Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Omzendbrief van 21/03/2014
← Terug naar "Ministeriële omzendbrief GPI 36ter betreffende de schadeloosstelling van de gedeeltelijke tijdelijke arbeidsongeschiktheid. - Duitse vertaling "
Ministeriële omzendbrief GPI 36ter betreffende de schadeloosstelling van de gedeeltelijke tijdelijke arbeidsongeschiktheid. - Duitse vertaling Circulaire ministérielle GPI 36ter relative à l'indemnisation de l'incapacité de travail partielle temporaire. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
21 MAART 2014. - Ministeriële omzendbrief GPI 36ter betreffende de 21 MARS 2014. - Circulaire ministérielle GPI 36ter relative à
schadeloosstelling van de gedeeltelijke tijdelijke l'indemnisation de l'incapacité de travail partielle temporaire. -
arbeidsongeschiktheid. - Duitse vertaling Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
36ter van de Minister van Binnenlandse Zaken van 21 maart 2014 circulaire GPI 36ter de la Ministre de l'Intérieur du 21 mars 2014
betreffende de schadeloosstelling van de gedeeltelijke tijdelijke relative à l'indemnisation de l'incapacité de travail partielle
arbeidsongeschiktheid (Belgisch Staatsblad van 7 april 2014). temporaire (Moniteur belge du 7 avril 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
21. MÄRZ 2014 - Ministerielles Rundschreiben GPI 36ter über die 21. MÄRZ 2014 - Ministerielles Rundschreiben GPI 36ter über die
Entschädigung für teilweise zeitweilige Arbeitsunfähigkeit Entschädigung für teilweise zeitweilige Arbeitsunfähigkeit
An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An die Frauen und Herren Provinzgouverneure
An den Herrn Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An den Herrn Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Bürgermeister
An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien
An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei
An die Frau Generalkommissarin der föderalen Polizei An die Frau Generalkommissarin der föderalen Polizei
An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen und An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen und
der lokalen Polizei der lokalen Polizei
Zur Information: Zur Information:
An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheit und An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheit und
Vorbeugung Vorbeugung
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale
Polizei Polizei
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur,
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister,
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender,
Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef,
Sehr geehrte Frau Generalkommissarin, Sehr geehrte Frau Generalkommissarin,
Sehr geehrter Herr Generalinspektor, Sehr geehrter Herr Generalinspektor,
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund der im Protokoll 340/1 des Verhandlungsausschusses für die aufgrund der im Protokoll 340/1 des Verhandlungsausschusses für die
Polizeidienste festgehaltenen Ergebnisse der Sektorenverhandlungen Polizeidienste festgehaltenen Ergebnisse der Sektorenverhandlungen
2012-2013 wird mit vorliegendem Rundschreiben bezweckt, das 2012-2013 wird mit vorliegendem Rundschreiben bezweckt, das
Ministerielle Rundschreiben GPI 36 vom 26. März 2003 über die Ministerielle Rundschreiben GPI 36 vom 26. März 2003 über die
zeitweilige Arbeitsunfähigkeit, die bleibende Arbeitsunfähigkeit und zeitweilige Arbeitsunfähigkeit, die bleibende Arbeitsunfähigkeit und
die Neuzuweisung infolge von Arbeitsunfällen sowie über die Rente, die die Neuzuweisung infolge von Arbeitsunfällen sowie über die Rente, die
im Fall eines tödlichen Arbeitsunfalls an die Rechtsnachfolger zu im Fall eines tödlichen Arbeitsunfalls an die Rechtsnachfolger zu
entrichten ist, hinsichtlich der Entschädigung für teilweise entrichten ist, hinsichtlich der Entschädigung für teilweise
zeitweilige Arbeitsunfähigkeit zu ergänzen. zeitweilige Arbeitsunfähigkeit zu ergänzen.
Im Rahmen der vorerwähnten Verhandlungen ist nämlich beschlossen Im Rahmen der vorerwähnten Verhandlungen ist nämlich beschlossen
worden, dass ein Personalmitglied, das infolge eines Arbeitsunfalls worden, dass ein Personalmitglied, das infolge eines Arbeitsunfalls
teilweise zeitweilig arbeitsunfähig ist, das heißt ein teilweise zeitweilig arbeitsunfähig ist, das heißt ein
Personalmitglied, dem ein Anspruch auf die Regelung der Personalmitglied, dem ein Anspruch auf die Regelung der
Teilzeitleistungen zugebilligt worden ist, Anrecht auf die im Teilzeitleistungen zugebilligt worden ist, Anrecht auf die im
Rundschreiben GPI 36 erwähnte Entschädigung hat. Rundschreiben GPI 36 erwähnte Entschädigung hat.
Im Prinzip kann ein Personalmitglied, das infolge eines Arbeitsunfalls Im Prinzip kann ein Personalmitglied, das infolge eines Arbeitsunfalls
Teilzeitleistungen erbringt, auch an Wochenenden, an Feiertagen oder Teilzeitleistungen erbringt, auch an Wochenenden, an Feiertagen oder
nachts Dienstleistungen erbringen. In Bezug auf die gemäß Punkt 4.2.2 nachts Dienstleistungen erbringen. In Bezug auf die gemäß Punkt 4.2.2
des Rundschreibens GPI 36 berechneten Pauschalbeträge für nicht des Rundschreibens GPI 36 berechneten Pauschalbeträge für nicht
bezogene Zulagen für Samstags-, Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bezogene Zulagen für Samstags-, Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
ist nunmehr folgende Unterscheidung zu machen: ist nunmehr folgende Unterscheidung zu machen:
-Wenn das Personalmitglied keine Dienstleistungen an einem Wochenende, -Wenn das Personalmitglied keine Dienstleistungen an einem Wochenende,
an einem Feiertag oder nachts erbringt, wird der Pauschalbetrag an einem Feiertag oder nachts erbringt, wird der Pauschalbetrag
gewährt. gewährt.
- Wenn das Personalmitglied Dienstleistungen an einem Wochenende, an - Wenn das Personalmitglied Dienstleistungen an einem Wochenende, an
einem Feiertag oder nachts erbringt und der Betrag der für die einem Feiertag oder nachts erbringt und der Betrag der für die
tatsächlich erbrachten Leistungen gewährten Zulagen unter dem tatsächlich erbrachten Leistungen gewährten Zulagen unter dem
Pauschalbetrag liegt, wird der Betrag der Zulagen für die tatsächlich Pauschalbetrag liegt, wird der Betrag der Zulagen für die tatsächlich
erbrachten Leistungen bis zum Pauschalbetrag ergänzt. erbrachten Leistungen bis zum Pauschalbetrag ergänzt.
- Wenn das Personalmitglied Dienstleistungen an einem Wochenende, an - Wenn das Personalmitglied Dienstleistungen an einem Wochenende, an
einem Feiertag oder nachts erbringt, der Betrag der für die einem Feiertag oder nachts erbringt, der Betrag der für die
tatsächlich erbrachten Leistungen gewährten Zulagen jedoch über dem tatsächlich erbrachten Leistungen gewährten Zulagen jedoch über dem
Pauschalbetrag liegt, erhält das Personalmitglied natürlich nur die Pauschalbetrag liegt, erhält das Personalmitglied natürlich nur die
für die tatsächlich erbrachten Leistungen geschuldeten Zulagen. für die tatsächlich erbrachten Leistungen geschuldeten Zulagen.
Die in vorliegendem Rundschreiben festgelegten Grundsätze sind ab dem Die in vorliegendem Rundschreiben festgelegten Grundsätze sind ab dem
Datum seines Inkrafttretens auf die Zeiträume der teilweisen Datum seines Inkrafttretens auf die Zeiträume der teilweisen
zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit anwendbar. zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit anwendbar.
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
^