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Omzendbrief van 26 maart 2003
gepubliceerd op 17 oktober 2003

Omzendbrief GPI 36 betreffende de schadeloosstelling van de tijdelijke arbeidsongeschiktheid, de blijvende arbeidsongeschiktheid en de herplaatsing ingevolge arbeidsongevallen, evenals de rente verschuldigd aan de rechthebbenden in geval van een dodelijk ongeval. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000542
pub.
17/10/2003
prom.
26/03/2003
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


26 MAART 2003. - Omzendbrief GPI 36 betreffende de schadeloosstelling van de tijdelijke arbeidsongeschiktheid, de blijvende arbeidsongeschiktheid en de herplaatsing ingevolge arbeidsongevallen, evenals de rente verschuldigd aan de rechthebbenden in geval van een dodelijk ongeval. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI 36 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 26 maart 2003 betreffende de schadeloosstelling van de tijdelijke arbeidsongeschiktheid, de blijvende arbeidsongeschiktheid en de herplaatsing ingevolge arbeidsongevallen, evenals de rente verschuldigd aan de rechthebbenden in geval van een dodelijk ongeval (Belgisch Staatsblad van 22 april 2003), opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

26. MÄRZ 2003 - Ministerielles Rundschreiben GPI 36 über die zeitweilige Arbeitsunfähigkeit, die bleibende Arbeitsunfähigkeit und die Neuzuweisung infolge von Arbeitsunfällen sowie über die Rente, die im Fall eines tödlichen Arbeitsunfalls an die Rechtsnachfolger zu entrichten ist An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei Zur Information: An den Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrter Herr Generalkommissar, 1.Einleitung Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist es, in Bezug auf Arbeitsunfälle in den Polizeidiensten die Modalitäten der Berechnung der Entschädigung im Fall von zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit, bleibender Arbeitsunfähigkeit und Neuzuweisung sowie der Rente, die im Fall eines tödlichen Arbeitsunfalls an die Rechtsnachfolger zu entrichten ist, festzulegen. Es enthält nähere Angaben darüber, welcher Referenzlohn als Grundlage zur Berechnung dieser Entschädigungen dient. 2. Anwendungsbereich Die seit dem 1.April 2001 vorgekommenen Arbeitsunfälle der Personalmitglieder der Polizeidienste sind den Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor unterworfen.

Diese Vorschriften finden Anwendung auf die Mitglieder des definitiv ernannten Personals, des Personals auf Probe, des zeitweiligen und Hilfspersonals oder des Personals mit Arbeitsvertrag, die der föderalen Polizei, den lokalen Polizeikorps und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei angehören, einschliesslich der in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Militärpersonen, solange sie dem Verwaltungs- und Logistikkader angehören, nachstehend « Personalmitglied » genannt.

Die vor dem 1. April 2001 vorgekommenen Arbeitsunfälle bleiben jedoch nachstehenden Vorschriften unterworfen: - in Bezug auf die Militärpersonen und früheren Mitglieder des operativen Korps der Gendarmerie: den koordinierten Gesetzen über die Entschädigungspensionen, - in Bezug auf die anderen Personalmitglieder der integrierten Polizei: den vorher auf sie anwendbaren Vorschriften, den am 31. März 2001 laufenden Versicherungsverträgen, den Verwaltungsvorschriften oder allen anderen Massnahmen zugunsten der Opfer oder ihrer Rechtsnachfolger, die vor dem 1. April 2001 in Kraft getreten sind. 3. Entschädigungen Die Personalmitglieder der Polizeidienste, die Opfer eines Arbeitsunfalls sind, haben Anrecht auf: - die Entschädigung der durch diesen Unfall verursachten Kosten für medizinische, chirurgische und medikamentöse Pflege, Krankenhauspflege, Prothesen und Orthopädie, - die Entschädigung der durch diesen Unfall hervorgerufenen zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit, bleibenden Arbeitsunfähigkeit und Neuzuweisung. Im Fall eines tödlichen Unfalls können die Rechtsnachfolger Anspruch erheben auf: - Bestattungsgeld, - eine Rente als hinterbliebener Ehepartner, Waisenkind oder Berechtigter mit irgendeiner Eigenschaft.

Wenn ein Personalmitglied der föderalen Polizei, nachdem es Opfer eines Arbeitsunfalls geworden ist, über die Mobilität zur lokalen Polizei oder umgekehrt überwechselt, muss die Behörde, die zum Zeitpunkt des Unfalls für das Personalmitglied zuständig war, weiterhin für die daran gebundenen Entschädigungen aufkommen. 4. Zeitweilige Arbeitsunfähigkeit Aufgrund von Artikel 3bis des vorerwähnten Gesetzes vom 3.Juli 1967 werden für das Personalmitglied vorbehaltlich der Anwendung günstigerer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen während des Zeitraums zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit bis zur vollständigen Wiederaufnahme der Arbeit die Bestimmungen in Bezug auf zeitweilige vollständige Unfähigkeit angewandt, die im Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle vorgesehen sind.

Also muss man gegebenenfalls die im Fall von vollständiger zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit im vorerwähnten Gesetz vom 10. April 1971 vorgesehene Entschädigung mit derjenigen vergleichen, die in den auf dieses Personalmitglied anwendbaren Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen vorgesehen ist, und ihm dann die vorteilhafteste Entschädigung gewähren. 4.1 Entschädigung laut Gesetz vom 10. April 1971 4.1.1 Grundsätze Gemäss den Artikeln 22 und 34 bis 40 des vorerwähnten Gesetzes vom 10.

April 1971 hat das Personalmitglied Anrecht auf eine tägliche Entschädigung, die 90 Prozent der durchschnittlichen Tagesentlohnung entspricht.

Die durchschnittliche Tagesentlohnung entspricht der Grundentlohnung geteilt durch 365.

Die Grundentlohnung entspricht der Entlohnung, auf die das Personalmitglied in dem Jahr vor dem Unfall aufgrund der Funktion, die es zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübt hat, Anrecht hat. 4.1.2 Referenzlohn Folglich entspricht der Referenzlohn der Grundentlohnung. Er setzt sich zusammen aus der Summe der während des Bezugszeitraums erhaltenen Vorteile und beträgt seit dem 1. Januar 2003 maximal 25.893,45 euro .

Dieser Höchstbetrag wird jedes Jahr am 1. Januar den Schwankungen des Verbraucherpreisindexes angepasst.

Der Referenzlohn umfasst jeden Betrag oder jeden geldlich bewertbaren Vorteil, der dem Arbeitnehmer direkt oder indirekt vom Arbeitgeber aufgrund des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses gewährt wird, und das Urlaubsgeld.

Die Gewährung dieses Betrags oder Vorteils kann aus einem schriftlichen oder mündlichen Einzelvertrag, einer Ordnung, einer Praxis, einem Statut, einem Gesetz oder einer vom Arbeitgeber einseitig eingegangenen Verpflichtung hervorgehen, ausser für Gründe, die nicht in Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers stehen.

Beispiele: Haushalts- beziehungsweise Ortszulage, Urlaubsgeld, Jahresendprämie, Stundenzulage für zusätzliche Dienstleistungen, Zulage für Samstags-, Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, Zweisprachigkeitszulage, Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats oder eines höheren Amtes, Diplomzulage, Wachzulage, Zulage für Sonderfunktionen, Postenzulage (Verbindungsoffizier), ...

Folgende Beträge, Vergütungen und Vorteile sind jedoch nicht Teil dieser Grundentlohnung: - Beträge, die zulasten des Arbeitgebers zur Erstattung der tatsächlich vom Personalmitglied bestrittenen Fahrtkosten gezahlt werden, - Vorteile, die in Form von Arbeitswerkzeugen oder -kleidung gewährt werden, und Beträge, die der Arbeitgeber dem Personalmitglied zahlt, um seiner Verpflichtung, Werkzeuge oder Arbeitskleidung zu liefern, nachzukommen, - Vergütungen, die dem Personalmitglied geschuldet werden, wenn der Arbeitgeber seinen gesetzlichen, vertraglichen oder statutarischen Verpflichtungen nicht nachkommt, - Vorteile, die zusätzlich zur Sozialversicherungsregelung gewährt werden, mit Ausnahme des zusätzlichen Urlaubsgeldes.

Beispiele: Vergütungen für tatsächliche Ermittlungskosten, für den Unterhalt der Uniform, für Verpflegungs-, Aufenthalts-, Fahrt- und Umzugskosten, Essensgutscheine, ...

Ist das Personalmitglied im Rahmen eines Teilzeitarbeitsvertrags beschäftigt, wird die Grundentlohnung ausschliesslich auf der Grundlage der Entlohnung festgelegt, die aufgrund dieses Arbeitsvertrags geschuldet wird. 4.1.3 Bezugszeitraum Der Bezugszeitraum, in dem die Grundentlohnung in Betracht gezogen werden muss, stimmt mit dem Jahr vor dem Unfall überein. Wenn ein Personalmitglied zum Beispiel am 4. September 2002 einen Arbeitsunfall gehabt hat, erstreckt sich der für die Berechnung der Grundentlohnung zu berücksichtigende Bezugszeitraum vom 4. September 2001 bis zum 3.

September 2002.

Dieser Bezugszeitraum ist vollständig, wenn das Personalmitglied während des ganzen Jahres vor dem Unfall in der zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübten Funktion Vollzeit gearbeitet hat.

Ist dies nicht der Fall, muss die Entlohnung, auf die das Personalmitglied tatsächlich Anrecht hat, gemäss den Bestimmungen von Artikel 36 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. April 1971 durch eine hypothetische Entlohnung ergänzt werden. 4.2 Entschädigung laut Statut 4.2.1 Referenzlohn Ist das Personalmitglied zeitweilig arbeitsunfähig, erhält es weiterhin sein Gehalt. Neben diesem Gehalt hat es ebenfalls Anrecht auf folgende Gehaltszuschläge, Zulagen und Vergütungen: - Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats oder eines höheren Amtes bis zu seiner Ersetzung, - Haushalts- beziehungsweise Ortszulage, Urlaubsgeld, Jahresendprämie, Gehaltszuschlag und Prämie, die im Rahmen der Regelung der freiwilligen Viertagewoche oder der Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit geschuldet werden, - Zulage für Samstags-, Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, Funktionszulage, Ausbilderzulage, Zulage « Region Brüssel-Hauptstadt », Zweisprachigkeitszulage, Auswahlzulage (für den Zuerkennungszeitraum), Seeprämie, Zusatzzulage (Klausel zur Sicherung der Gehaltstabelle), Übergangszulage (Kommandant - Brigadekommandant), Zusatzzulage (gerichtlicher Pfeiler), Ausgleichszulage (Unkosten) und Zusatzzulage 2D, - laut dem « alten Statut » im Sinne von Artikel 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Dezember 2000: Diplomzulage, Wachzulage, Zulage für den unmittelbaren Schutz der königlichen Familie, Zulage für besondere Funktionen, Ausbilderzulage, Wohnungszulage, Pilotenzulage, Luftfahrtzulage, Motorradfahrerzulage, Postenzulage (Verbindungsoffizier), - Postenvergütung, Vergütung für Telefonkosten, den Unterhalt eines Polizeihunds, den Unterhalt der Uniform, tatsächliche Ermittlungskosten und den ständigen Dienst beim SHAPE, ausser in Bezug auf die beiden letztgenannten Vergütungen, wenn die mit dem Arbeitsunfall zusammenhängende Abwesenheit länger als dreissig Tage dauert, - laut dem « alten Statut » im Sinne von Artikel 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Dezember 2000: Funktionsvergütung ESI (Einheit für Sondereinsätze), Vergütung Belnato-SHAPE, Vergütung BSR (Überwachungs- und Fahndungsbrigade), ausser in Bezug auf die beiden letztgenannten Vergütungen, wenn die mit dem Arbeitsunfall zusammenhängende Abwesenheit länger als dreissig Tage dauert.

Jede andere Zulage oder Vergütung ist folglich von der Berechnung ausgeschlossen. 4.2.2 Bezugszeitraum Die Zulagen für Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsarbeit werden auf der Grundlage der tatsächlich vom Personalmitglied erbrachten Leistungen gewährt.

Da das Personalmitglied im Fall einer zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr in der Lage ist, solche Leistungen zu erbringen, muss man sich auf die vor dem Unfall erbrachten Leistungen beziehen und einen Bezugszeitraum festlegen, auf dessen Grundlage die diesbezüglichen Zulagen berechnet werden können.

Dieser Bezugszeitraum stimmt mit dem Jahr vor dem Unfall überein. Um den Betrag dieser Zulagen pro Tag oder Monat zu ermitteln, muss der Tages- beziehungsweise Monatsdurchschnitt der Zulagen berechnet werden, die dem Personalmitglied in dem Jahr vor dem Unfall für die tatsächlich nachts, am Wochenende oder an einem Feiertag erbrachten Dienstleistungen gewährt worden sind.

Wenn dieser Bezugszeitraum weniger als zwölf Monate beträgt, wird der Tages- beziehungsweise Monatsdurchschnitt aufgrund der Anzahl Monate berechnet, in denen das Personalmitglied tatsächlich die Funktionen ausgeübt hat, die ihm zum Zeitpunkt des Unfalls übertragen waren. 5. Bleibende Arbeitsunfähigkeit Im Fall einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit hat das Personalmitglied zudem Anrecht auf eine Rente im Verhältnis zum Prozentsatz der bleibenden Arbeitsunfähigkeit, der ihm aufgrund der Artikel 3 und 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 3.Juli 1967 zuerkannt worden ist.

Diese Rente wird auf der Grundlage der jährlichen Entlohnung, auf die das Personalmitglied zum Zeitpunkt des Unfalls oder der Feststellung der Berufskrankheit Anrecht hat, berechnet. Übt das Personalmitglied weiterhin sein Amt aus, darf diese Rente nicht mehr als 25% der jährlichen Entlohnung betragen.

Legt das Personalmitglied sein Amt nieder und erhält es eine Ruhestandspension, darf diese Rente nur bis zu 100% der letzten Entlohnung zusammen mit der Pension bezogen werden, wobei diese gegebenenfalls gemäss den für Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen geltenden Regeln angepasst wird.

Das Personalmitglied, das sein Amt niederlegt und kein Anrecht auf eine Ruhestandspension hat, bezieht die gesamte Rente. 5.1 Referenzlohn Der Referenzlohn wird festgelegt auf der Grundlage der jährlichen Entlohnung, auf die das Personalmitglied zum Zeitpunkt des Unfalls Anrecht hat.

Diese jährliche Entlohnung beträgt zurzeit maximal 21.047,40 euro .

Diesen Höchstbetrag kann der König gelegentlich und entsprechend einer allgemeinen Aufwertung der Gehälter im öffentlichen Dienst ändern.

Aufgrund von Artikel X.III.31 RSPol versteht man unter jährlicher Entlohnung: jegliches Gehalt, jeglichen Lohn oder jegliche als Gehalt beziehungsweise Lohn geltende Entschädigung, die das Opfer zum Zeitpunkt des Unfalls erhalten hat, erhöht um die Zulagen und Vergütungen, die nicht die tatsächlichen Lasten decken und die aufgrund des Arbeitsvertrags oder des gesetzlichen beziehungsweise verordnungsgemässen Statuts geschuldet werden. Dabei handelt es sich um folgende Zulagen und Vergütungen: - Haushalts- beziehungsweise Ortszulage, Urlaubsgeld, Jahresendprämie, Stundenzulage für zusätzliche Dienstleistungen, Zulage für Samstags-, Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, Gehaltszuschlag und Prämie, die im Rahmen der Regelung der freiwilligen Viertagewoche oder der Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit geschuldet werden, Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats oder eines höheren Amtes, Zulage für erreichbares und abrufbares Personal, Zulage für ununterbrochenen Dienst von mehr als vierundzwanzig Stunden, Funktionszulage, Ausbilderzulage, pauschale Zulage für bestimmte Personalmitglieder, die mit der Ausführung bestimmter Aufträge im Rahmen der Umsetzung der föderalen Einwanderungspolitik beauftragt sind, Zulage für Mentor, Zulage « Region Brüssel-Hauptstadt », Zweisprachigkeitszulage, Zulage für gelegentliche Leistungen in der Luftfahrt, Zulage für Lehrauftrag, Auswahlzulage, Seeprämie, Zusatzzulage (Schutzklausel), Übergangszulage (Kommandant - Brigadekommandant), Zusatzzulage (gerichtlicher Pfeiler), Ausgleichszulage (Unkosten), Zusatzzulage 2D und Taucherzulage, - laut dem « alten Statut » im Sinne von Artikel 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Dezember 2000: Diplomzulage, Wachzulage, Zulage für den unmittelbaren Schutz der königlichen Familie, Zulage für besondere Funktionen, Zulage für Lehrauftrag, Zulage für teilzeitigen Lehrauftrag, Ausbilderzulage, Taucherzulage, Zulage für Eskorte (Einwanderung), tägliche Zulage für gelegentliche Leistungen in der Luftfahrt, Wohnungszulage, Zulage für Vergiftung oder Verstrahlung, Pilotenzulage, Luftfahrtzulage, Zulage für Mentor, Fluglehrerzulage, Motorradfahrerzulage, Zulage für die Entschärfung von Sprengkörpern, Zulage für gesundheitsgefährdende oder lästige Arbeit, Testpilotenzulage, Zulage für Höhenarbeit, Postenzulage (Verbindungsoffizier), - Fahrtkostenentschädigung im Rahmen der Binnenschifffahrt sowie Postenvergütung, - laut dem « alten Statut » im Sinne von Artikel 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Dezember 2000: Funktionsvergütung ESI, Vergütung Belnato-SHAPE, Vergütung BSR. Jede andere Zulage oder Vergütung ist folglich von der Berechnung ausgeschlossen.

Bezieht das Personalmitglied gleichzeitig eine Rente und eine Hinterbliebenenpension, muss der Begriff « letzte Besoldung » im gleichen Sinne wie der Begriff der jährlichen Entlohnung ausgelegt werden. Neben dem eigentlichen Gehalt sind darin die gleichen Zulagen und Vergütungen enthalten. 5.2 Bezugszeitraum Da bestimmte Zulagen beziehungsweise Vergütungen nicht pro Jahr, sondern auf anderer Basis gewährt werden, muss ebenfalls ein Bezugszeitraum bestimmt werden, auf dessen Grundlage sie für die Berechnung der jährlichen Entlohnung zu berücksichtigen sind.

Dieser Bezugszeitraum stimmt mit dem Jahr vor dem Unfall überein. 6. Neuzuweisung Dem Personalmitglied, das zwar zur Ausübung seines Amtes für unfähig befunden worden ist, aber andere Ämter ausüben kann, die mit seinem Gesundheitszustand vereinbar sind, kann entsprechend den auf diese Person anwendbaren statutarischen Bestimmungen einem anderen Amt zugewiesen werden. Wird dem Personalmitglied ein anderes Amt zugewiesen, hat es weiterhin Anspruch auf die Vorteile der Besoldungsordnung (Gehaltstabellenlaufbahn), die es zum Zeitpunkt des Unfalls genossen hat. Diese Vorteile darf es wie ein Personalmitglied, das sein Amt weiterhin ausüben kann, zusammen mit einer Rente beziehen (siehe oben Nr. 5). 7. Tödliche Arbeitsunfälle Der überlebende Ehepartner hat Anrecht auf eine Rente, die 30% der jährlichen Entlohnung entspricht, auf die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Unfalls Anspruch hatte. Halbwaisen haben, solange sie berechtigt sind, Kinderzulagen zu erhalten, und zumindest bis zum Alter von 18 Jahren Anspruch auf eine Rente, die 15 Prozent der jährlichen Entlohnung entspricht, auf die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Unfalls Anspruch hatte, ohne dass die Gesamtsumme mehr als 45% dieser Entlohnung betragen darf.

Diese Prozentsätze werden durch 20% beziehungsweise 60% ersetzt für Kinder: - die Vollwaisen sind, - die von ihrer infolge eines Arbeitsunfalls verstorbenen Mutter nicht anerkannt worden sind, - die vor dem Tod von nur einer Person adoptiert wurden, - die von zwei Personen adoptiert wurden, wenn einer der Adoptivelternteile vorher verstorben ist.

Andere Rechtsnachfolger, wie Blutsverwandte, Enkelkinder und Geschwister des Verstorbenen, können unter den im vorerwähnten Gesetz vom 10. April 1971 vorgesehenen Bedingungen in den Genuss einer Leibrente oder zeitweiligen Rente kommen. 8. Referenzlohn Der Referenzlohn ist die jährliche Entlohnung, auf die das Personalmitglied zum Zeitpunkt des Unfalls Anrecht hatte. Er entspricht der jährlichen Entlohnung, auf die das Personalmitglied im Fall eines nicht tödlichen Unfalls zum Zeitpunkt des Unfalls Anrecht hat. Er muss also gemäss Nr. 5.1 und Nr. 5.2 berechnet werden.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE

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