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Omzendbrief van 21 september 2005
gepubliceerd op 15 maart 2006

Omzendbrief met betrekking tot de nieuwe gemeenschappelijke vermeldingen die kunnen worden gebruikt in het geval van de afgifte van een Benelux-visum A, B, C of D + C en de nieuwe nationale vermeldingen die voor België moeten worden gebruikt in het geval van de afgifte van een visum D of een machtiging tot voorlopig verblijf. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000087
pub.
15/03/2006
prom.
21/09/2005
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


21 SEPTEMBER 2005. - Omzendbrief met betrekking tot de nieuwe gemeenschappelijke vermeldingen die kunnen worden gebruikt in het geval van de afgifte van een Benelux-visum A, B, C of D + C en de nieuwe nationale vermeldingen die voor België moeten worden gebruikt in het geval van de afgifte van een visum D of een machtiging tot voorlopig verblijf. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Binnenlandse Zaken van 21 september 2005 met betrekking tot de nieuwe gemeenschappelijke vermeldingen die kunnen worden gebruikt in het geval van de afgifte van een Benelux-visum A, B, C of D + C en de nieuwe nationale vermeldingen die voor België moeten worden gebruikt in het geval van de afgifte van een visum D of een machtiging tot voorlopig verblijf (Belgisch Staatsblad van 11 oktober 2005), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 21. SEPTEMBER 2005 - Rundschreiben über die neuen gemeinsamen Angaben, die bei Ausstellung von Benelux-Visa A, B, C beziehungsweise D + C verwendet werden können, und über die neuen einzelstaatlichen Angaben, die für Belgien bei Ausstellung von Visa D oder vorläufigen Aufenthaltserlaubnissen verwendet werden müssen I.Einleitung Die Benelux-Staaten haben beschlossen, die Angaben auf den Visummarken zu vereinfachen (1).

Bereits seit dem 29. Juli 2004 sind für Benelux-Visa A, B, C und D + C neue Codes in Bezug auf die verschiedenen gemeinsamen Angaben anwendbar. Sie ersetzen die Angaben, die vormals in die Rubrik « Anmerkungen » einzutragen waren. Angesichts der Vielfalt dieser Codes im Vergleich zu den vorherigen Angaben enthält das ausgestellte Visum nun präzisere Informationen.

Die neuen Codes, die die einzelstaatlichen Angaben darstellen, die für Belgien bei Ausstellung von Visa D oder vorläufigen Aufenthaltserlaubnissen verwendet werden müssen, finden hingegen erst seit dem 1. Oktober 2005 Anwendung (2). Diese neuen Codes werden in das Feld für einzelstaatliche Angaben (« Anmerkungen ») eingetragen und ersetzen somit die bisher dort vermerkten Verweise auf das Gesetz vom 15. Dezember 1980 (3).

Zweck des vorliegenden Rundschreibens ist, Sie über die Bedeutung dieser neuen Visa-Codes zu informieren.

Zudem müssen auch verschiedene Rundschreiben und Bekanntmachungen, die auf die Visa-Angaben verweisen, an diese neue Terminologie angepasst werden.

II. In Bezug auf die gemeinsamen Angaben, die bei Ausstellung von Benelux-Visa A, B, C oder D + C verwendet werden können: Zur Erinnerung: - Visum A: Visum für den Flughafentransit: diese Visumkategorie berechtigt ihren Inhaber ausschliesslich zur Durchreise über die internationale Transitzone eines Flughafens, also nicht zur Einreise in den Schengener Raum, - Visum B: Durchreisevisum, - Visum C: Visum für den kurzfristigen Aufenthalt, - Visum D + C: Visum für den längerfristigen Aufenthalt mit gleichzeitiger Gültigkeit als Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt. Diese Visumkategorie ermöglicht einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen pro Halbjahr und erlaubt ihrem Inhaber sich während dreier Monate ab dem ersten Tag der Gültigkeit des Visums für den längerfristigen Aufenthalt frei in den Schengen-Staaten zu bewegen.

Folgende Codes können verwendet werden: - BNL 1: nach Zustimmung durch die zentralen Behörden ausgestelltes Visum, - BNL 2: direkt ausgestelltes Visum, - BNL 3 + Name der Grenzübergangsstelle der Einreise und/oder Datum der Einreise: Dieser Code wird nur in Ausnahmefällen aus Sicherheitsgründen eingetragen, - BNL 4: nach Konsultation des vertretenen Staates in Vertretung ausgestelltes Visum, - BNL 5 + x Tage: Der Inhaber des Visums muss sich innerhalb von x Tagen bei der Polizei melden, - BNL 6: mit Ausnahme von mitreisenden Kindern, Bemerkung: Das Fehlen eines solchen Codes bedeutet, dass das Visum für alle im Pass eingetragenen Personen gilt. - BNL 7 + Name und Geburtsdatum des/der mitreisenden Kindes/Kinder: Wenn keine Sicherheit über das Verwandtschaftsverhältnis des Passinhabers gegenüber dem/den mitreisenden Kind/Kindern besteht, kann die Benelux-Vertretung in der Rubrik « Passnummer » die Zahl der mitreisenden Kinder und Name und Geburtsdatum des/der im Pass der begleitenden Person aufgeführten Kindes/Kinder eingetragen werden.

Dieser Code und diese Angaben können eingetragen werden, um die Hinzufügung eines Namens im Reisedokument der das Kind/die Kinder begleitenden Person nach erfolgter Ausstellung des Visums zu verhindern, - BNL 8: Visum für eine medizinische Behandlung. Dem Code kann gegebenenfalls der Name des Krankenhauses zugefügt werden, - BNL 9: Die für den Erhalt eines einheitlichen Visums üblicherweise notwendige Reisekrankenversicherung ist nicht erforderlich.

Zur Erinnerung: Grundsätzlich ist der Antragsteller gemäss Artikel 2 der Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 22. Dezember 2003 (4) verpflichtet, für den Erhalt eines einheitlichen Visums nachzuweisen, dass er im Besitz einer Reisekrankenversicherung ist, - BNL 10: Visum für einen Studienaufenthalt, - BNL 11: Visum im Rahmen der Familienzusammenführung, - BNL 12: Visum für eine berufliche Tätigkeit, - BNL 13: Visum für Geschäftszwecke, - BNL 14: Visum für Adoptionszwecke.

III. In Bezug auf die einzelstaatlichen Angaben, die für Belgien bei Ausstellung von Visa D oder Aufenthaltserlaubnissen verwendet werden müssen: Folgende Codes müssen verwendet werden: - B1: V.A.E., befristeter Aufenthalt für die Dauer des Studiums - Artikel 58 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, - B2: immatrikuliert bei ... (Name der Bildungseinrichtung), - B3: zugelassen zum Studium bei ... (Name der Bildungseinrichtung), - B4: Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Diploms, - B5: Anmeldung zur Zulassungsprüfung, - B6: V.A.E. - befristeter Aufenthalt für die Laufzeit der Studienbörse + Laufzeit der Studienbörse, - B7: V.A.E. - befristeter Aufenthalt für die Dauer des Austauschs + Dauer des Austauschs, - B8: private Lehranstalt - befristeter zeitweiliger Aufenthalt für die Dauer der Ausbildung bei ... (Name der Bildungseinrichtung) - Artikel 9 und 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, - B9: Besuch des Sekundarunterrichts - befristeter Aufenthalt für die Dauer des Schuljahres - Artikel 9 und 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, - B10: Familienzusammenführung Student - befristeter Aufenthalt für die Dauer des Studiums des Partners/des Vaters/der Mutter + Artikel 10bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, - B11: Familienzusammenführung - Artikel 10 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, - B12: Artikel 9 und 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 - befristeter Aufenthalt für die Dauer einer Tätigkeit, für welche die Pflicht zur Erlangung einer Arbeitserlaubnis oder einer Berufskarte aufgehoben wurde + Dauer des Auftrags, der Forschungsarbeit, des Vertrags, des Praktikums oder der Ausbildung, - B13: Artikel 9 und 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 - befristeter Aufenthalt von sechs Monaten -selbständige Tätigkeit im Rahmen eines Assoziierungsabkommens, - B14: Artikel 9 und 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 - befristeter Aufenthalt für die Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis, verlängert um einen Monat, - B15 - Artikel 9 und 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 - befristeter Aufenthalt für die Geltungsdauer der Berufskarte, - B16: Artikel 9 und 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 - befristeter Aufenthalt von acht Monaten, - B17: befristeter zeitweiliger Aufenthalt von einem Jahr - Artikel 9 und 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, - B18: befristeter zeitweiliger Aufenthalt von sechs Monaten, - B19: zeitweiliger Aufenthalt - Zusammenwohnen - Artikel 9 und 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, - B20: Familienzusammenführung - Artikel 40 des Gesetzes vom 15.

Dezember 1980, - B21: Familienzusammenführung - Artikel 10 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, - B22: Familienzusammenführung - Rückreisevisum, - B23: befristeter zeitweiliger Aufenthalt von sechs Monaten zwecks Adoption + Verlängerung der Aufenthaltsdauer nach Zustimmung des Ausländeramts bei weit fortgeschrittenem Adoptionsverfahren auf Vorlage eines von der zuständigen zentralen Gemeinschafts- oder Föderalbehörde ausgestellten schriftlichen Nachweises, - B24: befristeter zeitweiliger Aufenthalt von einem Jahr - Reisen und Arbeiten - Artikel 9 und 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, - B25: Königlicher Erlass vom 30. Oktober 1991 (Dieser Code muss auf allen Visa eingetragen werden, die Ausländern, die als Angehörige einer Botschaft, eines Konsulats, einer Vertretung oder einer internationalen Organisation nach Belgien entsandt werden, und den Mitgliedern ihrer Familie, das heisst Ehepartner und Kinder zu Lasten, ausgestellt werden). Achtung: In diesem Fall handelt es sich immer um Visa C, - B26: Rückkehrrecht: V.A.E. - Artikel 19 des Gesetzes vom 15.

Dezember 1980, - B27: Erlaubnis zur Rückkehr nach einem Jahr - V.A.E. - Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 + Königlicher Erlass vom 7. August 1995, - B28: Familienzusammenführung - Artikel 10 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 - Aufenthalt befristet auf den Aufenthalt des Ehepartners/Elternteils.

IV. Rundschreiben und Bekanntmachungen: 1. Rundschreiben vom 28.Februar 1995 über das in Artikel 12bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 vorgesehene Verfahren und über das Aufenthaltsrecht der in Artikel 10 desselben Gesetzes erwähnten Ausländer (5): Römisch III Buchstabe C Nr. 2 ist wie folgt zu lesen: « Wenn der der Visumpflicht unterworfene Ausländer einen nationalen Pass vorlegt, der mit den Angaben « B11 », « B21 », « B28 », « in Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 Nr. 2 ausgestelltes Visum » oder « in Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 Nr. 3 ausgestelltes Visum » versehen ist, muss die Gemeindeverwaltung die Zulässigkeit des Aufenthaltsantrags nicht mehr überprüfen, da alle erforderlichen Dokumente bereits vorgelegt und von der belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder vom Ausländeramt überprüft wurden. » 2. Bekanntmachung vom 12.März 1996 in Bezug auf Ausländer, die im Rahmen der Artikel 10 und 40 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 nach Belgien kommen (6): Römisch II Buchstabe b) « Feld für nationale Vermerke - Anmerkungen » ist wie folgt zu lesen: « In dieses Feld wird eine der folgenden Angaben eingetragen: - « B21 », - « Artikel 10 Absatz 1 Nr. 2, Gesetz vom 15. Dezember 1980 - Bedingungen für Option oder Wiedererlangung », - « Artikel 10 Absatz 1 Nr. 3, Gesetz vom 15. Dezember 1980 », - « B11 », - « B28 », - « B20 ». » 3. Rundschreiben vom 15.April 1998 über die Anwendung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, unterzeichnet am 19. Juni 1991 und gebilligt durch das Gesetz vom 18.

März 1993: Buchstabe B Punkt 1.2.2 « Feld für einzelstaatliche Angaben - Anmerkungen » Absatz 2 ist wie folgt zu lesen: « Beispielsweise haben folgende belgische Angaben unterschiedliche Auswirkungen und betreffen jede eine spezifische Aufenthaltssituation: - « B11 » bedeutet, dass der betreffende Ausländer ein Visum zur Familienzusammenführung aufgrund von Artikel 10 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erhalten hat und die belgische Gemeindeverwaltung das in Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 8.

Oktober 1981 beschriebene Verfahren einhalten muss. - « B17 » bedeutet, dass der betreffende Ausländer die Erlaubnis erhalten hat, sich für die Dauer eines Jahres in Belgien aufzuhalten (Anwendung der Artikel 9 und 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980).

In diesem Fall muss die Gemeindeverwaltung ihm eine Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister (B.E.F.R.) ausstellen, die auf denselben Zeitraum befristet ist wie die V.A.E.. » 4. Rundschreiben vom 14.Juli 1998 über die Aufenthaltsbedingungen für EG-Ausländer und ihre Familienmitglieder und über die Aufenthaltsbedingungen für ausländische Familienmitglieder der belgischen Staatsangehörigen (7): - Kapitel I Buchstabe B - Aufenthaltsbedingungen für Familienmitglieder der EG-Ausländer - Punkt 2.b Absatz 3 ist wie folgt zu lesen: « In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Gemeindeverwaltung die Zulässigkeit des Niederlassungsantrags nicht mehr prüfen muss, wenn ein Ausländer, der der Visumpflicht unterliegt, einen nationalen Pass vorlegt, der mit einem Visum D mit der Angabe « B20 » versehen ist, da die erforderlichen Dokumente bereits der zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgelegt und von dieser oder vom Ausländeramt überprüft wurden. » - Kapitel II Buchstabe B - Aufenthaltsbedingungen für Familienmitglieder der EG-Ausländer - Punkt 1 Absatz 4 ist wie folgt zu lesen: « In Bezug auf den weiteren Verlauf des Verfahrens und in Bezug auf Ausländer, die der Visumpflicht unterliegen und einen gültigen nationalen Pass vorlegen, der mit einem Visum D mit der Angabe « B20 » versehen ist, wird auf die Regeln in Kapitel I Buchstabe B Punkt 2.b verwiesen. » - Kapitel III Buchstabe B - Aufenthaltsbedingungen für Familienmitglieder der EG-Ausländer - Punkt 2.a Absatz 4 ist wie folgt zu lesen: « In Bezug auf den weiteren Verlauf des Verfahrens und in Bezug auf Ausländer, die der Visumpflicht unterliegen und einen gültigen nationalen Pass vorlegen, der mit einem Visum D mit der Angabe « B20 » versehen ist, wird auf die Regeln in Kapitel I Buchstabe B Punkt 2.b verwiesen. » 5. Rundschreiben vom 15.September 1998 über den Aufenthalt von Ausländern, die in Belgien studieren möchten (8): - Teil III Titel I Kapitel I Buchstabe B - Vermerke auf der vorläufigen Aufenthaltserlaubnis: Absatz 2 ist wie folgt zu lesen: « Die Angabe « B2 » bezieht sich auf die Vorlage einer Bescheinigung über die definitive Einschreibung seitens des Ausländers, « B3 » auf die Bescheinigung über die Zulassung zum Studium, « B5 » auf die Bescheinigung über die Anmeldung für eine Zulassungsprüfung und « B4 » auf die Bescheinigung, die bestätigt, dass ein Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit von Diplomen eingereicht ist. » Absatz 3 ist wie folgt zu lesen: « In dem Sonderfall, in dem ein Ausländer den Primar- oder Sekundarunterricht besuchen kommt, müssen auf der vorläufigen Aufenthaltserlaubnis folgende Angaben eingetragen werden: - entweder « B2 » beziehungsweise « B3 », - oder « B9 » beziehungsweise « B17 ». » - Teil III Titel I Kapitel II Buchstabe A Absatz 1 ist wie folgt zu lesen: « Aufgrund der Angabe « B2 » auf der vorläufigen Aufenthaltserlaubnis, die im Pass des Ausländers angebracht ist, stellt der Gemeindebedienstete eine Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister (B.E.F.R. - zeitweiliger Aufenthalt) aus, die dem Muster in Anlage 6 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 entspricht. Der Gemeindebedienstete muss hierbei keine weiteren Überprüfungen vornehmen. » - Teil III Titel I Kapitel II Buchstabe B Absatz 1 ist wie folgt zu lesen: « Gemäss Artikel 100 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 8.

Oktober 1981 händigt die Gemeindeverwaltung dem Ausländer, der eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis mit den Angaben « B3 », « B5 » oder « B4 » besitzt, eine Registrierungsbescheinigung (R.B.) Muster A aus, die dem Muster in Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 entspricht. Diese Registrierungsbescheinigung ist vier Monate ab dem Datum der Einreise ins belgische Staatsgebiet gültig. » - Teil V Titel I Absatz 1 ist wie folgt zu lesen: « Familienmitglieder eines Ausländers, der zwecks Studium in Belgien aufenthaltsberechtigt ist, die ihm nachkommen möchten, müssen in der Regel einen Pass besitzen, der mit einem Visum D (vorläufige Aufenthaltserlaubnis) mit der Angabe « B10 » versehen ist. » - Teil VII Titel I Kapitel I Absatz 1 ist in fine wie folgt zu lesen: « In diesem Fall muss die vorläufige Aufenthaltserlaubnis, die gemäss den Artikeln 9 und 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erteilt wird, folgende zwei Angaben enthalten: - « B2 », - « B8 ». » 6. Interministerielles Rundschreiben vom 10.Dezember 1998 über die Auswirkungen des Schengener Übereinkommens im Bereich der Grenzkontrolle und der polizeilichen und gerichtlichen Zusammenarbeit (9): Titel II Kapitel II Buchstabe C « Ablesen der Visum-Vignette » Rubrik « Anmerkungen » Absatz 2 ist wie folgt zu lesen: « Beispielsweise haben folgende belgische Angaben unterschiedliche Auswirkungen und betreffen jede eine spezifische Aufenthaltssituation: - « B11 » bedeutet, dass es sich um eine Familienzusammenführung handelt - Artikel 10 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, - « B16 » bedeutet, dass es sich um einen auf acht Monate befristeten Aufenthalt aufgrund der Artikel 9 und 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 handelt. » 7. Rundschreiben vom 22.Dezember 1999 über die Aufenthaltsbedingungen für bestimmte Staatsangehörige Mittel- und Osteuropas, die im Königreich eine wirtschaftliche Tätigkeit als Nichtlohnempfänger ausüben oder eine Gesellschaft gründen möchten (10): - Römisch II Punkt B.1 Absatz 3 ist wie folgt zu lesen: « Erfüllt ein MOE-Staatsangehöriger nachstehende Formalitäten, wird eine V.A.E. (nationales Visum, Kategorie D) mit der Angabe « B13 » in seinem Pass angebracht. » 8. Jährlich veröffentlichte Bekanntmachung in Bezug auf den besonderen Fall der Rückreisevisa, die in den Sommerferien Ausländern erteilt werden, die nach Belgien zurückkehren, um das aufgrund von Artikel 10 beziehungsweise 40 des Gesetzes vom 15.Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern begonnene Verfahren zur Familienzusammenführung fortzuführen: - Römisch II Buchstabe B Nr. 1 Buchstabe b) Feld für einzelstaatliche Angaben - Anmerkungen - ist wie folgt zu lesen: « B22 ». - Römisch II Buchstabe B Nr. 2 Punkt 2.1 Buchstabe b) Feld für einzelstaatliche Angaben - Anmerkungen - ist wie folgt zu lesen: « B22 ». - Römisch II Buchstabe B Nr. 2 Punkt 2.2 Buchstabe b) Feld für einzelstaatliche Angaben - Anmerkungen - ist wie folgt zu lesen: « B20 », « B21 » beziehungsweise « B28 ».

Der Minister des Innern P. DEWAEL _______ Fussnoten (1) Entscheidung vom 29.Juli 2004 zur Änderung der Anlage 9 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen und der Anlage 6b des Gemeinsamen Handbuchs (2) Vor dem 1.Oktober 2005 ausgestellte Visa D und vorläufige Aufenthaltserlaubnisse tragen also noch die Verweise auf das Gesetz vom 15. Dezember 1980. (3) Beispielsweise wird die Angabe « Artikel 10 Absatz 1 Nr.4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 - Familienzusammenführung » durch die Angabe « B11 » ersetzt. (4) Diese Entscheidung ändert Teil V Punkt 1.4 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und Teil I Punkt 4.1.2 des Gemeinsamen Handbuchs ab. (5) Belgisches Staatsblatt vom 31.März 1995, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 8. Mai 1996 (6) Belgisches Staatsblatt vom 27.März 1996, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 23. Mai 1996 (7) Belgisches Staatsblatt vom 21.August 1998, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 31. August 1999 (8) Belgisches Staatsblatt vom 4.November 1998, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 15. Dezember 1999 (9) Belgisches Staatsblatt vom 29.Januar 1999, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 19. April 2000 (10) Belgisches Staatsblatt vom 4.Februar 2000, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 27. Mai 2000

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