← Terug naar  "Omzendbrief betreffende de toepassing van de nieuwe bepalingen van het Kieswetboek die gewijzigd werden bij de wet van 14 april 2009. - Federale, regionale of Europese verkiezingen. - Duitse vertaling "
                    
                        
                        
                
              | Omzendbrief betreffende de toepassing van de nieuwe bepalingen van het Kieswetboek die gewijzigd werden bij de wet van 14 april 2009. - Federale, regionale of Europese verkiezingen. - Duitse vertaling | Circulaire relative à l'application des nouvelles dispositions du Code électoral modifiées par la loi du 14 avril 2009. - Elections législatives fédérales, régionales ou européennes. - Traduction allemande | 
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | 
| 31 MEI 2011. - Omzendbrief betreffende de toepassing van de nieuwe | 31 MAI 2011. - Circulaire relative à l'application des nouvelles | 
| bepalingen van het Kieswetboek die gewijzigd werden bij de wet van 14 | dispositions du Code électoral modifiées par la loi du 14 avril 2009. | 
| april 2009. - Federale, regionale of Europese verkiezingen. - Duitse | - Elections législatives fédérales, régionales ou européennes. - | 
| vertaling | Traduction allemande | 
| De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | 
| de Minister van Binnenlandse Zaken en de Minister van Justitie van 31 | circulaire de la Ministre de l'Intérieur et du Ministre de la Justice | 
| mei 2011 betreffende de toepassing van de nieuwe bepalingen van het | du 31 mai 2011 relative à l'application des nouvelles dispositions du | 
| Kieswetboek die gewijzigd werden bij de wet van 14 april 2009 - | Code électoral modifiées par la loi du 14 avril 2009 - Elections | 
| Federale, regionale of Europese verkiezingen (Belgisch Staatsblad van | législatives fédérales, régionales ou européennes (Moniteur belge du | 
| 27 juni 2011). | 27 juin 2011). | 
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | 
| DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ | 
| 31. MAI 2011 - Rundschreiben über die Anwendung der neuen Bestimmungen | 31. MAI 2011 - Rundschreiben über die Anwendung der neuen Bestimmungen | 
| des Wahlgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009. | des Wahlgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009. | 
| - Föderale Parlamentswahlen, Regionalwahlen oder Europawahlen | - Föderale Parlamentswahlen, Regionalwahlen oder Europawahlen | 
| 1. GESETZESABÄNDERUNGEN | 1. GESETZESABÄNDERUNGEN | 
| a) Entstehung der Abänderungen | a) Entstehung der Abänderungen | 
| Durch das Gesetz vom 14. April 2009 (1) sind einige Abänderungen am | Durch das Gesetz vom 14. April 2009 (1) sind einige Abänderungen am | 
| Strafgesetzbuch und am Wahlgesetzbuch vorgenommen worden. | Strafgesetzbuch und am Wahlgesetzbuch vorgenommen worden. | 
| So hat dieses Gesetz die Wahlrechtsvorschriften und strafrechtlichen | So hat dieses Gesetz die Wahlrechtsvorschriften und strafrechtlichen | 
| Vorschriften unter Berücksichtigung des Entscheids Nr. 187/2005 vom | Vorschriften unter Berücksichtigung des Entscheids Nr. 187/2005 vom | 
| 14. Dezember 2005 des Verfassungsgerichtshofs über eine | 14. Dezember 2005 des Verfassungsgerichtshofs über eine | 
| Vorabentscheidungsfrage des Gerichts Erster Instanz von Gent | Vorabentscheidungsfrage des Gerichts Erster Instanz von Gent | 
| angepasst. | angepasst. | 
| In diesem Entscheid erkennt der Verfassungsgerichtshof für Recht, dass | In diesem Entscheid erkennt der Verfassungsgerichtshof für Recht, dass | 
| Artikel 7 Absatz 1 Nr. 2 des Wahlgesetzbuches gegen die Artikel 10 und | Artikel 7 Absatz 1 Nr. 2 des Wahlgesetzbuches gegen die Artikel 10 und | 
| 11 der Verfassung verstösst, da er das Wahlrecht von Verurteilten, auf | 11 der Verfassung verstösst, da er das Wahlrecht von Verurteilten, auf | 
| die er sich bezieht, von Rechts wegen aussetzt. | die er sich bezieht, von Rechts wegen aussetzt. | 
| Die automatische Aussetzung des Wahlrechts, die durch das | Die automatische Aussetzung des Wahlrechts, die durch das | 
| Wahlgesetzbuch vorgesehen war, hatte für den Verfassungsgerichtshof | Wahlgesetzbuch vorgesehen war, hatte für den Verfassungsgerichtshof | 
| unverhältnismässige Auswirkungen in dem Masse, wie er das Wahlrecht | unverhältnismässige Auswirkungen in dem Masse, wie er das Wahlrecht | 
| von Verurteilten von Rechts wegen aussetzt, vornehmlich weil die Dauer | von Verurteilten von Rechts wegen aussetzt, vornehmlich weil die Dauer | 
| der Aussetzung dieser Rechte sehr viel länger sein konnte als die | der Aussetzung dieser Rechte sehr viel länger sein konnte als die | 
| Dauer der Strafvollstreckung (Aussetzung für sechs Jahre bei einer | Dauer der Strafvollstreckung (Aussetzung für sechs Jahre bei einer | 
| Verurteilung zu mehr als vier Monaten bis zu weniger als drei Jahren; | Verurteilung zu mehr als vier Monaten bis zu weniger als drei Jahren; | 
| Aussetzung für zwölf Jahre bei einer Verurteilung zu mindestens drei | Aussetzung für zwölf Jahre bei einer Verurteilung zu mindestens drei | 
| Jahren). Ausserdem und obwohl die Begründung des Entscheids unter | Jahren). Ausserdem und obwohl die Begründung des Entscheids unter | 
| diesem Aspekt Anlass zu Diskussionen geben könnte, werden die | diesem Aspekt Anlass zu Diskussionen geben könnte, werden die | 
| unverhältnismässigen Auswirkungen nach Ansicht des | unverhältnismässigen Auswirkungen nach Ansicht des | 
| Verfassungsgerichtshofs durch die Auswirkungen einer Aussetzung des | Verfassungsgerichtshofs durch die Auswirkungen einer Aussetzung des | 
| Wahlrechts, die in bestimmten Vorschriften der ausführenden Gewalt | Wahlrechts, die in bestimmten Vorschriften der ausführenden Gewalt | 
| vorgesehen sind, nochmals erhöht (zum Beispiel ist im Statut der | vorgesehen sind, nochmals erhöht (zum Beispiel ist im Statut der | 
| Staatsbediensteten insbesondere die Entlassung von Amts wegen | Staatsbediensteten insbesondere die Entlassung von Amts wegen | 
| vorgesehen, wenn einem öffentlichen Bediensteten das Wahlrecht | vorgesehen, wenn einem öffentlichen Bediensteten das Wahlrecht | 
| entzogen wird, sei es auch nur für begrenzte Dauer). | entzogen wird, sei es auch nur für begrenzte Dauer). | 
| Durch das Gesetz vom 14. April 2009 ist der vom Verfassungsgerichtshof | Durch das Gesetz vom 14. April 2009 ist der vom Verfassungsgerichtshof | 
| bemängelte Automatismus zwischen Verurteilung und endgültiger | bemängelte Automatismus zwischen Verurteilung und endgültiger | 
| Aberkennung oder zeitweiliger Aussetzung des Wahlrechts, die sich | Aberkennung oder zeitweiliger Aussetzung des Wahlrechts, die sich | 
| daraus für den Verurteilten ergab, abgeschafft worden. Das Gesetz | daraus für den Verurteilten ergab, abgeschafft worden. Das Gesetz | 
| sieht vor, dass der Strafrichter künftig verpflichtet ist, | sieht vor, dass der Strafrichter künftig verpflichtet ist, | 
| ausdrücklich darüber zu befinden, ob der Person, die er wegen eines | ausdrücklich darüber zu befinden, ob der Person, die er wegen eines | 
| Verbrechens oder Delikts verurteilt hat, als Nebenstrafe zu dieser | Verbrechens oder Delikts verurteilt hat, als Nebenstrafe zu dieser | 
| Verurteilung auch das Wahlrecht zeitweilig oder endgültig aberkannt | Verurteilung auch das Wahlrecht zeitweilig oder endgültig aberkannt | 
| wird; ist dies der Fall, so setzt er in der verurteilenden | wird; ist dies der Fall, so setzt er in der verurteilenden | 
| Entscheidung oder im Verurteilungsentscheid die Dauer dieser | Entscheidung oder im Verurteilungsentscheid die Dauer dieser | 
| Unfähigkeit fest: Bei einer Kriminalstrafe kann eine lebenslängliche | Unfähigkeit fest: Bei einer Kriminalstrafe kann eine lebenslängliche | 
| Aberkennung oder eine Dauer von zwanzig bis zu dreissig Jahren | Aberkennung oder eine Dauer von zwanzig bis zu dreissig Jahren | 
| (Artikel 31 des Strafgesetzbuches) oder eine Dauer von zehn bis zu | (Artikel 31 des Strafgesetzbuches) oder eine Dauer von zehn bis zu | 
| zwanzig Jahren (Artikel 32 des Strafgesetzbuches) festgesetzt werden; | zwanzig Jahren (Artikel 32 des Strafgesetzbuches) festgesetzt werden; | 
| im Falle einer Korrektionalstrafe eine Dauer von fünf bis zu zehn | im Falle einer Korrektionalstrafe eine Dauer von fünf bis zu zehn | 
| Jahren (Artikel 33 und neuer Artikel 33bis des Strafgesetzbuches). | Jahren (Artikel 33 und neuer Artikel 33bis des Strafgesetzbuches). | 
| Gemäss den Lehren, die aus dem vorerwähnten Entscheid des | Gemäss den Lehren, die aus dem vorerwähnten Entscheid des | 
| Verfassungsgerichtshofs hervorgehen, muss der Richter somit | Verfassungsgerichtshofs hervorgehen, muss der Richter somit | 
| systematisch das Bemühen, unwürdige Bürger von den Urnen fernzuhalten, | systematisch das Bemühen, unwürdige Bürger von den Urnen fernzuhalten, | 
| und das Bemühen, den Bürgern nicht auf unverhältnismässige Weise ein | und das Bemühen, den Bürgern nicht auf unverhältnismässige Weise ein | 
| so fundamentales Recht wie das Wahlrecht zu entziehen, abwägen. | so fundamentales Recht wie das Wahlrecht zu entziehen, abwägen. | 
| b) Vergleichende Tabelle | b) Vergleichende Tabelle | 
| Wichtigste Abänderungen des Wahlgesetzbuches in Bezug auf Aussetzung | Wichtigste Abänderungen des Wahlgesetzbuches in Bezug auf Aussetzung | 
| des Wahlrechts und Ausschluss vom Wahlrecht | des Wahlrechts und Ausschluss vom Wahlrecht | 
| ALTER TEXT | ALTER TEXT | 
| NEUER TEXT | NEUER TEXT | 
| Art. 6 | Art. 6 | 
| Art. 6 | Art. 6 | 
| Zu einer Kriminalstrafe verurteilte Personen sind endgültig vom | Zu einer Kriminalstrafe verurteilte Personen sind endgültig vom | 
| Wahlrecht ausgeschlossen und dürfen nicht zur Stimmabgabe zugelassen | Wahlrecht ausgeschlossen und dürfen nicht zur Stimmabgabe zugelassen | 
| werden. | werden. | 
| Personen, denen die Ausübung des Wahlrechts aufgrund einer | Personen, denen die Ausübung des Wahlrechts aufgrund einer | 
| Verurteilung lebenslänglich aberkannt wurde, sind endgültig vom | Verurteilung lebenslänglich aberkannt wurde, sind endgültig vom | 
| Wahlrecht ausgeschlossen und dürfen nicht zur Stimmabgabe zugelassen | Wahlrecht ausgeschlossen und dürfen nicht zur Stimmabgabe zugelassen | 
| werden. (1) | werden. (1) | 
| Art. 7 | Art. 7 | 
| Art. 7 | Art. 7 | 
| Es fällt unter die Aussetzung des Wahlrechts und darf während der | Es fällt unter die Aussetzung des Wahlrechts und darf während der | 
| Unfähigkeitsperiode nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden : | Unfähigkeitsperiode nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden : | 
| Es fällt unter die Aussetzung des Wahlrechts und darf während der | Es fällt unter die Aussetzung des Wahlrechts und darf während der | 
| Unfähigkeitsperiode nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden: | Unfähigkeitsperiode nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden: | 
| 1. wer gerichtlich entmündigt ist, wer in Anwendung des Gesetzes vom | 1. wer gerichtlich entmündigt ist, wer in Anwendung des Gesetzes vom | 
| 29. Juni 1973 unter verlängerte Minderjährigkeit gestellt ist und wer | 29. Juni 1973 unter verlängerte Minderjährigkeit gestellt ist und wer | 
| in Anwendung der Bestimmungen der Kapitel I bis VI des Gesetzes vom 9. | in Anwendung der Bestimmungen der Kapitel I bis VI des Gesetzes vom 9. | 
| April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Geistesgestörte und | April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Geistesgestörte und | 
| Gewohnheitsverbrecher, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. | Gewohnheitsverbrecher, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. | 
| Juli 1964, interniert ist. | Juli 1964, interniert ist. | 
| 1. wer gerichtlich entmündigt ist, wer in Anwendung des Gesetzes vom | 1. wer gerichtlich entmündigt ist, wer in Anwendung des Gesetzes vom | 
| 29. Juni 1973 unter verlängerte Minderjährigkeit gestellt ist und wer | 29. Juni 1973 unter verlängerte Minderjährigkeit gestellt ist und wer | 
| in Anwendung der Bestimmungen der Kapitel I bis VI des Gesetzes vom 9. | in Anwendung der Bestimmungen der Kapitel I bis VI des Gesetzes vom 9. | 
| April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Geistesgestörte und | April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Geistesgestörte und | 
| Gewohnheitsverbrecher, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. | Gewohnheitsverbrecher, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. | 
| Juli 1964, interniert ist. | Juli 1964, interniert ist. | 
| Die Wahlunfähigkeit endet mit der Aufhebung der Entmündigung, der | Die Wahlunfähigkeit endet mit der Aufhebung der Entmündigung, der | 
| Aufhebung der verlängerten Minderjährigkeit oder der endgültigen | Aufhebung der verlängerten Minderjährigkeit oder der endgültigen | 
| Freilassung des Internierten, | Freilassung des Internierten, | 
| Die Wahlunfähigkeit endet mit der Aufhebung der Entmündigung, der | Die Wahlunfähigkeit endet mit der Aufhebung der Entmündigung, der | 
| Aufhebung der verlängerten Minderjährigkeit oder der endgültigen | Aufhebung der verlängerten Minderjährigkeit oder der endgültigen | 
| Freilassung des Internierten, | Freilassung des Internierten, | 
| 2. wer zu einer Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten verurteilt | 2. wer zu einer Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten verurteilt | 
| wurde, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund der Artikel 419 und 420 | wurde, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund der Artikel 419 und 420 | 
| des Strafgesetzbuches verurteilt wurden. | des Strafgesetzbuches verurteilt wurden. | 
| 2. wer aufgrund einer Verurteilung Gegenstand einer zeitweiligen | 2. wer aufgrund einer Verurteilung Gegenstand einer zeitweiligen | 
| Aberkennung des Wahlrechts ist. (2) | Aberkennung des Wahlrechts ist. (2) | 
| Die Dauer der Unfähigkeit beläuft sich auf sechs Jahre, wenn die | Die Dauer der Unfähigkeit beläuft sich auf sechs Jahre, wenn die | 
| Strafe mehr als vier Monate bis weniger als drei Jahre beträgt, und | Strafe mehr als vier Monate bis weniger als drei Jahre beträgt, und | 
| auf zwölf Jahre, wenn die Strafe mindestens drei Jahre beträgt. | auf zwölf Jahre, wenn die Strafe mindestens drei Jahre beträgt. | 
| (1) Abänderung | (1) Abänderung | 
| (2) Abänderung | (2) Abänderung | 
| Art. 9 | Art. 9 | 
| Art. 9 | Art. 9 | 
| Falls die Verurteilung mit Aufschub ausgesprochen wurde, wird die in | Falls die Verurteilung mit Aufschub ausgesprochen wurde, wird die in | 
| Artikel 7 Nr. 2 angegebene Unfähigkeit für die Dauer des Aufschubs | Artikel 7 Nr. 2 angegebene Unfähigkeit für die Dauer des Aufschubs | 
| ausgesetzt. | ausgesetzt. | 
| (3) | (3) | 
| Falls die Verurteilung teilweise mit Aufschub ausgesprochen wurde, ist | Falls die Verurteilung teilweise mit Aufschub ausgesprochen wurde, ist | 
| für die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 7 Nr. 2 nur der ohne | für die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 7 Nr. 2 nur der ohne | 
| Aufschub verhängte Teil der Strafe zu berücksichtigen. | Aufschub verhängte Teil der Strafe zu berücksichtigen. | 
| Wird das Urteil vollstreckbar, beginnt die sich daraus ergebende | Wird das Urteil vollstreckbar, beginnt die sich daraus ergebende | 
| Aussetzung des Wahlrechts ab dem Tag der neuen Verurteilung oder des | Aussetzung des Wahlrechts ab dem Tag der neuen Verurteilung oder des | 
| Beschlusses zur Aufhebung des Aufschubs. | Beschlusses zur Aufhebung des Aufschubs. | 
| Art. 9bis | Art. 9bis | 
| Art. 9bis | Art. 9bis | 
| Bei Verurteilung zu mehreren der in Artikel 7 Nr. 2 erwähnten Strafen | Bei Verurteilung zu mehreren der in Artikel 7 Nr. 2 erwähnten Strafen | 
| werden die sich daraus ergebenden Unfähigkeitsperioden | werden die sich daraus ergebenden Unfähigkeitsperioden | 
| zusammengerechnet, ohne dass sie jedoch die Dauer von zwölf Jahren | zusammengerechnet, ohne dass sie jedoch die Dauer von zwölf Jahren | 
| überschreiten dürfen. | überschreiten dürfen. | 
| (4) | (4) | 
| Dies gilt ebenfalls bei einer neuen Verurteilung zu einer oder | Dies gilt ebenfalls bei einer neuen Verurteilung zu einer oder | 
| mehreren der in Artikel 7 Nr. 2 erwähnten Strafen, die während der | mehreren der in Artikel 7 Nr. 2 erwähnten Strafen, die während der | 
| Unfähigkeitsperiode aufgrund einer vorherigen Verurteilung | Unfähigkeitsperiode aufgrund einer vorherigen Verurteilung | 
| ausgesprochen wird, ohne dass die Unfähigkeitsperiode jedoch vor | ausgesprochen wird, ohne dass die Unfähigkeitsperiode jedoch vor | 
| Ablauf von sechs Jahren nach der letzten Verurteilung enden darf. | Ablauf von sechs Jahren nach der letzten Verurteilung enden darf. | 
| (3) Aufhebung | (3) Aufhebung | 
| (4) Aufhebung | (4) Aufhebung | 
| 2. ERSTELLUNG DER WÄHLERLISTEN | 2. ERSTELLUNG DER WÄHLERLISTEN | 
| a) Aufgaben der Gemeinden | a) Aufgaben der Gemeinden | 
| Gemäss den Bestimmungen von Artikel 10 des Wahlgesetzbuches schliesst | Gemäss den Bestimmungen von Artikel 10 des Wahlgesetzbuches schliesst | 
| das Bürgermeister- und Schöffenkollegium (bzw. Gemeindekollegium) | das Bürgermeister- und Schöffenkollegium (bzw. Gemeindekollegium) | 
| einer jeden Gemeinde des Königreichs die Wählerliste für föderale | einer jeden Gemeinde des Königreichs die Wählerliste für föderale | 
| Parlamentswahlen, Regionalwahlen oder Europawahlen ab. | Parlamentswahlen, Regionalwahlen oder Europawahlen ab. | 
| In den Artikeln 7bis und 13 des Wahlgesetzbuches ist ausserdem | In den Artikeln 7bis und 13 des Wahlgesetzbuches ist ausserdem | 
| festgelegt, dass Personen, die endgültig vom Wahlrecht ausgeschlossen | festgelegt, dass Personen, die endgültig vom Wahlrecht ausgeschlossen | 
| sind oder deren Wahlrecht ausgesetzt ist, in eine alphabetische Kartei | sind oder deren Wahlrecht ausgesetzt ist, in eine alphabetische Kartei | 
| eingetragen werden (wobei eine Karteikarte pro betroffene Person | eingetragen werden (wobei eine Karteikarte pro betroffene Person | 
| angelegt wird); diese Kartei wird fortlaufend vom Bürgermeister- und | angelegt wird); diese Kartei wird fortlaufend vom Bürgermeister- und | 
| Schöffenkollegium (bzw. Gemeindekollegium) einer jeden Gemeinde des | Schöffenkollegium (bzw. Gemeindekollegium) einer jeden Gemeinde des | 
| Königreichs fortgeschrieben aufgrund der Notifizierungen, die die | Königreichs fortgeschrieben aufgrund der Notifizierungen, die die | 
| Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte jedem Kollegium | Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte jedem Kollegium | 
| übermitteln, in Bezug auf alle Verurteilungen oder Internierungen, | übermitteln, in Bezug auf alle Verurteilungen oder Internierungen, | 
| gegen die kein gewöhnliches Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann | gegen die kein gewöhnliches Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann | 
| und die den Ausschluss vom Wahlrecht oder die Aussetzung dieses Rechts | und die den Ausschluss vom Wahlrecht oder die Aussetzung dieses Rechts | 
| für Personen, die zum Zeitpunkt der Verurteilung oder Internierung im | für Personen, die zum Zeitpunkt der Verurteilung oder Internierung im | 
| Bevölkerungsregister der Gemeinde X eingetragen sind, zur Folge haben. | Bevölkerungsregister der Gemeinde X eingetragen sind, zur Folge haben. | 
| Die von den Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte | Die von den Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte | 
| erstellten Notifizierungen werden den Bürgermeistern der Gemeinden, in | erstellten Notifizierungen werden den Bürgermeistern der Gemeinden, in | 
| denen die Betreffenden zum Zeitpunkt der Verurteilung oder | denen die Betreffenden zum Zeitpunkt der Verurteilung oder | 
| Internierung im Bevölkerungsregister eingetragen waren, und den | Internierung im Bevölkerungsregister eingetragen waren, und den | 
| Betreffenden selbst übermittelt. | Betreffenden selbst übermittelt. | 
| In der Notifizierung werden angegeben: | In der Notifizierung werden angegeben: | 
| 1. Name, Vornamen, Geburtsort und -datum und Wohnort des Verurteilten | 1. Name, Vornamen, Geburtsort und -datum und Wohnort des Verurteilten | 
| oder Internierten, | oder Internierten, | 
| 2. das Rechtsprechungsorgan, das den Beschluss verkündet hat, und das | 2. das Rechtsprechungsorgan, das den Beschluss verkündet hat, und das | 
| Datum dieses Beschlusses, | Datum dieses Beschlusses, | 
| 3. der Ausschluss vom Wahlrecht oder das Datum, an dem die Aussetzung | 3. der Ausschluss vom Wahlrecht oder das Datum, an dem die Aussetzung | 
| des Wahlrechts endet. | des Wahlrechts endet. | 
| Durch das Gesetz vom 14. April 2009 sind insbesondere die Artikel 9 | Durch das Gesetz vom 14. April 2009 sind insbesondere die Artikel 9 | 
| und 9bis des Wahlgesetzbuches aufgehoben worden, die Bezug auf eine | und 9bis des Wahlgesetzbuches aufgehoben worden, die Bezug auf eine | 
| mit Aufschub verhängte Strafe und die Zusammenrechnung von Strafen | mit Aufschub verhängte Strafe und die Zusammenrechnung von Strafen | 
| hatten. | hatten. | 
| In vorliegendem Rundschreiben wird daher versucht, unter | In vorliegendem Rundschreiben wird daher versucht, unter | 
| Berücksichtigung der neuen Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des | Berücksichtigung der neuen Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des | 
| Wahlgesetzbuches zu verdeutlichen, wie das Ende der Aberkennung des | Wahlgesetzbuches zu verdeutlichen, wie das Ende der Aberkennung des | 
| Wahlrechts, die einem Bürger gegenüber ausgesprochen worden ist, zu | Wahlrechts, die einem Bürger gegenüber ausgesprochen worden ist, zu | 
| bestimmen ist. Im Nachstehenden wird deshalb auf die Problematik im | bestimmen ist. Im Nachstehenden wird deshalb auf die Problematik im | 
| Zusammenhang mit dem Aufschub und der Zusammenrechnung von Strafen | Zusammenhang mit dem Aufschub und der Zusammenrechnung von Strafen | 
| eingegangen. | eingegangen. | 
| Es ist klarzustellen, dass das vorliegende Rundschreiben die | Es ist klarzustellen, dass das vorliegende Rundschreiben die | 
| allgemeinen Anweisungen über die Führung der Bevölkerungsregister und | allgemeinen Anweisungen über die Führung der Bevölkerungsregister und | 
| die Anweisungen für die Fortschreibung der Informationen im | die Anweisungen für die Fortschreibung der Informationen im | 
| Nationalregister (IT 130) in keiner Weise abändert. | Nationalregister (IT 130) in keiner Weise abändert. | 
| b) Strafe mit Aufschub | b) Strafe mit Aufschub | 
| Durch das Gesetz vom 14. April 2009 ist Artikel 9 des Wahlgesetzbuches | Durch das Gesetz vom 14. April 2009 ist Artikel 9 des Wahlgesetzbuches | 
| aufgehoben worden, in dem die Fälle von Verurteilungen, die mit | aufgehoben worden, in dem die Fälle von Verurteilungen, die mit | 
| Aufschub ausgesprochen werden, geregelt wurden. | Aufschub ausgesprochen werden, geregelt wurden. | 
| Dazu wird in der Begründung (2) zum Gesetz vom 14. April 2009 | Dazu wird in der Begründung (2) zum Gesetz vom 14. April 2009 | 
| festgelegt, dass die Artikel 9 und 9bis des Wahlgesetzbuches aufgrund | festgelegt, dass die Artikel 9 und 9bis des Wahlgesetzbuches aufgrund | 
| der Abschaffung des Automatismus zwischen der Verurteilung zu einer | der Abschaffung des Automatismus zwischen der Verurteilung zu einer | 
| Kriminal- oder Korrektionalstrafe und der endgültigen Aberkennung oder | Kriminal- oder Korrektionalstrafe und der endgültigen Aberkennung oder | 
| zeitweiligen Aussetzung des Wahlrechts keine Daseinsberechtigung mehr | zeitweiligen Aussetzung des Wahlrechts keine Daseinsberechtigung mehr | 
| haben. Die Regeln des Strafgesetzbuches finden Anwendung. Was den | haben. Die Regeln des Strafgesetzbuches finden Anwendung. Was den | 
| Aufschub betrifft, so muss sich künftig auf Artikel 34 des | Aufschub betrifft, so muss sich künftig auf Artikel 34 des | 
| Strafgesetzbuches berufen werden. | Strafgesetzbuches berufen werden. | 
| Man muss sich also auf die Bestimmungen von Artikel 34 des | Man muss sich also auf die Bestimmungen von Artikel 34 des | 
| Strafgesetzbuches beziehen: | Strafgesetzbuches beziehen: | 
| « Die in der verurteilenden Entscheidung oder im | « Die in der verurteilenden Entscheidung oder im | 
| Verurteilungsentscheid festgesetzte Dauer der Aberkennung läuft ab dem | Verurteilungsentscheid festgesetzte Dauer der Aberkennung läuft ab dem | 
| Tag, an dem der Verurteilte seine Strafe verbüsst hat oder seine | Tag, an dem der Verurteilte seine Strafe verbüsst hat oder seine | 
| Strafe verjährt ist. | Strafe verjährt ist. | 
| Ausserdem wird die Aberkennung an dem Tage wirksam, an dem die | Ausserdem wird die Aberkennung an dem Tage wirksam, an dem die | 
| kontradiktorisch oder im Versäumniswege ergangene Verurteilung | kontradiktorisch oder im Versäumniswege ergangene Verurteilung | 
| unanfechtbar geworden ist. | unanfechtbar geworden ist. | 
| Die Aberkennung, die einem Verurteilten gegenüber ausgesprochen worden | Die Aberkennung, die einem Verurteilten gegenüber ausgesprochen worden | 
| ist, dem in Anwendung des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die | ist, dem in Anwendung des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die | 
| Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung ein Gesamt- oder | Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung ein Gesamt- oder | 
| Teilaufschub der Vollstreckung seiner Strafe gewährt worden ist, läuft | Teilaufschub der Vollstreckung seiner Strafe gewährt worden ist, läuft | 
| ab dem Tag, an dem der Aufschub beginnt und solange er nicht | ab dem Tag, an dem der Aufschub beginnt und solange er nicht | 
| widerrufen wird. » | widerrufen wird. » | 
| Aus dieser Bestimmung und den Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Juni | Aus dieser Bestimmung und den Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Juni | 
| 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung ergibt sich | 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung ergibt sich | 
| Folgendes : | Folgendes : | 
| 1. Hauptgefängnisstrafe, die mit Aufschub verhängt wird + Aussetzung | 1. Hauptgefängnisstrafe, die mit Aufschub verhängt wird + Aussetzung | 
| des Wahlrechts ohne Aufschub | des Wahlrechts ohne Aufschub | 
| Die Aussetzung des Wahlrechts beginnt, sobald das Urteil formell | Die Aussetzung des Wahlrechts beginnt, sobald das Urteil formell | 
| rechtskräftig geworden ist. | rechtskräftig geworden ist. | 
| Beispiel: Eine Person wird am 16. Juni 2010 zu einer korrektionalen | Beispiel: Eine Person wird am 16. Juni 2010 zu einer korrektionalen | 
| Gefängnisstrafe von zwei Jahren mit Aufschub und zur Aberkennung des | Gefängnisstrafe von zwei Jahren mit Aufschub und zur Aberkennung des | 
| Wahlrechts für eine Dauer von fünf Jahren verurteilt. | Wahlrechts für eine Dauer von fünf Jahren verurteilt. | 
| -> Die Aussetzung des Wahlrechts läuft ab dem 16. Juni 2010 für eine | -> Die Aussetzung des Wahlrechts läuft ab dem 16. Juni 2010 für eine | 
| Dauer von fünf Jahren. | Dauer von fünf Jahren. | 
| 2. Hauptgefängnisstrafe, die ohne/mit Aufschub verhängt wird + | 2. Hauptgefängnisstrafe, die ohne/mit Aufschub verhängt wird + | 
| Aussetzung des Wahlrechts mit Aufschub | Aussetzung des Wahlrechts mit Aufschub | 
| Die Aussetzung des Wahlrechts wird für die Dauer, die in dem Entscheid | Die Aussetzung des Wahlrechts wird für die Dauer, die in dem Entscheid | 
| oder Urteil festgesetzt wird, aufgeschoben. | oder Urteil festgesetzt wird, aufgeschoben. | 
| Beispiel: Eine Person wird am 16. Juni 2010 zu einer korrektionalen | Beispiel: Eine Person wird am 16. Juni 2010 zu einer korrektionalen | 
| Gefängnisstrafe von zwei Jahren ohne/mit Aufschub und zur Aberkennung | Gefängnisstrafe von zwei Jahren ohne/mit Aufschub und zur Aberkennung | 
| des Wahlrechts für eine Dauer von fünf Jahren mit Aufschub verurteilt. | des Wahlrechts für eine Dauer von fünf Jahren mit Aufschub verurteilt. | 
| -> Die fünfjährige Aussetzung des Wahlrechts wird ab dem 16. Juni 2010 | -> Die fünfjährige Aussetzung des Wahlrechts wird ab dem 16. Juni 2010 | 
| aufgeschoben. | aufgeschoben. | 
| c) Zusammenrechnung von Strafen | c) Zusammenrechnung von Strafen | 
| I. Zusammenrechnung einer Strafe, die unter den alten | I. Zusammenrechnung einer Strafe, die unter den alten | 
| Rechtsvorschriften verhängt worden ist, und einer Strafe, die unter | Rechtsvorschriften verhängt worden ist, und einer Strafe, die unter | 
| den neuen Rechtsvorschriften verhängt wird | den neuen Rechtsvorschriften verhängt wird | 
| Ziel der neuen Rechtsvorschriften vom 14. April 2009 war es, dem | Ziel der neuen Rechtsvorschriften vom 14. April 2009 war es, dem | 
| Automatismus zwischen der Verurteilung zu einer Kriminal- oder | Automatismus zwischen der Verurteilung zu einer Kriminal- oder | 
| Korrektionalstrafe und der Aussetzung des Wahlrechts beziehungsweise | Korrektionalstrafe und der Aussetzung des Wahlrechts beziehungsweise | 
| dem Ausschluss vom Wahlrecht ein Ende zu setzen. Die alten | dem Ausschluss vom Wahlrecht ein Ende zu setzen. Die alten | 
| Rechtsvorschriften konnten nämlich unverhältnismässige Auswirkungen | Rechtsvorschriften konnten nämlich unverhältnismässige Auswirkungen | 
| haben, da die Dauer der Aussetzung des Wahlrechts sehr viel länger | haben, da die Dauer der Aussetzung des Wahlrechts sehr viel länger | 
| sein konnte als die Dauer der Strafvollstreckung. | sein konnte als die Dauer der Strafvollstreckung. | 
| Da die alten Regeln in Bezug auf Zusammenrechnung nicht mehr gelten, | Da die alten Regeln in Bezug auf Zusammenrechnung nicht mehr gelten, | 
| muss man - im Falle einer Zusammenrechnung einer Strafe, die unter den | muss man - im Falle einer Zusammenrechnung einer Strafe, die unter den | 
| alten Rechtsvorschriften verhängt worden ist, und einer Strafe, die | alten Rechtsvorschriften verhängt worden ist, und einer Strafe, die | 
| unter den neuen Rechtsvorschriften verhängt wird - für die Berechnung | unter den neuen Rechtsvorschriften verhängt wird - für die Berechnung | 
| der Dauer, für die das Wahlrecht ausgesetzt wird, nur die Strafe | der Dauer, für die das Wahlrecht ausgesetzt wird, nur die Strafe | 
| berücksichtigen, die unter den neuen Rechtsvorschriften verhängt wird | berücksichtigen, die unter den neuen Rechtsvorschriften verhängt wird | 
| (da die Regelung der neuen Rechtsvorschriften die günstigere Regelung | (da die Regelung der neuen Rechtsvorschriften die günstigere Regelung | 
| für den Verurteilten ist). Für die Berechnung der Dauer der Aussetzung | für den Verurteilten ist). Für die Berechnung der Dauer der Aussetzung | 
| des Wahlrechts stützt man sich also nur auf die letzte Verurteilung, | des Wahlrechts stützt man sich also nur auf die letzte Verurteilung, | 
| die unter den neuen Rechtsvorschriften ausgesprochen wird (ohne | die unter den neuen Rechtsvorschriften ausgesprochen wird (ohne | 
| Zusammenrechnung mit der alten Aussetzung). | Zusammenrechnung mit der alten Aussetzung). | 
| Beispiel: Eine Person wird am 6. März 2009 zu einer Gefängnisstrafe | Beispiel: Eine Person wird am 6. März 2009 zu einer Gefängnisstrafe | 
| von sechs Monaten und somit automatisch auch zu einer Aberkennung des | von sechs Monaten und somit automatisch auch zu einer Aberkennung des | 
| Wahlrechts für eine Dauer von sechs Jahren verurteilt. Dieselbe Person | Wahlrechts für eine Dauer von sechs Jahren verurteilt. Dieselbe Person | 
| wird am 4. Januar 2010 erneut zu einer Aberkennung des Wahlrechts für | wird am 4. Januar 2010 erneut zu einer Aberkennung des Wahlrechts für | 
| eine Dauer von fünf Jahren verurteilt. Die Aberkennung des Wahlrechts | eine Dauer von fünf Jahren verurteilt. Die Aberkennung des Wahlrechts | 
| endet am 4. Januar 2015. | endet am 4. Januar 2015. | 
| II. Zusammenrechnung mehrerer Strafen, die unter den neuen | II. Zusammenrechnung mehrerer Strafen, die unter den neuen | 
| Rechtsvorschriften verhängt werden | Rechtsvorschriften verhängt werden | 
| Der Richter, der eine Verurteilung ausspricht, kann im Strafregister | Der Richter, der eine Verurteilung ausspricht, kann im Strafregister | 
| die Vorgeschichte eines bereits zuvor verurteilten Angeklagten | die Vorgeschichte eines bereits zuvor verurteilten Angeklagten | 
| überprüfen. | überprüfen. | 
| Dieser Richter kann insbesondere entsprechend den Regeln bei Rückfall | Dieser Richter kann insbesondere entsprechend den Regeln bei Rückfall | 
| eine neue Verurteilung mit oder ohne Aussetzung des Wahlrechts | eine neue Verurteilung mit oder ohne Aussetzung des Wahlrechts | 
| festlegen. | festlegen. | 
| Eine neue Aussetzung des Wahlrechts kann verhängt werden und diese | Eine neue Aussetzung des Wahlrechts kann verhängt werden und diese | 
| Aussetzung beginnt, sobald das Urteil formell rechtskräftig geworden | Aussetzung beginnt, sobald das Urteil formell rechtskräftig geworden | 
| ist, wobei die alte Aussetzung des Wahlrechts nicht mehr | ist, wobei die alte Aussetzung des Wahlrechts nicht mehr | 
| berücksichtigt wird. Für die Berechnung der Dauer der Aussetzung des | berücksichtigt wird. Für die Berechnung der Dauer der Aussetzung des | 
| Wahlrechts stützt man sich also nur auf die letzte Verurteilung. | Wahlrechts stützt man sich also nur auf die letzte Verurteilung. | 
| Beispiel: Eine Person wird am 10. September 2009 zu einer Aberkennung | Beispiel: Eine Person wird am 10. September 2009 zu einer Aberkennung | 
| des Wahlrechts für eine Dauer von fünf Jahren verurteilt. Dieselbe | des Wahlrechts für eine Dauer von fünf Jahren verurteilt. Dieselbe | 
| Person wird am 4. Januar 2011 erneut zu einer Aberkennung des | Person wird am 4. Januar 2011 erneut zu einer Aberkennung des | 
| Wahlrechts für eine Dauer von acht Jahren verurteilt. Die Aberkennung | Wahlrechts für eine Dauer von acht Jahren verurteilt. Die Aberkennung | 
| des Wahlrechts endet am 4. Januar 2019. | des Wahlrechts endet am 4. Januar 2019. | 
| d) Entscheid Nr. 80/2010 vom 1. Juli 2010 des Verfassungsgerichtshofs | d) Entscheid Nr. 80/2010 vom 1. Juli 2010 des Verfassungsgerichtshofs | 
| In vorliegendem Rundschreiben muss ebenfalls auf den Entscheid Nr. | In vorliegendem Rundschreiben muss ebenfalls auf den Entscheid Nr. | 
| 80/2010 vom 1. Juli 2010 des Verfassungsgerichtshofs verwiesen werden, | 80/2010 vom 1. Juli 2010 des Verfassungsgerichtshofs verwiesen werden, | 
| mit kurzem Kommentar. | mit kurzem Kommentar. | 
| Zur Erinnerung: Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Entscheid | Zur Erinnerung: Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Entscheid | 
| über eine Nichtigkeitsklage, die gegen Artikel 69 des vorerwähnten | über eine Nichtigkeitsklage, die gegen Artikel 69 des vorerwähnten | 
| Gesetzes vom 14. April 2009 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen | Gesetzes vom 14. April 2009 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen | 
| in Wahlangelegenheiten eingelegt worden ist, befunden und diese Klage | in Wahlangelegenheiten eingelegt worden ist, befunden und diese Klage | 
| abgewiesen. Dieser Artikel 69 bestimmt übergangsweise, dass die durch | abgewiesen. Dieser Artikel 69 bestimmt übergangsweise, dass die durch | 
| dieses Gesetz am Wahlgesetzbuch angebrachten Abänderungen nicht auf | dieses Gesetz am Wahlgesetzbuch angebrachten Abänderungen nicht auf | 
| Urheber von Straftaten anwendbar sind, gegen die zum Zeitpunkt des | Urheber von Straftaten anwendbar sind, gegen die zum Zeitpunkt des | 
| Inkrafttretens dieser Abänderungen (d.h. am 15. April 2009) eine | Inkrafttretens dieser Abänderungen (d.h. am 15. April 2009) eine | 
| endgültige Verurteilung vorlag. Anders ausgedrückt, wenn diese | endgültige Verurteilung vorlag. Anders ausgedrückt, wenn diese | 
| Abänderungen nicht auf Urheber von Straftaten anwendbar sind, die zum | Abänderungen nicht auf Urheber von Straftaten anwendbar sind, die zum | 
| Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abänderungen (d.h. am 15. April 2009) | Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abänderungen (d.h. am 15. April 2009) | 
| aufgrund einer endgültigen Verurteilung von Rechts wegen unter eine | aufgrund einer endgültigen Verurteilung von Rechts wegen unter eine | 
| Aussetzung oder Aberkennung des Wahlrechts fallen, so sind diese | Aussetzung oder Aberkennung des Wahlrechts fallen, so sind diese | 
| Abänderungen wohl auf Urheber von Straftaten anwendbar, gegen die zu | Abänderungen wohl auf Urheber von Straftaten anwendbar, gegen die zu | 
| demselben Zeitpunkt noch keine endgültige Verurteilung vorlag. | demselben Zeitpunkt noch keine endgültige Verurteilung vorlag. | 
| In vorerwähntem Entscheid vom 1. Juli 2010 räumt der | In vorerwähntem Entscheid vom 1. Juli 2010 räumt der | 
| Verfassungsgerichtshof (Erwägung B.5.7) ein, dass der Gesetzgeber | Verfassungsgerichtshof (Erwägung B.5.7) ein, dass der Gesetzgeber | 
| somit eine Massnahme ergriffen hat, mit der er der vom | somit eine Massnahme ergriffen hat, mit der er der vom | 
| Verfassungsgerichtshof im Entscheid Nr. 187/2005 vom 14. Dezember 2005 | Verfassungsgerichtshof im Entscheid Nr. 187/2005 vom 14. Dezember 2005 | 
| festgestellten Verfassungswidrigkeit ein Ende setzen möchte. | festgestellten Verfassungswidrigkeit ein Ende setzen möchte. | 
| Der Verfassungsgerichtshof erkennt die Begründetheit dieser | Der Verfassungsgerichtshof erkennt die Begründetheit dieser | 
| Übergangsbestimmung somit an. Weiter präzisiert er dennoch, dass die | Übergangsbestimmung somit an. Weiter präzisiert er dennoch, dass die | 
| angefochtene Übergangsbestimmung die Rechtsfolgen des vorerwähnten | angefochtene Übergangsbestimmung die Rechtsfolgen des vorerwähnten | 
| Entscheids Nr. 187/2005 nicht verhindern kann. Artikel 7 Absatz 1 Nr. | Entscheids Nr. 187/2005 nicht verhindern kann. Artikel 7 Absatz 1 Nr. | 
| 2 des Wahlgesetzbuches, so wie er vor dem Inkrafttreten der durch | 2 des Wahlgesetzbuches, so wie er vor dem Inkrafttreten der durch | 
| Artikel 22 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. April 2009 angebrachten | Artikel 22 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. April 2009 angebrachten | 
| Abänderungen Anwendung fand, ist daher mit den Artikeln 10 und 11 der | Abänderungen Anwendung fand, ist daher mit den Artikeln 10 und 11 der | 
| Verfassung unvereinbar in dem Masse, wie er das Wahlrecht von | Verfassung unvereinbar in dem Masse, wie er das Wahlrecht von | 
| Verurteilten, auf die er sich bezieht, von Rechts wegen aussetzt. | Verurteilten, auf die er sich bezieht, von Rechts wegen aussetzt. | 
| Der Verfassungsgerichtshof bestätigt also die Verfassungswidrigkeit | Der Verfassungsgerichtshof bestätigt also die Verfassungswidrigkeit | 
| von Artikel 7 Absatz 1 frühere Nummer 2 des Wahlgesetzbuches in Bezug | von Artikel 7 Absatz 1 frühere Nummer 2 des Wahlgesetzbuches in Bezug | 
| auf Personen, gegen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes | auf Personen, gegen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes | 
| vom 14. April 2009 (d.h. am 15. April 2009) eine endgültige | vom 14. April 2009 (d.h. am 15. April 2009) eine endgültige | 
| Verurteilung bestand. | Verurteilung bestand. | 
| Der Verfassungsgerichtshof legt fest, dass mit diesen Personen | Der Verfassungsgerichtshof legt fest, dass mit diesen Personen | 
| folgendermassen zu verfahren ist: | folgendermassen zu verfahren ist: | 
| Personen, deren Wahlrecht in Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 frühere | Personen, deren Wahlrecht in Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 frühere | 
| Nummer 2 des Wahlgesetzbuches von Rechts wegen ausgesetzt worden ist, | Nummer 2 des Wahlgesetzbuches von Rechts wegen ausgesetzt worden ist, | 
| können von dem in Titel II Kapitel II des Wahlgesetzbuches (3) | können von dem in Titel II Kapitel II des Wahlgesetzbuches (3) | 
| festgelegten Beschwerdeverfahren Gebrauch machen, falls sie auf der | festgelegten Beschwerdeverfahren Gebrauch machen, falls sie auf der | 
| Grundlage des Entscheids Nr. 187/2005 vom 14. Dezember 2005 erachten, | Grundlage des Entscheids Nr. 187/2005 vom 14. Dezember 2005 erachten, | 
| dass sie unberechtigterweise aus der Wählerliste gestrichen worden | dass sie unberechtigterweise aus der Wählerliste gestrichen worden | 
| sind; weiter können diese Personen in Anwendung der Artikel 27 und | sind; weiter können diese Personen in Anwendung der Artikel 27 und | 
| folgenden des Wahlgesetzbuches beim Appellationshof Berufung gegen den | folgenden des Wahlgesetzbuches beim Appellationshof Berufung gegen den | 
| Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums (bzw. | Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums (bzw. | 
| Gemeindekollegiums) einlegen, falls sie keine Genugtuung erhalten (4). | Gemeindekollegiums) einlegen, falls sie keine Genugtuung erhalten (4). | 
| In einem solchen Fall, so fährt der Verfassungsgerichtshof fort, muss | In einem solchen Fall, so fährt der Verfassungsgerichtshof fort, muss | 
| dieser Gerichtshof aufgrund von Artikel 26 § 2 Absatz 2 Nr. 2 des | dieser Gerichtshof aufgrund von Artikel 26 § 2 Absatz 2 Nr. 2 des | 
| Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof (5) | Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof (5) | 
| und unter Berücksichtigung des Entscheids Nr. 187/2005 vom 14. | und unter Berücksichtigung des Entscheids Nr. 187/2005 vom 14. | 
| Dezember 2005 Artikel 7 Absatz 1 frühere Nummer 2 des Wahlgesetzbuches | Dezember 2005 Artikel 7 Absatz 1 frühere Nummer 2 des Wahlgesetzbuches | 
| für nicht anwendbar erklären, da diese Bestimmung mit den Artikeln 10 | für nicht anwendbar erklären, da diese Bestimmung mit den Artikeln 10 | 
| und 11 der Verfassung unvereinbar ist in dem Masse, wie sie das | und 11 der Verfassung unvereinbar ist in dem Masse, wie sie das | 
| Wahlrecht von Verurteilten, auf die sie sich bezieht, von Rechts wegen | Wahlrecht von Verurteilten, auf die sie sich bezieht, von Rechts wegen | 
| aussetzt. | aussetzt. | 
| Wenn also bei künftigen Wahlen Bürger aufgrund einer endgültigen | Wenn also bei künftigen Wahlen Bürger aufgrund einer endgültigen | 
| Verurteilung, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 14. April 2009 | Verurteilung, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 14. April 2009 | 
| ausgesprochen worden ist, aus der Wählerliste weggelassen werden, | ausgesprochen worden ist, aus der Wählerliste weggelassen werden, | 
| können diese Bürger das in den Artikeln 18 bis 39 des Wahlgesetzbuches | können diese Bürger das in den Artikeln 18 bis 39 des Wahlgesetzbuches | 
| festgelegte Beschwerde- und Einspruchsverfahren einleiten, falls sie | festgelegte Beschwerde- und Einspruchsverfahren einleiten, falls sie | 
| auf der Grundlage des Entscheids Nr. 187/2005 vom 14. Dezember 2005 | auf der Grundlage des Entscheids Nr. 187/2005 vom 14. Dezember 2005 | 
| erachten, dass sie unberechtigterweise aus der Wählerliste gestrichen | erachten, dass sie unberechtigterweise aus der Wählerliste gestrichen | 
| worden sind. | worden sind. | 
| Die Wiedereintragung einer Person in die Wählerliste kann also nur | Die Wiedereintragung einer Person in die Wählerliste kann also nur | 
| vorgenommen werden, wenn die betreffende Person selbst Schritte | vorgenommen werden, wenn die betreffende Person selbst Schritte | 
| unternimmt (Einspruchsverfahren) und die Eintragung des Bürgers in die | unternimmt (Einspruchsverfahren) und die Eintragung des Bürgers in die | 
| Wählerliste durch den am Ende dieses Verfahrens getroffenen Beschluss | Wählerliste durch den am Ende dieses Verfahrens getroffenen Beschluss | 
| angeordnet wird. | angeordnet wird. | 
| Brüssel, den 31. Mai 2011 | Brüssel, den 31. Mai 2011 | 
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern | 
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM | 
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz | 
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK | 
| _______ | _______ | 
| Fussnoten | Fussnoten | 
| (1) Belgisches Staatsblatt vom 15. April 2009, deutsche Übersetzung | (1) Belgisches Staatsblatt vom 15. April 2009, deutsche Übersetzung | 
| Belgisches Staatsblatt vom 30. April 2009. | Belgisches Staatsblatt vom 30. April 2009. | 
| (2) Vgl. französische oder niederländische Fassung des Gesetzentwurfs | (2) Vgl. französische oder niederländische Fassung des Gesetzentwurfs | 
| zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Wahlangelegenheiten, | zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Wahlangelegenheiten, | 
| Begründung, Parlamentsdokumente, Abgeordnetenkammer, ordentliche | Begründung, Parlamentsdokumente, Abgeordnetenkammer, ordentliche | 
| Sitzungsperiode 2008-2009, Nr. 1799/001, S. 11. | Sitzungsperiode 2008-2009, Nr. 1799/001, S. 11. | 
| (3) Bei diesem Verfahren entscheidet das Bürgermeister- und | (3) Bei diesem Verfahren entscheidet das Bürgermeister- und | 
| Schöffenkollegium (bzw. Gemeindekollegium) als rechtsprechende Behörde | Schöffenkollegium (bzw. Gemeindekollegium) als rechtsprechende Behörde | 
| in erster Instanz über die Beschwerden, die in Bezug auf | in erster Instanz über die Beschwerden, die in Bezug auf | 
| Wahlangelegenheiten vor das Kollegium gebracht werden. | Wahlangelegenheiten vor das Kollegium gebracht werden. | 
| (4) Gegen die Entscheide des Appellationshofes in dieser Angelegenheit | (4) Gegen die Entscheide des Appellationshofes in dieser Angelegenheit | 
| kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. | kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. | 
| (5) Da sich der Verfassungsgerichtshof auf diese Bestimmung seines | (5) Da sich der Verfassungsgerichtshof auf diese Bestimmung seines | 
| Grundlagengesetzes beruft, bedeutet dies, dass der Appellationshof in | Grundlagengesetzes beruft, bedeutet dies, dass der Appellationshof in | 
| einem solchen Fall nicht berechtigt ist, ihm eine | einem solchen Fall nicht berechtigt ist, ihm eine | 
| Vorabentscheidungsfrage zu stellen in dem Masse, wie der | Vorabentscheidungsfrage zu stellen in dem Masse, wie der | 
| Verfassungsgerichtshof schon in seinem Entscheid 187/2005 vom 14. | Verfassungsgerichtshof schon in seinem Entscheid 187/2005 vom 14. | 
| Dezember 2005 deutlich befunden hat, dass Artikel 7 Absatz 1 frühere | Dezember 2005 deutlich befunden hat, dass Artikel 7 Absatz 1 frühere | 
| Nummer 2 des Wahlgesetzbuches verfassungswidrig ist. | Nummer 2 des Wahlgesetzbuches verfassungswidrig ist. |