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Omzendbrief van 07 november 2001
gepubliceerd op 19 juli 2002

Omzendbrief GPI 12 - Basisuitrusting van de geïntegreerde politie, gestructureerd op twee niveaus - Duitse vertaling

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2002000392
pub.
19/07/2002
prom.
07/11/2001
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN


7 NOVEMBER 2001. - Omzendbrief GPI 12 - Basisuitrusting van de geïntegreerde politie, gestructureerd op twee niveaus - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI 12 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 7 november 2001 betreffende de basisuitrusting van de geïntegreerde politie, gestructureerd op twee niveaus (Belgisch Staatsblad van 19 december 2001), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 7. NOVEMBER 2001 - Rundschreiben GPI 12 Grundausrüstung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister Zur Information: An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, Teil 1: Allgemeines 1.VORWORT 1.1 Seit dem 1. April 2001 ist der "Mammuterlass" zur Regelung des Statuts des Personals der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei in Kraft. 1.2 Gemäss den in den Rundschreiben ZPZ 10 und ZPZ 17 enthaltenen Richtlinien muss der Arbeitgeber seinen Polizeibeamten und Polizeihilfsbediensteten die individuelle Ausrüstung zur Verfügung stellen. 1.3 In Ausführung dieser Richtlinien wird ein Königlicher Erlass über die Grund- und Funktionsausrüstung der Polizeibeamten und Polizeihilfsbediensteten des auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (nachstehend "Grundausrüstungserlass" genannt) aufgesetzt, mit dem die Zusammensetzung, das Tragen und die Bevorratung der "Grundausrüstung der integrierten Polizei" geregelt wird. 1.4 Das vorliegende Rundschreiben bezweckt die Erläuterung der in Kürze erscheinenden Gesetzes- und Verordnungstexte. Diese besondere Vorgehensweise soll es trotz Zeitmangels ermöglichen, dieses Rundschreiben bei den für die Vorbereitung einer ordnungsgemässen Verwaltung wichtigen Aufgaben zu benutzen. 2. EINLEITUNG 2.1 Infolge des am 15. Dezember 2000 abgeschlossenen Wettbewerbs "Design uniform" für die integrierte Polizei habe ich die föderale Polizei beauftragt, mit dem Gewinner des Wettbewerbs (Herrn Fernando GUZMAN) die Entwicklungsphase zu starten. 2.2 Die Gesamtheit der Aktivitäten wird von einer Begleitgruppe geleitet und betreut, die aus Vertretern der Allgemeinen Polizei des Königreichs, des Ministeriums des Innern (SAT), der föderalen Polizei und Vertretern der Gemeindepolizei, die vom Ständigen Ausschuss für die Gemeindepolizei bestimmt worden sind, zusammengesetzt ist.

Diese Gruppe erstattet dem Minister des Innern Bericht. 2.3 Als ausführendes Organ wird eine ständige Projektgruppe gegründet, die aus Polizeibeamten aller Korps zusammengesetzt ist. Diese Gruppe wird gemeinsam mit dem Gewinner des Wettbewerbs die neue Uniform entwerfen. Die derzeitige Priorität gilt der Ausarbeitung der neuen Grundausrüstung. Ab dem Sommer 2003 werden die ersten Teile dieser neuen Ausrüstung verfügbar sein. 2.4 Die neue Uniform wird für alle Personalmitglieder der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei gleich sein, wobei aber die lokale und die föderale Ebene deutlich voneinander zu unterscheiden sein werden. Die Benutzung einer "hellblauen" Farbe für die lokale Polizei und einer "ocker" Farbe für die föderale Polizei auf einigen Zubehörteilen visualisiert diese Unterscheidung. Die farbliche Unterscheidung ist unter anderem auf der Schirmmütze, dem Namensschild und den Bruststücken sichtbar. Die Grundausrüstung der Polizeihilfsbediensteten hat einen ähnlichen Schnitt wie die des Polizeibeamten, aber die Anzahl Ausrüstungsteile ist weniger vielfältig. In der Tat besteht in Bezug auf die Grundfarben ein wesentlicher Unterschied zwischen den Grundausrüstungsteilen des Polizeihilfsbediensteten und des Polizeibeamten. 2.5 Das Bevorratungssystem ist grundlegend geändert worden. Die Teile der Grundausrüstung müssen gegen Punkte zur Verfügung gestellt werden.

Hierfür erhält jeder Polizeibeamte jährlich ein Kontingent "Punkte mit Inanspruchnahmerecht".

Teil 2: Die Ausrüstung des Polizeibeamten 1. DIE AUSRÜSTUNG DES POLIZEIBEAMTEN UMFASST: 1.1 Eine Grundausrüstung, die aus folgenden Elementen zusammengesetzt ist: - der Grunduniform, - der Ausgehuniform, - der Paradeuniform, - den individuellen personalisierten Ausrüstungsteilen, - der Sportausrüstung.

Unter Grundausrüstung versteht man alle Ausrüstungsteile, die sämtlichen Polizeibeamten individuell ungeachtet ihrer Funktion zur Verfügung gestellt werden. Die Grundausrüstung bleibt stets Eigentum des Föderalstaats oder des Korps, dem das Personalmitglied angehört.

Das bedeutet, dass die zur Verfügung gestellte Ausrüstung unter den Personalmitgliedern und/oder zwischen den Personalmitgliedern und Dritten weder eingetauscht noch übertragen und/oder verkauft werden dürfen und können, es sei denn, die Erlaubnis der betroffenen Einheit liegt hierzu vor. Die Einheit betrachtet die zur Verfügung gestellte Grundausrüstung als "verbraucht" und wird zum Zeitpunkt, wo ein Personalmitglied die integrierte Polizei auf normale Weise (z.B. bei Pensionierung) verlässt, die betreffenden Ausrüstungsteile nicht zurücknehmen.

Die Grunduniform ist bausteinartig zusammengesetzt. Dieser Umstand ermöglicht den Übergang von der Grunduniform zur Ausgehuniform und zur Paradeuniform, indem bestimmte Ausrüstungsteile hinzugefügt und/oder entfernt werden. 1.2 Eine Funktionsausrüstung: Unter Funktionsausrüstung versteht man alle Ausrüstungsteile, die nicht zur Grunduniform gehören, die aber infolge der spezifischen Aufgabenbereiche des Personalmitglieds notwendig und im Fall eines Funktionswechsels wiederverwendbar sind. Diese Kleidung wird durch das Korps, dem das Personalmitglied zugeteilt ist, zur Verfügung gestellt.

Das Material bleibt immer Eigentum dieses Korps und wird vom Personalmitglied bei einer Versetzung nicht behalten.

Die Funktionsausrüstung wird zum Zeitpunkt, wo das Personalmitglied die integrierte Polizei verlässt, von der zuständigen Behörde zurückgenommen. 2. BESCHREIBUNG DER GRUNDAUSRÜSTUNG - die Grunduniform (s.Anl. 1) Diese Uniform wird von den Polizeibeamten bei der Gewährleistung der polizeilichen Grundfunktionen getragen. Sie wird auch "gewöhnliche Uniform" genannt. Man hat zum Beispiel die Wahl zwischen der Polizeihose (Hose mit Seitentaschen) oder der klassischen Hose (für Frauen ist auch ein Hosenrock vorgesehen). - die Ausgehuniform (s. Anl. 2) Diese Uniform wird zu besonderen Anlässen mit repräsentativem Charakter getragen. Sie besteht aus einer klassischen Hose (für Frauen ist auch ein Rock vorgesehen), einem Blouson oder Parka (eine Uniformjacke für die Offiziere) und einer Schirmmütze (Hut für die Frauen, die einen Rock tragen). - die Paradeuniform (s. Anl. 3) Diese Uniform wird bei ganz bestimmten Feierlichkeiten getragen. Sie besteht aus der Ausgehuniform mit Frackhemd, angepassten Handschuhen und eventuell Achsel- und Fangschnüren. - die individuellen personalisierten Ausrüstungsteile Die individuellen personalisierten Ausrüstungsteile wie Dienstkarte, Namensschild, Dienstkartenhalter, Aktentasche und Signalpfeife mit Kettchen vervollständigen die Grunduniform. - die Sportausrüstung Die Sportausrüstung ist Teil der Grundausrüstung und besteht aus: Sportschuhen für drinnen oder draussen, Sportstrümpfen, Shorts, T-Shirt, Badekappe, Schwimmausrüstung, Trainingsanzug, Regenüberzug und Sporttasche. 3. GRUNDPRINZIPIEN Seit dem 1.April 2001 bezieht jeder Polizeibeamte eine monatliche Entschädigung als Beteiligung am Unterhalt der Grundausrüstung. Daher stellt der Arbeitgeber (das Korps) seinen Polizeibeamten gemäss den im Rundschreiben ZPZ 10 enthaltenen Richtlinien die nötige Kleidung und Ausrüstung unentgeltlich zur Verfügung. Folgende Grundsätze müssen hierbei beachtet werden: - Die Zurverfügungstellung der Ausrüstung geschieht nach einem Punktesystem. - In Ausführung des "Grundausrüstungserlasses" wird ein Ministerieller Erlass zur Festlegung der Punkte pro Ausrüstungsteil erstellt (s.

Anlage 4). - Jeder Polizeibeamte hat jährlich ein Anrecht auf eine Anzahl Kleidungspunkte für das Ersetzen seiner Grundausrüstung entsprechend den vom Korpschef vorgeschriebenen Regeln über das Tragen der Grundausrüstung und den im Ministeriellen Erlass "Grundausrüstung" festgelegten festen Profilen (s. Anl. 5). - Die Zuteilung der jährlichen Anzahl Kleidungspunkte des Polizeibeamten für das Ersetzen der Funktionsausrüstung seines Profils geschieht über das Korps, dem er zugeteilt ist. - Das Personalmitglied kann für alle Ausrüstungsteile, die in der Liste des vorliegenden Rundschreibens aufgeführt sind, seine jährliche Anzahl Punkte frei verwenden. - Jeder Polizeibeamte kann über die vorgesehene Dotation hinaus auf eigene Kosten zusätzliche Teile der Grundausrüstung erwerben. Die unter Punkt 1.1 erwähnten Massnahmen zum Verbot von Tausch, Übertragung und/oder Verkauf von Ausrüstungsteilen gelten ebenfalls für die eigenständig erworbenen Ausrüstungsteile. - Alle Polizeibeamten müssen mindestens im Besitz der Grundausrüstung "Full" (Art/Anzahl der Teile) sein (s. Anl. 6). - Alle Grundausrüstungsteile und die Prinzipien ihrer Ersetzung werden im "Grundausrüstungserlass" genannt werden. - Jeder angehende Polizeibeamte wird von der föderalen Polizei zu Beginn seiner Ausbildung mit einer vollständigen Grundausrüstung in "Light"-Version (s. Anl. 7) ausgestattet. Während der Ausbildungszeit erhält er keine Kleidungspunkte. - Der angehende Polizeibeamte erhält von der föderalen Polizei die zur Zusammenstellung der Grundausrüstung "Full" nötige Ergänzung (s. Anl. 8). - Gemäss Artikel 53 des Gesetzes über das Polizeiamt geht die Entschädigung der Sachschäden für die Polizeibeamten der föderalen Polizei zu Lasten des Staates und für die Polizeibeamten der lokalen Polizei zu Lasten der Gemeinde bzw. der Mehrgemeindezone. Die Schäden an Teilen der Grundausrüstung beeinträchtigen somit keineswegs die Inanspruchnahmerechte des betroffenen Polizeibeamten. Der Restwert des beschädigten Guts wird also nicht mit den Inanspruchnahmerechten verrechnet. - Jede andere Form von Kleidungsvergütung, die von den oben genannten Grundsätzen abweicht, ist verboten. 4. AUSGANGSBASIS 4.1 Jeder Polizeibeamte muss zurzeit über eine Grundausrüstung "Full" verfügen, wie sie im "Grundausrüstungserlass" festgelegt wird, mit Ausnahme der Sportausrüstung.

Wenn das nicht der Fall ist, muss ihm die Ergänzung innerhalb höchstens vier Jahren geliefert werden (= Verantwortung jedes Korps).

Konkret bedeutet dies, dass die Grunduniform und die Ausrüstungsteile "Full", die vor dem 1. April 2001 nicht existierten und nach diesem Datum als neue Teile der Ausrüstung des Betreffenden hinzugefügt worden sind, mit Ausnahme der Sportausrüstung, den Personalmitgliedern durch das Korps, dem sie am 1. Januar 2002 angehören, während vier Jahren kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die Zurverfügungstellung muss nicht notwendigerweise die materielle Lieferung der Ausrüstungsteile bedeuten, sie kann auch in eine gleichwertige Anzahl zuzuteilender Punkte umgewandelt werden.

Nur der neue angehende Polizeibeamte erhält die in der Grundausrüstung vorgesehene Sportausrüstung. 4.2 Um eine Ausgangsposition zu finden, müssen die nachstehenden Verteilungen der Grundausrüstung kurzfristig von der föderalen Polizei vorgenommen werden: - Zurverfügungstellung eines Anpassungssets für die alten Uniformen an ALLE (lokalen und föderalen) Polizeibeamten, gemäss den im Rundschreiben GPI 6 vorgesehenen Ausführungsmodalitäten, - Lieferung einer Ergänzung der Grundausrüstung "Full" (s. Punkt 4.1) durch die föderale Polizei an die Ex-Gendarmen, die am 1. Januar 2002 zur lokalen Polizei überwechseln werden (s. Anl. 17). Die praktischen Modalitäten sind zwischen der DMPE und der betroffenen Zone zu regeln. 5. JÄHRLICHE ERSETZUNGSREGELN 5.1 Nach vollzogener Einrichtung der Polizeizonen 5.1.1 Profile Die Zusammensetzung der Grundausrüstung ist im Hinblick auf die Teile für alle Polizeibeamten gleich. Dagegen ändern Häufigkeit und Benutzungsintensität mit der bekleideten Funktion. Es ist also logisch, dass in Bezug auf das "Trageprofil" der Personalmitglieder entsprechend den verschiedenen Aufgaben und der häufigen oder seltenen Benutzung der Uniform ein Unterschied gemacht wird. Der Zeitplan für die Änderung der zur Verfügung gestellten Grundausrüstung ändert je nach festgelegtem Trageprofil. Jeder Polizeibeamte wird in einem der beiden nachstehenden Profile "klassiert". Der Korpschef der lokalen Polizei, der Generalkommissar, die Generaldirektoren der föderalen Polizei und der Generalinspektor legen fest, zu welchem Profil jeder Polizeibeamte gehört. Zwei Trageprofile sind bestimmt worden: - uniformierte Dienste (s. Anl. 9) Dienste, für die das Tragen der Uniform die allgemeine Regel ist. - zivile Dienste (s. Anl. 10) Die Durchführung dieser Dienste geschieht nur ausnahmsweise in Uniform. 5.1.2 Jährliche Kosten der Ersetzung Jedes Profil berechtigt zu einer Anzahl "Punkte" für die Ersetzung der Grundausrüstung.

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld In der Liste (s. Anl. 6), die wir die Grundausrüstung "Full" genannt haben, wird die Mindestmenge der Ausrüstungsteile, über die jeder Polizeibeamte verfügen muss, pro Materialtyp festgelegt. Die Anzahl Punkte (s. Anl. 9 und 10), die die jährlichen Kosten der Ersetzung entsprechend dem Profil wiedergibt, wird wie folgt berechnet: - Jedes in der Liste Grundausrüstung "Full" aufgeführte Material wird mit einem Punktewert versehen. Der Punktewert jedes Ausrüstungsteils ist im Verhältnis zum Wert der verschiedenen anderen Teile ausgedrückt worden. Zum Beispiel: Wert einer Hose = 5 Polohemden; oder 1 Parka = 8 Hemden; oder 1 Hemd = 2 Paar Schulterstücke = 8 Paar Socken.

Als Grundwert für die weiteren Berechnungen gelten 200 Punkte für ein Paar Schulterstücke (Mantel). - Der Punktewert pro Teil ist festgelegt und bildet das Inanspruchnahmerecht des Polizeibeamten. Spätestens am Ende des fünften Jahres wird eine "Bekleidungskommission der integrierten Polizei" eine Neubewertung der Anzahl Punkte pro Teil und der Zusammensetzung der Grundausrüstung vornehmen, was eventuell zu einer Aktualisierung des "Grundausrüstungserlasses" führen wird. - Der Ersetzungsplan, der je nach Profil ändert, bildet die Grundlage zur Berechnung der Punktewerte. Entsprechend den gängigen Abnutzungsnormen und unter Berücksichtigung der Benutzungshäufigkeit wird festgestellt werden können, nach wie viel Zeit das zugeteilte Basispaket komplett ersetzt werden sollte. Dabei werden ebenfalls die durchschnittlichen Benutzungsnormen berücksichtigt, die mit der Art der Ausrüstungsteile verbunden sind und im Verhältnis zu den geltenden klimatischen Bedingungen und der Benutzungssynergie stehen. Ein Jahresdurchschnitt der Punktewerte ist berechnet worden.

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Die Gesamtheit der jährlich gewährten Inanspruchnahmerechte ist das Ergebnis der auf Jahresbasis berechneten Abschreibung.

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Für dieses letzte Profil ist ein pauschaler Ersetzungsplan benutzt worden. Die jährlich gewährten Inanspruchnahmerechte sind auf dieser Grundlage berechnet worden.

Bemerkung: Durch den Begriff "wahlweise" in der in den Anlagen 6, 7 und 8 enthaltenen Liste wird den Personalmitgliedern das Recht eingeräumt, die Ausrüstungsteile zu wählen, die am besten ihren Vorzügen und ihrem Bedarf entsprechen. 5.1.3 Verwaltungsregel Jeder Polizeibeamte verfügt über ein individuelles "Punktekonto", auf dem jährlich die ihm gewährten Punkte zusammengerechnet werden. Die jährliche Zuteilung der Punkte findet am ersten Werktag des Kalenderjahres statt.

Dieses Punktekonto wird unter der Verantwortung des Korpschefs und des besonderen Rechnungsführers verwaltet. Im Fall einer Versetzung muss der Stand des Punktekontos des betroffenen Personalmitglieds dem neuen Korpschef übermittelt werden, der die weitere Verwaltung des Kontos übernimmt. Bei Versetzung während des laufenden Rechnungsjahres wird die Zuteilung der Punkte neu berechnet und auf Monatsbasis verhältnismässig verteilt. Die Personalmitglieder, die im laufenden Rechnungsjahr aufgrund ihrer Mobilität bereits ein höheres Saldo als die ihnen ohne Versetzung zustehende Punktezahl aufgebraucht haben, werden mit einem korrigierten oder möglicherweise negativen Saldo für das folgende Rechnungsjahr versetzt.

Jedem Polizeibeamten wird jährlich im Laufe des Monats November ein Auszug aus dem Punktekonto zugeschickt. Zudem kann der Betroffene jederzeit im Laufe des Jahres auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin einen Kontoauszug bei seiner Verwaltungseinheit erhalten.

Die Punkte auf dem Konto sind von Jahr zu Jahr kumulierbar und bleiben dem Betroffenen bei einer Versetzung erhalten. Gleichzeitig wird die Grundausrüstung ohne Aufrechnung Eigentum des neuen Arbeitgebers des Betreffenden.

Bemerkungen: - Die Ausgleichung des Basispakets (s. Pkt. 4.1) und die Ersetzung der beschädigten Ausrüstungsteile (s. Teil 2 Pkt. 3 Grundprinzipien) müssen ausserhalb des Punktekontos des Betroffenen abgewickelt werden, es sei denn, das Punktekonto wird wieder ausgeglichen. - Jeder Polizeibeamte darf, nachdem sein Punktekonto aufgebraucht ist, auf eigene Kosten zusätzliche Teile der Grundausrüstung erwerben. 5.2 Übergangsmassnahmen Damit die neue Uniform der integrierten Polizei in möglichst kurzer Frist eingeführt werden kann, sind nachstehende Massnahmen getroffen worden: - In den Jahren 2002, 2003, 2004 und 2005 werden die jährlich gewährten Punkte für die Ersetzung der Grundausrüstung um 50 % erhöht (s. Tabelle in Teil 2 Pkt.5.1.2). Diese Erhöhung gilt ausschliesslich für die Anschaffung von Ausrüstungsteilen der neuen Uniform. - Die Personalmitglieder, die vor dem 1. Januar 2006 endgültig in Pension gehen, werden nicht mit der neuen Uniform ausgerüstet und die Anzahl der ihnen jährlich gewährten Punkte wird nicht erhöht werden. - Unter Berücksichtigung des In-Kraft-Tretens des neuen Statuts am 1.

April 2001 werden die Punkte des Jahres 2001 folgendermassen aufgeteilt (= 3/4 der jährlichen Dotation): Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld - Jeder Polizeibeamte wird vor dem 1. Januar 2005 über alle Teile der neuen Grundausrüstung verfügen. - Jeder Polizeibeamte muss vor dem 1. Januar 2007 im Besitz der Grundausrüstung "Full" (alle Ausrüstungsteile in den vorgesehenen Mengen) sein. - Kurzfristig muss jeder Polizeibeamte ein "Anpassungsset für die alte Uniform" erhalten, das von der föderalen Polizei zur Verfügung gestellt wird. Zusätzliche Sets können sie anhand der erhaltenen Punkte oder auf eigene Kosten erwerben. - Der Minister wird den Generalkommissar mit der Ausarbeitung von Übergangsmassnahmen für die ehemaligen Mitglieder der Überwachungs- und Fahndungsbrigade und der Gerichtspolizei beauftragen. 6. BEVORRATUNGSSYSTEM 6.1 Begriffsbestimmung Für die Bevorratung der individuellen Grundausrüstung unterscheidet man zwei Einheiten: einerseits die Verwaltungseinheiten (Behörden) und andererseits die Verkaufszentren.

Die Verwaltungseinheit ist verantwortlich für die Verwaltung der Punkte des von ihr verwalteten Personals und bestimmt die anzuwendenden Bevorratungsregeln. Für die föderale Polizei ist die Verwaltungseinheit Teil des Dienstes für individuelle Ausrüstung (DMPE) innerhalb der DGM. Für die lokale Polizei muss dieser Dienst noch vom Polizeikollegium bestimmt werden. Diese Verwaltung umfasst unter anderem folgende Aktivitäten: 1. Kontrolle und Berechnung der Punkte der Personalmitglieder unter Berücksichtigung ihres Profils (zwei Ebenen), 2.Bestimmung der Bevorratungsregeln (Verfahren). Zudem kann die Verwaltungseinheit darüber entscheiden, ob sie die gesamte Bevorratung mit der Einrichtung eines eigenen Verkaufszentrums selber übernimmt oder ob sie sich dafür teilweise oder ganz auf andere Verkaufszentren (föderale oder lokale Polizei) stützt, 3. Festlegung der Regeln für die finanzielle Abwicklung der Bevorratung. Die Verkaufszentren sind verantwortlich für die Bevorratung ihrer eigenen Mitglieder oder anderer Mitglieder und für die finanzielle Abwicklung dieser Bevorratung. Die föderale Polizei wird in der Startphase mindestens sieben Verkaufszentren betreiben, von denen eins in Brüssel zentralisiert ist und sechs in den Provinzen dezentralisiert sind. Innerhalb der lokalen Polizei kann jede Zone ihr eigenes Verkaufszentrum schaffen oder sich an einem von mehreren Zonen verwalteten gemeinschaftlichen Verkaufszentrum beteiligen. 6.2 Regeln der Bevorratung (über das Verkaufszentrum der föderalen Polizei) Es muss unterschieden werden zwischen Sammelbestellungen, individuellen Bestellungen im Rahmen der Dotation und individuellen Bestellungen ausserhalb der Dotation. ? Die Sammelbestellungen gehen immer von einer Verwaltungseinheit der lokalen Polizei aus. Die Bestellungen werden an den zentralen Verwaltungsdienst der DMPE gerichtet. Die Fakturierung wird zwischen die beiden verantwortlichen Organe aufgeteilt werden. ? Die individuellen Bestellungen des föderalen Personals "im Rahmen der Dotation" können nur in den föderalen Verkaufszentren getätigt werden. Die individuellen Bestellungen der lokalen Polizeibeamten "im Rahmen der Dotation" können nur gemäss der Entscheidung der lokalen Verwaltungseinheit durchgeführt werden. Die föderalen Verkaufszentren sind der lokalen Polizei zugänglich. Die Bestellung wird mit der schriftlichen Genehmigung der Verwaltungseinheit (Vorlage eines von der Verwaltungseinheit ausgestellten Bestellscheins) angenommen. Die Fakturierung wird zwischen die beiden verantwortlichen Organe aufgeteilt werden. ? Die individuellen Bestellungen "ausserhalb der Dotation" können an dieselben Verkaufszentren gerichtet werden. Diese Bestellungen müssen bei der Lieferung in bar bezahlt werden. Aufgeschobene Zahlungen werden nicht zugelassen.

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Die Verkaufszentren können sich bevorraten, indem sie entweder selber Einkäufe im Rahmen der Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge tätigen oder Bestellungen über andere Verkaufszentren oder die DMPE aufgeben.

Die föderale Polizei muss ihre Bevorratung selber gewährleisten. 6.3 Übergangsmassnahmen ? Die heutigen Ausrüstungsteile dürfen noch bis zum 1. Januar 2005 getragen werden. Ab dem 1. Januar 2005 müssen alle Polizeibeamten im Besitz einer neuen vollständigen Ausrüstung sein. ? Kurzfristig werden die heutigen Uniformen dem neuen Statut angepasst werden. Dies betrifft vor allem die neuen Dienstgrade und Funktionsabzeichen.

Diese Ausrüstungsteile werden der lokalen Polizei durch die föderale Polizei über den Vorsitzenden des Polizeikollegiums zur Verfügung gestellt, der lediglich die Verteilung unter sein eigenes Personal gewährleisten muss. ? In der Startphase wird die föderale Polizei die lokale Polizei nicht mit ihren Verkaufszentren unterstützen können, ausser für Übergangsteile und für die Bevorratung der Schüler. Die lokale Polizei wird schriftlich über den Beginn der Bevorratung benachrichtigt werden. Die vorstehenden Bevorratungsregeln werden ab diesem Zeitpunkt angewandt. Je nach Verfügbarkeit gewisser Ausrüstungsteile kann der Bevorratung eine zeitweilige Begrenzung auferlegt werden. ? In der Übergangsphase wird die Ersetzung der heutigen Uniform ebenfalls auf der Grundlage der Trageprofile (zwei Ebenen) durchgeführt werden.

Ab 2002 wird jährlich die gleiche Anzahl Punkte gewährt werden, die in den ersten vier Jahren um 50 % erhöht wird. Die zurzeit noch nicht vorhandenen neuen Ausrüstungsteile werden erst nach und nach vorrätig sein. In Erwartung der neu hergestellten Teile sind ausschliesslich die zurzeit bestehenden Ausrüstungsteile (alte Uniform) verfügbar. 7. TECHNISCHE VORGABEN DER GRUNDAUSRÜSTUNG Ein Normenhandbuch mit einer detaillierten kleidungstechnischen Beschreibung jedes Ausrüstungsteils wird erstellt werden. Dieses Normenhandbuch wird in + 250 Exemplaren gedruckt und an alle Korps der lokalen Polizei verteilt werden.

Es wird als Grundlage für eventuelle öffentliche Aufträge der lokalen Verkaufszentren dienen.

Je nach Fortschritt der geplanten Arbeiten wird es nach und nach vervollständigt, sodass es Anfang 2002 abgeschlossen sein müsste. Ab Mitte 2002 wird der erste Teil des Normenhandbuchs vorliegen, der ab Ende 2002 mit allen Beschreibungen der Ausrüstungsteile vervollständigt sein wird. 8. FUNKTIONSAUSRÜSTUNG 8.1 Allgemein Jeder Polizeibeamte wird über eine allgemeine Mindestfunktionsausrüstung verfügen müssen. Diese Mindestausrüstung wird ebenfalls in einem Königlichen Erlass festgelegt werden. 8.2 Zurzeit behalten die Polizeibeamten ihre Funktionsausrüstung, wie in ihrem lokalen Korps vorgesehen. Die Funktionsausrüstung muss mindestens alle in nachstehender Tabelle aufgeführten Elemente umfassen: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 8.3 Bevorratung 8.3.1 Angehende Polizeibeamte Während der Ausbildung erhält der angehende Polizeibeamte die nötige Funktionsausrüstung auf Kosten der föderalen Polizei.

Am Ende seiner Ausbildung kann der angehende Polizeibeamte, der eine Funktion bei der lokalen Polizei gewählt hat, seine Ausrüstung behalten, insofern der Chef der lokalen Polizeizone, zu der der Betroffene wechselt, dies ausdrücklich schriftlich beantragt hat.

Die Mindestfunktionsausrüstung oder ein Teil davon wird zu einem Pauschalpreis zur Verfügung gestellt. In der nachstehenden Tabelle wird der derzeitige Preis der Mindestfunktionsausrüstung zur Information wiedergegeben: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 8.3.2 Mobilität nach vollzogener Einrichtung der Polizeizonen Ausser bei der Ersteinrichtung der neuen Polizeizonen führt ein Polizeibeamter bei seiner Versetzung von einer Polizeizone zur anderen bzw. zur föderalen Polizei keine Funktionsausrüstung mit sich, es sei denn mit Einverständnis der Verwaltungseinheiten und bei Begleichung des Einkaufspreises (s. Prinzip in Teil 2 Pkt. 1.2).

Teil 3: Die Ausrüstung des Polizeihilfsbediensteten 1. DIE AUSRÜSTUNG DES POLIZEIHILFSBEDIENSTETEN UMFASST: 1.1 Eine Grundausrüstung, die aus folgenden Elementen zusammengesetzt ist: - der Grunduniform (Ausgehuniform), - der Paradeuniform, - den individuellen personalisierten Ausrüstungsteilen, - der Sportausrüstung.

Unter Grundausrüstung versteht man alle Ausrüstungsteile, die sämtlichen Hilfsbediensteten der lokalen Polizei individuell zur Verfügung gestellt werden. Die Grundausrüstung bleibt stets Eigentum des Föderalstaats oder des Korps, dem das Personalmitglied angehört.

Das bedeutet, dass die zur Verfügung gestellte Ausrüstung unter den Personalmitgliedern und/oder zwischen den Personalmitgliedern und Dritten weder eingetauscht noch übertragen und/oder verkauft werden dürfen und können, es sei denn, die Erlaubnis der betroffenen Einheit liegt hierzu vor. Die Einheit betrachtet die zur Verfügung gestellte Grundausrüstung als "verbraucht" und wird zum Zeitpunkt, wo ein Personalmitglied die integrierte Polizei auf normaler Weise (z.B. bei Pensionierung) verlässt, die betroffenen Ausrüstungsteile nicht zurücknehmen.

Die Grunduniform ist bausteinartig zusammengesetzt. Dieser Umstand ermöglicht den Übergang von der Grunduniform zur Paradeuniform, indem bestimmte Ausrüstungsteile hinzugefügt und/oder entfernt werden. 1.2 Eine Funktionsausrüstung: Unter Funktionsausrüstung versteht man alle Ausrüstungsteile, die nicht zur Grunduniform gehören, die aber infolge der spezifischen Aufgabenbereiche des Personalmitglieds notwendig und im Fall eines Funktionswechsels wiederverwendbar sind. Diese Kleidung wird durch das Korps, dem das Personalmitglied zugeteilt ist, zur Verfügung gestellt.

Das Material bleibt immer Eigentum dieses Korps und wird vom Personalmitglied bei einer Versetzung nicht behalten.

Die Funktionsausrüstung wird zum Zeitpunkt, wo das Personalmitglied die integrierte Polizei verlässt, von der zuständigen Behörde zurückgenommen. 2. BESCHREIBUNG DER GRUNDAUSRÜSTUNG - die Grunduniform (Ausgehuniform) (s.Anl. 11) Diese Uniform wird von den Hilfsbediensteten der lokalen Polizei bei der Gewährleistung der polizeilichen Grundfunktionen getragen. Sie wird auch "gewöhnliche Uniform" genannt. Man hat zum Beispiel die Wahl zwischen der Polizeihose (Hose mit Seitentaschen) oder der klassischen Hose (für Frauen ist auch ein Hosenrock vorgesehen). - die Paradeuniform (s. Anl. 12) Diese Uniform wird bei ganz bestimmten Feierlichkeiten getragen. Sie besteht aus der Ausgehuniform mit Frackhemd und angepassten Handschuhen. - die individuellen personalisierten Ausrüstungsteile Die individuellen personalisierten Ausrüstungsteile wie Dienstkarte, Namensschild, Dienstkartenhalter, Aktentasche und Signalpfeife mit Kettchen vervollständigen die Grunduniform. - die Sportausrüstung Die Sportausrüstung ist Teil der Grundausrüstung und besteht aus: Sportschuhen für drinnen oder draussen, Sportstrümpfen, Shorts, T-Shirt, Badekappe, Schwimmausrüstung, Trainingsanzug, Regenüberzug und Sporttasche. 3. GRUNDPRINZIPIEN Seit dem 1.April 2001 bezieht jeder Polizeihilfsbedienstete eine monatliche Entschädigung als Beteiligung am Unterhalt der Grundausrüstung. Daher stellt der Arbeitgeber (das Korps) seinen Polizeihilfsbediensteten gemäss den im Rundschreiben ZPZ 10 enthaltenen Richtlinien die nötige Kleidung und Ausrüstung unentgeltlich zur Verfügung. Folgende Grundsätze müssen hierbei beachtet werden: - Die Zurverfügungstellung der Ausrüstung geschieht nach einem Punktesystem. - In Ausführung des "Grundausrüstungserlasses" wird ein Ministerieller Erlass zur Festlegung der Punkte pro Ausrüstungsteil erstellt (s.

Anlage 4). - Jeder Hilfsbedienstete der lokalen Polizei hat jährlich ein Anrecht auf eine Anzahl Kleidungspunkte für das Ersetzen seiner Grundausrüstung entsprechend den vom Korpschef vorgeschriebenen Regeln über das Tragen der Grundausrüstung. - Die Zuteilung der jährlichen Anzahl Kleidungspunkte des Polizeihilfsbediensteten für das Ersetzen der Funktionsausrüstung seines Profils geschieht über das Korps, dem er zugeteilt ist. - Das Personalmitglied kann für alle Ausrüstungsteile, die in der Liste des vorliegenden Rundschreibens aufgeführt sind, seine jährliche Anzahl Punkte frei verwenden. - Jeder Polizeihilfsbedienstete kann über die vorgesehene Dotation hinaus auf eigene Kosten zusätzliche Teile der Grundausrüstung erwerben. Die in Teil 3 unter Punkt 1.1 erwähnten Massnahmen zum Verbot von Tausch, Übertragung und/oder Verkauf von Ausrüstungsteilen gelten ebenfalls für die eigenständig erworbenen Ausrüstungsteile. - Alle Polizeihilfsbediensteten müssen mindestens im Besitz der Grundausrüstung "Full" (Art/Anzahl der Teile) sein (s. Anl. 13). - Alle Grundausrüstungsteile und die Prinzipien ihrer Ersetzung werden im "Grundausrüstungserlass" genannt werden. - Jeder angehende Polizeihilfsbedienstete wird vom Korps, das ihn eingestellt hat, zu Beginn seiner Ausbildung mit einer vollständigen Grundausrüstung in "Light"-Version (s. Anl. 14) ausgestattet. Während der Ausbildungszeit erhält er keine Kleidungspunkte. - Nach Absolvierung seiner Ausbildung erhält der angehende Polizeihilfsbedienstete vom Korps, das ihn eingestellt hat, die zur Zusammenstellung der Grundausrüstung "Full" nötige Ergänzung (s. Anl. 15). - Gemäss Artikel 53 des Gesetzes über das Polizeiamt geht die Entschädigung der Sachschäden für die Hilfsbediensteten der föderalen Polizei zu Lasten des Staates und für die Hilfsbediensteten der lokalen Polizei zu Lasten der Gemeinde oder der Mehrgemeindezone. Die Schäden an Teilen der Grundausrüstung beeinträchtigen somit keineswegs die Inanspruchnahmerechte des betroffenen Hilfsbediensteten. Der Restwert des beschädigten Guts wird also nicht mit den Inanspruchnahmerechten verrechnet. - Jede andere Form von Kleidungsvergütung, die von den oben genannten Grundsätzen abweicht, ist verboten. 4. AUSGANGSBASIS 4.1 Jeder Hilfsbedienstete der lokalen Polizei muss zurzeit über eine Grundausrüstung "Full" verfügen, wie sie im "Grundausrüstungserlass" festgelegt wird, mit Ausnahme der Sportausrüstung.

Wenn das nicht der Fall ist, muss ihm die Ergänzung innerhalb höchstens vier Jahren geliefert werden (= Verantwortung jedes Korps).

Konkret bedeutet dies, dass die Grunduniform und die Ausrüstungsteile "Full", die vor dem 1. April 2001 nicht existierten und nach diesem Datum als neue Teile der Ausrüstung des Betreffenden hinzugefügt worden sind, mit Ausnahme der Sportausrüstung, den Personalmitgliedern durch das Korps, dem sie am 1. Januar 2002 angehören, während vier Jahren kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die Zurverfügungstellung muss nicht notwendigerweise die materielle Lieferung der Ausrüstungsteile bedeuten, sie kann auch in eine gleichwertige Anzahl zuzuteilender Punkte umgewandelt werden.

Nur der neue angehende Polizeihilfsbedienstete erhält die in der Grundausrüstung vorgesehene Sportausrüstung. 4.2 Um eine Ausgangsposition zu finden, muss die nachstehende Verteilung der Grundausrüstung kurzfristig von der föderalen Polizei vorgenommen werden: - Zurverfügungstellung eines Anpassungssets für die alten Uniformen gemäss den im Rundschreiben GPI 6 vorgesehenen Ausführungsmodalitäten. 5. JÄHRLICHE ERSETZUNGSREGELN 5.1 Nach vollzogener Einrichtung der Polizeizonen 5.1.1 Profile Die Zusammensetzung der Grundausrüstung ist im Hinblick auf die Teile für alle Hilfsbediensteten der lokalen Polizei gleich. Für letztere existiert nur das Trageprofil "uniformierte Dienste", im Gegensatz zu den Polizeibeamten, für die mehrere Profile vorgesehen sind. - uniformierte Dienste (s. Anl. 10) Dienste, für die das Tragen der Uniform die allgemeine Regel ist. 5.1.2 Jährliche Kosten der Ersetzung Jedes Profil "uniformierte Dienste" berechtigt zu einer Anzahl "Punkte" für die Ersetzung der Grundausrüstung.

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld In der Liste (s. Anl. 13), die wir die Grundausrüstung "Full" genannt haben, wird die Mindestmenge der Ausrüstungsteile, über die jeder Polizeihilfsbedienstete verfügen muss, pro Materialtyp festgelegt. Die Anzahl Punkte (s. Anl. 14), die die jährlichen Kosten der Ersetzung entsprechend dem Profil wiedergibt, wird wie folgt berechnet: - Jedes in der Liste Grundausrüstung "Full" aufgeführte Material wird mit einem Punktewert versehen. Der Punktewert jedes Ausrüstungsteils ist im Verhältnis zum Wert der verschiedenen anderen Teile ausgedrückt worden. Zum Beispiel: Wert einer Hose = 5 Polohemden; oder 1 Parka = 8 Hemden; oder 1 Hemd = 2 Paar Schulterstücke = 8 Paar Socken.

Als Grundwert für die weiteren Berechnungen gelten 200 Punkte für ein Paar Schulterstücke (Mantel). - Der Punktewert pro Teil ist festgelegt und bildet das Inanspruchnahmerecht des Hilfsbediensteten der lokalen Polizei.

Spätestens am Ende des fünften Jahres wird eine "Bekleidungskommission der integrierten Polizei" eine Neubewertung der Anzahl Punkte pro Teil und der Zusammensetzung der Grundausrüstung vornehmen, was eventuell zu einer Aktualisierung des "Grundausrüstungserlasses" führen wird. - Der Ersetzungsplan, der je nach Profil ändert, bildet die Grundlage zur Berechnung der Punktewerte. Entsprechend den gängigen Abnutzungsnormen und unter Berücksichtigung der Benutzungshäufigkeit wird festgestellt werden können, nach wie viel Zeit das zugeteilte Basispaket komplett ersetzt werden sollte. Dabei werden ebenfalls die durchschnittlichen Benutzungsnormen berücksichtigt, die mit der Art der Ausrüstungsteile verbunden sind und im Verhältnis zu den geltenden klimatischen Bedingungen und der Benutzungssynergie stehen. Ein Jahresdurchschnitt der Punktewerte ist berechnet worden.

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Die Gesamtheit der jährlich gewährten Inanspruchnahmerechte ist das Ergebnis der auf Jahresbasis berechneten Abschreibung.

Bemerkung: Durch den Begriff "wahlweise" in der in den Anlagen 11, 12 und 13 enthaltenen Liste wird den Personalmitgliedern das Recht eingeräumt, die Ausrüstungsteile zu wählen, die am besten ihren Vorzügen und ihrem Bedarf entsprechen. 5.1.3 Verwaltungsregel Jeder Hilfsbedienstete der lokalen Polizei verfügt über ein individuelles "Punktekonto", auf dem jährlich die ihm gewährten Punkte zusammengerechnet werden. Die jährliche Zuteilung der Punkte findet am ersten Werktag des Kalenderjahres statt.

Dieses Punktekonto wird unter der Verantwortung des Korpschefs und des besonderen Rechnungsführers verwaltet. Im Fall einer Versetzung muss eine Bescheinigung des Punktekontostands des betroffenen Personalmitglieds dem neuen Korpschef übermittelt werden, der die weitere Verwaltung des Kontos übernimmt. Bei Versetzung während des laufenden Rechnungsjahres wird die Zuteilung der Punkte neu berechnet und auf Monatsbasis verhältnismässig verteilt. Die Personalmitglieder, die im laufenden Rechnungsjahr aufgrund ihrer Mobilität bereits ein höheres Saldo als die ihnen ohne Versetzung zustehende Punktezahl aufgebraucht haben, werden mit einem korrigierten oder möglicherweise negativen Saldo für das folgende Rechnungsjahr versetzt.

Es wird eine jährliche Kontrolle des Kontostands durchgeführt. Jedem Hilfsbediensteten der lokalen Polizei wird jährlich im Laufe des Monats November ein Auszug aus dem Punktekonto zugeschickt. Zudem kann der Betroffene jederzeit im Laufe des Jahres auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin einen Kontoauszug bei seiner Verwaltungseinheit erhalten.

Die Punkte auf dem Konto sind von Jahr zu Jahr kumulierbar und bleiben dem Betroffenen bei einer Versetzung erhalten. Gleichzeitig wird die Grundausrüstung ohne Aufrechnung Eigentum des neuen Arbeitgebers des Betreffenden.

Bemerkungen: - Die Ausgleichung des Basispakets (s. Teil 3 Pkt. 4.1) und die Ersetzung der beschädigten Ausrüstungsteile (s. Teil 3 Pkt. 3) müssen ausserhalb des Punktekontos des Betroffenen abgewickelt werden, es sei denn, das Punktekonto wird wieder ausgeglichen. - Jeder Hilfsbedienstete der lokalen Polizei darf, nachdem sein Punktekonto aufgebraucht ist, auf eigene Kosten zusätzliche Teile der Grundausrüstung erwerben. 5.2 Übergangsmassnahmen Damit die neue Uniform der integrierten Polizei in möglichst kurzer Frist eingeführt werden kann, sind nachstehende Massnahmen getroffen worden: - In den Jahren 2002, 2003, 2004 und 2005 werden die jährlich gewährten Punkte für die Ersetzung der Grundausrüstung um 50 % erhöht (s. Teil 3 Pkt.5.1.2). Diese Erhöhung gilt ausschliesslich für die Anschaffung von Ausrüstungsteilen der neuen Uniform. - Die Personalmitglieder, die vor dem 1. Januar 2006 endgültig in Pension gehen, werden nicht mit der neuen Uniform ausgerüstet und die Anzahl der ihnen jährlich gewährten Punkte wird nicht erhöht werden. - Unter Berücksichtigung des In-Kraft-Tretens des neuen Statuts am 1.

April 2001 werden die Punkte des Jahres 2001 folgendermassen aufgeteilt (= 3/4 der jährlichen Dotation): Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld - Jeder Hilfsbedienstete der lokalen Polizei wird vor dem 1. Januar 2005 über alle Teile der neuen Grundausrüstung verfügen. - Jeder Hilfsbedienstete der lokalen Polizei wird vor dem 1. Januar 2007 im Besitz der Grundausrüstung "Full" sein. - Ab dem 1. April 2002 wird jeder Hilfsbedienstete der lokalen Polizei über ein "Anpassungsset für die alte Uniform" verfügen, das von der föderalen Polizei zur Verfügung gestellt wird. Anhand der erhaltenen Punkte oder auf eigene Kosten können sie zusätzliche Sets erwerben. 6. BEVORRATUNGSSYSTEM 6.1 Begriffsbestimmung Für die Bevorratung der individuellen Grundausrüstung unterscheidet man zwei Einheiten: einerseits die Verwaltungseinheiten (Behörden) und andererseits die Verkaufszentren.

Die Verwaltungseinheit ist verantwortlich für die Verwaltung der Punkte des von ihr verwalteten Personals und bestimmt die anzuwendenden Bevorratungsregeln. Für die föderale Polizei ist die Verwaltungseinheit Teil des Dienstes für individuelle Ausrüstung (DMPE) innerhalb der DGM. Für die lokale Polizei muss dieser Dienst noch vom Polizeikollegium bestimmt werden. Diese Verwaltung umfasst unter anderem folgende Aktivitäten: 1. Kontrolle und Berechnung der Punkte der Polizeihilfsbediensteten, 2.Bestimmung der Bevorratungsregeln (Verfahren). Zudem kann die Verwaltungseinheit darüber entscheiden, ob sie die gesamte Bevorratung mit der Einrichtung eines eigenen Verkaufszentrums selber übernimmt oder ob sie sich dafür teilweise oder ganz auf andere Verkaufszentren (föderale oder lokale Polizei) stützt, 3. Festlegung der Regeln für die finanzielle Abwicklung der Bevorratung. Die Verkaufszentren sind verantwortlich für die Bevorratung ihrer eigenen Mitglieder oder anderer Mitglieder und für die finanzielle Abwicklung dieser Bevorratung. Die föderale Polizei wird in der Startphase mindestens sieben Verkaufszentren betreiben, von denen eins in Brüssel zentralisiert ist und sechs in den Provinzen dezentralisiert sind. Innerhalb der lokalen Polizei kann jede Zone ihr eigenes Verkaufszentrum schaffen oder sich an einem von mehreren Zonen verwalteten gemeinschaftlichen Verkaufszentrum beteiligen. In der ersten Phase werden die föderalen Verkaufszentren nicht die Bevorratung der Hilfsbediensteten übernehmen. 6.2 Regeln der Bevorratung (über das Verkaufszentrum der föderalen Polizei) Es muss unterschieden werden zwischen Sammelbestellungen, individuellen Bestellungen im Rahmen der Dotation und individuellen Bestellungen ausserhalb der Dotation. ? Die Sammelbestellungen gehen immer von einer Verwaltungseinheit aus (zum Beispiel: von der lokalen Polizei über ein föderales Verkaufszentrum oder von der lokalen Polizei zu einem gemeinschaftlichen Verkaufszentrum). Die Bestellungen werden an den zentralen Verwaltungsdienst der Direktion des Materials "personal equipment" gerichtet. Die Fakturierung wird zwischen die beiden verantwortlichen Organe aufgeteilt werden. ? Die individuellen Bestellungen der Hilfsbediensteten der lokalen Polizei "im Rahmen der Dotation" können nur gemäss der Entscheidung der lokalen Verwaltungseinheit durchgeführt werden. Die föderalen Verkaufszentren sind der lokalen Polizei zugänglich. Die Bestellung wird mit der schriftlichen Genehmigung der Verwaltungseinheit angenommen. Die Fakturierung wird zwischen die beiden verantwortlichen Organe aufgeteilt werden. ? Die individuellen Bestellungen "ausserhalb der Dotation" können an dieselben Verkaufszentren gerichtet werden. Diese Bestellungen müssen bei der Lieferung in bar bezahlt werden. Aufgeschobene Zahlungen werden nicht zugelassen.

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Die Verkaufszentren können sich bevorraten, indem sie entweder selber Einkäufe im Rahmen der Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge tätigen oder Bestellungen über andere Verkaufszentren aufgeben.

Die föderale Polizei muss ihre Bevorratung selber gewährleisten. 6.3 Übergangsmassnahmen ? Die heutigen Ausrüstungsteile dürfen noch bis zum 1. Januar 2005 getragen werden. Ab dem 1. Januar 2005 müssen alle Polizeihilfsbediensteten im Besitz einer neuen vollständigen Ausrüstung sein. ? Kurzfristig werden die heutigen Uniformen dem neuen Statut angepasst werden. Dies betrifft vor allem die neuen Dienstgrade und Funktionsabzeichen.

Diese Ausrüstungsteile werden der lokalen Polizei durch die föderale Polizei über den Vorsitzenden des Polizeikollegiums zur Verfügung gestellt, der lediglich die Verteilung unter sein eigenes Personal gewährleisten muss. ? In der Startphase wird die föderale Polizei vorübergehend die lokale Polizei nicht mit ihren Verkaufszentren unterstützen können, ausser für Übergangsteile. Die lokale Polizei wird schriftlich über den Beginn der Bevorratung benachrichtigt werden. Die in Teil 3 unter Pkt. 6.2 genannten Bevorratungsregeln werden ab diesem Zeitpunkt angewandt.

Je nach Verfügbarkeit gewisser Ausrüstungsteile kann der Bevorratung eine zeitweilige Begrenzung auferlegt werden. ? In der Übergangsphase (2002, 2003, 2004 und 2005) wird die in diesem System zur Ersetzung der heutigen Uniform gewährte Anzahl Punkte um 50 % erhöht werden. 7. TECHNISCHE VORGABEN DER GRUNDAUSRÜSTUNG Ein Normenhandbuch mit einer detaillierten kleidungstechnischen Beschreibung jedes Ausrüstungsteils wird erstellt werden. Dieses Normenhandbuch wird in + 250 Exemplaren gedruckt und an alle Korps der lokalen Polizei verteilt werden.

Es wird als Grundlage für eventuelle öffentliche Aufträge der lokalen Verkaufszentren dienen.

Je nach Fortschritt der geplanten Arbeiten wird es nach und nach vervollständigt, sodass es Anfang 2002 abgeschlossen sein müsste. Ab Mitte 2002 wird der erste Teil des Normenhandbuchs vorliegen, der ab Ende 2002 mit allen Beschreibungen der Ausrüstungsteile vervollständigt sein wird. 8. FUNKTIONSAUSRÜSTUNG 8.1 Allgemein Jeder Hilfsbedienstete der lokalen Polizei wird über eine allgemeine Mindestfunktionsausrüstung verfügen müssen. Diese Mindestausrüstung wird ebenfalls in einem Königlichen Erlass festgelegt werden. 8.2 Die Mindestfunktionsausrüstung wird vorläufig wie folgt zusammengestellt sein: Zurzeit behalten die Hilfsbediensteten der lokalen Polizei ihre Funktionsausrüstung, wie in ihrem lokalen Korps vorgesehen. Die Funktionsausrüstung muss mindestens alle in nachstehender Tabelle aufgeführten Elemente umfassen: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 8.3 Bevorratung 8.3.1 Angehende Polizeihilfsbedienstete Während der Ausbildung erhält der angehende Polizeihilfsbedienstete die nötige Funktionsausrüstung auf Kosten der föderalen Polizei.

Am Ende seiner Ausbildung kann der angehende Polizeihilfsbedienstete, der eine Funktion bei der lokalen Polizei gewählt hat, seine Ausrüstung behalten, insofern der Chef der lokalen Polizeizone, zu der der Betroffene wechselt, dies ausdrücklichschriftlich beantragt hat.

Die Mindestfunktionsausrüstung oder ein Teil davon wird zu einem Pauschalpreis zur Verfügung gestellt. In der nachstehenden Tabelle wird der derzeitige Preis der Mindestfunktionsausrüstung zur Information wiedergegeben: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 8.3.2 Mobilität nach vollzogener Einrichtung der Polizeizone Ausser bei der Ersteinrichtung der neuen Polizeizonen führt ein Polizeihilfsbediensteter bei seiner Versetzung zwischen zwei Polizeizonen keine Funktionsausrüstung mit sich, es sei denn mit Einverständnis der Verwaltungseinheiten und bei Begleichung des Einkaufspreises (s. Prinzip in Teil 3 Pkt. 1.2).

Der Minister des Innern A. DUQUESNE

Anlagen Anlage 1: Grunduniform des Polizeibeamten Anlage 2: Ausgehuniform des Polizeibeamten Anlage 3: Paradeuniform des Polizeibeamten Anlage 4: Punktewerte pro Ausrüstungsstück Anlage 5: Übersicht über die Inanspruchnahmerechte Anlage 6: Grundausrüstung "Full" des Polizeibeamten Anlage 7: Grundausrüstung "Light" des Polizeibeamten Anlage 8: Ergänzung der Grundausrüstung des Polizeibeamten Anlage 9: Ersetzung der ersten Ausrüstung des Polizeibeamten - uniformierter Dienst Anlage 10: Ersetzung der ersten Ausrüstung des Polizeibeamten - ziviler Dienst Anlage 11: Grunduniform des Polizeihilfsbediensteten Anlage 12: Paradeuniform des Polizeihilfsbediensteten Anlage 13: Grundausrüstung "Full" des Polizeihilfsbediensteten Anlage 14: Ersetzung der ersten Ausrüstung des Polizeihilfsbediensteten - uniformierter Dienst Anlage 15: Grundausrüstung "Light" des angehenden Polizeihilfsbediensteten (erste Ausstattung des Schülers) Anlage 16: Ergänzung der Grundausrüstung des Polizeihilfsbediensteten (nach der Ausbildung) Anlage 17: Ergänzung der Grundausrüstung der Ex-Gendarmen

Anlage 1 GRUNDUNIFORM DES POLIZEIBEAMTEN Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

Anlage 2 AUSGEHUNIFORM DES POLIZEIBEAMTEN Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

Anlage 3 PARADEUNIFORM DES POLIZEIBEAMTEN Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

Anlage 4 PUNKTEWERT PRO AUSRÜSTUNGSTEIL Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

Anlage 5 ÜBERSICHT ÜBER DIE INANSPRUCHNAHMERECHTE Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

Anlage 6 GRUNDAUSRÜSTUNG "FULL" DES POLIZEIBEAMTEN Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

Anlage 7 GRUNDAUSRÜSTUNG "LIGHT" DES POLIZEIBEAMTEN Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

Anlage 8 ERGÄNZUNG DER GRUNDAUSRÜSTUNG DES POLIZEIBEAMTEN Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

Anlage 9 ERSETZUNG DER ERSTEN AUSRÜSTUNG DES POLIZEIBEAMTEN - UNIFORMIERTER DIENST Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Legende: Spalte a: Punktewert pro Teil, z.B. 5.120 Punkte für Schuhe.

Spalte b: Mindestanzahl Teile, z.B. umfasst die Grundausrüstung 2 Paar Schuhe.

Spalte c: Lebensdauer pro Teil, z.B. hat ein Paar Schuhe eine Lebensdauer von 200 Tagen.

Spalte d: Gesamte Lebensdauer (b x c), z.B. erreicht man mit 2 Paar Schuhen eine Benutzungskapazität von 2 x 200 = 400 Tagen.

Spalte e: Anzahl Benutzungstage pro Jahr, z.B. werden die Schuhe an 200 Tagen (Arbeitstagen) getragen.

Spalte f: Theoretische Lebensdauer der gesamten Grundausrüstung (d : e), z.B. für Schuhe beträgt sie (400 : 200) = 2 Jahre.

Spalte i: Berechnung der Abschreibung auf Jahresbasis - das jährliche Inanspruchnahmerecht für den uniformierten Dienst beträgt 31 600 Punkte.

Anlage 10 ERSETZUNG DER ERSTEN AUSRÜSTUNG DES POLIZEIBEAMTEN - ZIVILER DIENST Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Legende: Spalte a: Punktewert pro Teil, z.B. 5.120 Punkte für Schuhe.

Spalte b: Mindestanzahl Teile, z.B. umfasst die Grundausrüstung 2 Paar Schuhe.

Spalte c: Lebensdauer pro Teil, z.B. hat ein Paar Schuhe eine Lebensdauer von 200 Tagen.

Spalte d: Gesamte Lebensdauer (b x c), z.B. erreicht man mit 2 Paar Schuhen eine Benutzungskapazität von 2 x 200 = 400 Tagen.

Spalte e: Anzahl Benutzungstage pro Jahr, z.B. werden die Schuhe an 20 Tagen (Arbeitstagen) getragen.

Spalte f: Theoretische Lebensdauer der gesamten Grundausrüstung (d : e), z.B. für Schuhe beträgt sie (400 : 20) = 20 Jahre.

Spalte i: Berechnung der Abschreibung auf Jahresbasis - das jährliche Inanspruchnahmerecht für den zivilen Dienst beträgt 9.760 Punkte.

Anlage 11 GRUNDUNIFORM DES POLIZEIHILFSBEDIENSTETEN Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

Anlage 12 PARADEUNIFORM DES POLIZEIHILFSBEDIENSTETEN Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

Anlage 13 GRUNDAUSRÜSTUNG "FULL" DES POLIZEIHILFSBEDIENSTETEN Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

Anlage 14 ERSETZUNG DER ERSTEN AUSRÜSTUNG DES POLIZEIHILFSBEDIENSTETEN - UNIFORMIERTER DIENST Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Legende: Spalte a: Punktewert pro Teil, z.B. 5.120 Punkte für Schuhe.

Spalte b: Mindestanzahl Teile, z.B. umfasst die Grundausrüstung 2 Paar Schuhe.

Spalte c: Lebensdauer pro Teil, z.B. hat ein Paar Schuhe eine Lebensdauer von 200 Tagen.

Spalte d: Gesamte Lebensdauer (b x c), z.B. erreicht man mit 2 Paar Schuhen eine Benutzungskapazität von 2 x 200 = 400 Tagen.

Spalte e: Anzahl Benutzungstage pro Jahr, z.B. werden die Schuhe an 200 Tagen (Arbeitstagen) getragen.

Spalte f: Theoretische Lebensdauer der gesamten Grundausrüstung (d : e), z.B. für Schuhe beträgt sie (400 : 200) = 2 Jahre.

Spalte i: Berechnung der Abschreibung auf Jahresbasis - das jährliche Inanspruchnahmerecht für den uniformierten Dienst beträgt 29 700 Punkte.

Anlage 15 GRUNDAUSRÜSTUNG "LIGHT" DES ANGEHENDEN POLIZEIHILFSBEDIENSTETEN (erste Ausstattung des Schülers) Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Anlage 16 ERGÄNZUNG DER GRUNDAUSRÜSTUNG DES POLIZEIHILFSBEDIENSTETEN (nach der Ausbildung) Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

Anlage 17 ERGÄNZUNG DER GRUNDAUSRÜSTUNG DER EX-GENDARMEN Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

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