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Meertalige weergave van Omzendbrief van 20/12/2006
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Omzendbrief met betrekking tot het verblijf en de vestiging van onderdanen van Roemenië en Bulgarije, nieuwe lidstaten van de Europese Unie, en van hun familieleden, vanaf 1 januari 2007, met name voor de overgangsperiode die door het Toetredingsverdrag is bepaald. - Duitse vertaling Circulaire relative au séjour et à l'établissement des ressortissants de la Roumanie et de la Bulgarie, nouveaux Etats adhérents à l'Union européenne, et des membres de leur famille, à partir du 1er janvier 2007 et notamment pendant la période transitoire prévue par le Traité d'adhésion. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 20 DECEMBER 2006. - Omzendbrief met betrekking tot het verblijf en de vestiging van onderdanen van Roemenië en Bulgarije, nieuwe lidstaten van de Europese Unie, en van hun familieleden, vanaf 1 januari 2007, met name voor de overgangsperiode die door het Toetredingsverdrag is bepaald. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 DECEMBRE 2006. - Circulaire relative au séjour et à l'établissement des ressortissants de la Roumanie et de la Bulgarie, nouveaux Etats adhérents à l'Union européenne, et des membres de leur famille, à partir du 1er janvier 2007 et notamment pendant la période transitoire prévue par le Traité d'adhésion. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
de Minister van Binnenlandse Zaken van 20 december 2006 met betrekking circulaire du Ministre de l'Intérieur du 20 décembre 2006 relative au
tot het verblijf en de vestiging van onderdanen van Roemenië en séjour et à l'établissement des ressortissants de la Roumanie et de la
Bulgarije, nieuwe lidstaten van de Europese Unie, en van hun Bulgarie, nouveaux Etats adhérents à l'Union européenne, et des
familieleden, vanaf 1 januari 2007, met name voor de overgangsperiode membres de leur famille, à partir du 1er janvier 2007 et notamment
pendant la période transitoire prévue par le Traité d'adhésion
die door het Toetredingsverdrag is bepaald (Belgisch Staatsblad van 28 (Moniteur belge du 28 décembre 2006), établie par le Service central
december 2006), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement
vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. adjoint à Malmedy.
20. Dezember 2006 - Rundschreiben über den Aufenthalt und die 20. Dezember 2006 - Rundschreiben über den Aufenthalt und die
Niederlassung von Angehörigen der neuen EU-Mitgliedstaaten, nämlich Niederlassung von Angehörigen der neuen EU-Mitgliedstaaten, nämlich
Rumänien und Bulgarien, und ihren Familienmitgliedern ab dem 1. Januar Rumänien und Bulgarien, und ihren Familienmitgliedern ab dem 1. Januar
2007 und insbesondere während der Übergangsperiode, die im 2007 und insbesondere während der Übergangsperiode, die im
Beitrittsvertrag vorgesehen ist Beitrittsvertrag vorgesehen ist
An die Frauen und Herren Bürgermeister des Königreichs An die Frauen und Herren Bürgermeister des Königreichs
Am 25. April 2005 haben Rumänien und Bulgarien anlässlich offizieller Am 25. April 2005 haben Rumänien und Bulgarien anlässlich offizieller
Feierlichkeiten in Luxemburg den Vertrag über den Beitritt zur Feierlichkeiten in Luxemburg den Vertrag über den Beitritt zur
Europäischen Union unterzeichnet. Der effektive Beitritt dieser zwei Europäischen Union unterzeichnet. Der effektive Beitritt dieser zwei
Länder zu Europäischen Union wird mit 1. Januar 2007 wirksam. Länder zu Europäischen Union wird mit 1. Januar 2007 wirksam.
Wie es schon der Fall für acht der zehn Länder war, die am 1. Mai 2004 Wie es schon der Fall für acht der zehn Länder war, die am 1. Mai 2004
der Europäischen Union beigetreten sind, ist im Vertrag über den der Europäischen Union beigetreten sind, ist im Vertrag über den
Beitritt von Rumänien und Bulgarien festgelegt, dass die derzeitigen Beitritt von Rumänien und Bulgarien festgelegt, dass die derzeitigen
Mitgliedstaaten bis zum Ende eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Mitgliedstaaten bis zum Ende eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem
Tag des Beitritts nationale oder sich aus bilateralen Abkommen Tag des Beitritts nationale oder sich aus bilateralen Abkommen
ergebende Massnahmen anwenden können, um den Zugang der Angehörigen ergebende Massnahmen anwenden können, um den Zugang der Angehörigen
der neuen Mitgliedstaaten zu ihrem Arbeitsmarkt zu regeln. der neuen Mitgliedstaaten zu ihrem Arbeitsmarkt zu regeln.
In dem Vertrag ist ebenfalls festgelegt, dass die derzeitigen In dem Vertrag ist ebenfalls festgelegt, dass die derzeitigen
Mitgliedstaaten diese Massnahmen noch bis nach Ablauf eines Zeitraums Mitgliedstaaten diese Massnahmen noch bis nach Ablauf eines Zeitraums
von fünf oder - im Falle schwerwiegender Störungen ihres von fünf oder - im Falle schwerwiegender Störungen ihres
Arbeitsmarktes oder der Gefahr derartiger Störungen - gar sieben Arbeitsmarktes oder der Gefahr derartiger Störungen - gar sieben
Jahren nach dem Tag des Beitritts beibehalten können. Jahren nach dem Tag des Beitritts beibehalten können.
Es sollte ebenfalls nicht vergessen werden, dass es sich um eine Es sollte ebenfalls nicht vergessen werden, dass es sich um eine
Übergangsperiode in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt handelt, die Übergangsperiode in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt handelt, die
also das Aufenthaltsrecht von Personen, die keine Arbeitnehmer sind, also das Aufenthaltsrecht von Personen, die keine Arbeitnehmer sind,
in keiner Weise beeinflusst. in keiner Weise beeinflusst.
In aller Deutlichkeit : Die im Vertrag vorgesehene Übergangsperiode In aller Deutlichkeit : Die im Vertrag vorgesehene Übergangsperiode
ist nur auf Lohnempfänger anwendbar und betrifft also weder ist nur auf Lohnempfänger anwendbar und betrifft also weder
Selbstständige noch Dienstleistungserbringer. Selbstständige noch Dienstleistungserbringer.
Die Anwendung dieser Übergangsperiode in Bezug auf den Aufenthalt der Die Anwendung dieser Übergangsperiode in Bezug auf den Aufenthalt der
erwähnten Personen in Belgien erfolgt aufgrund des Königlichen erwähnten Personen in Belgien erfolgt aufgrund des Königlichen
Erlasses vom 20. Dezember 2006, der infolge des Beitritts von Rumänien Erlasses vom 20. Dezember 2006, der infolge des Beitritts von Rumänien
und Bulgarien zur Europäischen Union den Königlichen Erlass vom 8. und Bulgarien zur Europäischen Union den Königlichen Erlass vom 8.
Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die
Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und den Königlichen Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und den Königlichen
Erlass vom 25. April 2004 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom Erlass vom 25. April 2004 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt,
die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern abändert. die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern abändert.
Hinsichtlich einerseits der Verwaltungsregelung, die auf bulgarische Hinsichtlich einerseits der Verwaltungsregelung, die auf bulgarische
und rumänische Staatsangehörige anwendbar ist, die während der und rumänische Staatsangehörige anwendbar ist, die während der
Übergangsperiode, die sich vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember Übergangsperiode, die sich vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember
2008 erstreckt, nach Belgien kommen möchten, und andererseits der 2008 erstreckt, nach Belgien kommen möchten, und andererseits der
Situation dieser Angehörigen, die sich am 1. Januar 2007 bereits auf Situation dieser Angehörigen, die sich am 1. Januar 2007 bereits auf
dem Staatsgebiet des Königreichs befinden, wird auf das Rundschreiben dem Staatsgebiet des Königreichs befinden, wird auf das Rundschreiben
vom 30. April 2004 über den Aufenthalt und die Niederlassung von vom 30. April 2004 über den Aufenthalt und die Niederlassung von
Angehörigen der neuen EU-Mitgliedstaaten, nämlich Zyperns, Maltas, der Angehörigen der neuen EU-Mitgliedstaaten, nämlich Zyperns, Maltas, der
Tschechischen Republik, der Slowakei, Lettlands, Sloweniens, Polens, Tschechischen Republik, der Slowakei, Lettlands, Sloweniens, Polens,
Ungarns, Litauens und Estlands, und ihren Familienmitgliedern ab dem Ungarns, Litauens und Estlands, und ihren Familienmitgliedern ab dem
1. Mai 2004 und insbesondere während der Übergangsperiode, die im 1. Mai 2004 und insbesondere während der Übergangsperiode, die im
Beitrittsvertrag vorgesehen ist (1), verwiesen werden. Beitrittsvertrag vorgesehen ist (1), verwiesen werden.
Die Bestimmungen dieses Rundschreibens sind auf bulgarische und Die Bestimmungen dieses Rundschreibens sind auf bulgarische und
rumänische Staatsangehörige und auf ihren Familienmitglieder ab dem 1. rumänische Staatsangehörige und auf ihren Familienmitglieder ab dem 1.
Januar 2007 anwendbar. Für diese Anwendung müssen jedoch die Januar 2007 anwendbar. Für diese Anwendung müssen jedoch die
verschiedenen Stellen dieses Rundschreibens, an denen auf die verschiedenen Stellen dieses Rundschreibens, an denen auf die
Übergangsperiode verwiesen wird, wie folgt gelesen werden: Übergangsperiode verwiesen wird, wie folgt gelesen werden:
- « 1. Januar 2007 » anstatt « 1. Mai 2004 » und - « 1. Januar 2007 » anstatt « 1. Mai 2004 » und
- « 31. Dezember 2008 » anstatt « 30. April 2009 ». - « 31. Dezember 2008 » anstatt « 30. April 2009 ».
Der Vermerk, der in bestimmten Fällen auf dem Aufenthaltsschein oder Der Vermerk, der in bestimmten Fällen auf dem Aufenthaltsschein oder
-dokument angebracht werden muss, muss dementsprechend angepasst -dokument angebracht werden muss, muss dementsprechend angepasst
werden. werden.
Ausserdem wird das Rundschreiben vom 22. Dezember 1999 über die Ausserdem wird das Rundschreiben vom 22. Dezember 1999 über die
Aufenthaltsbedingungen für bestimmte Staatsangehörige Mittel- und Aufenthaltsbedingungen für bestimmte Staatsangehörige Mittel- und
Osteuropas, die im Königreich eine wirtschaftliche Tätigkeit als Osteuropas, die im Königreich eine wirtschaftliche Tätigkeit als
Nichtlohnempfänger ausüben oder eine Gesellschaft gründen möchten (2), Nichtlohnempfänger ausüben oder eine Gesellschaft gründen möchten (2),
am 1. Januar 2007 aufgehoben. am 1. Januar 2007 aufgehoben.
Nähere Auskünfte zu besonderen Fällen erteilt das Ausländeramt: Nähere Auskünfte zu besonderen Fällen erteilt das Ausländeramt:
- für Einzelfälle: - für Einzelfälle:
- Büro langfristiger Aufenthalt: 02-274 60 39 (F) beziehungsweise - Büro langfristiger Aufenthalt: 02-274 60 39 (F) beziehungsweise
02-274 60 33 (N) 02-274 60 33 (N)
- Büro Familienzusammenführung : 02-274 60 14 (F) beziehungsweise - Büro Familienzusammenführung : 02-274 60 14 (F) beziehungsweise
02-274 60 11 (N) 02-274 60 11 (N)
- Büro Revisionsanträge: 02-205 55 62 - Büro Revisionsanträge: 02-205 55 62
- für juristische Fragen: Studienbüro: 02-206 19 23 (F) - für juristische Fragen: Studienbüro: 02-206 19 23 (F)
beziehungsweise 02-206 19 22 (N) beziehungsweise 02-206 19 22 (N)
Brüssel, den 20. Dezember 2006 Brüssel, den 20. Dezember 2006
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
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Fussnoten Fussnoten
(1) Belgisches Staatsblatt vom 17. Mai 2004, deutsche Übersetzung (1) Belgisches Staatsblatt vom 17. Mai 2004, deutsche Übersetzung
Belgisches Staatsblatt vom 16. September 2004. Belgisches Staatsblatt vom 16. September 2004.
(2) Belgisches Staatsblatt vom 4. Februar 2000, deutsche Übersetzung (2) Belgisches Staatsblatt vom 4. Februar 2000, deutsche Übersetzung
Belgisches Staatsblatt vom 27. Mai 2000. Belgisches Staatsblatt vom 27. Mai 2000.
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