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Omzendbrief van 05 september 2001
gepubliceerd op 08 januari 2002

Omzendbrief ZPZ 22 betreffende artikel 247 WGP. - Eerste aanstelling zonechef. - Duitse vertaling

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2001001103
pub.
08/01/2002
prom.
05/09/2001
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN


5 SEPTEMBER 2001. - Omzendbrief ZPZ 22 betreffende artikel 247 WGP. - Eerste aanstelling zonechef. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief ZPZ 22 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 5 september 2001 betreffende artikel 247 WGP - Eerste aanstelling zonechef (Belgisch Staatsblad van 11 oktober 2001), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 5. SEPTEMBER 2001 - Rundschreiben ZPZ 22 bezüglich Artikel 247 des GIP - Erste Bestellung des Zonenchefs An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister Zur Information: An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, Sehr geehrter Herr Bürgermeister, der Korpschef der lokalen Polizei ist bereits in zahlreichen Polizeizonen vom König bestellt worden.Dies ist in Ausführung des Artikels 247 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (GIP) (Belgisches Staatsblatt vom 5. Januar 1999; deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 22. April 2000) und gemäss dem im Königlichen Erlass vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der lokalen Polizei (Belgisches Staatsblatt vom 4. November 2000; deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 12. April 2001) vorgeschriebenen Verfahren geschehen.

Andererseits bereiten gegenwärtig noch zahlreiche Zonen den Vorschlag eines Bewerbers um die Stelle als Zonenchef vor, der dem König vom Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat zu unterbreiten ist. Gemäss den Anweisungen in meinem Rundschreiben ZPZ 11 vom 21. Dezember 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Dezember 2000) muss die vollständige Vorschlagsakte meiner Verwaltung (Allgemeine Polizei des Königreichs, Rue Royale 56 in 1000 Brüssel) per Einschreiben übermittelt werden.

Deswegen halte ich es für nützlich, dass den Zonen eine Checkliste der Unterlagen, die in der Vorschlagsakte enthalten sein müssen, zugestellt wird. Diese Liste befindet sich in der Anlage zu vorliegendem Rundschreiben. Zudem kann meine Verwaltung bei Bedarf eventuell noch weitere Unterlagen bei der Zone anfordern.

Darüber hinaus möchte ich Ihre besondere Aufmerksamkeit auf Artikel 6 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 2000 lenken. Darin wird nämlich bestimmt, dass der Korpschef der lokalen Polizei auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Gemeinderats beziehungsweise des Polizeirats hin vom König bestimmt wird. Ich muss jedoch feststellen, dass manche Vorschläge nur unzureichend oder gar nicht mit Gründen versehen sind. Daher möchte ich die betreffenden lokalen Behörden an diese gesetzliche Begründungspflicht erinnern; diese Pflicht ist eine Bestätigung der Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 29. Juli 1991 (1), denen zufolge in jedem Verwaltungsakt im Sinne von Artikel 1 dieses Gesetzes die rechtlichen und faktischen Erwägungen, die als Grundlage für den Beschluss dienen, in angemessener Weise angegeben werden müssen. Sofern bei einer Ernennung oder einem Ernennungsvorschlag mehrere zulässige Bewerber vorhanden sind, ist der Verwaltungsakt nur dann ausreichend mit Gründen versehen, wenn einerseits daraus hervorgeht, dass die Ambitionen und Verdienste der Betreffenden tatsächlich miteinander verglichen worden sind, und andererseits die Gründe angegeben sind, die zu dieser Wahl geführt haben.

Das Wahlgeheimnis, das gemäss Artikel 27 des GIP sowohl von den Mitgliedern des Polizeirats als auch von den Mitgliedern des Gemeinderats infolge von Artikel 100 des neuen Gemeindegesetzes gewahrt werden muss, entbindet besagte Räte nicht von der ihnen obliegenden Verpflichtung, ihre Beschlüsse in angemessener Weise formell mit Gründen zu versehen, das heisst, die Gründe für ihre Wahl im Fall einer Ernennung oder eines Ernennungsvorschlags anzugeben. Die einfache Mitteilung des Abstimmungsergebnisses stellt folglich keine ausreichende Begründung dar (2).

Im Übrigen gehört die Kontrolle dieser Beschlüsse zum Zuständigkeitsbereich der besonderen Verwaltungsaufsicht, die durch Artikel 85 des GIP eingerichtet worden ist. Die Ausübung dieser Aufsicht fällt in erster Instanz in den Zuständigkeitsbereich des Gouverneurs, der gegebenenfalls die Aufschiebung der Beschlüsse über Ernennungsvorschläge verkünden kann.

Hochachtungsvoll, Der Minister A. DUQUESNE

Anlage zum Rundschreiben ZPZ 22 bezüglich Artikel 247 des GIP - Erste Bestellung des Zonenchefs Die Vorschlagsakte muss folgende Unterlagen umfassen: 1.eine Kopie des Beschlusses zur Einsetzung des Gemeinderates beziehungsweise Polizeirates, 2. die Anzahl Vollzeitstellen in der Personaldatei der Polizeizone, sowohl des Einsatzkaders als auch des Verwaltungs- und Logistikkaders, 3.eine Kopie der Veröffentlichung der freien Stelle im Belgischen Staatsblatt, 4. die vollständige Originalakte des beziehungsweise der Bewerber (3). Diese Akte muss mindestens folgende Unterlagen umfassen: - den Lebenslauf und eine kurze Beschreibung der Eigenschaften und der Motivation des Bewerbers für die Ausübung der zu bekleidenden Funktion, - den Nachweis, dass die Bewerbung fristgerecht eingeschickt wurde, - einen Auszug aus der Geburtsurkunde, - eine Bescheinigung oder eine Unterlage, aus der hervorgeht, dass der Bewerber im Laufe der fünf Jahre vor dem Einreichen der Bewerbung nie die Endbewertung "ungenügend" erhalten hat, - eine Bescheinigung oder eine Unterlage, aus der hervorgeht, dass gegen den Bewerber keine nichtgelöschte schwere Disziplinarmassnahme vorliegt, - den Dienstgrad, die Funktion und das Polizeikorps, bei dem der Bewerber beschäftigt ist, - im Fall einer Befreiung von den Prüfungen des Typs "Assessment Center" die Bescheinigung des SELOR zur Bestätigung dieser Befreiung, 5. den Beschluss der Auswahlkommission hinsichtlich der Zulässigkeit der Bewerbungen, 6.eine Unterlage als Beleg dafür, dass die Prüfungen des Typs "Assessment Center" unter der Aufsicht des SELOR veranstaltet worden sind, 7. die Ergebnisse der Prüfungen des Typs "Assessment Center", einschliesslich der mit Gründen versehenen Stellungnahmen, 8.den Beschluss der Auswahlkommission, mit dem die Ergebnisse der Prüfungen des Typs "Assessment Center" bestätigt werden und die geeigneten Bewerber nach ihrer Anhörung klassiert werden, 9. die Empfangsbestätigung des Antrags auf Stellungnahme beim Generalprokurator, 10.den mit Gründen versehenen Beschluss des Gemeinderates beziehungsweise des Polizeirates über den Ernennungsvorschlag, 11. eventuell den mit Gründen versehenen Beschluss des Bürgermeisters beziehungsweise des Polizeikollegiums zur Invorschlagbringung eines anderen (geeigneten) Bewerbers. _______ Fussnoten (1) Gesetz über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte, Belgisches Staatsblatt vom 12.September 1991. (2) Opdebeek, I., Benoemingen, bevorderingen en de Raad van State, 1997, Die Keure, S. 53 und 55. (3) Die Angaben und Unterlagen in Bezug auf die Überprüfung der Zulässigkeit und der objektiven Bedingungen müssen in folgenden Fällen für mehrere Bewerber beigefügt werden: Wenn es insgesamt mehr als drei für sehr geeignet und für geeignet befundene Bewerber gibt: - wenn es mindestens drei für sehr geeignet befundene Bewerber gibt: die Angaben zu allen für sehr geeignet befundenen Bewerbern, - wenn es weniger als drei für sehr geeignet befundene Bewerber gibt: die Angaben zu dem oder den für sehr geeignet befundenen Bewerbern sowie zu dem oder den für geeignet befundenen Bewerbern, die von der Auswahlkommission vorgeschlagen worden sind.

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