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Omzendbrief van 24 november 2022
gepubliceerd op 14 september 2023

Omzendbrief GPI 100 betreffende het gebruik van geweld tegen leden van de Geïntegreerde Politie. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2023042979
pub.
14/09/2023
prom.
24/11/2022
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


24 NOVEMBER 2022. - Omzendbrief GPI 100 betreffende het gebruik van geweld tegen leden van de Geïntegreerde Politie. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI 100 van de Minister van Binnenlandse Zaken en de Minister van Justitie van 24 november 2022 betreffende het gebruik van geweld tegen leden van de Geïntegreerde Politie (Belgisch Staatsblad van 8 december 2022).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 24. NOVEMBER 2022 - Rundschreiben GPI 100 über die Anwendung von Gewalt gegen Mitglieder der integrierten Polizei An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An die Frau Hohe Beamtin, beauftragt mit der Ausübung von Zuständigkeiten der Brüsseler Agglomeration An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen und der lokalen Polizei Zur Information: An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Kollegiums der Generalprokuratoren An die Frau Vorsitzende des Ausschusses P An den Herrn Vorsitzenden des Organs für die Kontrolle der polizeilichen Informationen Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Hohe Beamtin, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrter Herr Generalkommissar, Sehr geehrter Herr Generalinspektor, Sehr geehrte Damen und Herren, Hintergrund Zwischenfälle mit Gewaltanwendung gegen Polizisten erfordern besondere Aufmerksamkeit sowohl seitens der Polizei selbst als auch seitens der politischen Entscheidungsträger, der Gewerkschaftsorganisationen, der Medien und der Bürger. Angesichts dieser viel zu häufigen Vorkommnisse ist es von entscheidender Bedeutung, dass jeder in unserer Gesellschaft Verantwortung übernimmt, um die Gewalt zu unterbinden. Diese Taten dürfen nicht toleriert werden und die Täter müssen verfolgt und bestraft werden. Gleichzeitig ergreift die Polizeiorganisation die notwendigen Maßnahmen, um diese Gewalt zu verhindern und den Opfern eine optimale Betreuung und Begleitung zu bieten.

Mit vorliegendem Rundschreiben möchten wir eine umfassende Politik und einen integrierten Ansatz zur Bekämpfung der Gewalt gegen Polizisten in Angriff nehmen.

Vorliegendes Rundschreiben zielt konkret darauf ab: * eine Politik für die Ausführung der Polizeiarbeit zu entwickeln, bei der alles getan wird, um Gewalt gegen Polizisten zu verhindern, * dass jeder Polizist auf einheitliche und gleiche Weise unterstützt wird, eine angemessene Pflege und Betreuung erhält und ordnungsgemäß begleitet wird, * zu bekräftigen, dass Gewalt gegen Polizisten niemals toleriert werden darf und immer angemessen verfolgt werden muss, * dass Gewalt gegen Polizisten immer angezeigt und registriert wird, * dass Sachschäden und immaterielle Schäden gemäß den Artikeln 52 und 53 des Gesetzes über das Polizeiamt (GPA) maximal entschädigt werden, * dass der Schaden anschließend so weit wie möglich vom haftenden Dritten zurückgefordert werden kann, eventuell durch die Behörde.

Der Ansatz zur Bekämpfung der Gewalt gegen Polizisten beruht auf mehreren Pfeilern: Prävention, Begleitung der Personalmitglieder und ihrer Familien, straf- und zivilrechtliche Aspekte und Verwaltungsverfahren, die eingeleitet werden können.

Ein erster wichtiger Pfeiler ist die Prävention. Eine wesentliche Rolle kommt hier Risikoanalysen, qualitativ hochwertigen Schulungen und Trainings und einer wirksamen (Schutz-)Ausrüstung zu, um die Folgen von Gewalt gegen Polizisten zu vermeiden.

Die Registrierung und Meldung von Taten, das Monitoring der Daten und deren Weitergabe an die verschiedenen Interesse habenden Parteien sind ebenfalls Teil der Prävention, da sie eine Optimierung der getroffenen Präventionsmaßnahmen ermöglichen.

Eine angemessene und humane Begleitung jedes Polizisten ist ein zweiter wesentlicher Pfeiler. Gewaltopfer müssen auf eine psychologische Begleitung zählen können und anschließend die notwendige Unterstützung erhalten, um sich in den in Anlage 5 zum vorliegenden Rundschreiben beschriebenen Verwaltungs-, Straf-/Zivil- und Finanzverfahren zurechtzufinden und ihre Rechte geltend zu machen.

Ebenso wichtig ist es, dass Partner und Angehörige der Opfer von der Polizeiorganisation bei der Bewältigung von Gewalttaten unterstützt werden.

Eine angemessene Begleitung ist auf mehreren Ebenen erforderlich, insbesondere Registrierung und Meldung von Gewalttaten, Prävention, psychosoziale Hilfe, Strafverfahren mit Anzeigeerstattung und Auftreten als Zivilpartei, Arbeitsunfallverfahren mit Anerkennung und Kostenerstattung, rechtlicher Beistand und finanzielle Unterstützung, Unterstützung der Familie bei der Bearbeitung der Akte und Wiedereingliederung mit der Möglichkeit - in Absprache mit dem Personalmitglied - einer Neuzuweisung nach langfristiger Abwesenheit.

Dem Generalkommissar, den Generaldirektoren innerhalb der föderalen Polizei und den Korpschefs der lokalen Polizeizonen, im Folgenden Führungskräfte genannt, kommt eine entscheidende Rolle zu. Wir erwarten von ihnen, dass sie die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit bei jeder Gewalttat gegen einen Polizisten alle im vorliegenden Rundschreiben angesprochenen Aspekte berücksichtigt werden. Wir erwarten von ihnen, dass sie die mit Gewalt konfrontierten Personalmitglieder dabei unterstützen, ihre manchmal komplexen Akten abzuschließen. Je besser die Personalmitglieder begleitet werden, desto wahrscheinlicher ist es, dass sie, soweit möglich, ihre Arbeit unter den besten Bedingungen wieder aufnehmen können. Zu diesem Zweck ermutigen wir die Polizeizonen, eine ausreichende Versicherung abzuschließen, um beispielsweise eine mögliche Insolvenz des Täters oder nicht übernommene Kosten im Rahmen des Arbeitsunfallverfahrens abzudecken.

Ausführliche Erklärungen zu den verschiedenen Verfahren stehen allen Mitgliedern der integrierten Polizei auf einer über WiKiPol erreichbaren internen Website "Violence envers les membres du personnel de la police" / "Geweld tegen personeelsleden van de politie" ("Gewalt gegen Personalmitglieder der Polizei") zur Verfügung.

I. Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich Unter "Gewalt" versteht man eine Situation, die Mitgliedern der integrierten Polizei psychische oder körperliche Schäden oder Schäden an ihrem Eigentum verursacht. Ein einziger Vorfall genügt, um als Gewalt zu gelten. Vorliegendes Rundschreiben betrifft nur Gewalttaten, die von Dritten begangen werden und in Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes bei der integrierten Polizei stehen. Es handelt sich um erlittene Angriffe während der Ausübung des Amtes oder aufgrund der Zugehörigkeit zur integrierten Polizei.

Vorliegendes Rundschreiben gilt für alle Mitglieder der integrierten Polizei und bezieht sich auf alle Formen von Gewalt, die nicht zum Tod des Opfers führen.

Um eine angemessene Betreuung zu fördern und dem Personalmitglied, das Opfer von Gewalt ist, eine wirksame Unterstützung zu bieten, wird die Zeit, die für institutionalisierte Begleitpflege in Bezug auf die Berufsrisiken (1), für Konsultationen im Rahmen des Gesetzes vom 4.

August 1996 über das Wohlbefinden bei der Arbeit (Gesetz über das Wohlbefinden) (2), für das Auftreten als Zivilpartei (3) und für Leistungen im Rahmen des rechtlichen Beistands aufgewendet wird, bei der Berechnung der Dienstzeit für die tatsächliche Dauer berücksichtigt.

Darüber hinaus kann das Personalmitglied die Zeit, die es für die Vorbereitung seiner Verteidigung aufgewendet hat (tatsächliche Zeit), einschließlich der Zeit für Beratungen mit seinem Anwalt, anrechnen.

Die angerechneten Stunden müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der betreffenden Akte stehen.

Die Führungskräfte sorgen zudem dafür, dass die Rechte und das Wohlbefinden von Polizisten, die Opfer von Gewalt sind, gewährleistet werden.

II. Prävention 1. Angemessene Registrierung Eine effiziente Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Polizisten beruht auf einer korrekten Wahrnehmung des Phänomens.Hierfür ist die Registrierung von entscheidender Bedeutung.

Die Führungskräfte müssen daher von ihren Personalmitgliedern verlangen, alle Gewalttaten gegen Polizisten ordnungsgemäß in den dafür vorgesehenen Programmen zu erfassen, zu protokollieren und ausdrücklich als Gewalttaten gegen Polizisten zu melden. Es muss eine Qualitätskontrolle der in diesem Zusammenhang verfassten Protokolle eingeführt werden, um sicherzustellen, dass die Informationen konkret, korrekt und vollständig sind.

Und dies zusätzlich zu der spezifischen Meldepflicht, die im Rundschreiben GPI 62 vom 14. Februar 2008 über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei vorgesehen ist, und zwar gemäß den dortigen Unterscheidungen hinsichtlich des Zwecks der Meldung.

Personalmitglieder, die Opfer von Gewalttaten sind, haben außerdem die Möglichkeit, anhand des Tatenregisters ihren Arbeitgeber anonym über Taten, denen sie zum Opfer gefallen sind, zu informieren. Diese Registrierung ermöglicht es dem Arbeitgeber, die geeignetsten Präventionsmaßnahmen zur Eindämmung von Gewalttaten zu ergreifen.

Ein allgemeines Bild und ein Monitoring des Phänomens werden mithilfe des MISI-Tools erstellt. MISI ist ein in ISLP und in FEEDIS integriertes Registrierungstool, mit dem Gewalt gegen Polizisten schnell und einfach registriert werden kann. Eine regelmäßige Bewertung dieses Gesamtbilds ermöglicht es, den Ansatz zur Bekämpfung der Gewalt bei Bedarf anzupassen.

Wichtig ist auch, dass den verschiedenen Behörden die monitorten Zahlen klar und strukturell mitgeteilt werden, damit sie über das Gesamtbild und die Entwicklung der Situation auf dem Laufenden bleiben. Ebenso ist eine strukturelle Mitteilung der monitorten Zahlen und der geplanten Maßnahmen an die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen vorzusehen. Um einen einheitlichen Ansatz und eine einheitliche Nachverfolgung zu gewährleisten, erfolgt diese Mitteilung im Rahmen des Hohen Konzertierungsausschusses der Polizeidiente. 2. Präventionsmaßnahmen Prävention ist eine der wichtigsten Säulen unseres integrierten Ansatzes zur Bekämpfung von Gewalt gegen Polizisten.Grundlage hierfür sind Risikoanalysen, qualitativ hochwertige Schulungen und Trainings und angemessene (Schutz-)Ausrüstungen. Je besser die Personalmitglieder informiert, vorbereitet und ausgebildet sind, desto besser sind sie in der Lage, mögliche Zwischenfälle vorherzusehen und zu verhindern.

Zugleich muss der Schwerpunkt auf die Einführung eines proaktiven Screenings der Presse und der sozialen Medien sowie auf einen angemessenen Umgang mit "falschen" Klagen gelegt werden, die als Gewalt gegen Polizisten angesehen werden könnten, unbeschadet der Einhaltung der Bedingungen von Artikel 52 GPA hinsichtlich rein immaterieller Schäden.

Der Arbeitgeber (4) ist für die Sicherheit und das Wohlbefinden seiner Arbeitnehmer verantwortlich, und die Polizei sorgt diesbezüglich für Kontinuität. In diesem Zusammenhang setzen die Führungskräfte alles daran, dass alle Personalmitglieder die erforderlichen Schulungen und Trainings absolvieren, um die notwendigen Einsatztechniken und -taktiken für einen bestmöglichen und professionellen Umgang mit Gewalttaten oder schwierigen Situationen zu erlernen. Diese Aspekte sind bereits Gegenstand mehrerer Rundschreiben, darunter das Rundschreiben GPI 48 vom 17. März 2006 über Ausbildung und Training in Gewaltbewältigung für Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und das Rundschreiben GPI 62 vom 14. Februar 2008 über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei.

Um Gewalt gegen Polizisten zu verhindern, wird außerdem besonderes Augenmerk auf deeskalierende Kommunikationstechniken gelegt, mit denen die Eskalation von Konflikten verhindert oder gelöst werden kann, insbesondere im Hinblick auf bestimmte Zielgruppen wie Jugendliche.

Das Erlernen dieser Techniken wird in die verschiedenen Grundausbildungen oder in Schulungen in Bezug auf Gewaltbeherrschung integriert. Diese Konzepte werden auch in die verschiedenen Handbücher für Einsatztaktiken und -techniken aufgenommen.

Das Feedback der Personalmitglieder zur Qualität der Schulungen wird berücksichtigt, um deren Wirksamkeit zu steigern.

Die Führungskräfte ergreifen außerdem die notwendigen Maßnahmen, damit die erforderliche Schutzausrüstung zur Verfügung steht und die entsprechenden Aus- und Weiterbildungen absolviert werden können. Im Rahmen der Prävention untersuchen wir weiterhin, welche technologischen Hilfsmittel und (Schutz-)Ausrüstungen, insbesondere Bodycams und Elektroschockwaffen, zu einem wirksamen Schutz der Polizisten im Einsatz beitragen können. So kann zum Beispiel das Filmen der Gewalt gegen Polizisten mit einer Bodycam eine abschreckende Wirkung haben. Im Übrigen spielen Bilder eine wichtige Rolle im Strafverfahren.

Führungskräfte müssen bei jedem Einsatz die Möglichkeit von Gewalt gegen ihre Personalmitglieder in Betracht ziehen. Sie berücksichtigen dies daher bei den operativen Risikoanalysen und informieren ihre Personalmitglieder angemessen über die bestehenden Risiken, die sich eventuell daraus ergebenden Präventionsmaßnahmen und die Techniken zur bestmöglichen Vermeidung der Folgen von Gewalt. Der Schutz der Identität der Personalmitglieder ist eine der anwendbaren Techniken, um zu verhindern, dass Personen, die festgenommen wurden, Racheakte begehen.

Zwar gilt der Grundsatz, dass alle Mitglieder des Einsatzkaders unter allen Umständen identifiziert werden können müssen, wenn sie im Dienst sind; in Artikel 41 GPA wird jedoch dem Korpschef, dem Generalkommissar, dem Generaldirektor oder ihren Beauftragten die Möglichkeit eingeräumt zu beschließen, für bestimmte Einsätze das Namensschild durch eine Einsatznummer zu ersetzen (5). Jeder Arbeitgeber entscheidet unter Berücksichtigung der Situation vor Ort, unter welchen Umständen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden kann.

Zur Unterstützung dieser Maßnahme wurde zudem festgelegt, dass unbeschadet des Artikels 47bis § 1 Nr. 3 des Strafprozessgesetzbuches der Name oder die Namen der Mitglieder des Einsatzkaders weder in den in diesem Zusammenhang erstellten ursprünglichen Protokollen noch in anderen Unterlagen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erwähnt werden.

Besondere Beachtung muss den Anlagen der Akte gelten.

III. Begleitung von Polizisten, die Opfer von Gewalt sind 1. Psychosozialer Beistand und Betreuung des Opfers und der Familienangehörigen (Anlage 1) Im Fall eines Übergriffs ist der Arbeitgeber für die psychosoziale Betreuung des betreffenden Personalmitglieds verantwortlich.Die psychosoziale Betreuung muss auf das Personalmitglied und seine Angehörigen zugeschnitten sein. Wir betonen die entscheidende Rolle der Führungskraft, die für die Erstbetreuung des Opfers verantwortlich ist. Das Personalmitglied, das Opfer von Gewalt ist, muss in erster Linie als Opfer betrachtet werden. Die psychosoziale Betreuung steht an erster Stelle und hat Vorrang vor allen anderen Aspekten (Anhörung, ...). Die Führungskräfte sorgen dafür, dass die Rechte und das Wohlbefinden der Personalmitglieder gewährleistet werden.

Bei einem Schussvorfall oder bei Anwendung von Zwangsmaßnahmen müssen die oben beschriebenen Rechte der Personalmitglieder ebenfalls gewährleistet werden.

Gemäß Artikel 32quinquies des Gesetzes über das Wohlbefinden muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass Arbeitnehmer, die Opfer einer von Dritten begangenen Gewalttat sind, eine angemessene psychologische Unterstützung bei spezialisierten Diensten oder Einrichtungen erhalten. Unbeschadet der Anwendung anderer Gesetzesbestimmungen trägt der Arbeitgeber die Kosten dieser Maßnahme. Er stellt sicher, dass die Personalmitglieder sich tatsächlich an geeignete spezialisierte Dienste und Einrichtungen wenden können, und organisiert bei Bedarf die Zusammenarbeit mit externen Partnern. Er stellt auch sicher, dass externe Rückversicherungsverträge einen ausreichenden Versicherungsschutz bieten, insbesondere für eine erweiterte psychosoziale Betreuung. Die abgeschlossenen externen Rückversicherungsverträge werden dem zuständigen Konzertierungsausschuss vorgelegt.

Diesbezüglich werden allen Personalmitgliedern klare Verfahren mitgeteilt.

In Anlage 1 finden Sie eine nicht erschöpfende Liste von Personen, Stressteams, Sozialbüros, Verantwortlichen für polizeilichen Opferbeistand usw., die in diesem Bereich Unterstützung leisten können. 2. Kontaktpersonen "Gewalttaten" Die Bereitstellung einer angemessenen Begleitung und Unterstützung für Mitarbeiter, die Opfer eines Zwischenfalls mit Gewaltanwendung sind, trägt dazu bei, dass die psychosozialen, administrativen und finanziellen Auswirkungen relativ begrenzt bleiben.Die letztendliche Verantwortung für diese Begleitung liegt beim Arbeitgeber.

Zu diesem Zweck bestimmen die Führungskräfte im Personaldienst jeder lokalen Polizeizone und jeder föderalen Einheit eine oder mehrere Kontaktpersonen "Gewalttaten". Diese Kontaktpersonen machen sich mit den im vorliegenden Rundschreiben und auf der internen Website erwähnten Verfahren vertraut, leiten die Opfer und deren Partner und Familie durch die Verwaltungsverfahren und begleiten und informieren sie in allen Phasen der Verfahren.

Die Hierarchie ergreift die erforderlichen Maßnahmen, damit die Kontaktpersonen "Gewalttaten" über aktuelle Informationen zu den Verfahren verfügen, die in Fällen von Gewalt gegen Polizisten anzuwenden sind, und an den erforderlichen Schulungen teilnehmen können, um ihr Wissen auf dem neuesten Stand zu halten.

Die Personalmanagement-Netzwerke oder andere relevante Netzwerke überprüfen regelmäßig die in vorliegendem Rundschreiben beschriebenen Verfahren und tauschen bewährte Verfahren aus. Diese bewährten Verfahren und andere nützliche Informationen aus den Netzwerken werden auf der internen Website zur Verfügung gestellt. 3. Rolle der Gewerkschaftsorganisationen Gewerkschaftsorganisationen können auch Personalmitglieder unterstützen, die sie über eine gegen sie begangene Gewalttat informieren. Obwohl letztlich der Arbeitgeber dafür verantwortlich ist, Maßnahmen zur Gewährleistung einer angemessenen Begleitung und Unterstützung von Personalmitgliedern, die Opfer von Gewalttaten sind, zu ergreifen, können selbstverständlich auch die Gewerkschaftsorganisationen die betreffenden Personalmitglieder unterstützen. Zum Beispiel, indem sie zweckdienliche Informationen bereitstellen, bei Bedarf administrative und juristische Unterstützung anbieten, emotionale Unterstützung leisten oder sicherstellen, dass die Führungskräfte ihre Unterstützungsfunktion korrekt und in vollem Umfang erfüllt haben.

Die Gewerkschaftsorganisationen spielen in diesem Zusammenhang ebenfalls eine wichtige Rolle, wenn sie am Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (AGSA) teilnehmen.

Die Teilnahme von Gewerkschaftsvertretern an diesen AGSAs, bei der integrierten Polizei in Form von Konzertierungsausschüssen (HKA oder BKA), ermöglicht es den Delegierten, die von Personalmitgliedern erfahrenen Probleme anzusprechen und den Arbeitgeber aufzufordern, diesen Themen mehr Aufmerksamkeit zu widmen.

Schließlich können die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen die Behörden in diesem Rahmen ersuchen, eine Analyse der Situation vorzunehmen und Maßnahmen zu ergreifen, um ähnliche Risiken in Zukunft so weit wie möglich zu vermeiden (primäre, sekundäre und tertiäre Prävention). Diese Maßnahmen werden anschließend bewertet und gegebenenfalls angepasst.

Unabhängig von der juristischen, administrativen Unterstützung und der Unterstützung in menschlicher Hinsicht üben die Gewerkschaftsorganisationen alle Befugnisse aus, die ihnen durch Gesetzesbestimmungen zuerkannt werden. Die Behörden treffen die notwendigen Vorkehrungen, damit die Gewerkschaftsorganisationen am AGSA teilnehmen und somit ihre gewerkschaftlichen Vorrechte gemäß den Vorschriften ausüben können.

IV. Strafrechtliche Folgen Gewalttaten gegen Polizisten dürfen unter keinen Umständen toleriert werden und müssen bei Handhabung einer Nulltoleranz entschlossen bekämpft werden. Wer solche Gewalttaten begeht, muss sich daher vor einem Strafgericht verantworten.

In diesem Sinne hat der Gesetzgeber durch Aufnahme von Strafverschärfungen für Gewalt gegen Polizisten in das Strafgesetzbuch ein klares Signal gesetzt.

In diesem Rahmen hat die Justiz auch das Rundschreiben COL 10/2017 des Kollegiums der Generalprokuratoren überarbeitet, das am 24. November 2020 veröffentlicht wurde. In diesem Rundschreiben werden verbindlichere, landesweit geltende Richtlinien für den Umgang mit Fällen von Gewalt gegen Polizisten festgelegt.

Diese strikte Strafverfolgungspolitik ist insbesondere infolge der terroristischen Bedrohung und der potenziellen Ziele, zu denen Polizisten geworden sind, entstanden; sie ist aber auch eine Reaktion auf die Zunahme von Übergriffen gegen unsere Polizisten.

Die Generalprokuratoren sorgen für eine einheitliche Anwendung und Einhaltung dieser nationalen Richtlinien, insbesondere durch Bestimmung von Bezugsmagistraten, die auch als Ansprechpartner für die Polizeidienste fungieren. Des Weiteren können sich Führungskräfte und Gewerkschaftsorganisationen an die von den Korpschefs der Staatsanwaltschaft bestimmten Magistrate wenden.

Da Gewalttaten gegen einen oder mehrere Polizisten zu verschiedenen Formen körperlicher, psychischer oder materieller Schäden führen können, werden sie strenger bestraft. Die Führungskraft muss dafür sorgen, dass jede Anwendung von Gewalt gegen Polizisten protokolliert wird, gemäß dem Rundschreiben COL 10/2017, überarbeitet am 24.

November 2020. Die letztendliche Verantwortung hierfür trägt der Arbeitgeber.

Nur dann kann die Justiz ihre Arbeit machen und die Verdächtigen ermitteln, festnehmen und verfolgen.

Im Fall von Gewalt gegen Polizisten gilt eine Nulltoleranz. Nur noch in Ausnahmefällen und nach Rücksprache mit dem Bezugsmagistrat der Generalstaatsanwaltschaft kann eine Akte mit einer Einstellung der Strafverfolgung abgeschlossen werden.

Wer eine solche Gewalttat begeht, muss sich vor einem Strafgericht verantworten, und zwar vorzugsweise in einem beschleunigten Verfahren.

Die verhängten Strafen werden vollstreckt.

Anzeigeerstattung, Nulltoleranz und Einhaltung des Grundsatzes "ohne Einstellung der Strafverfolgung" (6) senden ein klares Signal an die Täter und an die Gesellschaft, dass solche Taten nicht hinnehmbar sind.

V. Auftreten als Zivilpartei (Anlage 2) 1. Behörde Auch die Ministerin des Innern nimmt ihre Verantwortung als zuständige Behörde in vollem Umfang wahr und tritt gegebenenfalls als Zivilpartei auf, wenn ein Personalmitglied der föderalen Polizei Opfer von Gewalt ist.Dieses Auftreten als Zivilpartei wird durch eine Erklärung als "Geschädigter" gemäß Artikel 5bis des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches erleichtert. Das Auftreten als Zivilpartei kann beim Untersuchungsrichter oder später vor den Untersuchungsgerichten oder den erkennenden Gerichten erfolgen.

Wir fordern die Bürgermeister- und Schöffenkollegien / Polizeikollegien / Gemeindekollegien auf, bei Verfahren wegen Gewalt gegen Angehörige ihres Korps der lokalen Polizei ebenso vorzugehen.

Das Auftreten als Zivilpartei gegen einen haftenden Dritten verstärkt die klare Botschaft, dass solche Taten inakzeptabel sind, und ermöglicht es auch Arbeitgebern, in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber Schadenersatz zu erhalten.

Darüber hinaus werden Sachschäden bei Gewalt gegen Personalmitglieder gemäß Artikel 53 GPA vom Arbeitgeber erstattet. Die diesbezüglichen Kosten werden dann so weit wie möglich vom haftenden Dritten zurückgefordert.

Personalmitglieder, die Opfer von Gewalt sind, werden darüber informiert, dass die Behörde als Zivilpartei auftritt. 2. Personalmitglieder Gemäß Artikel 52 GPA und ungeachtet der Schritte, die von Dritten oder einem Rückversicherungsunternehmen unternommen werden, ergreift der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen und bietet dem Personalmitglied, das Opfer von Gewalt ist, die erforderlichen Mittel an, damit es zur Gewährleistung seiner Rechte als Zivilpartei auftreten oder vor Gericht treten kann. VI. Kommission für die Anerkennung schwerer Gewalttaten Es sei daran erinnert, dass Polizisten, die im Rahmen ihres Amtes Opfer schwerer Gewalttaten werden, bestimmte Kosten, die nach dem 17.

Mai 2019 entstehen, vollständig erstattet werden können, auch wenn diese Kosten mit einer schweren Gewalttat vor diesem Datum zusammenhängen. Die Kosten werden bis in Höhe der tatsächlichen Kosten erstattet, sofern diese Kosten angemessen sind.

Um die Erstattung zu erhalten, müssen die Personalmitglieder die Anerkennung der Vorfälle als "schwere Gewalttaten" durch die Anerkennungskommission erwirken. Darüber hinaus gilt die Bedingung, dass die Kosten nicht innerhalb einer annehmbaren Frist aufgrund einer anderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung erstattet werden können.

Die Kommission für die Anerkennung schwerer Gewalttaten setzt sich aus einem Mitglied der föderalen Polizei, einem Mitglied der lokalen Polizei und einem Arzt des medizinischen Dienstes der föderalen Polizei zusammen.

Das Verfahren und die Modalitäten für den Antrag auf Erstattung der Kosten, die durch eine schwere Gewalttat entstehen, sind in den Artikeln X.III.6bis und X.III.6ter des Königlichen Erlasses vom 30.

März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) aufgeführt.

VII. Verwaltungsverfahren, die im Fall von Gewalt gegen einen Polizisten anzuwenden sind 1. Verfahren zur Anerkennung als Arbeitsunfall (Anlage 3) Der Arbeitgeber ist für die Sicherheit und das Wohlbefinden seiner Arbeitnehmer verantwortlich.Ein korrekter Umgang mit einer Gewalttat kann neben der Einleitung eines Strafverfahrens auch die Einleitung eines Arbeitsunfallverfahrens beinhalten.

Die rechtliche Qualifizierung eines Unfalls als Arbeitsunfall obliegt den Behörden oder dem zu diesem Zweck beauftragten Dienst. Sobald der Unfall als Arbeitsunfall anerkannt ist (rechtliche Qualifizierung), wird die Akte an das gerichtsmedizinische Amt (Medex) weitergeleitet, das die medizinische Qualifizierung des Arbeitsunfalls vornimmt, was eine ausschließliche Zuständigkeit von Medex bleibt. Gemäß den Bestimmungen des Rundschreibens GPI 70 vom 30. Juli 2012 über die Rückversicherung für Schadenersatzleistungen bei Arbeitsunfällen und die Rolle der Rückversicherungsunternehmen hat das Rückversicherungsunternehmen keinerlei Befugnis, einen Arbeitsunfall rechtlich zu qualifizieren oder die medizinischen Aspekte eines rechtlich anerkannten Arbeitsunfalls zu bestimmen. Ihre Rolle ist rein finanzieller Art und die Führungskräfte können sich nicht hinter der Stellungnahme ihres Rückversicherungsunternehmens verschanzen, um ihre Weigerung zu rechtfertigen, einem Personalmitglied, das Opfer eines Arbeitsunfalls ist, bestimmte Entschädigungen zu gewähren.

Das Medex-Verfahren kann Kosten zu Lasten des Personalmitglieds (medizinische Kosten, Kosten des Verwaltungsverfahrens, ...) verursachen. Diese Kosten werden entweder vom Personalmitglied oder von einem Dritten vorgestreckt und führen zu einer Erstattung oder sie werden direkt von der Behörde übernommen (Beispiel: Art. X.III.36 RSPol).

In diesem Rahmen sichern die Führungskräfte dem betreffenden Personalmitglied eine größtmögliche Unterstützung zu. Die Kontaktperson "Gewalttaten" leitet das betreffende Personalmitglied durch das Verfahren und die Vorschriften und verfolgt die Akte weiter.

In Anhang 3 werden folgende Aspekte in Bezug auf Arbeitsunfälle erläutert (siehe auch Anlage 4 über rechtlichen Beistand): - Meldung, - Anerkennung, - zeitweilige Arbeitsunfähigkeit, - bleibende Arbeitsunfähigkeit, - Entschädigung, - Revision, - Verschlimmerungszuschlag, - Auswirkung von arbeitsunfallbedingten Abwesenheiten auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage. 2. Rechtlicher Beistand (Anlage 4) Wir weisen auch darauf hin, dass ein Polizist, der Opfer einer Gewalttat ist, Anrecht auf Beistand eines Rechtsanwalts hat (Art.52 GPA), der es ihm insbesondere ermöglicht, eventuell eine Schadenersatzklage einzureichen. Die Kontaktperson "Gewalttaten" informiert das betreffende Personalmitglied ausführlich darüber und stellt sicher, dass es alle seine diesbezüglichen Rechte geltend machen kann.

Der Antrag auf rechtlichen Beistand wird vom Personalmitglied oder von der von ihm schriftlich bevollmächtigten Person gestellt. In diesem Fall ist die vom Personalmitglied unterzeichnete schriftliche Vollmacht dem Antrag beizufügen (7).

Im Rahmen des rechtlichen Beistands steht es dem Personalmitglied frei, einen Rechtsanwalt seiner Wahl in Anspruch zu nehmen. Die Behörde übernimmt die Kosten für den rechtlichen Beistand, es sei denn, die Honorare und Kosten eines selbst gewählten Anwalts stehen offensichtlich in keinem Verhältnis zu Art und Bedeutung der Sache (8).

Wechselt das Personalmitglied den Arbeitgeber, nachdem die Vorfälle, für die er rechtlichen Beistand beantragt, stattgefunden haben, bleibt der ursprüngliche Arbeitgeber für den rechtlichen Beistand zuständig.

Gleiches gilt, wenn ein Personalmitglied in den Ruhestand tritt, kündigt oder aus anderen Gründen aus dem Polizeidienst ausscheidet.

Jedes Personalmitglied, das die Bedingungen von Artikel 52 GPA erfüllt, hat Anrecht auf einen rechtlichen Beistand, ohne eine Entscheidung des Rückversicherungsunternehmens abzuwarten. Die Gewährung des rechtlichen Beistands kann nicht mit der Begründung aufgeschoben werden, dass ein Gerichtsverfahren läuft oder der mutmaßliche Täter sich nicht vor Gericht verantworten muss.

Auf Ebene der Polizeizonen ist das Bürgermeister- und Schöffenkollegium / Gemeindekollegium beziehungsweise das Polizeikollegium für die Entscheidung über den Antrag auf rechtlichen Beistand zuständig, nicht das Rückversicherungsunternehmen. Das Rückversicherungsunternehmen hat nur ein Vertragsverhältnis mit dem Arbeitgeber und nicht mit dem Personalmitglied, das daher gegenüber dem Rückversicherungsunternehmen als Dritter zu betrachten ist.

Folglich dürfen Informationen, die das Personalmitglied der zuständigen Behörde im Rahmen seines Antrags mitteilt, nicht dem Rückversicherungsunternehmen übermittelt werden, es sei denn, das Personalmitglied hat der Übermittlung dieser Informationen an das Rückversicherungsunternehmen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Schließlich sei noch angemerkt, dass, sollte das Rückversicherungsunternehmen sich weigern, die Kosten für den rechtlichen Beistand zu übernehmen, die Polizeizone diese übernehmen muss, wenn die Bedingungen von Artikel 52 GPA erfüllt sind.

Geht aber im Nachhinein aus der gerichtlichen Entscheidung hervor, dass ein gewährter rechtlicher Beistand nicht gerechtfertigt war, können die diesbezüglichen Kosten gemäß Artikel 49 GPA beim Personalmitglied zurückgefordert werden. 3. Andere Unterstützungsgelder und Entschädigungen (Anlage 5) Neben dem rechtlichen Beistand können Mitglieder der integrierten Polizei in bestimmten Fällen und unter bestimmten Bedingungen auch eine finanzielle Unterstützung beantragen, wenn die Vorfälle, deren Opfer sie sind, als vorsätzliche Gewalttaten qualifiziert werden können und die Wiedergutmachung des erlittenen Schadens unzureichend ist, beispielsweise weil der Täter unbekannt oder zahlungsunfähig ist. In solchen Fällen kann die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern eine finanzielle Unterstützung gewähren.

Das Personalmitglied kann sich im Rahmen dieses Verfahrens beistehen lassen. Zu diesem Zweck kann es auf das Verfahren des rechtlichen Beistands zurückgreifen.

Bestimmten Kategorien von Personen, die aufgrund ihrer mangelnden körperlichen Eignung gezwungen sind, den Dienst endgültig zu verlassen, wird in Friedenszeiten eine (besondere) Entschädigung für immaterielle Schäden gewährt, zusätzlich zu den Entschädigungen, die gemäß den Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle oder Entschädigungspensionen gewährt werden.

Die Führungskräfte und die Kontaktpersonen "Gewalttaten" unterstützen das Opfer oder seine Rechtsnachfolger jederzeit bei der Beantragung dieser Entschädigungen und bei der Nachverfolgung der Verfahren. 4. Möglichkeit der Neuzuweisung des Opfers bei Wiederaufnahme der Arbeit (Anlage 6) Ein letzter wichtiger Punkt betrifft die Möglichkeit der Neuzuweisung des Opfers.Wir erwarten von Führungskräften, dass sie während des gesamten Abwesenheitszeitraums mit dem betreffenden Personalmitglied in Kontakt bleiben, es sei denn, das Personalmitglied wünscht dies ausdrücklich nicht.

Die Führungskraft und die Kontaktperson "Gewalttaten" prüfen mit Unterstützung eines multidisziplinären Teams (Personaldienst, psychosozialer und medizinischer Dienst) so bald wie möglich, unter welchen Umständen das Personalmitglied seine Arbeit wieder aufnehmen kann und möchte oder ob eine Neuzuweisung angebracht ist.

Eine Neuzuweisung erfolgt immer in Absprache mit dem betreffenden Personalmitglied und mit dessen Zustimmung. Vor dem Hintergrund von Gewalt gegen Polizisten kann die Neuzuweisung auf Beschluss des Ministers des Innern in einem anderen Polizeikorps als dem des Opfers der Gewalttaten erfolgen.

Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE

Fußnoten 1 Art. VI.9 Nr. 2 AEPol. 2 Art. VI.9 Nr. 4 AEPol. 3 Art. VI.9 Nr. 19 AEPol. 4 Unter Arbeitgeber versteht man die Führungskräfte im Sinne der vorliegenden Richtlinie, das heißt den Generalkommissar und die Generaldirektoren für die föderale Polizei und die Korpschefs für die lokale Polizei. 5 Einsatznummer: fünfstellige Nummer, die von der Erkennungsnummer des Mitglieds des Einsatzkaders abgeleitet ist. Mindestens eines der Mitglieder des Einsatzkaders, die einer Person gegenüber in Zivilkleidung auftreten, trägt eine Armbinde, auf der sichtbar und lesbar seine Einsatznummer vermerkt ist, es sei denn, die Umstände lassen dies nicht zu. 6 COL 10/2017: Der Magistrat kann jedoch Maßnahmen wie Bewährung unter Auflagen, Vergleich oder Vermittlung in Strafsachen ergreifen, sofern sie eine ernsthafte, wirksame und angemessene Reaktion auf die begangenen Taten darstellen. 7 Siehe Artikel 6 § 1 des Königlichen Erlasses vom 9. März 2014 über die zivilrechtliche Haftung der Personalmitglieder der Polizeidienste und den rechtlichen Beistand und die Sachschadenersatzleistung für diese Personalmitglieder. 8 Artikel 7 § 2 des Königlichen Erlasses vom 9. März 2014 über die zivilrechtliche Haftung der Personalmitglieder der Polizeidienste und den rechtlichen Beistand und die Sachschadenersatzleistung für diese Personalmitglieder.

Anlage 1 zum Rundschreiben GPI 100 vom 24. November 2022 Psychosozialer Beistand und Betreuung von Opfern und Familienangehörigen Personalmitglieder, die Opfer von Gewalt sind, müssen in erster Linie als Opfer betrachtet werden. Die psychosoziale Betreuung steht an erster Stelle und hat Vorrang vor allen anderen Aspekten.

Bei einem Schussvorfall oder bei Anwendung von Zwangsmaßnahmen durch ein Personalmitglied ist ihm auch schnell ein psychosozialer Beistand zu leisten.

Nachstehend finden Sie eine nicht erschöpfende Liste von Kontaktpersonen oder Diensten, die nach Maßgabe ihrer jeweiligen Zuständigkeit Unterstützung im Rahmen des psychosozialen Beistands und der Betreuung des Personalmitglieds oder seiner Familienangehörigen leisten können: a) Personaldienste, b) Stressteams, zuständig für polizeilichen Opferbeistand, c) Sozialdienste (Sozialarbeiter, Psychologen usw.), d) VoG SSD, e) Gefahrenverhütungsberater (Arbeitssicherheit, Arbeitsarzt, psychosoziale Aspekte), f) Vertrauenspersonen, g) juristischer Dienst der föderalen Polizei oder, gegebenenfalls, juristischer Dienst der Zone, h) Arbeitsarzt, i) medizinischer Dienst, j) ...

Eine kurze Erläuterung der jeweiligen Dienste und deren Kontaktdaten befinden sich auf der Website https://support.bpolb.eu/sites/violence/ChecklistFR / https://support.bpolb.eu/sites/violence/ChecklistNL, die regelmäßig aktualisiert wird.

Anlage 2 zum Rundschreiben GPI 100 vom 24. November 2022 Auftreten als Zivilpartei 1. Die Behörde als Zivilpartei In Anwendung der jüngsten politischen Entscheidungen des Ministers der Justiz und der Ministerin des Innern wird jeder Arbeitgeber daran erinnert, seine Personalmitglieder zu schützen und zu unterstützen, wenn sie Opfer von Gewalt sind. Die rechtlichen und verwaltungsrechtlichen Mittel stehen zur Verfügung, um eine Politik des rechtlichen Beistands zu verfolgen, die den berechtigten Erwartungen der Opfer von Gewalt gegen Polizisten gerecht wird. Ein angemessener Umgang mit Gewalt gegen Polizisten setzt natürlich voraus, dass die jeweils zuständigen Behörden in dieser Hinsicht ihrer Verantwortung nachzukommen und diesem Recht auf rechtlichen Beistand innerhalb der gesetzlichen Grenzen in vollem Umfang Geltung zu verschaffen. Dies bedeutet, dass alle Arbeitgeber, insbesondere in Fällen schwerer Gewalttaten gegen Polizisten, als Zivilpartei gegen den haftenden Dritten auftreten müssen, um eine Rückforderung in Bezug auf den als Arbeitgeber erlittenen Schaden zu erwirken. Siehe hierzu das Urteil, das im Rundschreiben GPI 72 vom 8.

Februar 2013 über den rechtlichen Beistand für Personalmitglieder der Polizeidienste, die Opfer von Gewalttaten oder Falschanzeigen sind, angeführt ist und mittlerweile zur ständigen Rechtsprechung geworden ist (siehe u.a. Ger. Brüssel 17. Februar 2016 und Korr. Arlon 3. April 2017).

Auch der Minister des Innern tritt gegebenenfalls als Zivilpartei auf, wenn ein Personalmitglied der föderalen Polizei Opfer von Gewalt ist.

Dies setzt voraus, dass sich die Behörde zunächst beim zuständigen Prokurator des Königs als "geschädigte Partei" meldet. Dadurch wird sichergestellt, dass der FÖD Inneres (Verwalter der Akte), der die Rückforderung in Bezug auf den von der Behörde erlittenen Schaden bei den verantwortlichen Parteien erwirkt, systematisch über die Entwicklung der Strafakte informiert wird.

Dies ermöglicht das Auftreten als Zivilpartei vor dem Untersuchungsrichter, der Ratskammer oder dem Tatsachenrichter.

Wir fordern die Bürgermeister- und Schöffenkollegien / Gemeindekollegien und Polizeikollegien auf, bei Verfahren wegen Gewalt gegen Angehörige ihres Korps der lokalen Polizei ebenso vorzugehen.

Personalmitglieder, die Opfer von Gewalt sind, werden darüber informiert, dass die Behörde als Zivilpartei auftritt. 2. Das Personalmitglied als Zivilpartei Das Auftreten der Behörde als Zivilpartei ändert nichts daran, dass auch jedes Personalmitglied die Möglichkeit hat, als Zivilpartei für den erlittenen Schaden aufzutreten;zu diesem Zweck kann es rechtlichen Beistand beantragen (siehe Anlage 5). Das Personalmitglied hat in dieser Hinsicht ein großes Interesse daran, auch im eigenen Namen eine Geschädigtenerklärung zu hinterlegen. Die Kontaktperson "Gewalttaten" informiert das Personalmitglied, das Opfer von Gewalt geworden ist, über die Möglichkeit, als Zivilpartei aufzutreten.

Anlage 3 zum Rundschreiben GPI 100 vom 24. November 2022 Verfahren bei Arbeitsunfällen 1. Begriffsbestimmungen Für die Anwendung des vorliegenden Rundschreibens versteht man unter: beauftragtem Dienst: den vom Gemeinde- bzw.Polizeirat für die lokale Polizei und vom DGR/DRP-P/RISKS für die föderale Polizei beauftragten Dienst, Konsolidierungsdatum: das vom gerichtsmedizinischen Amt (Medex) bestimmte Datum (Art. X.III.10 § 1 Nr. 4 RSPol). Dies ist ein theoretisch und künstlich ermittelter Zeitpunkt, an dem die Aussicht auf Heilung, wesentliche Besserung oder Verschlimmerung der Arbeitsunfähigkeit wegfällt, sodass vorbehaltlich Revision davon ausgegangen wird, dass sich der Verlust infolge der Arbeitsunfähigkeit stabilisiert hat, seine Rechte verlieren: Das Opfer verliert die Rechte, die ihm zuerkannt wurden. Dies bedeutet, dass Abwesenheiten aufgrund des Arbeitsunfalls als krankheitsbedingte Abwesenheiten gelten und von den zuerkannten Krankheitsurlaubstagen A und B abgezogen werden. Ferner können Rechnungen für medizinische Kosten, die durch besagten Unfall entstanden sind, nicht erstattet werden, schwerer Gewalttat: eine Gewalttat, die schwere körperliche und/oder psychische Folgen mit sich bringt (Art. I.I.1 Nr. 29 RSPol). Wird ein Personalmitglied Opfer einer schweren Gewalttat, muss es diese Schädigung als Arbeitsunfall melden. Dieses Verfahren wird unter Punkt 2.2 näher erläutert, Gesetz vom 3. Juli 1967: das Gesetz vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, Gesetz über das Wohlbefinden: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, Königlichem Erlass vom 26. August 2003: den Königlichen Erlass vom 26.

August 2003 über die Übernahme und die Zahlung der Kosten, Entschädigungen und Renten in Sachen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten von Personalmitgliedern der integrierten Polizei. 2. Arbeitsunfälle 2.1 Definition eines Arbeitsunfalls Unter Arbeitsunfall ist ein Unfall zu verstehen, der sich während und aufgrund der Ausübung des Amtes ereignet und bei dem eine Schädigung entsteht (Art. 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1967).

Unfälle, die Personalmitglieder außerhalb der Ausübung ihres Amtes erleiden, die jedoch wegen des durch diese Personalmitglieder ausgeübten Amtes von Dritten verursacht werden, können ebenfalls als Arbeitsunfall betrachtet werden (Art. 2 Absatz 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1967). Es handelt sich um eine besondere Ausweitung der Anwendung im öffentlichen Sektor, besser bekannt unter dem Namen "Racheakt".

Auch Wegeunfälle gelten als Arbeitsunfälle, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: Es muss sich um ein plötzliches Ereignis handeln, das eine Schädigung verursacht hat, und der Unfall muss sich auf dem normalen Weg zur Arbeit ereignet haben (Art. 2 Absatz 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1967).

Unfälle im Rahmen des Rundschreibens GPI 37ter vom 25. Februar 2022 über die Ausübung von Sport innerhalb der integrierten Polizei werden unter bestimmten Bedingungen ebenfalls als Arbeitsunfall anerkannt. 2.2 Erklärung Wie wird eine Erklärung eingereicht? Die Arbeitsunfallerklärung muss von den weiter unten erwähnten Personen so bald wie möglich eingereicht werden. Sie muss schriftlich anhand des Formulars "Arbeitsunfallerklärung" (siehe Muster A) in zwei Ausfertigungen zu Händen des beauftragten Dienstes erfolgen.

Dem Formular muss immer ein ärztliches Attest (siehe Muster B) beigefügt werden, selbst wenn der Unfall eine Arbeitsunfähigkeit von nur einem Tag zur Folge hat oder haben kann (Art. X.III.8 RSPol), eine Opfererklärung und eventuell eine Zeugenerklärung. Das Opfer muss zudem das ärztliche Attest (siehe Anlage 8 zum AEPol) vom behandelnden Arzt ausfüllen lassen, sobald eine Arbeitsunfähigkeit eintritt.

Innerhalb vierundzwanzig Stunden muss dieses Attest dem Personaldienst (administrativer Abschnitt) und dem medizinischen Dienst (medizinischer Abschnitt) zugeschickt werden (Art. X.II.4 RSPol).

Wer kann eine Erklärung einreichen (Art. X.III.8 RSPol)? - Das Opfer - oder seine Rechtsnachfolger - oder der hierarchische Vorgesetzte - oder jeder andere Interessehabende, d.h. jede Person, die vom Opfer oder seinen Rechtsnachfolgern bevollmächtigt worden ist. 2.3 Anerkennung eines Arbeitsunfalls Innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der vollständigen Arbeitsunfallerklärung (s. Punkt 2.2) prüft der beauftragte Dienst, ob folgende drei Bedingungen erfüllt sind: - Existenz eines plötzlichen Ereignisses, - Vorhandensein einer Schädigung, - Eintreten des Unfalls während und aufgrund der Ausübung des Amtes.

Auf der Grundlage dieser Angaben bestimmt der beauftragte Dienst, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt, und notifiziert dem Opfer seinen Beschluss (Art. X.III.9 Absatz 1 RSPol). Es handelt sich um die rechtliche Qualifizierung.

Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäß den Bestimmungen des Rundschreibens GPI 70 vom 30. Juli 2012 über die Rückversicherung für Schadenersatzleistungen bei Arbeitsunfällen und die Rolle der Rückversicherungsunternehmen das Rückversicherungsunternehmen einer lokalen Polizeizone keinerlei Befugnis hat, einen Arbeitsunfall rechtlich zu qualifizieren oder die medizinischen Aspekte eines rechtlich anerkannten Arbeitsunfalls zu bestimmen.

Denn nur der vom Gemeinderat beauftragte Dienst (zum Beispiel HRM-Dienst, Korpschef, ...) kann einen Unfall als Arbeitsunfall im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor qualifizieren. Die medizinische Qualifizierung eines Arbeitsunfalls ist dagegen eine ausschließliche Zuständigkeit des gerichtsmedizinischen Amtes (Medex).

Das Rückversicherungsunternehmen hat eine rein finanzielle Rolle und die Führungskräfte können sich nicht hinter der Stellungnahme des Rückversicherungsunternehmens verschanzen, um ihre Weigerung zu rechtfertigen, einem Personalmitglied, das Opfer eines Arbeitsunfalls ist, bestimmte Entschädigungen zu gewähren.

Wie die föderale Polizei ist auch die lokale Polizei ihr eigener Versicherer in Bezug auf ihre Personalmitglieder. Das bedeutet, dass die Korps der lokalen Polizei dafür sorgen, dass die Kosten, Entschädigungen und Renten, die sich aus einem rechtlich und medizinisch anerkannten Arbeitsunfall ergeben, entschädigt werden.

Eventuelle Beschlüsse eines Rückversicherungsunternehmens in Bezug auf einen Unfall und die daraus folgenden Schäden spielen somit nur in der Beziehung zwischen dem Arbeitgeber und dem betreffenden Unternehmen eine Rolle. Diese Beschlüsse berühren nicht die Rechte, auch nicht die finanziellen Rechte, des Personalmitglieds.

In Anbetracht der obigen Ausführungen und wie auch im Rundschreiben GPI 70 erwähnt, brauchen Personalmitglieder im Übrigen nicht auf Aufforderungs- oder Mahnschreiben zu reagieren, die sie direkt von einem Rückversicherungsunternehmen erhalten. Die einzigen Ansprechpartner für Rückversicherungsunternehmen sind der Arbeitgeber und eventuell Medex. Dies hindert die Rückversicherungsunternehmen jedoch nicht, Arbeitsunfälle durch eigene Vertrauensärzte beurteilen zu lassen.

In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Staatsrat in seinem Entscheid Nr. 226.000 vom 9. Januar 2014 folgenden Satz des Rundschreibens GPI 70 für nichtig erklärt hat: "Die Personalmitglieder sind daher verpflichtet, sich auf Verlangen der Behörde einer solchen Untersuchung zu unterziehen im Hinblick auf die Bestimmung der finanziellen Reserven des Rückversicherungsunternehmens im Zusammenhang mit dem Unfall, der rechtlich als Arbeitsunfall anerkannt wurde, und die Zahlung von Vorschüssen." Die Streichung dieses Satzes hat zur Folge, dass Personalmitglieder nicht verpflichtet sind, sich auf Verlangen der Behörde einer Untersuchung durch Vertrauensärzte des Rückversicherungsunternehmens zu unterziehen. Der Umstand, dass sich ein Personalmitglied einer solchen Untersuchung nicht unterzieht, hat keinen Einfluss auf seine Rechte, insbesondere nicht auf seine finanziellen Rechte.

Schließlich, immer noch auf der Grundlage des Rundschreibens GPI 70, ist daran zu erinnern, dass ein Vertrauensarzt des Rückversicherungsunternehmens keinerlei medizinische Autorität in Bezug auf das Personalmitglied hat.

Im Fall einer Anerkennung (rechtliche Qualifizierung) übermittelt der beauftragte Dienst die Arbeitsunfallakte an Medex zwecks medizinischer Qualifizierung des Unfalls (Art. X.III.9 Absatz 2 RSPol). Medex prüft insbesondere die Art der körperlichen Schädigungen und den medizinischen Kausalzusammenhang zwischen den Schädigungen und dem plötzlichen Ereignis (Art. X.III.10 § 1 RSPol).

Geht Medex davon aus, dass die körperlichen Schädigungen keine bleibende Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben werden, schickt dieses Amt dem Opfer eine Genesungsbescheinigung "zwecks Einverständnis".

Weigert sich das Opfer, die Genesungsbescheinigung zu unterzeichnen, oder versäumt es, sie zurückzuschicken, wird es aufgefordert, bei Medex vorstellig zu werden (Art. X.III.12 Absatz 2 RSPol).

Innerhalb von dreißig Tagen ab Notifizierung der mit Gründen versehenen Entscheidung von Medex kann das Opfer per Einschreiben an die Berufungskammer von Medex Widerspruch gegen diese Entscheidung einlegen (Art. X.III.15 Absatz 1 RSPol). Legt das Opfer Widerspruch ein, muss es bei dieser Kammer vorstellig werden. Nach der Untersuchung notifiziert die Berufungskammer dem Opfer und dem beauftragten Dienst per Einschreiben ihre mit Gründen versehene Entscheidung (Art. X.III.17 RSPol). Lehnt das Opfer diese Entscheidung ab, hat es keine andere Möglichkeit mehr, als ein Gerichtsverfahren vor dem Arbeitsgericht einzuleiten.

Sowohl für die erste Vorladung zu Medex als auch für die Vorladung vor die Berufungskammer gilt, dass das Opfer, falls es nach zwei aufeinanderfolgenden Aufforderungen, von denen die zweite per Einschreiben verschickt wird, ohne triftigen Grund nicht vorstellig wird, seine Rechte verliert (Art. X.III.13 und Art. X.III.16 RSPol).

Schließlich bestimmt Medex nach Anerkennung der rechtlichen Qualifizierung und der medizinischen Qualifizierung die vollständige oder teilweise zeitweilige Arbeitsunfähigkeit (Art. X.III.10 § 1 Nr. 5 RSPol). 2.4 Zeitweilige Arbeitsunfähigkeit Im Fall einer vollständigen zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit ist das Opfer infolge des Arbeitsunfalls bis zur Wiederaufnahme der Arbeit im Krankheitsurlaub. Dieser Zeitraum wird mit einem aktiven Dienst gleichgesetzt.

Bei teilweiser zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit hat das Opfer gemäß Artikel VIII.X.12 bis VIII.X.16ter RSPol oder Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 26. August 2003 Anspruch auf eine Regelung mit Teilzeitleistungen.

Grundsätzlich endet die zeitweilige Arbeitsunfähigkeit entweder durch vollständige Genesung ohne bleibende Arbeitsunfähigkeit oder durch Konsolidierung. Eine Ausnahme bildet jedoch die zeitweilige Arbeitsunfähigkeit nach der Konsolidierung, zum Beispiel bei der Entfernung von Osteosynthesematerial.

Weitere Informationen über die Entschädigung für zeitweilige Arbeitsunfähigkeit finden Sie in folgenden Rundschreiben: - Rundschreiben GPI 36 vom 26. März 2003 über die zeitweilige Arbeitsunfähigkeit, die bleibende Arbeitsunfähigkeit und die Neuzuweisung infolge von Arbeitsunfällen sowie über die Rente, die im Fall eines tödlichen Arbeitsunfalls an die Rechtsnachfolger zu entrichten ist, - Rundschreiben GPI 36bis vom 20. Mai 2008 zur Ergänzung des Rundschreibens GPI 36 vom 26. März 2003 über die zeitweilige Arbeitsunfähigkeit, die bleibende Arbeitsunfähigkeit und die Neuzuweisung infolge von Arbeitsunfällen sowie über die Rente, die im Fall eines tödlichen Arbeitsunfalls an die Rechtsnachfolger zu entrichten ist, - Rundschreiben GPI 36ter vom 21. März 2014 über die Entschädigung für teilweise zeitweilige Arbeitsunfähigkeit. 2.5 Bleibende Arbeitsunfähigkeit Die bleibende Arbeitsunfähigkeit beginnt mit dem Konsolidierungsdatum der durch den Arbeitsunfall bedingten Schädigungen.

Wenn Medex davon ausgeht, dass ein Prozentsatz an bleibender Arbeitsunfähigkeit vorliegen wird, fordert dieses Amt das Opfer auf, bei ihm vorstellig zu werden (Art. X.III.13 Absatz 1 RSPol). Es sei daran erinnert, dass das Opfer seine Rechte verliert, falls es nach zwei aufeinanderfolgenden Aufforderungen, von denen die zweite per Einschreiben verschickt wird, ohne triftigen Grund nicht bei Medex vorstellig wird (Art. X.III.13 Absatz 2 RSPol).

Wird das Opfer hingegen bei Medex vorstellig, notifiziert dieses Amt ihm nach der Untersuchung per Einschreiben seine mit Gründen versehene Entscheidung (Art. X.III.14 RSPol). Anschließend, nach Ablauf der Widerspruchsfrist (dreißig Tage) und wenn das Opfer keinen Widerspruch eingelegt hat, teilt Medex dem beauftragten Dienst seine mit Gründen versehene Entscheidung mit (Art. X.III.15 Absatz 2 RSPol).

Bei bleibender Arbeitsunfähigkeit wird eine Rente gewährt, um den Verlust des Kaufkraftpotenzials auszugleichen. Der beauftragte Dienst überprüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Entschädigungen erfüllt sind, untersucht die Bestandteile des erlittenen Schadens und bereitet die Rentenzahlung vor (Art. X.III.18 Absatz 1 RSPol).

Das Opfer wird per Einschreiben über den Beschluss in Bezug auf die Rente informiert. 2.6 Entschädigung Allgemeines Das Opfer eines Arbeitsunfalls hat Anspruch auf: - eine Entschädigung für zeitweilige Arbeitsunfähigkeit, - eine Rente im Fall einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit, - eine Entschädigung für die Kosten für medizinische, chirurgische, pharmazeutische und stationäre Versorgung und für Prothesen.

Für konkrete Informationen über die Entschädigung des Opfers verweisen wir auf folgende Regelungen: - Gesetz vom 3. Juli 1967, - Teil X Titel III RSPol, - Königlicher Erlass vom 26. August 2003, - Rundschreiben GPI 36 vom 26. März 2003, - Rundschreiben GPI 36bis vom 20. Mai 2008, - Rundschreiben GPI 36ter vom 21. März 2014.

Sonderbestimmungen für schwere Gewalttaten Die Artikel X.III.6bis und X.III.6ter RSPol zielen darauf ab, Personalmitglieder, die Opfer einer schweren Gewalttat geworden sind, für die entstandenen Kosten zu entschädigen. Die Kosten werden bis in Höhe der tatsächlichen Kosten erstattet, sofern diese Kosten angemessen sind. Diese Möglichkeit gilt für Kosten, die Personalmitgliedern nach dem 17. Mai 2019 entstehen, auch wenn diese Kosten mit einer schweren Gewalttat vor diesem Datum zusammenhängen.

Anerkennung einer Tat als schwere Gewalttat Die Anerkennung einer Tat als schwere Gewalttat obliegt der Kommission für die Anerkennung schwerer Gewalttaten. Diese Kommission setzt sich aus einem Personalmitglied der föderalen Polizei, einem Personalmitglied der lokalen Polizei und einem Arzt des medizinischen Dienstes der föderalen Polizei zusammen (Art. X.III.6bis § 3 Absatz 1 RSPol).

Antrag auf Entschädigung Opfer einer schweren Gewalttat oder andere Personen, die ein Interesse nachweisen, reichen den Antrag auf Erstattung der Kosten, die durch die schwere Gewalttat entstehen, bei dem mit der Anerkennung der Arbeitsunfälle betrauten beauftragten Dienst per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung ein. Diesem Antrag sind alle zweckdienlichen Unterlagen beizufügen. Der beauftragte Dienst übermittelt den Antrag unverzüglich der Kommission für die Anerkennung schwerer Gewalttaten (Art. X.III.6ter § 1 RSPol).

Weitere Informationen über die erstatteten Kosten finden Sie in Artikel X.III.6bis RSPol. 2.7 Revision (Artikel X.III.20 bis X.III.30 RSPol) Eine unvorhersehbare Verschlimmerung oder Verringerung der Gebrechlichkeit des Opfers oder der Tod des Opfers als Folge des Arbeitsunfalls können zu einem Antrag auf Revision der Entschädigungen führen.

Sowohl das Opfer als auch seine Rechtsnachfolger oder die Behörde können den Revisionsantrag stellen. Er ist drei Jahre lang ab dem Rentenbeschluss, der Notifizierung des Einverständnisses des Opfers mit dem Genesungsattest oder der rechtskräftigen Entscheidung über die Arbeitsunfähigkeit zulässig.

Wie ist ein Revisionsantrag einzureichen? Das Opfer richtet seinen Antrag, dem alle Belege beiliegen, in zweifacher Ausfertigung per Einschreiben an den beauftragten Dienst.

Kommt der Antrag von der Behörde, müssen das Opfer bzw. seine Rechtsnachfolger per Einschreiben vom beauftragten Dienst darüber informiert werden.

Der beauftragte Dienst übermittelt Medex binnen dreißig Tagen ein Exemplar des Revisionsantrags.

Spätestens drei Monate nach Einreichung des Revisionsantrags fordert Medex das Opfer auf, zwecks Untersuchung vorstellig zu werden. Wird das Opfer nach zwei aufeinanderfolgenden Aufforderungen, von denen die zweite per Einschreiben verschickt wird, nicht bei Medex vorstellig, wird die Auszahlung seiner Rente ausgesetzt. Diese wird ohne rückwirkende Kraft wieder aufgenommen, sobald das Opfer wieder erschienen ist.

Medex bestätigt oder ändert den Prozentsatz bleibender Arbeitsunfähigkeit und notifiziert der Behörde und dem Opfer per Einschreiben seine mit Gründen versehene Entscheidung. Legt das Opfer innerhalb dreißig Tagen ab der Notifizierung keinen Widerspruch ein, wird die mit Gründen versehene Entscheidung auch dem beauftragten Dienst mitgeteilt.

Die Beantragungs- und Widerspruchsverfahren im Hinblick auf eine Revision der Entschädigung werden in den Artikeln X.III.20 bis X.III.30 RSPol ausführlich erläutert. 2.8 Verschlimmerungszuschlag Gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 haben Opfer eines Arbeitsunfalls Anrecht auf einen Zuschlag wegen Verschlimmerung der bleibenden Arbeitsunfähigkeit nach der Revisionsfrist (Verschlimmerungszuschlag), sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Der jährliche Verschlimmerungszuschlag wird dem Opfer jedes Mal gewährt, wenn sich sein Zustand nach Ablauf der statutarisch vorgesehenen Revisionsfrist bleibend verschlimmert (siehe oben, Punkt 2.7). Um Anrecht auf diesen Zuschlag zu haben, muss der Grad der bleibenden Arbeitsunfähigkeit mit dieser Verschlimmerung mindestens zehn Prozent betragen.

Wie kann ein Antrag eingereicht werden? Das Opfer richtet den Antrag per Einschreiben an den beauftragten Dienst. Diesem Antrag sind alle Belege beizufügen, darunter mindestens ein ausführlicher medizinischer Bericht.

Konkrete Informationen über das weitere Verfahren und über eventuelle Widerspruchsmöglichkeiten sind in Artikel X.III.30bis RSPol dargelegt. 3. Auswirkungen von arbeitsunfallbedingten Abwesenheiten nach der Konsolidierung auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage Alle Abwesenheitstage infolge eines Arbeitsunfalls, die nach dem Konsolidierungsdatum liegen, werden nur von den zuerkannten Krankheitsurlaubstagen A und nicht von den zuerkannten Krankheitsurlaubstagen B abgezogen (Art.VIII.X.8 Absatz 2 RSPol).

Anlage 4 zum Rundschreiben GPI 100 vom 24. November 2022 Rechtlicher Beistand 1. Bedingungen für rechtlichen Beistand In Artikel 52 GPA wird der rechtliche Beistand beschrieben, den Opfer von Gewalt gegen Polizisten in Anspruch nehmen können.(1) Der rechtliche Beistand wird näher erläutert im Rundschreiben GPI 72 vom 8. Februar 2013 über den rechtlichen Beistand für Personalmitglieder der Polizeidienste, die Opfer von Gewalttaten oder Falschanzeigen sind. Der Antrag auf rechtlichen Beistand wird vom Personalmitglied oder von der von ihm schriftlich bevollmächtigten Person gestellt. In diesem Fall ist die vom Personalmitglied unterzeichnete schriftliche Vollmacht dem Antrag beizufügen.(2) Zur Verteidigung seiner Interessen kann sich das Personalmitglied wenden an: - einen Anwalt seiner Wahl, - einen von der Behörde zugeteilten Anwalt, - einen Bereitschaftsanwalt (Salduz-Gesetz).

In Anbetracht der Ausweitung des Rechts auf rechtlichen Beistand aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 2018 hat jedes Personalmitglied somit Anrecht auf Beistand eines Rechtsanwalts: 1. in allen Fällen, in denen im Salduz-Gesetz der mögliche Beistand eines Rechtsanwalts vorgesehen ist, also auch bei einer Anhörung als Opfer oder als Zeuge, 2.wenn die betreffende Person im Zusammenhang mit Handlungen, die sie in der Ausübung ihres Amtes begangen hat, vor Gericht geladen wird oder eine Strafverfolgung gegen sie eingeleitet wird. Dies gilt sowohl für Verfahren vor den Untersuchungsgerichten (Ratskammer und Anklagekammer) als auch vor den Straf- und Zivilgerichten; 3. wenn die betreffende Person in ihrer Eigenschaft und infolge der Ausübung ihres Amtes Opfer eines schadensbegründenden Ereignisses ist oder nur wegen ihrer Eigenschaft als Personalmitglied Opfer eines schwerwiegenden Racheakts ist. In dieser Hinsicht werden sowohl körperliche als auch materielle oder immaterielle Schäden berücksichtigt. Auf dieser Grundlage haben Personalmitglieder auch das Recht, bei ernsthaften Drohungen, groben Beleidigungen und Falschanzeigen und bei Gewalttaten, die nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, rechtlichen Beistand zu beantragen.

Dies gilt sowohl für das Auftreten als Zivilpartei vor einem Strafgericht als auch für das Verfahren vor einem Zivilgericht.

Ehemalige Personalmitglieder wie auch die Rechtsnachfolger verstorbener Personalmitglieder haben darüber hinaus das Recht, rechtlichen Beistand zu beantragen.

Auch wenn das Recht auf rechtlichen Beistand einen breiten Geltungsbereich hat, bedeutet dies nicht, dass die Behörde für gleich welche Klage aufkommt. Im Gesetz ist vorgesehen, dass die Behörde den rechtlichen Beistand auf der Grundlage einer Analyse des Sachverhalts, für den sie beantragt wurde, verweigern kann: a) wenn das Personalmitglied eine Klage gegen die Behörde einreicht, b) wenn der Sachverhalt offensichtlich keinen Bezug zur Ausübung des Amtes aufweist, c) wenn das Personalmitglied offensichtlich einen vorsätzlichen Fehler oder grobes Verschulden begangen hat, d) wenn das Personalmitglied eine Klage gegen ein anderes Personalmitglied einreicht, e) wenn das Personalmitglied eine rein moralische Entschädigung anstrebt.Bei einer Verweigerung kann das Personalmitglied auf seinen Antrag hin seinen Standpunkt binnen zehn Tagen nach dem Verweigerungsbeschluss vorbringen. Der Beschluss wird anschließend von der Behörde bestätigt oder geändert, f) wenn ein Personalmitglied als Opfer eine Vermittlung in Strafsachen sofort und ohne triftige Gründe zurückweist (Art.216ter des Strafprozessgesetzbuches). In diesem Fall ist zu beachten, dass sich das Personalmitglied im Rahmen des rechtlichen Beistands im Verfahren für die Vermittlung in Strafsachen grundsätzlich durch den von ihm oder andernfalls von der Behörde gewählten Rechtsanwalt vertreten lassen kann (siehe Punkt 3).

Die Tatsache, dass das Personalmitglied von einem Salduz-Verfahren betroffen ist, hindert die Behörde nicht daran, den rechtlichen Beistand aus einem der vorgenannten Gründe zu verweigern, wenn sie über ausreichende Informationen für diese Entscheidung verfügt.

Verfügt die Behörde nicht über ausreichende Informationen, um zu entscheiden, dass einer der Verweigerungsgründe geltend gemacht werden kann, wird der rechtliche Beistand gewährt, und wird am Ende des Verfahrens festgestellt, dass er nicht hätte gewährt werden dürfen, kann das Rückforderungsverfahren eingeleitet werden.

Wird der beantragte rechtliche Beistand aus einem der in den Punkten a) bis d) erwähnten Gründe verweigert und geht aus der gerichtlichen Entscheidung hervor, dass diese Verweigerung nicht begründet war, hat das Personalmitglied ein Anrecht auf Rückerstattung der diesbezüglich entstandenen Kosten. Ein vorsätzlicher Fehler oder ein grobes Verschulden setzen voraus, dass die Person, die sich dessen schuldig macht, die Absicht hat, Schaden anzurichten oder zu verursachen, oder ist mit einer sehr groben Fahrlässigkeit vergleichbar.

Anträge auf Entschädigung für rein immaterielle Schäden können als leichtfertig angesehen und daher abgelehnt werden, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen den von der Behörde zu tragenden Verfahrenskosten und der Entschädigung, die das Personalmitglied theoretisch erlangen könnte, besteht. Eine Forderung ist leichtfertig, wenn sie in der alleinigen Absicht erhoben wird, einem Dritten zu schaden, oder wenn ein Rechtsmissbrauch vorliegt, d.h. wenn die Person ihr Recht in völlig überzogener Weise ausübt.

Daraus ist zu schließen, dass die Fälle, in denen der rechtliche Beistand verweigert werden kann, klar definiert und begrenzt sind.

Außerhalb dieser Fälle kann der rechtliche Beistand nicht verweigert werden und muss er gewährt werden, zumal die Behörde erforderlichenfalls ein Rückforderungsverfahren einleiten kann (weitere Einzelheiten siehe unten). Konkret kann die Behörde außerhalb dieser begrenzten Fälle den rechtlichen Beistand nicht verweigern mit der Begründung, dass z.B. auf eine Entscheidung der Rückversicherungsgesellschaft gewartet wird, ein Gerichtsverfahren läuft oder der mutmaßliche Täter nicht vor Gericht gestellt wird. Es geht also nicht an, der Gewährung eines rechtlichen Beistands grundsätzlich zuzustimmen, aber das Personalmitglied die Kosten vorstrecken zu lassen.

Darüber hinaus kann das Personalmitglied die Zeit, die es für die Vorbereitung seiner Verteidigung aufgewendet hat (tatsächliche Zeit), unter anderem die Zeit für Beratungen mit seinem Anwalt, anrechnen.

Die angerechneten Stunden müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der betreffenden Akte stehen. 2. Zuständige Behörde und Rolle des Rückversicherungsunternehmens Auf Ebene der Polizeizonen ist das Bürgermeister- und Schöffenkollegium / Gemeindekollegium beziehungsweise das Polizeikollegium für die Entscheidung über den Antrag auf rechtlichen Beistand zuständig, nicht das Rückversicherungsunternehmen.Das Rückversicherungsunternehmen hat nur ein Vertragsverhältnis mit dem Arbeitgeber und nicht mit dem Personalmitglied, das daher gegenüber dem Rückversicherungsunternehmen als Dritter zu betrachten ist.

Folglich dürfen Informationen, die das Personalmitglied der zuständigen Behörde im Rahmen seines Antrags mitteilt, nicht dem Rückversicherungsunternehmen übermittelt werden, es sei denn, das Personalmitglied hat der Übermittlung dieser Informationen an das Rückversicherungsunternehmen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Sollte das Rückversicherungsunternehmen sich weigern, die Kosten für den rechtlichen Beistand zu übernehmen, muss die Polizeizone diese übernehmen, wenn die Bedingungen von Art. 52 GPA erfüllt sind.

Wechselt das Personalmitglied den Arbeitgeber, nachdem die Vorfälle, für die es rechtlichen Beistand beantragt, stattgefunden haben, bleibt der ursprüngliche Arbeitgeber für den rechtlichen Beistand zuständig.

Gleiches gilt, wenn ein Personalmitglied in den Ruhestand tritt, kündigt oder aus anderen Gründen aus dem Polizeidienst ausscheidet. 3. Vermittlung Die Vermittlung in Strafsachen ist ein freiwilliges Verfahren.Sie erfordert die Zustimmung und aktive Mitarbeit aller Parteien. Der Prokurator des Königs kann eine Vermittlung in Strafsachen vorschlagen, wenn es sich um eine Tat handelt, für die er eine Gefängnisstrafe von weniger als zwei Jahren fordern würde (Artikel 216ter § 1 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches). Sie ist daher fakultativ. Auch wer an einem Strafverfahren beteiligt ist, kann sie freiwillig in Anspruch nehmen. Eine Vermittlung in Strafsachen ist auch dann möglich, wenn ein Untersuchungsrichter oder ein Tatsachenrichter damit befasst ist, sofern noch kein Endentscheid oder Endurteil in Strafsachen erlassen worden ist.

Die Vermittlung in Strafsachen ermöglicht es dem Opfer, schnell eine materielle, moralische und emotionale Entschädigung zu erhalten. In diesem Verfahren übernimmt das Opfer eine aktive Rolle bei der Lösung des Konflikts. Wird später ein Schaden im Zusammenhang mit dem Sachverhalt festgestellt, ist eine Klage vor einem Zivilgericht immer noch möglich.

Sowohl das Opfer als auch der Täter können sich während des Verfahrens von einem Rechtsanwalt beistehen lassen. Das Opfer kann sich zudem bei der Vermittlungssitzung vertreten lassen. Der im Rahmen des rechtlichen Beistands bestellte Rechtsanwalt, der vom Personalmitglied oder andernfalls von der Behörde ausgewählt wird, kann das Opfer bei der Vermittlung in Strafsachen vertreten.

In Bezug auf die außergerichtliche Vermittlung gibt es kein Gesetz, das ihre Inanspruchnahme vor, während oder nach einem eventuellen Gerichtsverfahren vorschreibt. Der Richter kann von Amts wegen oder auf Antrag einer der Parteien eine Vermittlung anordnen. Zu beachten ist jedoch, dass der Richter keine Vermittlung anordnen kann, wenn alle Parteien Einspruch dagegen erheben (Art. 1734 § 1 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches).

Sie kann daher nur auf freiwilliger Basis, d.h. auf Antrag des Personalmitglieds, das Opfer einer Gewalttat ist, eingeleitet werden.

Es kann also nicht angehen, dass ein Rückversicherungsunternehmen einem Personalmitglied, das Opfer einer Gewalttat ist, von sich aus eine außergerichtliche Vermittlung vorschlägt.

Zur Durchführung der Vermittlung in Strafsachen, auch im Rahmen eines außergerichtlichen Vermittlungsverfahrens, kann das Personalmitglied gegebenenfalls die Unterstützung eines Rechtsanwalts im Rahmen des rechtlichen Beistands in Anspruch nehmen. 4. Eventuelle Rückforderung Geht aber im Nachhinein aus der gerichtlichen Entscheidung hervor, dass ein gewährter rechtlicher Beistand nicht gerechtfertigt war, können die diesbezüglichen Kosten gemäß Artikel 49 GPA beim Personalmitglied zurückgefordert werden. 5. Kosten zu Lasten der Behörde Im Rahmen des rechtlichen Beistands übernimmt die Behörde folgende Kosten: - Honorare, - Kosten des Rechtsanwalts, - Gerichtskosten, - Sachverständigenkosten, - in Konsignation gegebene Vorschüsse, - ...

Anlage 5 zum Rundschreiben GPI 100 vom 24. November 2022 Andere Unterstützungsgelder und Entschädigungen Für diese Verfahren können Personalmitglieder gegebenenfalls die Unterstützung eines Rechtsanwalts im Rahmen des rechtlichen Beistands in Anspruch nehmen. 1. Staatliche Hilfe für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten und für Gelegenheitsretter Kann die Tat als vorsätzliche Gewalttat eingestuft werden und ist die Wiedergutmachung des erlittenen Schadens unzureichend (z.B. weil der Täter unbekannt oder zahlungsunfähig ist), kann die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten in bestimmten Fällen und unter bestimmten Bedingungen finanzielle Unterstützung gewähren.

Im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips für die Intervention dieses Ausschusses ist dieser verpflichtet, Folgendes zu prüfen: "Die Wiedergutmachung des Schadens kann nicht wirksam und ausreichend von dem Täter oder der zivilrechtlich haftenden Partei, durch eine Sozialversicherungsregelung oder eine Privatversicherung oder auf irgendeine andere Weise gewährleistet werden." (Art. 31bis § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen) Infolge des oben erwähnten Grundsatzes muss das Opfer also nachweisen, dass es die erforderlichen Schritte unternommen hat, um vom Täter eine Wiedergutmachung zu erhalten, wenn dieser bekannt ist, und zumindest Anzeige erstattet hat, auch wenn der Täter unbekannt ist. Darüber hinaus wird die Kommission prüfen, ob der Sachverhalt als Arbeitsunfall anerkannt worden ist.

Weitere Informationen zu der oben erwähnten finanziellen Unterstützung finden Sie auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz: https://justice.belgium.be/fr/themes_et_dossiers/que_faire_comme/victime/indemnisation/aide_financiere/ victimes_dactes / https://justitie.belgium.be/nl/themas/wat_moet_u_doen_als/slachtoffer/financiele_hulp/ opzettelijke_gewelddaden 2. Gewährung einer besonderen Entschädigung bei körperlichen Schäden, die Mitglieder der Polizei- und Rettungsdienste erlitten haben Neben den Vorteilen, die aufgrund der Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle oder Entschädigungspensionen gewährt werden, wird in Friedenszeiten bestimmten Kategorien von Personen, die wegen mangelnder körperlicher Eignung den Dienst endgültig verlassen müssen, oder im Todesfall ihren Rechtsnachfolgern eine Entschädigung für immaterielle Schäden (Sonderentschädigung) gewährt.Die Gewährung dieser Entschädigung erfolgt aufgrund von Artikel 42 des vorerwähnten Gesetzes vom 1. August 1985 und unter bestimmten Bedingungen (siehe den Königlichen Erlass vom 23. Januar 1987 über die Gewährung einer Sonderentschädigung bei vorsätzlicher Gewalttat gegen Mitglieder der Polizei- und Rettungsdienste und gegen Dritte, die einem Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat Hilfe leisten).

Anlage 6 zum Rundschreiben GPI 100 vom 24. November 2022 Wiedereingliederung Die Führungskräfte müssen auch die notwendigen Schritte für eine gelungene Wiedereingliederung eines Personalmitglieds, das Opfer von Gewalt geworden ist, unternehmen. Artikel VI.II.82 Nr. 2 RSPol bietet Polizisten, die entweder in der Ausübung ihres Amtes oder aufgrund ihrer Eigenschaft als Mitglied des Polizeipersonals Opfer einer schweren Gewalttat sind, die Möglichkeit, eine Neuzuweisung in eine andere Stelle zu erhalten, oder sogar in ein anderes Korps als das Korps, dem sie zum Zeitpunkt der Neuzuweisungsentscheidung angehören.

Diese Möglichkeit steht also dem Personalmitglied offen, das Opfer einer schweren Gewalttat ist. Bei der Beurteilung, ob ein Personalmitglied Opfer einer schweren Gewalttat ist, sind mehrere Parameter in Betracht zu ziehen, z.B. die Funktion des Personalmitglieds, der erlittene Schaden oder die psychosozialen Auswirkungen. Es handelt sich also um eine Frage der tatsächlichen Begebenheiten, die auf der Grundlage der konkreten Situation unter Berücksichtigung dieser verschiedenen Parameter zu beurteilen ist. Die betreffenden Behörden beurteilen dies von Fall zu Fall. _______ Nota's (1) Siehe auch den Königlichen Erlass vom 9.März 2014 über die zivilrechtliche Haftung der Personalmitglieder der Polizeidienste und den rechtlichen Beistand und die Sachschadenersatzleistung für diese Personalmitglieder. (2) Siehe Artikel 6 § 1 des Königlichen Erlasses vom 9.März 2014 über die zivilrechtliche Haftung der Personalmitglieder der Polizeidienste und den rechtlichen Beistand und die Sachschadenersatzleistung für diese Personalmitglieder.

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