gepubliceerd op 18 augustus 2014
Ministeriële omzendbrief GPI 36ter betreffende de schadeloosstelling van de gedeeltelijke tijdelijke arbeidsongeschiktheid. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
21 MAART 2014. - Ministeriële omzendbrief GPI 36ter betreffende de schadeloosstelling van de gedeeltelijke tijdelijke arbeidsongeschiktheid. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI 36ter van de Minister van Binnenlandse Zaken van 21 maart 2014 betreffende de schadeloosstelling van de gedeeltelijke tijdelijke arbeidsongeschiktheid (Belgisch Staatsblad van 7 april 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 21. MÄRZ 2014 - Ministerielles Rundschreiben GPI 36ter über die Entschädigung für teilweise zeitweilige Arbeitsunfähigkeit An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An den Herrn Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An die Frau Generalkommissarin der föderalen Polizei An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen und der lokalen Polizei Zur Information: An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrte Frau Generalkommissarin, Sehr geehrter Herr Generalinspektor, Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund der im Protokoll 340/1 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste festgehaltenen Ergebnisse der Sektorenverhandlungen 2012-2013 wird mit vorliegendem Rundschreiben bezweckt, das Ministerielle Rundschreiben GPI 36 vom 26.März 2003 über die zeitweilige Arbeitsunfähigkeit, die bleibende Arbeitsunfähigkeit und die Neuzuweisung infolge von Arbeitsunfällen sowie über die Rente, die im Fall eines tödlichen Arbeitsunfalls an die Rechtsnachfolger zu entrichten ist, hinsichtlich der Entschädigung für teilweise zeitweilige Arbeitsunfähigkeit zu ergänzen.
Im Rahmen der vorerwähnten Verhandlungen ist nämlich beschlossen worden, dass ein Personalmitglied, das infolge eines Arbeitsunfalls teilweise zeitweilig arbeitsunfähig ist, das heißt ein Personalmitglied, dem ein Anspruch auf die Regelung der Teilzeitleistungen zugebilligt worden ist, Anrecht auf die im Rundschreiben GPI 36 erwähnte Entschädigung hat.
Im Prinzip kann ein Personalmitglied, das infolge eines Arbeitsunfalls Teilzeitleistungen erbringt, auch an Wochenenden, an Feiertagen oder nachts Dienstleistungen erbringen. In Bezug auf die gemäß Punkt 4.2.2 des Rundschreibens GPI 36 berechneten Pauschalbeträge für nicht bezogene Zulagen für Samstags-, Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist nunmehr folgende Unterscheidung zu machen: -Wenn das Personalmitglied keine Dienstleistungen an einem Wochenende, an einem Feiertag oder nachts erbringt, wird der Pauschalbetrag gewährt. - Wenn das Personalmitglied Dienstleistungen an einem Wochenende, an einem Feiertag oder nachts erbringt und der Betrag der für die tatsächlich erbrachten Leistungen gewährten Zulagen unter dem Pauschalbetrag liegt, wird der Betrag der Zulagen für die tatsächlich erbrachten Leistungen bis zum Pauschalbetrag ergänzt. - Wenn das Personalmitglied Dienstleistungen an einem Wochenende, an einem Feiertag oder nachts erbringt, der Betrag der für die tatsächlich erbrachten Leistungen gewährten Zulagen jedoch über dem Pauschalbetrag liegt, erhält das Personalmitglied natürlich nur die für die tatsächlich erbrachten Leistungen geschuldeten Zulagen.
Die in vorliegendem Rundschreiben festgelegten Grundsätze sind ab dem Datum seines Inkrafttretens auf die Zeiträume der teilweisen zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit anwendbar.
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET