuch und am Wahlgesetzbuch vorgenommen worden.

So hat dieses Gesetz die Wahlrechtsvorschriften und strafrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung des Entscheids Nr. 187/2005 vom 14. Dezember 2005 des Verfassungsgerichtshofs über eine Vorabentscheidungsfrage des Gerichts Erster Instanz von Gent angepasst. In diesem Entscheid erkennt der Verfassungsgerichtshof für Recht, dass Artikel 7 Absatz 1 Nr. 2 des Wahlgesetzbuches gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung verstösst, da er das Wahlrecht von Verurteilten, auf die er sich bezieht, von Rechts wegen aussetzt.

Die automatische Aussetzung des Wahlrechts, die durch das Wahlgesetzbuch vorgesehen war, hatte für den Verfassungsgerichtshof unverhältnismässige Auswirkungen in dem Masse, wie er das Wahlrecht von Verurteilten von Rechts wegen aussetzt, vornehmlich weil die Dauer der Aussetzung dieser Rechte sehr viel länger sein konnte als die Dauer der Strafvollstreckung (Aussetzung für sechs Jahre bei einer Verurteilung zu mehr als vier Monaten bis zu weniger als drei Jahren;

Aussetzung für zwölf Jahre bei einer Verurteilung zu mindestens drei Jahren). Ausserdem und obwohl die Begründung des Entscheids unter diesem Aspekt Anlass zu Diskussionen geben könnte, werden die unverhältnismässigen Auswirkungen nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs durch die Auswirkungen einer Aussetzung des Wahlrechts, die in bestimmten Vorschriften der ausführenden Gewalt vorgesehen sind, nochmals erhöht (zum Beispiel ist im Statut der Staatsbediensteten insbesondere die Entlassung von Amts wegen vorgesehen, wenn einem öffentlichen Bediensteten das Wahlrecht entzogen wird, sei es auch nur für begrenzte Dauer).

Durch das Gesetz vom 14. April 2009 ist der vom Verfassungsgerichtshof bemängelte Automatismus zwischen Verurteilung und endgültiger Aberkennung oder zeitweiliger Aussetzung des Wahlrechts, die sich daraus für den Verurteilten ergab, abgeschafft worden. Das Gesetz sieht vor, dass der Strafrichter künftig verpflichtet ist, ausdrücklich darüber zu befinden, ob der Person, die er wegen eines Verbrechens oder Delikts verurteilt hat, als Nebenstrafe zu dieser Verurteilung auch das Wahlrecht zeitweilig oder endgültig aberkannt wird; ist dies der Fall, so setzt er in der verurteilenden Entscheidung oder im Verurteilungsentscheid die Dauer dieser Unfähigkeit fest: Bei einer Kriminalstrafe kann eine lebenslängliche Aberkennung oder eine Dauer von zwanzig bis zu dreissig Jahren (Artikel 31 des Strafgesetzbuches) oder eine Dauer von zehn bis zu zwanzig Jahren (Artikel 32 des Strafgesetzbuches) festgesetzt werden; im Falle einer Korrektionalstrafe eine Dauer von fünf bis zu zehn Jahren (Artikel 33 und neuer Artikel 33bis des Strafgesetzbuches).

Gemäss den Lehren, die aus dem vorerwähnten Entscheid des Verfassungsgerichtshofs hervorgehen, muss der Richter somit systematisch das Bemühen, unwürdige Bürger von den Urnen fernzuhalten, und das Bemühen, den Bürgern nicht auf unverhältnismässige Weise ein so fundamentales Recht wie das Wahlrecht zu entziehen, abwägen. b) Vergleichende Tabelle Wichtigste Abänderungen des Wahlgesetzbuches in Bezug auf Aussetzung des Wahlrechts und Ausschluss vom Wahlrecht

ALTER TEXT

NEUER TEXT

Art.6

Art. 6

Zu einer Kriminalstrafe verurteilte Personen sind endgültig vom Wahlrecht ausgeschlossen und dürfen nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden.

Personen, denen die Ausübung des Wahlrechts aufgrund einer Verurteilung lebenslänglich aberkannt wurde, sind endgültig vom Wahlrecht ausgeschlossen und dürfen nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden. (1)

Art. 7

Art. 7

Es fällt unter die Aussetzung des Wahlrechts und darf während der Unfähigkeitsperiode nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden :

Es fällt unter die Aussetzung des Wahlrechts und darf während der Unfähigkeitsperiode nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden:

1. wer gerichtlich entmündigt ist, wer in Anwendung des Gesetzes vom 29.Juni 1973 unter verlängerte Minderjährigkeit gestellt ist und wer in Anwendung der Bestimmungen der Kapitel I bis VI des Gesetzes vom 9.

April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Geistesgestörte und Gewohnheitsverbrecher, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1.

Juli 1964, interniert ist.

1. wer gerichtlich entmündigt ist, wer in Anwendung des Gesetzes vom 29.Juni 1973 unter verlängerte Minderjährigkeit gestellt ist und wer in Anwendung der Bestimmungen der Kapitel I bis VI des Gesetzes vom 9.

April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Geistesgestörte und Gewohnheitsverbrecher, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1.

Juli 1964, interniert ist.

Die Wahlunfähigkeit endet mit der Aufhebung der Entmündigung, der Aufhebung der verlängerten Minderjährigkeit oder der endgültigen Freilassung des Internierten,

Die Wahlunfähigkeit endet mit der Aufhebung der Entmündigung, der Aufhebung der verlängerten Minderjährigkeit oder der endgültigen Freilassung des Internierten,

2. wer zu einer Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten verurteilt wurde, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund der Artikel 419 und 420 des Strafgesetzbuches verurteilt wurden. 2. wer aufgrund einer Verurteilung Gegenstand einer zeitweiligen Aberkennung des Wahlrechts ist.(2)

Die Dauer der Unfähigkeit beläuft sich auf sechs Jahre, wenn die Strafe mehr als vier Monate bis weniger als drei Jahre beträgt, und auf zwölf Jahre, wenn die Strafe mindestens drei Jahre beträgt.


(1) Abänderung (2) Abänderung

Art.9

Art. 9

Falls die Verurteilung mit Aufschub ausgesprochen wurde, wird die in Artikel 7 Nr. 2 angegebene Unfähigkeit für die Dauer des Aufschubs ausgesetzt.

(3)

Falls die Verurteilung teilweise mit Aufschub ausgesprochen wurde, ist für die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 7 Nr. 2 nur der ohne Aufschub verhängte Teil der Strafe zu berücksichtigen.

Wird das Urteil vollstreckbar, beginnt die sich daraus ergebende Aussetzung des Wahlrechts ab dem Tag der neuen Verurteilung oder des Beschlusses zur Aufhebung des Aufschubs.

Art. 9bis

Art. 9bis

Bei Verurteilung zu mehreren der in Artikel 7 Nr. 2 erwähnten Strafen werden die sich daraus ergebenden Unfähigkeitsperioden zusammengerechnet, ohne dass sie jedoch die Dauer von zwölf Jahren überschreiten dürfen.

(4)

Dies gilt ebenfalls bei einer neuen Verurteilung zu einer oder mehreren der in Artikel 7 Nr. 2 erwähnten Strafen, die während der Unfähigkeitsperiode aufgrund einer vorherigen Verurteilung ausgesprochen wird, ohne dass die Unfähigkeitsperiode jedoch vor Ablauf von sechs Jahren nach der letzten Verurteilung enden darf.


(3) Aufhebung (4) Aufhebung


2.ERSTELLUNG DER WÄHLERLISTEN a) Aufgaben der Gemeinden Gemäss den Bestimmungen von Artikel 10 des Wahlgesetzbuches schliesst das Bürgermeister- und Schöffenkollegium (bzw.Gemeindekollegium) einer jeden Gemeinde des Königreichs die Wählerliste für föderale Parlamentswahlen, Regionalwahlen oder Europawahlen ab.

In den Artikeln 7bis und 13 des Wahlgesetzbuches ist ausserdem festgelegt, dass Personen, die endgültig vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder deren Wahlrecht ausgesetzt ist, in eine alphabetische Kartei eingetragen werden (wobei eine Karteikarte pro betroffene Person angelegt wird); diese Kartei wird fortlaufend vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium (bzw. Gemeindekollegium) einer jeden Gemeinde des Königreichs fortgeschrieben aufgrund der Notifizierungen, die die Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte jedem Kollegium übermitteln, in Bezug auf alle Verurteilungen oder Internierungen, gegen die kein gewöhnliches Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann und die den Ausschluss vom Wahlrecht oder die Aussetzung dieses Rechts für Personen, die zum Zeitpunkt der Verurteilung oder Internierung im Bevölkerungsregister der Gemeinde X eingetragen sind, zur Folge haben.

Die von den Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte erstellten Notifizierungen werden den Bürgermeistern der Gemeinden, in denen die Betreffenden zum Zeitpunkt der Verurteilung oder Internierung im Bevölkerungsregister eingetragen waren, und den Betreffenden selbst übermittelt.

In der Notifizierung werden angegeben: 1. Name, Vornamen, Geburtsort und -datum und Wohnort des Verurteilten oder Internierten, 2.das Rechtsprechungsorgan, das den Beschluss verkündet hat, und das Datum dieses Beschlusses, 3. der Ausschluss vom Wahlrecht oder das Datum, an dem die Aussetzung des Wahlrechts endet. Durch das Gesetz vom 14. April 2009 sind insbesondere die Artikel 9 und 9bis des Wahlgesetzbuches aufgehoben worden, die Bezug auf eine mit Aufschub verhängte Strafe und die Zusammenrechnung von Strafen hatten.

In vorliegendem Rundschreiben wird daher versucht, unter Berücksichtigung der neuen Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des Wahlgesetzbuches zu verdeutlichen, wie das Ende der Aberkennung des Wahlrechts, die einem Bürger gegenüber ausgesprochen worden ist, zu bestimmen ist. Im Nachstehenden wird deshalb auf die Problematik im Zusammenhang mit dem Aufschub und der Zusammenrechnung von Strafen eingegangen.

Es ist klarzustellen, dass das vorliegende Rundschreiben die allgemeinen Anweisungen über die Führung der Bevölkerungsregister und die Anweisungen für die Fortschreibung der Informationen im Nationalregister (IT 130) in keiner Weise abändert. b) Strafe mit Aufschub Durch das Gesetz vom 14.April 2009 ist Artikel 9 des Wahlgesetzbuches aufgehoben worden, in dem die Fälle von Verurteilungen, die mit Aufschub ausgesprochen werden, geregelt wurden.

Dazu wird in der Begründung (2) zum Gesetz vom 14. April 2009 festgelegt, dass die Artikel 9 und 9bis des Wahlgesetzbuches aufgrund der Abschaffung des Automatismus zwischen der Verurteilung zu einer Kriminal- oder Korrektionalstrafe und der endgültigen Aberkennung oder zeitweiligen Aussetzung des Wahlrechts keine Daseinsberechtigung mehr haben. Die Regeln des Strafgesetzbuches finden Anwendung. Was den Aufschub betrifft, so muss sich künftig auf Artikel 34 des Strafgesetzbuches berufen werden.

Man muss sich also auf die Bestimmungen von Artikel 34 des Strafgesetzbuches beziehen: « Die in der verurteilenden Entscheidung oder im Verurteilungsentscheid festgesetzte Dauer der Aberkennung läuft ab dem Tag, an dem der Verurteilte seine Strafe verbüsst hat oder seine Strafe verjährt ist.

Ausserdem wird die Aberkennung an dem Tage wirksam, an dem die kontradiktorisch oder im Versäumniswege ergangene Verurteilung unanfechtbar geworden ist.

Die Aberkennung, die einem Verurteilten gegenüber ausgesprochen worden ist, dem in Anwendung des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung ein Gesamt- oder Teilaufschub der Vollstreckung seiner Strafe gewährt worden ist, läuft ab dem Tag, an dem der Aufschub beginnt und solange er nicht widerrufen wird. » Aus dieser Bestimmung und den Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung ergibt sich Folgendes : 1. Hauptgefängnisstrafe, die mit Aufschub verhängt wird + Aussetzung des Wahlrechts ohne Aufschub Die Aussetzung des Wahlrechts beginnt, sobald das Urteil formell rechtskräftig geworden ist. Beispiel: Eine Person wird am 16. Juni 2010 zu einer korrektionalen Gefängnisstrafe von zwei Jahren mit Aufschub und zur Aberkennung des Wahlrechts für eine Dauer von fünf Jahren verurteilt. -> Die Aussetzung des Wahlrechts läuft ab dem 16. Juni 2010 für eine Dauer von fünf Jahren. 2. Hauptgefängnisstrafe, die ohne/mit Aufschub verhängt wird + Aussetzung des Wahlrechts mit Aufschub Die Aussetzung des Wahlrechts wird für die Dauer, die in dem Entscheid oder Urteil festgesetzt wird, aufgeschoben. Beispiel: Eine Person wird am 16. Juni 2010 zu einer korrektionalen Gefängnisstrafe von zwei Jahren ohne/mit Aufschub und zur Aberkennung des Wahlrechts für eine Dauer von fünf Jahren mit Aufschub verurteilt. -> Die fünfjährige Aussetzung des Wahlrechts wird ab dem 16. Juni 2010 aufgeschoben. c) Zusammenrechnung von Strafen I.Zusammenrechnung einer Strafe, die unter den alten Rechtsvorschriften verhängt worden ist, und einer Strafe, die unter den neuen Rechtsvorschriften verhängt wird Ziel der neuen Rechtsvorschriften vom 14. April 2009 war es, dem Automatismus zwischen der Verurteilung zu einer Kriminal- oder Korrektionalstrafe und der Aussetzung des Wahlrechts beziehungsweise dem Ausschluss vom Wahlrecht ein Ende zu setzen. Die alten Rechtsvorschriften konnten nämlich unverhältnismässige Auswirkungen haben, da die Dauer der Aussetzung des Wahlrechts sehr viel länger sein konnte als die Dauer der Strafvollstreckung.

Da die alten Regeln in Bezug auf Zusammenrechnung nicht mehr gelten, muss man - im Falle einer Zusammenrechnung einer Strafe, die unter den alten Rechtsvorschriften verhängt worden ist, und einer Strafe, die unter den neuen Rechtsvorschriften verhängt wird - für die Berechnung der Dauer, für die das Wahlrecht ausgesetzt wird, nur die Strafe berücksichtigen, die unter den neuen Rechtsvorschriften verhängt wird (da die Regelung der neuen Rechtsvorschriften die günstigere Regelung für den Verurteilten ist). Für die Berechnung der Dauer der Aussetzung des Wahlrechts stützt man sich also nur auf die letzte Verurteilung, die unter den neuen Rechtsvorschriften ausgesprochen wird (ohne Zusammenrechnung mit der alten Aussetzung).

Beispiel: Eine Person wird am 6. März 2009 zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten und somit automatisch auch zu einer Aberkennung des Wahlrechts für eine Dauer von sechs Jahren verurteilt. Dieselbe Person wird am 4. Januar 2010 erneut zu einer Aberkennung des Wahlrechts für eine Dauer von fünf Jahren verurteilt. Die Aberkennung des Wahlrechts endet am 4. Januar 2015.

II. Zusammenrechnung mehrerer Strafen, die unter den neuen Rechtsvorschriften verhängt werden Der Richter, der eine Verurteilung ausspricht, kann im Strafregister die Vorgeschichte eines bereits zuvor verurteilten Angeklagten überprüfen.

Dieser Richter kann insbesondere entsprechend den Regeln bei Rückfall eine neue Verurteilung mit oder ohne Aussetzung des Wahlrechts festlegen.

Eine neue Aussetzung des Wahlrechts kann verhängt werden und diese Aussetzung beginnt, sobald das Urteil formell rechtskräftig geworden ist, wobei die alte Aussetzung des Wahlrechts nicht mehr berücksichtigt wird. Für die Berechnung der Dauer der Aussetzung des Wahlrechts stützt man sich also nur auf die letzte Verurteilung.

Beispiel: Eine Person wird am 10. September 2009 zu einer Aberkennung des Wahlrechts für eine Dauer von fünf Jahren verurteilt. Dieselbe Person wird am 4. Januar 2011 erneut zu einer Aberkennung des Wahlrechts für eine Dauer von acht Jahren verurteilt. Die Aberkennung des Wahlrechts endet am 4. Januar 2019. d) Entscheid Nr.80/2010 vom 1. Juli 2010 des Verfassungsgerichtshofs In vorliegendem Rundschreiben muss ebenfalls auf den Entscheid Nr. 80/2010 vom 1. Juli 2010 des Verfassungsgerichtshofs verwiesen werden, mit kurzem Kommentar.

Zur Erinnerung: Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Entscheid über eine Nichtigkeitsklage, die gegen Artikel 69 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. April 2009 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Wahlangelegenheiten eingelegt worden ist, befunden und diese Klage abgewiesen. Dieser Artikel 69 bestimmt übergangsweise, dass die durch dieses Gesetz am Wahlgesetzbuch angebrachten Abänderungen nicht auf Urheber von Straftaten anwendbar sind, gegen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Abänderungen (d.h. am 15. April 2009) eine endgültige Verurteilung vorlag. Anders ausgedrückt, wenn diese Abänderungen nicht auf Urheber von Straftaten anwendbar sind, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abänderungen (d.h. am 15. April 2009) aufgrund einer endgültigen Verurteilung von Rechts wegen unter eine Aussetzung oder Aberkennung des Wahlrechts fallen, so sind diese Abänderungen wohl auf Urheber von Straftaten anwendbar, gegen die zu demselben Zeitpunkt noch keine endgültige Verurteilung vorlag.

In vorerwähntem Entscheid vom 1. Juli 2010 räumt der Verfassungsgerichtshof (Erwägung B.5.7) ein, dass der Gesetzgeber somit eine Massnahme ergriffen hat, mit der er der vom Verfassungsgerichtshof im Entscheid Nr. 187/2005 vom 14. Dezember 2005 festgestellten Verfassungswidrigkeit ein Ende setzen möchte.

Der Verfassungsgerichtshof erkennt die Begründetheit dieser Übergangsbestimmung somit an. Weiter präzisiert er dennoch, dass die angefochtene Übergangsbestimmung die Rechtsfolgen des vorerwähnten Entscheids Nr. 187/2005 nicht verhindern kann. Artikel 7 Absatz 1 Nr. 2 des Wahlgesetzbuches, so wie er vor dem Inkrafttreten der durch Artikel 22 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. April 2009 angebrachten Abänderungen Anwendung fand, ist daher mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung unvereinbar in dem Masse, wie er das Wahlrecht von Verurteilten, auf die er sich bezieht, von Rechts wegen aussetzt.

Der Verfassungsgerichtshof bestätigt also die Verfassungswidrigkeit von Artikel 7 Absatz 1 frühere Nummer 2 des Wahlgesetzbuches in Bezug auf Personen, gegen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 14. April 2009 (d.h. am 15. April 2009) eine endgültige Verurteilung bestand.

Der Verfassungsgerichtshof legt fest, dass mit diesen Personen folgendermassen zu verfahren ist: Personen, deren Wahlrecht in Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 frühere Nummer 2 des Wahlgesetzbuches von Rechts wegen ausgesetzt worden ist, können von dem in Titel II Kapitel II des Wahlgesetzbuches (3) festgelegten Beschwerdeverfahren Gebrauch machen, falls sie auf der Grundlage des Entscheids Nr. 187/2005 vom 14. Dezember 2005 erachten, dass sie unberechtigterweise aus der Wählerliste gestrichen worden sind; weiter können diese Personen in Anwendung der Artikel 27 und folgenden des Wahlgesetzbuches beim Appellationshof Berufung gegen den Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums (bzw.

Gemeindekollegiums) einlegen, falls sie keine Genugtuung erhalten (4).

In einem solchen Fall, so fährt der Verfassungsgerichtshof fort, muss dieser Gerichtshof aufgrund von Artikel 26 § 2 Absatz 2 Nr. 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof (5) und unter Berücksichtigung des Entscheids Nr. 187/2005 vom 14.

Dezember 2005 Artikel 7 Absatz 1 frühere Nummer 2 des Wahlgesetzbuches für nicht anwendbar erklären, da diese Bestimmung mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung unvereinbar ist in dem Masse, wie sie das Wahlrecht von Verurteilten, auf die sie sich bezieht, von Rechts wegen aussetzt.

Wenn also bei künftigen Wahlen Bürger aufgrund einer endgültigen Verurteilung, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 14. April 2009 ausgesprochen worden ist, aus der Wählerliste weggelassen werden, können diese Bürger das in den Artikeln 18 bis 39 des Wahlgesetzbuches festgelegte Beschwerde- und Einspruchsverfahren einleiten, falls sie auf der Grundlage des Entscheids Nr. 187/2005 vom 14. Dezember 2005 erachten, dass sie unberechtigterweise aus der Wählerliste gestrichen worden sind.

Die Wiedereintragung einer Person in die Wählerliste kann also nur vorgenommen werden, wenn die betreffende Person selbst Schritte unternimmt (Einspruchsverfahren) und die Eintragung des Bürgers in die Wählerliste durch den am Ende dieses Verfahrens getroffenen Beschluss angeordnet wird.

Brüssel, den 31. Mai 2011 Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Justiz S. DE CLERCK _______ Fussnoten (1) Belgisches Staatsblatt vom 15.April 2009, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 30. April 2009. (2) Vgl.französische oder niederländische Fassung des Gesetzentwurfs zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Wahlangelegenheiten, Begründung, Parlamentsdokumente, Abgeordnetenkammer, ordentliche Sitzungsperiode 2008-2009, Nr. 1799/001, S. 11. (3) Bei diesem Verfahren entscheidet das Bürgermeister- und Schöffenkollegium (bzw.Gemeindekollegium) als rechtsprechende Behörde in erster Instanz über die Beschwerden, die in Bezug auf Wahlangelegenheiten vor das Kollegium gebracht werden. (4) Gegen die Entscheide des Appellationshofes in dieser Angelegenheit kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.(5) Da sich der Verfassungsgerichtshof auf diese Bestimmung seines Grundlagengesetzes beruft, bedeutet dies, dass der Appellationshof in einem solchen Fall nicht berechtigt ist, ihm eine Vorabentscheidungsfrage zu stellen in dem Masse, wie der Verfassungsgerichtshof schon in seinem Entscheid 187/2005 vom 14. Dezember 2005 deutlich befunden hat, dass Artikel 7 Absatz 1 frühere Nummer 2 des Wahlgesetzbuches verfassungswidrig ist.

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