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Meertalige weergave van Omzendbrief van 07/12/2005
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Omzendbrief ZPZ 25 - Procedures voor hernieuwing en aanwijzing « en régime » in het mandaat van korpschef. - Duitse vertaling Circulaire ZPZ 25 - Procédures de renouvellement et de désignation « en régime » du mandat de chef de corps. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
7 DECEMBER 2005. - Omzendbrief ZPZ 25 - Procedures voor hernieuwing en 7 DECEMBRE 2005. - Circulaire ZPZ 25 - Procédures de renouvellement et
aanwijzing « en régime » in het mandaat van korpschef. - Duitse de désignation « en régime » du mandat de chef de corps. - Traduction
vertaling allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief ZPZ Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
25 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 7 december 2005 circulaire ZPZ 25 du Ministre de l'Intérieur du 7 décembre 2005
betreffende de procedures voor hernieuwing en aanwijzing « en régime » relative aux procédures de renouvellement et de désignation « en
in het mandaat van korpschef (Belgisch Staatsblad van 15 december régime » du mandat de chef de corps (Moniteur belge du 15 décembre
2005), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het 2005), établie par le Service central de traduction allemande auprès
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.
7. DEZEMBER 2005 - Rundschreiben ZPZ 25 - Verfahren zur Erneuerung des 7. DEZEMBER 2005 - Rundschreiben ZPZ 25 - Verfahren zur Erneuerung des
Mandats als Korpschef und zur gewöhnlichen verordnungsgemässen Mandats als Korpschef und zur gewöhnlichen verordnungsgemässen
Bestellung zu diesem Mandat Bestellung zu diesem Mandat
An die Frau Provinzgouverneurin An die Frau Provinzgouverneurin
An die Herren Provinzgouverneure An die Herren Provinzgouverneure
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Bürgermeister
An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien
Zur Information: Zur Information:
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei
An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur,
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister,
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender,
1. Einleitung 1. Einleitung
Die fünfjährigen Mandate der erstbestellten Korpschefs der lokalen Die fünfjährigen Mandate der erstbestellten Korpschefs der lokalen
Polizei laufen langsam aus. Einige lokale Polizeizonen beginnen Polizei laufen langsam aus. Einige lokale Polizeizonen beginnen
bereits damit, für die Erneuerung des Mandats ihres Korpschefs oder bereits damit, für die Erneuerung des Mandats ihres Korpschefs oder
die gewöhnliche verordnungsgemässe Bestellung eines neuen Korpschefs die gewöhnliche verordnungsgemässe Bestellung eines neuen Korpschefs
ihre Vorschlagsakte, die zu diesem Zweck vom Gemeinderat ihre Vorschlagsakte, die zu diesem Zweck vom Gemeinderat
beziehungsweise vom Polizeirat dem König vorzulegen ist, intensiv beziehungsweise vom Polizeirat dem König vorzulegen ist, intensiv
vorzubereiten. vorzubereiten.
2. Vorschlagsakte 2. Vorschlagsakte
Deswegen halte ich es für nützlich, dass den Zonen der lokalen Polizei Deswegen halte ich es für nützlich, dass den Zonen der lokalen Polizei
je zwei Checklisten der Unterlagen, die in der Vorschlagsakte je zwei Checklisten der Unterlagen, die in der Vorschlagsakte
enthalten sein müssen, zugestellt werden, je nachdem, ob es sich um enthalten sein müssen, zugestellt werden, je nachdem, ob es sich um
eine Erneuerung des Mandats als Korpschef oder eine gewöhnliche eine Erneuerung des Mandats als Korpschef oder eine gewöhnliche
verordnungsgemässe Bestellung zu diesem Mandat handelt. Diese Listen verordnungsgemässe Bestellung zu diesem Mandat handelt. Diese Listen
sind vorliegendem Rundschreiben beigefügt (Anlagen 1 und 2). Zudem sind vorliegendem Rundschreiben beigefügt (Anlagen 1 und 2). Zudem
kann meine Verwaltung bei Bedarf weitere Unterlagen bei den kann meine Verwaltung bei Bedarf weitere Unterlagen bei den
Polizeizonen anfordern. Polizeizonen anfordern.
3. Rechtsvorschriften 3. Rechtsvorschriften
Ferner scheint es mir wichtig, den Polizeizonen die Liste der Ferner scheint es mir wichtig, den Polizeizonen die Liste der
Gesetzes- und Verordnungstexte zu übermitteln, die auf die Erneuerung Gesetzes- und Verordnungstexte zu übermitteln, die auf die Erneuerung
des Mandats als Korpschef beziehungsweise gewöhnliche des Mandats als Korpschef beziehungsweise gewöhnliche
verordnungsgemässe Bestellung zu diesem Mandat anzuwenden sind. Diese verordnungsgemässe Bestellung zu diesem Mandat anzuwenden sind. Diese
Listen sind ebenfalls vorliegendem Rundschreiben beigefügt (Anlagen 3 Listen sind ebenfalls vorliegendem Rundschreiben beigefügt (Anlagen 3
und 4). und 4).
4. Begründung der Verwaltungsakte 4. Begründung der Verwaltungsakte
Darüber hinaus möchte ich in Bezug auf die Vorschlagsakte zur Darüber hinaus möchte ich in Bezug auf die Vorschlagsakte zur
gewöhnlichen verordnungsgemässen Bestellung eines neuen Korpschefs gewöhnlichen verordnungsgemässen Bestellung eines neuen Korpschefs
Ihre besondere Aufmerksamkeit auf Artikel 48 GIP lenken. Darin wird Ihre besondere Aufmerksamkeit auf Artikel 48 GIP lenken. Darin wird
nämlich bestimmt, dass der Korpschef der lokalen Polizei auf einen mit nämlich bestimmt, dass der Korpschef der lokalen Polizei auf einen mit
Gründen versehenen Vorschlag des Gemeinderats beziehungsweise des Gründen versehenen Vorschlag des Gemeinderats beziehungsweise des
Polizeirats hin vom König für seine Funktion bestimmt wird. Durch Polizeirats hin vom König für seine Funktion bestimmt wird. Durch
diesen Artikel sind die lokalen Polizeizonen gesetzlich verpflichtet, diesen Artikel sind die lokalen Polizeizonen gesetzlich verpflichtet,
ihre Vorschlagsakte zu begründen. Diese Pflicht ist übrigens eine ihre Vorschlagsakte zu begründen. Diese Pflicht ist übrigens eine
Bestätigung der Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 29. Juli 1991 über Bestätigung der Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 29. Juli 1991 über
die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte, denen zufolge in die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte, denen zufolge in
jedem Verwaltungsakt im Sinne von Artikel 1 dieses Gesetzes die jedem Verwaltungsakt im Sinne von Artikel 1 dieses Gesetzes die
rechtlichen und faktischen Grundlagen für den Beschluss in rechtlichen und faktischen Grundlagen für den Beschluss in
angemessener Weise angegeben werden müssen. Der Akt ist erst dann angemessener Weise angegeben werden müssen. Der Akt ist erst dann
ausreichend mit Gründen versehen, wenn einerseits daraus hervorgeht, ausreichend mit Gründen versehen, wenn einerseits daraus hervorgeht,
dass die Ansprüche und Verdienste der Betreffenden tatsächlich dass die Ansprüche und Verdienste der Betreffenden tatsächlich
miteinander verglichen worden sind, und andererseits die Gründe darin miteinander verglichen worden sind, und andererseits die Gründe darin
angegeben sind, die zu dieser Wahl geführt haben. angegeben sind, die zu dieser Wahl geführt haben.
Das Wahlgeheimnis, das gemäss Artikel 27 GIP sowohl von den Das Wahlgeheimnis, das gemäss Artikel 27 GIP sowohl von den
Mitgliedern des Polizeirats als auch von den Mitgliedern des Mitgliedern des Polizeirats als auch von den Mitgliedern des
Gemeinderats infolge von Artikel 100 des neuen Gemeindegesetzes Gemeinderats infolge von Artikel 100 des neuen Gemeindegesetzes
gewahrt werden muss, entbindet besagte Räte nicht von der ihnen gewahrt werden muss, entbindet besagte Räte nicht von der ihnen
obliegenden Verpflichtung, ihre Beschlüsse in angemessener Weise obliegenden Verpflichtung, ihre Beschlüsse in angemessener Weise
formell mit Gründen zu versehen, das heisst, die Gründe für ihre Wahl formell mit Gründen zu versehen, das heisst, die Gründe für ihre Wahl
im Fall eines Vorschlags für eine Bestellung anzugeben. Die einfache im Fall eines Vorschlags für eine Bestellung anzugeben. Die einfache
Mitteilung des Abstimmungsergebnisses stellt folglich keine Mitteilung des Abstimmungsergebnisses stellt folglich keine
ausreichende Begründung dar. ausreichende Begründung dar.
Der begründete Vorschlag, den die Auswahlkommission gemäss Artikel Der begründete Vorschlag, den die Auswahlkommission gemäss Artikel
VII.III.41 RSPol nach Vergleich der Ansprüche und Verdienste zwecks VII.III.41 RSPol nach Vergleich der Ansprüche und Verdienste zwecks
Bewertung der für eine gewöhnliche verordnungsgemässe Bestellung des Bewertung der für eine gewöhnliche verordnungsgemässe Bestellung des
neuen Korpschefs in Frage kommenden Bewerber erstellt, unterliegt neuen Korpschefs in Frage kommenden Bewerber erstellt, unterliegt
übrigens den gleichen gesetzlichen Verpflichtungen. übrigens den gleichen gesetzlichen Verpflichtungen.
5. Spezifische Verwaltungsaufsicht 5. Spezifische Verwaltungsaufsicht
Im Übrigen gehört die Kontrolle der Vorschlagsakten sowohl in Sachen Im Übrigen gehört die Kontrolle der Vorschlagsakten sowohl in Sachen
Erneuerung des Mandats als Korpschef als auch in Sachen gewöhnliche Erneuerung des Mandats als Korpschef als auch in Sachen gewöhnliche
verordnungsgemässe Bestellung zum Zuständigkeitsbereich der besonderen verordnungsgemässe Bestellung zum Zuständigkeitsbereich der besonderen
Verwaltungsaufsicht, die durch Artikel 85 GIP eingerichtet worden ist. Verwaltungsaufsicht, die durch Artikel 85 GIP eingerichtet worden ist.
Die Ausübung dieser Aufsicht fällt in erster Instanz in den Die Ausübung dieser Aufsicht fällt in erster Instanz in den
Zuständigkeitsbereich des Gouverneurs, der gegebenenfalls die Zuständigkeitsbereich des Gouverneurs, der gegebenenfalls die
Aufschiebung der Beschlüsse über Ernennungsvorschläge verkünden kann. Aufschiebung der Beschlüsse über Ernennungsvorschläge verkünden kann.
6. Kontakt 6. Kontakt
Die verschiedenen vollständigen Vorschlagsakten müssen meiner Die verschiedenen vollständigen Vorschlagsakten müssen meiner
Verwaltung per Einschreiben übermittelt werden: Verwaltung per Einschreiben übermittelt werden:
Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik
Direktion Polizeiverwaltung Direktion Polizeiverwaltung
Boulevard de Waterloo / Waterloolaan 76 Boulevard de Waterloo / Waterloolaan 76
1000 Brüssel 1000 Brüssel
Weitere Informationen sind erhältlich über die E-Mail-Adresse der Weitere Informationen sind erhältlich über die E-Mail-Adresse der
zuständigen Behörde: psp.zonepol@ibz.fgov.be. zuständigen Behörde: psp.zonepol@ibz.fgov.be.
Brüssel, den 7. Dezember 2005 Brüssel, den 7. Dezember 2005
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Anlage 1 - Checkliste für die Erneuerung des Mandats als Korpschef Anlage 1 - Checkliste für die Erneuerung des Mandats als Korpschef
Die Vorschlagsakte zur Erneuerung des Mandats des Korpschefs einer Die Vorschlagsakte zur Erneuerung des Mandats des Korpschefs einer
Polizeizone muss folgende Unterlagen umfassen: Polizeizone muss folgende Unterlagen umfassen:
1. den an den Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat gerichteten Antrag 1. den an den Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat gerichteten Antrag
auf Erneuerung des Mandats, auf Erneuerung des Mandats,
2. das Datum des Königlichen Erlasses zur Bestellung des Korpschefs, 2. das Datum des Königlichen Erlasses zur Bestellung des Korpschefs,
3. das Datum, an dem der Korpschef sein Mandat tatsächlich angetreten 3. das Datum, an dem der Korpschef sein Mandat tatsächlich angetreten
hat, zwecks Bestimmung des Datums, an dem das Mandat abläuft, hat, zwecks Bestimmung des Datums, an dem das Mandat abläuft,
4. die Akte in Bezug auf die Endbewertung: 4. die Akte in Bezug auf die Endbewertung:
- den Übersichtsbericht (+ Datum der Einreichung), - den Übersichtsbericht (+ Datum der Einreichung),
- die Aktenstücke, die dem Mandatsinhaber zur Beurteilung seines - die Aktenstücke, die dem Mandatsinhaber zur Beurteilung seines
Antrags auf Erneuerung relevant erscheinen, Antrags auf Erneuerung relevant erscheinen,
- alle Untersuchungen und Feststellungen, die die Generalinspektion - alle Untersuchungen und Feststellungen, die die Generalinspektion
der föderalen Polizei und der lokalen Polizei im Rahmen ihrer Aufträge der föderalen Polizei und der lokalen Polizei im Rahmen ihrer Aufträge
gemacht hat, gemacht hat,
- alle Untersuchungen und Feststellungen, die auf Antrag des - alle Untersuchungen und Feststellungen, die auf Antrag des
Vorsitzenden der Bewertungskommission gemacht worden sind, Vorsitzenden der Bewertungskommission gemacht worden sind,
- den Bericht über die Endbewertung der Bewertungskommission, - den Bericht über die Endbewertung der Bewertungskommission,
- den Briefwechsel im Rahmen der Endbewertung, - den Briefwechsel im Rahmen der Endbewertung,
5. die mit Gründen versehene Stellungnahme des Gemeinderats 5. die mit Gründen versehene Stellungnahme des Gemeinderats
beziehungsweise des Polizeirats (Artikel 49 GIP), beziehungsweise des Polizeirats (Artikel 49 GIP),
6. die mit Gründen versehene Stellungnahme des Bürgermeisters 6. die mit Gründen versehene Stellungnahme des Bürgermeisters
beziehungsweise des Polizeikollegiums (Artikel 49 GIP), beziehungsweise des Polizeikollegiums (Artikel 49 GIP),
7. im Fall einer günstigen Endbewertung die Empfangsbestätigung für 7. im Fall einer günstigen Endbewertung die Empfangsbestätigung für
den Antrag auf mit Gründen versehene Stellungnahme beim den Antrag auf mit Gründen versehene Stellungnahme beim
Generalprokurator und beim Gouverneur (Nr. 2.1.3.5 des Rundschreibens Generalprokurator und beim Gouverneur (Nr. 2.1.3.5 des Rundschreibens
GPI 43). GPI 43).
Anlage 2 - Checkliste für die gewöhnliche verordnungsgemässe Anlage 2 - Checkliste für die gewöhnliche verordnungsgemässe
Bestellung des Korpschefs Bestellung des Korpschefs
Die Vorschlagsakte für die gewöhnliche verordnungsgemässe Bestellung Die Vorschlagsakte für die gewöhnliche verordnungsgemässe Bestellung
des Korpschefs muss folgende Unterlagen umfassen: des Korpschefs muss folgende Unterlagen umfassen:
1. den in Vollzeitstellen umgerechneten Personalbestand der 1. den in Vollzeitstellen umgerechneten Personalbestand der
Polizeizone, Einsatzkader und Verwaltungs- und Logistikkader zusammen Polizeizone, Einsatzkader und Verwaltungs- und Logistikkader zusammen
genommen, genommen,
2. den Beschluss zur Vakanterklärung der Stelle durch den Gemeinde- 2. den Beschluss zur Vakanterklärung der Stelle durch den Gemeinde-
beziehungsweise Polizeirat, beziehungsweise Polizeirat,
3. die Bestimmung der Art der Auswahlkommission (lokale oder nationale 3. die Bestimmung der Art der Auswahlkommission (lokale oder nationale
Auswahlkommission) und gegebenenfalls ihrer Zusammensetzung durch den Auswahlkommission) und gegebenenfalls ihrer Zusammensetzung durch den
Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat, Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat,
4. den von der Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung der 4. den von der Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung der
föderalen Polizei veröffentlichten Bewerbungsaufruf für die vakante föderalen Polizei veröffentlichten Bewerbungsaufruf für die vakante
Stelle, Stelle,
5. die vollständige Originalakte des beziehungsweise der 5. die vollständige Originalakte des beziehungsweise der
vorgeschlagenen Bewerber: vorgeschlagenen Bewerber:
- den Nachweis, dass die Bewerbung fristgerecht und entsprechend den - den Nachweis, dass die Bewerbung fristgerecht und entsprechend den
von der Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung der von der Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung der
föderalen Polizei festgelegten Modalitäten eingeschickt wurde, föderalen Polizei festgelegten Modalitäten eingeschickt wurde,
- das in Artikel VI.II.19 § 1 Nr. 1 RSPol erwähnte Musterformular für - das in Artikel VI.II.19 § 1 Nr. 1 RSPol erwähnte Musterformular für
die Bewerbung um die Mobilität und das in Artikel VI.II.13 Nr. 2 RSPol die Bewerbung um die Mobilität und das in Artikel VI.II.13 Nr. 2 RSPol
erwähnte Mobilitätsblatt, die in Anlage 2 beziehungsweise Anlage 3 zum erwähnte Mobilitätsblatt, die in Anlage 2 beziehungsweise Anlage 3 zum
Königlichen Erlass vom 20. November 2001 zur Bestimmung der Königlichen Erlass vom 20. November 2001 zur Bestimmung der
Modalitäten über die Mobilität des Personals der Polizeidienste Modalitäten über die Mobilität des Personals der Polizeidienste
festgelegt sind, festgelegt sind,
- den Lebenslauf, - den Lebenslauf,
- einen Auszug aus der Geburtsurkunde, - einen Auszug aus der Geburtsurkunde,
- ein kurzes Schreiben des Bewerbers, in dem er seine Ansprüche und - ein kurzes Schreiben des Bewerbers, in dem er seine Ansprüche und
Verdienste sowie seine Motivation zur Ausübung des betreffenden Verdienste sowie seine Motivation zur Ausübung des betreffenden
Mandats darlegt, Mandats darlegt,
- eine Bescheinigung der Behörde, aus der hervorgeht, dass der - eine Bescheinigung der Behörde, aus der hervorgeht, dass der
Bewerber Inhaber des erforderlichen Dienstgrads (ernannter Bewerber Inhaber des erforderlichen Dienstgrads (ernannter
Polizeikommissar oder Polizeihauptkommissar) ist, Polizeikommissar oder Polizeihauptkommissar) ist,
- für Nicht-Mandatsinhaber die Stellungnahme, wie sie in Artikel - für Nicht-Mandatsinhaber die Stellungnahme, wie sie in Artikel
XII.VII.2 RSPol erwähnt ist (Standardformular für Stellungnahmen), und XII.VII.2 RSPol erwähnt ist (Standardformular für Stellungnahmen), und
für Mandatsinhaber eine Bescheinigung der Behörde, dass zum Zeitpunkt für Mandatsinhaber eine Bescheinigung der Behörde, dass zum Zeitpunkt
des Bewerbungsaufrufs keine andere Zwischenbewertung im Sinne von des Bewerbungsaufrufs keine andere Zwischenbewertung im Sinne von
Artikel VII.III.90 läuft, Artikel VII.III.90 läuft,
- eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Bewerber keine - eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Bewerber keine
schwere Disziplinarmassnahme im Sinne von Artikel 5 des Gesetzes vom schwere Disziplinarmassnahme im Sinne von Artikel 5 des Gesetzes vom
13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der
Personalmitglieder der Polizeidienste erhalten hat, die nicht gelöscht Personalmitglieder der Polizeidienste erhalten hat, die nicht gelöscht
ist (Artikel VII.III.20 RSPol), ist (Artikel VII.III.20 RSPol),
6. den Beschluss der Auswahlkommission hinsichtlich der Zulässigkeit 6. den Beschluss der Auswahlkommission hinsichtlich der Zulässigkeit
der Bewerbungen, der Bewerbungen,
7. die Ergebnisse der Prüfungen des Typs « Assessment Center », 7. die Ergebnisse der Prüfungen des Typs « Assessment Center »,
einschliesslich der mit Gründen versehenen Stellungnahmen, einschliesslich der mit Gründen versehenen Stellungnahmen,
8. den Beschluss der Auswahlkommission, mit dem die Ansprüche und 8. den Beschluss der Auswahlkommission, mit dem die Ansprüche und
Verdienste der Bewerber nach ihrer Anhörung im Hinblick auf die Verdienste der Bewerber nach ihrer Anhörung im Hinblick auf die
Beurteilung ihrer Eignung klassiert werden, Beurteilung ihrer Eignung klassiert werden,
9. die Empfangsbestätigung für den Antrag auf mit Gründen versehene 9. die Empfangsbestätigung für den Antrag auf mit Gründen versehene
Stellungnahme beim Generalprokurator und beim Gouverneur (in Stellungnahme beim Generalprokurator und beim Gouverneur (in
entsprechender Anwendung von Nr. 2.1.3.5 des Rundschreibens GPI 43), entsprechender Anwendung von Nr. 2.1.3.5 des Rundschreibens GPI 43),
10. den mit Gründen versehenen Beschluss des Gemeinde- beziehungsweise 10. den mit Gründen versehenen Beschluss des Gemeinde- beziehungsweise
des Polizeirats über den Bestellungsvorschlag, des Polizeirats über den Bestellungsvorschlag,
11. eventuell den mit Gründen versehenen Beschluss des Bürgermeisters 11. eventuell den mit Gründen versehenen Beschluss des Bürgermeisters
beziehungsweise des Polizeikollegiums zur Invorschlagbringung eines beziehungsweise des Polizeikollegiums zur Invorschlagbringung eines
anderen Bewerbers. anderen Bewerbers.
Anlage 3 - Gesetzes- und Verordnungsgrundlagen in Bezug auf die Anlage 3 - Gesetzes- und Verordnungsgrundlagen in Bezug auf die
Erneuerung des Mandats als Korpschef Erneuerung des Mandats als Korpschef
- Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen - Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere die Artikel strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere die Artikel
48, 49, 51 bis 52, 48, 49, 51 bis 52,
- Gesetz vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts - Gesetz vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts
der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung
verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste,
insbesondere die Artikel 74 bis 79, insbesondere die Artikel 74 bis 79,
- Königlicher Erlass vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der - Königlicher Erlass vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der
Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte
Stellen der föderalen Polizei und der Generalinspektion der föderalen Stellen der föderalen Polizei und der Generalinspektion der föderalen
Polizei und der lokalen Polizei, Polizei und der lokalen Polizei,
- Königlicher Erlass vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der - Königlicher Erlass vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der
Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte
Stellen der lokalen Polizei, Stellen der lokalen Polizei,
- Königlicher Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der - Königlicher Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere die
Artikel VII.III.2 bis VII.III.7, VII.III.47, VII.III.48, VII.III.51, Artikel VII.III.2 bis VII.III.7, VII.III.47, VII.III.48, VII.III.51,
VII.III.52, VII.III.55 bis VII.III.57, VII.III.86 bis VII.III.93, VII.III.52, VII.III.55 bis VII.III.57, VII.III.86 bis VII.III.93,
VII.III.100 bis VII.III.132, XI.II.17, XI.II.18 und XI.III.27, VII.III.100 bis VII.III.132, XI.II.17, XI.II.18 und XI.III.27,
- Ministerieller Erlass vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung - Ministerieller Erlass vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung
bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur
Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste,
- Königlicher Erlass vom 19. April 2002 zur Festlegung spezifischer - Königlicher Erlass vom 19. April 2002 zur Festlegung spezifischer
statutarischer Bestimmungen in Bezug auf Personen, die in bestimmte statutarischer Bestimmungen in Bezug auf Personen, die in bestimmte
Stellen der föderalen Polizei, der lokalen Polizei und der Stellen der föderalen Polizei, der lokalen Polizei und der
Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei
bestellt sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Dezember bestellt sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Dezember
2003, 2003,
- Ministerieller Erlass vom 22. April 2003 zur Festlegung des - Ministerieller Erlass vom 22. April 2003 zur Festlegung des
Verfahrens zur administrativen Behandlung der im Gesetz vom 7. Verfahrens zur administrativen Behandlung der im Gesetz vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes erwähnten Angelegenheiten, integrierten Polizeidienstes erwähnten Angelegenheiten,
- Rundschreiben vom 28. Februar 2005 in Bezug auf die Richtlinien über - Rundschreiben vom 28. Februar 2005 in Bezug auf die Richtlinien über
den Antrag auf Erneuerung des Mandats bestimmter Mandatsinhaber. den Antrag auf Erneuerung des Mandats bestimmter Mandatsinhaber.
Anlage 4 - Gesetzes- und Verordnungsgrundlagen in Bezug auf die Anlage 4 - Gesetzes- und Verordnungsgrundlagen in Bezug auf die
gewöhnliche verordnungsgemässe Bestellung gewöhnliche verordnungsgemässe Bestellung
zum Mandat eines Korpschefs zum Mandat eines Korpschefs
- Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen - Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere die Artikel strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere die Artikel
48, 50 und 52, 48, 50 und 52,
- Gesetz vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts - Gesetz vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts
der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung
verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste,
insbesondere die Artikel 65 bis 73, insbesondere die Artikel 65 bis 73,
- Königlicher Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der - Königlicher Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere die
Artikel VII.III.1 bis VII.III.21, VII.III.28, VII.III.33 bis Artikel VII.III.1 bis VII.III.21, VII.III.28, VII.III.33 bis
VII.III.59, VII.III.69 bis VII.III.77, XI.II.17 bis XI.II.18 und VII.III.59, VII.III.69 bis VII.III.77, XI.II.17 bis XI.II.18 und
XI.III.27, XI.III.27,
- Ministerieller Erlass vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung - Ministerieller Erlass vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung
bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur
Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste,
- Rundschreiben ZPZ 11 vom 21. Dezember 2000 über die Einrichtung der - Rundschreiben ZPZ 11 vom 21. Dezember 2000 über die Einrichtung der
lokalen Polizei - Verwaltungstechnische Aspekte. lokalen Polizei - Verwaltungstechnische Aspekte.
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