gepubliceerd op 24 november 2021
Omzendbrief nr. 693bis. - Aanvullende richtlijnen voor de personeelsleden van het federaal administratief openbaar ambt inzake de toekenning van een dienstvrijstelling voor de vaccinatie tegen het coronavirus . - Aanvulling bij omzendbrief nr. 693. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BELEID EN ONDERSTEUNING
26 JULI 2021. - Omzendbrief nr. 693bis. - Aanvullende richtlijnen voor de personeelsleden van het federaal administratief openbaar ambt inzake de toekenning van een dienstvrijstelling voor de vaccinatie tegen het coronavirus (COVID-19). - Aanvulling bij omzendbrief nr. 693. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief nr. 693bis van de Minister van Ambtenarenzaken van 26 juli 2021 - Aanvullende richtlijnen voor de personeelsleden van het federaal administratief openbaar ambt inzake de toekenning van een dienstvrijstelling voor de vaccinatie tegen het coronavirus (COVID-19). - Aanvulling bij omzendbrief nr. 693 (Belgisch Staatsblad van 3 augustus 2021).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST POLITIK UND UNTERSTÜTZUNG 26. JULI 2021 - Rundschreiben Nr.693bis - Ergänzende Richtlinien für Personalmitglieder des föderalen administrativen öffentlichen Dienstes über die Gewährung einer Freistellung für die Impfung gegen das Coronavirus (COVID-19) - Ergänzung zum Rundschreiben Nr. 693 An die föderalen öffentlichen Dienste und die Dienste, die ihnen unterstehen, an das Ministerium der Landesverteidigung und an die Einrichtungen öffentlichen Interesses, die dem föderalen administrativen öffentlichen Dienst angehören, so wie er in Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst bestimmt ist Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, Sehr geehrte Damen und Herren, in der Erwägung, dass derzeit alle Mittel eingesetzt werden, um eine geordnete und effiziente Impfung der Bevölkerung zu gewährleisten, In der Erwägung, dass alle Bürger, Erwachsene und Jugendliche, die Möglichkeit haben müssen, sich impfen zu lassen, In der Erwägung, dass die Interministerielle Konferenz "Volksgesundheit" am 7. Juli 2021 beschlossen hat, Jugendliche von 12 bis 18 Jahren impfen zu lassen, In der Erwägung, dass Eltern und Pflegeeltern ihre Kinder und Pflegekinder zur Impfstelle begleiten möchten, In der Erwägung, dass Jugendliche von 12 bis 15 Jahren nachweisen können müssen, dass sie die Zustimmung ihrer Eltern erhalten haben, In Erwägung der Notwendigkeit, die Richtlinien für das Personal des föderalen administrativen öffentlichen Dienstes zu verdeutlichen und zu präzisieren, Neben den im Rundschreiben Nr. 693 erteilten Richtlinien wird außerdem ab dem 7. Juli 2021 Personalmitgliedern, die ihr minderjähriges Kind beziehungsweise ihre minderjährigen Kinder zur Impfstelle begleiten möchten, eine Freistellung gewährt, Für die Gewährung einer Freistellung zur Begleitung bei der Impfung, versteht man unter "minderjährigem Kind": *das leibliche Kind eines Personalmitglieds, seines/seiner Ehepartner(in) oder des/der mit ihm (gesetzlich beziehungsweise faktisch) zusammenwohnenden Partner(in), wenn dieses Kind zum Zeitpunkt der Impfung in der Familie des Personalmitglieds wohnt, * das Adoptivkind eines Personalmitglieds, seines/seiner Ehepartner(in) oder des/der mit ihm (gesetzlich beziehungsweise faktisch) zusammenwohnenden Partner(in), wenn dieses Kind zum Zeitpunkt der Impfung in der Familie des Personalmitglieds wohnt, * das Pflegekind eines Personalmitglieds, seines/seiner Ehepartner(in) oder des/der mit ihm (gesetzlich beziehungsweise faktisch) zusammenwohnenden Partner(in), wenn dieses Kind zum Zeitpunkt der Impfung in der Familie des Personalmitglieds wohnt.
Zudem werden volljährige leibliche Kinder und Adoptivkinder des Personalmitgliedes, für die das Personalmitglied als Betreuer bestellt worden ist, für die Gewährung dieser Freistellung einem "minderjährigen Kind" gleichgestellt.
Personalmitglieder, deren Kind an einem Werktag zur Impfung eingeladen wird, können für die erforderliche Zeit vom Dienst freigestellt werden. Gegebenenfalls wird die Freistellung für jede erforderliche Injektion gewährt.
Für die Anwendung dieser Freistellung zur Impfung versteht man unter "Werktagen" die Tage, an denen das Personalmitglied aufgrund der ihm auferlegten Arbeitsregelung arbeiten muss.
Die Freistellung wird für den Weg zur und von der Impfstelle, die Impfung selbst und die Ruhezeit nach der Impfung gewährt.
Das Personalmitglied setzt seinen Dienstleiter vorab in Kenntnis, dass es sein Kind zur Impfstelle begleiten möchte, und zwar spätestens zwei Tage vor der Impfung. Auf Ersuchen der Behörde, der das Personalmitglied untersteht, legt dieses einen Nachweis über die Impfaufforderung vor. Es darf keine Abschrift von diesem Aufforderungsnachweis angefertigt oder aufbewahrt werden.
Diese zusätzliche Freistellung zur Begleitung minderjähriger Kinder bei der Impfung ist vom 7. Juli 2021 bis einschließlich 31. Dezember 2021 gültig.
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes P. DE SUTTER