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Omzendbrief van 07 december 2005
gepubliceerd op 15 maart 2006

Omzendbrief ZPZ 25 - Procedures voor hernieuwing en aanwijzing « en régime » in het mandaat van korpschef. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000112
pub.
15/03/2006
prom.
07/12/2005
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


7 DECEMBER 2005. - Omzendbrief ZPZ 25 - Procedures voor hernieuwing en aanwijzing « en régime » in het mandaat van korpschef. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief ZPZ 25 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 7 december 2005 betreffende de procedures voor hernieuwing en aanwijzing « en régime » in het mandaat van korpschef (Belgisch Staatsblad van 15 december 2005), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

7. DEZEMBER 2005 - Rundschreiben ZPZ 25 - Verfahren zur Erneuerung des Mandats als Korpschef und zur gewöhnlichen verordnungsgemässen Bestellung zu diesem Mandat An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien Zur Information: An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, 1.Einleitung Die fünfjährigen Mandate der erstbestellten Korpschefs der lokalen Polizei laufen langsam aus. Einige lokale Polizeizonen beginnen bereits damit, für die Erneuerung des Mandats ihres Korpschefs oder die gewöhnliche verordnungsgemässe Bestellung eines neuen Korpschefs ihre Vorschlagsakte, die zu diesem Zweck vom Gemeinderat beziehungsweise vom Polizeirat dem König vorzulegen ist, intensiv vorzubereiten. 2. Vorschlagsakte Deswegen halte ich es für nützlich, dass den Zonen der lokalen Polizei je zwei Checklisten der Unterlagen, die in der Vorschlagsakte enthalten sein müssen, zugestellt werden, je nachdem, ob es sich um eine Erneuerung des Mandats als Korpschef oder eine gewöhnliche verordnungsgemässe Bestellung zu diesem Mandat handelt.Diese Listen sind vorliegendem Rundschreiben beigefügt (Anlagen 1 und 2). Zudem kann meine Verwaltung bei Bedarf weitere Unterlagen bei den Polizeizonen anfordern. 3. Rechtsvorschriften Ferner scheint es mir wichtig, den Polizeizonen die Liste der Gesetzes- und Verordnungstexte zu übermitteln, die auf die Erneuerung des Mandats als Korpschef beziehungsweise gewöhnliche verordnungsgemässe Bestellung zu diesem Mandat anzuwenden sind.Diese Listen sind ebenfalls vorliegendem Rundschreiben beigefügt (Anlagen 3 und 4). 4. Begründung der Verwaltungsakte Darüber hinaus möchte ich in Bezug auf die Vorschlagsakte zur gewöhnlichen verordnungsgemässen Bestellung eines neuen Korpschefs Ihre besondere Aufmerksamkeit auf Artikel 48 GIP lenken.Darin wird nämlich bestimmt, dass der Korpschef der lokalen Polizei auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Gemeinderats beziehungsweise des Polizeirats hin vom König für seine Funktion bestimmt wird. Durch diesen Artikel sind die lokalen Polizeizonen gesetzlich verpflichtet, ihre Vorschlagsakte zu begründen. Diese Pflicht ist übrigens eine Bestätigung der Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 29. Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte, denen zufolge in jedem Verwaltungsakt im Sinne von Artikel 1 dieses Gesetzes die rechtlichen und faktischen Grundlagen für den Beschluss in angemessener Weise angegeben werden müssen. Der Akt ist erst dann ausreichend mit Gründen versehen, wenn einerseits daraus hervorgeht, dass die Ansprüche und Verdienste der Betreffenden tatsächlich miteinander verglichen worden sind, und andererseits die Gründe darin angegeben sind, die zu dieser Wahl geführt haben.

Das Wahlgeheimnis, das gemäss Artikel 27 GIP sowohl von den Mitgliedern des Polizeirats als auch von den Mitgliedern des Gemeinderats infolge von Artikel 100 des neuen Gemeindegesetzes gewahrt werden muss, entbindet besagte Räte nicht von der ihnen obliegenden Verpflichtung, ihre Beschlüsse in angemessener Weise formell mit Gründen zu versehen, das heisst, die Gründe für ihre Wahl im Fall eines Vorschlags für eine Bestellung anzugeben. Die einfache Mitteilung des Abstimmungsergebnisses stellt folglich keine ausreichende Begründung dar.

Der begründete Vorschlag, den die Auswahlkommission gemäss Artikel VII.III.41 RSPol nach Vergleich der Ansprüche und Verdienste zwecks Bewertung der für eine gewöhnliche verordnungsgemässe Bestellung des neuen Korpschefs in Frage kommenden Bewerber erstellt, unterliegt übrigens den gleichen gesetzlichen Verpflichtungen. 5. Spezifische Verwaltungsaufsicht Im Übrigen gehört die Kontrolle der Vorschlagsakten sowohl in Sachen Erneuerung des Mandats als Korpschef als auch in Sachen gewöhnliche verordnungsgemässe Bestellung zum Zuständigkeitsbereich der besonderen Verwaltungsaufsicht, die durch Artikel 85 GIP eingerichtet worden ist. Die Ausübung dieser Aufsicht fällt in erster Instanz in den Zuständigkeitsbereich des Gouverneurs, der gegebenenfalls die Aufschiebung der Beschlüsse über Ernennungsvorschläge verkünden kann. 6. Kontakt Die verschiedenen vollständigen Vorschlagsakten müssen meiner Verwaltung per Einschreiben übermittelt werden: Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik Direktion Polizeiverwaltung Boulevard de Waterloo / Waterloolaan 76 1000 Brüssel Weitere Informationen sind erhältlich über die E-Mail-Adresse der zuständigen Behörde: psp.zonepol@ibz.fgov.be.

Brüssel, den 7. Dezember 2005 Der Minister des Innern P. DEWAEL

Anlage 1 - Checkliste für die Erneuerung des Mandats als Korpschef Die Vorschlagsakte zur Erneuerung des Mandats des Korpschefs einer Polizeizone muss folgende Unterlagen umfassen: 1. den an den Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat gerichteten Antrag auf Erneuerung des Mandats, 2.das Datum des Königlichen Erlasses zur Bestellung des Korpschefs, 3. das Datum, an dem der Korpschef sein Mandat tatsächlich angetreten hat, zwecks Bestimmung des Datums, an dem das Mandat abläuft, 4.die Akte in Bezug auf die Endbewertung: - den Übersichtsbericht (+ Datum der Einreichung), - die Aktenstücke, die dem Mandatsinhaber zur Beurteilung seines Antrags auf Erneuerung relevant erscheinen, - alle Untersuchungen und Feststellungen, die die Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei im Rahmen ihrer Aufträge gemacht hat, - alle Untersuchungen und Feststellungen, die auf Antrag des Vorsitzenden der Bewertungskommission gemacht worden sind, - den Bericht über die Endbewertung der Bewertungskommission, - den Briefwechsel im Rahmen der Endbewertung, 5. die mit Gründen versehene Stellungnahme des Gemeinderats beziehungsweise des Polizeirats (Artikel 49 GIP), 6.die mit Gründen versehene Stellungnahme des Bürgermeisters beziehungsweise des Polizeikollegiums (Artikel 49 GIP), 7. im Fall einer günstigen Endbewertung die Empfangsbestätigung für den Antrag auf mit Gründen versehene Stellungnahme beim Generalprokurator und beim Gouverneur (Nr.2.1.3.5 des Rundschreibens GPI 43).

Anlage 2 - Checkliste für die gewöhnliche verordnungsgemässe Bestellung des Korpschefs Die Vorschlagsakte für die gewöhnliche verordnungsgemässe Bestellung des Korpschefs muss folgende Unterlagen umfassen: 1. den in Vollzeitstellen umgerechneten Personalbestand der Polizeizone, Einsatzkader und Verwaltungs- und Logistikkader zusammen genommen, 2.den Beschluss zur Vakanterklärung der Stelle durch den Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat, 3. die Bestimmung der Art der Auswahlkommission (lokale oder nationale Auswahlkommission) und gegebenenfalls ihrer Zusammensetzung durch den Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat, 4.den von der Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung der föderalen Polizei veröffentlichten Bewerbungsaufruf für die vakante Stelle, 5. die vollständige Originalakte des beziehungsweise der vorgeschlagenen Bewerber: - den Nachweis, dass die Bewerbung fristgerecht und entsprechend den von der Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung der föderalen Polizei festgelegten Modalitäten eingeschickt wurde, - das in Artikel VI.II.19 § 1 Nr. 1 RSPol erwähnte Musterformular für die Bewerbung um die Mobilität und das in Artikel VI.II.13 Nr. 2 RSPol erwähnte Mobilitätsblatt, die in Anlage 2 beziehungsweise Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 20. November 2001 zur Bestimmung der Modalitäten über die Mobilität des Personals der Polizeidienste festgelegt sind, - den Lebenslauf, - einen Auszug aus der Geburtsurkunde, - ein kurzes Schreiben des Bewerbers, in dem er seine Ansprüche und Verdienste sowie seine Motivation zur Ausübung des betreffenden Mandats darlegt, - eine Bescheinigung der Behörde, aus der hervorgeht, dass der Bewerber Inhaber des erforderlichen Dienstgrads (ernannter Polizeikommissar oder Polizeihauptkommissar) ist, - für Nicht-Mandatsinhaber die Stellungnahme, wie sie in Artikel XII.VII.2 RSPol erwähnt ist (Standardformular für Stellungnahmen), und für Mandatsinhaber eine Bescheinigung der Behörde, dass zum Zeitpunkt des Bewerbungsaufrufs keine andere Zwischenbewertung im Sinne von Artikel VII.III.90 läuft, - eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Bewerber keine schwere Disziplinarmassnahme im Sinne von Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste erhalten hat, die nicht gelöscht ist (Artikel VII.III.20 RSPol), 6. den Beschluss der Auswahlkommission hinsichtlich der Zulässigkeit der Bewerbungen, 7.die Ergebnisse der Prüfungen des Typs « Assessment Center », einschliesslich der mit Gründen versehenen Stellungnahmen, 8. den Beschluss der Auswahlkommission, mit dem die Ansprüche und Verdienste der Bewerber nach ihrer Anhörung im Hinblick auf die Beurteilung ihrer Eignung klassiert werden, 9.die Empfangsbestätigung für den Antrag auf mit Gründen versehene Stellungnahme beim Generalprokurator und beim Gouverneur (in entsprechender Anwendung von Nr. 2.1.3.5 des Rundschreibens GPI 43), 10. den mit Gründen versehenen Beschluss des Gemeinde- beziehungsweise des Polizeirats über den Bestellungsvorschlag, 11.eventuell den mit Gründen versehenen Beschluss des Bürgermeisters beziehungsweise des Polizeikollegiums zur Invorschlagbringung eines anderen Bewerbers.

Anlage 3 - Gesetzes- und Verordnungsgrundlagen in Bezug auf die Erneuerung des Mandats als Korpschef - Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere die Artikel 48, 49, 51 bis 52, - Gesetz vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, insbesondere die Artikel 74 bis 79, - Königlicher Erlass vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der föderalen Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, - Königlicher Erlass vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der lokalen Polizei, - Königlicher Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere die Artikel VII.III.2 bis VII.III.7, VII.III.47, VII.III.48, VII.III.51, VII.III.52, VII.III.55 bis VII.III.57, VII.III.86 bis VII.III.93, VII.III.100 bis VII.III.132, XI.II.17, XI.II.18 und XI.III.27, - Ministerieller Erlass vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, - Königlicher Erlass vom 19. April 2002 zur Festlegung spezifischer statutarischer Bestimmungen in Bezug auf Personen, die in bestimmte Stellen der föderalen Polizei, der lokalen Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei bestellt sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Dezember 2003, - Ministerieller Erlass vom 22. April 2003 zur Festlegung des Verfahrens zur administrativen Behandlung der im Gesetz vom 7.

Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Angelegenheiten, - Rundschreiben vom 28. Februar 2005 in Bezug auf die Richtlinien über den Antrag auf Erneuerung des Mandats bestimmter Mandatsinhaber.

Anlage 4 - Gesetzes- und Verordnungsgrundlagen in Bezug auf die gewöhnliche verordnungsgemässe Bestellung zum Mandat eines Korpschefs - Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere die Artikel 48, 50 und 52, - Gesetz vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, insbesondere die Artikel 65 bis 73, - Königlicher Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere die Artikel VII.III.1 bis VII.III.21, VII.III.28, VII.III.33 bis VII.III.59, VII.III.69 bis VII.III.77, XI.II.17 bis XI.II.18 und XI.III.27, - Ministerieller Erlass vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, - Rundschreiben ZPZ 11 vom 21. Dezember 2000 über die Einrichtung der lokalen Polizei - Verwaltungstechnische Aspekte.

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