gepubliceerd op 09 december 1999
Rondzendbrief betreffende het bijzonder statuut van tijdelijke bescherming voor en de opvang van Kosovaarse vluchtelingen. - Duitse vertaling
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
19 APRIL 1999. - Rondzendbrief betreffende het bijzonder statuut van tijdelijke bescherming voor en de opvang van Kosovaarse vluchtelingen. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de rondzendbrief van de Minister van Binnenlandse Zaken van 19 april 1999 betreffende het bijzonder statuut van tijdelijke bescherming voor en de opvang van Kosovaarse vluchtelingen (Belgisch Staatsblad van 20 april 1999), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN 19. APRIL 1999 - Rundschreiben über den Sonderstatus zum vorübergehenden Schutz der Kosovo-Flüchtlinge und ihre Aufnahme 1.Einleitung Der Ministerrat hat in seinem Beschluss vom 9. April 1999 entschieden, bestimmten Kategorien von Kosovo-Flüchtlingen einen Sonderstatus zum vorübergehenden Schutz zu gewähren.
Dieses Rundschreiben bezweckt, allgemeine Informationen über Art und konkreten Inhalt dieses Status und über damit einhergehende Rechte und Pflichten zu erteilen. 2. Anwendungsbereich 2.1 Allgemeines Folgende Kategorien von Personen fallen in den Anwendungsbereich dieses Rundschreibens: 1. Personen, die im Rahmen des Evakuierungsprogramms des Hohen Kommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (abgekürzt « UNHCR ») die Möglichkeit erhalten, nach Belgien zu kommen, 2.Familienmitglieder ersten Grades einer seit einiger Zeit legal in Belgien wohnenden Person, die aus der Gegend vom Kosovo stammen, sofern sie auf legale Weise in Belgien einreisen, das heisst entweder mit einem Visum oder einer Aufenthaltserlaubnis oder nach vorheriger Erlaubnis des Ausländeramtes oder eines belgischen Konsulats. 2.2 Anmerkungen Zwei Anmerkungen müssen zum Anwendungsbereich gemacht werden. 1. Die vorübergehende Schutzmassnahme ist nicht anwendbar auf Flüchtlinge, die früher eingereist sind oder die in Zukunft illegal einreisen werden.Diese können einen Asylantrag einreichen und sich vorübergehend als Asylsuchende in Belgien aufhalten. 2. Nach Beurteilung des Standpunktes der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Einführung einer vorübergehenden Schutzmassnahme kann der Anwendungsbereich der belgischen Massnahme eventuell erweitert werden. 3. Aufenthaltsstatus 3.1 Aufenthaltserlaubnis von sechs Monaten Personen, die in den Anwendungsbereich fallen, wird aufgrund von Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern eine Aufenthaltserlaubnis für eine Dauer von sechs Monaten erteilt. Gemäss Artikel 13 gibt diese Erlaubnis Anrecht auf eine Aufenthaltsgenehmigung gleicher Dauer.
Personen, die im Rahmen des Evakuierungsprogramms nach Belgien kommen (siehe Nr. 2.1 Punkt 1), stellt das Ausländeramt bei ihrer Einreise eine « zeitweilige Bescheinigung für Vertriebene » (Anlage A), aufgrund deren ihnen die Eintragung ins Fremdenregister erlaubt wird, und eine Unterlage, aufgrund deren die Betreffenden arbeiten dürfen (Anlage B), aus.
Personen, die als Familienmitglieder nach Belgien kommen (siehe Nr. 2.1 Punkt 2), erhalten die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von sechs Monaten bereits vor ihrer Ankunft. Sie müssen sich unmittelbar nach ihrer Ankunft beim Ausländeramt melden, um ihre « zeitweilige Bescheinigung für Vertriebene » abzuholen, mit der sie anschliessend bei der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnort wählen möchten, zwecks Eintragung vorstellig werden können.
Auch wenn die Betreffenden nur die « zeitweilige Bescheinigung für Vertriebene » besitzen (also selbst wenn sie keinen Pass oder kein Identitätsdokument vorlegen können), werden sie ins Fremdenregister eingetragen und erhalten sie eine Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister (die sogenannte « weisse Karte »; nachstehend « B.E.F.R. »). Auf der B.E.F.R. wird der Vermerk « zeitweilige Bescheinigung für Vertriebene » angegeben.
Die gewöhnlichen Regeln für die Eintragung ins Fremdenregister sind anwendbar. Der aufgrund des vorliegenden Rundschreibens gewährte Status ist mit dem Status jedes Ausländers vergleichbar, der eine Aufenthaltserlaubnis für begrenzte Dauer hat.
Jede Adressenänderung muss in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Weise gemeldet werden, das heisst bei der Gemeinde des neuen Wohnortes. Des weiteren muss der Betreffende jede Adressenänderung ebenfalls dem Ausländeramt mitteilen.
Es ist äusserst belangreich, dass der Betreffende jede eventuelle Adressenänderung meldet, ansonsten läuft er Gefahr, aus dem Fremdenregister gestrichen zu werden, wodurch er seine Aufenthaltsgenehmigung verlieren kann. 3.2 Verlängerung oder Ablauf der Erlaubnis Die vorläufige Aufenthaltserlaubnis ist für die Dauer von sechs Monaten gültig.
Sofern die Regierung nach Beurteilung der allgemeinen Lage im Kosovo nicht beschliesst, dass der Sonderstatus zum zeitweiligen Schutz nicht mehr aufrechterhalten werden muss, kann die Eintragung im Fremdenregister jedesmal um sechs Monate verlängert werden.
Der Betreffende muss diese Verlängerung vor Ablauf des ersten Zeitraums oder des vorhergehenden Zeitraums von sechs Monaten bei der Eintragungsgemeinde beantragen. 4. Aufnahme Personen, die im Rahmen des Evakuierungsprogramms des Hohen Kommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Belgien kommen, werden vorerst in einer bestimmten Anzahl Aufnahmezentren aufgenommen, die vom Staat oder auf Antrag des Staates vom Belgischen Roten Kreuz eingerichtet werden. Diese Aufnahmezentren bieten den aufgenommenen Personen kostenlose Verpflegung und Unterkunft und gewährleisten ihnen ebenfalls die notwendige sozialpsychologische und medizinische Betreuung.
Es steht den Betreffenden frei, die Aufnahmezentren zu verlassen und sich in einer Gemeinde niederzulassen. Wenn sie bedürftig sind, können sie Hilfe beim Öffentlichen Sozialhilfezentrum (ÖSHZ) der Gemeinde des obligatorischen Eintragungsortes beantragen (das Gesetz wird in diesem Sinne abgeändert).
Das ÖSHZ überprüft, ob die Betreffenden über die obenerwähnten Aufenthaltsdokumente verfügen; wenn ja, bestimmt es auf der Grundlage einer Sozialuntersuchung Art und Höhe der zu gewährenden Sozialhilfe.
Das ÖSHZ bestimmt selbst, welche Hilfe zu gewähren ist. Der Staat erstattet den ÖSHZ die Kosten in den Grenzen des Ministeriellen Erlasses vom 30. Januar 1995 zur Regelung der Kostenerstattung durch den Staat für die Hilfeleistung, die die ÖSHZ einem Bedürftigen gewährt haben, der die belgische Staatsangehörigkeit nicht besitzt und nicht im Bevölkerungsregister eingetragen ist (Belgisches Staatsblatt vom 3. März 1995, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 21.
Dezember 1996, und Belgisches Staatsblatt vom 2. März 1999).
Bei Gewährung der Hilfe berücksichtigt das ÖSHZ im Hinblick auf die Rückforderung die Sonderbestimmungen in bezug auf die soziale Sicherheit (Familienbeihilfen, Krankenkasse), die auf die betreffenden Personen anwendbar sind. 5. Beschäftigung Die Regelung, die in Sachen Beschäftigung auf die in vorliegendem Rundschreiben erwähnten Personen anwendbar ist, ist vergleichbar mit der Regelung, die für Asylsuchende gilt, deren Antrag bereits für zulässig erklärt worden ist. 5.1 Allgemeines Die betreffenden Personen können von einem Arbeitgeber in Belgien beschäftigt werden, wenn diesem Arbeitgeber eine vorläufige Beschäftigungserlaubnis ausgestellt worden ist, nachdem er diesbezüglich einen Antrag bei der regionalen Behörde eingereicht hat.
Die Ausstellung dieser vorläufigen Beschäftigungserlaubnis an den Arbeitgeber führt nicht zur Ausstellung einer Arbeitserlaubnis an den Arbeitnehmer; der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer jedoch eine Abschrift der vorläufigen Beschäftigungserlaubnis aushändigen.
Für die Gewährung der vorläufigen Beschäftigungserlaubnis wird weder die Arbeitsmarktlage (in Abweichung von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 6. November 1967) noch das Bestehen eines internationalen Übereinkommens über Arbeitskräfte (in Abweichung von Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 6. November 1967) berücksichtigt.
Andererseits ist der in Artikel 2bis des Königlichen Erlasses vom 6.
November 1967 vorgesehene Vertrag nicht erforderlich; ein schriftlicher Arbeitsvertrag, der den Bestimmungen des Gesetzes vom 3.
Juli 1978 entspricht, ist jedoch erforderlich.
Artikel 9 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 34 vom 20. Juli 1967 ist ebensowenig anzuwenden.
Der Arbeitgeber darf die betreffenden Personen vor Erhalt der vorläufigen Beschäftigungserlaubnis nicht effektiv beschäftigen.
Die vorläufige Beschäftigungserlaubnis ist für die Dauer von höchstens einem Jahr gültig und kann erneuert werden.
Sie verliert jedoch ihre Gültigkeit, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr über einen Aufenthaltsschein verfügt. 5.2 Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer vorläufigen Beschäftigungserlaubnis Der Antrag auf Ausstellung einer (vorläufigen) Beschäftigungserlaubnis muss der Arbeitgeber bei den zuständigen regionalen Dienststellen (ORBEM/BGDA, VDAB, FOREM, GRABA) mit folgenden Unterlagen einreichen: - dem in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 6. November 1967 vorgesehenen Informationsblatt, - einer von der Gemeindeverwaltung des Hauptwohnortes des Arbeitnehmers für gleichlautend erklärten Abschrift des Aufenthaltsscheins, - wenn der Arbeitnehmer seit weniger als zwei Jahren in Belgien wohnt und hier zum erstenmal beschäftigt wird: dem in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 6. November 1967 vorgesehenen ärztlichen Attest.
Anträge auf Erneuerung müssen genauso wie der erste Antrag eingereicht werden.
Betrifft der Antrag auf Ausstellung einer vorläufigen Beschäftigungserlaubnis eine Beschäftigung im Gartenbausektor, sind die Bestimmungen des Rundschreibens vom 1. Juli 1994 (Belgisches Staatsblatt vom 7. Juli 1994) anwendbar. 6. Soziale Sicherheit 6.1 Familienbeihilfen 6.1.1 Aufnahme von Kosovo-Kindern in einer Familie in Belgien Aufgrund von Artikel 51 § 4 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger gewährt die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten zugunsten von Kindern, die Kosovo-Flüchtlinge sind, eine allgemeine Abweichung von der in Artikel 51 § 3 derselben Gesetze festgelegten Bedingung in bezug auf das Verwandtschafts- oder Rechtsverhältnis. 6.1.2 Eine Kosovo-Flüchtlingsfamilie kommt nach Belgien, die Kinder sind ausschliesslich oder hauptsächlich zu Lasten einer natürlichen Person Aufgrund von Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur Einführung garantierter Familienleistungen hat die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten beschlossen, dass die Bedingung, während mindestens fünf Jahren, die dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf garantierte Familienleistungen vorausgehen, tatsächlich und ununterbrochen in Belgien zu wohnen, weder auf die Person, zu deren Lasten das Kosovo-Kind ausschliesslich oder hauptsächlich ist (Artikel 1 Absatz 2), noch auf das Kosovo-Kind selbst (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1) anwendbar ist. 6.2 Gesundheitspflege 6.2.1 Recht auf Beteiligungen für Gesundheitspflege zugunsten von Kosovo-Flüchtlingen 1. Was das Recht dieser Personen auf Beteiligungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung betrifft, wird den Versicherungsträgern mitgeteilt, wie diese Personen einen Anspruch auf Beteiligungen geltend machen können.2. Die Gesundheitspflegepflichtversicherungsregelung sieht bereits vor, dass Ausländer, denen ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten erlaubt worden ist, die in Artikel 32 Absatz 1 Nr.15 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung (Artikel 128quinquies § 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des vorerwähnten koordinierten Gesetzes) erwähnte Eigenschaft eines Berechtigten geltend machen können. Diese Personen weisen ihre Situation durch Vorlage einer Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister nach, aufgrund deren sie sich als Berechtigte beim Versicherungsträger ihrer Wahl eintragen lassen können. Sobald diese Personen eingetragen sind, haben sie Anrecht auf Beteiligungen für Gesundheitspflege.
In Erwartung der Eintragung ins Fremdenregister erhalten die Betreffenden einen vorläufigen Aufenthaltsschein, der ihnen sofort ausgehändigt wird (zeitweilige Bescheinigung für Vertriebene). Auf der Grundlage dieses Scheins - der im nachhinein durch die B.E.F.R. bestätigt wird - ist die Eintragung beim Versicherungsträger in der vorerwähnten Eigenschaft als Berechtigter bereits möglich. 6.2.2 Recht auf erhöhte Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung Fallen die betreffenden Personen in den Anwendungsbereich von Artikel 37 § 1 oder § 19 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes, kann ihnen die erhöhte Beteiligung der Versicherung gewährt werden.
Die Situation, in der die meisten dieser Personen sich wahrscheinlich befinden und die Anrecht auf die erhöhte Beteiligung der Versicherung gibt, ist die Situation, in der das ÖSHZ ihnen eine dem Existenzminimum entsprechende finanzielle Unterstützung gewährt (Unterstützung, die aufgrund der Artikel 4 und 5 des Gesetzes vom 2.
April 1965 bezüglich der Übernahme der von den ÖSHZ gewährten Hilfeleistungen vollständig oder teilweise zu Lasten der föderalen Behörde geht).
Damit diesen Personen das Anrecht auf die erhöhte Beteiligung gewährt werden kann, müssen sie während drei Monaten ununterbrochen Anrecht auf diese Unterstützung gehabt haben (oder während sechs Monaten in einem Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten). Diese Situation wird anhand einer Bescheinigung des ÖSHZ nachgewiesen.
Brüssel, den 19. April 1999 Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS
Anlagen Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld