← Terug naar "Omzendbrief betreffende de bevoegdheden van de burgemeester in het kader van de verwijdering van een onderdaan van een derde land. - Duitse vertaling "
| Omzendbrief betreffende de bevoegdheden van de burgemeester in het kader van de verwijdering van een onderdaan van een derde land. - Duitse vertaling | Circulaire relative aux compétences du bourgmestre dans le cadre de l'éloignement d'un ressortissant d'un pays tiers. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 JUNI 2011. - Omzendbrief betreffende de bevoegdheden van de burgemeester in het kader van de verwijdering van een onderdaan van een derde land. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 JUIN 2011. - Circulaire relative aux compétences du bourgmestre dans le cadre de l'éloignement d'un ressortissant d'un pays tiers. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Secrétaire d'Etat à la Politique de migration et d'asile |
| de Staatssecretaris voor Migratie- en asielbeleid van 10 juni 2011 | du 10 juin 2011 relative aux compétences du bourgmestre dans le cadre |
| betreffende de bevoegdheden van de burgemeester in het kader van de | de l'éloignement d'un ressortissant d'un pays tiers (Moniteur belge du |
| verwijdering van een onderdaan van een derde land (Belgisch Staatsblad | |
| van 16 juni 2011). | 16 juin 2011). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 10. JUNI 2011 - Rundschreiben über die Zuständigkeiten der | 10. JUNI 2011 - Rundschreiben über die Zuständigkeiten der |
| Bürgermeister im Rahmen der Entfernung eines Drittstaatsangehörigen | Bürgermeister im Rahmen der Entfernung eines Drittstaatsangehörigen |
| An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
| Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist, bestimmte Aufträge des | Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist, bestimmte Aufträge des |
| Bürgermeisters beziehungsweise seines Beauftragten im Rahmen der | Bürgermeisters beziehungsweise seines Beauftragten im Rahmen der |
| Entfernung eines Drittstaatsangehörigen in Erinnerung zu bringen und | Entfernung eines Drittstaatsangehörigen in Erinnerung zu bringen und |
| zu verdeutlichen. | zu verdeutlichen. |
| Für die Umsetzung der Entfernungspolitik sind eine gute Zusammenarbeit | Für die Umsetzung der Entfernungspolitik sind eine gute Zusammenarbeit |
| zwischen allen zuständigen Behörden und die Konzertierung unter | zwischen allen zuständigen Behörden und die Konzertierung unter |
| Berücksichtigung der Zuständigkeiten jeder Behörde erforderlich. | Berücksichtigung der Zuständigkeiten jeder Behörde erforderlich. |
| Die Zusammenarbeit aller zuständigen Behörden ist von äusserster | Die Zusammenarbeit aller zuständigen Behörden ist von äusserster |
| Wichtigkeit, um die von einem Entfernungsbeschluss betroffenen | Wichtigkeit, um die von einem Entfernungsbeschluss betroffenen |
| Drittstaatsangehörigen zu überzeugen, das Land freiwillig zu | Drittstaatsangehörigen zu überzeugen, das Land freiwillig zu |
| verlassen. | verlassen. |
| Des Weiteren ist die Zusammenarbeit aller zuständigen Behörden | Des Weiteren ist die Zusammenarbeit aller zuständigen Behörden |
| wichtig, um Drittstaatsangehörige über die möglichen Massnahmen zur | wichtig, um Drittstaatsangehörige über die möglichen Massnahmen zur |
| Ausführung des Entfernungsbeschlusses zu informieren, nämlich die | Ausführung des Entfernungsbeschlusses zu informieren, nämlich die |
| Festhaltung in einem geschlossenen Zentrum im Hinblick auf die | Festhaltung in einem geschlossenen Zentrum im Hinblick auf die |
| Entfernung. | Entfernung. |
| I. Folgemassnahmen in Bezug auf den vom Minister beziehungsweise von | I. Folgemassnahmen in Bezug auf den vom Minister beziehungsweise von |
| seinem Beauftragten gefassten Entfernungsbeschluss | seinem Beauftragten gefassten Entfernungsbeschluss |
| Gemäss Artikel 62 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die | Gemäss Artikel 62 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die |
| Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das | Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das |
| Entfernen von Ausländern ist der Bürgermeister der Gemeinde, in der | Entfernen von Ausländern ist der Bürgermeister der Gemeinde, in der |
| sich der Drittstaatsangehörige befindet, beziehungsweise sein | sich der Drittstaatsangehörige befindet, beziehungsweise sein |
| Beauftragter verpflichtet, die vom Minister beziehungsweise von seinem | Beauftragter verpflichtet, die vom Minister beziehungsweise von seinem |
| Beauftragten gefassten Beschlüsse unverzüglich zu notifizieren. | Beauftragten gefassten Beschlüsse unverzüglich zu notifizieren. |
| Dazu muss der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter den | Dazu muss der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter den |
| Drittstaatsangehörigen auffordern, bei der Gemeindeverwaltung | Drittstaatsangehörigen auffordern, bei der Gemeindeverwaltung |
| vorstellig zu werden. Die Aufforderung wird zur mitgeteilten Adresse | vorstellig zu werden. Die Aufforderung wird zur mitgeteilten Adresse |
| gesandt, selbst wenn der Drittstaatsangehörige nicht in den Registern | gesandt, selbst wenn der Drittstaatsangehörige nicht in den Registern |
| der Gemeinde eingetragen oder er aus ihnen gestrichen ist. | der Gemeinde eingetragen oder er aus ihnen gestrichen ist. |
| Der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter ist verpflichtet, | Der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter ist verpflichtet, |
| dem Minister beziehungsweise seinem Beauftragten alle Informationen, | dem Minister beziehungsweise seinem Beauftragten alle Informationen, |
| die er in Bezug auf die Identität des Drittstaatsangehörigen hat, | die er in Bezug auf die Identität des Drittstaatsangehörigen hat, |
| zukommen zu lassen, damit die erforderlichen Massnahmen getroffen | zukommen zu lassen, damit die erforderlichen Massnahmen getroffen |
| werden können. Zu diesem Zweck muss beim ersten Erscheinen des | werden können. Zu diesem Zweck muss beim ersten Erscheinen des |
| Drittstaatsangehörigen ein Formular zur Identitätsfeststellung | Drittstaatsangehörigen ein Formular zur Identitätsfeststellung |
| ausgefüllt werden. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie | ausgefüllt werden. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie |
| unter Punkt IV. | unter Punkt IV. |
| Wenn der Drittstaatsangehörige nicht vorstellig wird, um sich den | Wenn der Drittstaatsangehörige nicht vorstellig wird, um sich den |
| Beschluss notifizieren zu lassen, wird die Notifizierung am Wohnort | Beschluss notifizieren zu lassen, wird die Notifizierung am Wohnort |
| vorgenommen. | vorgenommen. |
| Bei der Notifizierung des Entfernungsbeschlusses informiert der | Bei der Notifizierung des Entfernungsbeschlusses informiert der |
| Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter den | Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter den |
| Drittstaatsangehörigen: | Drittstaatsangehörigen: |
| 1. über die Tragweite des Beschlusses und die Rechtsmittel, | 1. über die Tragweite des Beschlusses und die Rechtsmittel, |
| 2. darüber, dass er eine neue Aufforderung zum Erscheinen bei der | 2. darüber, dass er eine neue Aufforderung zum Erscheinen bei der |
| Gemeindeverwaltung erhalten wird, um dort über die Vorbereitung seiner | Gemeindeverwaltung erhalten wird, um dort über die Vorbereitung seiner |
| Rückkehr befragt zu werden. Weitere Informationen zu dieser | Rückkehr befragt zu werden. Weitere Informationen zu dieser |
| Aufforderung finden Sie unter Punkt IV, | Aufforderung finden Sie unter Punkt IV, |
| 3. darüber, dass bei Ablauf der Frist, die zum Verlassen des | 3. darüber, dass bei Ablauf der Frist, die zum Verlassen des |
| Staatsgebiets gewährt wird, eine Überprüfung des Wohnortes erfolgt, um | Staatsgebiets gewährt wird, eine Überprüfung des Wohnortes erfolgt, um |
| sicherzustellen, dass er dem Entfernungsbeschluss Folge geleistet hat. | sicherzustellen, dass er dem Entfernungsbeschluss Folge geleistet hat. |
| Weitere Informationen zu dieser Überprüfung finden Sie unter Punkt V, | Weitere Informationen zu dieser Überprüfung finden Sie unter Punkt V, |
| 4. über die Folgen, wenn er nach Ablauf der Frist das Staatsgebiet | 4. über die Folgen, wenn er nach Ablauf der Frist das Staatsgebiet |
| nicht verlassen hat. Hierbei handelt es sich insbesondere um die | nicht verlassen hat. Hierbei handelt es sich insbesondere um die |
| Festhaltung in einem geschlossenen Zentrum oder an einem | Festhaltung in einem geschlossenen Zentrum oder an einem |
| Unterbringungsort (Familien) im Hinblick auf eine Zwangsentfernung, | Unterbringungsort (Familien) im Hinblick auf eine Zwangsentfernung, |
| 5. über die Möglichkeit, im Fall einer freiwilligen Rückkehr von | 5. über die Möglichkeit, im Fall einer freiwilligen Rückkehr von |
| Fedasil (Tel.: 02 213 44 31), vom Büro freiwillige Rückkehr des | Fedasil (Tel.: 02 213 44 31), vom Büro freiwillige Rückkehr des |
| Ausländeramtes (Tel.: 02 793 83 69) oder von lokalen Partnern | Ausländeramtes (Tel.: 02 793 83 69) oder von lokalen Partnern |
| Unterstützung zu erhalten; die Kontaktinformationen werden vom | Unterstützung zu erhalten; die Kontaktinformationen werden vom |
| Bürgermeister beziehungsweise von seinem Beauftragten übermittelt. | Bürgermeister beziehungsweise von seinem Beauftragten übermittelt. |
| Weitere Informationen zur freiwilligen Rückkehr finden Sie unter Punkt | Weitere Informationen zur freiwilligen Rückkehr finden Sie unter Punkt |
| VII. | VII. |
| Es wird darum gebeten, dem Minister beziehungsweise seinem | Es wird darum gebeten, dem Minister beziehungsweise seinem |
| Beauftragten (Büro Sefor) nach Notifizierung des Beschlusses | Beauftragten (Büro Sefor) nach Notifizierung des Beschlusses |
| unverzüglich eine Kopie des Beschlusses und aller anderen Unterlagen | unverzüglich eine Kopie des Beschlusses und aller anderen Unterlagen |
| in Zusammenhang mit den Folgemassnahmen in Bezug auf den | in Zusammenhang mit den Folgemassnahmen in Bezug auf den |
| Entfernungsbeschluss zukommen zu lassen. Weigert sich der | Entfernungsbeschluss zukommen zu lassen. Weigert sich der |
| Drittstaatsangehörige zu unterzeichnen, wird dies auf dem Beschluss | Drittstaatsangehörige zu unterzeichnen, wird dies auf dem Beschluss |
| vermerkt und ebenfalls eine Kopie des Beschlusses übermittelt. | vermerkt und ebenfalls eine Kopie des Beschlusses übermittelt. |
| II. Folgemassnahmen in Bezug auf den Entfernungsbeschluss, der vom | II. Folgemassnahmen in Bezug auf den Entfernungsbeschluss, der vom |
| Minister beziehungsweise von seinem Beauftragten gefasst und dem | Minister beziehungsweise von seinem Beauftragten gefasst und dem |
| Drittstaatsangehörigen unmittelbar notifiziert wird | Drittstaatsangehörigen unmittelbar notifiziert wird |
| Wird die Notifizierung des Entfernungsbeschlusses per Einschreiben an | Wird die Notifizierung des Entfernungsbeschlusses per Einschreiben an |
| den gewählten Wohnsitz des Drittstaatsangehörigen oder - wenn er | den gewählten Wohnsitz des Drittstaatsangehörigen oder - wenn er |
| seinen Wohnsitz bei seinem Rechtsanwalt gewählt hat - per Fax | seinen Wohnsitz bei seinem Rechtsanwalt gewählt hat - per Fax |
| vorgenommen, informiert das Ausländeramt den Bürgermeister des | vorgenommen, informiert das Ausländeramt den Bürgermeister des |
| tatsächlichen Wohnortes beziehungsweise seinen Beauftragten darüber. | tatsächlichen Wohnortes beziehungsweise seinen Beauftragten darüber. |
| Der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter wird gebeten, den | Der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter wird gebeten, den |
| Drittstaatsangehörigen zum Erscheinen aufzufordern, um ihn gemäss | Drittstaatsangehörigen zum Erscheinen aufzufordern, um ihn gemäss |
| Punkt I zu informieren. | Punkt I zu informieren. |
| III. Folgemassnahmen in Bezug auf den vom Bürgermeister | III. Folgemassnahmen in Bezug auf den vom Bürgermeister |
| beziehungsweise von seinem Beauftragten gefassten Entfernungsbeschluss | beziehungsweise von seinem Beauftragten gefassten Entfernungsbeschluss |
| Wenn der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter einem | Wenn der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter einem |
| Drittstaatsangehörigen einen Entfernungsbeschluss notifiziert, setzt | Drittstaatsangehörigen einen Entfernungsbeschluss notifiziert, setzt |
| er das Ausländeramt davon in Kenntnis. Bei dieser Notifizierung | er das Ausländeramt davon in Kenntnis. Bei dieser Notifizierung |
| informiert der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter den | informiert der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter den |
| Drittstaatsangehörigen gemäss Punkt I. | Drittstaatsangehörigen gemäss Punkt I. |
| IV. Aufforderung, bei der Gemeindeverwaltung vorstellig zu werden, um | IV. Aufforderung, bei der Gemeindeverwaltung vorstellig zu werden, um |
| die Vorbereitung der Rückkehr zu besprechen | die Vorbereitung der Rückkehr zu besprechen |
| Schon beim ersten Kontakt mit der Gemeindeverwaltung in Bezug auf die | Schon beim ersten Kontakt mit der Gemeindeverwaltung in Bezug auf die |
| Notifizierung des Beschlusses muss der Drittstaatsangehörige darüber | Notifizierung des Beschlusses muss der Drittstaatsangehörige darüber |
| informiert werden, dass er seine Rückkehr vorbereiten muss und welche | informiert werden, dass er seine Rückkehr vorbereiten muss und welche |
| Unterlagen für seine Rückkehr erforderlich sind. Bei diesen Unterlagen | Unterlagen für seine Rückkehr erforderlich sind. Bei diesen Unterlagen |
| handelt es sich beispielsweise um einen Pass, ein Flugticket oder die | handelt es sich beispielsweise um einen Pass, ein Flugticket oder die |
| Akte in Bezug auf seine freiwillige Rückkehr. | Akte in Bezug auf seine freiwillige Rückkehr. |
| Wird der Drittstaatsangehörige an dem vorgesehenen Datum nicht | Wird der Drittstaatsangehörige an dem vorgesehenen Datum nicht |
| vorstellig, wird darum gebeten, unverzüglich eine Überprüfung des | vorstellig, wird darum gebeten, unverzüglich eine Überprüfung des |
| Wohnortes durchführen zu lassen, um herauszufinden, warum er nicht | Wohnortes durchführen zu lassen, um herauszufinden, warum er nicht |
| erschienen ist. | erschienen ist. |
| Jeder Drittstaatsangehörige wird aufgefordert, Folgendes mitzubringen: | Jeder Drittstaatsangehörige wird aufgefordert, Folgendes mitzubringen: |
| 1. alle Identitätsdokumente beziehungsweise andere Unterlagen, anhand | 1. alle Identitätsdokumente beziehungsweise andere Unterlagen, anhand |
| deren die Identität festgestellt werden kann, | deren die Identität festgestellt werden kann, |
| 2. drei gleiche Passfotos. | 2. drei gleiche Passfotos. |
| Wenn sich der Drittstaatsangehörige meldet, wird der erste Teil des | Wenn sich der Drittstaatsangehörige meldet, wird der erste Teil des |
| Formulars zur Identitätsfeststellung mit ihm zusammen ausgefüllt | Formulars zur Identitätsfeststellung mit ihm zusammen ausgefüllt |
| beziehungsweise vervollständigt und an der dafür vorgesehenen Stelle | beziehungsweise vervollständigt und an der dafür vorgesehenen Stelle |
| wird ein Passfoto angebracht. Der Drittstaatsangehörige unterzeichnet | wird ein Passfoto angebracht. Der Drittstaatsangehörige unterzeichnet |
| den ersten Teil und erhält eine Kopie. | den ersten Teil und erhält eine Kopie. |
| Andere relevante Informationen in Bezug auf die Identität des | Andere relevante Informationen in Bezug auf die Identität des |
| Drittstaatsangehörigen kann der Bürgermeister beziehungsweise sein | Drittstaatsangehörigen kann der Bürgermeister beziehungsweise sein |
| Beauftragter auf dem anderen Teil des Formulars vermerken. | Beauftragter auf dem anderen Teil des Formulars vermerken. |
| Von all diesen Unterlagen werden Kopien angefertigt und dem Büro Sefor | Von all diesen Unterlagen werden Kopien angefertigt und dem Büro Sefor |
| des Ausländeramtes übermittelt: | des Ausländeramtes übermittelt: |
| Tel.: 02 793 82 70 (NL), 02 793 82 71 (FR) | Tel.: 02 793 82 70 (NL), 02 793 82 71 (FR) |
| Fax: 02 274 66 13 | Fax: 02 274 66 13 |
| E-Mail: Bur_Sefor@ibz.fgov.be | E-Mail: Bur_Sefor@ibz.fgov.be |
| Das Ausländeramt kann beim Bürgermeister beziehungsweise bei seinem | Das Ausländeramt kann beim Bürgermeister beziehungsweise bei seinem |
| Beauftragten ein Passfoto für die Ausstellung eines Reisedokuments | Beauftragten ein Passfoto für die Ausstellung eines Reisedokuments |
| anfordern. | anfordern. |
| Wenn der Drittstaatsangehörige über kein gültiges Reisedokument | Wenn der Drittstaatsangehörige über kein gültiges Reisedokument |
| verfügt, wird er aufgefordert, mit einer Kopie des Formulars zur | verfügt, wird er aufgefordert, mit einer Kopie des Formulars zur |
| Identitätsfeststellung und einem Passfoto binnen drei Werktagen beim | Identitätsfeststellung und einem Passfoto binnen drei Werktagen beim |
| Büro Printrak des Ausländeramtes vorstellig zu werden; dort werden ihm | Büro Printrak des Ausländeramtes vorstellig zu werden; dort werden ihm |
| zur Feststellung seiner Identität Fingerabdrücke abgenommen. | zur Feststellung seiner Identität Fingerabdrücke abgenommen. |
| V. Überprüfung des Wohnortes, wenn einem Drittstaatsangehörigen ein | V. Überprüfung des Wohnortes, wenn einem Drittstaatsangehörigen ein |
| Entfernungsbeschluss notifiziert worden ist | Entfernungsbeschluss notifiziert worden ist |
| Ist in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen ein Beschluss zur | Ist in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen ein Beschluss zur |
| Aufenthaltsverweigerung mit einer Frist, das Staatsgebiet zu | Aufenthaltsverweigerung mit einer Frist, das Staatsgebiet zu |
| verlassen, gefasst worden, wird der Bürgermeister beziehungsweise sein | verlassen, gefasst worden, wird der Bürgermeister beziehungsweise sein |
| Beauftragter gebeten, nach Ablauf der gewährten Frist an der | Beauftragter gebeten, nach Ablauf der gewährten Frist an der |
| angegebenen Adresse überprüfen zu lassen, ob der Drittstaatsangehörige | angegebenen Adresse überprüfen zu lassen, ob der Drittstaatsangehörige |
| dem Entfernungsbeschluss Folge geleistet und seinen Wohnort verlassen | dem Entfernungsbeschluss Folge geleistet und seinen Wohnort verlassen |
| hat. | hat. |
| Der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter wird gebeten, die | Der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter wird gebeten, die |
| Polizeidienste anzuhalten, diese Wohnortsüberprüfungen durchzuführen | Polizeidienste anzuhalten, diese Wohnortsüberprüfungen durchzuführen |
| und anschliessend Bericht zu erstatten. | und anschliessend Bericht zu erstatten. |
| Der betreffende Polizeidienst übermittelt seinen Bericht direkt an das | Der betreffende Polizeidienst übermittelt seinen Bericht direkt an das |
| Büro Sefor und eine Kopie an den Bürgermeister beziehungsweise seinen | Büro Sefor und eine Kopie an den Bürgermeister beziehungsweise seinen |
| Beauftragten. | Beauftragten. |
| Nachstehend die Kontaktinformationen des Büros Sefor: | Nachstehend die Kontaktinformationen des Büros Sefor: |
| Tel.: 02 793 82 70 (NL), 02 793 82 71 (FR) | Tel.: 02 793 82 70 (NL), 02 793 82 71 (FR) |
| Fax: 02 274 66 13 | Fax: 02 274 66 13 |
| E-Mail: Bur_Sefor@ibz.fgov.be | E-Mail: Bur_Sefor@ibz.fgov.be |
| VI. Mögliche Folgen, wenn der Ausländer nach Ablauf der Frist das | VI. Mögliche Folgen, wenn der Ausländer nach Ablauf der Frist das |
| Staatsgebiet nicht verlassen hat | Staatsgebiet nicht verlassen hat |
| Ist in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen ein Beschluss zur | Ist in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen ein Beschluss zur |
| Aufenthaltsverweigerung mit einer Frist, das Staatsgebiet zu | Aufenthaltsverweigerung mit einer Frist, das Staatsgebiet zu |
| verlassen, gefasst worden, wird der Bürgermeister beziehungsweise sein | verlassen, gefasst worden, wird der Bürgermeister beziehungsweise sein |
| Beauftragter gebeten, systematisch nach Ablauf der gewährten Frist an | Beauftragter gebeten, systematisch nach Ablauf der gewährten Frist an |
| der angegebenen Adresse überprüfen zu lassen, ob der | der angegebenen Adresse überprüfen zu lassen, ob der |
| Drittstaatsangehörige dem Entfernungsbeschluss Folge geleistet und | Drittstaatsangehörige dem Entfernungsbeschluss Folge geleistet und |
| seinen Wohnort verlassen hat. | seinen Wohnort verlassen hat. |
| Verbleibt der Drittstaatsangehörige an seinem Wohnort, wird eine | Verbleibt der Drittstaatsangehörige an seinem Wohnort, wird eine |
| Zwangsentfernung vorgenommen. Das Büro Sefor gibt dem Polizeidienst | Zwangsentfernung vorgenommen. Das Büro Sefor gibt dem Polizeidienst |
| Anweisung, den Drittstaatsangehörigen festzunehmen und den Beschluss | Anweisung, den Drittstaatsangehörigen festzunehmen und den Beschluss |
| zur Festhaltung im Hinblick auf die Zwangsentfernung zu notifizieren. | zur Festhaltung im Hinblick auf die Zwangsentfernung zu notifizieren. |
| Nach Notifizierung des Beschlusses bringt der Polizeidienst den | Nach Notifizierung des Beschlusses bringt der Polizeidienst den |
| Drittstaatsangehörigen in das zugewiesene geschlossene Zentrum | Drittstaatsangehörigen in das zugewiesene geschlossene Zentrum |
| beziehungsweise an den zugewiesenen Unterbringungsort. | beziehungsweise an den zugewiesenen Unterbringungsort. |
| Die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen sollte vorzugsweise | Die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen sollte vorzugsweise |
| erfolgen, bevor er im Hinblick auf seine Entfernung festgehalten wird, | erfolgen, bevor er im Hinblick auf seine Entfernung festgehalten wird, |
| sodass die Dauer der Festhaltung so kurz wie möglich ausfällt. | sodass die Dauer der Festhaltung so kurz wie möglich ausfällt. |
| VII. Informationen über die freiwillige Rückkehr | VII. Informationen über die freiwillige Rückkehr |
| Nachdem ein Drittstaatsangehöriger angewiesen worden ist, das | Nachdem ein Drittstaatsangehöriger angewiesen worden ist, das |
| Staatsgebiet zu verlassen, muss er in sein Herkunftsland | Staatsgebiet zu verlassen, muss er in sein Herkunftsland |
| beziehungsweise das Land zurückkehren, in dem ihm der Aufenthalt | beziehungsweise das Land zurückkehren, in dem ihm der Aufenthalt |
| erlaubt ist. Grundsätzlich muss er dies von sich aus tun. Er wird | erlaubt ist. Grundsätzlich muss er dies von sich aus tun. Er wird |
| aufgefordert, dem Bürgermeister beziehungsweise seinem Beauftragten | aufgefordert, dem Bürgermeister beziehungsweise seinem Beauftragten |
| Datum und Ort der Abreise sowie den Bestimmungsort mitzuteilen und ihm | Datum und Ort der Abreise sowie den Bestimmungsort mitzuteilen und ihm |
| eine Kopie des Fahrscheins beziehungsweise Flugtickets zu übermitteln. | eine Kopie des Fahrscheins beziehungsweise Flugtickets zu übermitteln. |
| Der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter übermittelt diese | Der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter übermittelt diese |
| Daten an das Büro Sefor. | Daten an das Büro Sefor. |
| Wenn der Drittstaatsangehörige nicht über die erforderlichen Mittel | Wenn der Drittstaatsangehörige nicht über die erforderlichen Mittel |
| verfügt, kann er das Programm für freiwillige Rückkehr in Anspruch | verfügt, kann er das Programm für freiwillige Rückkehr in Anspruch |
| nehmen. Dieses Programm sieht die Bereitstellung eines Flugtickets, | nehmen. Dieses Programm sieht die Bereitstellung eines Flugtickets, |
| Begleitung zum Flughafen sowie eventuell eine Prämie und materielle | Begleitung zum Flughafen sowie eventuell eine Prämie und materielle |
| Unterstützung im Herkunftsland vor. Es wird von der Internationalen | Unterstützung im Herkunftsland vor. Es wird von der Internationalen |
| Organisation für Migration (IOM) und Caritas international, unter der | Organisation für Migration (IOM) und Caritas international, unter der |
| Aufsicht von Fedasil, geleitet. | Aufsicht von Fedasil, geleitet. |
| Weitere Informationen zu diesem Thema und den genauen Modalitäten | Weitere Informationen zu diesem Thema und den genauen Modalitäten |
| finden Sie auf der folgenden Website: www.retourvolontaire.be oder | finden Sie auf der folgenden Website: www.retourvolontaire.be oder |
| www.vrijwilligeterugkeer.be | www.vrijwilligeterugkeer.be |
| Sie können sich auch an Fedasil wenden: | Sie können sich auch an Fedasil wenden: |
| Tel.: 02 213 44 31 (NL), 02 213 43 85 (FR) | Tel.: 02 213 44 31 (NL), 02 213 43 85 (FR) |
| Ein Drittstaatsangehöriger, dem eine Anweisung das Staatsgebiet zu | Ein Drittstaatsangehöriger, dem eine Anweisung das Staatsgebiet zu |
| verlassen notifiziert wird, muss über die Möglichkeit der freiwilligen | verlassen notifiziert wird, muss über die Möglichkeit der freiwilligen |
| Rückkehr informiert werden. | Rückkehr informiert werden. |
| Informationen sind auf der Website www.retourvolontaire.be | Informationen sind auf der Website www.retourvolontaire.be |
| beziehungsweise www.vrijwilligeterugkeer.be erhältlich. Dort finden | beziehungsweise www.vrijwilligeterugkeer.be erhältlich. Dort finden |
| Sie Broschüren in verschiedenen Sprachen, in denen das Programm | Sie Broschüren in verschiedenen Sprachen, in denen das Programm |
| zusammenfassend erklärt wird. Diese Broschüren können ausgedruckt und | zusammenfassend erklärt wird. Diese Broschüren können ausgedruckt und |
| dem Drittstaatsangehörigen mitgegeben werden. | dem Drittstaatsangehörigen mitgegeben werden. |
| Es wird ebenfalls darum gebeten, Drittstaatsangehörige, die freiwillig | Es wird ebenfalls darum gebeten, Drittstaatsangehörige, die freiwillig |
| zurückkehren oder weitere Informationen zur freiwilligen Rückkehr | zurückkehren oder weitere Informationen zur freiwilligen Rückkehr |
| erhalten möchten, darauf hinzuweisen, dass sie sich an einen | erhalten möchten, darauf hinzuweisen, dass sie sich an einen |
| Rückkehrberater von Fedasil wenden können. Diese Berater bearbeiten | Rückkehrberater von Fedasil wenden können. Diese Berater bearbeiten |
| den Antrag und sind unter folgender Telefonnummer erreichbar: 02 213 | den Antrag und sind unter folgender Telefonnummer erreichbar: 02 213 |
| 43 78. | 43 78. |
| Besitzt der Drittstaatsangehörige keine Identitätsdokumente mehr, um | Besitzt der Drittstaatsangehörige keine Identitätsdokumente mehr, um |
| in sein Herkunftsland zurückzukehren, wird er informiert, dass er bei | in sein Herkunftsland zurückzukehren, wird er informiert, dass er bei |
| der Botschaft seines Herkunftslandes vorstellig werden muss, damit ihm | der Botschaft seines Herkunftslandes vorstellig werden muss, damit ihm |
| dort ein Pass oder ein Passierschein ausgestellt wird. | dort ein Pass oder ein Passierschein ausgestellt wird. |
| Dem Drittstaatsangehörigen sollte ebenfalls mitgeteilt werden, dass er | Dem Drittstaatsangehörigen sollte ebenfalls mitgeteilt werden, dass er |
| sich auf der Website http://diplomatie.belgium.be/de unter der Rubrik | sich auf der Website http://diplomatie.belgium.be/de unter der Rubrik |
| "Botschaften und Konsulate" die Kontaktinformationen seiner Botschaft | "Botschaften und Konsulate" die Kontaktinformationen seiner Botschaft |
| besorgen kann. | besorgen kann. |
| Der Drittstaatsangehörige kann sich auch an das Büro freiwillige | Der Drittstaatsangehörige kann sich auch an das Büro freiwillige |
| Rückkehr des Ausländeramtes (Tel.: 02 793 83 69) wenden, um | Rückkehr des Ausländeramtes (Tel.: 02 793 83 69) wenden, um |
| Unterstützung in Sachen Rückkehr zu erhalten. | Unterstützung in Sachen Rückkehr zu erhalten. |
| VIII. Praktische Informationen | VIII. Praktische Informationen |
| Um die Durchführung der im vorliegenden Rundschreiben genannten | Um die Durchführung der im vorliegenden Rundschreiben genannten |
| Modalitäten zu vereinfachen, organisiert das Ausländeramt in den | Modalitäten zu vereinfachen, organisiert das Ausländeramt in den |
| Gemeindeverwaltungen Sensibilisierungskampagnen und Weiterbildungen. | Gemeindeverwaltungen Sensibilisierungskampagnen und Weiterbildungen. |
| Abschliessend möchte ich darauf hinweisen, dass auf der Website GEMCOM | Abschliessend möchte ich darauf hinweisen, dass auf der Website GEMCOM |
| für die Bürgermeister beziehungsweise ihre Beauftragten Dokumentation | für die Bürgermeister beziehungsweise ihre Beauftragten Dokumentation |
| bereitgestellt wird. Auf der Website www.sefor.be wird eine Broschüre | bereitgestellt wird. Auf der Website www.sefor.be wird eine Broschüre |
| für Drittstaatsangehörige zur Verfügung gestellt. Die darin | für Drittstaatsangehörige zur Verfügung gestellt. Die darin |
| enthaltenen Informationen werden in zahlreichen Sprachen angeboten. | enthaltenen Informationen werden in zahlreichen Sprachen angeboten. |
| Sie werden gebeten, diese Broschüre weiterzugeben, damit die von einer | Sie werden gebeten, diese Broschüre weiterzugeben, damit die von einer |
| Entfernungsmassnahme betroffenen Drittstaatsangehörigen über ihre | Entfernungsmassnahme betroffenen Drittstaatsangehörigen über ihre |
| Rechte und Pflichten aufgeklärt werden. | Rechte und Pflichten aufgeklärt werden. |
| Weitere Informationen zum vorliegenden Rundschreiben erhalten Sie beim | Weitere Informationen zum vorliegenden Rundschreiben erhalten Sie beim |
| Büro Sefor: | Büro Sefor: |
| Tel.: 02 793 82 70 (NL), 02 793 82 71 (FR) | Tel.: 02 793 82 70 (NL), 02 793 82 71 (FR) |
| Fax: 02 274 66 13 | Fax: 02 274 66 13 |
| E-Mail: Bur_Sefor@ibz.fgov.be | E-Mail: Bur_Sefor@ibz.fgov.be |
| Brüssel, den 10. Juni 2011 | Brüssel, den 10. Juni 2011 |
| Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik | Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik |
| M. WATHELET | M. WATHELET |