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| Rondzendbrief betreffende het bijzonder statuut van tijdelijke bescherming voor en de opvang van Kosovaarse vluchtelingen. - Duitse vertaling | Circulaire concernant le statut particulier de protection temporaire pour les réfugiés kosovars et leur accueil. - Traduction allemande |
|---|---|
| MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 19 APRIL 1999. - Rondzendbrief betreffende het bijzonder statuut van tijdelijke bescherming voor en de opvang van Kosovaarse vluchtelingen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de rondzendbrief | MINISTERE DE L'INTERIEUR 19 AVRIL 1999. - Circulaire concernant le statut particulier de protection temporaire pour les réfugiés kosovars et leur accueil. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| van de Minister van Binnenlandse Zaken van 19 april 1999 betreffende | circulaire du Ministre de l'Intérieur du 19 avril 1999 concernant le |
| het bijzonder statuut van tijdelijke bescherming voor en de opvang van | statut particulier de protection temporaire pour les réfugiés kosovars |
| Kosovaarse vluchtelingen (Belgisch Staatsblad van 20 april 1999), | et leur accueil (Moniteur belge du 20 avril 1999), établie par le |
| opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | Service central de traduction allemande du Commissariat |
| Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | d'Arrondissement adjoint à Malmedy. |
| MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
| 19. APRIL 1999 - Rundschreiben über den Sonderstatus zum | 19. APRIL 1999 - Rundschreiben über den Sonderstatus zum |
| vorübergehenden | vorübergehenden |
| Schutz der Kosovo-Flüchtlinge und ihre Aufnahme | Schutz der Kosovo-Flüchtlinge und ihre Aufnahme |
| 1. Einleitung | 1. Einleitung |
| Der Ministerrat hat in seinem Beschluss vom 9. April 1999 entschieden, | Der Ministerrat hat in seinem Beschluss vom 9. April 1999 entschieden, |
| bestimmten Kategorien von Kosovo-Flüchtlingen einen Sonderstatus zum | bestimmten Kategorien von Kosovo-Flüchtlingen einen Sonderstatus zum |
| vorübergehenden Schutz zu gewähren. | vorübergehenden Schutz zu gewähren. |
| Dieses Rundschreiben bezweckt, allgemeine Informationen über Art und | Dieses Rundschreiben bezweckt, allgemeine Informationen über Art und |
| konkreten Inhalt dieses Status und über damit einhergehende Rechte und | konkreten Inhalt dieses Status und über damit einhergehende Rechte und |
| Pflichten zu erteilen. | Pflichten zu erteilen. |
| 2. Anwendungsbereich | 2. Anwendungsbereich |
| 2.1 Allgemeines | 2.1 Allgemeines |
| Folgende Kategorien von Personen fallen in den Anwendungsbereich | Folgende Kategorien von Personen fallen in den Anwendungsbereich |
| dieses Rundschreibens: | dieses Rundschreibens: |
| 1. Personen, die im Rahmen des Evakuierungsprogramms des Hohen | 1. Personen, die im Rahmen des Evakuierungsprogramms des Hohen |
| Kommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (abgekürzt « | Kommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (abgekürzt « |
| UNHCR ») die Möglichkeit erhalten, nach Belgien zu kommen, | UNHCR ») die Möglichkeit erhalten, nach Belgien zu kommen, |
| 2. Familienmitglieder ersten Grades einer seit einiger Zeit legal in | 2. Familienmitglieder ersten Grades einer seit einiger Zeit legal in |
| Belgien wohnenden Person, die aus der Gegend vom Kosovo stammen, | Belgien wohnenden Person, die aus der Gegend vom Kosovo stammen, |
| sofern sie auf legale Weise in Belgien einreisen, das heisst entweder | sofern sie auf legale Weise in Belgien einreisen, das heisst entweder |
| mit einem Visum oder einer Aufenthaltserlaubnis oder nach vorheriger | mit einem Visum oder einer Aufenthaltserlaubnis oder nach vorheriger |
| Erlaubnis des Ausländeramtes oder eines belgischen Konsulats. | Erlaubnis des Ausländeramtes oder eines belgischen Konsulats. |
| 2.2 Anmerkungen | 2.2 Anmerkungen |
| Zwei Anmerkungen müssen zum Anwendungsbereich gemacht werden. | Zwei Anmerkungen müssen zum Anwendungsbereich gemacht werden. |
| 1. Die vorübergehende Schutzmassnahme ist nicht anwendbar auf | 1. Die vorübergehende Schutzmassnahme ist nicht anwendbar auf |
| Flüchtlinge, die früher eingereist sind oder die in Zukunft illegal | Flüchtlinge, die früher eingereist sind oder die in Zukunft illegal |
| einreisen werden. Diese können einen Asylantrag einreichen und sich | einreisen werden. Diese können einen Asylantrag einreichen und sich |
| vorübergehend als Asylsuchende in Belgien aufhalten. | vorübergehend als Asylsuchende in Belgien aufhalten. |
| 2. Nach Beurteilung des Standpunktes der anderen Mitgliedstaaten | 2. Nach Beurteilung des Standpunktes der anderen Mitgliedstaaten |
| hinsichtlich der Einführung einer vorübergehenden Schutzmassnahme kann | hinsichtlich der Einführung einer vorübergehenden Schutzmassnahme kann |
| der Anwendungsbereich der belgischen Massnahme eventuell erweitert | der Anwendungsbereich der belgischen Massnahme eventuell erweitert |
| werden. | werden. |
| 3. Aufenthaltsstatus | 3. Aufenthaltsstatus |
| 3.1 Aufenthaltserlaubnis von sechs Monaten | 3.1 Aufenthaltserlaubnis von sechs Monaten |
| Personen, die in den Anwendungsbereich fallen, wird aufgrund von | Personen, die in den Anwendungsbereich fallen, wird aufgrund von |
| Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins | Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins |
| Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von | Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von |
| Ausländern eine Aufenthaltserlaubnis für eine Dauer von sechs Monaten | Ausländern eine Aufenthaltserlaubnis für eine Dauer von sechs Monaten |
| erteilt. Gemäss Artikel 13 gibt diese Erlaubnis Anrecht auf eine | erteilt. Gemäss Artikel 13 gibt diese Erlaubnis Anrecht auf eine |
| Aufenthaltsgenehmigung gleicher Dauer. | Aufenthaltsgenehmigung gleicher Dauer. |
| Personen, die im Rahmen des Evakuierungsprogramms nach Belgien kommen | Personen, die im Rahmen des Evakuierungsprogramms nach Belgien kommen |
| (siehe Nr. 2.1 Punkt 1), stellt das Ausländeramt bei ihrer Einreise | (siehe Nr. 2.1 Punkt 1), stellt das Ausländeramt bei ihrer Einreise |
| eine « zeitweilige Bescheinigung für Vertriebene » (Anlage A), | eine « zeitweilige Bescheinigung für Vertriebene » (Anlage A), |
| aufgrund deren ihnen die Eintragung ins Fremdenregister erlaubt wird, | aufgrund deren ihnen die Eintragung ins Fremdenregister erlaubt wird, |
| und eine Unterlage, aufgrund deren die Betreffenden arbeiten dürfen | und eine Unterlage, aufgrund deren die Betreffenden arbeiten dürfen |
| (Anlage B), aus. | (Anlage B), aus. |
| Personen, die als Familienmitglieder nach Belgien kommen (siehe Nr. | Personen, die als Familienmitglieder nach Belgien kommen (siehe Nr. |
| 2.1 Punkt 2), erhalten die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von | 2.1 Punkt 2), erhalten die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von |
| sechs Monaten bereits vor ihrer Ankunft. Sie müssen sich unmittelbar | sechs Monaten bereits vor ihrer Ankunft. Sie müssen sich unmittelbar |
| nach ihrer Ankunft beim Ausländeramt melden, um ihre « zeitweilige | nach ihrer Ankunft beim Ausländeramt melden, um ihre « zeitweilige |
| Bescheinigung für Vertriebene » abzuholen, mit der sie anschliessend | Bescheinigung für Vertriebene » abzuholen, mit der sie anschliessend |
| bei der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnort wählen möchten, zwecks | bei der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnort wählen möchten, zwecks |
| Eintragung vorstellig werden können. | Eintragung vorstellig werden können. |
| Auch wenn die Betreffenden nur die « zeitweilige Bescheinigung für | Auch wenn die Betreffenden nur die « zeitweilige Bescheinigung für |
| Vertriebene » besitzen (also selbst wenn sie keinen Pass oder kein | Vertriebene » besitzen (also selbst wenn sie keinen Pass oder kein |
| Identitätsdokument vorlegen können), werden sie ins Fremdenregister | Identitätsdokument vorlegen können), werden sie ins Fremdenregister |
| eingetragen und erhalten sie eine Bescheinigung über die Eintragung im | eingetragen und erhalten sie eine Bescheinigung über die Eintragung im |
| Fremdenregister (die sogenannte « weisse Karte »; nachstehend « | Fremdenregister (die sogenannte « weisse Karte »; nachstehend « |
| B.E.F.R. »). Auf der B.E.F.R. wird der Vermerk « zeitweilige | B.E.F.R. »). Auf der B.E.F.R. wird der Vermerk « zeitweilige |
| Bescheinigung für Vertriebene » angegeben. | Bescheinigung für Vertriebene » angegeben. |
| Die gewöhnlichen Regeln für die Eintragung ins Fremdenregister sind | Die gewöhnlichen Regeln für die Eintragung ins Fremdenregister sind |
| anwendbar. Der aufgrund des vorliegenden Rundschreibens gewährte | anwendbar. Der aufgrund des vorliegenden Rundschreibens gewährte |
| Status ist mit dem Status jedes Ausländers vergleichbar, der eine | Status ist mit dem Status jedes Ausländers vergleichbar, der eine |
| Aufenthaltserlaubnis für begrenzte Dauer hat. | Aufenthaltserlaubnis für begrenzte Dauer hat. |
| Jede Adressenänderung muss in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und | Jede Adressenänderung muss in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und |
| Weise gemeldet werden, das heisst bei der Gemeinde des neuen | Weise gemeldet werden, das heisst bei der Gemeinde des neuen |
| Wohnortes. Des weiteren muss der Betreffende jede Adressenänderung | Wohnortes. Des weiteren muss der Betreffende jede Adressenänderung |
| ebenfalls dem Ausländeramt mitteilen. | ebenfalls dem Ausländeramt mitteilen. |
| Es ist äusserst belangreich, dass der Betreffende jede eventuelle | Es ist äusserst belangreich, dass der Betreffende jede eventuelle |
| Adressenänderung meldet, ansonsten läuft er Gefahr, aus dem | Adressenänderung meldet, ansonsten läuft er Gefahr, aus dem |
| Fremdenregister gestrichen zu werden, wodurch er seine | Fremdenregister gestrichen zu werden, wodurch er seine |
| Aufenthaltsgenehmigung verlieren kann. | Aufenthaltsgenehmigung verlieren kann. |
| 3.2 Verlängerung oder Ablauf der Erlaubnis | 3.2 Verlängerung oder Ablauf der Erlaubnis |
| Die vorläufige Aufenthaltserlaubnis ist für die Dauer von sechs | Die vorläufige Aufenthaltserlaubnis ist für die Dauer von sechs |
| Monaten gültig. | Monaten gültig. |
| Sofern die Regierung nach Beurteilung der allgemeinen Lage im Kosovo | Sofern die Regierung nach Beurteilung der allgemeinen Lage im Kosovo |
| nicht beschliesst, dass der Sonderstatus zum zeitweiligen Schutz nicht | nicht beschliesst, dass der Sonderstatus zum zeitweiligen Schutz nicht |
| mehr aufrechterhalten werden muss, kann die Eintragung im | mehr aufrechterhalten werden muss, kann die Eintragung im |
| Fremdenregister jedesmal um sechs Monate verlängert werden. | Fremdenregister jedesmal um sechs Monate verlängert werden. |
| Der Betreffende muss diese Verlängerung vor Ablauf des ersten | Der Betreffende muss diese Verlängerung vor Ablauf des ersten |
| Zeitraums oder des vorhergehenden Zeitraums von sechs Monaten bei der | Zeitraums oder des vorhergehenden Zeitraums von sechs Monaten bei der |
| Eintragungsgemeinde beantragen. | Eintragungsgemeinde beantragen. |
| 4. Aufnahme | 4. Aufnahme |
| Personen, die im Rahmen des Evakuierungsprogramms des Hohen | Personen, die im Rahmen des Evakuierungsprogramms des Hohen |
| Kommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Belgien | Kommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Belgien |
| kommen, werden vorerst in einer bestimmten Anzahl Aufnahmezentren | kommen, werden vorerst in einer bestimmten Anzahl Aufnahmezentren |
| aufgenommen, die vom Staat oder auf Antrag des Staates vom Belgischen | aufgenommen, die vom Staat oder auf Antrag des Staates vom Belgischen |
| Roten Kreuz eingerichtet werden. | Roten Kreuz eingerichtet werden. |
| Diese Aufnahmezentren bieten den aufgenommenen Personen kostenlose | Diese Aufnahmezentren bieten den aufgenommenen Personen kostenlose |
| Verpflegung und Unterkunft und gewährleisten ihnen ebenfalls die | Verpflegung und Unterkunft und gewährleisten ihnen ebenfalls die |
| notwendige sozialpsychologische und medizinische Betreuung. | notwendige sozialpsychologische und medizinische Betreuung. |
| Es steht den Betreffenden frei, die Aufnahmezentren zu verlassen und | Es steht den Betreffenden frei, die Aufnahmezentren zu verlassen und |
| sich in einer Gemeinde niederzulassen. Wenn sie bedürftig sind, können | sich in einer Gemeinde niederzulassen. Wenn sie bedürftig sind, können |
| sie Hilfe beim Öffentlichen Sozialhilfezentrum (ÖSHZ) der Gemeinde des | sie Hilfe beim Öffentlichen Sozialhilfezentrum (ÖSHZ) der Gemeinde des |
| obligatorischen Eintragungsortes beantragen (das Gesetz wird in diesem | obligatorischen Eintragungsortes beantragen (das Gesetz wird in diesem |
| Sinne abgeändert). | Sinne abgeändert). |
| Das ÖSHZ überprüft, ob die Betreffenden über die obenerwähnten | Das ÖSHZ überprüft, ob die Betreffenden über die obenerwähnten |
| Aufenthaltsdokumente verfügen; wenn ja, bestimmt es auf der Grundlage | Aufenthaltsdokumente verfügen; wenn ja, bestimmt es auf der Grundlage |
| einer Sozialuntersuchung Art und Höhe der zu gewährenden Sozialhilfe. | einer Sozialuntersuchung Art und Höhe der zu gewährenden Sozialhilfe. |
| Das ÖSHZ bestimmt selbst, welche Hilfe zu gewähren ist. Der Staat | Das ÖSHZ bestimmt selbst, welche Hilfe zu gewähren ist. Der Staat |
| erstattet den ÖSHZ die Kosten in den Grenzen des Ministeriellen | erstattet den ÖSHZ die Kosten in den Grenzen des Ministeriellen |
| Erlasses vom 30. Januar 1995 zur Regelung der Kostenerstattung durch | Erlasses vom 30. Januar 1995 zur Regelung der Kostenerstattung durch |
| den Staat für die Hilfeleistung, die die ÖSHZ einem Bedürftigen | den Staat für die Hilfeleistung, die die ÖSHZ einem Bedürftigen |
| gewährt haben, der die belgische Staatsangehörigkeit nicht besitzt und | gewährt haben, der die belgische Staatsangehörigkeit nicht besitzt und |
| nicht im Bevölkerungsregister eingetragen ist (Belgisches Staatsblatt | nicht im Bevölkerungsregister eingetragen ist (Belgisches Staatsblatt |
| vom 3. März 1995, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 21. | vom 3. März 1995, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 21. |
| Dezember 1996, und Belgisches Staatsblatt vom 2. März 1999). | Dezember 1996, und Belgisches Staatsblatt vom 2. März 1999). |
| Bei Gewährung der Hilfe berücksichtigt das ÖSHZ im Hinblick auf die | Bei Gewährung der Hilfe berücksichtigt das ÖSHZ im Hinblick auf die |
| Rückforderung die Sonderbestimmungen in bezug auf die soziale | Rückforderung die Sonderbestimmungen in bezug auf die soziale |
| Sicherheit (Familienbeihilfen, Krankenkasse), die auf die betreffenden | Sicherheit (Familienbeihilfen, Krankenkasse), die auf die betreffenden |
| Personen anwendbar sind. | Personen anwendbar sind. |
| 5. Beschäftigung | 5. Beschäftigung |
| Die Regelung, die in Sachen Beschäftigung auf die in vorliegendem | Die Regelung, die in Sachen Beschäftigung auf die in vorliegendem |
| Rundschreiben erwähnten Personen anwendbar ist, ist vergleichbar mit | Rundschreiben erwähnten Personen anwendbar ist, ist vergleichbar mit |
| der Regelung, die für Asylsuchende gilt, deren Antrag bereits für | der Regelung, die für Asylsuchende gilt, deren Antrag bereits für |
| zulässig erklärt worden ist. | zulässig erklärt worden ist. |
| 5.1 Allgemeines | 5.1 Allgemeines |
| Die betreffenden Personen können von einem Arbeitgeber in Belgien | Die betreffenden Personen können von einem Arbeitgeber in Belgien |
| beschäftigt werden, wenn diesem Arbeitgeber eine vorläufige | beschäftigt werden, wenn diesem Arbeitgeber eine vorläufige |
| Beschäftigungserlaubnis ausgestellt worden ist, nachdem er | Beschäftigungserlaubnis ausgestellt worden ist, nachdem er |
| diesbezüglich einen Antrag bei der regionalen Behörde eingereicht hat. | diesbezüglich einen Antrag bei der regionalen Behörde eingereicht hat. |
| Die Ausstellung dieser vorläufigen Beschäftigungserlaubnis an den | Die Ausstellung dieser vorläufigen Beschäftigungserlaubnis an den |
| Arbeitgeber führt nicht zur Ausstellung einer Arbeitserlaubnis an den | Arbeitgeber führt nicht zur Ausstellung einer Arbeitserlaubnis an den |
| Arbeitnehmer; der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer jedoch eine | Arbeitnehmer; der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer jedoch eine |
| Abschrift der vorläufigen Beschäftigungserlaubnis aushändigen. | Abschrift der vorläufigen Beschäftigungserlaubnis aushändigen. |
| Für die Gewährung der vorläufigen Beschäftigungserlaubnis wird weder | Für die Gewährung der vorläufigen Beschäftigungserlaubnis wird weder |
| die Arbeitsmarktlage (in Abweichung von Artikel 5 des Königlichen | die Arbeitsmarktlage (in Abweichung von Artikel 5 des Königlichen |
| Erlasses vom 6. November 1967) noch das Bestehen eines internationalen | Erlasses vom 6. November 1967) noch das Bestehen eines internationalen |
| Übereinkommens über Arbeitskräfte (in Abweichung von Artikel 6 des | Übereinkommens über Arbeitskräfte (in Abweichung von Artikel 6 des |
| Königlichen Erlasses vom 6. November 1967) berücksichtigt. | Königlichen Erlasses vom 6. November 1967) berücksichtigt. |
| Andererseits ist der in Artikel 2bis des Königlichen Erlasses vom 6. | Andererseits ist der in Artikel 2bis des Königlichen Erlasses vom 6. |
| November 1967 vorgesehene Vertrag nicht erforderlich; ein | November 1967 vorgesehene Vertrag nicht erforderlich; ein |
| schriftlicher Arbeitsvertrag, der den Bestimmungen des Gesetzes vom 3. | schriftlicher Arbeitsvertrag, der den Bestimmungen des Gesetzes vom 3. |
| Juli 1978 entspricht, ist jedoch erforderlich. | Juli 1978 entspricht, ist jedoch erforderlich. |
| Artikel 9 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 34 vom 20. Juli 1967 | Artikel 9 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 34 vom 20. Juli 1967 |
| ist ebensowenig anzuwenden. | ist ebensowenig anzuwenden. |
| Der Arbeitgeber darf die betreffenden Personen vor Erhalt der | Der Arbeitgeber darf die betreffenden Personen vor Erhalt der |
| vorläufigen Beschäftigungserlaubnis nicht effektiv beschäftigen. | vorläufigen Beschäftigungserlaubnis nicht effektiv beschäftigen. |
| Die vorläufige Beschäftigungserlaubnis ist für die Dauer von höchstens | Die vorläufige Beschäftigungserlaubnis ist für die Dauer von höchstens |
| einem Jahr gültig und kann erneuert werden. | einem Jahr gültig und kann erneuert werden. |
| Sie verliert jedoch ihre Gültigkeit, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr | Sie verliert jedoch ihre Gültigkeit, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr |
| über einen Aufenthaltsschein verfügt. | über einen Aufenthaltsschein verfügt. |
| 5.2 Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer vorläufigen | 5.2 Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer vorläufigen |
| Beschäftigungserlaubnis | Beschäftigungserlaubnis |
| Der Antrag auf Ausstellung einer (vorläufigen) Beschäftigungserlaubnis | Der Antrag auf Ausstellung einer (vorläufigen) Beschäftigungserlaubnis |
| muss der Arbeitgeber bei den zuständigen regionalen Dienststellen | muss der Arbeitgeber bei den zuständigen regionalen Dienststellen |
| (ORBEM/BGDA, VDAB, FOREM, GRABA) mit folgenden Unterlagen einreichen: | (ORBEM/BGDA, VDAB, FOREM, GRABA) mit folgenden Unterlagen einreichen: |
| - dem in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 6. November 1967 | - dem in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 6. November 1967 |
| vorgesehenen Informationsblatt, | vorgesehenen Informationsblatt, |
| - einer von der Gemeindeverwaltung des Hauptwohnortes des | - einer von der Gemeindeverwaltung des Hauptwohnortes des |
| Arbeitnehmers für gleichlautend erklärten Abschrift des | Arbeitnehmers für gleichlautend erklärten Abschrift des |
| Aufenthaltsscheins, | Aufenthaltsscheins, |
| - wenn der Arbeitnehmer seit weniger als zwei Jahren in Belgien wohnt | - wenn der Arbeitnehmer seit weniger als zwei Jahren in Belgien wohnt |
| und hier zum erstenmal beschäftigt wird: dem in Artikel 2 des | und hier zum erstenmal beschäftigt wird: dem in Artikel 2 des |
| Königlichen Erlasses vom 6. November 1967 vorgesehenen ärztlichen | Königlichen Erlasses vom 6. November 1967 vorgesehenen ärztlichen |
| Attest. | Attest. |
| Anträge auf Erneuerung müssen genauso wie der erste Antrag eingereicht | Anträge auf Erneuerung müssen genauso wie der erste Antrag eingereicht |
| werden. | werden. |
| Betrifft der Antrag auf Ausstellung einer vorläufigen | Betrifft der Antrag auf Ausstellung einer vorläufigen |
| Beschäftigungserlaubnis eine Beschäftigung im Gartenbausektor, sind | Beschäftigungserlaubnis eine Beschäftigung im Gartenbausektor, sind |
| die Bestimmungen des Rundschreibens vom 1. Juli 1994 (Belgisches | die Bestimmungen des Rundschreibens vom 1. Juli 1994 (Belgisches |
| Staatsblatt vom 7. Juli 1994) anwendbar. | Staatsblatt vom 7. Juli 1994) anwendbar. |
| 6. Soziale Sicherheit | 6. Soziale Sicherheit |
| 6.1 Familienbeihilfen | 6.1 Familienbeihilfen |
| 6.1.1 Aufnahme von Kosovo-Kindern in einer Familie in Belgien | 6.1.1 Aufnahme von Kosovo-Kindern in einer Familie in Belgien |
| Aufgrund von Artikel 51 § 4 der koordinierten Gesetze über die | Aufgrund von Artikel 51 § 4 der koordinierten Gesetze über die |
| Familienbeihilfen für Lohnempfänger gewährt die Ministerin der | Familienbeihilfen für Lohnempfänger gewährt die Ministerin der |
| Sozialen Angelegenheiten zugunsten von Kindern, die Kosovo-Flüchtlinge | Sozialen Angelegenheiten zugunsten von Kindern, die Kosovo-Flüchtlinge |
| sind, eine allgemeine Abweichung von der in Artikel 51 § 3 derselben | sind, eine allgemeine Abweichung von der in Artikel 51 § 3 derselben |
| Gesetze festgelegten Bedingung in bezug auf das Verwandtschafts- oder | Gesetze festgelegten Bedingung in bezug auf das Verwandtschafts- oder |
| Rechtsverhältnis. | Rechtsverhältnis. |
| 6.1.2 Eine Kosovo-Flüchtlingsfamilie kommt nach Belgien, die Kinder | 6.1.2 Eine Kosovo-Flüchtlingsfamilie kommt nach Belgien, die Kinder |
| sind ausschliesslich oder hauptsächlich zu Lasten einer natürlichen | sind ausschliesslich oder hauptsächlich zu Lasten einer natürlichen |
| Person | Person |
| Aufgrund von Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur | Aufgrund von Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur |
| Einführung garantierter Familienleistungen hat die Ministerin der | Einführung garantierter Familienleistungen hat die Ministerin der |
| Sozialen Angelegenheiten beschlossen, dass die Bedingung, während | Sozialen Angelegenheiten beschlossen, dass die Bedingung, während |
| mindestens fünf Jahren, die dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags | mindestens fünf Jahren, die dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags |
| auf garantierte Familienleistungen vorausgehen, tatsächlich und | auf garantierte Familienleistungen vorausgehen, tatsächlich und |
| ununterbrochen in Belgien zu wohnen, weder auf die Person, zu deren | ununterbrochen in Belgien zu wohnen, weder auf die Person, zu deren |
| Lasten das Kosovo-Kind ausschliesslich oder hauptsächlich ist (Artikel | Lasten das Kosovo-Kind ausschliesslich oder hauptsächlich ist (Artikel |
| 1 Absatz 2), noch auf das Kosovo-Kind selbst (Artikel 2 Absatz 1 Nr. | 1 Absatz 2), noch auf das Kosovo-Kind selbst (Artikel 2 Absatz 1 Nr. |
| 1) anwendbar ist. | 1) anwendbar ist. |
| 6.2 Gesundheitspflege | 6.2 Gesundheitspflege |
| 6.2.1 Recht auf Beteiligungen für Gesundheitspflege zugunsten von | 6.2.1 Recht auf Beteiligungen für Gesundheitspflege zugunsten von |
| Kosovo-Flüchtlingen | Kosovo-Flüchtlingen |
| 1. Was das Recht dieser Personen auf Beteiligungen der | 1. Was das Recht dieser Personen auf Beteiligungen der |
| Gesundheitspflegepflichtversicherung betrifft, wird den | Gesundheitspflegepflichtversicherung betrifft, wird den |
| Versicherungsträgern mitgeteilt, wie diese Personen einen Anspruch auf | Versicherungsträgern mitgeteilt, wie diese Personen einen Anspruch auf |
| Beteiligungen geltend machen können. | Beteiligungen geltend machen können. |
| 2. Die Gesundheitspflegepflichtversicherungsregelung sieht bereits | 2. Die Gesundheitspflegepflichtversicherungsregelung sieht bereits |
| vor, dass Ausländer, denen ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten | vor, dass Ausländer, denen ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten |
| erlaubt worden ist, die in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 15 des am 14. Juli | erlaubt worden ist, die in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 15 des am 14. Juli |
| 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
| Entschädigungspflichtversicherung (Artikel 128quinquies § 1 des | Entschädigungspflichtversicherung (Artikel 128quinquies § 1 des |
| Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des vorerwähnten | Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des vorerwähnten |
| koordinierten Gesetzes) erwähnte Eigenschaft eines Berechtigten | koordinierten Gesetzes) erwähnte Eigenschaft eines Berechtigten |
| geltend machen können. Diese Personen weisen ihre Situation durch | geltend machen können. Diese Personen weisen ihre Situation durch |
| Vorlage einer Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister | Vorlage einer Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister |
| nach, aufgrund deren sie sich als Berechtigte beim Versicherungsträger | nach, aufgrund deren sie sich als Berechtigte beim Versicherungsträger |
| ihrer Wahl eintragen lassen können. Sobald diese Personen eingetragen | ihrer Wahl eintragen lassen können. Sobald diese Personen eingetragen |
| sind, haben sie Anrecht auf Beteiligungen für Gesundheitspflege. | sind, haben sie Anrecht auf Beteiligungen für Gesundheitspflege. |
| In Erwartung der Eintragung ins Fremdenregister erhalten die | In Erwartung der Eintragung ins Fremdenregister erhalten die |
| Betreffenden einen vorläufigen Aufenthaltsschein, der ihnen sofort | Betreffenden einen vorläufigen Aufenthaltsschein, der ihnen sofort |
| ausgehändigt wird (zeitweilige Bescheinigung für Vertriebene). Auf der | ausgehändigt wird (zeitweilige Bescheinigung für Vertriebene). Auf der |
| Grundlage dieses Scheins - der im nachhinein durch die B.E.F.R. | Grundlage dieses Scheins - der im nachhinein durch die B.E.F.R. |
| bestätigt wird - ist die Eintragung beim Versicherungsträger in der | bestätigt wird - ist die Eintragung beim Versicherungsträger in der |
| vorerwähnten Eigenschaft als Berechtigter bereits möglich. | vorerwähnten Eigenschaft als Berechtigter bereits möglich. |
| 6.2.2 Recht auf erhöhte Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung | 6.2.2 Recht auf erhöhte Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung |
| Fallen die betreffenden Personen in den Anwendungsbereich von Artikel | Fallen die betreffenden Personen in den Anwendungsbereich von Artikel |
| 37 § 1 oder § 19 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes, kann ihnen | 37 § 1 oder § 19 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes, kann ihnen |
| die erhöhte Beteiligung der Versicherung gewährt werden. | die erhöhte Beteiligung der Versicherung gewährt werden. |
| Die Situation, in der die meisten dieser Personen sich wahrscheinlich | Die Situation, in der die meisten dieser Personen sich wahrscheinlich |
| befinden und die Anrecht auf die erhöhte Beteiligung der Versicherung | befinden und die Anrecht auf die erhöhte Beteiligung der Versicherung |
| gibt, ist die Situation, in der das ÖSHZ ihnen eine dem | gibt, ist die Situation, in der das ÖSHZ ihnen eine dem |
| Existenzminimum entsprechende finanzielle Unterstützung gewährt | Existenzminimum entsprechende finanzielle Unterstützung gewährt |
| (Unterstützung, die aufgrund der Artikel 4 und 5 des Gesetzes vom 2. | (Unterstützung, die aufgrund der Artikel 4 und 5 des Gesetzes vom 2. |
| April 1965 bezüglich der Übernahme der von den ÖSHZ gewährten | April 1965 bezüglich der Übernahme der von den ÖSHZ gewährten |
| Hilfeleistungen vollständig oder teilweise zu Lasten der föderalen | Hilfeleistungen vollständig oder teilweise zu Lasten der föderalen |
| Behörde geht). | Behörde geht). |
| Damit diesen Personen das Anrecht auf die erhöhte Beteiligung gewährt | Damit diesen Personen das Anrecht auf die erhöhte Beteiligung gewährt |
| werden kann, müssen sie während drei Monaten ununterbrochen Anrecht | werden kann, müssen sie während drei Monaten ununterbrochen Anrecht |
| auf diese Unterstützung gehabt haben (oder während sechs Monaten in | auf diese Unterstützung gehabt haben (oder während sechs Monaten in |
| einem Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten). Diese | einem Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten). Diese |
| Situation wird anhand einer Bescheinigung des ÖSHZ nachgewiesen. | Situation wird anhand einer Bescheinigung des ÖSHZ nachgewiesen. |
| Brüssel, den 19. April 1999 | Brüssel, den 19. April 1999 |
| Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
| Frau M. SMET | Frau M. SMET |
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
| Frau M. DE GALAN | Frau M. DE GALAN |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
| Der Staatssekretär für Sicherheit | Der Staatssekretär für Sicherheit |
| J. PEETERS | J. PEETERS |
| Anlagen | Anlagen |
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |