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Meertalige weergave van Omzendbrief van 11/03/2003
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Omzendbrief GPI 34 betreffende sommige verloven toegekend in 2003 Duitse vertaling Circulaire GPI 34 concernant certains congés octroyés en 2003 Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
11 MAART 2003. - Omzendbrief GPI 34 betreffende sommige verloven 11 MARS 2003. - Circulaire GPI 34 concernant certains congés octroyés
toegekend in 2003 Duitse vertaling en 2003 Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
34 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 11 maart 2003 circulaire GPI 34 du Ministre de l'Intérieur du 11 mars 2003
betreffende sommige verloven toegekend in 2003 (Belgisch Staatsblad concernant certains congés octroyés en 2003 (Moniteur belge du 26 mars
van 26 maart 2003), opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse 2003), établie par le Service central de traduction allemande du
vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.
11. MÄRZ 2003 - Rundschreiben GPI 34 in Bezug auf bestimmte im Jahr 11. MÄRZ 2003 - Rundschreiben GPI 34 in Bezug auf bestimmte im Jahr
2003 gewährte Urlaubstage 2003 gewährte Urlaubstage
An die Frau Provinzgouverneurin An die Frau Provinzgouverneurin
An die Herren Provinzgouverneure An die Herren Provinzgouverneure
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Bürgermeister
An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien
An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei
Zur Information: Zur Information:
An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und
Vorbeugungspolitik Vorbeugungspolitik
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale
Polizei Polizei
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur,
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister,
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender,
Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef,
Sehr geehrter Herr Generalkommissar, Sehr geehrter Herr Generalkommissar,
aufgrund meiner Zustimmung zu den Vorschlägen und Auslegungen, die in aufgrund meiner Zustimmung zu den Vorschlägen und Auslegungen, die in
den Sitzungen der Verhandlungsausschüsse für die Polizeidienste vom den Sitzungen der Verhandlungsausschüsse für die Polizeidienste vom
16. Oktober 2002 und 4. Dezember 2002 geäussert worden sind, finden 16. Oktober 2002 und 4. Dezember 2002 geäussert worden sind, finden
Sie nachstehend die Richtlinien für das Jahr 2003 in Bezug auf die Sie nachstehend die Richtlinien für das Jahr 2003 in Bezug auf die
verordnungsrechtlichen Feiertage, die vom Generalkommissar oder vom verordnungsrechtlichen Feiertage, die vom Generalkommissar oder vom
Korpschef gewährt werden, und die Daten, an denen die Korpschef gewährt werden, und die Daten, an denen die
Ersatzurlaubstage genommen werden müssen (Nummer 1 des Ersatzurlaubstage genommen werden müssen (Nummer 1 des
Rundschreibens). Rundschreibens).
In Bezug auf die gesetzlichen beziehungsweise verordnungsrechtlichen In Bezug auf die gesetzlichen beziehungsweise verordnungsrechtlichen
Feiertage stellen die Korps/Dienste regelmässig Fragen über die Feiertage stellen die Korps/Dienste regelmässig Fragen über die
administrative und finanzielle Lage der Personalmitglieder, die an administrative und finanzielle Lage der Personalmitglieder, die an
diesen Tagen arbeiten müssen. Mit vorliegendem Rundschreiben soll also diesen Tagen arbeiten müssen. Mit vorliegendem Rundschreiben soll also
zudem an die in diesem Bereich anwendbaren Verordnungsvorschriften zudem an die in diesem Bereich anwendbaren Verordnungsvorschriften
erinnert werden, damit den Personalmitgliedern der Polizeidienste eine erinnert werden, damit den Personalmitgliedern der Polizeidienste eine
einheitliche Verwaltung der Feiertage garantiert wird (Nummer 2 des einheitliche Verwaltung der Feiertage garantiert wird (Nummer 2 des
Rundschreibens). Rundschreibens).
Schliesslich werden die Richtlinien im Zusammenhang mit der Gewährung Schliesslich werden die Richtlinien im Zusammenhang mit der Gewährung
des Jahresurlaubs an Personalmitglieder mitgeteilt, die wegen des Jahresurlaubs an Personalmitglieder mitgeteilt, die wegen
Krankheit Teilzeit arbeiten (Nummer 3 des Rundschreibens). Krankheit Teilzeit arbeiten (Nummer 3 des Rundschreibens).
1. Urlaubskalender 2003 1. Urlaubskalender 2003
1.1 Zwei verordnungsrechtliche Feiertage werden in Anwendung von 1.1 Zwei verordnungsrechtliche Feiertage werden in Anwendung von
Artikel I.I.1 Nr. 19 RSPol vom Generalkommissar beziehungsweise von Artikel I.I.1 Nr. 19 RSPol vom Generalkommissar beziehungsweise von
den Behörden, die er für die föderale Polizei bestimmt, oder vom den Behörden, die er für die föderale Polizei bestimmt, oder vom
Korpschef beziehungsweise von der Behörde, die er für die lokale Korpschef beziehungsweise von der Behörde, die er für die lokale
Polizei bestimmt, gewährt. Polizei bestimmt, gewährt.
Der RSPol wird diesbezüglich abgeändert werden, sodass diese beiden Der RSPol wird diesbezüglich abgeändert werden, sodass diese beiden
Tage dem Urlaubsblatt hinzugefügt oder auf zwei Daten festgelegt Tage dem Urlaubsblatt hinzugefügt oder auf zwei Daten festgelegt
werden können. werden können.
Richtlinien für das Jahr 2003: Richtlinien für das Jahr 2003:
Für die föderale Polizei werden die beiden vom Generalkommissar Für die föderale Polizei werden die beiden vom Generalkommissar
gewährten verordnungsrechtlichen Feiertage ab Anfang des Jahres 2003 gewährten verordnungsrechtlichen Feiertage ab Anfang des Jahres 2003
dem Urlaubsblatt hinzugefügt. dem Urlaubsblatt hinzugefügt.
Sie können unter den gleichen Bedingungen wie der Jahresurlaub Sie können unter den gleichen Bedingungen wie der Jahresurlaub
genommen werden. genommen werden.
Für die lokale Polizei kann der Korpschef nach Beratung im Für die lokale Polizei kann der Korpschef nach Beratung im
Basiskonzertierungsausschuss die beiden Tage entweder am Anfang des Basiskonzertierungsausschuss die beiden Tage entweder am Anfang des
Jahres dem Urlaubsblatt hinzufügen oder auf zwei bestimmte Daten Jahres dem Urlaubsblatt hinzufügen oder auf zwei bestimmte Daten
festlegen. festlegen.
1.2 Ersatzurlaubstage für die gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen 1.2 Ersatzurlaubstage für die gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen
Feiertage, die auf einen Samstag oder einen Sonntag fallen Feiertage, die auf einen Samstag oder einen Sonntag fallen
Für das Jahr 2003 sind die Ersatzurlaubstage für den gesetzlichen Für das Jahr 2003 sind die Ersatzurlaubstage für den gesetzlichen
Feiertag (1. November) und die beiden verordnungsrechtlichen Feiertage Feiertag (1. November) und die beiden verordnungsrechtlichen Feiertage
(2. und 15. November), die auf ein Wochenende fallen, auf den 2. Mai, (2. und 15. November), die auf ein Wochenende fallen, auf den 2. Mai,
30. Mai und 10. November festgelegt worden, sodass drei Brückentage 30. Mai und 10. November festgelegt worden, sodass drei Brückentage
geschaffen werden. geschaffen werden.
Sollten die Korpschefs der lokalen Polizei bereits einen (oder gar Sollten die Korpschefs der lokalen Polizei bereits einen (oder gar
beide) der von ihnen zu bestimmenden verordnungsrechtlichen Feiertage beide) der von ihnen zu bestimmenden verordnungsrechtlichen Feiertage
(siehe Nummer 1.1) auf diese Daten festgelegt haben, können sie von (siehe Nummer 1.1) auf diese Daten festgelegt haben, können sie von
dieser Regel abweichen. dieser Regel abweichen.
Bemerkung: Bemerkung:
Das Personalmitglied, das an diesen Ersatztagen arbeitet: Das Personalmitglied, das an diesen Ersatztagen arbeitet:
- erhält Ersatzurlaubstage, die ungeachtet der Anzahl geleisteter - erhält Ersatzurlaubstage, die ungeachtet der Anzahl geleisteter
Stunden unter den gleichen Bedingungen wie der Jahresurlaub genommen Stunden unter den gleichen Bedingungen wie der Jahresurlaub genommen
werden können, werden können,
- hat kein Anrecht auf eine Zulage für Dienstleistungen, die an einem - hat kein Anrecht auf eine Zulage für Dienstleistungen, die an einem
Feiertag erbracht werden, Feiertag erbracht werden,
- bekommt die tatsächlich geleisteten Stunden verbucht. - bekommt die tatsächlich geleisteten Stunden verbucht.
2. Vorschriften für Personalmitglieder, die an einem gesetzlichen oder 2. Vorschriften für Personalmitglieder, die an einem gesetzlichen oder
verordnungsrechtlichen Feiertag arbeiten verordnungsrechtlichen Feiertag arbeiten
2.1 In Bezug auf Urlaubstage 2.1 In Bezug auf Urlaubstage
2.1.1 Das Personalmitglied erhält einen Ersatzurlaubstag, der unter 2.1.1 Das Personalmitglied erhält einen Ersatzurlaubstag, der unter
den gleichen Bedingungen wie der Jahresurlaub genommen werden kann den gleichen Bedingungen wie der Jahresurlaub genommen werden kann
(Artikel VIII.III.14 RSPol). (Artikel VIII.III.14 RSPol).
Bemerkung: Bemerkung:
Wenn das Personalmitglied an einem gesetzlichen oder Wenn das Personalmitglied an einem gesetzlichen oder
verordnungsrechtlichen Feiertag arbeitet, der auf einen Samstag oder verordnungsrechtlichen Feiertag arbeitet, der auf einen Samstag oder
einen Sonntag fällt, erhält es keinen zusätzlichen Ersatzurlaubstag. einen Sonntag fällt, erhält es keinen zusätzlichen Ersatzurlaubstag.
Für diesen Feiertag ist nämlich aufgrund von Artikel VIII.III.13 Für diesen Feiertag ist nämlich aufgrund von Artikel VIII.III.13
Absatz 1 RSPol bereits ein Ersatzurlaubstag gewährt worden (siehe oben Absatz 1 RSPol bereits ein Ersatzurlaubstag gewährt worden (siehe oben
Nummer 1.2). Nummer 1.2).
2.1.2 Der administrative Stand des Personalmitglieds, das an einem 2.1.2 Der administrative Stand des Personalmitglieds, das an einem
Feiertag aus einem anderen Grund in Urlaub ist, in Disponibilität ist Feiertag aus einem anderen Grund in Urlaub ist, in Disponibilität ist
oder sich im Stand der Inaktivität befindet, bleibt gemäss den jeweils oder sich im Stand der Inaktivität befindet, bleibt gemäss den jeweils
anwendbaren Verordnungsbestimmungen festgelegt. anwendbaren Verordnungsbestimmungen festgelegt.
So hat ein Personalmitglied, das an einem Feiertag in Krankheitsurlaub So hat ein Personalmitglied, das an einem Feiertag in Krankheitsurlaub
oder wegen Krankheit in Disponibilität ist oder das aufgrund seiner oder wegen Krankheit in Disponibilität ist oder das aufgrund seiner
Arbeitsregelung (beispielsweise freiwillige Viertagewoche) an diesem Arbeitsregelung (beispielsweise freiwillige Viertagewoche) an diesem
Tag nicht arbeitet, kein Anrecht auf einen Ersatzurlaubstag. Tag nicht arbeitet, kein Anrecht auf einen Ersatzurlaubstag.
Die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Feiertage, die in den Die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Feiertage, die in den
sechs Wochen (oder, im Fall einer Mehrlingsgeburt, in den acht Wochen) sechs Wochen (oder, im Fall einer Mehrlingsgeburt, in den acht Wochen)
vor dem siebten Tag vor dem tatsächlichen Termin der Entbindung vor dem siebten Tag vor dem tatsächlichen Termin der Entbindung
fallen, werden über den postnatalen Mutterschaftsurlaub hinaus fallen, werden über den postnatalen Mutterschaftsurlaub hinaus
übertragen, wenn die Betreffende sich effektiv im pränatalen übertragen, wenn die Betreffende sich effektiv im pränatalen
Mutterschaftsurlaub befunden hat. Mutterschaftsurlaub befunden hat.
2.2 In Bezug auf Zulagen 2.2 In Bezug auf Zulagen
Das Personalmitglied hat ein Anrecht auf eine Zulage für Das Personalmitglied hat ein Anrecht auf eine Zulage für
Dienstleistungen, die an einem Feiertag erbracht werden; dies gilt Dienstleistungen, die an einem Feiertag erbracht werden; dies gilt
nicht für das in Artikel XI.III.6 § 1 RSPol erwähnte Personalmitglied, nicht für das in Artikel XI.III.6 § 1 RSPol erwähnte Personalmitglied,
d.h. das Mitglied, das entweder den Gehaltszuschlag für die Ausübung d.h. das Mitglied, das entweder den Gehaltszuschlag für die Ausübung
eines Mandats, die Ausbilderzulage oder den Gehaltszuschlag für die eines Mandats, die Ausbilderzulage oder den Gehaltszuschlag für die
Ausübung eines höheren Amtes bezieht, sofern darin der Gehaltszuschlag Ausübung eines höheren Amtes bezieht, sofern darin der Gehaltszuschlag
für die Ausübung eines Mandats einbegriffen ist, oder dem für die Ausübung eines Mandats einbegriffen ist, oder dem
Einschränkungen oder Ausschliessungen bei der Gewährung der Zulage für Einschränkungen oder Ausschliessungen bei der Gewährung der Zulage für
bestimmte Leistungen auferlegt werden. bestimmte Leistungen auferlegt werden.
2.3 In Bezug auf die Verbuchung der Stunden 2.3 In Bezug auf die Verbuchung der Stunden
Die tatsächlich geleisteten Stunden werden verbucht. Die tatsächlich geleisteten Stunden werden verbucht.
Bemerkung: Bemerkung:
Für das in Artikel VI.1 Nr. 5 AEPol erwähnte Personalmitglied, d.h. Für das in Artikel VI.1 Nr. 5 AEPol erwähnte Personalmitglied, d.h.
das Mitglied, das in Dienst genommen wird, um Teilzeit zu arbeiten, das Mitglied, das in Dienst genommen wird, um Teilzeit zu arbeiten,
oder das unter die Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die oder das unter die Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die
Hälfte der Arbeitszeit, der freiwilligen Viertagewoche oder des Hälfte der Arbeitszeit, der freiwilligen Viertagewoche oder des
Laufbahnunterbrechungsurlaubs fällt und das nicht arbeitet, muss die Laufbahnunterbrechungsurlaubs fällt und das nicht arbeitet, muss die
Anzahl (fiktiver) Stunden verbucht werden, die es aufgrund seiner Anzahl (fiktiver) Stunden verbucht werden, die es aufgrund seiner
Arbeitsregelung geleistet hätte. Arbeitsregelung geleistet hätte.
Folglich sind für ein Personalmitglied, dessen normaler Stundenplan Folglich sind für ein Personalmitglied, dessen normaler Stundenplan
zwar 7 St. 36 Min. umfasst, das aber Halbzeit, d.h. 3 St. 48 Min. pro zwar 7 St. 36 Min. umfasst, das aber Halbzeit, d.h. 3 St. 48 Min. pro
Tag, arbeitet, 3 St. 48 Min. zu verbuchen. Tag, arbeitet, 3 St. 48 Min. zu verbuchen.
Dagegen sind für ein Personalmitglied, das aufgrund seiner Dagegen sind für ein Personalmitglied, das aufgrund seiner
Arbeitsregelung an diesem Tag nicht gearbeitet hätte, 0 St. zu Arbeitsregelung an diesem Tag nicht gearbeitet hätte, 0 St. zu
verbuchen. verbuchen.
3. Gewährung des Jahresurlaubs an Personalmitglieder, die wegen 3. Gewährung des Jahresurlaubs an Personalmitglieder, die wegen
Krankheit Teilzeit arbeiten (Artikel VIII.X.12 bis 16 RSPol) Krankheit Teilzeit arbeiten (Artikel VIII.X.12 bis 16 RSPol)
Wenn ein Personalmitglied, das aus medizinischen Gründen Teilzeit Wenn ein Personalmitglied, das aus medizinischen Gründen Teilzeit
arbeiten darf, Urlaub beantragt, muss ihm ein halber Urlaubstag pro arbeiten darf, Urlaub beantragt, muss ihm ein halber Urlaubstag pro
Abwesenheitstag abgezogen werden. Abwesenheitstag abgezogen werden.
Wenn das Personalmitglied bis zu 60% oder 80% Teilzeit arbeitet, muss Wenn das Personalmitglied bis zu 60% oder 80% Teilzeit arbeitet, muss
es den Urlaub bis zu diesen 60% beziehungsweise 80% nehmen, was eine es den Urlaub bis zu diesen 60% beziehungsweise 80% nehmen, was eine
Verbuchung in Stunden notwendig macht. Verbuchung in Stunden notwendig macht.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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