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Omzendbrief van 23 oktober 2015
gepubliceerd op 25 januari 2016

Ministeriële omzendbrief OOP 44 betreffende de versterkte controle op basis van artikel 34 van de wet op het politieambt. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2016000031
pub.
25/01/2016
prom.
23/10/2015
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


23 OKTOBER 2015. - Ministeriële omzendbrief OOP 44 betreffende de versterkte controle op basis van artikel 34 van de wet op het politieambt. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief OOP 44 van de Vice-Eerste Minister en Minister van Veiligheid en Binnenlandse Zaken van 23 oktober 2015 betreffende de versterkte controle op basis van artikel 34 van de wet op het politieambt (Belgisch Staatsblad van 3 november 2015).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 23. OKTOBER 2015 - Ministerielles Rundschreiben OOP 44 über die verstärkte Kontrolle auf der Grundlage von Artikel 34 des Gesetzes über das Polizeiamt An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An den Herrn Hohen Beamten, beauftragt mit der Ausübung von Zuständigkeiten der Brüsseler Agglomeration An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Ausländeramt An die Frau Generalkommissarin der föderalen Polizei An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen und der lokalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Polizeidienste An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Nachrichtendienste Zur Information: An den Herrn Minister der Justiz An die Frau Ministerin der Mobilität An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrter Herr Hoher Beamter, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrter Herr Generaldirektor, Sehr geehrte Frau Generalkommissarin, Sehr geehrter Herr Generalinspektor, Sehr geehrter Herr Vorsitzender des Ausschusses P, Sehr geehrter Herr Vorsitzender des Ausschusses N, Sehr geehrte Damen und Herren, 1.Einleitung Die Erfüllung unserer Verpflichtungen in Sachen Aufnahme und Unterstützung der Personen, die aus den von bewaffneten Konflikten betroffenen Gebieten flüchten, darf nicht zu Lasten der notwendigen Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit sowohl auf dem nationalen Hoheitsgebiet als auch allgemein im Schengen-Raum gehen.

Im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und unter Berücksichtigung der derzeitigen geopolitischen Lage und Sicherheitslage muss die Bekämpfung von Phänomenen wie "Foreign Terrorist Fighters" oder Menschenhandel und Menschenschmuggel fortgeführt und verstärkt werden.

Der außergewöhnliche Zustrom von Asylsuchenden in das nationale Hoheitsgebiet und die heikle Situation, in der sich diese Personen befinden, erfordern geeignete Maßnahmen, damit einerseits die vorerwähnten polizeilichen Zielsetzungen erfüllt und andererseits die in diesem Rahmen angewandten Kontrollen kohärent und effizient durchgeführt werden können. 2. Identitätskontrollen Aufgrund von Artikel 34 § 3 des Gesetzes über das Polizeiamt können die Behörden der Verwaltungspolizei zur Sicherstellung der Beachtung der Gesetzesbestimmungen über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern sowie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Rahmen ihrer Befugnisse Identitätskontrollen vorschreiben, die von den Polizeidiensten unter den von diesen Behörden bestimmten Umständen vorzunehmen sind. Da die Asylsuchenden über mehrere Zugangswege nach Belgien gelangen, die nicht unbedingt vorgesehen sind und daher nicht ausgestattet sind, um die Einreisekontrollen an den Außengrenzen des Schengen-Raums auszuführen, halten sich auf belgischem Staatsgebiet zahlreiche Asylsuchende auf, die nicht identifiziert werden konnten.

In meiner Eigenschaft als Behörde der Verwaltungspolizei, die für die öffentliche Sicherheit zuständig ist, erlaube ich einstweilen den Personalmitgliedern der föderalen Polizei, die Identität aller Asylsuchenden zu kontrollieren, die in den Räumen des Ausländeramts vorstellig werden.

Zu diesem Zweck fordere ich das Ausländeramt auf, den Polizeidiensten die im Rahmen seiner Aufträge gesammelten Identifizierungsdaten mitzuteilen, und zwar auf der Grundlage von Artikel 44/11/9 § 4 des Gesetzes über das Polizeiamt. 3. Informationsaustausch mit der lokalen Polizei Zwecks Rationalisierung der Polizeiarbeit einerseits und zur Vermeidung, dass Asylsuchende unnötigen Polizeikontrollen unterzogen werden, andererseits muss die föderale Polizei die lokalen Polizeizonen über bereits erfolgte Identitätskontrollen und gegebenenfalls deren Ergebnis informieren. Diese Informationen beeinträchtigen jedoch nicht die Befugnisse der lokal zuständigen Polizeibehörden und der lokalen Polizeidienste hinsichtlich der Durchführung punktueller Polizeikontrollen auf der Grundlage des Gesetzes über das Polizeiamt.

Vorliegendes Rundschreiben tritt am 26. Oktober 2015 in Kraft.

Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON

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