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Meertalige weergave van Omzendbrief van 31/05/2011
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Omzendbrief betreffende de toepassing van de nieuwe bepalingen van het Kieswetboek die gewijzigd werden bij de wet van 14 april 2009. - Federale, regionale of Europese verkiezingen. - Duitse vertaling Circulaire relative à l'application des nouvelles dispositions du Code électoral modifiées par la loi du 14 avril 2009. - Elections législatives fédérales, régionales ou européennes. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
31 MEI 2011. - Omzendbrief betreffende de toepassing van de nieuwe 31 MAI 2011. - Circulaire relative à l'application des nouvelles
bepalingen van het Kieswetboek die gewijzigd werden bij de wet van 14 dispositions du Code électoral modifiées par la loi du 14 avril 2009.
april 2009. - Federale, regionale of Europese verkiezingen. - Duitse - Elections législatives fédérales, régionales ou européennes. -
vertaling Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
de Minister van Binnenlandse Zaken en de Minister van Justitie van 31 circulaire de la Ministre de l'Intérieur et du Ministre de la Justice
mei 2011 betreffende de toepassing van de nieuwe bepalingen van het du 31 mai 2011 relative à l'application des nouvelles dispositions du
Kieswetboek die gewijzigd werden bij de wet van 14 april 2009 - Code électoral modifiées par la loi du 14 avril 2009 - Elections
Federale, regionale of Europese verkiezingen (Belgisch Staatsblad van législatives fédérales, régionales ou européennes (Moniteur belge du
27 juni 2011). 27 juin 2011).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
31. MAI 2011 - Rundschreiben über die Anwendung der neuen Bestimmungen 31. MAI 2011 - Rundschreiben über die Anwendung der neuen Bestimmungen
des Wahlgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009. des Wahlgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009.
- Föderale Parlamentswahlen, Regionalwahlen oder Europawahlen - Föderale Parlamentswahlen, Regionalwahlen oder Europawahlen
1. GESETZESABÄNDERUNGEN 1. GESETZESABÄNDERUNGEN
a) Entstehung der Abänderungen a) Entstehung der Abänderungen
Durch das Gesetz vom 14. April 2009 (1) sind einige Abänderungen am Durch das Gesetz vom 14. April 2009 (1) sind einige Abänderungen am
Strafgesetzbuch und am Wahlgesetzbuch vorgenommen worden. Strafgesetzbuch und am Wahlgesetzbuch vorgenommen worden.
So hat dieses Gesetz die Wahlrechtsvorschriften und strafrechtlichen So hat dieses Gesetz die Wahlrechtsvorschriften und strafrechtlichen
Vorschriften unter Berücksichtigung des Entscheids Nr. 187/2005 vom Vorschriften unter Berücksichtigung des Entscheids Nr. 187/2005 vom
14. Dezember 2005 des Verfassungsgerichtshofs über eine 14. Dezember 2005 des Verfassungsgerichtshofs über eine
Vorabentscheidungsfrage des Gerichts Erster Instanz von Gent Vorabentscheidungsfrage des Gerichts Erster Instanz von Gent
angepasst. angepasst.
In diesem Entscheid erkennt der Verfassungsgerichtshof für Recht, dass In diesem Entscheid erkennt der Verfassungsgerichtshof für Recht, dass
Artikel 7 Absatz 1 Nr. 2 des Wahlgesetzbuches gegen die Artikel 10 und Artikel 7 Absatz 1 Nr. 2 des Wahlgesetzbuches gegen die Artikel 10 und
11 der Verfassung verstösst, da er das Wahlrecht von Verurteilten, auf 11 der Verfassung verstösst, da er das Wahlrecht von Verurteilten, auf
die er sich bezieht, von Rechts wegen aussetzt. die er sich bezieht, von Rechts wegen aussetzt.
Die automatische Aussetzung des Wahlrechts, die durch das Die automatische Aussetzung des Wahlrechts, die durch das
Wahlgesetzbuch vorgesehen war, hatte für den Verfassungsgerichtshof Wahlgesetzbuch vorgesehen war, hatte für den Verfassungsgerichtshof
unverhältnismässige Auswirkungen in dem Masse, wie er das Wahlrecht unverhältnismässige Auswirkungen in dem Masse, wie er das Wahlrecht
von Verurteilten von Rechts wegen aussetzt, vornehmlich weil die Dauer von Verurteilten von Rechts wegen aussetzt, vornehmlich weil die Dauer
der Aussetzung dieser Rechte sehr viel länger sein konnte als die der Aussetzung dieser Rechte sehr viel länger sein konnte als die
Dauer der Strafvollstreckung (Aussetzung für sechs Jahre bei einer Dauer der Strafvollstreckung (Aussetzung für sechs Jahre bei einer
Verurteilung zu mehr als vier Monaten bis zu weniger als drei Jahren; Verurteilung zu mehr als vier Monaten bis zu weniger als drei Jahren;
Aussetzung für zwölf Jahre bei einer Verurteilung zu mindestens drei Aussetzung für zwölf Jahre bei einer Verurteilung zu mindestens drei
Jahren). Ausserdem und obwohl die Begründung des Entscheids unter Jahren). Ausserdem und obwohl die Begründung des Entscheids unter
diesem Aspekt Anlass zu Diskussionen geben könnte, werden die diesem Aspekt Anlass zu Diskussionen geben könnte, werden die
unverhältnismässigen Auswirkungen nach Ansicht des unverhältnismässigen Auswirkungen nach Ansicht des
Verfassungsgerichtshofs durch die Auswirkungen einer Aussetzung des Verfassungsgerichtshofs durch die Auswirkungen einer Aussetzung des
Wahlrechts, die in bestimmten Vorschriften der ausführenden Gewalt Wahlrechts, die in bestimmten Vorschriften der ausführenden Gewalt
vorgesehen sind, nochmals erhöht (zum Beispiel ist im Statut der vorgesehen sind, nochmals erhöht (zum Beispiel ist im Statut der
Staatsbediensteten insbesondere die Entlassung von Amts wegen Staatsbediensteten insbesondere die Entlassung von Amts wegen
vorgesehen, wenn einem öffentlichen Bediensteten das Wahlrecht vorgesehen, wenn einem öffentlichen Bediensteten das Wahlrecht
entzogen wird, sei es auch nur für begrenzte Dauer). entzogen wird, sei es auch nur für begrenzte Dauer).
Durch das Gesetz vom 14. April 2009 ist der vom Verfassungsgerichtshof Durch das Gesetz vom 14. April 2009 ist der vom Verfassungsgerichtshof
bemängelte Automatismus zwischen Verurteilung und endgültiger bemängelte Automatismus zwischen Verurteilung und endgültiger
Aberkennung oder zeitweiliger Aussetzung des Wahlrechts, die sich Aberkennung oder zeitweiliger Aussetzung des Wahlrechts, die sich
daraus für den Verurteilten ergab, abgeschafft worden. Das Gesetz daraus für den Verurteilten ergab, abgeschafft worden. Das Gesetz
sieht vor, dass der Strafrichter künftig verpflichtet ist, sieht vor, dass der Strafrichter künftig verpflichtet ist,
ausdrücklich darüber zu befinden, ob der Person, die er wegen eines ausdrücklich darüber zu befinden, ob der Person, die er wegen eines
Verbrechens oder Delikts verurteilt hat, als Nebenstrafe zu dieser Verbrechens oder Delikts verurteilt hat, als Nebenstrafe zu dieser
Verurteilung auch das Wahlrecht zeitweilig oder endgültig aberkannt Verurteilung auch das Wahlrecht zeitweilig oder endgültig aberkannt
wird; ist dies der Fall, so setzt er in der verurteilenden wird; ist dies der Fall, so setzt er in der verurteilenden
Entscheidung oder im Verurteilungsentscheid die Dauer dieser Entscheidung oder im Verurteilungsentscheid die Dauer dieser
Unfähigkeit fest: Bei einer Kriminalstrafe kann eine lebenslängliche Unfähigkeit fest: Bei einer Kriminalstrafe kann eine lebenslängliche
Aberkennung oder eine Dauer von zwanzig bis zu dreissig Jahren Aberkennung oder eine Dauer von zwanzig bis zu dreissig Jahren
(Artikel 31 des Strafgesetzbuches) oder eine Dauer von zehn bis zu (Artikel 31 des Strafgesetzbuches) oder eine Dauer von zehn bis zu
zwanzig Jahren (Artikel 32 des Strafgesetzbuches) festgesetzt werden; zwanzig Jahren (Artikel 32 des Strafgesetzbuches) festgesetzt werden;
im Falle einer Korrektionalstrafe eine Dauer von fünf bis zu zehn im Falle einer Korrektionalstrafe eine Dauer von fünf bis zu zehn
Jahren (Artikel 33 und neuer Artikel 33bis des Strafgesetzbuches). Jahren (Artikel 33 und neuer Artikel 33bis des Strafgesetzbuches).
Gemäss den Lehren, die aus dem vorerwähnten Entscheid des Gemäss den Lehren, die aus dem vorerwähnten Entscheid des
Verfassungsgerichtshofs hervorgehen, muss der Richter somit Verfassungsgerichtshofs hervorgehen, muss der Richter somit
systematisch das Bemühen, unwürdige Bürger von den Urnen fernzuhalten, systematisch das Bemühen, unwürdige Bürger von den Urnen fernzuhalten,
und das Bemühen, den Bürgern nicht auf unverhältnismässige Weise ein und das Bemühen, den Bürgern nicht auf unverhältnismässige Weise ein
so fundamentales Recht wie das Wahlrecht zu entziehen, abwägen. so fundamentales Recht wie das Wahlrecht zu entziehen, abwägen.
b) Vergleichende Tabelle b) Vergleichende Tabelle
Wichtigste Abänderungen des Wahlgesetzbuches in Bezug auf Aussetzung Wichtigste Abänderungen des Wahlgesetzbuches in Bezug auf Aussetzung
des Wahlrechts und Ausschluss vom Wahlrecht des Wahlrechts und Ausschluss vom Wahlrecht
ALTER TEXT ALTER TEXT
NEUER TEXT NEUER TEXT
Art. 6 Art. 6
Art. 6 Art. 6
Zu einer Kriminalstrafe verurteilte Personen sind endgültig vom Zu einer Kriminalstrafe verurteilte Personen sind endgültig vom
Wahlrecht ausgeschlossen und dürfen nicht zur Stimmabgabe zugelassen Wahlrecht ausgeschlossen und dürfen nicht zur Stimmabgabe zugelassen
werden. werden.
Personen, denen die Ausübung des Wahlrechts aufgrund einer Personen, denen die Ausübung des Wahlrechts aufgrund einer
Verurteilung lebenslänglich aberkannt wurde, sind endgültig vom Verurteilung lebenslänglich aberkannt wurde, sind endgültig vom
Wahlrecht ausgeschlossen und dürfen nicht zur Stimmabgabe zugelassen Wahlrecht ausgeschlossen und dürfen nicht zur Stimmabgabe zugelassen
werden. (1) werden. (1)
Art. 7 Art. 7
Art. 7 Art. 7
Es fällt unter die Aussetzung des Wahlrechts und darf während der Es fällt unter die Aussetzung des Wahlrechts und darf während der
Unfähigkeitsperiode nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden : Unfähigkeitsperiode nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden :
Es fällt unter die Aussetzung des Wahlrechts und darf während der Es fällt unter die Aussetzung des Wahlrechts und darf während der
Unfähigkeitsperiode nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden: Unfähigkeitsperiode nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden:
1. wer gerichtlich entmündigt ist, wer in Anwendung des Gesetzes vom 1. wer gerichtlich entmündigt ist, wer in Anwendung des Gesetzes vom
29. Juni 1973 unter verlängerte Minderjährigkeit gestellt ist und wer 29. Juni 1973 unter verlängerte Minderjährigkeit gestellt ist und wer
in Anwendung der Bestimmungen der Kapitel I bis VI des Gesetzes vom 9. in Anwendung der Bestimmungen der Kapitel I bis VI des Gesetzes vom 9.
April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Geistesgestörte und April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Geistesgestörte und
Gewohnheitsverbrecher, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Gewohnheitsverbrecher, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1.
Juli 1964, interniert ist. Juli 1964, interniert ist.
1. wer gerichtlich entmündigt ist, wer in Anwendung des Gesetzes vom 1. wer gerichtlich entmündigt ist, wer in Anwendung des Gesetzes vom
29. Juni 1973 unter verlängerte Minderjährigkeit gestellt ist und wer 29. Juni 1973 unter verlängerte Minderjährigkeit gestellt ist und wer
in Anwendung der Bestimmungen der Kapitel I bis VI des Gesetzes vom 9. in Anwendung der Bestimmungen der Kapitel I bis VI des Gesetzes vom 9.
April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Geistesgestörte und April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Geistesgestörte und
Gewohnheitsverbrecher, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Gewohnheitsverbrecher, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1.
Juli 1964, interniert ist. Juli 1964, interniert ist.
Die Wahlunfähigkeit endet mit der Aufhebung der Entmündigung, der Die Wahlunfähigkeit endet mit der Aufhebung der Entmündigung, der
Aufhebung der verlängerten Minderjährigkeit oder der endgültigen Aufhebung der verlängerten Minderjährigkeit oder der endgültigen
Freilassung des Internierten, Freilassung des Internierten,
Die Wahlunfähigkeit endet mit der Aufhebung der Entmündigung, der Die Wahlunfähigkeit endet mit der Aufhebung der Entmündigung, der
Aufhebung der verlängerten Minderjährigkeit oder der endgültigen Aufhebung der verlängerten Minderjährigkeit oder der endgültigen
Freilassung des Internierten, Freilassung des Internierten,
2. wer zu einer Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten verurteilt 2. wer zu einer Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten verurteilt
wurde, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund der Artikel 419 und 420 wurde, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund der Artikel 419 und 420
des Strafgesetzbuches verurteilt wurden. des Strafgesetzbuches verurteilt wurden.
2. wer aufgrund einer Verurteilung Gegenstand einer zeitweiligen 2. wer aufgrund einer Verurteilung Gegenstand einer zeitweiligen
Aberkennung des Wahlrechts ist. (2) Aberkennung des Wahlrechts ist. (2)
Die Dauer der Unfähigkeit beläuft sich auf sechs Jahre, wenn die Die Dauer der Unfähigkeit beläuft sich auf sechs Jahre, wenn die
Strafe mehr als vier Monate bis weniger als drei Jahre beträgt, und Strafe mehr als vier Monate bis weniger als drei Jahre beträgt, und
auf zwölf Jahre, wenn die Strafe mindestens drei Jahre beträgt. auf zwölf Jahre, wenn die Strafe mindestens drei Jahre beträgt.
(1) Abänderung (1) Abänderung
(2) Abänderung (2) Abänderung
Art. 9 Art. 9
Art. 9 Art. 9
Falls die Verurteilung mit Aufschub ausgesprochen wurde, wird die in Falls die Verurteilung mit Aufschub ausgesprochen wurde, wird die in
Artikel 7 Nr. 2 angegebene Unfähigkeit für die Dauer des Aufschubs Artikel 7 Nr. 2 angegebene Unfähigkeit für die Dauer des Aufschubs
ausgesetzt. ausgesetzt.
(3) (3)
Falls die Verurteilung teilweise mit Aufschub ausgesprochen wurde, ist Falls die Verurteilung teilweise mit Aufschub ausgesprochen wurde, ist
für die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 7 Nr. 2 nur der ohne für die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 7 Nr. 2 nur der ohne
Aufschub verhängte Teil der Strafe zu berücksichtigen. Aufschub verhängte Teil der Strafe zu berücksichtigen.
Wird das Urteil vollstreckbar, beginnt die sich daraus ergebende Wird das Urteil vollstreckbar, beginnt die sich daraus ergebende
Aussetzung des Wahlrechts ab dem Tag der neuen Verurteilung oder des Aussetzung des Wahlrechts ab dem Tag der neuen Verurteilung oder des
Beschlusses zur Aufhebung des Aufschubs. Beschlusses zur Aufhebung des Aufschubs.
Art. 9bis Art. 9bis
Art. 9bis Art. 9bis
Bei Verurteilung zu mehreren der in Artikel 7 Nr. 2 erwähnten Strafen Bei Verurteilung zu mehreren der in Artikel 7 Nr. 2 erwähnten Strafen
werden die sich daraus ergebenden Unfähigkeitsperioden werden die sich daraus ergebenden Unfähigkeitsperioden
zusammengerechnet, ohne dass sie jedoch die Dauer von zwölf Jahren zusammengerechnet, ohne dass sie jedoch die Dauer von zwölf Jahren
überschreiten dürfen. überschreiten dürfen.
(4) (4)
Dies gilt ebenfalls bei einer neuen Verurteilung zu einer oder Dies gilt ebenfalls bei einer neuen Verurteilung zu einer oder
mehreren der in Artikel 7 Nr. 2 erwähnten Strafen, die während der mehreren der in Artikel 7 Nr. 2 erwähnten Strafen, die während der
Unfähigkeitsperiode aufgrund einer vorherigen Verurteilung Unfähigkeitsperiode aufgrund einer vorherigen Verurteilung
ausgesprochen wird, ohne dass die Unfähigkeitsperiode jedoch vor ausgesprochen wird, ohne dass die Unfähigkeitsperiode jedoch vor
Ablauf von sechs Jahren nach der letzten Verurteilung enden darf. Ablauf von sechs Jahren nach der letzten Verurteilung enden darf.
(3) Aufhebung (3) Aufhebung
(4) Aufhebung (4) Aufhebung
2. ERSTELLUNG DER WÄHLERLISTEN 2. ERSTELLUNG DER WÄHLERLISTEN
a) Aufgaben der Gemeinden a) Aufgaben der Gemeinden
Gemäss den Bestimmungen von Artikel 10 des Wahlgesetzbuches schliesst Gemäss den Bestimmungen von Artikel 10 des Wahlgesetzbuches schliesst
das Bürgermeister- und Schöffenkollegium (bzw. Gemeindekollegium) das Bürgermeister- und Schöffenkollegium (bzw. Gemeindekollegium)
einer jeden Gemeinde des Königreichs die Wählerliste für föderale einer jeden Gemeinde des Königreichs die Wählerliste für föderale
Parlamentswahlen, Regionalwahlen oder Europawahlen ab. Parlamentswahlen, Regionalwahlen oder Europawahlen ab.
In den Artikeln 7bis und 13 des Wahlgesetzbuches ist ausserdem In den Artikeln 7bis und 13 des Wahlgesetzbuches ist ausserdem
festgelegt, dass Personen, die endgültig vom Wahlrecht ausgeschlossen festgelegt, dass Personen, die endgültig vom Wahlrecht ausgeschlossen
sind oder deren Wahlrecht ausgesetzt ist, in eine alphabetische Kartei sind oder deren Wahlrecht ausgesetzt ist, in eine alphabetische Kartei
eingetragen werden (wobei eine Karteikarte pro betroffene Person eingetragen werden (wobei eine Karteikarte pro betroffene Person
angelegt wird); diese Kartei wird fortlaufend vom Bürgermeister- und angelegt wird); diese Kartei wird fortlaufend vom Bürgermeister- und
Schöffenkollegium (bzw. Gemeindekollegium) einer jeden Gemeinde des Schöffenkollegium (bzw. Gemeindekollegium) einer jeden Gemeinde des
Königreichs fortgeschrieben aufgrund der Notifizierungen, die die Königreichs fortgeschrieben aufgrund der Notifizierungen, die die
Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte jedem Kollegium Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte jedem Kollegium
übermitteln, in Bezug auf alle Verurteilungen oder Internierungen, übermitteln, in Bezug auf alle Verurteilungen oder Internierungen,
gegen die kein gewöhnliches Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann gegen die kein gewöhnliches Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann
und die den Ausschluss vom Wahlrecht oder die Aussetzung dieses Rechts und die den Ausschluss vom Wahlrecht oder die Aussetzung dieses Rechts
für Personen, die zum Zeitpunkt der Verurteilung oder Internierung im für Personen, die zum Zeitpunkt der Verurteilung oder Internierung im
Bevölkerungsregister der Gemeinde X eingetragen sind, zur Folge haben. Bevölkerungsregister der Gemeinde X eingetragen sind, zur Folge haben.
Die von den Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte Die von den Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte
erstellten Notifizierungen werden den Bürgermeistern der Gemeinden, in erstellten Notifizierungen werden den Bürgermeistern der Gemeinden, in
denen die Betreffenden zum Zeitpunkt der Verurteilung oder denen die Betreffenden zum Zeitpunkt der Verurteilung oder
Internierung im Bevölkerungsregister eingetragen waren, und den Internierung im Bevölkerungsregister eingetragen waren, und den
Betreffenden selbst übermittelt. Betreffenden selbst übermittelt.
In der Notifizierung werden angegeben: In der Notifizierung werden angegeben:
1. Name, Vornamen, Geburtsort und -datum und Wohnort des Verurteilten 1. Name, Vornamen, Geburtsort und -datum und Wohnort des Verurteilten
oder Internierten, oder Internierten,
2. das Rechtsprechungsorgan, das den Beschluss verkündet hat, und das 2. das Rechtsprechungsorgan, das den Beschluss verkündet hat, und das
Datum dieses Beschlusses, Datum dieses Beschlusses,
3. der Ausschluss vom Wahlrecht oder das Datum, an dem die Aussetzung 3. der Ausschluss vom Wahlrecht oder das Datum, an dem die Aussetzung
des Wahlrechts endet. des Wahlrechts endet.
Durch das Gesetz vom 14. April 2009 sind insbesondere die Artikel 9 Durch das Gesetz vom 14. April 2009 sind insbesondere die Artikel 9
und 9bis des Wahlgesetzbuches aufgehoben worden, die Bezug auf eine und 9bis des Wahlgesetzbuches aufgehoben worden, die Bezug auf eine
mit Aufschub verhängte Strafe und die Zusammenrechnung von Strafen mit Aufschub verhängte Strafe und die Zusammenrechnung von Strafen
hatten. hatten.
In vorliegendem Rundschreiben wird daher versucht, unter In vorliegendem Rundschreiben wird daher versucht, unter
Berücksichtigung der neuen Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des Berücksichtigung der neuen Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des
Wahlgesetzbuches zu verdeutlichen, wie das Ende der Aberkennung des Wahlgesetzbuches zu verdeutlichen, wie das Ende der Aberkennung des
Wahlrechts, die einem Bürger gegenüber ausgesprochen worden ist, zu Wahlrechts, die einem Bürger gegenüber ausgesprochen worden ist, zu
bestimmen ist. Im Nachstehenden wird deshalb auf die Problematik im bestimmen ist. Im Nachstehenden wird deshalb auf die Problematik im
Zusammenhang mit dem Aufschub und der Zusammenrechnung von Strafen Zusammenhang mit dem Aufschub und der Zusammenrechnung von Strafen
eingegangen. eingegangen.
Es ist klarzustellen, dass das vorliegende Rundschreiben die Es ist klarzustellen, dass das vorliegende Rundschreiben die
allgemeinen Anweisungen über die Führung der Bevölkerungsregister und allgemeinen Anweisungen über die Führung der Bevölkerungsregister und
die Anweisungen für die Fortschreibung der Informationen im die Anweisungen für die Fortschreibung der Informationen im
Nationalregister (IT 130) in keiner Weise abändert. Nationalregister (IT 130) in keiner Weise abändert.
b) Strafe mit Aufschub b) Strafe mit Aufschub
Durch das Gesetz vom 14. April 2009 ist Artikel 9 des Wahlgesetzbuches Durch das Gesetz vom 14. April 2009 ist Artikel 9 des Wahlgesetzbuches
aufgehoben worden, in dem die Fälle von Verurteilungen, die mit aufgehoben worden, in dem die Fälle von Verurteilungen, die mit
Aufschub ausgesprochen werden, geregelt wurden. Aufschub ausgesprochen werden, geregelt wurden.
Dazu wird in der Begründung (2) zum Gesetz vom 14. April 2009 Dazu wird in der Begründung (2) zum Gesetz vom 14. April 2009
festgelegt, dass die Artikel 9 und 9bis des Wahlgesetzbuches aufgrund festgelegt, dass die Artikel 9 und 9bis des Wahlgesetzbuches aufgrund
der Abschaffung des Automatismus zwischen der Verurteilung zu einer der Abschaffung des Automatismus zwischen der Verurteilung zu einer
Kriminal- oder Korrektionalstrafe und der endgültigen Aberkennung oder Kriminal- oder Korrektionalstrafe und der endgültigen Aberkennung oder
zeitweiligen Aussetzung des Wahlrechts keine Daseinsberechtigung mehr zeitweiligen Aussetzung des Wahlrechts keine Daseinsberechtigung mehr
haben. Die Regeln des Strafgesetzbuches finden Anwendung. Was den haben. Die Regeln des Strafgesetzbuches finden Anwendung. Was den
Aufschub betrifft, so muss sich künftig auf Artikel 34 des Aufschub betrifft, so muss sich künftig auf Artikel 34 des
Strafgesetzbuches berufen werden. Strafgesetzbuches berufen werden.
Man muss sich also auf die Bestimmungen von Artikel 34 des Man muss sich also auf die Bestimmungen von Artikel 34 des
Strafgesetzbuches beziehen: Strafgesetzbuches beziehen:
« Die in der verurteilenden Entscheidung oder im « Die in der verurteilenden Entscheidung oder im
Verurteilungsentscheid festgesetzte Dauer der Aberkennung läuft ab dem Verurteilungsentscheid festgesetzte Dauer der Aberkennung läuft ab dem
Tag, an dem der Verurteilte seine Strafe verbüsst hat oder seine Tag, an dem der Verurteilte seine Strafe verbüsst hat oder seine
Strafe verjährt ist. Strafe verjährt ist.
Ausserdem wird die Aberkennung an dem Tage wirksam, an dem die Ausserdem wird die Aberkennung an dem Tage wirksam, an dem die
kontradiktorisch oder im Versäumniswege ergangene Verurteilung kontradiktorisch oder im Versäumniswege ergangene Verurteilung
unanfechtbar geworden ist. unanfechtbar geworden ist.
Die Aberkennung, die einem Verurteilten gegenüber ausgesprochen worden Die Aberkennung, die einem Verurteilten gegenüber ausgesprochen worden
ist, dem in Anwendung des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die ist, dem in Anwendung des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die
Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung ein Gesamt- oder Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung ein Gesamt- oder
Teilaufschub der Vollstreckung seiner Strafe gewährt worden ist, läuft Teilaufschub der Vollstreckung seiner Strafe gewährt worden ist, läuft
ab dem Tag, an dem der Aufschub beginnt und solange er nicht ab dem Tag, an dem der Aufschub beginnt und solange er nicht
widerrufen wird. » widerrufen wird. »
Aus dieser Bestimmung und den Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Juni Aus dieser Bestimmung und den Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Juni
1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung ergibt sich 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung ergibt sich
Folgendes : Folgendes :
1. Hauptgefängnisstrafe, die mit Aufschub verhängt wird + Aussetzung 1. Hauptgefängnisstrafe, die mit Aufschub verhängt wird + Aussetzung
des Wahlrechts ohne Aufschub des Wahlrechts ohne Aufschub
Die Aussetzung des Wahlrechts beginnt, sobald das Urteil formell Die Aussetzung des Wahlrechts beginnt, sobald das Urteil formell
rechtskräftig geworden ist. rechtskräftig geworden ist.
Beispiel: Eine Person wird am 16. Juni 2010 zu einer korrektionalen Beispiel: Eine Person wird am 16. Juni 2010 zu einer korrektionalen
Gefängnisstrafe von zwei Jahren mit Aufschub und zur Aberkennung des Gefängnisstrafe von zwei Jahren mit Aufschub und zur Aberkennung des
Wahlrechts für eine Dauer von fünf Jahren verurteilt. Wahlrechts für eine Dauer von fünf Jahren verurteilt.
-> Die Aussetzung des Wahlrechts läuft ab dem 16. Juni 2010 für eine -> Die Aussetzung des Wahlrechts läuft ab dem 16. Juni 2010 für eine
Dauer von fünf Jahren. Dauer von fünf Jahren.
2. Hauptgefängnisstrafe, die ohne/mit Aufschub verhängt wird + 2. Hauptgefängnisstrafe, die ohne/mit Aufschub verhängt wird +
Aussetzung des Wahlrechts mit Aufschub Aussetzung des Wahlrechts mit Aufschub
Die Aussetzung des Wahlrechts wird für die Dauer, die in dem Entscheid Die Aussetzung des Wahlrechts wird für die Dauer, die in dem Entscheid
oder Urteil festgesetzt wird, aufgeschoben. oder Urteil festgesetzt wird, aufgeschoben.
Beispiel: Eine Person wird am 16. Juni 2010 zu einer korrektionalen Beispiel: Eine Person wird am 16. Juni 2010 zu einer korrektionalen
Gefängnisstrafe von zwei Jahren ohne/mit Aufschub und zur Aberkennung Gefängnisstrafe von zwei Jahren ohne/mit Aufschub und zur Aberkennung
des Wahlrechts für eine Dauer von fünf Jahren mit Aufschub verurteilt. des Wahlrechts für eine Dauer von fünf Jahren mit Aufschub verurteilt.
-> Die fünfjährige Aussetzung des Wahlrechts wird ab dem 16. Juni 2010 -> Die fünfjährige Aussetzung des Wahlrechts wird ab dem 16. Juni 2010
aufgeschoben. aufgeschoben.
c) Zusammenrechnung von Strafen c) Zusammenrechnung von Strafen
I. Zusammenrechnung einer Strafe, die unter den alten I. Zusammenrechnung einer Strafe, die unter den alten
Rechtsvorschriften verhängt worden ist, und einer Strafe, die unter Rechtsvorschriften verhängt worden ist, und einer Strafe, die unter
den neuen Rechtsvorschriften verhängt wird den neuen Rechtsvorschriften verhängt wird
Ziel der neuen Rechtsvorschriften vom 14. April 2009 war es, dem Ziel der neuen Rechtsvorschriften vom 14. April 2009 war es, dem
Automatismus zwischen der Verurteilung zu einer Kriminal- oder Automatismus zwischen der Verurteilung zu einer Kriminal- oder
Korrektionalstrafe und der Aussetzung des Wahlrechts beziehungsweise Korrektionalstrafe und der Aussetzung des Wahlrechts beziehungsweise
dem Ausschluss vom Wahlrecht ein Ende zu setzen. Die alten dem Ausschluss vom Wahlrecht ein Ende zu setzen. Die alten
Rechtsvorschriften konnten nämlich unverhältnismässige Auswirkungen Rechtsvorschriften konnten nämlich unverhältnismässige Auswirkungen
haben, da die Dauer der Aussetzung des Wahlrechts sehr viel länger haben, da die Dauer der Aussetzung des Wahlrechts sehr viel länger
sein konnte als die Dauer der Strafvollstreckung. sein konnte als die Dauer der Strafvollstreckung.
Da die alten Regeln in Bezug auf Zusammenrechnung nicht mehr gelten, Da die alten Regeln in Bezug auf Zusammenrechnung nicht mehr gelten,
muss man - im Falle einer Zusammenrechnung einer Strafe, die unter den muss man - im Falle einer Zusammenrechnung einer Strafe, die unter den
alten Rechtsvorschriften verhängt worden ist, und einer Strafe, die alten Rechtsvorschriften verhängt worden ist, und einer Strafe, die
unter den neuen Rechtsvorschriften verhängt wird - für die Berechnung unter den neuen Rechtsvorschriften verhängt wird - für die Berechnung
der Dauer, für die das Wahlrecht ausgesetzt wird, nur die Strafe der Dauer, für die das Wahlrecht ausgesetzt wird, nur die Strafe
berücksichtigen, die unter den neuen Rechtsvorschriften verhängt wird berücksichtigen, die unter den neuen Rechtsvorschriften verhängt wird
(da die Regelung der neuen Rechtsvorschriften die günstigere Regelung (da die Regelung der neuen Rechtsvorschriften die günstigere Regelung
für den Verurteilten ist). Für die Berechnung der Dauer der Aussetzung für den Verurteilten ist). Für die Berechnung der Dauer der Aussetzung
des Wahlrechts stützt man sich also nur auf die letzte Verurteilung, des Wahlrechts stützt man sich also nur auf die letzte Verurteilung,
die unter den neuen Rechtsvorschriften ausgesprochen wird (ohne die unter den neuen Rechtsvorschriften ausgesprochen wird (ohne
Zusammenrechnung mit der alten Aussetzung). Zusammenrechnung mit der alten Aussetzung).
Beispiel: Eine Person wird am 6. März 2009 zu einer Gefängnisstrafe Beispiel: Eine Person wird am 6. März 2009 zu einer Gefängnisstrafe
von sechs Monaten und somit automatisch auch zu einer Aberkennung des von sechs Monaten und somit automatisch auch zu einer Aberkennung des
Wahlrechts für eine Dauer von sechs Jahren verurteilt. Dieselbe Person Wahlrechts für eine Dauer von sechs Jahren verurteilt. Dieselbe Person
wird am 4. Januar 2010 erneut zu einer Aberkennung des Wahlrechts für wird am 4. Januar 2010 erneut zu einer Aberkennung des Wahlrechts für
eine Dauer von fünf Jahren verurteilt. Die Aberkennung des Wahlrechts eine Dauer von fünf Jahren verurteilt. Die Aberkennung des Wahlrechts
endet am 4. Januar 2015. endet am 4. Januar 2015.
II. Zusammenrechnung mehrerer Strafen, die unter den neuen II. Zusammenrechnung mehrerer Strafen, die unter den neuen
Rechtsvorschriften verhängt werden Rechtsvorschriften verhängt werden
Der Richter, der eine Verurteilung ausspricht, kann im Strafregister Der Richter, der eine Verurteilung ausspricht, kann im Strafregister
die Vorgeschichte eines bereits zuvor verurteilten Angeklagten die Vorgeschichte eines bereits zuvor verurteilten Angeklagten
überprüfen. überprüfen.
Dieser Richter kann insbesondere entsprechend den Regeln bei Rückfall Dieser Richter kann insbesondere entsprechend den Regeln bei Rückfall
eine neue Verurteilung mit oder ohne Aussetzung des Wahlrechts eine neue Verurteilung mit oder ohne Aussetzung des Wahlrechts
festlegen. festlegen.
Eine neue Aussetzung des Wahlrechts kann verhängt werden und diese Eine neue Aussetzung des Wahlrechts kann verhängt werden und diese
Aussetzung beginnt, sobald das Urteil formell rechtskräftig geworden Aussetzung beginnt, sobald das Urteil formell rechtskräftig geworden
ist, wobei die alte Aussetzung des Wahlrechts nicht mehr ist, wobei die alte Aussetzung des Wahlrechts nicht mehr
berücksichtigt wird. Für die Berechnung der Dauer der Aussetzung des berücksichtigt wird. Für die Berechnung der Dauer der Aussetzung des
Wahlrechts stützt man sich also nur auf die letzte Verurteilung. Wahlrechts stützt man sich also nur auf die letzte Verurteilung.
Beispiel: Eine Person wird am 10. September 2009 zu einer Aberkennung Beispiel: Eine Person wird am 10. September 2009 zu einer Aberkennung
des Wahlrechts für eine Dauer von fünf Jahren verurteilt. Dieselbe des Wahlrechts für eine Dauer von fünf Jahren verurteilt. Dieselbe
Person wird am 4. Januar 2011 erneut zu einer Aberkennung des Person wird am 4. Januar 2011 erneut zu einer Aberkennung des
Wahlrechts für eine Dauer von acht Jahren verurteilt. Die Aberkennung Wahlrechts für eine Dauer von acht Jahren verurteilt. Die Aberkennung
des Wahlrechts endet am 4. Januar 2019. des Wahlrechts endet am 4. Januar 2019.
d) Entscheid Nr. 80/2010 vom 1. Juli 2010 des Verfassungsgerichtshofs d) Entscheid Nr. 80/2010 vom 1. Juli 2010 des Verfassungsgerichtshofs
In vorliegendem Rundschreiben muss ebenfalls auf den Entscheid Nr. In vorliegendem Rundschreiben muss ebenfalls auf den Entscheid Nr.
80/2010 vom 1. Juli 2010 des Verfassungsgerichtshofs verwiesen werden, 80/2010 vom 1. Juli 2010 des Verfassungsgerichtshofs verwiesen werden,
mit kurzem Kommentar. mit kurzem Kommentar.
Zur Erinnerung: Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Entscheid Zur Erinnerung: Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Entscheid
über eine Nichtigkeitsklage, die gegen Artikel 69 des vorerwähnten über eine Nichtigkeitsklage, die gegen Artikel 69 des vorerwähnten
Gesetzes vom 14. April 2009 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen Gesetzes vom 14. April 2009 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen
in Wahlangelegenheiten eingelegt worden ist, befunden und diese Klage in Wahlangelegenheiten eingelegt worden ist, befunden und diese Klage
abgewiesen. Dieser Artikel 69 bestimmt übergangsweise, dass die durch abgewiesen. Dieser Artikel 69 bestimmt übergangsweise, dass die durch
dieses Gesetz am Wahlgesetzbuch angebrachten Abänderungen nicht auf dieses Gesetz am Wahlgesetzbuch angebrachten Abänderungen nicht auf
Urheber von Straftaten anwendbar sind, gegen die zum Zeitpunkt des Urheber von Straftaten anwendbar sind, gegen die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Abänderungen (d.h. am 15. April 2009) eine Inkrafttretens dieser Abänderungen (d.h. am 15. April 2009) eine
endgültige Verurteilung vorlag. Anders ausgedrückt, wenn diese endgültige Verurteilung vorlag. Anders ausgedrückt, wenn diese
Abänderungen nicht auf Urheber von Straftaten anwendbar sind, die zum Abänderungen nicht auf Urheber von Straftaten anwendbar sind, die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abänderungen (d.h. am 15. April 2009) Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abänderungen (d.h. am 15. April 2009)
aufgrund einer endgültigen Verurteilung von Rechts wegen unter eine aufgrund einer endgültigen Verurteilung von Rechts wegen unter eine
Aussetzung oder Aberkennung des Wahlrechts fallen, so sind diese Aussetzung oder Aberkennung des Wahlrechts fallen, so sind diese
Abänderungen wohl auf Urheber von Straftaten anwendbar, gegen die zu Abänderungen wohl auf Urheber von Straftaten anwendbar, gegen die zu
demselben Zeitpunkt noch keine endgültige Verurteilung vorlag. demselben Zeitpunkt noch keine endgültige Verurteilung vorlag.
In vorerwähntem Entscheid vom 1. Juli 2010 räumt der In vorerwähntem Entscheid vom 1. Juli 2010 räumt der
Verfassungsgerichtshof (Erwägung B.5.7) ein, dass der Gesetzgeber Verfassungsgerichtshof (Erwägung B.5.7) ein, dass der Gesetzgeber
somit eine Massnahme ergriffen hat, mit der er der vom somit eine Massnahme ergriffen hat, mit der er der vom
Verfassungsgerichtshof im Entscheid Nr. 187/2005 vom 14. Dezember 2005 Verfassungsgerichtshof im Entscheid Nr. 187/2005 vom 14. Dezember 2005
festgestellten Verfassungswidrigkeit ein Ende setzen möchte. festgestellten Verfassungswidrigkeit ein Ende setzen möchte.
Der Verfassungsgerichtshof erkennt die Begründetheit dieser Der Verfassungsgerichtshof erkennt die Begründetheit dieser
Übergangsbestimmung somit an. Weiter präzisiert er dennoch, dass die Übergangsbestimmung somit an. Weiter präzisiert er dennoch, dass die
angefochtene Übergangsbestimmung die Rechtsfolgen des vorerwähnten angefochtene Übergangsbestimmung die Rechtsfolgen des vorerwähnten
Entscheids Nr. 187/2005 nicht verhindern kann. Artikel 7 Absatz 1 Nr. Entscheids Nr. 187/2005 nicht verhindern kann. Artikel 7 Absatz 1 Nr.
2 des Wahlgesetzbuches, so wie er vor dem Inkrafttreten der durch 2 des Wahlgesetzbuches, so wie er vor dem Inkrafttreten der durch
Artikel 22 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. April 2009 angebrachten Artikel 22 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. April 2009 angebrachten
Abänderungen Anwendung fand, ist daher mit den Artikeln 10 und 11 der Abänderungen Anwendung fand, ist daher mit den Artikeln 10 und 11 der
Verfassung unvereinbar in dem Masse, wie er das Wahlrecht von Verfassung unvereinbar in dem Masse, wie er das Wahlrecht von
Verurteilten, auf die er sich bezieht, von Rechts wegen aussetzt. Verurteilten, auf die er sich bezieht, von Rechts wegen aussetzt.
Der Verfassungsgerichtshof bestätigt also die Verfassungswidrigkeit Der Verfassungsgerichtshof bestätigt also die Verfassungswidrigkeit
von Artikel 7 Absatz 1 frühere Nummer 2 des Wahlgesetzbuches in Bezug von Artikel 7 Absatz 1 frühere Nummer 2 des Wahlgesetzbuches in Bezug
auf Personen, gegen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes auf Personen, gegen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes
vom 14. April 2009 (d.h. am 15. April 2009) eine endgültige vom 14. April 2009 (d.h. am 15. April 2009) eine endgültige
Verurteilung bestand. Verurteilung bestand.
Der Verfassungsgerichtshof legt fest, dass mit diesen Personen Der Verfassungsgerichtshof legt fest, dass mit diesen Personen
folgendermassen zu verfahren ist: folgendermassen zu verfahren ist:
Personen, deren Wahlrecht in Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 frühere Personen, deren Wahlrecht in Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 frühere
Nummer 2 des Wahlgesetzbuches von Rechts wegen ausgesetzt worden ist, Nummer 2 des Wahlgesetzbuches von Rechts wegen ausgesetzt worden ist,
können von dem in Titel II Kapitel II des Wahlgesetzbuches (3) können von dem in Titel II Kapitel II des Wahlgesetzbuches (3)
festgelegten Beschwerdeverfahren Gebrauch machen, falls sie auf der festgelegten Beschwerdeverfahren Gebrauch machen, falls sie auf der
Grundlage des Entscheids Nr. 187/2005 vom 14. Dezember 2005 erachten, Grundlage des Entscheids Nr. 187/2005 vom 14. Dezember 2005 erachten,
dass sie unberechtigterweise aus der Wählerliste gestrichen worden dass sie unberechtigterweise aus der Wählerliste gestrichen worden
sind; weiter können diese Personen in Anwendung der Artikel 27 und sind; weiter können diese Personen in Anwendung der Artikel 27 und
folgenden des Wahlgesetzbuches beim Appellationshof Berufung gegen den folgenden des Wahlgesetzbuches beim Appellationshof Berufung gegen den
Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums (bzw. Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums (bzw.
Gemeindekollegiums) einlegen, falls sie keine Genugtuung erhalten (4). Gemeindekollegiums) einlegen, falls sie keine Genugtuung erhalten (4).
In einem solchen Fall, so fährt der Verfassungsgerichtshof fort, muss In einem solchen Fall, so fährt der Verfassungsgerichtshof fort, muss
dieser Gerichtshof aufgrund von Artikel 26 § 2 Absatz 2 Nr. 2 des dieser Gerichtshof aufgrund von Artikel 26 § 2 Absatz 2 Nr. 2 des
Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof (5) Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof (5)
und unter Berücksichtigung des Entscheids Nr. 187/2005 vom 14. und unter Berücksichtigung des Entscheids Nr. 187/2005 vom 14.
Dezember 2005 Artikel 7 Absatz 1 frühere Nummer 2 des Wahlgesetzbuches Dezember 2005 Artikel 7 Absatz 1 frühere Nummer 2 des Wahlgesetzbuches
für nicht anwendbar erklären, da diese Bestimmung mit den Artikeln 10 für nicht anwendbar erklären, da diese Bestimmung mit den Artikeln 10
und 11 der Verfassung unvereinbar ist in dem Masse, wie sie das und 11 der Verfassung unvereinbar ist in dem Masse, wie sie das
Wahlrecht von Verurteilten, auf die sie sich bezieht, von Rechts wegen Wahlrecht von Verurteilten, auf die sie sich bezieht, von Rechts wegen
aussetzt. aussetzt.
Wenn also bei künftigen Wahlen Bürger aufgrund einer endgültigen Wenn also bei künftigen Wahlen Bürger aufgrund einer endgültigen
Verurteilung, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 14. April 2009 Verurteilung, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 14. April 2009
ausgesprochen worden ist, aus der Wählerliste weggelassen werden, ausgesprochen worden ist, aus der Wählerliste weggelassen werden,
können diese Bürger das in den Artikeln 18 bis 39 des Wahlgesetzbuches können diese Bürger das in den Artikeln 18 bis 39 des Wahlgesetzbuches
festgelegte Beschwerde- und Einspruchsverfahren einleiten, falls sie festgelegte Beschwerde- und Einspruchsverfahren einleiten, falls sie
auf der Grundlage des Entscheids Nr. 187/2005 vom 14. Dezember 2005 auf der Grundlage des Entscheids Nr. 187/2005 vom 14. Dezember 2005
erachten, dass sie unberechtigterweise aus der Wählerliste gestrichen erachten, dass sie unberechtigterweise aus der Wählerliste gestrichen
worden sind. worden sind.
Die Wiedereintragung einer Person in die Wählerliste kann also nur Die Wiedereintragung einer Person in die Wählerliste kann also nur
vorgenommen werden, wenn die betreffende Person selbst Schritte vorgenommen werden, wenn die betreffende Person selbst Schritte
unternimmt (Einspruchsverfahren) und die Eintragung des Bürgers in die unternimmt (Einspruchsverfahren) und die Eintragung des Bürgers in die
Wählerliste durch den am Ende dieses Verfahrens getroffenen Beschluss Wählerliste durch den am Ende dieses Verfahrens getroffenen Beschluss
angeordnet wird. angeordnet wird.
Brüssel, den 31. Mai 2011 Brüssel, den 31. Mai 2011
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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Fussnoten Fussnoten
(1) Belgisches Staatsblatt vom 15. April 2009, deutsche Übersetzung (1) Belgisches Staatsblatt vom 15. April 2009, deutsche Übersetzung
Belgisches Staatsblatt vom 30. April 2009. Belgisches Staatsblatt vom 30. April 2009.
(2) Vgl. französische oder niederländische Fassung des Gesetzentwurfs (2) Vgl. französische oder niederländische Fassung des Gesetzentwurfs
zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Wahlangelegenheiten, zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Wahlangelegenheiten,
Begründung, Parlamentsdokumente, Abgeordnetenkammer, ordentliche Begründung, Parlamentsdokumente, Abgeordnetenkammer, ordentliche
Sitzungsperiode 2008-2009, Nr. 1799/001, S. 11. Sitzungsperiode 2008-2009, Nr. 1799/001, S. 11.
(3) Bei diesem Verfahren entscheidet das Bürgermeister- und (3) Bei diesem Verfahren entscheidet das Bürgermeister- und
Schöffenkollegium (bzw. Gemeindekollegium) als rechtsprechende Behörde Schöffenkollegium (bzw. Gemeindekollegium) als rechtsprechende Behörde
in erster Instanz über die Beschwerden, die in Bezug auf in erster Instanz über die Beschwerden, die in Bezug auf
Wahlangelegenheiten vor das Kollegium gebracht werden. Wahlangelegenheiten vor das Kollegium gebracht werden.
(4) Gegen die Entscheide des Appellationshofes in dieser Angelegenheit (4) Gegen die Entscheide des Appellationshofes in dieser Angelegenheit
kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.
(5) Da sich der Verfassungsgerichtshof auf diese Bestimmung seines (5) Da sich der Verfassungsgerichtshof auf diese Bestimmung seines
Grundlagengesetzes beruft, bedeutet dies, dass der Appellationshof in Grundlagengesetzes beruft, bedeutet dies, dass der Appellationshof in
einem solchen Fall nicht berechtigt ist, ihm eine einem solchen Fall nicht berechtigt ist, ihm eine
Vorabentscheidungsfrage zu stellen in dem Masse, wie der Vorabentscheidungsfrage zu stellen in dem Masse, wie der
Verfassungsgerichtshof schon in seinem Entscheid 187/2005 vom 14. Verfassungsgerichtshof schon in seinem Entscheid 187/2005 vom 14.
Dezember 2005 deutlich befunden hat, dass Artikel 7 Absatz 1 frühere Dezember 2005 deutlich befunden hat, dass Artikel 7 Absatz 1 frühere
Nummer 2 des Wahlgesetzbuches verfassungswidrig ist. Nummer 2 des Wahlgesetzbuches verfassungswidrig ist.
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