← Terug naar "Omzendbrief GPI 36 betreffende de schadeloosstelling van de tijdelijke arbeidsongeschiktheid, de blijvende arbeidsongeschiktheid en de herplaatsing ingevolge arbeidsongevallen, evenals de rente verschuldigd aan de rechthebbenden in geval van een dodelijk ongeval. - Duitse vertaling "
Omzendbrief GPI 36 betreffende de schadeloosstelling van de tijdelijke arbeidsongeschiktheid, de blijvende arbeidsongeschiktheid en de herplaatsing ingevolge arbeidsongevallen, evenals de rente verschuldigd aan de rechthebbenden in geval van een dodelijk ongeval. - Duitse vertaling | Circulaire GPI 36 relative à l'indemnisation de l'incapacité temporaire de travail, de l'incapacité permanente de travail et de la réaffectation en matière d'accidents du travail ainsi qu'à la rente due aux ayants droit en cas d'accident mortel. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
26 MAART 2003. - Omzendbrief GPI 36 betreffende de schadeloosstelling | 26 MARS 2003. - Circulaire GPI 36 relative à l'indemnisation de |
van de tijdelijke arbeidsongeschiktheid, de blijvende | l'incapacité temporaire de travail, de l'incapacité permanente de |
arbeidsongeschiktheid en de herplaatsing ingevolge arbeidsongevallen, | travail et de la réaffectation en matière d'accidents du travail ainsi |
evenals de rente verschuldigd aan de rechthebbenden in geval van een | qu'à la rente due aux ayants droit en cas d'accident mortel. - |
dodelijk ongeval. - Duitse vertaling | Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
36 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 26 maart 2003 | circulaire GPI 36 du Ministre de l'Intérieur du 26 mars 2003 relative |
betreffende de schadeloosstelling van de tijdelijke | à l'indemnisation de l'incapacité temporaire de travail, de |
arbeidsongeschiktheid, de blijvende arbeidsongeschiktheid en de | l'incapacité permanente de travail et de la réaffectation en matière |
herplaatsing ingevolge arbeidsongevallen, evenals de rente | d'accidents du travail ainsi qu'à la rente due aux ayants droit en cas |
verschuldigd aan de rechthebbenden in geval van een dodelijk ongeval | |
(Belgisch Staatsblad van 22 april 2003), opgemaakt door de Centrale | d'accident mortel (Moniteur belge du 22 avril 2003), établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling van het | Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
26. MÄRZ 2003 - Ministerielles Rundschreiben GPI 36 über die | 26. MÄRZ 2003 - Ministerielles Rundschreiben GPI 36 über die |
zeitweilige Arbeitsunfähigkeit, die bleibende Arbeitsunfähigkeit und | zeitweilige Arbeitsunfähigkeit, die bleibende Arbeitsunfähigkeit und |
die Neuzuweisung infolge von Arbeitsunfällen sowie über die Rente, die | die Neuzuweisung infolge von Arbeitsunfällen sowie über die Rente, die |
im Fall eines tödlichen Arbeitsunfalls an die Rechtsnachfolger zu | im Fall eines tödlichen Arbeitsunfalls an die Rechtsnachfolger zu |
entrichten ist | entrichten ist |
An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien | An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien |
An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei | An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei |
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei |
Zur Information: | Zur Information: |
An den Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und | An den Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und |
Vorbeugungspolitik | Vorbeugungspolitik |
An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei | An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, | Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, |
Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, | Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, |
Sehr geehrter Herr Generalkommissar, | Sehr geehrter Herr Generalkommissar, |
1. Einleitung | 1. Einleitung |
Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist es, in Bezug auf | Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist es, in Bezug auf |
Arbeitsunfälle in den Polizeidiensten die Modalitäten der Berechnung | Arbeitsunfälle in den Polizeidiensten die Modalitäten der Berechnung |
der Entschädigung im Fall von zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit, | der Entschädigung im Fall von zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit, |
bleibender Arbeitsunfähigkeit und Neuzuweisung sowie der Rente, die im | bleibender Arbeitsunfähigkeit und Neuzuweisung sowie der Rente, die im |
Fall eines tödlichen Arbeitsunfalls an die Rechtsnachfolger zu | Fall eines tödlichen Arbeitsunfalls an die Rechtsnachfolger zu |
entrichten ist, festzulegen. Es enthält nähere Angaben darüber, | entrichten ist, festzulegen. Es enthält nähere Angaben darüber, |
welcher Referenzlohn als Grundlage zur Berechnung dieser | welcher Referenzlohn als Grundlage zur Berechnung dieser |
Entschädigungen dient. | Entschädigungen dient. |
2. Anwendungsbereich | 2. Anwendungsbereich |
Die seit dem 1. April 2001 vorgekommenen Arbeitsunfälle der | Die seit dem 1. April 2001 vorgekommenen Arbeitsunfälle der |
Personalmitglieder der Polizeidienste sind den Vorschriften des | Personalmitglieder der Polizeidienste sind den Vorschriften des |
Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den | Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den |
Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im | Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im |
öffentlichen Sektor unterworfen. | öffentlichen Sektor unterworfen. |
Diese Vorschriften finden Anwendung auf die Mitglieder des definitiv | Diese Vorschriften finden Anwendung auf die Mitglieder des definitiv |
ernannten Personals, des Personals auf Probe, des zeitweiligen und | ernannten Personals, des Personals auf Probe, des zeitweiligen und |
Hilfspersonals oder des Personals mit Arbeitsvertrag, die der | Hilfspersonals oder des Personals mit Arbeitsvertrag, die der |
föderalen Polizei, den lokalen Polizeikorps und der Generalinspektion | föderalen Polizei, den lokalen Polizeikorps und der Generalinspektion |
der föderalen Polizei und der lokalen Polizei angehören, | der föderalen Polizei und der lokalen Polizei angehören, |
einschliesslich der in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember | einschliesslich der in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember |
2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die | 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten |
Militärpersonen, solange sie dem Verwaltungs- und Logistikkader | Militärpersonen, solange sie dem Verwaltungs- und Logistikkader |
angehören, nachstehend « Personalmitglied » genannt. | angehören, nachstehend « Personalmitglied » genannt. |
Die vor dem 1. April 2001 vorgekommenen Arbeitsunfälle bleiben jedoch | Die vor dem 1. April 2001 vorgekommenen Arbeitsunfälle bleiben jedoch |
nachstehenden Vorschriften unterworfen: | nachstehenden Vorschriften unterworfen: |
- in Bezug auf die Militärpersonen und früheren Mitglieder des | - in Bezug auf die Militärpersonen und früheren Mitglieder des |
operativen Korps der Gendarmerie: den koordinierten Gesetzen über die | operativen Korps der Gendarmerie: den koordinierten Gesetzen über die |
Entschädigungspensionen, | Entschädigungspensionen, |
- in Bezug auf die anderen Personalmitglieder der integrierten | - in Bezug auf die anderen Personalmitglieder der integrierten |
Polizei: den vorher auf sie anwendbaren Vorschriften, den am 31. März | Polizei: den vorher auf sie anwendbaren Vorschriften, den am 31. März |
2001 laufenden Versicherungsverträgen, den Verwaltungsvorschriften | 2001 laufenden Versicherungsverträgen, den Verwaltungsvorschriften |
oder allen anderen Massnahmen zugunsten der Opfer oder ihrer | oder allen anderen Massnahmen zugunsten der Opfer oder ihrer |
Rechtsnachfolger, die vor dem 1. April 2001 in Kraft getreten sind. | Rechtsnachfolger, die vor dem 1. April 2001 in Kraft getreten sind. |
3. Entschädigungen | 3. Entschädigungen |
Die Personalmitglieder der Polizeidienste, die Opfer eines | Die Personalmitglieder der Polizeidienste, die Opfer eines |
Arbeitsunfalls sind, haben Anrecht auf: | Arbeitsunfalls sind, haben Anrecht auf: |
- die Entschädigung der durch diesen Unfall verursachten Kosten für | - die Entschädigung der durch diesen Unfall verursachten Kosten für |
medizinische, chirurgische und medikamentöse Pflege, | medizinische, chirurgische und medikamentöse Pflege, |
Krankenhauspflege, Prothesen und Orthopädie, | Krankenhauspflege, Prothesen und Orthopädie, |
- die Entschädigung der durch diesen Unfall hervorgerufenen | - die Entschädigung der durch diesen Unfall hervorgerufenen |
zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit, bleibenden Arbeitsunfähigkeit und | zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit, bleibenden Arbeitsunfähigkeit und |
Neuzuweisung. | Neuzuweisung. |
Im Fall eines tödlichen Unfalls können die Rechtsnachfolger Anspruch | Im Fall eines tödlichen Unfalls können die Rechtsnachfolger Anspruch |
erheben auf: | erheben auf: |
- Bestattungsgeld, | - Bestattungsgeld, |
- eine Rente als hinterbliebener Ehepartner, Waisenkind oder | - eine Rente als hinterbliebener Ehepartner, Waisenkind oder |
Berechtigter mit irgendeiner Eigenschaft. | Berechtigter mit irgendeiner Eigenschaft. |
Wenn ein Personalmitglied der föderalen Polizei, nachdem es Opfer | Wenn ein Personalmitglied der föderalen Polizei, nachdem es Opfer |
eines Arbeitsunfalls geworden ist, über die Mobilität zur lokalen | eines Arbeitsunfalls geworden ist, über die Mobilität zur lokalen |
Polizei oder umgekehrt überwechselt, muss die Behörde, die zum | Polizei oder umgekehrt überwechselt, muss die Behörde, die zum |
Zeitpunkt des Unfalls für das Personalmitglied zuständig war, | Zeitpunkt des Unfalls für das Personalmitglied zuständig war, |
weiterhin für die daran gebundenen Entschädigungen aufkommen. | weiterhin für die daran gebundenen Entschädigungen aufkommen. |
4. Zeitweilige Arbeitsunfähigkeit | 4. Zeitweilige Arbeitsunfähigkeit |
Aufgrund von Artikel 3bis des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Juli 1967 | Aufgrund von Artikel 3bis des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Juli 1967 |
werden für das Personalmitglied vorbehaltlich der Anwendung | werden für das Personalmitglied vorbehaltlich der Anwendung |
günstigerer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen während des | günstigerer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen während des |
Zeitraums zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit bis zur vollständigen | Zeitraums zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit bis zur vollständigen |
Wiederaufnahme der Arbeit die Bestimmungen in Bezug auf zeitweilige | Wiederaufnahme der Arbeit die Bestimmungen in Bezug auf zeitweilige |
vollständige Unfähigkeit angewandt, die im Gesetz vom 10. April 1971 | vollständige Unfähigkeit angewandt, die im Gesetz vom 10. April 1971 |
über die Arbeitsunfälle vorgesehen sind. | über die Arbeitsunfälle vorgesehen sind. |
Also muss man gegebenenfalls die im Fall von vollständiger | Also muss man gegebenenfalls die im Fall von vollständiger |
zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit im vorerwähnten Gesetz vom 10. April | zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit im vorerwähnten Gesetz vom 10. April |
1971 vorgesehene Entschädigung mit derjenigen vergleichen, die in den | 1971 vorgesehene Entschädigung mit derjenigen vergleichen, die in den |
auf dieses Personalmitglied anwendbaren Gesetzes- oder | auf dieses Personalmitglied anwendbaren Gesetzes- oder |
Verordnungsbestimmungen vorgesehen ist, und ihm dann die | Verordnungsbestimmungen vorgesehen ist, und ihm dann die |
vorteilhafteste Entschädigung gewähren. | vorteilhafteste Entschädigung gewähren. |
4.1 Entschädigung laut Gesetz vom 10. April 1971 | 4.1 Entschädigung laut Gesetz vom 10. April 1971 |
4.1.1 Grundsätze | 4.1.1 Grundsätze |
Gemäss den Artikeln 22 und 34 bis 40 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. | Gemäss den Artikeln 22 und 34 bis 40 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. |
April 1971 hat das Personalmitglied Anrecht auf eine tägliche | April 1971 hat das Personalmitglied Anrecht auf eine tägliche |
Entschädigung, die 90 Prozent der durchschnittlichen Tagesentlohnung | Entschädigung, die 90 Prozent der durchschnittlichen Tagesentlohnung |
entspricht. | entspricht. |
Die durchschnittliche Tagesentlohnung entspricht der Grundentlohnung | Die durchschnittliche Tagesentlohnung entspricht der Grundentlohnung |
geteilt durch 365. | geteilt durch 365. |
Die Grundentlohnung entspricht der Entlohnung, auf die das | Die Grundentlohnung entspricht der Entlohnung, auf die das |
Personalmitglied in dem Jahr vor dem Unfall aufgrund der Funktion, die | Personalmitglied in dem Jahr vor dem Unfall aufgrund der Funktion, die |
es zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübt hat, Anrecht hat. | es zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübt hat, Anrecht hat. |
4.1.2 Referenzlohn | 4.1.2 Referenzlohn |
Folglich entspricht der Referenzlohn der Grundentlohnung. Er setzt | Folglich entspricht der Referenzlohn der Grundentlohnung. Er setzt |
sich zusammen aus der Summe der während des Bezugszeitraums erhaltenen | sich zusammen aus der Summe der während des Bezugszeitraums erhaltenen |
Vorteile und beträgt seit dem 1. Januar 2003 maximal 25.893,45 euro . | Vorteile und beträgt seit dem 1. Januar 2003 maximal 25.893,45 euro . |
Dieser Höchstbetrag wird jedes Jahr am 1. Januar den Schwankungen des | Dieser Höchstbetrag wird jedes Jahr am 1. Januar den Schwankungen des |
Verbraucherpreisindexes angepasst. | Verbraucherpreisindexes angepasst. |
Der Referenzlohn umfasst jeden Betrag oder jeden geldlich bewertbaren | Der Referenzlohn umfasst jeden Betrag oder jeden geldlich bewertbaren |
Vorteil, der dem Arbeitnehmer direkt oder indirekt vom Arbeitgeber | Vorteil, der dem Arbeitnehmer direkt oder indirekt vom Arbeitgeber |
aufgrund des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses gewährt | aufgrund des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses gewährt |
wird, und das Urlaubsgeld. | wird, und das Urlaubsgeld. |
Die Gewährung dieses Betrags oder Vorteils kann aus einem | Die Gewährung dieses Betrags oder Vorteils kann aus einem |
schriftlichen oder mündlichen Einzelvertrag, einer Ordnung, einer | schriftlichen oder mündlichen Einzelvertrag, einer Ordnung, einer |
Praxis, einem Statut, einem Gesetz oder einer vom Arbeitgeber | Praxis, einem Statut, einem Gesetz oder einer vom Arbeitgeber |
einseitig eingegangenen Verpflichtung hervorgehen, ausser für Gründe, | einseitig eingegangenen Verpflichtung hervorgehen, ausser für Gründe, |
die nicht in Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers | die nicht in Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers |
stehen. | stehen. |
Beispiele: Haushalts- beziehungsweise Ortszulage, Urlaubsgeld, | Beispiele: Haushalts- beziehungsweise Ortszulage, Urlaubsgeld, |
Jahresendprämie, Stundenzulage für zusätzliche Dienstleistungen, | Jahresendprämie, Stundenzulage für zusätzliche Dienstleistungen, |
Zulage für Samstags-, Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, | Zulage für Samstags-, Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, |
Zweisprachigkeitszulage, Gehaltszuschlag für die Ausübung eines | Zweisprachigkeitszulage, Gehaltszuschlag für die Ausübung eines |
Mandats oder eines höheren Amtes, Diplomzulage, Wachzulage, Zulage für | Mandats oder eines höheren Amtes, Diplomzulage, Wachzulage, Zulage für |
Sonderfunktionen, Postenzulage (Verbindungsoffizier), ... | Sonderfunktionen, Postenzulage (Verbindungsoffizier), ... |
Folgende Beträge, Vergütungen und Vorteile sind jedoch nicht Teil | Folgende Beträge, Vergütungen und Vorteile sind jedoch nicht Teil |
dieser Grundentlohnung: | dieser Grundentlohnung: |
- Beträge, die zulasten des Arbeitgebers zur Erstattung der | - Beträge, die zulasten des Arbeitgebers zur Erstattung der |
tatsächlich vom Personalmitglied bestrittenen Fahrtkosten gezahlt | tatsächlich vom Personalmitglied bestrittenen Fahrtkosten gezahlt |
werden, | werden, |
- Vorteile, die in Form von Arbeitswerkzeugen oder -kleidung gewährt | - Vorteile, die in Form von Arbeitswerkzeugen oder -kleidung gewährt |
werden, und Beträge, die der Arbeitgeber dem Personalmitglied zahlt, | werden, und Beträge, die der Arbeitgeber dem Personalmitglied zahlt, |
um seiner Verpflichtung, Werkzeuge oder Arbeitskleidung zu liefern, | um seiner Verpflichtung, Werkzeuge oder Arbeitskleidung zu liefern, |
nachzukommen, | nachzukommen, |
- Vergütungen, die dem Personalmitglied geschuldet werden, wenn der | - Vergütungen, die dem Personalmitglied geschuldet werden, wenn der |
Arbeitgeber seinen gesetzlichen, vertraglichen oder statutarischen | Arbeitgeber seinen gesetzlichen, vertraglichen oder statutarischen |
Verpflichtungen nicht nachkommt, | Verpflichtungen nicht nachkommt, |
- Vorteile, die zusätzlich zur Sozialversicherungsregelung gewährt | - Vorteile, die zusätzlich zur Sozialversicherungsregelung gewährt |
werden, mit Ausnahme des zusätzlichen Urlaubsgeldes. | werden, mit Ausnahme des zusätzlichen Urlaubsgeldes. |
Beispiele: Vergütungen für tatsächliche Ermittlungskosten, für den | Beispiele: Vergütungen für tatsächliche Ermittlungskosten, für den |
Unterhalt der Uniform, für Verpflegungs-, Aufenthalts-, Fahrt- und | Unterhalt der Uniform, für Verpflegungs-, Aufenthalts-, Fahrt- und |
Umzugskosten, Essensgutscheine, ... | Umzugskosten, Essensgutscheine, ... |
Ist das Personalmitglied im Rahmen eines Teilzeitarbeitsvertrags | Ist das Personalmitglied im Rahmen eines Teilzeitarbeitsvertrags |
beschäftigt, wird die Grundentlohnung ausschliesslich auf der | beschäftigt, wird die Grundentlohnung ausschliesslich auf der |
Grundlage der Entlohnung festgelegt, die aufgrund dieses | Grundlage der Entlohnung festgelegt, die aufgrund dieses |
Arbeitsvertrags geschuldet wird. | Arbeitsvertrags geschuldet wird. |
4.1.3 Bezugszeitraum | 4.1.3 Bezugszeitraum |
Der Bezugszeitraum, in dem die Grundentlohnung in Betracht gezogen | Der Bezugszeitraum, in dem die Grundentlohnung in Betracht gezogen |
werden muss, stimmt mit dem Jahr vor dem Unfall überein. Wenn ein | werden muss, stimmt mit dem Jahr vor dem Unfall überein. Wenn ein |
Personalmitglied zum Beispiel am 4. September 2002 einen Arbeitsunfall | Personalmitglied zum Beispiel am 4. September 2002 einen Arbeitsunfall |
gehabt hat, erstreckt sich der für die Berechnung der Grundentlohnung | gehabt hat, erstreckt sich der für die Berechnung der Grundentlohnung |
zu berücksichtigende Bezugszeitraum vom 4. September 2001 bis zum 3. | zu berücksichtigende Bezugszeitraum vom 4. September 2001 bis zum 3. |
September 2002. | September 2002. |
Dieser Bezugszeitraum ist vollständig, wenn das Personalmitglied | Dieser Bezugszeitraum ist vollständig, wenn das Personalmitglied |
während des ganzen Jahres vor dem Unfall in der zum Zeitpunkt des | während des ganzen Jahres vor dem Unfall in der zum Zeitpunkt des |
Unfalls ausgeübten Funktion Vollzeit gearbeitet hat. | Unfalls ausgeübten Funktion Vollzeit gearbeitet hat. |
Ist dies nicht der Fall, muss die Entlohnung, auf die das | Ist dies nicht der Fall, muss die Entlohnung, auf die das |
Personalmitglied tatsächlich Anrecht hat, gemäss den Bestimmungen von | Personalmitglied tatsächlich Anrecht hat, gemäss den Bestimmungen von |
Artikel 36 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. April 1971 durch eine | Artikel 36 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. April 1971 durch eine |
hypothetische Entlohnung ergänzt werden. | hypothetische Entlohnung ergänzt werden. |
4.2 Entschädigung laut Statut | 4.2 Entschädigung laut Statut |
4.2.1 Referenzlohn | 4.2.1 Referenzlohn |
Ist das Personalmitglied zeitweilig arbeitsunfähig, erhält es | Ist das Personalmitglied zeitweilig arbeitsunfähig, erhält es |
weiterhin sein Gehalt. Neben diesem Gehalt hat es ebenfalls Anrecht | weiterhin sein Gehalt. Neben diesem Gehalt hat es ebenfalls Anrecht |
auf folgende Gehaltszuschläge, Zulagen und Vergütungen: | auf folgende Gehaltszuschläge, Zulagen und Vergütungen: |
- Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats oder eines höheren | - Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats oder eines höheren |
Amtes bis zu seiner Ersetzung, | Amtes bis zu seiner Ersetzung, |
- Haushalts- beziehungsweise Ortszulage, Urlaubsgeld, Jahresendprämie, | - Haushalts- beziehungsweise Ortszulage, Urlaubsgeld, Jahresendprämie, |
Gehaltszuschlag und Prämie, die im Rahmen der Regelung der | Gehaltszuschlag und Prämie, die im Rahmen der Regelung der |
freiwilligen Viertagewoche oder der Regelung des vorzeitigen | freiwilligen Viertagewoche oder der Regelung des vorzeitigen |
Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit geschuldet werden, | Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit geschuldet werden, |
- Zulage für Samstags-, Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, | - Zulage für Samstags-, Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, |
Funktionszulage, Ausbilderzulage, Zulage « Region Brüssel-Hauptstadt | Funktionszulage, Ausbilderzulage, Zulage « Region Brüssel-Hauptstadt |
», Zweisprachigkeitszulage, Auswahlzulage (für den | », Zweisprachigkeitszulage, Auswahlzulage (für den |
Zuerkennungszeitraum), Seeprämie, Zusatzzulage (Klausel zur Sicherung | Zuerkennungszeitraum), Seeprämie, Zusatzzulage (Klausel zur Sicherung |
der Gehaltstabelle), Übergangszulage (Kommandant - Brigadekommandant), | der Gehaltstabelle), Übergangszulage (Kommandant - Brigadekommandant), |
Zusatzzulage (gerichtlicher Pfeiler), Ausgleichszulage (Unkosten) und | Zusatzzulage (gerichtlicher Pfeiler), Ausgleichszulage (Unkosten) und |
Zusatzzulage 2D, | Zusatzzulage 2D, |
- laut dem « alten Statut » im Sinne von Artikel 4 des vorerwähnten | - laut dem « alten Statut » im Sinne von Artikel 4 des vorerwähnten |
Gesetzes vom 27. Dezember 2000: Diplomzulage, Wachzulage, Zulage für | Gesetzes vom 27. Dezember 2000: Diplomzulage, Wachzulage, Zulage für |
den unmittelbaren Schutz der königlichen Familie, Zulage für besondere | den unmittelbaren Schutz der königlichen Familie, Zulage für besondere |
Funktionen, Ausbilderzulage, Wohnungszulage, Pilotenzulage, | Funktionen, Ausbilderzulage, Wohnungszulage, Pilotenzulage, |
Luftfahrtzulage, Motorradfahrerzulage, Postenzulage | Luftfahrtzulage, Motorradfahrerzulage, Postenzulage |
(Verbindungsoffizier), | (Verbindungsoffizier), |
- Postenvergütung, Vergütung für Telefonkosten, den Unterhalt eines | - Postenvergütung, Vergütung für Telefonkosten, den Unterhalt eines |
Polizeihunds, den Unterhalt der Uniform, tatsächliche | Polizeihunds, den Unterhalt der Uniform, tatsächliche |
Ermittlungskosten und den ständigen Dienst beim SHAPE, ausser in Bezug | Ermittlungskosten und den ständigen Dienst beim SHAPE, ausser in Bezug |
auf die beiden letztgenannten Vergütungen, wenn die mit dem | auf die beiden letztgenannten Vergütungen, wenn die mit dem |
Arbeitsunfall zusammenhängende Abwesenheit länger als dreissig Tage | Arbeitsunfall zusammenhängende Abwesenheit länger als dreissig Tage |
dauert, | dauert, |
- laut dem « alten Statut » im Sinne von Artikel 4 des vorerwähnten | - laut dem « alten Statut » im Sinne von Artikel 4 des vorerwähnten |
Gesetzes vom 27. Dezember 2000: Funktionsvergütung ESI (Einheit für | Gesetzes vom 27. Dezember 2000: Funktionsvergütung ESI (Einheit für |
Sondereinsätze), Vergütung Belnato-SHAPE, Vergütung BSR (Überwachungs- | Sondereinsätze), Vergütung Belnato-SHAPE, Vergütung BSR (Überwachungs- |
und Fahndungsbrigade), ausser in Bezug auf die beiden letztgenannten | und Fahndungsbrigade), ausser in Bezug auf die beiden letztgenannten |
Vergütungen, wenn die mit dem Arbeitsunfall zusammenhängende | Vergütungen, wenn die mit dem Arbeitsunfall zusammenhängende |
Abwesenheit länger als dreissig Tage dauert. | Abwesenheit länger als dreissig Tage dauert. |
Jede andere Zulage oder Vergütung ist folglich von der Berechnung | Jede andere Zulage oder Vergütung ist folglich von der Berechnung |
ausgeschlossen. | ausgeschlossen. |
4.2.2 Bezugszeitraum | 4.2.2 Bezugszeitraum |
Die Zulagen für Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsarbeit werden auf der | Die Zulagen für Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsarbeit werden auf der |
Grundlage der tatsächlich vom Personalmitglied erbrachten Leistungen | Grundlage der tatsächlich vom Personalmitglied erbrachten Leistungen |
gewährt. | gewährt. |
Da das Personalmitglied im Fall einer zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit | Da das Personalmitglied im Fall einer zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit |
nicht mehr in der Lage ist, solche Leistungen zu erbringen, muss man | nicht mehr in der Lage ist, solche Leistungen zu erbringen, muss man |
sich auf die vor dem Unfall erbrachten Leistungen beziehen und einen | sich auf die vor dem Unfall erbrachten Leistungen beziehen und einen |
Bezugszeitraum festlegen, auf dessen Grundlage die diesbezüglichen | Bezugszeitraum festlegen, auf dessen Grundlage die diesbezüglichen |
Zulagen berechnet werden können. | Zulagen berechnet werden können. |
Dieser Bezugszeitraum stimmt mit dem Jahr vor dem Unfall überein. Um | Dieser Bezugszeitraum stimmt mit dem Jahr vor dem Unfall überein. Um |
den Betrag dieser Zulagen pro Tag oder Monat zu ermitteln, muss der | den Betrag dieser Zulagen pro Tag oder Monat zu ermitteln, muss der |
Tages- beziehungsweise Monatsdurchschnitt der Zulagen berechnet | Tages- beziehungsweise Monatsdurchschnitt der Zulagen berechnet |
werden, die dem Personalmitglied in dem Jahr vor dem Unfall für die | werden, die dem Personalmitglied in dem Jahr vor dem Unfall für die |
tatsächlich nachts, am Wochenende oder an einem Feiertag erbrachten | tatsächlich nachts, am Wochenende oder an einem Feiertag erbrachten |
Dienstleistungen gewährt worden sind. | Dienstleistungen gewährt worden sind. |
Wenn dieser Bezugszeitraum weniger als zwölf Monate beträgt, wird der | Wenn dieser Bezugszeitraum weniger als zwölf Monate beträgt, wird der |
Tages- beziehungsweise Monatsdurchschnitt aufgrund der Anzahl Monate | Tages- beziehungsweise Monatsdurchschnitt aufgrund der Anzahl Monate |
berechnet, in denen das Personalmitglied tatsächlich die Funktionen | berechnet, in denen das Personalmitglied tatsächlich die Funktionen |
ausgeübt hat, die ihm zum Zeitpunkt des Unfalls übertragen waren. | ausgeübt hat, die ihm zum Zeitpunkt des Unfalls übertragen waren. |
5. Bleibende Arbeitsunfähigkeit | 5. Bleibende Arbeitsunfähigkeit |
Im Fall einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit hat das Personalmitglied | Im Fall einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit hat das Personalmitglied |
zudem Anrecht auf eine Rente im Verhältnis zum Prozentsatz der | zudem Anrecht auf eine Rente im Verhältnis zum Prozentsatz der |
bleibenden Arbeitsunfähigkeit, der ihm aufgrund der Artikel 3 und 4 | bleibenden Arbeitsunfähigkeit, der ihm aufgrund der Artikel 3 und 4 |
des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Juli 1967 zuerkannt worden ist. | des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Juli 1967 zuerkannt worden ist. |
Diese Rente wird auf der Grundlage der jährlichen Entlohnung, auf die | Diese Rente wird auf der Grundlage der jährlichen Entlohnung, auf die |
das Personalmitglied zum Zeitpunkt des Unfalls oder der Feststellung | das Personalmitglied zum Zeitpunkt des Unfalls oder der Feststellung |
der Berufskrankheit Anrecht hat, berechnet. | der Berufskrankheit Anrecht hat, berechnet. |
Übt das Personalmitglied weiterhin sein Amt aus, darf diese Rente | Übt das Personalmitglied weiterhin sein Amt aus, darf diese Rente |
nicht mehr als 25% der jährlichen Entlohnung betragen. | nicht mehr als 25% der jährlichen Entlohnung betragen. |
Legt das Personalmitglied sein Amt nieder und erhält es eine | Legt das Personalmitglied sein Amt nieder und erhält es eine |
Ruhestandspension, darf diese Rente nur bis zu 100% der letzten | Ruhestandspension, darf diese Rente nur bis zu 100% der letzten |
Entlohnung zusammen mit der Pension bezogen werden, wobei diese | Entlohnung zusammen mit der Pension bezogen werden, wobei diese |
gegebenenfalls gemäss den für Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen | gegebenenfalls gemäss den für Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen |
geltenden Regeln angepasst wird. | geltenden Regeln angepasst wird. |
Das Personalmitglied, das sein Amt niederlegt und kein Anrecht auf | Das Personalmitglied, das sein Amt niederlegt und kein Anrecht auf |
eine Ruhestandspension hat, bezieht die gesamte Rente. | eine Ruhestandspension hat, bezieht die gesamte Rente. |
5.1 Referenzlohn | 5.1 Referenzlohn |
Der Referenzlohn wird festgelegt auf der Grundlage der jährlichen | Der Referenzlohn wird festgelegt auf der Grundlage der jährlichen |
Entlohnung, auf die das Personalmitglied zum Zeitpunkt des Unfalls | Entlohnung, auf die das Personalmitglied zum Zeitpunkt des Unfalls |
Anrecht hat. | Anrecht hat. |
Diese jährliche Entlohnung beträgt zurzeit maximal 21.047,40 euro . | Diese jährliche Entlohnung beträgt zurzeit maximal 21.047,40 euro . |
Diesen Höchstbetrag kann der König gelegentlich und entsprechend einer | Diesen Höchstbetrag kann der König gelegentlich und entsprechend einer |
allgemeinen Aufwertung der Gehälter im öffentlichen Dienst ändern. | allgemeinen Aufwertung der Gehälter im öffentlichen Dienst ändern. |
Aufgrund von Artikel X.III.31 RSPol versteht man unter jährlicher | Aufgrund von Artikel X.III.31 RSPol versteht man unter jährlicher |
Entlohnung: jegliches Gehalt, jeglichen Lohn oder jegliche als Gehalt | Entlohnung: jegliches Gehalt, jeglichen Lohn oder jegliche als Gehalt |
beziehungsweise Lohn geltende Entschädigung, die das Opfer zum | beziehungsweise Lohn geltende Entschädigung, die das Opfer zum |
Zeitpunkt des Unfalls erhalten hat, erhöht um die Zulagen und | Zeitpunkt des Unfalls erhalten hat, erhöht um die Zulagen und |
Vergütungen, die nicht die tatsächlichen Lasten decken und die | Vergütungen, die nicht die tatsächlichen Lasten decken und die |
aufgrund des Arbeitsvertrags oder des gesetzlichen beziehungsweise | aufgrund des Arbeitsvertrags oder des gesetzlichen beziehungsweise |
verordnungsgemässen Statuts geschuldet werden. Dabei handelt es sich | verordnungsgemässen Statuts geschuldet werden. Dabei handelt es sich |
um folgende Zulagen und Vergütungen: | um folgende Zulagen und Vergütungen: |
- Haushalts- beziehungsweise Ortszulage, Urlaubsgeld, Jahresendprämie, | - Haushalts- beziehungsweise Ortszulage, Urlaubsgeld, Jahresendprämie, |
Stundenzulage für zusätzliche Dienstleistungen, Zulage für Samstags-, | Stundenzulage für zusätzliche Dienstleistungen, Zulage für Samstags-, |
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, Gehaltszuschlag und Prämie, | Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, Gehaltszuschlag und Prämie, |
die im Rahmen der Regelung der freiwilligen Viertagewoche oder der | die im Rahmen der Regelung der freiwilligen Viertagewoche oder der |
Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit | Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit |
geschuldet werden, Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats oder | geschuldet werden, Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats oder |
eines höheren Amtes, Zulage für erreichbares und abrufbares Personal, | eines höheren Amtes, Zulage für erreichbares und abrufbares Personal, |
Zulage für ununterbrochenen Dienst von mehr als vierundzwanzig | Zulage für ununterbrochenen Dienst von mehr als vierundzwanzig |
Stunden, Funktionszulage, Ausbilderzulage, pauschale Zulage für | Stunden, Funktionszulage, Ausbilderzulage, pauschale Zulage für |
bestimmte Personalmitglieder, die mit der Ausführung bestimmter | bestimmte Personalmitglieder, die mit der Ausführung bestimmter |
Aufträge im Rahmen der Umsetzung der föderalen Einwanderungspolitik | Aufträge im Rahmen der Umsetzung der föderalen Einwanderungspolitik |
beauftragt sind, Zulage für Mentor, Zulage « Region Brüssel-Hauptstadt | beauftragt sind, Zulage für Mentor, Zulage « Region Brüssel-Hauptstadt |
», Zweisprachigkeitszulage, Zulage für gelegentliche Leistungen in der | », Zweisprachigkeitszulage, Zulage für gelegentliche Leistungen in der |
Luftfahrt, Zulage für Lehrauftrag, Auswahlzulage, Seeprämie, | Luftfahrt, Zulage für Lehrauftrag, Auswahlzulage, Seeprämie, |
Zusatzzulage (Schutzklausel), Übergangszulage (Kommandant - | Zusatzzulage (Schutzklausel), Übergangszulage (Kommandant - |
Brigadekommandant), Zusatzzulage (gerichtlicher Pfeiler), | Brigadekommandant), Zusatzzulage (gerichtlicher Pfeiler), |
Ausgleichszulage (Unkosten), Zusatzzulage 2D und Taucherzulage, | Ausgleichszulage (Unkosten), Zusatzzulage 2D und Taucherzulage, |
- laut dem « alten Statut » im Sinne von Artikel 4 des vorerwähnten | - laut dem « alten Statut » im Sinne von Artikel 4 des vorerwähnten |
Gesetzes vom 27. Dezember 2000: Diplomzulage, Wachzulage, Zulage für | Gesetzes vom 27. Dezember 2000: Diplomzulage, Wachzulage, Zulage für |
den unmittelbaren Schutz der königlichen Familie, Zulage für besondere | den unmittelbaren Schutz der königlichen Familie, Zulage für besondere |
Funktionen, Zulage für Lehrauftrag, Zulage für teilzeitigen | Funktionen, Zulage für Lehrauftrag, Zulage für teilzeitigen |
Lehrauftrag, Ausbilderzulage, Taucherzulage, Zulage für Eskorte | Lehrauftrag, Ausbilderzulage, Taucherzulage, Zulage für Eskorte |
(Einwanderung), tägliche Zulage für gelegentliche Leistungen in der | (Einwanderung), tägliche Zulage für gelegentliche Leistungen in der |
Luftfahrt, Wohnungszulage, Zulage für Vergiftung oder Verstrahlung, | Luftfahrt, Wohnungszulage, Zulage für Vergiftung oder Verstrahlung, |
Pilotenzulage, Luftfahrtzulage, Zulage für Mentor, Fluglehrerzulage, | Pilotenzulage, Luftfahrtzulage, Zulage für Mentor, Fluglehrerzulage, |
Motorradfahrerzulage, Zulage für die Entschärfung von Sprengkörpern, | Motorradfahrerzulage, Zulage für die Entschärfung von Sprengkörpern, |
Zulage für gesundheitsgefährdende oder lästige Arbeit, | Zulage für gesundheitsgefährdende oder lästige Arbeit, |
Testpilotenzulage, Zulage für Höhenarbeit, Postenzulage | Testpilotenzulage, Zulage für Höhenarbeit, Postenzulage |
(Verbindungsoffizier), | (Verbindungsoffizier), |
- Fahrtkostenentschädigung im Rahmen der Binnenschifffahrt sowie | - Fahrtkostenentschädigung im Rahmen der Binnenschifffahrt sowie |
Postenvergütung, | Postenvergütung, |
- laut dem « alten Statut » im Sinne von Artikel 4 des vorerwähnten | - laut dem « alten Statut » im Sinne von Artikel 4 des vorerwähnten |
Gesetzes vom 27. Dezember 2000: Funktionsvergütung ESI, Vergütung | Gesetzes vom 27. Dezember 2000: Funktionsvergütung ESI, Vergütung |
Belnato-SHAPE, Vergütung BSR. | Belnato-SHAPE, Vergütung BSR. |
Jede andere Zulage oder Vergütung ist folglich von der Berechnung | Jede andere Zulage oder Vergütung ist folglich von der Berechnung |
ausgeschlossen. | ausgeschlossen. |
Bezieht das Personalmitglied gleichzeitig eine Rente und eine | Bezieht das Personalmitglied gleichzeitig eine Rente und eine |
Hinterbliebenenpension, muss der Begriff « letzte Besoldung » im | Hinterbliebenenpension, muss der Begriff « letzte Besoldung » im |
gleichen Sinne wie der Begriff der jährlichen Entlohnung ausgelegt | gleichen Sinne wie der Begriff der jährlichen Entlohnung ausgelegt |
werden. Neben dem eigentlichen Gehalt sind darin die gleichen Zulagen | werden. Neben dem eigentlichen Gehalt sind darin die gleichen Zulagen |
und Vergütungen enthalten. | und Vergütungen enthalten. |
5.2 Bezugszeitraum | 5.2 Bezugszeitraum |
Da bestimmte Zulagen beziehungsweise Vergütungen nicht pro Jahr, | Da bestimmte Zulagen beziehungsweise Vergütungen nicht pro Jahr, |
sondern auf anderer Basis gewährt werden, muss ebenfalls ein | sondern auf anderer Basis gewährt werden, muss ebenfalls ein |
Bezugszeitraum bestimmt werden, auf dessen Grundlage sie für die | Bezugszeitraum bestimmt werden, auf dessen Grundlage sie für die |
Berechnung der jährlichen Entlohnung zu berücksichtigen sind. | Berechnung der jährlichen Entlohnung zu berücksichtigen sind. |
Dieser Bezugszeitraum stimmt mit dem Jahr vor dem Unfall überein. | Dieser Bezugszeitraum stimmt mit dem Jahr vor dem Unfall überein. |
6. Neuzuweisung | 6. Neuzuweisung |
Dem Personalmitglied, das zwar zur Ausübung seines Amtes für unfähig | Dem Personalmitglied, das zwar zur Ausübung seines Amtes für unfähig |
befunden worden ist, aber andere Ämter ausüben kann, die mit seinem | befunden worden ist, aber andere Ämter ausüben kann, die mit seinem |
Gesundheitszustand vereinbar sind, kann entsprechend den auf diese | Gesundheitszustand vereinbar sind, kann entsprechend den auf diese |
Person anwendbaren statutarischen Bestimmungen einem anderen Amt | Person anwendbaren statutarischen Bestimmungen einem anderen Amt |
zugewiesen werden. | zugewiesen werden. |
Wird dem Personalmitglied ein anderes Amt zugewiesen, hat es weiterhin | Wird dem Personalmitglied ein anderes Amt zugewiesen, hat es weiterhin |
Anspruch auf die Vorteile der Besoldungsordnung | Anspruch auf die Vorteile der Besoldungsordnung |
(Gehaltstabellenlaufbahn), die es zum Zeitpunkt des Unfalls genossen | (Gehaltstabellenlaufbahn), die es zum Zeitpunkt des Unfalls genossen |
hat. Diese Vorteile darf es wie ein Personalmitglied, das sein Amt | hat. Diese Vorteile darf es wie ein Personalmitglied, das sein Amt |
weiterhin ausüben kann, zusammen mit einer Rente beziehen (siehe oben | weiterhin ausüben kann, zusammen mit einer Rente beziehen (siehe oben |
Nr. 5). | Nr. 5). |
7. Tödliche Arbeitsunfälle | 7. Tödliche Arbeitsunfälle |
Der überlebende Ehepartner hat Anrecht auf eine Rente, die 30% der | Der überlebende Ehepartner hat Anrecht auf eine Rente, die 30% der |
jährlichen Entlohnung entspricht, auf die der Verstorbene zum | jährlichen Entlohnung entspricht, auf die der Verstorbene zum |
Zeitpunkt des Unfalls Anspruch hatte. | Zeitpunkt des Unfalls Anspruch hatte. |
Halbwaisen haben, solange sie berechtigt sind, Kinderzulagen zu | Halbwaisen haben, solange sie berechtigt sind, Kinderzulagen zu |
erhalten, und zumindest bis zum Alter von 18 Jahren Anspruch auf eine | erhalten, und zumindest bis zum Alter von 18 Jahren Anspruch auf eine |
Rente, die 15 Prozent der jährlichen Entlohnung entspricht, auf die | Rente, die 15 Prozent der jährlichen Entlohnung entspricht, auf die |
der Verstorbene zum Zeitpunkt des Unfalls Anspruch hatte, ohne dass | der Verstorbene zum Zeitpunkt des Unfalls Anspruch hatte, ohne dass |
die Gesamtsumme mehr als 45% dieser Entlohnung betragen darf. | die Gesamtsumme mehr als 45% dieser Entlohnung betragen darf. |
Diese Prozentsätze werden durch 20% beziehungsweise 60% ersetzt für | Diese Prozentsätze werden durch 20% beziehungsweise 60% ersetzt für |
Kinder: | Kinder: |
- die Vollwaisen sind, | - die Vollwaisen sind, |
- die von ihrer infolge eines Arbeitsunfalls verstorbenen Mutter nicht | - die von ihrer infolge eines Arbeitsunfalls verstorbenen Mutter nicht |
anerkannt worden sind, | anerkannt worden sind, |
- die vor dem Tod von nur einer Person adoptiert wurden, | - die vor dem Tod von nur einer Person adoptiert wurden, |
- die von zwei Personen adoptiert wurden, wenn einer der | - die von zwei Personen adoptiert wurden, wenn einer der |
Adoptivelternteile vorher verstorben ist. | Adoptivelternteile vorher verstorben ist. |
Andere Rechtsnachfolger, wie Blutsverwandte, Enkelkinder und | Andere Rechtsnachfolger, wie Blutsverwandte, Enkelkinder und |
Geschwister des Verstorbenen, können unter den im vorerwähnten Gesetz | Geschwister des Verstorbenen, können unter den im vorerwähnten Gesetz |
vom 10. April 1971 vorgesehenen Bedingungen in den Genuss einer | vom 10. April 1971 vorgesehenen Bedingungen in den Genuss einer |
Leibrente oder zeitweiligen Rente kommen. | Leibrente oder zeitweiligen Rente kommen. |
8. Referenzlohn | 8. Referenzlohn |
Der Referenzlohn ist die jährliche Entlohnung, auf die das | Der Referenzlohn ist die jährliche Entlohnung, auf die das |
Personalmitglied zum Zeitpunkt des Unfalls Anrecht hatte. | Personalmitglied zum Zeitpunkt des Unfalls Anrecht hatte. |
Er entspricht der jährlichen Entlohnung, auf die das Personalmitglied | Er entspricht der jährlichen Entlohnung, auf die das Personalmitglied |
im Fall eines nicht tödlichen Unfalls zum Zeitpunkt des Unfalls | im Fall eines nicht tödlichen Unfalls zum Zeitpunkt des Unfalls |
Anrecht hat. Er muss also gemäss Nr. 5.1 und Nr. 5.2 berechnet werden. | Anrecht hat. Er muss also gemäss Nr. 5.1 und Nr. 5.2 berechnet werden. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |