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Omzendbrief van 30 maart 2009
gepubliceerd op 25 oktober 2013

Ministeriële omzendbrief NPU-3 betreffende de goedkeuring van de provinciale nood- en interventieplannen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2013000676
pub.
25/10/2013
prom.
30/03/2009
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


30 MAART 2009. - Ministeriële omzendbrief NPU-3 betreffende de goedkeuring van de provinciale nood- en interventieplannen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief NPU-3 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 30 maart 2009 betreffende de goedkeuring van de provinciale nood- en interventieplannen (Belgisch Staatsblad van 9 september 2009).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 30. MÄRZ 2009 - Ministerielles Rundschreiben NPU-3 über die Billigung der provinzialen Noteinsatzpläne An die Frauen und Herren Provinzgouverneure und an den Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, In Artikel 2ter des Gesetzes vom 31.Dezember 1963 über den Zivilschutz und Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2006 über die Noteinsatzpläne wird die Billigung der provinzialen Pläne durch den Minister des Innern vorgesehen. In Erwartung dieser Billigung sind die alten Pläne weiter anwendbar.

Mit vorliegendem Rundschreiben werden das Verfahren und die Kriterien für die Billigung festgelegt, damit eine einheitliche Behandlung der verschiedenen provinzialen Pläne gewährleistet wird.

Zunächst möchte ich klarstellen, dass in Artikel 32 des vorerwähnten Königlichen Erlasses nicht zwischen allgemeinen und besonderen Noteinsatzplänen unterschieden wird. Jede Art Plan muss mir also zur Billigung vorgelegt werden. Die Billigung wird darauf beschränkt sein zu überprüfen, ob der Plan den festgelegten Kriterien entspricht. Die Beurteilung des operativen Charakters des Plans in den verschiedenen Notsituationen, die sich ereignen könnten, obliegt dem provinzialen Sicherheitsbüro. Aus diesem Grund wird in den Bedingungen für die Zulässigkeit der Pläne nach der genauen Zusammensetzung des provinzialen Sicherheitsbüros gefragt, dessen multidisziplinärer Charakter gewährleistet sein muss.

Ich habe die Generaldirektion Krisenzentrum mit der Billigung Ihrer Noteinsatzpläne betraut.

Das Billigungsverfahren besteht aus mehreren Phasen, die nachstehend erläutert werden: Übermittlung der Noteinsatzpläne Die provinzialen Pläne sind mir sowohl auf Papier als auch elektronisch zu übermitteln.

Untersuchung der Zulässigkeit Um zulässig zu sein, muss der Plan: - vom Provinzgouverneur datiert und unterzeichnet sein, - die genaue Zusammensetzung des provinzialen Sicherheitsbüros, das den Plan ausgearbeitet hat, enthalten, einschließlich der Sachverständigen (1), - eine Erläuterung der Methode, nach der die multidisziplinäre Koordination zur Abfassung des Plans durchgeführt worden ist, enthalten.

Die beiden letztgenannten Informationen müssen in der Einleitung des Plans enthalten sein.

Die Entscheidung, ob ein Plan zulässig ist oder nicht, wird schriftlich notifiziert.

Falls der Plan nicht zulässig ist, ist es möglich, die erforderlichen Berichtigungen vorzunehmen. Die Frist zwischen der Zustellung des Schreibens über die Unzulässigkeit und der Entgegennahme des angepassten Plans beträgt höchstens zwei Monate.

Untersuchung zur Sache Ist der Plan für zulässig befunden worden, wird eine Untersuchung zur Sache vorgenommen.

Die Untersuchung zur Sache erfolgt anhand einer Reihe Beurteilungskriterien, die in drei Kategorien unterteilt sind.

Beurteilungskriterien: a) Allgemeine Beurteilung Die allgemeine Beurteilung des Plans erfolgt insbesondere in Bezug auf die Kohärenz der Methodik und in Bezug auf die Struktur, Genauigkeit und Klarheit des Plans.b) Formelles Kriterium Für die allgemeinen Noteinsatzpläne wird nachdrücklich empfohlen, die im Rundschreiben NPU-2 vorgeschlagene Struktur zu übernehmen, damit eine Harmonisierung und bessere Lesbarkeit der Noteinsatzpläne gewährleistet ist.c) Inhaltliches Kriterium 1.Inhaltlich müssen die Pläne den Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2006 über die Noteinsatzpläne sowie den eventuell anwendbaren Erlassen und Rundschreiben entsprechen, sowohl hinsichtlich der Terminologie als auch bezüglich der Grundprinzipien, unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der verschiedenen Behörden und Dienste.

Der Plan muss mindestens folgende Angaben enthalten, wie sie in den Artikeln 26 und 27 des vorerwähnten Königlichen Erlasses festgelegt sind: « Die Noteinsatzpläne umfassen mindestens: 1. die allgemeinen Informationen über die betreffende Provinz oder Gemeinde, wie: a) Übersicht über die betreffenden Funktionen, b) Verzeichnis der Risiken, c) Liste der föderalen, provinzialen und kommunalen Dienste und der Mittel, die sie einsetzen können, d) Liste der Informationszentren, der spezialisierten Dienste und ihrer Mittel, 2.die Verfahren zur Alarmierung der zuständigen Behörde, der Verantwortlichen der verschiedenen Disziplinen sowie der potenziell betroffenen Behörden und Dienste, 3. die einzusetzenden Kommunikationsmittel und das anzuwendende Kommunikationsschema, 4.die Modalitäten zur Auslösung, Unterteilung und Verstärkung der Phasen, 5. die Organisation der Einsatzkoordination und strategischen Koordination, 6.die Organisation der Information der Bevölkerung und der Geschädigten, 7. die Modalitäten für die Organisation der Übungen sowie deren Häufigkeit, 8.die Methode der Fortschreibung der NEP, 9. die Modalitäten und Mittel zur Beförderung, Aufnahme und Unterbringung der Geschädigten im Fall einer Evakuierung, 10.die Musterberichte und -formulare, in denen Informationen über eine Notsituation erteilt werden und die Notsituation bestätigt und ihr Ende angekündigt wird, sowie das Musterformular für das Tagebuch.

Die besonderen Noteinsatzpläne umfassen mindestens: 1. eine Beschreibung des betreffenden Risikos und die Festlegung der Noteinsatzplanungszone, 2.die besonderen Einsatzmittel, 3. die Personalien der Personen, die spezifisch vom Risiko betroffen sind, 4.die Unfallabläufe und die Einsatzverfahren für jeden Unfallablauf, 5. die Organisation der Einsatzkoordination, 6.die Maßnahmen zum Schutz der Personen und Güter, 7. die eventuellen Standorte der PC-Ops, 8.die Art und Weise der Information und die Verfahren zur Information der Hilfsdienste und der Bevölkerung, 9. die Bestimmung der Disziplin, in der die Funktion des Dir-PC-Ops ausgeübt wird. Die besonderen Noteinsatzpläne in Bezug auf ein lokalisiertes Risiko umfassen außerdem: 1. die geographische Lage der Einrichtung oder Stätte, 2.die allgemeinen Angaben über die betreffende Einrichtung oder das betreffende Risiko: a) die allgemeinen Informationen über die Tätigkeiten der Einrichtung und insbesondere über die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken sowie das Verzeichnis der gefährlichen Produkte oder Tätigkeiten, b) die Liste der verantwortlichen Personen und ihre Personalien, c) die einrichtungseigenen Hilfsmittel, 3.die Noteinsatzplanungszone, einschließlich: a) der Einrichtung von Sperrbereichen, b) der relevanten geographischen, demographischen und wirtschaftlichen Faktoren, c) der anderen Risikoeinrichtungen und -tätigkeiten.» 2. Die Anwendbarkeit des Plans bei sofortiger Auslösung einer föderalen Phase und beim Übergang von der provinzialen zur föderalen Phase sowie das Vorhandensein der Informationen, die für den Bereitschaftsdienst des föderalen Krisenzentrums nützlich sind (2), werden geprüft.3. Die zur Fortschreibung des Plans vorgesehene Methode und deren Periodizität sind ebenfalls Gegenstand der Beurteilung.Daher müssen im Plan Datum und Methode der Fortschreibung aufgeführt sein. 4. Der Plan wird zudem im Vergleich mit dem vorherigen Plan beurteilt. Die bei der vergangenen Beurteilung gemachten Bemerkungen werden erneut analysiert. 5. Der Plan muss mit den nationalen Noteinsatzplänen übereinstimmen. Entscheidung Der Plan ist gebilligt, wenn er die obigen Kriterien erfüllt.

Die Generaldirektion Krisenzentrum kann zusätzliche Informationen beziehungsweise aufgrund bestimmter Bemerkungen eine Anpassung des Plans verlangen.

Die Frist zwischen der Zustellung des Schreibens, das die Bemerkungen enthält und/oder auf fehlende Elemente verweist, und der Entgegennahme des angepassten Plans beträgt höchstens drei Monate. Ist der angepasste Plan nicht binnen dieser Frist zugestellt worden oder ist der Plan nicht auf zufriedenstellende Weise angepasst worden, wird er nicht gebilligt.

Entspricht der Plan einem oder mehreren wesentlichen Kriterien nicht, wird er nicht gebilligt.

Die Entscheidung wird durch einen Ministeriellen Erlass getroffen.

Bekanntgabe der Entscheidung Die Entscheidung wird Ihnen schriftlich übermittelt. Bitte informieren Sie das provinziale Sicherheitsbüro hierüber.

Anpassungen Jede nach Billigung des Plans erfolgte Änderung ist mir schriftlich mitzuteilen, unter genauer Angabe der geänderten Punkte.

Mit freundlichen Grüßen G. DE PADT Minister des Innern ______ Fußnoten (1) Name, Funktion und Dienst/Einrichtung, dem/der die Person angehört. (2) Zum Beispiel: die Kontaktdaten der Personen und Dienste, die das Krisenzentrum sowohl in der Alarmphase als auch in der Phase der Bewältigung einer Notsituation kontaktieren kann, und die zu verwendenden Kommunikationsmittel (Telefon, Fax, Videokonferenz, E-Mail usw.).

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