gepubliceerd op 06 augustus 2003
Omzendbrief PLP 29 betreffende de begroting van de politiezone. - Gemeentelijke dotaties aan de politiezones. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
7 JANUARI 2003. - Omzendbrief PLP 29 betreffende de begroting van de politiezone. - Gemeentelijke dotaties aan de politiezones. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief PLP 29 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 7 januari 2003 betreffende de begroting van de politiezone - Gemeentelijke dotaties aan de politiezones (Belgisch Staatsblad van 21 januari 2003), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 7. JANUAR 2003 - Rundschreiben PLP 29 über den Polizeihaushaltsplan Kommunale Dotationen an die Polizeizonen An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister Zur Information: An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, in den Mehrgemeindezonen geht der Haushaltsplan der Polizeizone zu Lasten der verschiedenen Gemeinden der Zone und zu Lasten des Föderalstaats.Der Haushaltsplan der Polizeizone umfasst daher die Beträge der Dotationen der jeweiligen Gemeinden. Zu diesem Zweck werden in Artikel 40 des GIP folgende Verpflichtungen auferlegt: 1. In Mehrgemeindezonen wird der Haushaltsplan des lokalen Polizeikorps vom Polizeirat (...) genehmigt. 2. Jeder Gemeinderat der Zone stimmt über die dem lokalen Polizeikorps zuzuerkennende Dotation ab, die der Polizeizone zugeführt wird.3. Die Dotation wird in jeden Gemeindehaushaltsplan als Ausgabe eingetragen. Die in Nr. 1 und 2 aufgeführten Beschlüsse unterliegen der besonderen spezifischen Aufsicht (Art. 71 ff. GIP).
Bei den Haushaltsplänen 2002 der Polizeizonen sind manchmal Unstimmigkeiten festgestellt worden zwischen einerseits dem Betrag, der als Dotation einer bestimmten Gemeinde im Haushaltsplan der Polizeizone angegeben ist, und andererseits dem Betrag, der im Gemeindehaushaltsplan beziehungsweise im Beschluss des Gemeinderates als Dotation an die Polizeizone festgelegt worden ist.
Hieraus geht ganz deutlich hervor, dass man sich in bestimmten Zonen auf Ebene der Gemeinde und der Zone nicht ausreichend in Bezug auf die Dotationen vor dem endgültigen Beschluss beraten hat.
Es ist selbstverständlich, dass die Beträge, die als finanzieller Beitrag an die Polizeizone im Gemeindehaushaltsplan und im Haushaltsplan der Polizeizone angegeben sind, übereinstimmen müssen und dass die Polizeizone auf erhebliche Finanzierungsprobleme stossen kann, wenn der im Gemeindehaushaltsplan eingetragene finanzielle Beitrag unter dem Betrag liegt, der im Haushaltsplan der Polizeizone eingetragen ist.
Daher bitte ich die Mehrgemeindezonen und die dazugehörenden Gemeinden, sich effektiv zu beraten und einen eindeutigen Beschluss in Bezug auf die kommunalen Dotationen zu fassen, bevor sowohl die Gemeinde als auch die Polizeizone die in Nr. 1 und 2 erwähnten Beschlüsse fasst. Im Idealfall sollte der Beschluss zuerst auf Ebene der Gemeinden gefasst werden, bevor die Polizeizone diese Beträge in ihren Haushaltsplan einträgt und sie dem Polizeirat zur Abstimmung vorlegt.
Schliesslich möchte ich die Gemeinderäte und die Polizeiräte daran erinnern, dass ihre jeweiligen Beschlüsse im Rahmen der durch das GIP eingeführten spezifischen Verwaltungsaufsicht dem Gouverneur binnen zwanzig Tagen nach der Beschlussfassung zugeschickt werden müssen (Art. 71 GIP).
Für die Behandlung der Akten wäre es von grossem Vorteil, wenn man sich für die Zusendung der Unterlagen absprechen und diese sogar gleichzeitig an die Aufsichtsbehörden schicken würde.
Ich bitte die Frauen und Herren Gouverneure, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.
Bitte informieren Sie die Bürgermeister der Gemeinden der Mehrgemeindezonen Ihrer Provinz unverzüglich über Voraufgehendes.
Der Minister A. DUQUESNE