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Omzendbrief betreffende de toepassing van de nieuwe bepalingen van het Kieswetboek die gewijzigd werden bij de wet van 14 april 2009. - Federale, regionale of Europese verkiezingen. - Duitse vertaling | Circulaire relative à l'application des nouvelles dispositions du Code électoral modifiées par la loi du 14 avril 2009. - Elections législatives fédérales, régionales ou européennes. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
31 MEI 2011. - Omzendbrief betreffende de toepassing van de nieuwe | 31 MAI 2011. - Circulaire relative à l'application des nouvelles |
bepalingen van het Kieswetboek die gewijzigd werden bij de wet van 14 | dispositions du Code électoral modifiées par la loi du 14 avril 2009. |
april 2009. - Federale, regionale of Europese verkiezingen. - Duitse | - Elections législatives fédérales, régionales ou européennes. - |
vertaling | Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
de Minister van Binnenlandse Zaken en de Minister van Justitie van 31 | circulaire de la Ministre de l'Intérieur et du Ministre de la Justice |
mei 2011 betreffende de toepassing van de nieuwe bepalingen van het | du 31 mai 2011 relative à l'application des nouvelles dispositions du |
Kieswetboek die gewijzigd werden bij de wet van 14 april 2009 - | Code électoral modifiées par la loi du 14 avril 2009 - Elections |
Federale, regionale of Europese verkiezingen (Belgisch Staatsblad van | législatives fédérales, régionales ou européennes (Moniteur belge du |
27 juni 2011). | 27 juin 2011). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
31. MAI 2011 - Rundschreiben über die Anwendung der neuen Bestimmungen | 31. MAI 2011 - Rundschreiben über die Anwendung der neuen Bestimmungen |
des Wahlgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009. | des Wahlgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009. |
- Föderale Parlamentswahlen, Regionalwahlen oder Europawahlen | - Föderale Parlamentswahlen, Regionalwahlen oder Europawahlen |
1. GESETZESABÄNDERUNGEN | 1. GESETZESABÄNDERUNGEN |
a) Entstehung der Abänderungen | a) Entstehung der Abänderungen |
Durch das Gesetz vom 14. April 2009 (1) sind einige Abänderungen am | Durch das Gesetz vom 14. April 2009 (1) sind einige Abänderungen am |
Strafgesetzbuch und am Wahlgesetzbuch vorgenommen worden. | Strafgesetzbuch und am Wahlgesetzbuch vorgenommen worden. |
So hat dieses Gesetz die Wahlrechtsvorschriften und strafrechtlichen | So hat dieses Gesetz die Wahlrechtsvorschriften und strafrechtlichen |
Vorschriften unter Berücksichtigung des Entscheids Nr. 187/2005 vom | Vorschriften unter Berücksichtigung des Entscheids Nr. 187/2005 vom |
14. Dezember 2005 des Verfassungsgerichtshofs über eine | 14. Dezember 2005 des Verfassungsgerichtshofs über eine |
Vorabentscheidungsfrage des Gerichts Erster Instanz von Gent | Vorabentscheidungsfrage des Gerichts Erster Instanz von Gent |
angepasst. | angepasst. |
In diesem Entscheid erkennt der Verfassungsgerichtshof für Recht, dass | In diesem Entscheid erkennt der Verfassungsgerichtshof für Recht, dass |
Artikel 7 Absatz 1 Nr. 2 des Wahlgesetzbuches gegen die Artikel 10 und | Artikel 7 Absatz 1 Nr. 2 des Wahlgesetzbuches gegen die Artikel 10 und |
11 der Verfassung verstösst, da er das Wahlrecht von Verurteilten, auf | 11 der Verfassung verstösst, da er das Wahlrecht von Verurteilten, auf |
die er sich bezieht, von Rechts wegen aussetzt. | die er sich bezieht, von Rechts wegen aussetzt. |
Die automatische Aussetzung des Wahlrechts, die durch das | Die automatische Aussetzung des Wahlrechts, die durch das |
Wahlgesetzbuch vorgesehen war, hatte für den Verfassungsgerichtshof | Wahlgesetzbuch vorgesehen war, hatte für den Verfassungsgerichtshof |
unverhältnismässige Auswirkungen in dem Masse, wie er das Wahlrecht | unverhältnismässige Auswirkungen in dem Masse, wie er das Wahlrecht |
von Verurteilten von Rechts wegen aussetzt, vornehmlich weil die Dauer | von Verurteilten von Rechts wegen aussetzt, vornehmlich weil die Dauer |
der Aussetzung dieser Rechte sehr viel länger sein konnte als die | der Aussetzung dieser Rechte sehr viel länger sein konnte als die |
Dauer der Strafvollstreckung (Aussetzung für sechs Jahre bei einer | Dauer der Strafvollstreckung (Aussetzung für sechs Jahre bei einer |
Verurteilung zu mehr als vier Monaten bis zu weniger als drei Jahren; | Verurteilung zu mehr als vier Monaten bis zu weniger als drei Jahren; |
Aussetzung für zwölf Jahre bei einer Verurteilung zu mindestens drei | Aussetzung für zwölf Jahre bei einer Verurteilung zu mindestens drei |
Jahren). Ausserdem und obwohl die Begründung des Entscheids unter | Jahren). Ausserdem und obwohl die Begründung des Entscheids unter |
diesem Aspekt Anlass zu Diskussionen geben könnte, werden die | diesem Aspekt Anlass zu Diskussionen geben könnte, werden die |
unverhältnismässigen Auswirkungen nach Ansicht des | unverhältnismässigen Auswirkungen nach Ansicht des |
Verfassungsgerichtshofs durch die Auswirkungen einer Aussetzung des | Verfassungsgerichtshofs durch die Auswirkungen einer Aussetzung des |
Wahlrechts, die in bestimmten Vorschriften der ausführenden Gewalt | Wahlrechts, die in bestimmten Vorschriften der ausführenden Gewalt |
vorgesehen sind, nochmals erhöht (zum Beispiel ist im Statut der | vorgesehen sind, nochmals erhöht (zum Beispiel ist im Statut der |
Staatsbediensteten insbesondere die Entlassung von Amts wegen | Staatsbediensteten insbesondere die Entlassung von Amts wegen |
vorgesehen, wenn einem öffentlichen Bediensteten das Wahlrecht | vorgesehen, wenn einem öffentlichen Bediensteten das Wahlrecht |
entzogen wird, sei es auch nur für begrenzte Dauer). | entzogen wird, sei es auch nur für begrenzte Dauer). |
Durch das Gesetz vom 14. April 2009 ist der vom Verfassungsgerichtshof | Durch das Gesetz vom 14. April 2009 ist der vom Verfassungsgerichtshof |
bemängelte Automatismus zwischen Verurteilung und endgültiger | bemängelte Automatismus zwischen Verurteilung und endgültiger |
Aberkennung oder zeitweiliger Aussetzung des Wahlrechts, die sich | Aberkennung oder zeitweiliger Aussetzung des Wahlrechts, die sich |
daraus für den Verurteilten ergab, abgeschafft worden. Das Gesetz | daraus für den Verurteilten ergab, abgeschafft worden. Das Gesetz |
sieht vor, dass der Strafrichter künftig verpflichtet ist, | sieht vor, dass der Strafrichter künftig verpflichtet ist, |
ausdrücklich darüber zu befinden, ob der Person, die er wegen eines | ausdrücklich darüber zu befinden, ob der Person, die er wegen eines |
Verbrechens oder Delikts verurteilt hat, als Nebenstrafe zu dieser | Verbrechens oder Delikts verurteilt hat, als Nebenstrafe zu dieser |
Verurteilung auch das Wahlrecht zeitweilig oder endgültig aberkannt | Verurteilung auch das Wahlrecht zeitweilig oder endgültig aberkannt |
wird; ist dies der Fall, so setzt er in der verurteilenden | wird; ist dies der Fall, so setzt er in der verurteilenden |
Entscheidung oder im Verurteilungsentscheid die Dauer dieser | Entscheidung oder im Verurteilungsentscheid die Dauer dieser |
Unfähigkeit fest: Bei einer Kriminalstrafe kann eine lebenslängliche | Unfähigkeit fest: Bei einer Kriminalstrafe kann eine lebenslängliche |
Aberkennung oder eine Dauer von zwanzig bis zu dreissig Jahren | Aberkennung oder eine Dauer von zwanzig bis zu dreissig Jahren |
(Artikel 31 des Strafgesetzbuches) oder eine Dauer von zehn bis zu | (Artikel 31 des Strafgesetzbuches) oder eine Dauer von zehn bis zu |
zwanzig Jahren (Artikel 32 des Strafgesetzbuches) festgesetzt werden; | zwanzig Jahren (Artikel 32 des Strafgesetzbuches) festgesetzt werden; |
im Falle einer Korrektionalstrafe eine Dauer von fünf bis zu zehn | im Falle einer Korrektionalstrafe eine Dauer von fünf bis zu zehn |
Jahren (Artikel 33 und neuer Artikel 33bis des Strafgesetzbuches). | Jahren (Artikel 33 und neuer Artikel 33bis des Strafgesetzbuches). |
Gemäss den Lehren, die aus dem vorerwähnten Entscheid des | Gemäss den Lehren, die aus dem vorerwähnten Entscheid des |
Verfassungsgerichtshofs hervorgehen, muss der Richter somit | Verfassungsgerichtshofs hervorgehen, muss der Richter somit |
systematisch das Bemühen, unwürdige Bürger von den Urnen fernzuhalten, | systematisch das Bemühen, unwürdige Bürger von den Urnen fernzuhalten, |
und das Bemühen, den Bürgern nicht auf unverhältnismässige Weise ein | und das Bemühen, den Bürgern nicht auf unverhältnismässige Weise ein |
so fundamentales Recht wie das Wahlrecht zu entziehen, abwägen. | so fundamentales Recht wie das Wahlrecht zu entziehen, abwägen. |
b) Vergleichende Tabelle | b) Vergleichende Tabelle |
Wichtigste Abänderungen des Wahlgesetzbuches in Bezug auf Aussetzung | Wichtigste Abänderungen des Wahlgesetzbuches in Bezug auf Aussetzung |
des Wahlrechts und Ausschluss vom Wahlrecht | des Wahlrechts und Ausschluss vom Wahlrecht |
ALTER TEXT | ALTER TEXT |
NEUER TEXT | NEUER TEXT |
Art. 6 | Art. 6 |
Art. 6 | Art. 6 |
Zu einer Kriminalstrafe verurteilte Personen sind endgültig vom | Zu einer Kriminalstrafe verurteilte Personen sind endgültig vom |
Wahlrecht ausgeschlossen und dürfen nicht zur Stimmabgabe zugelassen | Wahlrecht ausgeschlossen und dürfen nicht zur Stimmabgabe zugelassen |
werden. | werden. |
Personen, denen die Ausübung des Wahlrechts aufgrund einer | Personen, denen die Ausübung des Wahlrechts aufgrund einer |
Verurteilung lebenslänglich aberkannt wurde, sind endgültig vom | Verurteilung lebenslänglich aberkannt wurde, sind endgültig vom |
Wahlrecht ausgeschlossen und dürfen nicht zur Stimmabgabe zugelassen | Wahlrecht ausgeschlossen und dürfen nicht zur Stimmabgabe zugelassen |
werden. (1) | werden. (1) |
Art. 7 | Art. 7 |
Art. 7 | Art. 7 |
Es fällt unter die Aussetzung des Wahlrechts und darf während der | Es fällt unter die Aussetzung des Wahlrechts und darf während der |
Unfähigkeitsperiode nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden : | Unfähigkeitsperiode nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden : |
Es fällt unter die Aussetzung des Wahlrechts und darf während der | Es fällt unter die Aussetzung des Wahlrechts und darf während der |
Unfähigkeitsperiode nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden: | Unfähigkeitsperiode nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden: |
1. wer gerichtlich entmündigt ist, wer in Anwendung des Gesetzes vom | 1. wer gerichtlich entmündigt ist, wer in Anwendung des Gesetzes vom |
29. Juni 1973 unter verlängerte Minderjährigkeit gestellt ist und wer | 29. Juni 1973 unter verlängerte Minderjährigkeit gestellt ist und wer |
in Anwendung der Bestimmungen der Kapitel I bis VI des Gesetzes vom 9. | in Anwendung der Bestimmungen der Kapitel I bis VI des Gesetzes vom 9. |
April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Geistesgestörte und | April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Geistesgestörte und |
Gewohnheitsverbrecher, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. | Gewohnheitsverbrecher, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. |
Juli 1964, interniert ist. | Juli 1964, interniert ist. |
1. wer gerichtlich entmündigt ist, wer in Anwendung des Gesetzes vom | 1. wer gerichtlich entmündigt ist, wer in Anwendung des Gesetzes vom |
29. Juni 1973 unter verlängerte Minderjährigkeit gestellt ist und wer | 29. Juni 1973 unter verlängerte Minderjährigkeit gestellt ist und wer |
in Anwendung der Bestimmungen der Kapitel I bis VI des Gesetzes vom 9. | in Anwendung der Bestimmungen der Kapitel I bis VI des Gesetzes vom 9. |
April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Geistesgestörte und | April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Geistesgestörte und |
Gewohnheitsverbrecher, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. | Gewohnheitsverbrecher, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. |
Juli 1964, interniert ist. | Juli 1964, interniert ist. |
Die Wahlunfähigkeit endet mit der Aufhebung der Entmündigung, der | Die Wahlunfähigkeit endet mit der Aufhebung der Entmündigung, der |
Aufhebung der verlängerten Minderjährigkeit oder der endgültigen | Aufhebung der verlängerten Minderjährigkeit oder der endgültigen |
Freilassung des Internierten, | Freilassung des Internierten, |
Die Wahlunfähigkeit endet mit der Aufhebung der Entmündigung, der | Die Wahlunfähigkeit endet mit der Aufhebung der Entmündigung, der |
Aufhebung der verlängerten Minderjährigkeit oder der endgültigen | Aufhebung der verlängerten Minderjährigkeit oder der endgültigen |
Freilassung des Internierten, | Freilassung des Internierten, |
2. wer zu einer Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten verurteilt | 2. wer zu einer Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten verurteilt |
wurde, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund der Artikel 419 und 420 | wurde, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund der Artikel 419 und 420 |
des Strafgesetzbuches verurteilt wurden. | des Strafgesetzbuches verurteilt wurden. |
2. wer aufgrund einer Verurteilung Gegenstand einer zeitweiligen | 2. wer aufgrund einer Verurteilung Gegenstand einer zeitweiligen |
Aberkennung des Wahlrechts ist. (2) | Aberkennung des Wahlrechts ist. (2) |
Die Dauer der Unfähigkeit beläuft sich auf sechs Jahre, wenn die | Die Dauer der Unfähigkeit beläuft sich auf sechs Jahre, wenn die |
Strafe mehr als vier Monate bis weniger als drei Jahre beträgt, und | Strafe mehr als vier Monate bis weniger als drei Jahre beträgt, und |
auf zwölf Jahre, wenn die Strafe mindestens drei Jahre beträgt. | auf zwölf Jahre, wenn die Strafe mindestens drei Jahre beträgt. |
(1) Abänderung | (1) Abänderung |
(2) Abänderung | (2) Abänderung |
Art. 9 | Art. 9 |
Art. 9 | Art. 9 |
Falls die Verurteilung mit Aufschub ausgesprochen wurde, wird die in | Falls die Verurteilung mit Aufschub ausgesprochen wurde, wird die in |
Artikel 7 Nr. 2 angegebene Unfähigkeit für die Dauer des Aufschubs | Artikel 7 Nr. 2 angegebene Unfähigkeit für die Dauer des Aufschubs |
ausgesetzt. | ausgesetzt. |
(3) | (3) |
Falls die Verurteilung teilweise mit Aufschub ausgesprochen wurde, ist | Falls die Verurteilung teilweise mit Aufschub ausgesprochen wurde, ist |
für die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 7 Nr. 2 nur der ohne | für die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 7 Nr. 2 nur der ohne |
Aufschub verhängte Teil der Strafe zu berücksichtigen. | Aufschub verhängte Teil der Strafe zu berücksichtigen. |
Wird das Urteil vollstreckbar, beginnt die sich daraus ergebende | Wird das Urteil vollstreckbar, beginnt die sich daraus ergebende |
Aussetzung des Wahlrechts ab dem Tag der neuen Verurteilung oder des | Aussetzung des Wahlrechts ab dem Tag der neuen Verurteilung oder des |
Beschlusses zur Aufhebung des Aufschubs. | Beschlusses zur Aufhebung des Aufschubs. |
Art. 9bis | Art. 9bis |
Art. 9bis | Art. 9bis |
Bei Verurteilung zu mehreren der in Artikel 7 Nr. 2 erwähnten Strafen | Bei Verurteilung zu mehreren der in Artikel 7 Nr. 2 erwähnten Strafen |
werden die sich daraus ergebenden Unfähigkeitsperioden | werden die sich daraus ergebenden Unfähigkeitsperioden |
zusammengerechnet, ohne dass sie jedoch die Dauer von zwölf Jahren | zusammengerechnet, ohne dass sie jedoch die Dauer von zwölf Jahren |
überschreiten dürfen. | überschreiten dürfen. |
(4) | (4) |
Dies gilt ebenfalls bei einer neuen Verurteilung zu einer oder | Dies gilt ebenfalls bei einer neuen Verurteilung zu einer oder |
mehreren der in Artikel 7 Nr. 2 erwähnten Strafen, die während der | mehreren der in Artikel 7 Nr. 2 erwähnten Strafen, die während der |
Unfähigkeitsperiode aufgrund einer vorherigen Verurteilung | Unfähigkeitsperiode aufgrund einer vorherigen Verurteilung |
ausgesprochen wird, ohne dass die Unfähigkeitsperiode jedoch vor | ausgesprochen wird, ohne dass die Unfähigkeitsperiode jedoch vor |
Ablauf von sechs Jahren nach der letzten Verurteilung enden darf. | Ablauf von sechs Jahren nach der letzten Verurteilung enden darf. |
(3) Aufhebung | (3) Aufhebung |
(4) Aufhebung | (4) Aufhebung |
2. ERSTELLUNG DER WÄHLERLISTEN | 2. ERSTELLUNG DER WÄHLERLISTEN |
a) Aufgaben der Gemeinden | a) Aufgaben der Gemeinden |
Gemäss den Bestimmungen von Artikel 10 des Wahlgesetzbuches schliesst | Gemäss den Bestimmungen von Artikel 10 des Wahlgesetzbuches schliesst |
das Bürgermeister- und Schöffenkollegium (bzw. Gemeindekollegium) | das Bürgermeister- und Schöffenkollegium (bzw. Gemeindekollegium) |
einer jeden Gemeinde des Königreichs die Wählerliste für föderale | einer jeden Gemeinde des Königreichs die Wählerliste für föderale |
Parlamentswahlen, Regionalwahlen oder Europawahlen ab. | Parlamentswahlen, Regionalwahlen oder Europawahlen ab. |
In den Artikeln 7bis und 13 des Wahlgesetzbuches ist ausserdem | In den Artikeln 7bis und 13 des Wahlgesetzbuches ist ausserdem |
festgelegt, dass Personen, die endgültig vom Wahlrecht ausgeschlossen | festgelegt, dass Personen, die endgültig vom Wahlrecht ausgeschlossen |
sind oder deren Wahlrecht ausgesetzt ist, in eine alphabetische Kartei | sind oder deren Wahlrecht ausgesetzt ist, in eine alphabetische Kartei |
eingetragen werden (wobei eine Karteikarte pro betroffene Person | eingetragen werden (wobei eine Karteikarte pro betroffene Person |
angelegt wird); diese Kartei wird fortlaufend vom Bürgermeister- und | angelegt wird); diese Kartei wird fortlaufend vom Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium (bzw. Gemeindekollegium) einer jeden Gemeinde des | Schöffenkollegium (bzw. Gemeindekollegium) einer jeden Gemeinde des |
Königreichs fortgeschrieben aufgrund der Notifizierungen, die die | Königreichs fortgeschrieben aufgrund der Notifizierungen, die die |
Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte jedem Kollegium | Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte jedem Kollegium |
übermitteln, in Bezug auf alle Verurteilungen oder Internierungen, | übermitteln, in Bezug auf alle Verurteilungen oder Internierungen, |
gegen die kein gewöhnliches Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann | gegen die kein gewöhnliches Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann |
und die den Ausschluss vom Wahlrecht oder die Aussetzung dieses Rechts | und die den Ausschluss vom Wahlrecht oder die Aussetzung dieses Rechts |
für Personen, die zum Zeitpunkt der Verurteilung oder Internierung im | für Personen, die zum Zeitpunkt der Verurteilung oder Internierung im |
Bevölkerungsregister der Gemeinde X eingetragen sind, zur Folge haben. | Bevölkerungsregister der Gemeinde X eingetragen sind, zur Folge haben. |
Die von den Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte | Die von den Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte |
erstellten Notifizierungen werden den Bürgermeistern der Gemeinden, in | erstellten Notifizierungen werden den Bürgermeistern der Gemeinden, in |
denen die Betreffenden zum Zeitpunkt der Verurteilung oder | denen die Betreffenden zum Zeitpunkt der Verurteilung oder |
Internierung im Bevölkerungsregister eingetragen waren, und den | Internierung im Bevölkerungsregister eingetragen waren, und den |
Betreffenden selbst übermittelt. | Betreffenden selbst übermittelt. |
In der Notifizierung werden angegeben: | In der Notifizierung werden angegeben: |
1. Name, Vornamen, Geburtsort und -datum und Wohnort des Verurteilten | 1. Name, Vornamen, Geburtsort und -datum und Wohnort des Verurteilten |
oder Internierten, | oder Internierten, |
2. das Rechtsprechungsorgan, das den Beschluss verkündet hat, und das | 2. das Rechtsprechungsorgan, das den Beschluss verkündet hat, und das |
Datum dieses Beschlusses, | Datum dieses Beschlusses, |
3. der Ausschluss vom Wahlrecht oder das Datum, an dem die Aussetzung | 3. der Ausschluss vom Wahlrecht oder das Datum, an dem die Aussetzung |
des Wahlrechts endet. | des Wahlrechts endet. |
Durch das Gesetz vom 14. April 2009 sind insbesondere die Artikel 9 | Durch das Gesetz vom 14. April 2009 sind insbesondere die Artikel 9 |
und 9bis des Wahlgesetzbuches aufgehoben worden, die Bezug auf eine | und 9bis des Wahlgesetzbuches aufgehoben worden, die Bezug auf eine |
mit Aufschub verhängte Strafe und die Zusammenrechnung von Strafen | mit Aufschub verhängte Strafe und die Zusammenrechnung von Strafen |
hatten. | hatten. |
In vorliegendem Rundschreiben wird daher versucht, unter | In vorliegendem Rundschreiben wird daher versucht, unter |
Berücksichtigung der neuen Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des | Berücksichtigung der neuen Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des |
Wahlgesetzbuches zu verdeutlichen, wie das Ende der Aberkennung des | Wahlgesetzbuches zu verdeutlichen, wie das Ende der Aberkennung des |
Wahlrechts, die einem Bürger gegenüber ausgesprochen worden ist, zu | Wahlrechts, die einem Bürger gegenüber ausgesprochen worden ist, zu |
bestimmen ist. Im Nachstehenden wird deshalb auf die Problematik im | bestimmen ist. Im Nachstehenden wird deshalb auf die Problematik im |
Zusammenhang mit dem Aufschub und der Zusammenrechnung von Strafen | Zusammenhang mit dem Aufschub und der Zusammenrechnung von Strafen |
eingegangen. | eingegangen. |
Es ist klarzustellen, dass das vorliegende Rundschreiben die | Es ist klarzustellen, dass das vorliegende Rundschreiben die |
allgemeinen Anweisungen über die Führung der Bevölkerungsregister und | allgemeinen Anweisungen über die Führung der Bevölkerungsregister und |
die Anweisungen für die Fortschreibung der Informationen im | die Anweisungen für die Fortschreibung der Informationen im |
Nationalregister (IT 130) in keiner Weise abändert. | Nationalregister (IT 130) in keiner Weise abändert. |
b) Strafe mit Aufschub | b) Strafe mit Aufschub |
Durch das Gesetz vom 14. April 2009 ist Artikel 9 des Wahlgesetzbuches | Durch das Gesetz vom 14. April 2009 ist Artikel 9 des Wahlgesetzbuches |
aufgehoben worden, in dem die Fälle von Verurteilungen, die mit | aufgehoben worden, in dem die Fälle von Verurteilungen, die mit |
Aufschub ausgesprochen werden, geregelt wurden. | Aufschub ausgesprochen werden, geregelt wurden. |
Dazu wird in der Begründung (2) zum Gesetz vom 14. April 2009 | Dazu wird in der Begründung (2) zum Gesetz vom 14. April 2009 |
festgelegt, dass die Artikel 9 und 9bis des Wahlgesetzbuches aufgrund | festgelegt, dass die Artikel 9 und 9bis des Wahlgesetzbuches aufgrund |
der Abschaffung des Automatismus zwischen der Verurteilung zu einer | der Abschaffung des Automatismus zwischen der Verurteilung zu einer |
Kriminal- oder Korrektionalstrafe und der endgültigen Aberkennung oder | Kriminal- oder Korrektionalstrafe und der endgültigen Aberkennung oder |
zeitweiligen Aussetzung des Wahlrechts keine Daseinsberechtigung mehr | zeitweiligen Aussetzung des Wahlrechts keine Daseinsberechtigung mehr |
haben. Die Regeln des Strafgesetzbuches finden Anwendung. Was den | haben. Die Regeln des Strafgesetzbuches finden Anwendung. Was den |
Aufschub betrifft, so muss sich künftig auf Artikel 34 des | Aufschub betrifft, so muss sich künftig auf Artikel 34 des |
Strafgesetzbuches berufen werden. | Strafgesetzbuches berufen werden. |
Man muss sich also auf die Bestimmungen von Artikel 34 des | Man muss sich also auf die Bestimmungen von Artikel 34 des |
Strafgesetzbuches beziehen: | Strafgesetzbuches beziehen: |
« Die in der verurteilenden Entscheidung oder im | « Die in der verurteilenden Entscheidung oder im |
Verurteilungsentscheid festgesetzte Dauer der Aberkennung läuft ab dem | Verurteilungsentscheid festgesetzte Dauer der Aberkennung läuft ab dem |
Tag, an dem der Verurteilte seine Strafe verbüsst hat oder seine | Tag, an dem der Verurteilte seine Strafe verbüsst hat oder seine |
Strafe verjährt ist. | Strafe verjährt ist. |
Ausserdem wird die Aberkennung an dem Tage wirksam, an dem die | Ausserdem wird die Aberkennung an dem Tage wirksam, an dem die |
kontradiktorisch oder im Versäumniswege ergangene Verurteilung | kontradiktorisch oder im Versäumniswege ergangene Verurteilung |
unanfechtbar geworden ist. | unanfechtbar geworden ist. |
Die Aberkennung, die einem Verurteilten gegenüber ausgesprochen worden | Die Aberkennung, die einem Verurteilten gegenüber ausgesprochen worden |
ist, dem in Anwendung des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die | ist, dem in Anwendung des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die |
Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung ein Gesamt- oder | Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung ein Gesamt- oder |
Teilaufschub der Vollstreckung seiner Strafe gewährt worden ist, läuft | Teilaufschub der Vollstreckung seiner Strafe gewährt worden ist, läuft |
ab dem Tag, an dem der Aufschub beginnt und solange er nicht | ab dem Tag, an dem der Aufschub beginnt und solange er nicht |
widerrufen wird. » | widerrufen wird. » |
Aus dieser Bestimmung und den Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Juni | Aus dieser Bestimmung und den Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Juni |
1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung ergibt sich | 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung ergibt sich |
Folgendes : | Folgendes : |
1. Hauptgefängnisstrafe, die mit Aufschub verhängt wird + Aussetzung | 1. Hauptgefängnisstrafe, die mit Aufschub verhängt wird + Aussetzung |
des Wahlrechts ohne Aufschub | des Wahlrechts ohne Aufschub |
Die Aussetzung des Wahlrechts beginnt, sobald das Urteil formell | Die Aussetzung des Wahlrechts beginnt, sobald das Urteil formell |
rechtskräftig geworden ist. | rechtskräftig geworden ist. |
Beispiel: Eine Person wird am 16. Juni 2010 zu einer korrektionalen | Beispiel: Eine Person wird am 16. Juni 2010 zu einer korrektionalen |
Gefängnisstrafe von zwei Jahren mit Aufschub und zur Aberkennung des | Gefängnisstrafe von zwei Jahren mit Aufschub und zur Aberkennung des |
Wahlrechts für eine Dauer von fünf Jahren verurteilt. | Wahlrechts für eine Dauer von fünf Jahren verurteilt. |
-> Die Aussetzung des Wahlrechts läuft ab dem 16. Juni 2010 für eine | -> Die Aussetzung des Wahlrechts läuft ab dem 16. Juni 2010 für eine |
Dauer von fünf Jahren. | Dauer von fünf Jahren. |
2. Hauptgefängnisstrafe, die ohne/mit Aufschub verhängt wird + | 2. Hauptgefängnisstrafe, die ohne/mit Aufschub verhängt wird + |
Aussetzung des Wahlrechts mit Aufschub | Aussetzung des Wahlrechts mit Aufschub |
Die Aussetzung des Wahlrechts wird für die Dauer, die in dem Entscheid | Die Aussetzung des Wahlrechts wird für die Dauer, die in dem Entscheid |
oder Urteil festgesetzt wird, aufgeschoben. | oder Urteil festgesetzt wird, aufgeschoben. |
Beispiel: Eine Person wird am 16. Juni 2010 zu einer korrektionalen | Beispiel: Eine Person wird am 16. Juni 2010 zu einer korrektionalen |
Gefängnisstrafe von zwei Jahren ohne/mit Aufschub und zur Aberkennung | Gefängnisstrafe von zwei Jahren ohne/mit Aufschub und zur Aberkennung |
des Wahlrechts für eine Dauer von fünf Jahren mit Aufschub verurteilt. | des Wahlrechts für eine Dauer von fünf Jahren mit Aufschub verurteilt. |
-> Die fünfjährige Aussetzung des Wahlrechts wird ab dem 16. Juni 2010 | -> Die fünfjährige Aussetzung des Wahlrechts wird ab dem 16. Juni 2010 |
aufgeschoben. | aufgeschoben. |
c) Zusammenrechnung von Strafen | c) Zusammenrechnung von Strafen |
I. Zusammenrechnung einer Strafe, die unter den alten | I. Zusammenrechnung einer Strafe, die unter den alten |
Rechtsvorschriften verhängt worden ist, und einer Strafe, die unter | Rechtsvorschriften verhängt worden ist, und einer Strafe, die unter |
den neuen Rechtsvorschriften verhängt wird | den neuen Rechtsvorschriften verhängt wird |
Ziel der neuen Rechtsvorschriften vom 14. April 2009 war es, dem | Ziel der neuen Rechtsvorschriften vom 14. April 2009 war es, dem |
Automatismus zwischen der Verurteilung zu einer Kriminal- oder | Automatismus zwischen der Verurteilung zu einer Kriminal- oder |
Korrektionalstrafe und der Aussetzung des Wahlrechts beziehungsweise | Korrektionalstrafe und der Aussetzung des Wahlrechts beziehungsweise |
dem Ausschluss vom Wahlrecht ein Ende zu setzen. Die alten | dem Ausschluss vom Wahlrecht ein Ende zu setzen. Die alten |
Rechtsvorschriften konnten nämlich unverhältnismässige Auswirkungen | Rechtsvorschriften konnten nämlich unverhältnismässige Auswirkungen |
haben, da die Dauer der Aussetzung des Wahlrechts sehr viel länger | haben, da die Dauer der Aussetzung des Wahlrechts sehr viel länger |
sein konnte als die Dauer der Strafvollstreckung. | sein konnte als die Dauer der Strafvollstreckung. |
Da die alten Regeln in Bezug auf Zusammenrechnung nicht mehr gelten, | Da die alten Regeln in Bezug auf Zusammenrechnung nicht mehr gelten, |
muss man - im Falle einer Zusammenrechnung einer Strafe, die unter den | muss man - im Falle einer Zusammenrechnung einer Strafe, die unter den |
alten Rechtsvorschriften verhängt worden ist, und einer Strafe, die | alten Rechtsvorschriften verhängt worden ist, und einer Strafe, die |
unter den neuen Rechtsvorschriften verhängt wird - für die Berechnung | unter den neuen Rechtsvorschriften verhängt wird - für die Berechnung |
der Dauer, für die das Wahlrecht ausgesetzt wird, nur die Strafe | der Dauer, für die das Wahlrecht ausgesetzt wird, nur die Strafe |
berücksichtigen, die unter den neuen Rechtsvorschriften verhängt wird | berücksichtigen, die unter den neuen Rechtsvorschriften verhängt wird |
(da die Regelung der neuen Rechtsvorschriften die günstigere Regelung | (da die Regelung der neuen Rechtsvorschriften die günstigere Regelung |
für den Verurteilten ist). Für die Berechnung der Dauer der Aussetzung | für den Verurteilten ist). Für die Berechnung der Dauer der Aussetzung |
des Wahlrechts stützt man sich also nur auf die letzte Verurteilung, | des Wahlrechts stützt man sich also nur auf die letzte Verurteilung, |
die unter den neuen Rechtsvorschriften ausgesprochen wird (ohne | die unter den neuen Rechtsvorschriften ausgesprochen wird (ohne |
Zusammenrechnung mit der alten Aussetzung). | Zusammenrechnung mit der alten Aussetzung). |
Beispiel: Eine Person wird am 6. März 2009 zu einer Gefängnisstrafe | Beispiel: Eine Person wird am 6. März 2009 zu einer Gefängnisstrafe |
von sechs Monaten und somit automatisch auch zu einer Aberkennung des | von sechs Monaten und somit automatisch auch zu einer Aberkennung des |
Wahlrechts für eine Dauer von sechs Jahren verurteilt. Dieselbe Person | Wahlrechts für eine Dauer von sechs Jahren verurteilt. Dieselbe Person |
wird am 4. Januar 2010 erneut zu einer Aberkennung des Wahlrechts für | wird am 4. Januar 2010 erneut zu einer Aberkennung des Wahlrechts für |
eine Dauer von fünf Jahren verurteilt. Die Aberkennung des Wahlrechts | eine Dauer von fünf Jahren verurteilt. Die Aberkennung des Wahlrechts |
endet am 4. Januar 2015. | endet am 4. Januar 2015. |
II. Zusammenrechnung mehrerer Strafen, die unter den neuen | II. Zusammenrechnung mehrerer Strafen, die unter den neuen |
Rechtsvorschriften verhängt werden | Rechtsvorschriften verhängt werden |
Der Richter, der eine Verurteilung ausspricht, kann im Strafregister | Der Richter, der eine Verurteilung ausspricht, kann im Strafregister |
die Vorgeschichte eines bereits zuvor verurteilten Angeklagten | die Vorgeschichte eines bereits zuvor verurteilten Angeklagten |
überprüfen. | überprüfen. |
Dieser Richter kann insbesondere entsprechend den Regeln bei Rückfall | Dieser Richter kann insbesondere entsprechend den Regeln bei Rückfall |
eine neue Verurteilung mit oder ohne Aussetzung des Wahlrechts | eine neue Verurteilung mit oder ohne Aussetzung des Wahlrechts |
festlegen. | festlegen. |
Eine neue Aussetzung des Wahlrechts kann verhängt werden und diese | Eine neue Aussetzung des Wahlrechts kann verhängt werden und diese |
Aussetzung beginnt, sobald das Urteil formell rechtskräftig geworden | Aussetzung beginnt, sobald das Urteil formell rechtskräftig geworden |
ist, wobei die alte Aussetzung des Wahlrechts nicht mehr | ist, wobei die alte Aussetzung des Wahlrechts nicht mehr |
berücksichtigt wird. Für die Berechnung der Dauer der Aussetzung des | berücksichtigt wird. Für die Berechnung der Dauer der Aussetzung des |
Wahlrechts stützt man sich also nur auf die letzte Verurteilung. | Wahlrechts stützt man sich also nur auf die letzte Verurteilung. |
Beispiel: Eine Person wird am 10. September 2009 zu einer Aberkennung | Beispiel: Eine Person wird am 10. September 2009 zu einer Aberkennung |
des Wahlrechts für eine Dauer von fünf Jahren verurteilt. Dieselbe | des Wahlrechts für eine Dauer von fünf Jahren verurteilt. Dieselbe |
Person wird am 4. Januar 2011 erneut zu einer Aberkennung des | Person wird am 4. Januar 2011 erneut zu einer Aberkennung des |
Wahlrechts für eine Dauer von acht Jahren verurteilt. Die Aberkennung | Wahlrechts für eine Dauer von acht Jahren verurteilt. Die Aberkennung |
des Wahlrechts endet am 4. Januar 2019. | des Wahlrechts endet am 4. Januar 2019. |
d) Entscheid Nr. 80/2010 vom 1. Juli 2010 des Verfassungsgerichtshofs | d) Entscheid Nr. 80/2010 vom 1. Juli 2010 des Verfassungsgerichtshofs |
In vorliegendem Rundschreiben muss ebenfalls auf den Entscheid Nr. | In vorliegendem Rundschreiben muss ebenfalls auf den Entscheid Nr. |
80/2010 vom 1. Juli 2010 des Verfassungsgerichtshofs verwiesen werden, | 80/2010 vom 1. Juli 2010 des Verfassungsgerichtshofs verwiesen werden, |
mit kurzem Kommentar. | mit kurzem Kommentar. |
Zur Erinnerung: Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Entscheid | Zur Erinnerung: Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Entscheid |
über eine Nichtigkeitsklage, die gegen Artikel 69 des vorerwähnten | über eine Nichtigkeitsklage, die gegen Artikel 69 des vorerwähnten |
Gesetzes vom 14. April 2009 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen | Gesetzes vom 14. April 2009 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen |
in Wahlangelegenheiten eingelegt worden ist, befunden und diese Klage | in Wahlangelegenheiten eingelegt worden ist, befunden und diese Klage |
abgewiesen. Dieser Artikel 69 bestimmt übergangsweise, dass die durch | abgewiesen. Dieser Artikel 69 bestimmt übergangsweise, dass die durch |
dieses Gesetz am Wahlgesetzbuch angebrachten Abänderungen nicht auf | dieses Gesetz am Wahlgesetzbuch angebrachten Abänderungen nicht auf |
Urheber von Straftaten anwendbar sind, gegen die zum Zeitpunkt des | Urheber von Straftaten anwendbar sind, gegen die zum Zeitpunkt des |
Inkrafttretens dieser Abänderungen (d.h. am 15. April 2009) eine | Inkrafttretens dieser Abänderungen (d.h. am 15. April 2009) eine |
endgültige Verurteilung vorlag. Anders ausgedrückt, wenn diese | endgültige Verurteilung vorlag. Anders ausgedrückt, wenn diese |
Abänderungen nicht auf Urheber von Straftaten anwendbar sind, die zum | Abänderungen nicht auf Urheber von Straftaten anwendbar sind, die zum |
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abänderungen (d.h. am 15. April 2009) | Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abänderungen (d.h. am 15. April 2009) |
aufgrund einer endgültigen Verurteilung von Rechts wegen unter eine | aufgrund einer endgültigen Verurteilung von Rechts wegen unter eine |
Aussetzung oder Aberkennung des Wahlrechts fallen, so sind diese | Aussetzung oder Aberkennung des Wahlrechts fallen, so sind diese |
Abänderungen wohl auf Urheber von Straftaten anwendbar, gegen die zu | Abänderungen wohl auf Urheber von Straftaten anwendbar, gegen die zu |
demselben Zeitpunkt noch keine endgültige Verurteilung vorlag. | demselben Zeitpunkt noch keine endgültige Verurteilung vorlag. |
In vorerwähntem Entscheid vom 1. Juli 2010 räumt der | In vorerwähntem Entscheid vom 1. Juli 2010 räumt der |
Verfassungsgerichtshof (Erwägung B.5.7) ein, dass der Gesetzgeber | Verfassungsgerichtshof (Erwägung B.5.7) ein, dass der Gesetzgeber |
somit eine Massnahme ergriffen hat, mit der er der vom | somit eine Massnahme ergriffen hat, mit der er der vom |
Verfassungsgerichtshof im Entscheid Nr. 187/2005 vom 14. Dezember 2005 | Verfassungsgerichtshof im Entscheid Nr. 187/2005 vom 14. Dezember 2005 |
festgestellten Verfassungswidrigkeit ein Ende setzen möchte. | festgestellten Verfassungswidrigkeit ein Ende setzen möchte. |
Der Verfassungsgerichtshof erkennt die Begründetheit dieser | Der Verfassungsgerichtshof erkennt die Begründetheit dieser |
Übergangsbestimmung somit an. Weiter präzisiert er dennoch, dass die | Übergangsbestimmung somit an. Weiter präzisiert er dennoch, dass die |
angefochtene Übergangsbestimmung die Rechtsfolgen des vorerwähnten | angefochtene Übergangsbestimmung die Rechtsfolgen des vorerwähnten |
Entscheids Nr. 187/2005 nicht verhindern kann. Artikel 7 Absatz 1 Nr. | Entscheids Nr. 187/2005 nicht verhindern kann. Artikel 7 Absatz 1 Nr. |
2 des Wahlgesetzbuches, so wie er vor dem Inkrafttreten der durch | 2 des Wahlgesetzbuches, so wie er vor dem Inkrafttreten der durch |
Artikel 22 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. April 2009 angebrachten | Artikel 22 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. April 2009 angebrachten |
Abänderungen Anwendung fand, ist daher mit den Artikeln 10 und 11 der | Abänderungen Anwendung fand, ist daher mit den Artikeln 10 und 11 der |
Verfassung unvereinbar in dem Masse, wie er das Wahlrecht von | Verfassung unvereinbar in dem Masse, wie er das Wahlrecht von |
Verurteilten, auf die er sich bezieht, von Rechts wegen aussetzt. | Verurteilten, auf die er sich bezieht, von Rechts wegen aussetzt. |
Der Verfassungsgerichtshof bestätigt also die Verfassungswidrigkeit | Der Verfassungsgerichtshof bestätigt also die Verfassungswidrigkeit |
von Artikel 7 Absatz 1 frühere Nummer 2 des Wahlgesetzbuches in Bezug | von Artikel 7 Absatz 1 frühere Nummer 2 des Wahlgesetzbuches in Bezug |
auf Personen, gegen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes | auf Personen, gegen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes |
vom 14. April 2009 (d.h. am 15. April 2009) eine endgültige | vom 14. April 2009 (d.h. am 15. April 2009) eine endgültige |
Verurteilung bestand. | Verurteilung bestand. |
Der Verfassungsgerichtshof legt fest, dass mit diesen Personen | Der Verfassungsgerichtshof legt fest, dass mit diesen Personen |
folgendermassen zu verfahren ist: | folgendermassen zu verfahren ist: |
Personen, deren Wahlrecht in Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 frühere | Personen, deren Wahlrecht in Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 frühere |
Nummer 2 des Wahlgesetzbuches von Rechts wegen ausgesetzt worden ist, | Nummer 2 des Wahlgesetzbuches von Rechts wegen ausgesetzt worden ist, |
können von dem in Titel II Kapitel II des Wahlgesetzbuches (3) | können von dem in Titel II Kapitel II des Wahlgesetzbuches (3) |
festgelegten Beschwerdeverfahren Gebrauch machen, falls sie auf der | festgelegten Beschwerdeverfahren Gebrauch machen, falls sie auf der |
Grundlage des Entscheids Nr. 187/2005 vom 14. Dezember 2005 erachten, | Grundlage des Entscheids Nr. 187/2005 vom 14. Dezember 2005 erachten, |
dass sie unberechtigterweise aus der Wählerliste gestrichen worden | dass sie unberechtigterweise aus der Wählerliste gestrichen worden |
sind; weiter können diese Personen in Anwendung der Artikel 27 und | sind; weiter können diese Personen in Anwendung der Artikel 27 und |
folgenden des Wahlgesetzbuches beim Appellationshof Berufung gegen den | folgenden des Wahlgesetzbuches beim Appellationshof Berufung gegen den |
Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums (bzw. | Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums (bzw. |
Gemeindekollegiums) einlegen, falls sie keine Genugtuung erhalten (4). | Gemeindekollegiums) einlegen, falls sie keine Genugtuung erhalten (4). |
In einem solchen Fall, so fährt der Verfassungsgerichtshof fort, muss | In einem solchen Fall, so fährt der Verfassungsgerichtshof fort, muss |
dieser Gerichtshof aufgrund von Artikel 26 § 2 Absatz 2 Nr. 2 des | dieser Gerichtshof aufgrund von Artikel 26 § 2 Absatz 2 Nr. 2 des |
Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof (5) | Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof (5) |
und unter Berücksichtigung des Entscheids Nr. 187/2005 vom 14. | und unter Berücksichtigung des Entscheids Nr. 187/2005 vom 14. |
Dezember 2005 Artikel 7 Absatz 1 frühere Nummer 2 des Wahlgesetzbuches | Dezember 2005 Artikel 7 Absatz 1 frühere Nummer 2 des Wahlgesetzbuches |
für nicht anwendbar erklären, da diese Bestimmung mit den Artikeln 10 | für nicht anwendbar erklären, da diese Bestimmung mit den Artikeln 10 |
und 11 der Verfassung unvereinbar ist in dem Masse, wie sie das | und 11 der Verfassung unvereinbar ist in dem Masse, wie sie das |
Wahlrecht von Verurteilten, auf die sie sich bezieht, von Rechts wegen | Wahlrecht von Verurteilten, auf die sie sich bezieht, von Rechts wegen |
aussetzt. | aussetzt. |
Wenn also bei künftigen Wahlen Bürger aufgrund einer endgültigen | Wenn also bei künftigen Wahlen Bürger aufgrund einer endgültigen |
Verurteilung, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 14. April 2009 | Verurteilung, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 14. April 2009 |
ausgesprochen worden ist, aus der Wählerliste weggelassen werden, | ausgesprochen worden ist, aus der Wählerliste weggelassen werden, |
können diese Bürger das in den Artikeln 18 bis 39 des Wahlgesetzbuches | können diese Bürger das in den Artikeln 18 bis 39 des Wahlgesetzbuches |
festgelegte Beschwerde- und Einspruchsverfahren einleiten, falls sie | festgelegte Beschwerde- und Einspruchsverfahren einleiten, falls sie |
auf der Grundlage des Entscheids Nr. 187/2005 vom 14. Dezember 2005 | auf der Grundlage des Entscheids Nr. 187/2005 vom 14. Dezember 2005 |
erachten, dass sie unberechtigterweise aus der Wählerliste gestrichen | erachten, dass sie unberechtigterweise aus der Wählerliste gestrichen |
worden sind. | worden sind. |
Die Wiedereintragung einer Person in die Wählerliste kann also nur | Die Wiedereintragung einer Person in die Wählerliste kann also nur |
vorgenommen werden, wenn die betreffende Person selbst Schritte | vorgenommen werden, wenn die betreffende Person selbst Schritte |
unternimmt (Einspruchsverfahren) und die Eintragung des Bürgers in die | unternimmt (Einspruchsverfahren) und die Eintragung des Bürgers in die |
Wählerliste durch den am Ende dieses Verfahrens getroffenen Beschluss | Wählerliste durch den am Ende dieses Verfahrens getroffenen Beschluss |
angeordnet wird. | angeordnet wird. |
Brüssel, den 31. Mai 2011 | Brüssel, den 31. Mai 2011 |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
_______ | _______ |
Fussnoten | Fussnoten |
(1) Belgisches Staatsblatt vom 15. April 2009, deutsche Übersetzung | (1) Belgisches Staatsblatt vom 15. April 2009, deutsche Übersetzung |
Belgisches Staatsblatt vom 30. April 2009. | Belgisches Staatsblatt vom 30. April 2009. |
(2) Vgl. französische oder niederländische Fassung des Gesetzentwurfs | (2) Vgl. französische oder niederländische Fassung des Gesetzentwurfs |
zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Wahlangelegenheiten, | zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Wahlangelegenheiten, |
Begründung, Parlamentsdokumente, Abgeordnetenkammer, ordentliche | Begründung, Parlamentsdokumente, Abgeordnetenkammer, ordentliche |
Sitzungsperiode 2008-2009, Nr. 1799/001, S. 11. | Sitzungsperiode 2008-2009, Nr. 1799/001, S. 11. |
(3) Bei diesem Verfahren entscheidet das Bürgermeister- und | (3) Bei diesem Verfahren entscheidet das Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium (bzw. Gemeindekollegium) als rechtsprechende Behörde | Schöffenkollegium (bzw. Gemeindekollegium) als rechtsprechende Behörde |
in erster Instanz über die Beschwerden, die in Bezug auf | in erster Instanz über die Beschwerden, die in Bezug auf |
Wahlangelegenheiten vor das Kollegium gebracht werden. | Wahlangelegenheiten vor das Kollegium gebracht werden. |
(4) Gegen die Entscheide des Appellationshofes in dieser Angelegenheit | (4) Gegen die Entscheide des Appellationshofes in dieser Angelegenheit |
kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. | kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. |
(5) Da sich der Verfassungsgerichtshof auf diese Bestimmung seines | (5) Da sich der Verfassungsgerichtshof auf diese Bestimmung seines |
Grundlagengesetzes beruft, bedeutet dies, dass der Appellationshof in | Grundlagengesetzes beruft, bedeutet dies, dass der Appellationshof in |
einem solchen Fall nicht berechtigt ist, ihm eine | einem solchen Fall nicht berechtigt ist, ihm eine |
Vorabentscheidungsfrage zu stellen in dem Masse, wie der | Vorabentscheidungsfrage zu stellen in dem Masse, wie der |
Verfassungsgerichtshof schon in seinem Entscheid 187/2005 vom 14. | Verfassungsgerichtshof schon in seinem Entscheid 187/2005 vom 14. |
Dezember 2005 deutlich befunden hat, dass Artikel 7 Absatz 1 frühere | Dezember 2005 deutlich befunden hat, dass Artikel 7 Absatz 1 frühere |
Nummer 2 des Wahlgesetzbuches verfassungswidrig ist. | Nummer 2 des Wahlgesetzbuches verfassungswidrig ist. |