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Omzendbrief van 13 mei 2011
gepubliceerd op 24 februari 2012

Ministeriële omzendbrief tot wijziging van de omzendbrief van 10 december 2009 betreffende de wet van 21 maart 2007 tot regeling van de plaatsing en het gebruik van bewakingscamera's, zoals gewijzigd door de wet van 12 november 2009. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2012000100
pub.
24/02/2012
prom.
13/05/2011
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


13 MEI 2011. - Ministeriële omzendbrief tot wijziging van de omzendbrief van 10 december 2009Relevante gevonden documenten type omzendbrief prom. 10/12/2009 pub. 26/03/2010 numac 2010000158 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Ministeriële omzendbrief betreffende de wet van 21 maart 2007 tot regeling van de plaatsing en het gebruik van bewakingscamera's, zoals gewijzigd door de wet van 12 november 2009. - Duitse vertaling sluiten betreffende de wet van 21 maart 2007 tot regeling van de plaatsing en het gebruik van bewakingscamera's, zoals gewijzigd door de wet van 12 november 2009. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Binnenlandse Zaken van 13 mei 2011 tot wijziging van de omzendbrief van 10 december 2009Relevante gevonden documenten type omzendbrief prom. 10/12/2009 pub. 26/03/2010 numac 2010000158 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Ministeriële omzendbrief betreffende de wet van 21 maart 2007 tot regeling van de plaatsing en het gebruik van bewakingscamera's, zoals gewijzigd door de wet van 12 november 2009. - Duitse vertaling sluiten betreffende de wet van 21 maart 2007 tot regeling van de plaatsing en het gebruik van bewakingscamera's, zoals gewijzigd door de wet van 12 november 2009 (Belgisch Staatsblad van 20 mei 2011).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 13. MAI 2011 - Ministerielles Rundschreiben zur Abänderung des Rundschreibens vom 10.Dezember 2009 in Bezug auf das Gesetz vom 21.

März 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras, so wie es abgeändert worden ist durch das Gesetz vom 12. November 2009 An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei Zur Information: An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An den Herrn diensttuenden Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrter Herr Generalkommissar, Sehr geehrter Herr Vorsitzender, mit vorliegendem Rundschreiben wird das Rundschreiben vom 10. Dezember 2009 in Bezug auf das Gesetz vom 21. März 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras, so wie es abgeändert worden ist durch das Gesetz vom 12. November 2009, abgeändert mit dem Ziel, zusätzliche Empfehlungen zu formulieren, um eine Antwort auf Fragen zu geben, die sich in der Praxis noch stellen, insbesondere beim Einsatz ortsfester Überwachungskameras während Festivals.

Folgende Abänderungen werden im Rundschreiben vom 10. Dezember 2009 vorgenommen: 1. Der Punkt "1.Begriffsbestimmungen" wird durch einenPunkt 1.5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "1.5 Unterscheidung der verschiedenen Kategorien von Orten 1.5.1 Unterschied zwischen nicht geschlossenem und geschlossenem Ort Im Kameragesetz wird ein nicht geschlossener Ort als "jeder Ort, der nicht durch eine Umfriedung abgegrenzt ist und der Öffentlichkeit frei zugänglich ist" (Artikel 2 Nr. 1 des Kameragesetzes) definiert.Diese Definition umfasst also zwei Kriterien: die Nicht-Umfriedung und die freie Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit. Aus diesen beiden Elementen lässt sich ableiten, was meistens mit öffentlichen Räumen, die von der Behörde verwaltet werden, gemeint ist (insbesondere öffentliche Strassen). Diese Kategorie von Orten sollte weder Privatpersonen noch öffentlich-rechtliche Personen betreffen, die keine Befugnis in Sachen Überwachung und Sicherheit an solchen Orten haben. Dem Gesetzgeber ging es nämlich nicht darum, Privatpersonen die Möglichkeit zu geben, öffentliche Strassen zu überwachen, was im Übrigen schon durch andere Rechtsvorschriften verboten wird. Wenn beispielsweise ein Unternehmer Arbeiten auf der öffentlichen Strasse ausführt, betrifft dies einen nicht geschlossenen Ort: Dieser Unternehmer hat nicht die Befugnis, an diesem Ort Kameras anzubringen, um die Baustelle zu überwachen.

Dagegen sind geschlossene Orte, wie es ihr Name andeutet, durch eine Umfriedung abgegrenzt. Alle Gebäude sind also geschlossene Orte. In Bezug auf die Umfriedung wird im Königlichen Erlass vom 2. Juli 2008 über die Meldungen der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras bestimmt, dass sie "mindestens aus einer rechtmässig angebrachten visuellen Abgrenzung oder einem Hinweis, durch den die Orte voneinander unterschieden werden können", bestehen muss. Man muss also deutlich sehen können, dass dieser Ort sich von anderen dadurch unterscheidet, dass er visuell abgegrenzt ist. Diese Umfriedung muss rechtmässig angebracht sein, das heisst, von einer Person, die ein dingliches Recht an diesem Ort hat (Besitzer, Vermieter, Erbpächter,...). Sie kann ebenfalls zeitweilig sein (beispielsweise ein auf öffentlicher Strasse veranstaltetes Ereignis, das deutlich mit Absperrungen abgegrenzt ist: Dieser Teil des nicht geschlossenen Orts wird - für die Dauer der Veranstaltung - ein der Öffentlichkeit zugänglicher geschlossener Ort. 1.5.2 Unterschied zwischen der Öffentlichkeit zugänglichem und der Öffentlichkeit nicht zugänglichem geschlossenem Ort Ein der Öffentlichkeit zugänglicher geschlossener Ort wird definiert als "jedes geschlossene Gebäude oder jeder geschlossene Ort, das beziehungsweise der zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt ist und in dem beziehungsweise an dem der Öffentlichkeit Dienste geleistet werden können" (Artikel 2 Nr. 2). Ein der Öffentlichkeit nicht zugänglicher geschlossener Ort wird dagegen definiert als "jedes geschlossene Gebäude oder jeder geschlossene Ort, das beziehungsweise der ausschliesslich zur Benutzung durch die gewöhnlichen Benutzer bestimmt ist" (Artikel 2 Nr. 3).

Das erste Unterscheidungskriterium ist die Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit. Während der eine Ort der Öffentlichkeit zugänglich ist, ist der andere es nicht. Zudem können an einem der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Ort der Öffentlichkeit Dienste angeboten werden: Es handelt sich um einen Ort, der dazu bestimmt ist, von der Öffentlichkeit benutzt zu werden. Wichtig hinsichtlich dieses Kriteriums der Dienstleistung ist der Umstand, dass eine Dienstleistung angeboten werden kann, und zwar entsprechend der Bestimmung, die der Verantwortliche für die Bearbeitung dem Ort gegeben hat: Betritt jemand den Ort, ohne von der Dienstleistung Gebrauch zu machen, ändert dadurch nicht de facto die Kategorie des Orts. Wenn zudem der Zugang zu dem Ort bestimmten Bedingungen (wie kostenpflichtiger Eintritt) unterliegt, bedeutet das nicht, dass er zu einem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Ort wird.

Hieraus wird abgeleitet, dass Geschäfte, Einkaufspassagen, Banken, Schalterräume in Bahnhöfen oder Verwaltungen, Bahnhöfe, Metrostationen, Privatparkplätze, Sporthallen, Kneipen und Restaurants der Öffentlichkeit zugängliche geschlossene Orte sind. Diese Kategorie der der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Orte umfasst also sehr verschiedenartige Orte. Im Gegensatz dazu sind der Öffentlichkeit nicht zugängliche geschlossene Orte Privatwohnungen, Appartementhäuser, einzig den Angestellten zugängliche Teile von Bürogebäuden usw.

Bei Zweifeln über die Kategorie eines Orts oder gemischten Orts gilt die Philosophie des Gesetzes über den Schutz des Privatlebens, die für den grösstmöglichen Schutz der Privatsphäre steht, wonach die striktesten Regeln anzuwenden sind." 2. In Absatz 1 von Punkt "2.4 Stellungnahme des Gemeinderates im Fall von vorläufig installierten ortsfesten Kameras" werden die Wörter "Besetzung von öffentlichem Gelände durch fahrendes Volk," aufgehoben. 3. Ein Punkt 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "4.Einsatz ortsfester Überwachungskameras bei Festivals 4.1 Verantwortlicher für die Verarbeitung Der Verantwortliche für die Verarbeitung ist die Person, die entscheidet, dass Überwachungskameras installiert werden, und die den Zweck und die Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten bestimmt. Der Verantwortliche für die Verarbeitung muss dafür sorgen, dass alle gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden, und trägt die Verantwortung dafür.

Wenn bei einem Festival Überwachungskameras installiert und eingesetzt werden, ist der (sind die) Verantwortliche(n) für die Verarbeitung beispielsweise: - der Eigentümer des Orts, an dem das Festival veranstaltet wird, - der Eigentümer des Orts und der Veranstalter des Festivals, - der Veranstalter des Festivals und die Polizeidienste, -...

Aufgrund des Wortlauts der Definition des Begriffs "Verantwortlicher für die Verarbeitung" ("natürliche oder juristische Person, die nichtrechtsfähige Vereinigung oder die öffentliche Verwaltung") lässt das Gesetz nämlich mehrere Möglichkeiten zu, insbesondere, dass mehrere beteiligte Personen gemeinsam für die Verarbeitung verantwortlich sein können. Bei einem Festival kann diese Art zu arbeiten eine bessere Zusammenarbeit zwischen dem Veranstalter (und seinem Sicherheitsdienst) und den Polizeidiensten ermöglichen. 4.2 Kategorie des betreffenden Orts Mit ortsfesten Überwachungskameras, die während der gesamten Dauer eines Festivals installiert sind und eingesetzt werden, können sowohl der Eingang des Orts, an dem das Festival stattfindet, als auch der Ort selbst gefilmt werden. Wir weisen darauf hin, dass, auch wenn die Videoüberwachung fast zu einer Gewohnheit wird, der Verantwortliche für die Verarbeitung immer dafür sorgen muss, dass Kameras nur dann eingesetzt werden, wenn es notwendig ist, nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und auf effiziente Weise und allein dann, wenn andere Sicherheitsvorkehrungen nicht ausreichen. Dies ist eines der Grundprinzipien der Achtung des Privatlebens.

Unterliegen Überwachungskameras, die bei Festivals eingesetzt werden, den Regeln in Bezug auf nicht geschlossene oder geschlossene Orte? Dies hängt von der Beschaffenheit der Orte ab: - Findet das Festival in völlig offener Weise auf öffentlicher Strasse statt, ohne dass es einen deutlichen Eingang oder Ausgang gibt, müssen die Regeln für nicht geschlossene Orte befolgt werden. - Findet das Festival auf einem Gelände statt, das normalerweise ein nicht geschlossener Ort ist, dessen Perimeter aber für diese Gelegenheit deutlich abgegrenzt ist, beispielsweise mit Absperrungen, und ist der Eingang gut zu erkennen und muss eventuell ein Eintritt gezahlt werden, wird dieser nicht geschlossene Ort für die Dauer des Festivals ein der Öffentlichkeit zugänglicher geschlossener Ort und werden hier die entsprechenden Regeln anwendbar sein. - Findet das Festival an einem geschlossenen Ort statt, der mit unbeweglichen Elementen abgegrenzt ist, handelt es sich um einen der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Ort mit den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen. - Sind Kameras im Backstage-Bereich installiert, unterliegen sie den Regeln für der Öffentlichkeit nicht zugängliche geschlossene Orte. 4.3 Zu beachtende Regeln Je nach Beschaffenheit des Orts, an dem ein Festival stattfindet, kann es sich also entweder um einen nicht geschlossenen Ort, einen der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Ort oder, wenn nur der Backstage-Bereich mit Kameras überwacht wird, einen der Öffentlichkeit nicht zugänglichen geschlossenen Ort handeln.

Im Zweifelsfall sind die strikteren Regeln anzuwenden, nämlich diejenigen für nicht geschlossene Orte, wenn man zwischen den Kategorien "nicht geschlossener Ort" und "geschlossener Ort" zögert, und diejenigen für der Öffentlichkeit zugängliche geschlossene Orte, wenn man zwischen den beiden Kategorien für geschlossene Orte (ob der Öffentlichkeit zugänglich oder nicht) zögert. Das Gleiche gilt, wenn man sowohl den der Öffentlichkeit zugänglichen als auch den der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Bereich mit dem gleichen System filmt: Dann sind die Regeln für der Öffentlichkeit zugängliche Orte anzuwenden.

Handelt es sich um einen nicht geschlossenen Ort, muss vor Installierung der Überwachungskameras eine positive Stellungnahme des Gemeinderates der Gemeinde, in der der Ort sich befindet, vorliegen (siehe Punkt 2 - Ortsfeste Überwachungskameras an nicht geschlossenen Orten - vorherige Stellungnahme und Befragung des Korpschefs). Erst nach Erhalt dieser positiven Stellungnahme können die Kameras installiert werden.

Handelt es sich um einen geschlossenen Ort, ob der Öffentlichkeit zugänglich oder nicht, muss der Gemeinderat sich nicht über die Installation von Überwachungskameras aussprechen.

In allen Fällen muss der Verantwortliche für die Bearbeitung vor Inbetriebnahme der Überwachungskameras dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens die Installation melden, und zwar über die Website www.privacycommission.be. Im Feld "Bezeichnung der temporären Veranstaltung" der Meldung muss der Verantwortliche für die Verarbeitung die Daten des Festivals eintragen, um zu melden, dass es sich hier um einen vorläufigen Einsatz von Kameras handelt. Handelt es sich um einen wiederholten Einsatz der Kameras, muss die Meldung bei jedem Einsatz aktualisiert werden. Handelt es sich um einen einmaligen Einsatz von Kameras an diesem Ort, muss die Meldung nach dem Festival gelöscht werden.

Der Verantwortliche für die Verarbeitung muss zudem dafür sorgen, dass an den Eingängen des Festivals durch ein deutlich sichtbares, im Königlichen Erlass vom 14. Februar 2008 [sic, zu lesen ist: 10.

Februar 2008] festgelegtes Piktogramm darüber informiert wird, dass man gefilmt wird.

Werden die Kameras im Verlauf des Festivals verlegt, ist stets darauf zu achten, dass die Piktogramme korrekt angebracht sind (gegebenenfalls müssen sie an anderer Stelle angebracht werden) und dass die Meldung beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens korrekt ist.

Den Verantwortlichen für die Verarbeitung wird empfohlen, eine vollständige Akte über die Kameraüberwachung während des Festivals zu führen; diese umfasst insbesondere alle Elemente der Meldung und einen "Kameraplan", damit der Ordnungsdienst während der Veranstaltung so gut wie möglich organisiert werden kann.

In Sachen Einsatz der Überwachungskameras ändern die Regeln für das Ansehen der Bilder in Realzeit je nachdem, ob man sich an einem nicht geschlossenen oder einem geschlossenen Ort befindet.

Für nicht geschlossene Orte wird im Gesetz vorgesehen, dass das Ansehen in Realzeit ausschliesslich unter der Kontrolle der Polizeidienste zugelassen ist, damit die zuständigen Dienste bei Verstössen, Schäden, Belästigungen oder Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung sofort eingreifen können und beim Eingreifen optimal gelenkt werden können (Artikel 5 § 4). Unabhängig davon, wer der Verantwortliche für die Verarbeitung ist, muss das Ansehen der Bilder in Realzeit von den Polizeidiensten überwacht werden, wenn es sich um einen nicht geschlossenen Ort handelt. Ausserdem dürfen nur die Kategorien von Personen, die per Königlichen Erlass bestimmt werden, die Bilder ansehen. In Erwartung dieses Königlichen Erlasses haben die Polizeidienste das Monopol für die Ansicht in Realzeit für nicht geschlossene Orte.

Für geschlossene Orte ist das Ansehen von Bildern in Realzeit ausschliesslich zugelassen, damit bei Verstössen, Belästigungen, Schäden oder Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung sofort eingegriffen werden kann. Doch Zugang zu den Bildern haben laut Gesetz ausschliesslich der Verantwortliche für die Verarbeitung und die unter seiner Aufsicht tätigen Personen. Es ist also möglich, dass der Verantwortliche eines Festivals Kameras zur Überwachung des Orts installiert und ein Ansehen der Bilder in Realzeit organisiert. Wenn jedoch Personen ständig vor den Bildschirmen bleiben, um die Bilder anzusehen, handelt es sich um eine Wachtätigkeit und müssen diese Personen die Bedingungen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erfüllen: Sie müssen dann einem genehmigten internen Wachdienst angehören oder Wachleute eines vom Verantwortlichen bestellten genehmigten Wachunternehmens sein.

In SachenAufzeichnung und Aufbewahrung der Bilder gelten die gleichen Regeln für alle Kategorien von Orten: Die Bilder dürfen ausschliesslich aufgezeichnet werden mit dem Ziel, Vorfälle nachzuweisen oder Personen (Täter, Störer der öffentlichen Ordnung, Opfer, Zeugen) zu identifizieren. Wenn sie nicht einem dieser beiden Ziele dienen, dürfen sie nicht länger als einen Monat aufbewahrt werden." Ich hoffe, dass diese neuen Empfehlungen und Verdeutlichungen zu einer einheitlichen Anwendung des Kameragesetzes im gesamten Königreich beitragen.

Ich bitte die Frauen und Herren Gouverneure, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Brüssel, den 13. Mai 2011 Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM

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