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Meertalige weergave van Omzendbrief van 21/09/2005
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Omzendbrief met betrekking tot de nieuwe gemeenschappelijke vermeldingen die kunnen worden gebruikt in het geval van de afgifte van een Benelux-visum A, B, C of D + C en de nieuwe nationale vermeldingen die voor België moeten worden gebruikt in het geval van de afgifte van een visum D of een machtiging tot voorlopig verblijf. - Duitse vertaling Circulaire relative aux nouvelles mentions communes pouvant être utilisées en cas de délivrance d'un visa Benelux A, B, C ou D + C ainsi qu'aux nouvelles mentions nationales devant être utilisées pour la Belgique en cas de délivrance d'un visa D ou d'une autorisation de séjour provisoire. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
21 SEPTEMBER 2005. - Omzendbrief met betrekking tot de nieuwe 21 SEPTEMBRE 2005. - Circulaire relative aux nouvelles mentions
gemeenschappelijke vermeldingen die kunnen worden gebruikt in het communes pouvant être utilisées en cas de délivrance d'un visa Benelux
geval van de afgifte van een Benelux-visum A, B, C of D + C en de A, B, C ou D + C ainsi qu'aux nouvelles mentions nationales devant
nieuwe nationale vermeldingen die voor België moeten worden gebruikt
in het geval van de afgifte van een visum D of een machtiging tot être utilisées pour la Belgique en cas de délivrance d'un visa D ou
voorlopig verblijf. - Duitse vertaling d'une autorisation de séjour provisoire. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
de Minister van Binnenlandse Zaken van 21 september 2005 met circulaire du Ministre de l'Intérieur du 21 septembre 2005 relative
betrekking tot de nieuwe gemeenschappelijke vermeldingen die kunnen aux nouvelles mentions communes pouvant être utilisées en cas de
worden gebruikt in het geval van de afgifte van een Benelux-visum A, délivrance d'un visa Benelux A, B, C ou D + C ainsi qu'aux nouvelles
B, C of D + C en de nieuwe nationale vermeldingen die voor België mentions nationales devant être utilisés pour la Belgique en cas de
moeten worden gebruikt in het geval van de afgifte van een visum D of délivrance d'un visa D ou d'une autorisation de séjour provisoire
een machtiging tot voorlopig verblijf (Belgisch Staatsblad van 11 (Moniteur belge du 11 octobre 2005), établie par le Service central de
oktober 2005), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à
bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
21. SEPTEMBER 2005 - Rundschreiben über die neuen gemeinsamen Angaben, 21. SEPTEMBER 2005 - Rundschreiben über die neuen gemeinsamen Angaben,
die bei Ausstellung von Benelux-Visa A, B, C beziehungsweise D + C die bei Ausstellung von Benelux-Visa A, B, C beziehungsweise D + C
verwendet werden können, und über die neuen einzelstaatlichen Angaben, verwendet werden können, und über die neuen einzelstaatlichen Angaben,
die für Belgien bei Ausstellung von Visa D oder vorläufigen die für Belgien bei Ausstellung von Visa D oder vorläufigen
Aufenthaltserlaubnissen verwendet werden müssen Aufenthaltserlaubnissen verwendet werden müssen
I. Einleitung I. Einleitung
Die Benelux-Staaten haben beschlossen, die Angaben auf den Visummarken Die Benelux-Staaten haben beschlossen, die Angaben auf den Visummarken
zu vereinfachen (1). zu vereinfachen (1).
Bereits seit dem 29. Juli 2004 sind für Benelux-Visa A, B, C und D + C Bereits seit dem 29. Juli 2004 sind für Benelux-Visa A, B, C und D + C
neue Codes in Bezug auf die verschiedenen gemeinsamen Angaben neue Codes in Bezug auf die verschiedenen gemeinsamen Angaben
anwendbar. Sie ersetzen die Angaben, die vormals in die Rubrik « anwendbar. Sie ersetzen die Angaben, die vormals in die Rubrik «
Anmerkungen » einzutragen waren. Angesichts der Vielfalt dieser Codes Anmerkungen » einzutragen waren. Angesichts der Vielfalt dieser Codes
im Vergleich zu den vorherigen Angaben enthält das ausgestellte Visum im Vergleich zu den vorherigen Angaben enthält das ausgestellte Visum
nun präzisere Informationen. nun präzisere Informationen.
Die neuen Codes, die die einzelstaatlichen Angaben darstellen, die für Die neuen Codes, die die einzelstaatlichen Angaben darstellen, die für
Belgien bei Ausstellung von Visa D oder vorläufigen Belgien bei Ausstellung von Visa D oder vorläufigen
Aufenthaltserlaubnissen verwendet werden müssen, finden hingegen erst Aufenthaltserlaubnissen verwendet werden müssen, finden hingegen erst
seit dem 1. Oktober 2005 Anwendung (2). Diese neuen Codes werden in seit dem 1. Oktober 2005 Anwendung (2). Diese neuen Codes werden in
das Feld für einzelstaatliche Angaben (« Anmerkungen ») eingetragen das Feld für einzelstaatliche Angaben (« Anmerkungen ») eingetragen
und ersetzen somit die bisher dort vermerkten Verweise auf das Gesetz und ersetzen somit die bisher dort vermerkten Verweise auf das Gesetz
vom 15. Dezember 1980 (3). vom 15. Dezember 1980 (3).
Zweck des vorliegenden Rundschreibens ist, Sie über die Bedeutung Zweck des vorliegenden Rundschreibens ist, Sie über die Bedeutung
dieser neuen Visa-Codes zu informieren. dieser neuen Visa-Codes zu informieren.
Zudem müssen auch verschiedene Rundschreiben und Bekanntmachungen, die Zudem müssen auch verschiedene Rundschreiben und Bekanntmachungen, die
auf die Visa-Angaben verweisen, an diese neue Terminologie angepasst auf die Visa-Angaben verweisen, an diese neue Terminologie angepasst
werden. werden.
II. In Bezug auf die gemeinsamen Angaben, die bei Ausstellung von II. In Bezug auf die gemeinsamen Angaben, die bei Ausstellung von
Benelux-Visa A, B, C oder D + C verwendet werden können: Benelux-Visa A, B, C oder D + C verwendet werden können:
Zur Erinnerung: Zur Erinnerung:
- Visum A: Visum für den Flughafentransit: diese Visumkategorie - Visum A: Visum für den Flughafentransit: diese Visumkategorie
berechtigt ihren Inhaber ausschliesslich zur Durchreise über die berechtigt ihren Inhaber ausschliesslich zur Durchreise über die
internationale Transitzone eines Flughafens, also nicht zur Einreise internationale Transitzone eines Flughafens, also nicht zur Einreise
in den Schengener Raum, in den Schengener Raum,
- Visum B: Durchreisevisum, - Visum B: Durchreisevisum,
- Visum C: Visum für den kurzfristigen Aufenthalt, - Visum C: Visum für den kurzfristigen Aufenthalt,
- Visum D + C: Visum für den längerfristigen Aufenthalt mit - Visum D + C: Visum für den längerfristigen Aufenthalt mit
gleichzeitiger Gültigkeit als Visum für einen kurzfristigen gleichzeitiger Gültigkeit als Visum für einen kurzfristigen
Aufenthalt. Diese Visumkategorie ermöglicht einen Aufenthalt von mehr Aufenthalt. Diese Visumkategorie ermöglicht einen Aufenthalt von mehr
als 90 Tagen pro Halbjahr und erlaubt ihrem Inhaber sich während als 90 Tagen pro Halbjahr und erlaubt ihrem Inhaber sich während
dreier Monate ab dem ersten Tag der Gültigkeit des Visums für den dreier Monate ab dem ersten Tag der Gültigkeit des Visums für den
längerfristigen Aufenthalt frei in den Schengen-Staaten zu bewegen. längerfristigen Aufenthalt frei in den Schengen-Staaten zu bewegen.
Folgende Codes können verwendet werden: Folgende Codes können verwendet werden:
- BNL 1: nach Zustimmung durch die zentralen Behörden ausgestelltes - BNL 1: nach Zustimmung durch die zentralen Behörden ausgestelltes
Visum, Visum,
- BNL 2: direkt ausgestelltes Visum, - BNL 2: direkt ausgestelltes Visum,
- BNL 3 + Name der Grenzübergangsstelle der Einreise und/oder Datum - BNL 3 + Name der Grenzübergangsstelle der Einreise und/oder Datum
der Einreise: Dieser Code wird nur in Ausnahmefällen aus der Einreise: Dieser Code wird nur in Ausnahmefällen aus
Sicherheitsgründen eingetragen, Sicherheitsgründen eingetragen,
- BNL 4: nach Konsultation des vertretenen Staates in Vertretung - BNL 4: nach Konsultation des vertretenen Staates in Vertretung
ausgestelltes Visum, ausgestelltes Visum,
- BNL 5 + x Tage: Der Inhaber des Visums muss sich innerhalb von x - BNL 5 + x Tage: Der Inhaber des Visums muss sich innerhalb von x
Tagen bei der Polizei melden, Tagen bei der Polizei melden,
- BNL 6: mit Ausnahme von mitreisenden Kindern, - BNL 6: mit Ausnahme von mitreisenden Kindern,
Bemerkung: Das Fehlen eines solchen Codes bedeutet, dass das Visum für Bemerkung: Das Fehlen eines solchen Codes bedeutet, dass das Visum für
alle im Pass eingetragenen Personen gilt. alle im Pass eingetragenen Personen gilt.
- BNL 7 + Name und Geburtsdatum des/der mitreisenden Kindes/Kinder: - BNL 7 + Name und Geburtsdatum des/der mitreisenden Kindes/Kinder:
Wenn keine Sicherheit über das Verwandtschaftsverhältnis des Wenn keine Sicherheit über das Verwandtschaftsverhältnis des
Passinhabers gegenüber dem/den mitreisenden Kind/Kindern besteht, kann Passinhabers gegenüber dem/den mitreisenden Kind/Kindern besteht, kann
die Benelux-Vertretung in der Rubrik « Passnummer » die Zahl der die Benelux-Vertretung in der Rubrik « Passnummer » die Zahl der
mitreisenden Kinder und Name und Geburtsdatum des/der im Pass der mitreisenden Kinder und Name und Geburtsdatum des/der im Pass der
begleitenden Person aufgeführten Kindes/Kinder eingetragen werden. begleitenden Person aufgeführten Kindes/Kinder eingetragen werden.
Dieser Code und diese Angaben können eingetragen werden, um die Dieser Code und diese Angaben können eingetragen werden, um die
Hinzufügung eines Namens im Reisedokument der das Kind/die Kinder Hinzufügung eines Namens im Reisedokument der das Kind/die Kinder
begleitenden Person nach erfolgter Ausstellung des Visums zu begleitenden Person nach erfolgter Ausstellung des Visums zu
verhindern, verhindern,
- BNL 8: Visum für eine medizinische Behandlung. Dem Code kann - BNL 8: Visum für eine medizinische Behandlung. Dem Code kann
gegebenenfalls der Name des Krankenhauses zugefügt werden, gegebenenfalls der Name des Krankenhauses zugefügt werden,
- BNL 9: Die für den Erhalt eines einheitlichen Visums üblicherweise - BNL 9: Die für den Erhalt eines einheitlichen Visums üblicherweise
notwendige Reisekrankenversicherung ist nicht erforderlich. notwendige Reisekrankenversicherung ist nicht erforderlich.
Zur Erinnerung: Grundsätzlich ist der Antragsteller gemäss Artikel 2 Zur Erinnerung: Grundsätzlich ist der Antragsteller gemäss Artikel 2
der Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 22. Dezember der Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 22. Dezember
2003 (4) verpflichtet, für den Erhalt eines einheitlichen Visums 2003 (4) verpflichtet, für den Erhalt eines einheitlichen Visums
nachzuweisen, dass er im Besitz einer Reisekrankenversicherung ist, nachzuweisen, dass er im Besitz einer Reisekrankenversicherung ist,
- BNL 10: Visum für einen Studienaufenthalt, - BNL 10: Visum für einen Studienaufenthalt,
- BNL 11: Visum im Rahmen der Familienzusammenführung, - BNL 11: Visum im Rahmen der Familienzusammenführung,
- BNL 12: Visum für eine berufliche Tätigkeit, - BNL 12: Visum für eine berufliche Tätigkeit,
- BNL 13: Visum für Geschäftszwecke, - BNL 13: Visum für Geschäftszwecke,
- BNL 14: Visum für Adoptionszwecke. - BNL 14: Visum für Adoptionszwecke.
III. In Bezug auf die einzelstaatlichen Angaben, die für Belgien bei III. In Bezug auf die einzelstaatlichen Angaben, die für Belgien bei
Ausstellung von Visa D oder Aufenthaltserlaubnissen verwendet werden Ausstellung von Visa D oder Aufenthaltserlaubnissen verwendet werden
müssen: müssen:
Folgende Codes müssen verwendet werden: Folgende Codes müssen verwendet werden:
- B1: V.A.E., befristeter Aufenthalt für die Dauer des Studiums - - B1: V.A.E., befristeter Aufenthalt für die Dauer des Studiums -
Artikel 58 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, Artikel 58 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980,
- B2: immatrikuliert bei ... (Name der Bildungseinrichtung), - B2: immatrikuliert bei ... (Name der Bildungseinrichtung),
- B3: zugelassen zum Studium bei ... (Name der Bildungseinrichtung), - B3: zugelassen zum Studium bei ... (Name der Bildungseinrichtung),
- B4: Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Diploms, - B4: Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Diploms,
- B5: Anmeldung zur Zulassungsprüfung, - B5: Anmeldung zur Zulassungsprüfung,
- B6: V.A.E. - befristeter Aufenthalt für die Laufzeit der - B6: V.A.E. - befristeter Aufenthalt für die Laufzeit der
Studienbörse + Laufzeit der Studienbörse, Studienbörse + Laufzeit der Studienbörse,
- B7: V.A.E. - befristeter Aufenthalt für die Dauer des Austauschs + - B7: V.A.E. - befristeter Aufenthalt für die Dauer des Austauschs +
Dauer des Austauschs, Dauer des Austauschs,
- B8: private Lehranstalt - befristeter zeitweiliger Aufenthalt für - B8: private Lehranstalt - befristeter zeitweiliger Aufenthalt für
die Dauer der Ausbildung bei ... (Name der Bildungseinrichtung) - die Dauer der Ausbildung bei ... (Name der Bildungseinrichtung) -
Artikel 9 und 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, Artikel 9 und 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980,
- B9: Besuch des Sekundarunterrichts - befristeter Aufenthalt für die - B9: Besuch des Sekundarunterrichts - befristeter Aufenthalt für die
Dauer des Schuljahres - Artikel 9 und 13 des Gesetzes vom 15. Dezember Dauer des Schuljahres - Artikel 9 und 13 des Gesetzes vom 15. Dezember
1980, 1980,
- B10: Familienzusammenführung Student - befristeter Aufenthalt für - B10: Familienzusammenführung Student - befristeter Aufenthalt für
die Dauer des Studiums des Partners/des Vaters/der Mutter + Artikel die Dauer des Studiums des Partners/des Vaters/der Mutter + Artikel
10bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, 10bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980,
- B11: Familienzusammenführung - Artikel 10 Absatz 1 Nr. 4 des - B11: Familienzusammenführung - Artikel 10 Absatz 1 Nr. 4 des
Gesetzes vom 15. Dezember 1980, Gesetzes vom 15. Dezember 1980,
- B12: Artikel 9 und 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 - - B12: Artikel 9 und 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 -
befristeter Aufenthalt für die Dauer einer Tätigkeit, für welche die befristeter Aufenthalt für die Dauer einer Tätigkeit, für welche die
Pflicht zur Erlangung einer Arbeitserlaubnis oder einer Berufskarte Pflicht zur Erlangung einer Arbeitserlaubnis oder einer Berufskarte
aufgehoben wurde + Dauer des Auftrags, der Forschungsarbeit, des aufgehoben wurde + Dauer des Auftrags, der Forschungsarbeit, des
Vertrags, des Praktikums oder der Ausbildung, Vertrags, des Praktikums oder der Ausbildung,
- B13: Artikel 9 und 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 - - B13: Artikel 9 und 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 -
befristeter Aufenthalt von sechs Monaten -selbständige Tätigkeit im befristeter Aufenthalt von sechs Monaten -selbständige Tätigkeit im
Rahmen eines Assoziierungsabkommens, Rahmen eines Assoziierungsabkommens,
- B14: Artikel 9 und 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 - - B14: Artikel 9 und 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 -
befristeter Aufenthalt für die Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis, befristeter Aufenthalt für die Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis,
verlängert um einen Monat, verlängert um einen Monat,
- B15 - Artikel 9 und 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 - - B15 - Artikel 9 und 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 -
befristeter Aufenthalt für die Geltungsdauer der Berufskarte, befristeter Aufenthalt für die Geltungsdauer der Berufskarte,
- B16: Artikel 9 und 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 - - B16: Artikel 9 und 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 -
befristeter Aufenthalt von acht Monaten, befristeter Aufenthalt von acht Monaten,
- B17: befristeter zeitweiliger Aufenthalt von einem Jahr - Artikel 9 - B17: befristeter zeitweiliger Aufenthalt von einem Jahr - Artikel 9
und 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, und 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980,
- B18: befristeter zeitweiliger Aufenthalt von sechs Monaten, - B18: befristeter zeitweiliger Aufenthalt von sechs Monaten,
- B19: zeitweiliger Aufenthalt - Zusammenwohnen - Artikel 9 und 13 des - B19: zeitweiliger Aufenthalt - Zusammenwohnen - Artikel 9 und 13 des
Gesetzes vom 15. Dezember 1980, Gesetzes vom 15. Dezember 1980,
- B20: Familienzusammenführung - Artikel 40 des Gesetzes vom 15. - B20: Familienzusammenführung - Artikel 40 des Gesetzes vom 15.
Dezember 1980, Dezember 1980,
- B21: Familienzusammenführung - Artikel 10 Absatz 1 Nr. 1 des - B21: Familienzusammenführung - Artikel 10 Absatz 1 Nr. 1 des
Gesetzes vom 15. Dezember 1980, Gesetzes vom 15. Dezember 1980,
- B22: Familienzusammenführung - Rückreisevisum, - B22: Familienzusammenführung - Rückreisevisum,
- B23: befristeter zeitweiliger Aufenthalt von sechs Monaten zwecks - B23: befristeter zeitweiliger Aufenthalt von sechs Monaten zwecks
Adoption + Verlängerung der Aufenthaltsdauer nach Zustimmung des Adoption + Verlängerung der Aufenthaltsdauer nach Zustimmung des
Ausländeramts bei weit fortgeschrittenem Adoptionsverfahren auf Ausländeramts bei weit fortgeschrittenem Adoptionsverfahren auf
Vorlage eines von der zuständigen zentralen Gemeinschafts- oder Vorlage eines von der zuständigen zentralen Gemeinschafts- oder
Föderalbehörde ausgestellten schriftlichen Nachweises, Föderalbehörde ausgestellten schriftlichen Nachweises,
- B24: befristeter zeitweiliger Aufenthalt von einem Jahr - Reisen und - B24: befristeter zeitweiliger Aufenthalt von einem Jahr - Reisen und
Arbeiten - Artikel 9 und 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, Arbeiten - Artikel 9 und 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980,
- B25: Königlicher Erlass vom 30. Oktober 1991 (Dieser Code muss auf - B25: Königlicher Erlass vom 30. Oktober 1991 (Dieser Code muss auf
allen Visa eingetragen werden, die Ausländern, die als Angehörige allen Visa eingetragen werden, die Ausländern, die als Angehörige
einer Botschaft, eines Konsulats, einer Vertretung oder einer einer Botschaft, eines Konsulats, einer Vertretung oder einer
internationalen Organisation nach Belgien entsandt werden, und den internationalen Organisation nach Belgien entsandt werden, und den
Mitgliedern ihrer Familie, das heisst Ehepartner und Kinder zu Lasten, Mitgliedern ihrer Familie, das heisst Ehepartner und Kinder zu Lasten,
ausgestellt werden). Achtung: In diesem Fall handelt es sich immer um ausgestellt werden). Achtung: In diesem Fall handelt es sich immer um
Visa C, Visa C,
- B26: Rückkehrrecht: V.A.E. - Artikel 19 des Gesetzes vom 15. - B26: Rückkehrrecht: V.A.E. - Artikel 19 des Gesetzes vom 15.
Dezember 1980, Dezember 1980,
- B27: Erlaubnis zur Rückkehr nach einem Jahr - V.A.E. - Artikel 9 des - B27: Erlaubnis zur Rückkehr nach einem Jahr - V.A.E. - Artikel 9 des
Gesetzes vom 15. Dezember 1980 + Königlicher Erlass vom 7. August Gesetzes vom 15. Dezember 1980 + Königlicher Erlass vom 7. August
1995, 1995,
- B28: Familienzusammenführung - Artikel 10 Absatz 1 Nr. 4 des - B28: Familienzusammenführung - Artikel 10 Absatz 1 Nr. 4 des
Gesetzes vom 15. Dezember 1980 - Aufenthalt befristet auf den Gesetzes vom 15. Dezember 1980 - Aufenthalt befristet auf den
Aufenthalt des Ehepartners/Elternteils. Aufenthalt des Ehepartners/Elternteils.
IV. Rundschreiben und Bekanntmachungen: IV. Rundschreiben und Bekanntmachungen:
1. Rundschreiben vom 28. Februar 1995 über das in Artikel 12bis des 1. Rundschreiben vom 28. Februar 1995 über das in Artikel 12bis des
Gesetzes vom 15. Dezember 1980 vorgesehene Verfahren und über das Gesetzes vom 15. Dezember 1980 vorgesehene Verfahren und über das
Aufenthaltsrecht der in Artikel 10 desselben Gesetzes erwähnten Aufenthaltsrecht der in Artikel 10 desselben Gesetzes erwähnten
Ausländer (5): Ausländer (5):
Römisch III Buchstabe C Nr. 2 ist wie folgt zu lesen: « Wenn der der Römisch III Buchstabe C Nr. 2 ist wie folgt zu lesen: « Wenn der der
Visumpflicht unterworfene Ausländer einen nationalen Pass vorlegt, der Visumpflicht unterworfene Ausländer einen nationalen Pass vorlegt, der
mit den Angaben « B11 », « B21 », « B28 », « in Anwendung von Artikel mit den Angaben « B11 », « B21 », « B28 », « in Anwendung von Artikel
10 Absatz 1 Nr. 2 ausgestelltes Visum » oder « in Anwendung von 10 Absatz 1 Nr. 2 ausgestelltes Visum » oder « in Anwendung von
Artikel 10 Absatz 1 Nr. 3 ausgestelltes Visum » versehen ist, muss die Artikel 10 Absatz 1 Nr. 3 ausgestelltes Visum » versehen ist, muss die
Gemeindeverwaltung die Zulässigkeit des Aufenthaltsantrags nicht mehr Gemeindeverwaltung die Zulässigkeit des Aufenthaltsantrags nicht mehr
überprüfen, da alle erforderlichen Dokumente bereits vorgelegt und von überprüfen, da alle erforderlichen Dokumente bereits vorgelegt und von
der belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder vom der belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder vom
Ausländeramt überprüft wurden. » Ausländeramt überprüft wurden. »
2. Bekanntmachung vom 12. März 1996 in Bezug auf Ausländer, die im 2. Bekanntmachung vom 12. März 1996 in Bezug auf Ausländer, die im
Rahmen der Artikel 10 und 40 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 nach Rahmen der Artikel 10 und 40 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 nach
Belgien kommen (6): Belgien kommen (6):
Römisch II Buchstabe b) « Feld für nationale Vermerke - Anmerkungen » Römisch II Buchstabe b) « Feld für nationale Vermerke - Anmerkungen »
ist wie folgt zu lesen: « In dieses Feld wird eine der folgenden ist wie folgt zu lesen: « In dieses Feld wird eine der folgenden
Angaben eingetragen: Angaben eingetragen:
- « B21 », - « B21 »,
- « Artikel 10 Absatz 1 Nr. 2, Gesetz vom 15. Dezember 1980 - - « Artikel 10 Absatz 1 Nr. 2, Gesetz vom 15. Dezember 1980 -
Bedingungen für Option oder Wiedererlangung », Bedingungen für Option oder Wiedererlangung »,
- « Artikel 10 Absatz 1 Nr. 3, Gesetz vom 15. Dezember 1980 », - « Artikel 10 Absatz 1 Nr. 3, Gesetz vom 15. Dezember 1980 »,
- « B11 », - « B11 »,
- « B28 », - « B28 »,
- « B20 ». » - « B20 ». »
3. Rundschreiben vom 15. April 1998 über die Anwendung des 3. Rundschreiben vom 15. April 1998 über die Anwendung des
Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen,
unterzeichnet am 19. Juni 1991 und gebilligt durch das Gesetz vom 18. unterzeichnet am 19. Juni 1991 und gebilligt durch das Gesetz vom 18.
März 1993: März 1993:
Buchstabe B Punkt 1.2.2 « Feld für einzelstaatliche Angaben - Buchstabe B Punkt 1.2.2 « Feld für einzelstaatliche Angaben -
Anmerkungen » Absatz 2 ist wie folgt zu lesen: « Beispielsweise haben Anmerkungen » Absatz 2 ist wie folgt zu lesen: « Beispielsweise haben
folgende belgische Angaben unterschiedliche Auswirkungen und betreffen folgende belgische Angaben unterschiedliche Auswirkungen und betreffen
jede eine spezifische Aufenthaltssituation: jede eine spezifische Aufenthaltssituation:
- « B11 » bedeutet, dass der betreffende Ausländer ein Visum zur - « B11 » bedeutet, dass der betreffende Ausländer ein Visum zur
Familienzusammenführung aufgrund von Artikel 10 Absatz 1 Nr. 4 des Familienzusammenführung aufgrund von Artikel 10 Absatz 1 Nr. 4 des
Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erhalten hat und die belgische Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erhalten hat und die belgische
Gemeindeverwaltung das in Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 8. Gemeindeverwaltung das in Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 8.
Oktober 1981 beschriebene Verfahren einhalten muss. Oktober 1981 beschriebene Verfahren einhalten muss.
- « B17 » bedeutet, dass der betreffende Ausländer die Erlaubnis - « B17 » bedeutet, dass der betreffende Ausländer die Erlaubnis
erhalten hat, sich für die Dauer eines Jahres in Belgien aufzuhalten erhalten hat, sich für die Dauer eines Jahres in Belgien aufzuhalten
(Anwendung der Artikel 9 und 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980). (Anwendung der Artikel 9 und 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980).
In diesem Fall muss die Gemeindeverwaltung ihm eine Bescheinigung über In diesem Fall muss die Gemeindeverwaltung ihm eine Bescheinigung über
die Eintragung im Fremdenregister (B.E.F.R.) ausstellen, die auf die Eintragung im Fremdenregister (B.E.F.R.) ausstellen, die auf
denselben Zeitraum befristet ist wie die V.A.E.. » denselben Zeitraum befristet ist wie die V.A.E.. »
4. Rundschreiben vom 14. Juli 1998 über die Aufenthaltsbedingungen für 4. Rundschreiben vom 14. Juli 1998 über die Aufenthaltsbedingungen für
EG-Ausländer und ihre Familienmitglieder und über die EG-Ausländer und ihre Familienmitglieder und über die
Aufenthaltsbedingungen für ausländische Familienmitglieder der Aufenthaltsbedingungen für ausländische Familienmitglieder der
belgischen Staatsangehörigen (7): belgischen Staatsangehörigen (7):
- Kapitel I Buchstabe B - Aufenthaltsbedingungen für - Kapitel I Buchstabe B - Aufenthaltsbedingungen für
Familienmitglieder der EG-Ausländer - Punkt 2.b Absatz 3 ist wie folgt Familienmitglieder der EG-Ausländer - Punkt 2.b Absatz 3 ist wie folgt
zu lesen: « In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die zu lesen: « In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die
Gemeindeverwaltung die Zulässigkeit des Niederlassungsantrags nicht Gemeindeverwaltung die Zulässigkeit des Niederlassungsantrags nicht
mehr prüfen muss, wenn ein Ausländer, der der Visumpflicht unterliegt, mehr prüfen muss, wenn ein Ausländer, der der Visumpflicht unterliegt,
einen nationalen Pass vorlegt, der mit einem Visum D mit der Angabe « einen nationalen Pass vorlegt, der mit einem Visum D mit der Angabe «
B20 » versehen ist, da die erforderlichen Dokumente bereits der B20 » versehen ist, da die erforderlichen Dokumente bereits der
zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
vorgelegt und von dieser oder vom Ausländeramt überprüft wurden. » vorgelegt und von dieser oder vom Ausländeramt überprüft wurden. »
- Kapitel II Buchstabe B - Aufenthaltsbedingungen für - Kapitel II Buchstabe B - Aufenthaltsbedingungen für
Familienmitglieder der EG-Ausländer - Punkt 1 Absatz 4 ist wie folgt Familienmitglieder der EG-Ausländer - Punkt 1 Absatz 4 ist wie folgt
zu lesen: « In Bezug auf den weiteren Verlauf des Verfahrens und in zu lesen: « In Bezug auf den weiteren Verlauf des Verfahrens und in
Bezug auf Ausländer, die der Visumpflicht unterliegen und einen Bezug auf Ausländer, die der Visumpflicht unterliegen und einen
gültigen nationalen Pass vorlegen, der mit einem Visum D mit der gültigen nationalen Pass vorlegen, der mit einem Visum D mit der
Angabe « B20 » versehen ist, wird auf die Regeln in Kapitel I Angabe « B20 » versehen ist, wird auf die Regeln in Kapitel I
Buchstabe B Punkt 2.b verwiesen. » Buchstabe B Punkt 2.b verwiesen. »
- Kapitel III Buchstabe B - Aufenthaltsbedingungen für - Kapitel III Buchstabe B - Aufenthaltsbedingungen für
Familienmitglieder der EG-Ausländer - Punkt 2.a Absatz 4 ist wie folgt Familienmitglieder der EG-Ausländer - Punkt 2.a Absatz 4 ist wie folgt
zu lesen: « In Bezug auf den weiteren Verlauf des Verfahrens und in zu lesen: « In Bezug auf den weiteren Verlauf des Verfahrens und in
Bezug auf Ausländer, die der Visumpflicht unterliegen und einen Bezug auf Ausländer, die der Visumpflicht unterliegen und einen
gültigen nationalen Pass vorlegen, der mit einem Visum D mit der gültigen nationalen Pass vorlegen, der mit einem Visum D mit der
Angabe « B20 » versehen ist, wird auf die Regeln in Kapitel I Angabe « B20 » versehen ist, wird auf die Regeln in Kapitel I
Buchstabe B Punkt 2.b verwiesen. » Buchstabe B Punkt 2.b verwiesen. »
5. Rundschreiben vom 15. September 1998 über den Aufenthalt von 5. Rundschreiben vom 15. September 1998 über den Aufenthalt von
Ausländern, die in Belgien studieren möchten (8): Ausländern, die in Belgien studieren möchten (8):
- Teil III Titel I Kapitel I Buchstabe B - Vermerke auf der - Teil III Titel I Kapitel I Buchstabe B - Vermerke auf der
vorläufigen Aufenthaltserlaubnis: vorläufigen Aufenthaltserlaubnis:
Absatz 2 ist wie folgt zu lesen: « Die Angabe « B2 » bezieht sich auf Absatz 2 ist wie folgt zu lesen: « Die Angabe « B2 » bezieht sich auf
die Vorlage einer Bescheinigung über die definitive Einschreibung die Vorlage einer Bescheinigung über die definitive Einschreibung
seitens des Ausländers, « B3 » auf die Bescheinigung über die seitens des Ausländers, « B3 » auf die Bescheinigung über die
Zulassung zum Studium, « B5 » auf die Bescheinigung über die Anmeldung Zulassung zum Studium, « B5 » auf die Bescheinigung über die Anmeldung
für eine Zulassungsprüfung und « B4 » auf die Bescheinigung, die für eine Zulassungsprüfung und « B4 » auf die Bescheinigung, die
bestätigt, dass ein Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit von bestätigt, dass ein Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit von
Diplomen eingereicht ist. » Diplomen eingereicht ist. »
Absatz 3 ist wie folgt zu lesen: « In dem Sonderfall, in dem ein Absatz 3 ist wie folgt zu lesen: « In dem Sonderfall, in dem ein
Ausländer den Primar- oder Sekundarunterricht besuchen kommt, müssen Ausländer den Primar- oder Sekundarunterricht besuchen kommt, müssen
auf der vorläufigen Aufenthaltserlaubnis folgende Angaben eingetragen auf der vorläufigen Aufenthaltserlaubnis folgende Angaben eingetragen
werden: werden:
- entweder « B2 » beziehungsweise « B3 », - entweder « B2 » beziehungsweise « B3 »,
- oder « B9 » beziehungsweise « B17 ». » - oder « B9 » beziehungsweise « B17 ». »
- Teil III Titel I Kapitel II Buchstabe A Absatz 1 ist wie folgt zu - Teil III Titel I Kapitel II Buchstabe A Absatz 1 ist wie folgt zu
lesen: « Aufgrund der Angabe « B2 » auf der vorläufigen lesen: « Aufgrund der Angabe « B2 » auf der vorläufigen
Aufenthaltserlaubnis, die im Pass des Ausländers angebracht ist, Aufenthaltserlaubnis, die im Pass des Ausländers angebracht ist,
stellt der Gemeindebedienstete eine Bescheinigung über die Eintragung stellt der Gemeindebedienstete eine Bescheinigung über die Eintragung
im Fremdenregister (B.E.F.R. - zeitweiliger Aufenthalt) aus, die dem im Fremdenregister (B.E.F.R. - zeitweiliger Aufenthalt) aus, die dem
Muster in Anlage 6 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 Muster in Anlage 6 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981
entspricht. Der Gemeindebedienstete muss hierbei keine weiteren entspricht. Der Gemeindebedienstete muss hierbei keine weiteren
Überprüfungen vornehmen. » Überprüfungen vornehmen. »
- Teil III Titel I Kapitel II Buchstabe B Absatz 1 ist wie folgt zu - Teil III Titel I Kapitel II Buchstabe B Absatz 1 ist wie folgt zu
lesen: « Gemäss Artikel 100 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 8. lesen: « Gemäss Artikel 100 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 8.
Oktober 1981 händigt die Gemeindeverwaltung dem Ausländer, der eine Oktober 1981 händigt die Gemeindeverwaltung dem Ausländer, der eine
vorläufige Aufenthaltserlaubnis mit den Angaben « B3 », « B5 » oder « vorläufige Aufenthaltserlaubnis mit den Angaben « B3 », « B5 » oder «
B4 » besitzt, eine Registrierungsbescheinigung (R.B.) Muster A aus, B4 » besitzt, eine Registrierungsbescheinigung (R.B.) Muster A aus,
die dem Muster in Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 die dem Muster in Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981
entspricht. Diese Registrierungsbescheinigung ist vier Monate ab dem entspricht. Diese Registrierungsbescheinigung ist vier Monate ab dem
Datum der Einreise ins belgische Staatsgebiet gültig. » Datum der Einreise ins belgische Staatsgebiet gültig. »
- Teil V Titel I Absatz 1 ist wie folgt zu lesen: « Familienmitglieder - Teil V Titel I Absatz 1 ist wie folgt zu lesen: « Familienmitglieder
eines Ausländers, der zwecks Studium in Belgien aufenthaltsberechtigt eines Ausländers, der zwecks Studium in Belgien aufenthaltsberechtigt
ist, die ihm nachkommen möchten, müssen in der Regel einen Pass ist, die ihm nachkommen möchten, müssen in der Regel einen Pass
besitzen, der mit einem Visum D (vorläufige Aufenthaltserlaubnis) mit besitzen, der mit einem Visum D (vorläufige Aufenthaltserlaubnis) mit
der Angabe « B10 » versehen ist. » der Angabe « B10 » versehen ist. »
- Teil VII Titel I Kapitel I Absatz 1 ist in fine wie folgt zu lesen: - Teil VII Titel I Kapitel I Absatz 1 ist in fine wie folgt zu lesen:
« In diesem Fall muss die vorläufige Aufenthaltserlaubnis, die gemäss « In diesem Fall muss die vorläufige Aufenthaltserlaubnis, die gemäss
den Artikeln 9 und 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erteilt wird, den Artikeln 9 und 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erteilt wird,
folgende zwei Angaben enthalten: folgende zwei Angaben enthalten:
- « B2 », - « B2 »,
- « B8 ». » - « B8 ». »
6. Interministerielles Rundschreiben vom 10. Dezember 1998 über die 6. Interministerielles Rundschreiben vom 10. Dezember 1998 über die
Auswirkungen des Schengener Übereinkommens im Bereich der Auswirkungen des Schengener Übereinkommens im Bereich der
Grenzkontrolle und der polizeilichen und gerichtlichen Zusammenarbeit Grenzkontrolle und der polizeilichen und gerichtlichen Zusammenarbeit
(9): (9):
Titel II Kapitel II Buchstabe C « Ablesen der Visum-Vignette » Rubrik Titel II Kapitel II Buchstabe C « Ablesen der Visum-Vignette » Rubrik
« Anmerkungen » Absatz 2 ist wie folgt zu lesen: « Beispielsweise « Anmerkungen » Absatz 2 ist wie folgt zu lesen: « Beispielsweise
haben folgende belgische Angaben unterschiedliche Auswirkungen und haben folgende belgische Angaben unterschiedliche Auswirkungen und
betreffen jede eine spezifische Aufenthaltssituation: betreffen jede eine spezifische Aufenthaltssituation:
- « B11 » bedeutet, dass es sich um eine Familienzusammenführung - « B11 » bedeutet, dass es sich um eine Familienzusammenführung
handelt - Artikel 10 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember handelt - Artikel 10 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember
1980, 1980,
- « B16 » bedeutet, dass es sich um einen auf acht Monate befristeten - « B16 » bedeutet, dass es sich um einen auf acht Monate befristeten
Aufenthalt aufgrund der Artikel 9 und 13 des Gesetzes vom 15. Dezember Aufenthalt aufgrund der Artikel 9 und 13 des Gesetzes vom 15. Dezember
1980 handelt. » 1980 handelt. »
7. Rundschreiben vom 22. Dezember 1999 über die Aufenthaltsbedingungen 7. Rundschreiben vom 22. Dezember 1999 über die Aufenthaltsbedingungen
für bestimmte Staatsangehörige Mittel- und Osteuropas, die im für bestimmte Staatsangehörige Mittel- und Osteuropas, die im
Königreich eine wirtschaftliche Tätigkeit als Nichtlohnempfänger Königreich eine wirtschaftliche Tätigkeit als Nichtlohnempfänger
ausüben oder eine Gesellschaft gründen möchten (10): ausüben oder eine Gesellschaft gründen möchten (10):
- Römisch II Punkt B.1 Absatz 3 ist wie folgt zu lesen: « Erfüllt ein - Römisch II Punkt B.1 Absatz 3 ist wie folgt zu lesen: « Erfüllt ein
MOE-Staatsangehöriger nachstehende Formalitäten, wird eine V.A.E. MOE-Staatsangehöriger nachstehende Formalitäten, wird eine V.A.E.
(nationales Visum, Kategorie D) mit der Angabe « B13 » in seinem Pass (nationales Visum, Kategorie D) mit der Angabe « B13 » in seinem Pass
angebracht. » angebracht. »
8. Jährlich veröffentlichte Bekanntmachung in Bezug auf den besonderen 8. Jährlich veröffentlichte Bekanntmachung in Bezug auf den besonderen
Fall der Rückreisevisa, die in den Sommerferien Ausländern erteilt Fall der Rückreisevisa, die in den Sommerferien Ausländern erteilt
werden, die nach Belgien zurückkehren, um das aufgrund von Artikel 10 werden, die nach Belgien zurückkehren, um das aufgrund von Artikel 10
beziehungsweise 40 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die beziehungsweise 40 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das
Entfernen von Ausländern begonnene Verfahren zur Entfernen von Ausländern begonnene Verfahren zur
Familienzusammenführung fortzuführen: Familienzusammenführung fortzuführen:
- Römisch II Buchstabe B Nr. 1 Buchstabe b) Feld für einzelstaatliche - Römisch II Buchstabe B Nr. 1 Buchstabe b) Feld für einzelstaatliche
Angaben - Anmerkungen - ist wie folgt zu lesen: « B22 ». Angaben - Anmerkungen - ist wie folgt zu lesen: « B22 ».
- Römisch II Buchstabe B Nr. 2 Punkt 2.1 Buchstabe b) Feld für - Römisch II Buchstabe B Nr. 2 Punkt 2.1 Buchstabe b) Feld für
einzelstaatliche Angaben - Anmerkungen - ist wie folgt zu lesen: « B22 einzelstaatliche Angaben - Anmerkungen - ist wie folgt zu lesen: « B22
». ».
- Römisch II Buchstabe B Nr. 2 Punkt 2.2 Buchstabe b) Feld für - Römisch II Buchstabe B Nr. 2 Punkt 2.2 Buchstabe b) Feld für
einzelstaatliche Angaben - Anmerkungen - ist wie folgt zu lesen: « B20 einzelstaatliche Angaben - Anmerkungen - ist wie folgt zu lesen: « B20
», « B21 » beziehungsweise « B28 ». », « B21 » beziehungsweise « B28 ».
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
_______ _______
Fussnoten Fussnoten
(1) Entscheidung vom 29. Juli 2004 zur Änderung der Anlage 9 der (1) Entscheidung vom 29. Juli 2004 zur Änderung der Anlage 9 der
Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen und Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen und
berufskonsularischen Vertretungen und der Anlage 6b des Gemeinsamen berufskonsularischen Vertretungen und der Anlage 6b des Gemeinsamen
Handbuchs Handbuchs
(2) Vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellte Visa D und vorläufige (2) Vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellte Visa D und vorläufige
Aufenthaltserlaubnisse tragen also noch die Verweise auf das Gesetz Aufenthaltserlaubnisse tragen also noch die Verweise auf das Gesetz
vom 15. Dezember 1980. vom 15. Dezember 1980.
(3) Beispielsweise wird die Angabe « Artikel 10 Absatz 1 Nr. 4 des (3) Beispielsweise wird die Angabe « Artikel 10 Absatz 1 Nr. 4 des
Gesetzes vom 15. Dezember 1980 - Familienzusammenführung » durch die Gesetzes vom 15. Dezember 1980 - Familienzusammenführung » durch die
Angabe « B11 » ersetzt. Angabe « B11 » ersetzt.
(4) Diese Entscheidung ändert Teil V Punkt 1.4 der Gemeinsamen (4) Diese Entscheidung ändert Teil V Punkt 1.4 der Gemeinsamen
Konsularischen Instruktion und Teil I Punkt 4.1.2 des Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und Teil I Punkt 4.1.2 des Gemeinsamen
Handbuchs ab. Handbuchs ab.
(5) Belgisches Staatsblatt vom 31. März 1995, deutsche Übersetzung (5) Belgisches Staatsblatt vom 31. März 1995, deutsche Übersetzung
Belgisches Staatsblatt vom 8. Mai 1996 Belgisches Staatsblatt vom 8. Mai 1996
(6) Belgisches Staatsblatt vom 27. März 1996, deutsche Übersetzung (6) Belgisches Staatsblatt vom 27. März 1996, deutsche Übersetzung
Belgisches Staatsblatt vom 23. Mai 1996 Belgisches Staatsblatt vom 23. Mai 1996
(7) Belgisches Staatsblatt vom 21. August 1998, deutsche Übersetzung (7) Belgisches Staatsblatt vom 21. August 1998, deutsche Übersetzung
Belgisches Staatsblatt vom 31. August 1999 Belgisches Staatsblatt vom 31. August 1999
(8) Belgisches Staatsblatt vom 4. November 1998, deutsche Übersetzung (8) Belgisches Staatsblatt vom 4. November 1998, deutsche Übersetzung
Belgisches Staatsblatt vom 15. Dezember 1999 Belgisches Staatsblatt vom 15. Dezember 1999
(9) Belgisches Staatsblatt vom 29. Januar 1999, deutsche Übersetzung (9) Belgisches Staatsblatt vom 29. Januar 1999, deutsche Übersetzung
Belgisches Staatsblatt vom 19. April 2000 Belgisches Staatsblatt vom 19. April 2000
(10) Belgisches Staatsblatt vom 4. Februar 2000, deutsche Übersetzung (10) Belgisches Staatsblatt vom 4. Februar 2000, deutsche Übersetzung
Belgisches Staatsblatt vom 27. Mai 2000 Belgisches Staatsblatt vom 27. Mai 2000
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