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              | Omzendbrief GPI 34 betreffende sommige verloven toegekend in 2003 Duitse vertaling | Circulaire GPI 34 concernant certains congés octroyés en 2003 Traduction allemande | 
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | 
| 11 MAART 2003. - Omzendbrief GPI 34 betreffende sommige verloven | 11 MARS 2003. - Circulaire GPI 34 concernant certains congés octroyés | 
| toegekend in 2003 Duitse vertaling | en 2003 Traduction allemande | 
| De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | 
| 34 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 11 maart 2003 | circulaire GPI 34 du Ministre de l'Intérieur du 11 mars 2003 | 
| betreffende sommige verloven toegekend in 2003 (Belgisch Staatsblad | concernant certains congés octroyés en 2003 (Moniteur belge du 26 mars | 
| van 26 maart 2003), opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | 2003), établie par le Service central de traduction allemande du | 
| vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. | 
| 11. MÄRZ 2003 - Rundschreiben GPI 34 in Bezug auf bestimmte im Jahr | 11. MÄRZ 2003 - Rundschreiben GPI 34 in Bezug auf bestimmte im Jahr | 
| 2003 gewährte Urlaubstage | 2003 gewährte Urlaubstage | 
| An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin | 
| An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure | 
| An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | 
| An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister | 
| An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien | An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien | 
| An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei | An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei | 
| An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei | 
| Zur Information: | Zur Information: | 
| An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und | An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und | 
| Vorbeugungspolitik | Vorbeugungspolitik | 
| An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale | 
| Polizei | Polizei | 
| Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | 
| Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | 
| Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, | Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, | 
| Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, | Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, | 
| Sehr geehrter Herr Generalkommissar, | Sehr geehrter Herr Generalkommissar, | 
| aufgrund meiner Zustimmung zu den Vorschlägen und Auslegungen, die in | aufgrund meiner Zustimmung zu den Vorschlägen und Auslegungen, die in | 
| den Sitzungen der Verhandlungsausschüsse für die Polizeidienste vom | den Sitzungen der Verhandlungsausschüsse für die Polizeidienste vom | 
| 16. Oktober 2002 und 4. Dezember 2002 geäussert worden sind, finden | 16. Oktober 2002 und 4. Dezember 2002 geäussert worden sind, finden | 
| Sie nachstehend die Richtlinien für das Jahr 2003 in Bezug auf die | Sie nachstehend die Richtlinien für das Jahr 2003 in Bezug auf die | 
| verordnungsrechtlichen Feiertage, die vom Generalkommissar oder vom | verordnungsrechtlichen Feiertage, die vom Generalkommissar oder vom | 
| Korpschef gewährt werden, und die Daten, an denen die | Korpschef gewährt werden, und die Daten, an denen die | 
| Ersatzurlaubstage genommen werden müssen (Nummer 1 des | Ersatzurlaubstage genommen werden müssen (Nummer 1 des | 
| Rundschreibens). | Rundschreibens). | 
| In Bezug auf die gesetzlichen beziehungsweise verordnungsrechtlichen | In Bezug auf die gesetzlichen beziehungsweise verordnungsrechtlichen | 
| Feiertage stellen die Korps/Dienste regelmässig Fragen über die | Feiertage stellen die Korps/Dienste regelmässig Fragen über die | 
| administrative und finanzielle Lage der Personalmitglieder, die an | administrative und finanzielle Lage der Personalmitglieder, die an | 
| diesen Tagen arbeiten müssen. Mit vorliegendem Rundschreiben soll also | diesen Tagen arbeiten müssen. Mit vorliegendem Rundschreiben soll also | 
| zudem an die in diesem Bereich anwendbaren Verordnungsvorschriften | zudem an die in diesem Bereich anwendbaren Verordnungsvorschriften | 
| erinnert werden, damit den Personalmitgliedern der Polizeidienste eine | erinnert werden, damit den Personalmitgliedern der Polizeidienste eine | 
| einheitliche Verwaltung der Feiertage garantiert wird (Nummer 2 des | einheitliche Verwaltung der Feiertage garantiert wird (Nummer 2 des | 
| Rundschreibens). | Rundschreibens). | 
| Schliesslich werden die Richtlinien im Zusammenhang mit der Gewährung | Schliesslich werden die Richtlinien im Zusammenhang mit der Gewährung | 
| des Jahresurlaubs an Personalmitglieder mitgeteilt, die wegen | des Jahresurlaubs an Personalmitglieder mitgeteilt, die wegen | 
| Krankheit Teilzeit arbeiten (Nummer 3 des Rundschreibens). | Krankheit Teilzeit arbeiten (Nummer 3 des Rundschreibens). | 
| 1. Urlaubskalender 2003 | 1. Urlaubskalender 2003 | 
| 1.1 Zwei verordnungsrechtliche Feiertage werden in Anwendung von | 1.1 Zwei verordnungsrechtliche Feiertage werden in Anwendung von | 
| Artikel I.I.1 Nr. 19 RSPol vom Generalkommissar beziehungsweise von | Artikel I.I.1 Nr. 19 RSPol vom Generalkommissar beziehungsweise von | 
| den Behörden, die er für die föderale Polizei bestimmt, oder vom | den Behörden, die er für die föderale Polizei bestimmt, oder vom | 
| Korpschef beziehungsweise von der Behörde, die er für die lokale | Korpschef beziehungsweise von der Behörde, die er für die lokale | 
| Polizei bestimmt, gewährt. | Polizei bestimmt, gewährt. | 
| Der RSPol wird diesbezüglich abgeändert werden, sodass diese beiden | Der RSPol wird diesbezüglich abgeändert werden, sodass diese beiden | 
| Tage dem Urlaubsblatt hinzugefügt oder auf zwei Daten festgelegt | Tage dem Urlaubsblatt hinzugefügt oder auf zwei Daten festgelegt | 
| werden können. | werden können. | 
| Richtlinien für das Jahr 2003: | Richtlinien für das Jahr 2003: | 
| Für die föderale Polizei werden die beiden vom Generalkommissar | Für die föderale Polizei werden die beiden vom Generalkommissar | 
| gewährten verordnungsrechtlichen Feiertage ab Anfang des Jahres 2003 | gewährten verordnungsrechtlichen Feiertage ab Anfang des Jahres 2003 | 
| dem Urlaubsblatt hinzugefügt. | dem Urlaubsblatt hinzugefügt. | 
| Sie können unter den gleichen Bedingungen wie der Jahresurlaub | Sie können unter den gleichen Bedingungen wie der Jahresurlaub | 
| genommen werden. | genommen werden. | 
| Für die lokale Polizei kann der Korpschef nach Beratung im | Für die lokale Polizei kann der Korpschef nach Beratung im | 
| Basiskonzertierungsausschuss die beiden Tage entweder am Anfang des | Basiskonzertierungsausschuss die beiden Tage entweder am Anfang des | 
| Jahres dem Urlaubsblatt hinzufügen oder auf zwei bestimmte Daten | Jahres dem Urlaubsblatt hinzufügen oder auf zwei bestimmte Daten | 
| festlegen. | festlegen. | 
| 1.2 Ersatzurlaubstage für die gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen | 1.2 Ersatzurlaubstage für die gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen | 
| Feiertage, die auf einen Samstag oder einen Sonntag fallen | Feiertage, die auf einen Samstag oder einen Sonntag fallen | 
| Für das Jahr 2003 sind die Ersatzurlaubstage für den gesetzlichen | Für das Jahr 2003 sind die Ersatzurlaubstage für den gesetzlichen | 
| Feiertag (1. November) und die beiden verordnungsrechtlichen Feiertage | Feiertag (1. November) und die beiden verordnungsrechtlichen Feiertage | 
| (2. und 15. November), die auf ein Wochenende fallen, auf den 2. Mai, | (2. und 15. November), die auf ein Wochenende fallen, auf den 2. Mai, | 
| 30. Mai und 10. November festgelegt worden, sodass drei Brückentage | 30. Mai und 10. November festgelegt worden, sodass drei Brückentage | 
| geschaffen werden. | geschaffen werden. | 
| Sollten die Korpschefs der lokalen Polizei bereits einen (oder gar | Sollten die Korpschefs der lokalen Polizei bereits einen (oder gar | 
| beide) der von ihnen zu bestimmenden verordnungsrechtlichen Feiertage | beide) der von ihnen zu bestimmenden verordnungsrechtlichen Feiertage | 
| (siehe Nummer 1.1) auf diese Daten festgelegt haben, können sie von | (siehe Nummer 1.1) auf diese Daten festgelegt haben, können sie von | 
| dieser Regel abweichen. | dieser Regel abweichen. | 
| Bemerkung: | Bemerkung: | 
| Das Personalmitglied, das an diesen Ersatztagen arbeitet: | Das Personalmitglied, das an diesen Ersatztagen arbeitet: | 
| - erhält Ersatzurlaubstage, die ungeachtet der Anzahl geleisteter | - erhält Ersatzurlaubstage, die ungeachtet der Anzahl geleisteter | 
| Stunden unter den gleichen Bedingungen wie der Jahresurlaub genommen | Stunden unter den gleichen Bedingungen wie der Jahresurlaub genommen | 
| werden können, | werden können, | 
| - hat kein Anrecht auf eine Zulage für Dienstleistungen, die an einem | - hat kein Anrecht auf eine Zulage für Dienstleistungen, die an einem | 
| Feiertag erbracht werden, | Feiertag erbracht werden, | 
| - bekommt die tatsächlich geleisteten Stunden verbucht. | - bekommt die tatsächlich geleisteten Stunden verbucht. | 
| 2. Vorschriften für Personalmitglieder, die an einem gesetzlichen oder | 2. Vorschriften für Personalmitglieder, die an einem gesetzlichen oder | 
| verordnungsrechtlichen Feiertag arbeiten | verordnungsrechtlichen Feiertag arbeiten | 
| 2.1 In Bezug auf Urlaubstage | 2.1 In Bezug auf Urlaubstage | 
| 2.1.1 Das Personalmitglied erhält einen Ersatzurlaubstag, der unter | 2.1.1 Das Personalmitglied erhält einen Ersatzurlaubstag, der unter | 
| den gleichen Bedingungen wie der Jahresurlaub genommen werden kann | den gleichen Bedingungen wie der Jahresurlaub genommen werden kann | 
| (Artikel VIII.III.14 RSPol). | (Artikel VIII.III.14 RSPol). | 
| Bemerkung: | Bemerkung: | 
| Wenn das Personalmitglied an einem gesetzlichen oder | Wenn das Personalmitglied an einem gesetzlichen oder | 
| verordnungsrechtlichen Feiertag arbeitet, der auf einen Samstag oder | verordnungsrechtlichen Feiertag arbeitet, der auf einen Samstag oder | 
| einen Sonntag fällt, erhält es keinen zusätzlichen Ersatzurlaubstag. | einen Sonntag fällt, erhält es keinen zusätzlichen Ersatzurlaubstag. | 
| Für diesen Feiertag ist nämlich aufgrund von Artikel VIII.III.13 | Für diesen Feiertag ist nämlich aufgrund von Artikel VIII.III.13 | 
| Absatz 1 RSPol bereits ein Ersatzurlaubstag gewährt worden (siehe oben | Absatz 1 RSPol bereits ein Ersatzurlaubstag gewährt worden (siehe oben | 
| Nummer 1.2). | Nummer 1.2). | 
| 2.1.2 Der administrative Stand des Personalmitglieds, das an einem | 2.1.2 Der administrative Stand des Personalmitglieds, das an einem | 
| Feiertag aus einem anderen Grund in Urlaub ist, in Disponibilität ist | Feiertag aus einem anderen Grund in Urlaub ist, in Disponibilität ist | 
| oder sich im Stand der Inaktivität befindet, bleibt gemäss den jeweils | oder sich im Stand der Inaktivität befindet, bleibt gemäss den jeweils | 
| anwendbaren Verordnungsbestimmungen festgelegt. | anwendbaren Verordnungsbestimmungen festgelegt. | 
| So hat ein Personalmitglied, das an einem Feiertag in Krankheitsurlaub | So hat ein Personalmitglied, das an einem Feiertag in Krankheitsurlaub | 
| oder wegen Krankheit in Disponibilität ist oder das aufgrund seiner | oder wegen Krankheit in Disponibilität ist oder das aufgrund seiner | 
| Arbeitsregelung (beispielsweise freiwillige Viertagewoche) an diesem | Arbeitsregelung (beispielsweise freiwillige Viertagewoche) an diesem | 
| Tag nicht arbeitet, kein Anrecht auf einen Ersatzurlaubstag. | Tag nicht arbeitet, kein Anrecht auf einen Ersatzurlaubstag. | 
| Die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Feiertage, die in den | Die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Feiertage, die in den | 
| sechs Wochen (oder, im Fall einer Mehrlingsgeburt, in den acht Wochen) | sechs Wochen (oder, im Fall einer Mehrlingsgeburt, in den acht Wochen) | 
| vor dem siebten Tag vor dem tatsächlichen Termin der Entbindung | vor dem siebten Tag vor dem tatsächlichen Termin der Entbindung | 
| fallen, werden über den postnatalen Mutterschaftsurlaub hinaus | fallen, werden über den postnatalen Mutterschaftsurlaub hinaus | 
| übertragen, wenn die Betreffende sich effektiv im pränatalen | übertragen, wenn die Betreffende sich effektiv im pränatalen | 
| Mutterschaftsurlaub befunden hat. | Mutterschaftsurlaub befunden hat. | 
| 2.2 In Bezug auf Zulagen | 2.2 In Bezug auf Zulagen | 
| Das Personalmitglied hat ein Anrecht auf eine Zulage für | Das Personalmitglied hat ein Anrecht auf eine Zulage für | 
| Dienstleistungen, die an einem Feiertag erbracht werden; dies gilt | Dienstleistungen, die an einem Feiertag erbracht werden; dies gilt | 
| nicht für das in Artikel XI.III.6 § 1 RSPol erwähnte Personalmitglied, | nicht für das in Artikel XI.III.6 § 1 RSPol erwähnte Personalmitglied, | 
| d.h. das Mitglied, das entweder den Gehaltszuschlag für die Ausübung | d.h. das Mitglied, das entweder den Gehaltszuschlag für die Ausübung | 
| eines Mandats, die Ausbilderzulage oder den Gehaltszuschlag für die | eines Mandats, die Ausbilderzulage oder den Gehaltszuschlag für die | 
| Ausübung eines höheren Amtes bezieht, sofern darin der Gehaltszuschlag | Ausübung eines höheren Amtes bezieht, sofern darin der Gehaltszuschlag | 
| für die Ausübung eines Mandats einbegriffen ist, oder dem | für die Ausübung eines Mandats einbegriffen ist, oder dem | 
| Einschränkungen oder Ausschliessungen bei der Gewährung der Zulage für | Einschränkungen oder Ausschliessungen bei der Gewährung der Zulage für | 
| bestimmte Leistungen auferlegt werden. | bestimmte Leistungen auferlegt werden. | 
| 2.3 In Bezug auf die Verbuchung der Stunden | 2.3 In Bezug auf die Verbuchung der Stunden | 
| Die tatsächlich geleisteten Stunden werden verbucht. | Die tatsächlich geleisteten Stunden werden verbucht. | 
| Bemerkung: | Bemerkung: | 
| Für das in Artikel VI.1 Nr. 5 AEPol erwähnte Personalmitglied, d.h. | Für das in Artikel VI.1 Nr. 5 AEPol erwähnte Personalmitglied, d.h. | 
| das Mitglied, das in Dienst genommen wird, um Teilzeit zu arbeiten, | das Mitglied, das in Dienst genommen wird, um Teilzeit zu arbeiten, | 
| oder das unter die Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die | oder das unter die Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die | 
| Hälfte der Arbeitszeit, der freiwilligen Viertagewoche oder des | Hälfte der Arbeitszeit, der freiwilligen Viertagewoche oder des | 
| Laufbahnunterbrechungsurlaubs fällt und das nicht arbeitet, muss die | Laufbahnunterbrechungsurlaubs fällt und das nicht arbeitet, muss die | 
| Anzahl (fiktiver) Stunden verbucht werden, die es aufgrund seiner | Anzahl (fiktiver) Stunden verbucht werden, die es aufgrund seiner | 
| Arbeitsregelung geleistet hätte. | Arbeitsregelung geleistet hätte. | 
| Folglich sind für ein Personalmitglied, dessen normaler Stundenplan | Folglich sind für ein Personalmitglied, dessen normaler Stundenplan | 
| zwar 7 St. 36 Min. umfasst, das aber Halbzeit, d.h. 3 St. 48 Min. pro | zwar 7 St. 36 Min. umfasst, das aber Halbzeit, d.h. 3 St. 48 Min. pro | 
| Tag, arbeitet, 3 St. 48 Min. zu verbuchen. | Tag, arbeitet, 3 St. 48 Min. zu verbuchen. | 
| Dagegen sind für ein Personalmitglied, das aufgrund seiner | Dagegen sind für ein Personalmitglied, das aufgrund seiner | 
| Arbeitsregelung an diesem Tag nicht gearbeitet hätte, 0 St. zu | Arbeitsregelung an diesem Tag nicht gearbeitet hätte, 0 St. zu | 
| verbuchen. | verbuchen. | 
| 3. Gewährung des Jahresurlaubs an Personalmitglieder, die wegen | 3. Gewährung des Jahresurlaubs an Personalmitglieder, die wegen | 
| Krankheit Teilzeit arbeiten (Artikel VIII.X.12 bis 16 RSPol) | Krankheit Teilzeit arbeiten (Artikel VIII.X.12 bis 16 RSPol) | 
| Wenn ein Personalmitglied, das aus medizinischen Gründen Teilzeit | Wenn ein Personalmitglied, das aus medizinischen Gründen Teilzeit | 
| arbeiten darf, Urlaub beantragt, muss ihm ein halber Urlaubstag pro | arbeiten darf, Urlaub beantragt, muss ihm ein halber Urlaubstag pro | 
| Abwesenheitstag abgezogen werden. | Abwesenheitstag abgezogen werden. | 
| Wenn das Personalmitglied bis zu 60% oder 80% Teilzeit arbeitet, muss | Wenn das Personalmitglied bis zu 60% oder 80% Teilzeit arbeitet, muss | 
| es den Urlaub bis zu diesen 60% beziehungsweise 80% nehmen, was eine | es den Urlaub bis zu diesen 60% beziehungsweise 80% nehmen, was eine | 
| Verbuchung in Stunden notwendig macht. | Verbuchung in Stunden notwendig macht. | 
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern | 
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |