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Meertalige weergave van Omzendbrief van 26/07/2021
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Omzendbrief nr. 693bis. - Aanvullende richtlijnen voor de personeelsleden van het federaal administratief openbaar ambt inzake de toekenning van een dienstvrijstelling voor de vaccinatie tegen het coronavirus . - Aanvulling bij omzendbrief nr. 693. - Duitse vertaling Circulaire n° 693bis. - Directives complémentaires pour les membres du personnel de la fonction publique administrative fédérale relatives à l'octroi d'une dispense de service pour la vaccination contre le coronavirus . - Complément à la circulaire n° 693. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BELEID EN ONDERSTEUNING SERVICE PUBLIC FEDERAL STRATEGIE ET APPUI
26 JULI 2021. - Omzendbrief nr. 693bis. - Aanvullende richtlijnen voor 26 JUILLET 2021. - Circulaire n° 693bis. - Directives complémentaires
de personeelsleden van het federaal administratief openbaar ambt pour les membres du personnel de la fonction publique administrative
inzake de toekenning van een dienstvrijstelling voor de vaccinatie fédérale relatives à l'octroi d'une dispense de service pour la
tegen het coronavirus (COVID-19). - Aanvulling bij omzendbrief nr. vaccination contre le coronavirus (COVID-19). - Complément à la
693. - Duitse vertaling circulaire n° 693. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief nr. Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
693bis van de Minister van Ambtenarenzaken van 26 juli 2021 - circulaire n° 693bis de la Ministre de la Fonction publique du 26
Aanvullende richtlijnen voor de personeelsleden van het federaal juillet 2021 - Directives complémentaires pour les membres du
administratief openbaar ambt inzake de toekenning van een personnel de la fonction publique administrative fédérale relatives à
dienstvrijstelling voor de vaccinatie tegen het coronavirus l'octroi d'une dispense de service pour la vaccination contre le
(COVID-19). - Aanvulling bij omzendbrief nr. 693 (Belgisch Staatsblad coronavirus (COVID-19). - Complément à la circulaire n° 693 (Moniteur
van 3 augustus 2021). belge du 3 août 2021).
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vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST POLITIK UND UNTERSTÜTZUNG FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST POLITIK UND UNTERSTÜTZUNG
26. JULI 2021 - Rundschreiben Nr. 693bis - Ergänzende Richtlinien für 26. JULI 2021 - Rundschreiben Nr. 693bis - Ergänzende Richtlinien für
Personalmitglieder des föderalen administrativen öffentlichen Dienstes Personalmitglieder des föderalen administrativen öffentlichen Dienstes
über die Gewährung einer Freistellung für die Impfung gegen das über die Gewährung einer Freistellung für die Impfung gegen das
Coronavirus (COVID-19) - Ergänzung zum Rundschreiben Nr. 693 Coronavirus (COVID-19) - Ergänzung zum Rundschreiben Nr. 693
An die föderalen öffentlichen Dienste und die Dienste, die ihnen An die föderalen öffentlichen Dienste und die Dienste, die ihnen
unterstehen, an das Ministerium der Landesverteidigung und an die unterstehen, an das Ministerium der Landesverteidigung und an die
Einrichtungen öffentlichen Interesses, die dem föderalen Einrichtungen öffentlichen Interesses, die dem föderalen
administrativen öffentlichen Dienst angehören, so wie er in Artikel 1 administrativen öffentlichen Dienst angehören, so wie er in Artikel 1
des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen in des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen in
Bezug auf den öffentlichen Dienst bestimmt ist Bezug auf den öffentlichen Dienst bestimmt ist
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Erwägung, dass derzeit alle Mittel eingesetzt werden, um eine in der Erwägung, dass derzeit alle Mittel eingesetzt werden, um eine
geordnete und effiziente Impfung der Bevölkerung zu gewährleisten, geordnete und effiziente Impfung der Bevölkerung zu gewährleisten,
In der Erwägung, dass alle Bürger, Erwachsene und Jugendliche, die In der Erwägung, dass alle Bürger, Erwachsene und Jugendliche, die
Möglichkeit haben müssen, sich impfen zu lassen, Möglichkeit haben müssen, sich impfen zu lassen,
In der Erwägung, dass die Interministerielle Konferenz In der Erwägung, dass die Interministerielle Konferenz
"Volksgesundheit" am 7. Juli 2021 beschlossen hat, Jugendliche von 12 "Volksgesundheit" am 7. Juli 2021 beschlossen hat, Jugendliche von 12
bis 18 Jahren impfen zu lassen, bis 18 Jahren impfen zu lassen,
In der Erwägung, dass Eltern und Pflegeeltern ihre Kinder und In der Erwägung, dass Eltern und Pflegeeltern ihre Kinder und
Pflegekinder zur Impfstelle begleiten möchten, Pflegekinder zur Impfstelle begleiten möchten,
In der Erwägung, dass Jugendliche von 12 bis 15 Jahren nachweisen In der Erwägung, dass Jugendliche von 12 bis 15 Jahren nachweisen
können müssen, dass sie die Zustimmung ihrer Eltern erhalten haben, können müssen, dass sie die Zustimmung ihrer Eltern erhalten haben,
In Erwägung der Notwendigkeit, die Richtlinien für das Personal des In Erwägung der Notwendigkeit, die Richtlinien für das Personal des
föderalen administrativen öffentlichen Dienstes zu verdeutlichen und föderalen administrativen öffentlichen Dienstes zu verdeutlichen und
zu präzisieren, zu präzisieren,
Neben den im Rundschreiben Nr. 693 erteilten Richtlinien wird außerdem Neben den im Rundschreiben Nr. 693 erteilten Richtlinien wird außerdem
ab dem 7. Juli 2021 Personalmitgliedern, die ihr minderjähriges Kind ab dem 7. Juli 2021 Personalmitgliedern, die ihr minderjähriges Kind
beziehungsweise ihre minderjährigen Kinder zur Impfstelle begleiten beziehungsweise ihre minderjährigen Kinder zur Impfstelle begleiten
möchten, eine Freistellung gewährt, möchten, eine Freistellung gewährt,
Für die Gewährung einer Freistellung zur Begleitung bei der Impfung, Für die Gewährung einer Freistellung zur Begleitung bei der Impfung,
versteht man unter "minderjährigem Kind": versteht man unter "minderjährigem Kind":
*das leibliche Kind eines Personalmitglieds, seines/seiner *das leibliche Kind eines Personalmitglieds, seines/seiner
Ehepartner(in) oder des/der mit ihm (gesetzlich beziehungsweise Ehepartner(in) oder des/der mit ihm (gesetzlich beziehungsweise
faktisch) zusammenwohnenden Partner(in), wenn dieses Kind zum faktisch) zusammenwohnenden Partner(in), wenn dieses Kind zum
Zeitpunkt der Impfung in der Familie des Personalmitglieds wohnt, Zeitpunkt der Impfung in der Familie des Personalmitglieds wohnt,
* das Adoptivkind eines Personalmitglieds, seines/seiner * das Adoptivkind eines Personalmitglieds, seines/seiner
Ehepartner(in) oder des/der mit ihm (gesetzlich beziehungsweise Ehepartner(in) oder des/der mit ihm (gesetzlich beziehungsweise
faktisch) zusammenwohnenden Partner(in), wenn dieses Kind zum faktisch) zusammenwohnenden Partner(in), wenn dieses Kind zum
Zeitpunkt der Impfung in der Familie des Personalmitglieds wohnt, Zeitpunkt der Impfung in der Familie des Personalmitglieds wohnt,
* das Pflegekind eines Personalmitglieds, seines/seiner Ehepartner(in) * das Pflegekind eines Personalmitglieds, seines/seiner Ehepartner(in)
oder des/der mit ihm (gesetzlich beziehungsweise faktisch) oder des/der mit ihm (gesetzlich beziehungsweise faktisch)
zusammenwohnenden Partner(in), wenn dieses Kind zum Zeitpunkt der zusammenwohnenden Partner(in), wenn dieses Kind zum Zeitpunkt der
Impfung in der Familie des Personalmitglieds wohnt. Impfung in der Familie des Personalmitglieds wohnt.
Zudem werden volljährige leibliche Kinder und Adoptivkinder des Zudem werden volljährige leibliche Kinder und Adoptivkinder des
Personalmitgliedes, für die das Personalmitglied als Betreuer bestellt Personalmitgliedes, für die das Personalmitglied als Betreuer bestellt
worden ist, für die Gewährung dieser Freistellung einem worden ist, für die Gewährung dieser Freistellung einem
"minderjährigen Kind" gleichgestellt. "minderjährigen Kind" gleichgestellt.
Personalmitglieder, deren Kind an einem Werktag zur Impfung eingeladen Personalmitglieder, deren Kind an einem Werktag zur Impfung eingeladen
wird, können für die erforderliche Zeit vom Dienst freigestellt wird, können für die erforderliche Zeit vom Dienst freigestellt
werden. Gegebenenfalls wird die Freistellung für jede erforderliche werden. Gegebenenfalls wird die Freistellung für jede erforderliche
Injektion gewährt. Injektion gewährt.
Für die Anwendung dieser Freistellung zur Impfung versteht man unter Für die Anwendung dieser Freistellung zur Impfung versteht man unter
"Werktagen" die Tage, an denen das Personalmitglied aufgrund der ihm "Werktagen" die Tage, an denen das Personalmitglied aufgrund der ihm
auferlegten Arbeitsregelung arbeiten muss. auferlegten Arbeitsregelung arbeiten muss.
Die Freistellung wird für den Weg zur und von der Impfstelle, die Die Freistellung wird für den Weg zur und von der Impfstelle, die
Impfung selbst und die Ruhezeit nach der Impfung gewährt. Impfung selbst und die Ruhezeit nach der Impfung gewährt.
Das Personalmitglied setzt seinen Dienstleiter vorab in Kenntnis, dass Das Personalmitglied setzt seinen Dienstleiter vorab in Kenntnis, dass
es sein Kind zur Impfstelle begleiten möchte, und zwar spätestens zwei es sein Kind zur Impfstelle begleiten möchte, und zwar spätestens zwei
Tage vor der Impfung. Auf Ersuchen der Behörde, der das Tage vor der Impfung. Auf Ersuchen der Behörde, der das
Personalmitglied untersteht, legt dieses einen Nachweis über die Personalmitglied untersteht, legt dieses einen Nachweis über die
Impfaufforderung vor. Es darf keine Abschrift von diesem Impfaufforderung vor. Es darf keine Abschrift von diesem
Aufforderungsnachweis angefertigt oder aufbewahrt werden. Aufforderungsnachweis angefertigt oder aufbewahrt werden.
Diese zusätzliche Freistellung zur Begleitung minderjähriger Kinder Diese zusätzliche Freistellung zur Begleitung minderjähriger Kinder
bei der Impfung ist vom 7. Juli 2021 bis einschließlich 31. Dezember bei der Impfung ist vom 7. Juli 2021 bis einschließlich 31. Dezember
2021 gültig. 2021 gültig.
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes
P. DE SUTTER P. DE SUTTER
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