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Meertalige weergave van Omzendbrief van 26/03/2003
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Omzendbrief GPI 36 betreffende de schadeloosstelling van de tijdelijke arbeidsongeschiktheid, de blijvende arbeidsongeschiktheid en de herplaatsing ingevolge arbeidsongevallen, evenals de rente verschuldigd aan de rechthebbenden in geval van een dodelijk ongeval. - Duitse vertaling Circulaire GPI 36 relative à l'indemnisation de l'incapacité temporaire de travail, de l'incapacité permanente de travail et de la réaffectation en matière d'accidents du travail ainsi qu'à la rente due aux ayants droit en cas d'accident mortel. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
26 MAART 2003. - Omzendbrief GPI 36 betreffende de schadeloosstelling 26 MARS 2003. - Circulaire GPI 36 relative à l'indemnisation de
van de tijdelijke arbeidsongeschiktheid, de blijvende l'incapacité temporaire de travail, de l'incapacité permanente de
arbeidsongeschiktheid en de herplaatsing ingevolge arbeidsongevallen, travail et de la réaffectation en matière d'accidents du travail ainsi
evenals de rente verschuldigd aan de rechthebbenden in geval van een qu'à la rente due aux ayants droit en cas d'accident mortel. -
dodelijk ongeval. - Duitse vertaling Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
36 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 26 maart 2003 circulaire GPI 36 du Ministre de l'Intérieur du 26 mars 2003 relative
betreffende de schadeloosstelling van de tijdelijke à l'indemnisation de l'incapacité temporaire de travail, de
arbeidsongeschiktheid, de blijvende arbeidsongeschiktheid en de l'incapacité permanente de travail et de la réaffectation en matière
herplaatsing ingevolge arbeidsongevallen, evenals de rente d'accidents du travail ainsi qu'à la rente due aux ayants droit en cas
verschuldigd aan de rechthebbenden in geval van een dodelijk ongeval
(Belgisch Staatsblad van 22 april 2003), opgemaakt door de Centrale d'accident mortel (Moniteur belge du 22 avril 2003), établie par le
Dienst voor Duitse vertaling van het Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. d'arrondissement adjoint à Malmedy.
26. MÄRZ 2003 - Ministerielles Rundschreiben GPI 36 über die 26. MÄRZ 2003 - Ministerielles Rundschreiben GPI 36 über die
zeitweilige Arbeitsunfähigkeit, die bleibende Arbeitsunfähigkeit und zeitweilige Arbeitsunfähigkeit, die bleibende Arbeitsunfähigkeit und
die Neuzuweisung infolge von Arbeitsunfällen sowie über die Rente, die die Neuzuweisung infolge von Arbeitsunfällen sowie über die Rente, die
im Fall eines tödlichen Arbeitsunfalls an die Rechtsnachfolger zu im Fall eines tödlichen Arbeitsunfalls an die Rechtsnachfolger zu
entrichten ist entrichten ist
An die Frau Provinzgouverneurin An die Frau Provinzgouverneurin
An die Herren Provinzgouverneure An die Herren Provinzgouverneure
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Bürgermeister
An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien
An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei
Zur Information: Zur Information:
An den Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und An den Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und
Vorbeugungspolitik Vorbeugungspolitik
An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur,
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister,
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender,
Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef,
Sehr geehrter Herr Generalkommissar, Sehr geehrter Herr Generalkommissar,
1. Einleitung 1. Einleitung
Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist es, in Bezug auf Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist es, in Bezug auf
Arbeitsunfälle in den Polizeidiensten die Modalitäten der Berechnung Arbeitsunfälle in den Polizeidiensten die Modalitäten der Berechnung
der Entschädigung im Fall von zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit, der Entschädigung im Fall von zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit,
bleibender Arbeitsunfähigkeit und Neuzuweisung sowie der Rente, die im bleibender Arbeitsunfähigkeit und Neuzuweisung sowie der Rente, die im
Fall eines tödlichen Arbeitsunfalls an die Rechtsnachfolger zu Fall eines tödlichen Arbeitsunfalls an die Rechtsnachfolger zu
entrichten ist, festzulegen. Es enthält nähere Angaben darüber, entrichten ist, festzulegen. Es enthält nähere Angaben darüber,
welcher Referenzlohn als Grundlage zur Berechnung dieser welcher Referenzlohn als Grundlage zur Berechnung dieser
Entschädigungen dient. Entschädigungen dient.
2. Anwendungsbereich 2. Anwendungsbereich
Die seit dem 1. April 2001 vorgekommenen Arbeitsunfälle der Die seit dem 1. April 2001 vorgekommenen Arbeitsunfälle der
Personalmitglieder der Polizeidienste sind den Vorschriften des Personalmitglieder der Polizeidienste sind den Vorschriften des
Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den
Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im
öffentlichen Sektor unterworfen. öffentlichen Sektor unterworfen.
Diese Vorschriften finden Anwendung auf die Mitglieder des definitiv Diese Vorschriften finden Anwendung auf die Mitglieder des definitiv
ernannten Personals, des Personals auf Probe, des zeitweiligen und ernannten Personals, des Personals auf Probe, des zeitweiligen und
Hilfspersonals oder des Personals mit Arbeitsvertrag, die der Hilfspersonals oder des Personals mit Arbeitsvertrag, die der
föderalen Polizei, den lokalen Polizeikorps und der Generalinspektion föderalen Polizei, den lokalen Polizeikorps und der Generalinspektion
der föderalen Polizei und der lokalen Polizei angehören, der föderalen Polizei und der lokalen Polizei angehören,
einschliesslich der in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember einschliesslich der in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember
2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten
Militärpersonen, solange sie dem Verwaltungs- und Logistikkader Militärpersonen, solange sie dem Verwaltungs- und Logistikkader
angehören, nachstehend « Personalmitglied » genannt. angehören, nachstehend « Personalmitglied » genannt.
Die vor dem 1. April 2001 vorgekommenen Arbeitsunfälle bleiben jedoch Die vor dem 1. April 2001 vorgekommenen Arbeitsunfälle bleiben jedoch
nachstehenden Vorschriften unterworfen: nachstehenden Vorschriften unterworfen:
- in Bezug auf die Militärpersonen und früheren Mitglieder des - in Bezug auf die Militärpersonen und früheren Mitglieder des
operativen Korps der Gendarmerie: den koordinierten Gesetzen über die operativen Korps der Gendarmerie: den koordinierten Gesetzen über die
Entschädigungspensionen, Entschädigungspensionen,
- in Bezug auf die anderen Personalmitglieder der integrierten - in Bezug auf die anderen Personalmitglieder der integrierten
Polizei: den vorher auf sie anwendbaren Vorschriften, den am 31. März Polizei: den vorher auf sie anwendbaren Vorschriften, den am 31. März
2001 laufenden Versicherungsverträgen, den Verwaltungsvorschriften 2001 laufenden Versicherungsverträgen, den Verwaltungsvorschriften
oder allen anderen Massnahmen zugunsten der Opfer oder ihrer oder allen anderen Massnahmen zugunsten der Opfer oder ihrer
Rechtsnachfolger, die vor dem 1. April 2001 in Kraft getreten sind. Rechtsnachfolger, die vor dem 1. April 2001 in Kraft getreten sind.
3. Entschädigungen 3. Entschädigungen
Die Personalmitglieder der Polizeidienste, die Opfer eines Die Personalmitglieder der Polizeidienste, die Opfer eines
Arbeitsunfalls sind, haben Anrecht auf: Arbeitsunfalls sind, haben Anrecht auf:
- die Entschädigung der durch diesen Unfall verursachten Kosten für - die Entschädigung der durch diesen Unfall verursachten Kosten für
medizinische, chirurgische und medikamentöse Pflege, medizinische, chirurgische und medikamentöse Pflege,
Krankenhauspflege, Prothesen und Orthopädie, Krankenhauspflege, Prothesen und Orthopädie,
- die Entschädigung der durch diesen Unfall hervorgerufenen - die Entschädigung der durch diesen Unfall hervorgerufenen
zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit, bleibenden Arbeitsunfähigkeit und zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit, bleibenden Arbeitsunfähigkeit und
Neuzuweisung. Neuzuweisung.
Im Fall eines tödlichen Unfalls können die Rechtsnachfolger Anspruch Im Fall eines tödlichen Unfalls können die Rechtsnachfolger Anspruch
erheben auf: erheben auf:
- Bestattungsgeld, - Bestattungsgeld,
- eine Rente als hinterbliebener Ehepartner, Waisenkind oder - eine Rente als hinterbliebener Ehepartner, Waisenkind oder
Berechtigter mit irgendeiner Eigenschaft. Berechtigter mit irgendeiner Eigenschaft.
Wenn ein Personalmitglied der föderalen Polizei, nachdem es Opfer Wenn ein Personalmitglied der föderalen Polizei, nachdem es Opfer
eines Arbeitsunfalls geworden ist, über die Mobilität zur lokalen eines Arbeitsunfalls geworden ist, über die Mobilität zur lokalen
Polizei oder umgekehrt überwechselt, muss die Behörde, die zum Polizei oder umgekehrt überwechselt, muss die Behörde, die zum
Zeitpunkt des Unfalls für das Personalmitglied zuständig war, Zeitpunkt des Unfalls für das Personalmitglied zuständig war,
weiterhin für die daran gebundenen Entschädigungen aufkommen. weiterhin für die daran gebundenen Entschädigungen aufkommen.
4. Zeitweilige Arbeitsunfähigkeit 4. Zeitweilige Arbeitsunfähigkeit
Aufgrund von Artikel 3bis des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Juli 1967 Aufgrund von Artikel 3bis des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Juli 1967
werden für das Personalmitglied vorbehaltlich der Anwendung werden für das Personalmitglied vorbehaltlich der Anwendung
günstigerer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen während des günstigerer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen während des
Zeitraums zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit bis zur vollständigen Zeitraums zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit bis zur vollständigen
Wiederaufnahme der Arbeit die Bestimmungen in Bezug auf zeitweilige Wiederaufnahme der Arbeit die Bestimmungen in Bezug auf zeitweilige
vollständige Unfähigkeit angewandt, die im Gesetz vom 10. April 1971 vollständige Unfähigkeit angewandt, die im Gesetz vom 10. April 1971
über die Arbeitsunfälle vorgesehen sind. über die Arbeitsunfälle vorgesehen sind.
Also muss man gegebenenfalls die im Fall von vollständiger Also muss man gegebenenfalls die im Fall von vollständiger
zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit im vorerwähnten Gesetz vom 10. April zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit im vorerwähnten Gesetz vom 10. April
1971 vorgesehene Entschädigung mit derjenigen vergleichen, die in den 1971 vorgesehene Entschädigung mit derjenigen vergleichen, die in den
auf dieses Personalmitglied anwendbaren Gesetzes- oder auf dieses Personalmitglied anwendbaren Gesetzes- oder
Verordnungsbestimmungen vorgesehen ist, und ihm dann die Verordnungsbestimmungen vorgesehen ist, und ihm dann die
vorteilhafteste Entschädigung gewähren. vorteilhafteste Entschädigung gewähren.
4.1 Entschädigung laut Gesetz vom 10. April 1971 4.1 Entschädigung laut Gesetz vom 10. April 1971
4.1.1 Grundsätze 4.1.1 Grundsätze
Gemäss den Artikeln 22 und 34 bis 40 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Gemäss den Artikeln 22 und 34 bis 40 des vorerwähnten Gesetzes vom 10.
April 1971 hat das Personalmitglied Anrecht auf eine tägliche April 1971 hat das Personalmitglied Anrecht auf eine tägliche
Entschädigung, die 90 Prozent der durchschnittlichen Tagesentlohnung Entschädigung, die 90 Prozent der durchschnittlichen Tagesentlohnung
entspricht. entspricht.
Die durchschnittliche Tagesentlohnung entspricht der Grundentlohnung Die durchschnittliche Tagesentlohnung entspricht der Grundentlohnung
geteilt durch 365. geteilt durch 365.
Die Grundentlohnung entspricht der Entlohnung, auf die das Die Grundentlohnung entspricht der Entlohnung, auf die das
Personalmitglied in dem Jahr vor dem Unfall aufgrund der Funktion, die Personalmitglied in dem Jahr vor dem Unfall aufgrund der Funktion, die
es zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübt hat, Anrecht hat. es zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübt hat, Anrecht hat.
4.1.2 Referenzlohn 4.1.2 Referenzlohn
Folglich entspricht der Referenzlohn der Grundentlohnung. Er setzt Folglich entspricht der Referenzlohn der Grundentlohnung. Er setzt
sich zusammen aus der Summe der während des Bezugszeitraums erhaltenen sich zusammen aus der Summe der während des Bezugszeitraums erhaltenen
Vorteile und beträgt seit dem 1. Januar 2003 maximal 25.893,45 euro . Vorteile und beträgt seit dem 1. Januar 2003 maximal 25.893,45 euro .
Dieser Höchstbetrag wird jedes Jahr am 1. Januar den Schwankungen des Dieser Höchstbetrag wird jedes Jahr am 1. Januar den Schwankungen des
Verbraucherpreisindexes angepasst. Verbraucherpreisindexes angepasst.
Der Referenzlohn umfasst jeden Betrag oder jeden geldlich bewertbaren Der Referenzlohn umfasst jeden Betrag oder jeden geldlich bewertbaren
Vorteil, der dem Arbeitnehmer direkt oder indirekt vom Arbeitgeber Vorteil, der dem Arbeitnehmer direkt oder indirekt vom Arbeitgeber
aufgrund des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses gewährt aufgrund des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses gewährt
wird, und das Urlaubsgeld. wird, und das Urlaubsgeld.
Die Gewährung dieses Betrags oder Vorteils kann aus einem Die Gewährung dieses Betrags oder Vorteils kann aus einem
schriftlichen oder mündlichen Einzelvertrag, einer Ordnung, einer schriftlichen oder mündlichen Einzelvertrag, einer Ordnung, einer
Praxis, einem Statut, einem Gesetz oder einer vom Arbeitgeber Praxis, einem Statut, einem Gesetz oder einer vom Arbeitgeber
einseitig eingegangenen Verpflichtung hervorgehen, ausser für Gründe, einseitig eingegangenen Verpflichtung hervorgehen, ausser für Gründe,
die nicht in Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers die nicht in Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers
stehen. stehen.
Beispiele: Haushalts- beziehungsweise Ortszulage, Urlaubsgeld, Beispiele: Haushalts- beziehungsweise Ortszulage, Urlaubsgeld,
Jahresendprämie, Stundenzulage für zusätzliche Dienstleistungen, Jahresendprämie, Stundenzulage für zusätzliche Dienstleistungen,
Zulage für Samstags-, Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, Zulage für Samstags-, Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit,
Zweisprachigkeitszulage, Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Zweisprachigkeitszulage, Gehaltszuschlag für die Ausübung eines
Mandats oder eines höheren Amtes, Diplomzulage, Wachzulage, Zulage für Mandats oder eines höheren Amtes, Diplomzulage, Wachzulage, Zulage für
Sonderfunktionen, Postenzulage (Verbindungsoffizier), ... Sonderfunktionen, Postenzulage (Verbindungsoffizier), ...
Folgende Beträge, Vergütungen und Vorteile sind jedoch nicht Teil Folgende Beträge, Vergütungen und Vorteile sind jedoch nicht Teil
dieser Grundentlohnung: dieser Grundentlohnung:
- Beträge, die zulasten des Arbeitgebers zur Erstattung der - Beträge, die zulasten des Arbeitgebers zur Erstattung der
tatsächlich vom Personalmitglied bestrittenen Fahrtkosten gezahlt tatsächlich vom Personalmitglied bestrittenen Fahrtkosten gezahlt
werden, werden,
- Vorteile, die in Form von Arbeitswerkzeugen oder -kleidung gewährt - Vorteile, die in Form von Arbeitswerkzeugen oder -kleidung gewährt
werden, und Beträge, die der Arbeitgeber dem Personalmitglied zahlt, werden, und Beträge, die der Arbeitgeber dem Personalmitglied zahlt,
um seiner Verpflichtung, Werkzeuge oder Arbeitskleidung zu liefern, um seiner Verpflichtung, Werkzeuge oder Arbeitskleidung zu liefern,
nachzukommen, nachzukommen,
- Vergütungen, die dem Personalmitglied geschuldet werden, wenn der - Vergütungen, die dem Personalmitglied geschuldet werden, wenn der
Arbeitgeber seinen gesetzlichen, vertraglichen oder statutarischen Arbeitgeber seinen gesetzlichen, vertraglichen oder statutarischen
Verpflichtungen nicht nachkommt, Verpflichtungen nicht nachkommt,
- Vorteile, die zusätzlich zur Sozialversicherungsregelung gewährt - Vorteile, die zusätzlich zur Sozialversicherungsregelung gewährt
werden, mit Ausnahme des zusätzlichen Urlaubsgeldes. werden, mit Ausnahme des zusätzlichen Urlaubsgeldes.
Beispiele: Vergütungen für tatsächliche Ermittlungskosten, für den Beispiele: Vergütungen für tatsächliche Ermittlungskosten, für den
Unterhalt der Uniform, für Verpflegungs-, Aufenthalts-, Fahrt- und Unterhalt der Uniform, für Verpflegungs-, Aufenthalts-, Fahrt- und
Umzugskosten, Essensgutscheine, ... Umzugskosten, Essensgutscheine, ...
Ist das Personalmitglied im Rahmen eines Teilzeitarbeitsvertrags Ist das Personalmitglied im Rahmen eines Teilzeitarbeitsvertrags
beschäftigt, wird die Grundentlohnung ausschliesslich auf der beschäftigt, wird die Grundentlohnung ausschliesslich auf der
Grundlage der Entlohnung festgelegt, die aufgrund dieses Grundlage der Entlohnung festgelegt, die aufgrund dieses
Arbeitsvertrags geschuldet wird. Arbeitsvertrags geschuldet wird.
4.1.3 Bezugszeitraum 4.1.3 Bezugszeitraum
Der Bezugszeitraum, in dem die Grundentlohnung in Betracht gezogen Der Bezugszeitraum, in dem die Grundentlohnung in Betracht gezogen
werden muss, stimmt mit dem Jahr vor dem Unfall überein. Wenn ein werden muss, stimmt mit dem Jahr vor dem Unfall überein. Wenn ein
Personalmitglied zum Beispiel am 4. September 2002 einen Arbeitsunfall Personalmitglied zum Beispiel am 4. September 2002 einen Arbeitsunfall
gehabt hat, erstreckt sich der für die Berechnung der Grundentlohnung gehabt hat, erstreckt sich der für die Berechnung der Grundentlohnung
zu berücksichtigende Bezugszeitraum vom 4. September 2001 bis zum 3. zu berücksichtigende Bezugszeitraum vom 4. September 2001 bis zum 3.
September 2002. September 2002.
Dieser Bezugszeitraum ist vollständig, wenn das Personalmitglied Dieser Bezugszeitraum ist vollständig, wenn das Personalmitglied
während des ganzen Jahres vor dem Unfall in der zum Zeitpunkt des während des ganzen Jahres vor dem Unfall in der zum Zeitpunkt des
Unfalls ausgeübten Funktion Vollzeit gearbeitet hat. Unfalls ausgeübten Funktion Vollzeit gearbeitet hat.
Ist dies nicht der Fall, muss die Entlohnung, auf die das Ist dies nicht der Fall, muss die Entlohnung, auf die das
Personalmitglied tatsächlich Anrecht hat, gemäss den Bestimmungen von Personalmitglied tatsächlich Anrecht hat, gemäss den Bestimmungen von
Artikel 36 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. April 1971 durch eine Artikel 36 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. April 1971 durch eine
hypothetische Entlohnung ergänzt werden. hypothetische Entlohnung ergänzt werden.
4.2 Entschädigung laut Statut 4.2 Entschädigung laut Statut
4.2.1 Referenzlohn 4.2.1 Referenzlohn
Ist das Personalmitglied zeitweilig arbeitsunfähig, erhält es Ist das Personalmitglied zeitweilig arbeitsunfähig, erhält es
weiterhin sein Gehalt. Neben diesem Gehalt hat es ebenfalls Anrecht weiterhin sein Gehalt. Neben diesem Gehalt hat es ebenfalls Anrecht
auf folgende Gehaltszuschläge, Zulagen und Vergütungen: auf folgende Gehaltszuschläge, Zulagen und Vergütungen:
- Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats oder eines höheren - Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats oder eines höheren
Amtes bis zu seiner Ersetzung, Amtes bis zu seiner Ersetzung,
- Haushalts- beziehungsweise Ortszulage, Urlaubsgeld, Jahresendprämie, - Haushalts- beziehungsweise Ortszulage, Urlaubsgeld, Jahresendprämie,
Gehaltszuschlag und Prämie, die im Rahmen der Regelung der Gehaltszuschlag und Prämie, die im Rahmen der Regelung der
freiwilligen Viertagewoche oder der Regelung des vorzeitigen freiwilligen Viertagewoche oder der Regelung des vorzeitigen
Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit geschuldet werden, Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit geschuldet werden,
- Zulage für Samstags-, Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, - Zulage für Samstags-, Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit,
Funktionszulage, Ausbilderzulage, Zulage « Region Brüssel-Hauptstadt Funktionszulage, Ausbilderzulage, Zulage « Region Brüssel-Hauptstadt
», Zweisprachigkeitszulage, Auswahlzulage (für den », Zweisprachigkeitszulage, Auswahlzulage (für den
Zuerkennungszeitraum), Seeprämie, Zusatzzulage (Klausel zur Sicherung Zuerkennungszeitraum), Seeprämie, Zusatzzulage (Klausel zur Sicherung
der Gehaltstabelle), Übergangszulage (Kommandant - Brigadekommandant), der Gehaltstabelle), Übergangszulage (Kommandant - Brigadekommandant),
Zusatzzulage (gerichtlicher Pfeiler), Ausgleichszulage (Unkosten) und Zusatzzulage (gerichtlicher Pfeiler), Ausgleichszulage (Unkosten) und
Zusatzzulage 2D, Zusatzzulage 2D,
- laut dem « alten Statut » im Sinne von Artikel 4 des vorerwähnten - laut dem « alten Statut » im Sinne von Artikel 4 des vorerwähnten
Gesetzes vom 27. Dezember 2000: Diplomzulage, Wachzulage, Zulage für Gesetzes vom 27. Dezember 2000: Diplomzulage, Wachzulage, Zulage für
den unmittelbaren Schutz der königlichen Familie, Zulage für besondere den unmittelbaren Schutz der königlichen Familie, Zulage für besondere
Funktionen, Ausbilderzulage, Wohnungszulage, Pilotenzulage, Funktionen, Ausbilderzulage, Wohnungszulage, Pilotenzulage,
Luftfahrtzulage, Motorradfahrerzulage, Postenzulage Luftfahrtzulage, Motorradfahrerzulage, Postenzulage
(Verbindungsoffizier), (Verbindungsoffizier),
- Postenvergütung, Vergütung für Telefonkosten, den Unterhalt eines - Postenvergütung, Vergütung für Telefonkosten, den Unterhalt eines
Polizeihunds, den Unterhalt der Uniform, tatsächliche Polizeihunds, den Unterhalt der Uniform, tatsächliche
Ermittlungskosten und den ständigen Dienst beim SHAPE, ausser in Bezug Ermittlungskosten und den ständigen Dienst beim SHAPE, ausser in Bezug
auf die beiden letztgenannten Vergütungen, wenn die mit dem auf die beiden letztgenannten Vergütungen, wenn die mit dem
Arbeitsunfall zusammenhängende Abwesenheit länger als dreissig Tage Arbeitsunfall zusammenhängende Abwesenheit länger als dreissig Tage
dauert, dauert,
- laut dem « alten Statut » im Sinne von Artikel 4 des vorerwähnten - laut dem « alten Statut » im Sinne von Artikel 4 des vorerwähnten
Gesetzes vom 27. Dezember 2000: Funktionsvergütung ESI (Einheit für Gesetzes vom 27. Dezember 2000: Funktionsvergütung ESI (Einheit für
Sondereinsätze), Vergütung Belnato-SHAPE, Vergütung BSR (Überwachungs- Sondereinsätze), Vergütung Belnato-SHAPE, Vergütung BSR (Überwachungs-
und Fahndungsbrigade), ausser in Bezug auf die beiden letztgenannten und Fahndungsbrigade), ausser in Bezug auf die beiden letztgenannten
Vergütungen, wenn die mit dem Arbeitsunfall zusammenhängende Vergütungen, wenn die mit dem Arbeitsunfall zusammenhängende
Abwesenheit länger als dreissig Tage dauert. Abwesenheit länger als dreissig Tage dauert.
Jede andere Zulage oder Vergütung ist folglich von der Berechnung Jede andere Zulage oder Vergütung ist folglich von der Berechnung
ausgeschlossen. ausgeschlossen.
4.2.2 Bezugszeitraum 4.2.2 Bezugszeitraum
Die Zulagen für Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsarbeit werden auf der Die Zulagen für Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsarbeit werden auf der
Grundlage der tatsächlich vom Personalmitglied erbrachten Leistungen Grundlage der tatsächlich vom Personalmitglied erbrachten Leistungen
gewährt. gewährt.
Da das Personalmitglied im Fall einer zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit Da das Personalmitglied im Fall einer zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit
nicht mehr in der Lage ist, solche Leistungen zu erbringen, muss man nicht mehr in der Lage ist, solche Leistungen zu erbringen, muss man
sich auf die vor dem Unfall erbrachten Leistungen beziehen und einen sich auf die vor dem Unfall erbrachten Leistungen beziehen und einen
Bezugszeitraum festlegen, auf dessen Grundlage die diesbezüglichen Bezugszeitraum festlegen, auf dessen Grundlage die diesbezüglichen
Zulagen berechnet werden können. Zulagen berechnet werden können.
Dieser Bezugszeitraum stimmt mit dem Jahr vor dem Unfall überein. Um Dieser Bezugszeitraum stimmt mit dem Jahr vor dem Unfall überein. Um
den Betrag dieser Zulagen pro Tag oder Monat zu ermitteln, muss der den Betrag dieser Zulagen pro Tag oder Monat zu ermitteln, muss der
Tages- beziehungsweise Monatsdurchschnitt der Zulagen berechnet Tages- beziehungsweise Monatsdurchschnitt der Zulagen berechnet
werden, die dem Personalmitglied in dem Jahr vor dem Unfall für die werden, die dem Personalmitglied in dem Jahr vor dem Unfall für die
tatsächlich nachts, am Wochenende oder an einem Feiertag erbrachten tatsächlich nachts, am Wochenende oder an einem Feiertag erbrachten
Dienstleistungen gewährt worden sind. Dienstleistungen gewährt worden sind.
Wenn dieser Bezugszeitraum weniger als zwölf Monate beträgt, wird der Wenn dieser Bezugszeitraum weniger als zwölf Monate beträgt, wird der
Tages- beziehungsweise Monatsdurchschnitt aufgrund der Anzahl Monate Tages- beziehungsweise Monatsdurchschnitt aufgrund der Anzahl Monate
berechnet, in denen das Personalmitglied tatsächlich die Funktionen berechnet, in denen das Personalmitglied tatsächlich die Funktionen
ausgeübt hat, die ihm zum Zeitpunkt des Unfalls übertragen waren. ausgeübt hat, die ihm zum Zeitpunkt des Unfalls übertragen waren.
5. Bleibende Arbeitsunfähigkeit 5. Bleibende Arbeitsunfähigkeit
Im Fall einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit hat das Personalmitglied Im Fall einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit hat das Personalmitglied
zudem Anrecht auf eine Rente im Verhältnis zum Prozentsatz der zudem Anrecht auf eine Rente im Verhältnis zum Prozentsatz der
bleibenden Arbeitsunfähigkeit, der ihm aufgrund der Artikel 3 und 4 bleibenden Arbeitsunfähigkeit, der ihm aufgrund der Artikel 3 und 4
des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Juli 1967 zuerkannt worden ist. des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Juli 1967 zuerkannt worden ist.
Diese Rente wird auf der Grundlage der jährlichen Entlohnung, auf die Diese Rente wird auf der Grundlage der jährlichen Entlohnung, auf die
das Personalmitglied zum Zeitpunkt des Unfalls oder der Feststellung das Personalmitglied zum Zeitpunkt des Unfalls oder der Feststellung
der Berufskrankheit Anrecht hat, berechnet. der Berufskrankheit Anrecht hat, berechnet.
Übt das Personalmitglied weiterhin sein Amt aus, darf diese Rente Übt das Personalmitglied weiterhin sein Amt aus, darf diese Rente
nicht mehr als 25% der jährlichen Entlohnung betragen. nicht mehr als 25% der jährlichen Entlohnung betragen.
Legt das Personalmitglied sein Amt nieder und erhält es eine Legt das Personalmitglied sein Amt nieder und erhält es eine
Ruhestandspension, darf diese Rente nur bis zu 100% der letzten Ruhestandspension, darf diese Rente nur bis zu 100% der letzten
Entlohnung zusammen mit der Pension bezogen werden, wobei diese Entlohnung zusammen mit der Pension bezogen werden, wobei diese
gegebenenfalls gemäss den für Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen gegebenenfalls gemäss den für Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen
geltenden Regeln angepasst wird. geltenden Regeln angepasst wird.
Das Personalmitglied, das sein Amt niederlegt und kein Anrecht auf Das Personalmitglied, das sein Amt niederlegt und kein Anrecht auf
eine Ruhestandspension hat, bezieht die gesamte Rente. eine Ruhestandspension hat, bezieht die gesamte Rente.
5.1 Referenzlohn 5.1 Referenzlohn
Der Referenzlohn wird festgelegt auf der Grundlage der jährlichen Der Referenzlohn wird festgelegt auf der Grundlage der jährlichen
Entlohnung, auf die das Personalmitglied zum Zeitpunkt des Unfalls Entlohnung, auf die das Personalmitglied zum Zeitpunkt des Unfalls
Anrecht hat. Anrecht hat.
Diese jährliche Entlohnung beträgt zurzeit maximal 21.047,40 euro . Diese jährliche Entlohnung beträgt zurzeit maximal 21.047,40 euro .
Diesen Höchstbetrag kann der König gelegentlich und entsprechend einer Diesen Höchstbetrag kann der König gelegentlich und entsprechend einer
allgemeinen Aufwertung der Gehälter im öffentlichen Dienst ändern. allgemeinen Aufwertung der Gehälter im öffentlichen Dienst ändern.
Aufgrund von Artikel X.III.31 RSPol versteht man unter jährlicher Aufgrund von Artikel X.III.31 RSPol versteht man unter jährlicher
Entlohnung: jegliches Gehalt, jeglichen Lohn oder jegliche als Gehalt Entlohnung: jegliches Gehalt, jeglichen Lohn oder jegliche als Gehalt
beziehungsweise Lohn geltende Entschädigung, die das Opfer zum beziehungsweise Lohn geltende Entschädigung, die das Opfer zum
Zeitpunkt des Unfalls erhalten hat, erhöht um die Zulagen und Zeitpunkt des Unfalls erhalten hat, erhöht um die Zulagen und
Vergütungen, die nicht die tatsächlichen Lasten decken und die Vergütungen, die nicht die tatsächlichen Lasten decken und die
aufgrund des Arbeitsvertrags oder des gesetzlichen beziehungsweise aufgrund des Arbeitsvertrags oder des gesetzlichen beziehungsweise
verordnungsgemässen Statuts geschuldet werden. Dabei handelt es sich verordnungsgemässen Statuts geschuldet werden. Dabei handelt es sich
um folgende Zulagen und Vergütungen: um folgende Zulagen und Vergütungen:
- Haushalts- beziehungsweise Ortszulage, Urlaubsgeld, Jahresendprämie, - Haushalts- beziehungsweise Ortszulage, Urlaubsgeld, Jahresendprämie,
Stundenzulage für zusätzliche Dienstleistungen, Zulage für Samstags-, Stundenzulage für zusätzliche Dienstleistungen, Zulage für Samstags-,
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, Gehaltszuschlag und Prämie, Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, Gehaltszuschlag und Prämie,
die im Rahmen der Regelung der freiwilligen Viertagewoche oder der die im Rahmen der Regelung der freiwilligen Viertagewoche oder der
Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit
geschuldet werden, Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats oder geschuldet werden, Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats oder
eines höheren Amtes, Zulage für erreichbares und abrufbares Personal, eines höheren Amtes, Zulage für erreichbares und abrufbares Personal,
Zulage für ununterbrochenen Dienst von mehr als vierundzwanzig Zulage für ununterbrochenen Dienst von mehr als vierundzwanzig
Stunden, Funktionszulage, Ausbilderzulage, pauschale Zulage für Stunden, Funktionszulage, Ausbilderzulage, pauschale Zulage für
bestimmte Personalmitglieder, die mit der Ausführung bestimmter bestimmte Personalmitglieder, die mit der Ausführung bestimmter
Aufträge im Rahmen der Umsetzung der föderalen Einwanderungspolitik Aufträge im Rahmen der Umsetzung der föderalen Einwanderungspolitik
beauftragt sind, Zulage für Mentor, Zulage « Region Brüssel-Hauptstadt beauftragt sind, Zulage für Mentor, Zulage « Region Brüssel-Hauptstadt
», Zweisprachigkeitszulage, Zulage für gelegentliche Leistungen in der », Zweisprachigkeitszulage, Zulage für gelegentliche Leistungen in der
Luftfahrt, Zulage für Lehrauftrag, Auswahlzulage, Seeprämie, Luftfahrt, Zulage für Lehrauftrag, Auswahlzulage, Seeprämie,
Zusatzzulage (Schutzklausel), Übergangszulage (Kommandant - Zusatzzulage (Schutzklausel), Übergangszulage (Kommandant -
Brigadekommandant), Zusatzzulage (gerichtlicher Pfeiler), Brigadekommandant), Zusatzzulage (gerichtlicher Pfeiler),
Ausgleichszulage (Unkosten), Zusatzzulage 2D und Taucherzulage, Ausgleichszulage (Unkosten), Zusatzzulage 2D und Taucherzulage,
- laut dem « alten Statut » im Sinne von Artikel 4 des vorerwähnten - laut dem « alten Statut » im Sinne von Artikel 4 des vorerwähnten
Gesetzes vom 27. Dezember 2000: Diplomzulage, Wachzulage, Zulage für Gesetzes vom 27. Dezember 2000: Diplomzulage, Wachzulage, Zulage für
den unmittelbaren Schutz der königlichen Familie, Zulage für besondere den unmittelbaren Schutz der königlichen Familie, Zulage für besondere
Funktionen, Zulage für Lehrauftrag, Zulage für teilzeitigen Funktionen, Zulage für Lehrauftrag, Zulage für teilzeitigen
Lehrauftrag, Ausbilderzulage, Taucherzulage, Zulage für Eskorte Lehrauftrag, Ausbilderzulage, Taucherzulage, Zulage für Eskorte
(Einwanderung), tägliche Zulage für gelegentliche Leistungen in der (Einwanderung), tägliche Zulage für gelegentliche Leistungen in der
Luftfahrt, Wohnungszulage, Zulage für Vergiftung oder Verstrahlung, Luftfahrt, Wohnungszulage, Zulage für Vergiftung oder Verstrahlung,
Pilotenzulage, Luftfahrtzulage, Zulage für Mentor, Fluglehrerzulage, Pilotenzulage, Luftfahrtzulage, Zulage für Mentor, Fluglehrerzulage,
Motorradfahrerzulage, Zulage für die Entschärfung von Sprengkörpern, Motorradfahrerzulage, Zulage für die Entschärfung von Sprengkörpern,
Zulage für gesundheitsgefährdende oder lästige Arbeit, Zulage für gesundheitsgefährdende oder lästige Arbeit,
Testpilotenzulage, Zulage für Höhenarbeit, Postenzulage Testpilotenzulage, Zulage für Höhenarbeit, Postenzulage
(Verbindungsoffizier), (Verbindungsoffizier),
- Fahrtkostenentschädigung im Rahmen der Binnenschifffahrt sowie - Fahrtkostenentschädigung im Rahmen der Binnenschifffahrt sowie
Postenvergütung, Postenvergütung,
- laut dem « alten Statut » im Sinne von Artikel 4 des vorerwähnten - laut dem « alten Statut » im Sinne von Artikel 4 des vorerwähnten
Gesetzes vom 27. Dezember 2000: Funktionsvergütung ESI, Vergütung Gesetzes vom 27. Dezember 2000: Funktionsvergütung ESI, Vergütung
Belnato-SHAPE, Vergütung BSR. Belnato-SHAPE, Vergütung BSR.
Jede andere Zulage oder Vergütung ist folglich von der Berechnung Jede andere Zulage oder Vergütung ist folglich von der Berechnung
ausgeschlossen. ausgeschlossen.
Bezieht das Personalmitglied gleichzeitig eine Rente und eine Bezieht das Personalmitglied gleichzeitig eine Rente und eine
Hinterbliebenenpension, muss der Begriff « letzte Besoldung » im Hinterbliebenenpension, muss der Begriff « letzte Besoldung » im
gleichen Sinne wie der Begriff der jährlichen Entlohnung ausgelegt gleichen Sinne wie der Begriff der jährlichen Entlohnung ausgelegt
werden. Neben dem eigentlichen Gehalt sind darin die gleichen Zulagen werden. Neben dem eigentlichen Gehalt sind darin die gleichen Zulagen
und Vergütungen enthalten. und Vergütungen enthalten.
5.2 Bezugszeitraum 5.2 Bezugszeitraum
Da bestimmte Zulagen beziehungsweise Vergütungen nicht pro Jahr, Da bestimmte Zulagen beziehungsweise Vergütungen nicht pro Jahr,
sondern auf anderer Basis gewährt werden, muss ebenfalls ein sondern auf anderer Basis gewährt werden, muss ebenfalls ein
Bezugszeitraum bestimmt werden, auf dessen Grundlage sie für die Bezugszeitraum bestimmt werden, auf dessen Grundlage sie für die
Berechnung der jährlichen Entlohnung zu berücksichtigen sind. Berechnung der jährlichen Entlohnung zu berücksichtigen sind.
Dieser Bezugszeitraum stimmt mit dem Jahr vor dem Unfall überein. Dieser Bezugszeitraum stimmt mit dem Jahr vor dem Unfall überein.
6. Neuzuweisung 6. Neuzuweisung
Dem Personalmitglied, das zwar zur Ausübung seines Amtes für unfähig Dem Personalmitglied, das zwar zur Ausübung seines Amtes für unfähig
befunden worden ist, aber andere Ämter ausüben kann, die mit seinem befunden worden ist, aber andere Ämter ausüben kann, die mit seinem
Gesundheitszustand vereinbar sind, kann entsprechend den auf diese Gesundheitszustand vereinbar sind, kann entsprechend den auf diese
Person anwendbaren statutarischen Bestimmungen einem anderen Amt Person anwendbaren statutarischen Bestimmungen einem anderen Amt
zugewiesen werden. zugewiesen werden.
Wird dem Personalmitglied ein anderes Amt zugewiesen, hat es weiterhin Wird dem Personalmitglied ein anderes Amt zugewiesen, hat es weiterhin
Anspruch auf die Vorteile der Besoldungsordnung Anspruch auf die Vorteile der Besoldungsordnung
(Gehaltstabellenlaufbahn), die es zum Zeitpunkt des Unfalls genossen (Gehaltstabellenlaufbahn), die es zum Zeitpunkt des Unfalls genossen
hat. Diese Vorteile darf es wie ein Personalmitglied, das sein Amt hat. Diese Vorteile darf es wie ein Personalmitglied, das sein Amt
weiterhin ausüben kann, zusammen mit einer Rente beziehen (siehe oben weiterhin ausüben kann, zusammen mit einer Rente beziehen (siehe oben
Nr. 5). Nr. 5).
7. Tödliche Arbeitsunfälle 7. Tödliche Arbeitsunfälle
Der überlebende Ehepartner hat Anrecht auf eine Rente, die 30% der Der überlebende Ehepartner hat Anrecht auf eine Rente, die 30% der
jährlichen Entlohnung entspricht, auf die der Verstorbene zum jährlichen Entlohnung entspricht, auf die der Verstorbene zum
Zeitpunkt des Unfalls Anspruch hatte. Zeitpunkt des Unfalls Anspruch hatte.
Halbwaisen haben, solange sie berechtigt sind, Kinderzulagen zu Halbwaisen haben, solange sie berechtigt sind, Kinderzulagen zu
erhalten, und zumindest bis zum Alter von 18 Jahren Anspruch auf eine erhalten, und zumindest bis zum Alter von 18 Jahren Anspruch auf eine
Rente, die 15 Prozent der jährlichen Entlohnung entspricht, auf die Rente, die 15 Prozent der jährlichen Entlohnung entspricht, auf die
der Verstorbene zum Zeitpunkt des Unfalls Anspruch hatte, ohne dass der Verstorbene zum Zeitpunkt des Unfalls Anspruch hatte, ohne dass
die Gesamtsumme mehr als 45% dieser Entlohnung betragen darf. die Gesamtsumme mehr als 45% dieser Entlohnung betragen darf.
Diese Prozentsätze werden durch 20% beziehungsweise 60% ersetzt für Diese Prozentsätze werden durch 20% beziehungsweise 60% ersetzt für
Kinder: Kinder:
- die Vollwaisen sind, - die Vollwaisen sind,
- die von ihrer infolge eines Arbeitsunfalls verstorbenen Mutter nicht - die von ihrer infolge eines Arbeitsunfalls verstorbenen Mutter nicht
anerkannt worden sind, anerkannt worden sind,
- die vor dem Tod von nur einer Person adoptiert wurden, - die vor dem Tod von nur einer Person adoptiert wurden,
- die von zwei Personen adoptiert wurden, wenn einer der - die von zwei Personen adoptiert wurden, wenn einer der
Adoptivelternteile vorher verstorben ist. Adoptivelternteile vorher verstorben ist.
Andere Rechtsnachfolger, wie Blutsverwandte, Enkelkinder und Andere Rechtsnachfolger, wie Blutsverwandte, Enkelkinder und
Geschwister des Verstorbenen, können unter den im vorerwähnten Gesetz Geschwister des Verstorbenen, können unter den im vorerwähnten Gesetz
vom 10. April 1971 vorgesehenen Bedingungen in den Genuss einer vom 10. April 1971 vorgesehenen Bedingungen in den Genuss einer
Leibrente oder zeitweiligen Rente kommen. Leibrente oder zeitweiligen Rente kommen.
8. Referenzlohn 8. Referenzlohn
Der Referenzlohn ist die jährliche Entlohnung, auf die das Der Referenzlohn ist die jährliche Entlohnung, auf die das
Personalmitglied zum Zeitpunkt des Unfalls Anrecht hatte. Personalmitglied zum Zeitpunkt des Unfalls Anrecht hatte.
Er entspricht der jährlichen Entlohnung, auf die das Personalmitglied Er entspricht der jährlichen Entlohnung, auf die das Personalmitglied
im Fall eines nicht tödlichen Unfalls zum Zeitpunkt des Unfalls im Fall eines nicht tödlichen Unfalls zum Zeitpunkt des Unfalls
Anrecht hat. Er muss also gemäss Nr. 5.1 und Nr. 5.2 berechnet werden. Anrecht hat. Er muss also gemäss Nr. 5.1 und Nr. 5.2 berechnet werden.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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