gepubliceerd op 10 november 2003
Ministeriële omzendbrief GPI 37 betreffende de sportactiviteiten in de politiediensten Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
9 APRIL 2003. - Ministeriële omzendbrief GPI 37 betreffende de sportactiviteiten in de politiediensten Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI 37 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 9 april 2003 betreffende de sportactiviteiten in de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 30 april 2003), opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
9. APRIL 2003 - Ministerielles Rundschreiben GPI 37 über die sportlichen Aktivitäten in den Polizeidiensten An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Generalinspektor der föderalen Polizei und der lokalen Polizei Zur Information: An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei An die Frauen und Herren Bezirkskommissare Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrter Herr Generalkommissar, Sehr geehrter Herr Generalinspektor, dieses Rundschreiben hat zum Ziel: den Verantwortlichen Richtlinien zu geben, damit sie die Anfragen ihrer Personalmitglieder in Bezug auf sportliche Aktivitäten während der Dienstzeiten auf angemessene Weise beantworten können.1. Gesetzes- und Verordnungsgrundlagen - Gesetz vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, Artikel 119 und 120. - Königlicher Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), Teil III - Titel II und Teil VI. - Ministerieller Erlass vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (AEPol), Art. VI.9 Nr. 15. 2. Allgemeines - Im vorliegenden Rundschreiben versteht man unter "verantwortliche Behörde" den Chef, der befugt ist, den Dienst zu bestimmen, den die Personalmitglieder verrichten müssen. - Die sportlichen Aktivitäten sind in zwei Kategorien aufgeteilt, je nachdem, ob sie Anrecht auf eine Anrechnung als Dienstleistung geben oder nicht. 3. Sportliche Aktivitäten, die von der Behörde vorgeschrieben und als Dienstleistung angerechnet werden 3.1 Ausbildungsaktivitäten Hierbei handelt es sich um sportliche Aktivitäten, die in die Programme der Grundausbildung, Weiterbildung, funktionellen Fachausbildung oder der für die Beförderung notwendigen Ausbildung aufgenommen werden, so wie sie von der Direktion der Ausbildung der föderalen Polizei (DGPI/IDPF) festgelegt worden sind. 3.2 Funktionelle Trainings In diese Kategorie fallen Sportarten, Übungen und Trainings (zum Beispiel: Reiten, Schiessübungen, Übungen zur Gewaltbewältigung, Hundetraining,...), die im Rahmen der Organisation des Dienstes und der Vorbereitung der Einheiten beziehungsweise Dienste auf die Ausübung ihrer operativen Aufträge von der verantwortlichen Behörde auferlegt werden.
Die verantwortliche Behörde benennt entweder manche oder alle Mitglieder ihres Dienstes beziehungsweise einer ganz bestimmten Zelle, die an einem bestimmten Sporttraining entsprechend der Spezifität des Amtes teilnehmen sollen, damit sie im Stande sind, ihr Amt so gut wie möglich auszuüben. Diese Mitglieder müssen vorher benannt werden.
Die sportliche Aktivität kann in der internen Infrastruktur oder in externen Anlagen ausgeübt werden, jedoch unter der Leitung von dazu befugten Ausbildern. 4. Sportliche Aktivitäten, die zwar nicht von der Behörde vorgeschrieben und nicht angerechnet werden, aber den Anspruch auf eine Anerkennung als Arbeitsunfall begründen können 4.1 Allgemeine Prinzipien - Sportliche Aktivitäten, die nicht in Nr. 3 aufgeführt sind und auf Initiative des (der) Personalmitglieds (Personalmitglieder) allein oder in einer Gruppe ausgeübt werden, werden nicht als aktiver Dienst betrachtet und geben somit keinen Anlass zu einer Anrechnung als Dienstleistung (auch nicht zu einer Zulage für Überstunden, Wochenend- oder Nachtarbeit). - Diese sportlichen Aktivitäten können allerdings unter bestimmten Bedingungen den Anspruch auf eine Anerkennung als Arbeitsunfall begründen (siehe Nr. 4.3). - Diese sportlichen Aktivitäten können sowohl in den Anlagen der Polizei als auch in externen Sportkomplexen ausgeübt werden. 4.2 Begrenzung dieser sportlichen Aktivitäten - Damit eine sportliche Aktivität gegebenenfalls als Arbeitsunfall anerkannt werden kann, muss sie zur Beibehaltung oder Verbesserung der körperlichen Kondition beziehungsweise der spezifischen polizeilichen Fertigkeiten beitragen. Folgende Sportarten werden zum Beispiel nicht berücksichtigt: Billard, Angelfischerei, Schach,... - Ferner werden eine bestimmte Anzahl gefährlicher sportlicher Aktivitäten aufgrund ihrer Gefährlichkeit und demnach aufgrund der Arbeitsunfähigkeit, zu der sie führen können, auf eigene Verantwortung des Personalmitglieds ausgeübt. Die Ausübung dieser Sportarten kann also keinen Anlass zu der Anerkennung eines Arbeitsunfalls geben.
Diese Sportarten erfordern übrigens meistens eine Privatversicherung.
Hierbei handelt es sich vor allem um folgende sportliche Aktivitäten: * auf dem Land: - Ballsportarten wie Rugby, American Football, Hockey, Polo..., - Reitsport, - Rennen mit Motorfahrzeugen, - Kampfsportarten wie Boxen, Ringen, brutale und aggressive östliche Kampfsportarten oder Kampfsportarten, bei denen spezielles Material benutzt wird, mit Ausnahme der Disziplinen, bei denen die Philosophie der Gewaltbewältigung beachtet wird (nicht erschöpfende Liste: von Fall zu Fall zu beurteilen), - andere Sportarten wie Strassenlauf beziehungsweise -rennen, Bobsleigh, Skispringen, alpiner Skisport, Snowboarden, Skeleton, Speläologie, Alpinismus, Bungeespringen, Klettern..., * im Wasser: - Motorbootsport, Wildwasserrennen, Tieftauchen, Freitauchen, Rafting..., * in der Luft: - Fallschirmspringen, Paragleiten, Deltafliegen, Segelfliegen, Ultraleichtfliegen und alle anderen Flugsportarten. - Die sportliche Aktivität darf nicht gegen die Philosophie der Gewaltbewältigung verstossen. Sportarten wie Paintball, Boxen,... werden daher nicht berücksichtigt. 4.3 Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall Unfälle, die den gesetzlichen Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall entsprechen und die sich im Rahmen einer individuellen oder kollektiven sportlichen Aktivität ereignet haben, können gemäss folgenden Regeln als "Arbeitsunfälle" betrachtet werden, insofern die Personalmitglieder, die an dieser sportlichen Aktivität teilgenommen haben, unter der virtuellen Amtsgewalt der vorgesetzten Behörde gestanden haben: 4.3.1 Erlaubnis Der Antrag auf Ausübung des Sports hat den Gegenstand einer vorherigen Erlaubnis der verantwortlichen Behörde gebildet. 4.3.2 Art der Aktivität - Der ausgeübte Sport steht nicht auf der Liste der gefährlichen Sportarten. - Der ausgeübte Sport verstösst nicht gegen die Prinzipien der Gewaltbewältigung. - Der ausgeübte Sport trägt zur Beibehaltung und Verbesserung der körperlichen Kondition beziehungsweise der spezifischen polizeilichen Fertigkeiten bei. 4.3.3. Modalitäten - Die sportliche Aktivität wird weder während eines Urlaubstags noch während eines Ruhetags des Personalmitglieds ausgeübt. - Der Sport wird im Zeitraum zwischen Ankunft am Arbeitsplatz und Verlassen des Arbeitsplatzes ausgeübt. - Die sportliche Aktivität (oder das Zurücklegen des Weges zum Ort dieser Aktivität) geschieht vom Arbeitsplatz aus; nach Ablauf der Aktivität ist das Personalmitglied verpflichtet, zum Arbeitsplatz zurückzukehren.
Diese Regeln sind strikt auszulegen. 4.4 Materielle Unterstützung Die verantwortliche Behörde kann den Gebrauch eines Dienstfahrzeugs erlauben, wenn sie es als zweckmässig und vereinbar mit den Erfordernissen des Dienstes erachtet. 5. Sonderfälle 5.1 Teilnahme an Turnieren, interpolizeilichen oder ähnlichen Wettkämpfen 5.1.1 Diese Art von Aktivitäten fällt im Allgemeinen in die Kategorie der sportlichen Aktivitäten, die in Nr. 4 beschrieben sind. Sie gibt also kein Anrecht auf eine Anrechnung als Dienstleistung. Die Bestimmungen in Nr. 4 finden Anwendung. 5.1.2 Im besonderen Fall von nationalen und internationalen Wettkämpfen, an denen alle Mitglieder der integrierten Polizei teilnehmen dürfen, kann die verantwortliche Behörde ein oder mehrere Personalmitglieder offiziell benennen, damit sie das gesamte Polizeikorps vertreten.
In diesem Fall können die Mitglieder der Vertretung in den Genuss folgender Bestimmungen kommen: - Die verantwortliche Behörde kann ausnahmsweise die Anrechnung einer Pauschalzeit von 7,36 Stunden pro Wettkampftag erlauben, wenn besagter Wettkampf stattfindet, während das Personalmitglied gemäss den Modalitäten von Nr. 4.3 unter der virtuellen Amtsgewalt der vorgesetzten Behörde steht, und ausschliesslich für Sportarten wie Cross, Schwimmen und Schiessen. Die übrigen Bestimmungen von Nr. 4 finden ebenfalls Anwendung. - Für die anderen Turniere oder wenn der Wettkampf ausserhalb der in Nr. 4.3.3 aufgeführten Modalitäten stattfindet, werden die Dienstleistungen nicht angerechnet. In Anbetracht der Benennung durch die verantwortliche Behörde kann die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall jedoch in Betracht gezogen werden.
Die verantwortliche Behörde muss berücksichtigen, dass die Teilnahme an solchen Aktivitäten nicht nur jedermanns Gesundheit zugute kommt, sondern auch die guten Beziehungen in und zwischen den verschiedenen Polizeidiensten fördert. 5.2 Schiessübung eines Mitglieds des Einsatzkaders - Zur Erinnerung: Die Benutzung einer privaten Feuerwaffe in einem Schiessstand der Polizei ist nicht gestattet. - Die Benutzung einer privaten Feuerwaffe in einem privaten Schiessstand kann als sportliche Aktivität der zweiten Kategorie betrachtet werden (Nr. 4.1 und folgende), insofern die verschiedenen Bedingungen eingehalten werden. - Schliesslich kann die Benutzung der Dienstwaffe in einem privaten Schiessstand auf Antrag des Personalmitglieds selbst ausserhalb der in Nr. 4.3.3 aufgeführten Modalitäten als sportliche Aktivität betrachtet werden, insofern das Personalmitglied die Erlaubnis des Korpschefs (Generalkommissar der föderalen Polizei) oder der zu diesem Zweck bestimmten Behörde hierzu erhalten hat.
Der Minister des Innern A. DUQUESNE