gepubliceerd op 14 mei 2007
Omzendbrief met betrekking tot het verblijf en de vestiging van onderdanen van Roemenië en Bulgarije, nieuwe lidstaten van de Europese Unie, en van hun familieleden, vanaf 1 januari 2007, met name voor de overgangsperiode die door het Toetredingsverdrag is bepaald. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
20 DECEMBER 2006. - Omzendbrief met betrekking tot het verblijf en de vestiging van onderdanen van Roemenië en Bulgarije, nieuwe lidstaten van de Europese Unie, en van hun familieleden, vanaf 1 januari 2007, met name voor de overgangsperiode die door het Toetredingsverdrag is bepaald. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Binnenlandse Zaken van 20 december 2006 met betrekking tot het verblijf en de vestiging van onderdanen van Roemenië en Bulgarije, nieuwe lidstaten van de Europese Unie, en van hun familieleden, vanaf 1 januari 2007, met name voor de overgangsperiode die door het Toetredingsverdrag is bepaald (Belgisch Staatsblad van 28 december 2006), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
20. Dezember 2006 - Rundschreiben über den Aufenthalt und die Niederlassung von Angehörigen der neuen EU-Mitgliedstaaten, nämlich Rumänien und Bulgarien, und ihren Familienmitgliedern ab dem 1.Januar 2007 und insbesondere während der Übergangsperiode, die im Beitrittsvertrag vorgesehen ist An die Frauen und Herren Bürgermeister des Königreichs Am 25. April 2005 haben Rumänien und Bulgarien anlässlich offizieller Feierlichkeiten in Luxemburg den Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union unterzeichnet. Der effektive Beitritt dieser zwei Länder zu Europäischen Union wird mit 1. Januar 2007 wirksam.
Wie es schon der Fall für acht der zehn Länder war, die am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten sind, ist im Vertrag über den Beitritt von Rumänien und Bulgarien festgelegt, dass die derzeitigen Mitgliedstaaten bis zum Ende eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Tag des Beitritts nationale oder sich aus bilateralen Abkommen ergebende Massnahmen anwenden können, um den Zugang der Angehörigen der neuen Mitgliedstaaten zu ihrem Arbeitsmarkt zu regeln.
In dem Vertrag ist ebenfalls festgelegt, dass die derzeitigen Mitgliedstaaten diese Massnahmen noch bis nach Ablauf eines Zeitraums von fünf oder - im Falle schwerwiegender Störungen ihres Arbeitsmarktes oder der Gefahr derartiger Störungen - gar sieben Jahren nach dem Tag des Beitritts beibehalten können.
Es sollte ebenfalls nicht vergessen werden, dass es sich um eine Übergangsperiode in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt handelt, die also das Aufenthaltsrecht von Personen, die keine Arbeitnehmer sind, in keiner Weise beeinflusst.
In aller Deutlichkeit : Die im Vertrag vorgesehene Übergangsperiode ist nur auf Lohnempfänger anwendbar und betrifft also weder Selbstständige noch Dienstleistungserbringer.
Die Anwendung dieser Übergangsperiode in Bezug auf den Aufenthalt der erwähnten Personen in Belgien erfolgt aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 2006, der infolge des Beitritts von Rumänien und Bulgarien zur Europäischen Union den Königlichen Erlass vom 8.
Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und den Königlichen Erlass vom 25. April 2004 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern abändert. Hinsichtlich einerseits der Verwaltungsregelung, die auf bulgarische und rumänische Staatsangehörige anwendbar ist, die während der Übergangsperiode, die sich vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008 erstreckt, nach Belgien kommen möchten, und andererseits der Situation dieser Angehörigen, die sich am 1. Januar 2007 bereits auf dem Staatsgebiet des Königreichs befinden, wird auf das Rundschreiben vom 30. April 2004 über den Aufenthalt und die Niederlassung von Angehörigen der neuen EU-Mitgliedstaaten, nämlich Zyperns, Maltas, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Lettlands, Sloweniens, Polens, Ungarns, Litauens und Estlands, und ihren Familienmitgliedern ab dem 1. Mai 2004 und insbesondere während der Übergangsperiode, die im Beitrittsvertrag vorgesehen ist (1), verwiesen werden. Die Bestimmungen dieses Rundschreibens sind auf bulgarische und rumänische Staatsangehörige und auf ihren Familienmitglieder ab dem 1.
Januar 2007 anwendbar. Für diese Anwendung müssen jedoch die verschiedenen Stellen dieses Rundschreibens, an denen auf die Übergangsperiode verwiesen wird, wie folgt gelesen werden: - « 1. Januar 2007 » anstatt « 1. Mai 2004 » und - « 31. Dezember 2008 » anstatt « 30. April 2009 ».
Der Vermerk, der in bestimmten Fällen auf dem Aufenthaltsschein oder -dokument angebracht werden muss, muss dementsprechend angepasst werden.
Ausserdem wird das Rundschreiben vom 22. Dezember 1999 über die Aufenthaltsbedingungen für bestimmte Staatsangehörige Mittel- und Osteuropas, die im Königreich eine wirtschaftliche Tätigkeit als Nichtlohnempfänger ausüben oder eine Gesellschaft gründen möchten (2), am 1. Januar 2007 aufgehoben.
Nähere Auskünfte zu besonderen Fällen erteilt das Ausländeramt: - für Einzelfälle: - Büro langfristiger Aufenthalt: 02-274 60 39 (F) beziehungsweise 02-274 60 33 (N) - Büro Familienzusammenführung : 02-274 60 14 (F) beziehungsweise 02-274 60 11 (N) - Büro Revisionsanträge: 02-205 55 62 - für juristische Fragen: Studienbüro: 02-206 19 23 (F) beziehungsweise 02-206 19 22 (N) Brüssel, den 20. Dezember 2006 Der Minister des Innern P. DEWAEL _________ Fussnoten (1) Belgisches Staatsblatt vom 17.Mai 2004, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 16. September 2004. (2) Belgisches Staatsblatt vom 4.Februar 2000, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 27. Mai 2000.