gepubliceerd op 17 december 2003
Omzendbrief GPI 34 betreffende sommige verloven toegekend in 2003 Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
11 MAART 2003. - Omzendbrief GPI 34 betreffende sommige verloven toegekend in 2003 Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI 34 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 11 maart 2003 betreffende sommige verloven toegekend in 2003 (Belgisch Staatsblad van 26 maart 2003), opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
11. MÄRZ 2003 - Rundschreiben GPI 34 in Bezug auf bestimmte im Jahr 2003 gewährte Urlaubstage An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei Zur Information: An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrter Herr Generalkommissar, aufgrund meiner Zustimmung zu den Vorschlägen und Auslegungen, die in den Sitzungen der Verhandlungsausschüsse für die Polizeidienste vom 16.Oktober 2002 und 4. Dezember 2002 geäussert worden sind, finden Sie nachstehend die Richtlinien für das Jahr 2003 in Bezug auf die verordnungsrechtlichen Feiertage, die vom Generalkommissar oder vom Korpschef gewährt werden, und die Daten, an denen die Ersatzurlaubstage genommen werden müssen (Nummer 1 des Rundschreibens).
In Bezug auf die gesetzlichen beziehungsweise verordnungsrechtlichen Feiertage stellen die Korps/Dienste regelmässig Fragen über die administrative und finanzielle Lage der Personalmitglieder, die an diesen Tagen arbeiten müssen. Mit vorliegendem Rundschreiben soll also zudem an die in diesem Bereich anwendbaren Verordnungsvorschriften erinnert werden, damit den Personalmitgliedern der Polizeidienste eine einheitliche Verwaltung der Feiertage garantiert wird (Nummer 2 des Rundschreibens).
Schliesslich werden die Richtlinien im Zusammenhang mit der Gewährung des Jahresurlaubs an Personalmitglieder mitgeteilt, die wegen Krankheit Teilzeit arbeiten (Nummer 3 des Rundschreibens). 1. Urlaubskalender 2003 1.1 Zwei verordnungsrechtliche Feiertage werden in Anwendung von Artikel I.I.1 Nr. 19 RSPol vom Generalkommissar beziehungsweise von den Behörden, die er für die föderale Polizei bestimmt, oder vom Korpschef beziehungsweise von der Behörde, die er für die lokale Polizei bestimmt, gewährt.
Der RSPol wird diesbezüglich abgeändert werden, sodass diese beiden Tage dem Urlaubsblatt hinzugefügt oder auf zwei Daten festgelegt werden können.
Richtlinien für das Jahr 2003: Für die föderale Polizei werden die beiden vom Generalkommissar gewährten verordnungsrechtlichen Feiertage ab Anfang des Jahres 2003 dem Urlaubsblatt hinzugefügt.
Sie können unter den gleichen Bedingungen wie der Jahresurlaub genommen werden.
Für die lokale Polizei kann der Korpschef nach Beratung im Basiskonzertierungsausschuss die beiden Tage entweder am Anfang des Jahres dem Urlaubsblatt hinzufügen oder auf zwei bestimmte Daten festlegen. 1.2 Ersatzurlaubstage für die gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Feiertage, die auf einen Samstag oder einen Sonntag fallen Für das Jahr 2003 sind die Ersatzurlaubstage für den gesetzlichen Feiertag (1. November) und die beiden verordnungsrechtlichen Feiertage (2. und 15.November), die auf ein Wochenende fallen, auf den 2. Mai, 30. Mai und 10.November festgelegt worden, sodass drei Brückentage geschaffen werden.
Sollten die Korpschefs der lokalen Polizei bereits einen (oder gar beide) der von ihnen zu bestimmenden verordnungsrechtlichen Feiertage (siehe Nummer 1.1) auf diese Daten festgelegt haben, können sie von dieser Regel abweichen.
Bemerkung: Das Personalmitglied, das an diesen Ersatztagen arbeitet: - erhält Ersatzurlaubstage, die ungeachtet der Anzahl geleisteter Stunden unter den gleichen Bedingungen wie der Jahresurlaub genommen werden können, - hat kein Anrecht auf eine Zulage für Dienstleistungen, die an einem Feiertag erbracht werden, - bekommt die tatsächlich geleisteten Stunden verbucht. 2. Vorschriften für Personalmitglieder, die an einem gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Feiertag arbeiten 2.1 In Bezug auf Urlaubstage 2.1.1 Das Personalmitglied erhält einen Ersatzurlaubstag, der unter den gleichen Bedingungen wie der Jahresurlaub genommen werden kann (Artikel VIII.III.14 RSPol).
Bemerkung: Wenn das Personalmitglied an einem gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Feiertag arbeitet, der auf einen Samstag oder einen Sonntag fällt, erhält es keinen zusätzlichen Ersatzurlaubstag.
Für diesen Feiertag ist nämlich aufgrund von Artikel VIII.III.13 Absatz 1 RSPol bereits ein Ersatzurlaubstag gewährt worden (siehe oben Nummer 1.2). 2.1.2 Der administrative Stand des Personalmitglieds, das an einem Feiertag aus einem anderen Grund in Urlaub ist, in Disponibilität ist oder sich im Stand der Inaktivität befindet, bleibt gemäss den jeweils anwendbaren Verordnungsbestimmungen festgelegt.
So hat ein Personalmitglied, das an einem Feiertag in Krankheitsurlaub oder wegen Krankheit in Disponibilität ist oder das aufgrund seiner Arbeitsregelung (beispielsweise freiwillige Viertagewoche) an diesem Tag nicht arbeitet, kein Anrecht auf einen Ersatzurlaubstag.
Die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Feiertage, die in den sechs Wochen (oder, im Fall einer Mehrlingsgeburt, in den acht Wochen) vor dem siebten Tag vor dem tatsächlichen Termin der Entbindung fallen, werden über den postnatalen Mutterschaftsurlaub hinaus übertragen, wenn die Betreffende sich effektiv im pränatalen Mutterschaftsurlaub befunden hat. 2.2 In Bezug auf Zulagen Das Personalmitglied hat ein Anrecht auf eine Zulage für Dienstleistungen, die an einem Feiertag erbracht werden; dies gilt nicht für das in Artikel XI.III.6 § 1 RSPol erwähnte Personalmitglied, d.h. das Mitglied, das entweder den Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats, die Ausbilderzulage oder den Gehaltszuschlag für die Ausübung eines höheren Amtes bezieht, sofern darin der Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats einbegriffen ist, oder dem Einschränkungen oder Ausschliessungen bei der Gewährung der Zulage für bestimmte Leistungen auferlegt werden. 2.3 In Bezug auf die Verbuchung der Stunden Die tatsächlich geleisteten Stunden werden verbucht.
Bemerkung: Für das in Artikel VI.1 Nr. 5 AEPol erwähnte Personalmitglied, d.h. das Mitglied, das in Dienst genommen wird, um Teilzeit zu arbeiten, oder das unter die Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit, der freiwilligen Viertagewoche oder des Laufbahnunterbrechungsurlaubs fällt und das nicht arbeitet, muss die Anzahl (fiktiver) Stunden verbucht werden, die es aufgrund seiner Arbeitsregelung geleistet hätte.
Folglich sind für ein Personalmitglied, dessen normaler Stundenplan zwar 7 St. 36 Min. umfasst, das aber Halbzeit, d.h. 3 St. 48 Min. pro Tag, arbeitet, 3 St. 48 Min. zu verbuchen.
Dagegen sind für ein Personalmitglied, das aufgrund seiner Arbeitsregelung an diesem Tag nicht gearbeitet hätte, 0 St. zu verbuchen. 3. Gewährung des Jahresurlaubs an Personalmitglieder, die wegen Krankheit Teilzeit arbeiten (Artikel VIII.X.12 bis 16 RSPol) Wenn ein Personalmitglied, das aus medizinischen Gründen Teilzeit arbeiten darf, Urlaub beantragt, muss ihm ein halber Urlaubstag pro Abwesenheitstag abgezogen werden.
Wenn das Personalmitglied bis zu 60% oder 80% Teilzeit arbeitet, muss es den Urlaub bis zu diesen 60% beziehungsweise 80% nehmen, was eine Verbuchung in Stunden notwendig macht.
Der Minister des Innern A. DUQUESNE