gepubliceerd op 18 augustus 2011
Omzendbrief betreffende de bevoegdheden van de burgemeester in het kader van de verwijdering van een onderdaan van een derde land. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
10 JUNI 2011. - Omzendbrief betreffende de bevoegdheden van de burgemeester in het kader van de verwijdering van een onderdaan van een derde land. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Staatssecretaris voor Migratie- en asielbeleid van 10 juni 2011 betreffende de bevoegdheden van de burgemeester in het kader van de verwijdering van een onderdaan van een derde land (Belgisch Staatsblad van 16 juni 2011).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 10. JUNI 2011 - Rundschreiben über die Zuständigkeiten der Bürgermeister im Rahmen der Entfernung eines Drittstaatsangehörigen An die Frauen und Herren Bürgermeister Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist, bestimmte Aufträge des Bürgermeisters beziehungsweise seines Beauftragten im Rahmen der Entfernung eines Drittstaatsangehörigen in Erinnerung zu bringen und zu verdeutlichen. Für die Umsetzung der Entfernungspolitik sind eine gute Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Behörden und die Konzertierung unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten jeder Behörde erforderlich.
Die Zusammenarbeit aller zuständigen Behörden ist von äusserster Wichtigkeit, um die von einem Entfernungsbeschluss betroffenen Drittstaatsangehörigen zu überzeugen, das Land freiwillig zu verlassen.
Des Weiteren ist die Zusammenarbeit aller zuständigen Behörden wichtig, um Drittstaatsangehörige über die möglichen Massnahmen zur Ausführung des Entfernungsbeschlusses zu informieren, nämlich die Festhaltung in einem geschlossenen Zentrum im Hinblick auf die Entfernung.
I. Folgemassnahmen in Bezug auf den vom Minister beziehungsweise von seinem Beauftragten gefassten Entfernungsbeschluss Gemäss Artikel 62 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern ist der Bürgermeister der Gemeinde, in der sich der Drittstaatsangehörige befindet, beziehungsweise sein Beauftragter verpflichtet, die vom Minister beziehungsweise von seinem Beauftragten gefassten Beschlüsse unverzüglich zu notifizieren.
Dazu muss der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter den Drittstaatsangehörigen auffordern, bei der Gemeindeverwaltung vorstellig zu werden. Die Aufforderung wird zur mitgeteilten Adresse gesandt, selbst wenn der Drittstaatsangehörige nicht in den Registern der Gemeinde eingetragen oder er aus ihnen gestrichen ist.
Der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter ist verpflichtet, dem Minister beziehungsweise seinem Beauftragten alle Informationen, die er in Bezug auf die Identität des Drittstaatsangehörigen hat, zukommen zu lassen, damit die erforderlichen Massnahmen getroffen werden können. Zu diesem Zweck muss beim ersten Erscheinen des Drittstaatsangehörigen ein Formular zur Identitätsfeststellung ausgefüllt werden. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Punkt IV. Wenn der Drittstaatsangehörige nicht vorstellig wird, um sich den Beschluss notifizieren zu lassen, wird die Notifizierung am Wohnort vorgenommen.
Bei der Notifizierung des Entfernungsbeschlusses informiert der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter den Drittstaatsangehörigen: 1. über die Tragweite des Beschlusses und die Rechtsmittel, 2.darüber, dass er eine neue Aufforderung zum Erscheinen bei der Gemeindeverwaltung erhalten wird, um dort über die Vorbereitung seiner Rückkehr befragt zu werden. Weitere Informationen zu dieser Aufforderung finden Sie unter Punkt IV, 3. darüber, dass bei Ablauf der Frist, die zum Verlassen des Staatsgebiets gewährt wird, eine Überprüfung des Wohnortes erfolgt, um sicherzustellen, dass er dem Entfernungsbeschluss Folge geleistet hat. Weitere Informationen zu dieser Überprüfung finden Sie unter Punkt V, 4. über die Folgen, wenn er nach Ablauf der Frist das Staatsgebiet nicht verlassen hat.Hierbei handelt es sich insbesondere um die Festhaltung in einem geschlossenen Zentrum oder an einem Unterbringungsort (Familien) im Hinblick auf eine Zwangsentfernung, 5. über die Möglichkeit, im Fall einer freiwilligen Rückkehr von Fedasil (Tel.: 02 213 44 31), vom Büro freiwillige Rückkehr des Ausländeramtes (Tel.: 02 793 83 69) oder von lokalen Partnern Unterstützung zu erhalten; die Kontaktinformationen werden vom Bürgermeister beziehungsweise von seinem Beauftragten übermittelt.
Weitere Informationen zur freiwilligen Rückkehr finden Sie unter Punkt VII. Es wird darum gebeten, dem Minister beziehungsweise seinem Beauftragten (Büro Sefor) nach Notifizierung des Beschlusses unverzüglich eine Kopie des Beschlusses und aller anderen Unterlagen in Zusammenhang mit den Folgemassnahmen in Bezug auf den Entfernungsbeschluss zukommen zu lassen. Weigert sich der Drittstaatsangehörige zu unterzeichnen, wird dies auf dem Beschluss vermerkt und ebenfalls eine Kopie des Beschlusses übermittelt.
II. Folgemassnahmen in Bezug auf den Entfernungsbeschluss, der vom Minister beziehungsweise von seinem Beauftragten gefasst und dem Drittstaatsangehörigen unmittelbar notifiziert wird Wird die Notifizierung des Entfernungsbeschlusses per Einschreiben an den gewählten Wohnsitz des Drittstaatsangehörigen oder - wenn er seinen Wohnsitz bei seinem Rechtsanwalt gewählt hat - per Fax vorgenommen, informiert das Ausländeramt den Bürgermeister des tatsächlichen Wohnortes beziehungsweise seinen Beauftragten darüber.
Der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter wird gebeten, den Drittstaatsangehörigen zum Erscheinen aufzufordern, um ihn gemäss Punkt I zu informieren.
III. Folgemassnahmen in Bezug auf den vom Bürgermeister beziehungsweise von seinem Beauftragten gefassten Entfernungsbeschluss Wenn der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter einem Drittstaatsangehörigen einen Entfernungsbeschluss notifiziert, setzt er das Ausländeramt davon in Kenntnis. Bei dieser Notifizierung informiert der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter den Drittstaatsangehörigen gemäss Punkt I. IV. Aufforderung, bei der Gemeindeverwaltung vorstellig zu werden, um die Vorbereitung der Rückkehr zu besprechen Schon beim ersten Kontakt mit der Gemeindeverwaltung in Bezug auf die Notifizierung des Beschlusses muss der Drittstaatsangehörige darüber informiert werden, dass er seine Rückkehr vorbereiten muss und welche Unterlagen für seine Rückkehr erforderlich sind. Bei diesen Unterlagen handelt es sich beispielsweise um einen Pass, ein Flugticket oder die Akte in Bezug auf seine freiwillige Rückkehr.
Wird der Drittstaatsangehörige an dem vorgesehenen Datum nicht vorstellig, wird darum gebeten, unverzüglich eine Überprüfung des Wohnortes durchführen zu lassen, um herauszufinden, warum er nicht erschienen ist.
Jeder Drittstaatsangehörige wird aufgefordert, Folgendes mitzubringen: 1. alle Identitätsdokumente beziehungsweise andere Unterlagen, anhand deren die Identität festgestellt werden kann, 2.drei gleiche Passfotos.
Wenn sich der Drittstaatsangehörige meldet, wird der erste Teil des Formulars zur Identitätsfeststellung mit ihm zusammen ausgefüllt beziehungsweise vervollständigt und an der dafür vorgesehenen Stelle wird ein Passfoto angebracht. Der Drittstaatsangehörige unterzeichnet den ersten Teil und erhält eine Kopie.
Andere relevante Informationen in Bezug auf die Identität des Drittstaatsangehörigen kann der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter auf dem anderen Teil des Formulars vermerken.
Von all diesen Unterlagen werden Kopien angefertigt und dem Büro Sefor des Ausländeramtes übermittelt: Tel.: 02 793 82 70 (NL), 02 793 82 71 (FR) Fax: 02 274 66 13 E-Mail: Bur_Sefor@ibz.fgov.be Das Ausländeramt kann beim Bürgermeister beziehungsweise bei seinem Beauftragten ein Passfoto für die Ausstellung eines Reisedokuments anfordern.
Wenn der Drittstaatsangehörige über kein gültiges Reisedokument verfügt, wird er aufgefordert, mit einer Kopie des Formulars zur Identitätsfeststellung und einem Passfoto binnen drei Werktagen beim Büro Printrak des Ausländeramtes vorstellig zu werden; dort werden ihm zur Feststellung seiner Identität Fingerabdrücke abgenommen.
V. Überprüfung des Wohnortes, wenn einem Drittstaatsangehörigen ein Entfernungsbeschluss notifiziert worden ist Ist in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen ein Beschluss zur Aufenthaltsverweigerung mit einer Frist, das Staatsgebiet zu verlassen, gefasst worden, wird der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter gebeten, nach Ablauf der gewährten Frist an der angegebenen Adresse überprüfen zu lassen, ob der Drittstaatsangehörige dem Entfernungsbeschluss Folge geleistet und seinen Wohnort verlassen hat.
Der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter wird gebeten, die Polizeidienste anzuhalten, diese Wohnortsüberprüfungen durchzuführen und anschliessend Bericht zu erstatten.
Der betreffende Polizeidienst übermittelt seinen Bericht direkt an das Büro Sefor und eine Kopie an den Bürgermeister beziehungsweise seinen Beauftragten.
Nachstehend die Kontaktinformationen des Büros Sefor: Tel.: 02 793 82 70 (NL), 02 793 82 71 (FR) Fax: 02 274 66 13 E-Mail: Bur_Sefor@ibz.fgov.be VI. Mögliche Folgen, wenn der Ausländer nach Ablauf der Frist das Staatsgebiet nicht verlassen hat Ist in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen ein Beschluss zur Aufenthaltsverweigerung mit einer Frist, das Staatsgebiet zu verlassen, gefasst worden, wird der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter gebeten, systematisch nach Ablauf der gewährten Frist an der angegebenen Adresse überprüfen zu lassen, ob der Drittstaatsangehörige dem Entfernungsbeschluss Folge geleistet und seinen Wohnort verlassen hat.
Verbleibt der Drittstaatsangehörige an seinem Wohnort, wird eine Zwangsentfernung vorgenommen. Das Büro Sefor gibt dem Polizeidienst Anweisung, den Drittstaatsangehörigen festzunehmen und den Beschluss zur Festhaltung im Hinblick auf die Zwangsentfernung zu notifizieren.
Nach Notifizierung des Beschlusses bringt der Polizeidienst den Drittstaatsangehörigen in das zugewiesene geschlossene Zentrum beziehungsweise an den zugewiesenen Unterbringungsort.
Die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen sollte vorzugsweise erfolgen, bevor er im Hinblick auf seine Entfernung festgehalten wird, sodass die Dauer der Festhaltung so kurz wie möglich ausfällt.
VII. Informationen über die freiwillige Rückkehr Nachdem ein Drittstaatsangehöriger angewiesen worden ist, das Staatsgebiet zu verlassen, muss er in sein Herkunftsland beziehungsweise das Land zurückkehren, in dem ihm der Aufenthalt erlaubt ist. Grundsätzlich muss er dies von sich aus tun. Er wird aufgefordert, dem Bürgermeister beziehungsweise seinem Beauftragten Datum und Ort der Abreise sowie den Bestimmungsort mitzuteilen und ihm eine Kopie des Fahrscheins beziehungsweise Flugtickets zu übermitteln.
Der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter übermittelt diese Daten an das Büro Sefor.
Wenn der Drittstaatsangehörige nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, kann er das Programm für freiwillige Rückkehr in Anspruch nehmen. Dieses Programm sieht die Bereitstellung eines Flugtickets, Begleitung zum Flughafen sowie eventuell eine Prämie und materielle Unterstützung im Herkunftsland vor. Es wird von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und Caritas international, unter der Aufsicht von Fedasil, geleitet.
Weitere Informationen zu diesem Thema und den genauen Modalitäten finden Sie auf der folgenden Website: www.retourvolontaire.be oder www.vrijwilligeterugkeer.be Sie können sich auch an Fedasil wenden: Tel.: 02 213 44 31 (NL), 02 213 43 85 (FR) Ein Drittstaatsangehöriger, dem eine Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen notifiziert wird, muss über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr informiert werden.
Informationen sind auf der Website www.retourvolontaire.be beziehungsweise www.vrijwilligeterugkeer.be erhältlich. Dort finden Sie Broschüren in verschiedenen Sprachen, in denen das Programm zusammenfassend erklärt wird. Diese Broschüren können ausgedruckt und dem Drittstaatsangehörigen mitgegeben werden.
Es wird ebenfalls darum gebeten, Drittstaatsangehörige, die freiwillig zurückkehren oder weitere Informationen zur freiwilligen Rückkehr erhalten möchten, darauf hinzuweisen, dass sie sich an einen Rückkehrberater von Fedasil wenden können. Diese Berater bearbeiten den Antrag und sind unter folgender Telefonnummer erreichbar: 02 213 43 78.
Besitzt der Drittstaatsangehörige keine Identitätsdokumente mehr, um in sein Herkunftsland zurückzukehren, wird er informiert, dass er bei der Botschaft seines Herkunftslandes vorstellig werden muss, damit ihm dort ein Pass oder ein Passierschein ausgestellt wird.
Dem Drittstaatsangehörigen sollte ebenfalls mitgeteilt werden, dass er sich auf der Website http://diplomatie.belgium.be/de unter der Rubrik "Botschaften und Konsulate" die Kontaktinformationen seiner Botschaft besorgen kann.
Der Drittstaatsangehörige kann sich auch an das Büro freiwillige Rückkehr des Ausländeramtes (Tel.: 02 793 83 69) wenden, um Unterstützung in Sachen Rückkehr zu erhalten.
VIII. Praktische Informationen Um die Durchführung der im vorliegenden Rundschreiben genannten Modalitäten zu vereinfachen, organisiert das Ausländeramt in den Gemeindeverwaltungen Sensibilisierungskampagnen und Weiterbildungen.
Abschliessend möchte ich darauf hinweisen, dass auf der Website GEMCOM für die Bürgermeister beziehungsweise ihre Beauftragten Dokumentation bereitgestellt wird. Auf der Website www.sefor.be wird eine Broschüre für Drittstaatsangehörige zur Verfügung gestellt. Die darin enthaltenen Informationen werden in zahlreichen Sprachen angeboten.
Sie werden gebeten, diese Broschüre weiterzugeben, damit die von einer Entfernungsmassnahme betroffenen Drittstaatsangehörigen über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt werden.
Weitere Informationen zum vorliegenden Rundschreiben erhalten Sie beim Büro Sefor: Tel.: 02 793 82 70 (NL), 02 793 82 71 (FR) Fax: 02 274 66 13 E-Mail: Bur_Sefor@ibz.fgov.be Brüssel, den 10. Juni 2011 Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik M. WATHELET