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Omzendbrief van 04 mei 2007
gepubliceerd op 09 juli 2008

Omzendbrief GPI 58 betreffende politionele slachtofferbejegening in de geïntegreerde politie, gestructureerd op twee niveaus. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008000542
pub.
09/07/2008
prom.
04/05/2007
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


4 MEI 2007. - Omzendbrief GPI 58 betreffende politionele slachtofferbejegening in de geïntegreerde politie, gestructureerd op twee niveaus. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI 58 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 4 mei 2007 betreffende politionele slachtofferbejegening in de geïntegreerde politie, gestructureerd op twee niveaus (Belgisch Staatsblad van 5 juni 2007).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

4. MAI 2007 - Rundschreiben GPI 58 über den polizeilichen Opferbeistand in der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Polizeidienste An den Generalinspektor der lokalen Polizei und der föderalen Polizei An den Generalkommissar der föderalen Polizei An die Frauen und Herren Bürgermeister Zur Information : An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei An den Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung An die Frauen und Herren Bezirkskommissare Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, 1.Einleitung Der polizeiliche Opferbeistand ist eine grundlegende Aufgabe der Polizeidienste. Seit 1991 ist dieser Polizeiauftrag ständig weiterentwickelt und in zahlreichen Rundschreiben und Gesetzestexten näher umschrieben worden. Mit vorliegendem Rundschreiben werden die Rundschreiben OOP 15, OOP 15bis und OOP 15ter ersetzt.

Die jüngste Polizeireform und der Übergang zu einem auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienst veranlassen uns, bestimmte Konzepte zu revidieren und zu aktualisieren. Die auf die Bedürfnisse und Erwartungen der Bevölkerung ausgerichtete bürgernahe Polizeiarbeit dient dabei als Leitlinie. Die Zusammenarbeit mit verschiedenen externen Partnern wie der Opferhilfe und der Justiz ist ein kritischer Erfolgsfaktor. Inzwischen sind verschiedene Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Französischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Flämischen Gemeinschaft abgeschlossen worden. Zweck ist ein zügiger Ablauf der Verweisungen an die betreffenden Dienste und der Zusammenarbeit mit ihnen.

Ich fordere die Polizeidienste auf, diesen Zusammenarbeitsabkommen vor Ort Gestalt zu geben und sie weiter auf integrierte Weise zu verwirklichen. Hierbei verweise ich ausdrücklich auf die Möglichkeit, Zusammenarbeitsprotokolle abzuschliessen (siehe auch das ministerielle Rundschreiben PLP 27) (1). 2. Ratio legis (gesetzliche Aufträge) Die gesellschaftliche Rolle der Polizei Opfern und Angehörigen gegenüber wird in verschiedenen Gesetzen umschrieben: Artikel 46 des Gesetzes über das Polizeiamt (2) ist die Grundlage für diese polizeiliche Aufgabe: « Polizeidienste setzen Personen, die um Hilfe oder Beistand bitten, mit spezialisierten Diensten in Verbindung.Sie leisten den Opfern von Straftaten Beistand, insbesondere indem sie ihnen die nötige Information erteilen. » In Artikel 3bis des einleitenden Titels des Strafprozessbuches wird bestimmt, dass « Opfer von Straftaten und ihre Angehörigen sorgsam und korrekt behandelt werden müssen, insbesondere indem ihnen die notwendigen Informationen erteilt werden und sie gegebenenfalls mit den spezialisierten Diensten, darunter den Justizassistenten, in Kontakt gebracht werden. Die Opfer erhalten insbesondere die Informationen in Bezug auf die Modalitäten, die nützlich sind, um als Zivilpartei aufzutreten und eine Erklärung als Geschädigte abzugeben. » Schliesslich verweisen wir auf das Grundlagengesetz vom 7. Dezember 1998 (4) zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes. In Artikel 123 wird bestimmt, dass « Polizeibeamte den Bürgern jederzeit und unter allen Umständen Schutz und den Beistand, den Letztere von ihnen erwarten dürfen, leisten. » Die Polizei ist oft die erste offizielle Instanz, mit der Opfer und Angehörige in Kontakt kommen. Ihre Rolle ist jedoch nicht unbegrenzt.

Im Rahmen ihrer gesetzlichen und unmittelbaren Aufträge leistet sie einen ersten und praktischen Beistand. Sie gewährleistet einen korrekten und respektvollen Empfang, erteilt Grundinformationen und verweist danach an spezialisierte Dienste.

Als zuerst betroffener Dienst muss die Polizei notwendigerweise mit den anderen für den Opferbeistand wichtigen Partnern zusammenarbeiten.

Sie kümmert sich nicht um psychosozialen oder therapeutischen Beistand, verweist aber an die von den Gemeinschaften und der Wallonischen Region anerkannten Zentren. 3. Anwendungsbereich und erläuternde Begriffsliste Für die Anwendung der vorliegenden Richtlinie versteht man unter: - Opfer (5): eine natürliche Person und ihre Angehörigen, die einen Schaden, insbesondere eine Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit, seelisches Leid oder einen wirtschaftlichen Verlust als direkte Folge von Handlungen oder Unterlassungen erlitten haben, die einen Verstoss gegen die Rechtsvorschriften darstellen, - Angehörigen: Rechtsnachfolger des Opfers (gesetzliche Erben) oder jede Person, die eine besonders affektive Bindung zum Opfer hat, - Opferbeistand: Hilfe- und Dienstleistung im weitesten Sinne, die Opfern von den verschiedenen Sektoren (Polizei- und Gerichtsdienst, sozialer und medizinischer Sektor) angeboten werden. - polizeilichem Opferbeistand: Dienstleistung, die Polizeidienste Opfern anbieten, wobei die erste Aufnahme und der Empfang des Opfers sowie die Erteilung von guten Grundinformationen im Mittelpunkt stehen.

Dieser Opferbeistand umfasst auch die Aufnahme und den Beistand zugunsten von Personen, die von einem Unfall, einer Katastrophe oder einem Brand betroffen sind. Für eine weitergehende Begleitung verweist die Polizei in diesen Fällen an spezialisierte Dienste weiter. 4. Wichtige Partner in Sachen Opferbeistand und Konzertierungsorgane Dienst für Opferbetreuung: Das Justizhaus stellt in jedem Gerichtsbezirk der Staatsanwaltschaft Justizassistenten zur Verfügung, die mit der Opferbetreuung betraut sind.Der Justizassistent kann Opfern und Angehörigen sowohl im Laufe der gerichtlichen Untersuchung als auch während der Strafvollstreckung spezifische Informationen erteilen. Der Justizassistent kann dem Opfer und seinen Angehörigen auch in emotional schwierigen Momenten den nötigen Beistand leisten.

Werden Personen aus dem Umfeld des Opfers oder ein Dienst für Opferbeistand eingeschaltet, koordiniert und organisiert der Justizassistent diesen Beistand. Er kann auch an spezialisierte Dienste verweisen, insbesondere an die Opferhilfsdienste und an den juristischen Beistand.

Für die Wallonische Region: « Services d'aide aux victimes » (Opferhilfsdienste): von der Wallonischen Region anerkannte und bezuschusste sowie in der Opferhilfe tätige Sozialhilfedienste für Rechtsuchende. « Services de santé mentale » (Dienste für geistige Gesundheit): ambulante Pflegestrukturen, die durch eine multidisziplinäre Vorgehensweise und in Zusammenarbeit mit anderen von der Pflege der geistigen Gesundheit betroffenen Diensten oder Personen die Aufnahme, die Diagnose sowie die psychiatrische, psychologische und psychosoziale Behandlung gewährleisten.

Für die Französische Gemeinschaft: « Equipe SOS-Enfants » (Team SOS-Enfants): von der Französischen Gemeinschaft anerkannter interdisziplinärer Dienst, der auf die Früherkennung und die Behandlung von Fällen von Kindesmisshandlung spezialisiert ist und das Ziel hat, misshandelten oder misshandlungsgefährdeten Kindern auf angemessene Weise zu helfen. « Service de l'aide à la jeunesse » (Jugendhilfedienst): in Artikel 31 des Dekretes der Französischen Gemeinschaft vom 4. März 1991 über die Jugendhilfe erwähnter Dienst, der die Aufgabe hat, unter der Verantwortung eines Jugendhilfeberaters eine spezialisierte Hilfe für Jugendliche zu leisten.

Für die Flämische Gemeinschaft: « Dienst slachtofferhulp » (Opferhilfsdienst): von der Flämischen Gemeinschaft anerkannter und bezuschusster Dienst, der Teil eines Zentrums für allgemeine Sozialhilfe ist und der Opfern eine Hilfe- und Dienstleistung bietet. « Opvangcentrum » (Aufnahmezentrum): Dienst, in dem Opfer sofort aufgenommen werden können und der Teil eines Zentrums für allgemeine Sozialhilfe ist. « Centrum algemeen welzijnswerk » (Zentrum für allgemeine Sozialhilfe): Dienst, der, ausgehend von einer administrativen und politischen Einheit, allen Personen, deren Wohlbefinden durch persönliche, zwischenmenschliche, familiäre oder gesellschaftliche Faktoren bedroht beziehungsweise beeinträchtigt ist, eine umfassende und angemessene Hilfe- und Dienstleistung bietet. « Vertrouwenscentrum kindermishandeling » (Vertrauenszentrum Kindesmisshandlung): Zentrum, das unter anderem als Aussenstelle in Sachen Kindesmisshandlung fungiert, für einen ersten Empfang sorgt, eine Diagnose stellt und das Opfer gegebenenfalls an den geeigneten Hilfsdienst verweist.

Für die Deutschsprachige Gemeinschaft: Wir stellen jedoch fest, dass die Opferhilfe in der Deutschsprachigen Gemeinschaft auf eine andere Weise organisiert wird und dass dort keine Dienste oder Zentren für Opferhilfe bestehen, die sich mit denjenigen der beiden anderen Gemeinschaften und der Wallonischen Region vergleichen lassen. Diese Situation ändert nichts an der Pflicht der Polizeidienste, Opfern beizustehen und sie an spezialisierte Dienste zu verweisen. Die Polizeidienste und die spezialisierten Dienste haben Abmachungen über die Verweisung getroffen (siehe Nummer 6). In Anlage 5 finden Sie eine Liste der spezialisierten Dienste der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Konzertierungsorgane: Der Föderalstaat hat Zusammenarbeitsabkommen (6) mit der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region sowie mit der Flämischen Gemeinschaft abgeschlossen. Ziel dieser Abkommen ist es insbesondere, die Konzertierung und die Zusammenarbeit vor Ort anzuregen und zu rationalisieren.

In jedem Gerichtsbezirk ist ein Bezirksrat geschaffen worden, um die Politik des Opferbeistands wie folgt zu unterstützen: - die im Hinblick auf einen umfassenden Opferbeistand im Zusammenarbeitsabkommen getroffenen Absprachen unter Berücksichtung der spezifischen Situation der Region und der Bedürfnisse der Opfer konkretisieren und implementieren, - die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Diensten des Föderalstaates und den von Gemeinschaft oder Region anerkannten Initiativen unterstützen und verfolgen, unter anderem durch Vorschlagen und Ausarbeiten der erforderlichen Massnahmen, - den zuständigen Behörden über die Schwierigkeiten berichten, die sich im Rahmen der Politik des Opferbeistands stellen, und mögliche Verbesserungen vorschlagen.

In jedem Gerichtsbezirk sind zudem « Teams für psychosozialen Opferbeistand » vorgesehen. Ihre Aufgabe ist es insbesondere, den Bezirksrat für Opferpolitik zu informieren und zu beraten.

Ich erwarte von den Polizeikorps, dass sie an diesen Konzertierungen teilnehmen und darin mitarbeiten. 5. Organisation und Arbeitsweise der Polizei Die Polizei ist aufgrund ihrer Tätigkeit in vorderster Front ein wichtiger Partner im Opferbeistand.Daher ist es wichtig, dass jedes Personalmitglied, das mit Opfern in Kontakt kommt, über die nötigen beruflichen Fähigkeiten verfügt (erforderliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen), wobei diese jedoch nicht therapeutischer/spezialisierter Art sind. Der polizeiliche Opferbeistand unterscheidet sich von der Opferhilfe durch Inhalt, Intensität und Häufigkeit der Kontakte.

Vorliegende Richtlinie ist sowohl auf die föderale Polizei als auch auf die lokale Polizei anwendbar. In Bezug auf die föderale Polizei denken wir insbesondere an den dekonzentrierten Gerichtspolizeidienst in jedem Bezirk (föderale Gerichtspolizei) sowie an die Strassenpolizei (WPR), die Bahnpolizei, die Schifffahrtspolizei und die Luftfahrtpolizei, im Rahmen ihrer Aufträge.

Die Verwirklichung des Opferbeistands im Polizeikorps erfordert eine Reihe Fertigkeiten und Aufgaben auf allen Ebenen der Organisation: - auf Ebene des Korpschefs und der Korpsführung, - auf Ebene des Polizeibeamten, - auf Ebene des Dienstes für polizeilichen Opferbeistand. 5.1 Auf Ebene der Korpsführung: Die lokalen Polizeikorps und die Einsatzeinheiten der föderalen Polizei werden aufgefordert, eine Politik des Opferbeistands einschliesslich nachstehender Aspekte zu entwickeln: Der aktive Ausbau von Zusammenarbeitsverhältnissen mit den anderen im Opferbeistand tätigen Akteuren zieht sich wie ein roter Faden durch die Politik. Um dies zu ermöglichen, wird in den jeweiligen Zusammenarbeitsabkommen vorgesehen, dass in jedem Gerichtsbezirk ein Bezirksrat für Opferpolitik eingerichtet wird. Auftrag dieses Rates ist die Bestimmung und die Koordinierung der integrierten Politik zugunsten der Opfer, unter Berücksichtigung der spezifischen regionalen Bedürfnisse und Erfordernisse. Der Korpschef oder der Verantwortliche für die Politik des Opferbeistands vertritt das Polizeikorps bei der Konzertierung mit den anderen im Opferbeistand tätigen Akteuren (wie den Bezirksrat für Opferpolitik). In jedem Bezirksrat wird die föderale Polizei vom Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator vertreten.

Die anderen Aspekte sind: - die Förderung der beruflichen Fähigkeiten des Personals mittels Sensibilisierung, (interner) Ausbildung und Verbreitung der zur sachkundigen Weiterverweisung der Opfer erforderlichen Informationen, - die Organisation eines Systems für spezialisierten Beistand bei emotionalen Krisensituationen oder bei starker Viktimisierung, - die Organisation des internen Auffangs (Nachbesprechungen) und der Begleitung des Personals, das mit schweren Straftaten konfrontiert wurde, - dem Personal die notwendigen technischen und organisatorischen Mittel (Kommunikations- und Transportmittel, angemessene Räume, wo die Opfer diskret empfangen werden können) zur Verfügung stellen.

Der Korpschef ist für die Entwicklung einer solchen Politik des Opferbeistands zuständig. Er benennt zur Unterstützung dieser Politik einen Verantwortlichen für die Politik des Opferbeistands. Dieses Personalmitglied ist zuständig für: - die Bewertung der Ausführung und die Formulierung von Verbesserungsvorschlägen, - gegebenenfalls, die Vertretung des Korps in der politischen Konzertierung mit den anderen Akteuren und Organisationen zwecks Gewährleistung der Ausführung der Zusammenarbeitsabkommen in Sachen Opferbeistand. 5.2 Auf Ebene des Polizeibeamten: Der Polizeibeamte leistet Opfern Beistand, indem er besonders auf den Empfang, den praktischen Beistand, die Informationsübermittlung, die Protokollaufnahme und die Verweisung achtet. 5.2.1 Empfang: Dieser Empfang erfordert die Bereitschaft zuzuhören, das heisst aufmerksames Zuhören, Verständnis und Geduld, wobei: - es keine zu langen Wartezeiten geben darf, - das Opfer in einem höflichen und den Umständen angepassten Ton angesprochen werden muss, - das Opfer nicht auf distanzierte und routinemässige Weise behandelt werden sollte, - die Taten nicht verharmlost werden sollten, - das Opfer nicht von einem protokollierenden Polizisten zum anderen geschickt werden sollte, - es vermieden werden sollte, Schuldgefühle beim Opfer zu erwecken.

Alle Rechtshandlungen müssen durchgeführt werden. Die Wünsche der Opfer müssen soweit wie möglich berücksichtigt werden.

Der Polizeibeamte muss dem Opfer erklären, warum bestimmte Fragen gestellt werden.

In jedem Fall muss während der verschiedenen Untersuchungen die nötige Diskretion (gegenüber Dritten, der Presse usw.) gewährleistet werden.

Die Ankündigung einer schlechten Nachricht verlangt eine behutsame und durchdachte Vorgehensweise. Der Polizeibeamte muss vor allem bei bestimmten Formen der Viktimisierung vorsichtig sein. Der Beistand an Frauen und minderjährige Kinder, die Opfer einer körperlichen oder sexuellen Gewalttat geworden sind, erfordert eine spezifische Vorgehensweise (siehe auch das gemeinsame Rundschreiben des Ministers der Justiz und des Kollegiums der Generalprokuratoren in Bezug auf die Kriminalpolitik in Sachen häusliche Gewalt) (7).

Jedes Opfer muss möglichst in einem separaten Raum empfangen werden, der es vor neugierigen Blicken schützt und genügend Intimität und Diskretion bietet. Dies gilt besonders für Opfer körperlicher und sexueller Gewalt. Das Betreuungspersonal achtet besonders hierauf. 5.2.2 Praktischer Beistand Der Polizeibeamte muss zuerst dafür sorgen, dass bei Bedarf medizinischer Beistand geleistet wird (Notaufnahme oder Hausarzt).

In Krisensituationen ist praktischer Beistand vorrangig. Bei dieser praktischen Hilfe handelt es sich oft um einfache Dinge (einen Verwandten benachrichtigen, für eine Transportmöglichkeit sorgen, ...). Dieser Beistand liegt nicht nur im direkten Interesse des Opfers, sondern hat auch eine psychologische Bedeutung.

Das Opfer muss die Möglichkeit haben, zu telefonieren und seine Familie oder seine Angehörigen zu verständigen. Notfalls muss der Polizeibeamte dies selbst erledigen.

Der Polizeibeamte überprüft, ob das Opfer über eine Wohnung verfügt.

Wenn das Opfer aus Angst oder aus Sicherheitsgründen nicht länger in seiner Wohnung bleiben möchte, muss der Polizeibeamte das Nötige veranlassen, um das Opfer mit einer Zufluchtsstätte oder einem Aufnahmezentrum in Verbindung zu setzen.

Bei einem Todesfall müssen die Angehörigen unmittelbar verständigt und während der ersten schweren Momente betreut werden. Die Hinterbliebenen müssen die Möglichkeit erhalten, auf würdige Weise Abschied zu nehmen (siehe auch die Richtlinie des Ministers der Justiz vom 16. September 1998) (8).

Der Empfang und die Betreuung der Angehörigen einer vermissten Person und der Person, die die Vermissten- anzeige aufgibt, müssen ebenfalls auf professionelle Weise verlaufen (siehe auch die Richtlinie vom 22.

Juli 1997 des Ministers der Justiz über die Suche nach vermissten Personen). 5.2.3 Erteilung von Informationen und Verweisung In Artikel 3bis des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches wird bestimmt, dass Opfer von Straftaten und ihre Angehörigen sorgsam und korrekt behandelt werden müssen, insbesondere indem ihnen die nötigen Informationen erteilt werden. Der Polizeibeamte muss dabei jedem Opfer die Grundinformationen erteilen, sodass es seine Akte verfolgen kann.

Dabei handelt es sich um folgende grundlegende Elemente: - den Polizeidienst, der das Protokoll aufstellt. Folgende Elemente müssen dem Opfer automatisch mitgeteilt werden: o Name und Adresse des Polizeidienstes, o Name und Dienstgrad des Polizeibeamten, der sich um die Akte kümmert, o Nummer und Datum des Protokolls, o Bescheinigung über die Anzeigeerstattung, - die Möglichkeit, als geschädigte Person eine Erklärung im Sinne von Artikel 5bi s des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches abzugeben. Diese Erklärung wird im Sekretariat der Staatsanwaltschaft abgegeben. Das Verfahren 'Registrierung der geschädigten Person' muss deutlich und auf verständliche Weise auf der Bescheinigung über die Anzeigeerstattung erläutert werden, - das Angebot der Verweisung an die Hilfsstellen, die in dem in Nr. 6 beschriebenen Verfahren aufgeführt sind, - die Möglichkeit, als Zivilpartei aufzutreten.

Entsprechend den Erfordernissen der Akte erteilt der Polizeibeamte Informationen über: - die gegenwärtigen und zukünftigen Untersuchungen (insofern das Berufsgeheimnis und die Regeln über das Privatleben es ermöglichen), - das Gerichtsverfahren (den Weg der Akte) im Allgemeinen, - die verschiedenen Formen des rechtlichen Beistands (insbesondere der erste juristische Beistand und der weiterführende juristische Beistand der Rechtsanwaltschaften), - die Verwaltungsverfahren, wie die Erneuerung offizieller Dokumente (Personalausweis, Führerschein, ...), - die Meldung des Verlustes oder des Diebstahls von Schecks und Bankkarten bei Finanzinstituten, - die Vorsorgeberatung. Dies kann im Rahmen einer erneuten Kontaktaufnahme durch den Präventionsdienst der Polizei erfolgen, um die Wiederholung ähnlicher Vorfälle zu verhindern. Dazu können die verschiedenen Broschüren des Ministeriums des Innern benutzt werden (siehe Liste in Anlage 7), - die Möglichkeiten, beschlagnahmte oder gestohlene Güter zurückzuerhalten.

Angesichts des Zustands, in dem sich ein Opfer befinden kann, ist es manchmal schwierig, ihm diese Informationen sofort mitzuteilen. Die Informationen können also nicht allein bei der Anzeigeerstattung oder bei der Klageerhebung, sondern ebenfalls bei der erneuten Kontaktaufnahme durch den Polizeibeamten oder durch den Dienst für polizeilichen Opferbeistand erteilt werden. 5.2.4 Protokollaufnahme Dies beinhaltet Folgendes: - Aus dem Protokoll muss die Identität des Opfers klar hervorgehen. - Damit der erlittene Schaden genau festgestellt werden kann, muss das Protokoll ein Maximum an genauen Informationen über den Schaden enthalten. Angaben über die sozialen und emotionalen Auswirkungen werden ebenfalls aufgenommen. - In Übereinstimmung mit dem in Nr. 6 beschriebenen Verfahren wird im Protokoll erwähnt, dass dem Opfer eine Verweisung an Hilfsdienste angeboten worden ist. - Wenn das Opfer bereits den Beschluss gefasst hat, als Zivilpartei aufzutreten oder eine Erklärung als geschädigte Person abzugeben, wird dies im Protokoll vermerkt. - Der Wunsch des Opfers, auf dem Laufenden gehalten zu werden, wird ebenfalls im Protokoll aufgenommen. - Jeder verhörten Person muss mitgeteilt werden, dass sie das Recht hat, um eine kostenlose Kopie des Protokolls zu bitten (Art. 28quinquies § 2 und Art. 57 § 2 des Strafprozessgesetzbuches). - Während der Vernehmung des Opfers müssen die Polizeidienste die in den Artikeln 47bis und 70bis des Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen Regeln gemäss den Richtlinien des Prokurators des Königs anwenden. - Bei Eingreifen im Rahmen eines verdächtigen Todesfalls müssen die Polizeidienste deutlich im Protokoll vermerken, wer über den Todesfall benachrichtigt wurde und gegebenenfalls welche persönlichen Gegenstände beschlagnahmt wurden. 5.2.5 Erneute Kontaktaufnahme mit dem Opfer Die erneute Kontaktaufnahme mit dem Opfer einige Zeit nach der Tat kann für das Opfer, aber auch für den Polizeidienst von Nutzen sein.

Wie bereits betont, kann der Polizeibeamte bei dieser Gelegenheit Informationen, die dem Opfer gegeben wurden, vervollständigen und versuchen, eventuelle Fragen des Opfers zu beantworten. Er kann ausserdem Ratschläge über Präventionsmassnahmen erteilen.

Unter Berücksichtigung des Berufsgeheimnisses kann der Polizeibeamte dem Opfer Informationen über den Stand der Akte geben oder diese Person darüber informieren, wie sie insbesondere über den Justizassistenten des Opferempfangsdienstes Kontakt mit der Staatsanwaltschaft oder mit dem Gericht erster Instanz aufnehmen kann (siehe Liste in Anlage 6).

Bei der erneuten Kontaktaufnahme kann der Polizeibeamte zusätzliche (und vielleicht wichtige) Informationen für die Gerichtsakte vom Opfer erhalten. Das Opfer kann sich möglicherweise an gewisse Details erinnern oder Informationen aus seiner Umgebung mitteilen.

Bei der erneuten Kontaktaufnahme kann dem Opfer nochmals die Verweisung an einen « Dienst für Opferbeistand » vorgeschlagen werden. 5.3 Auf Ebene des Dienstes für polizeilichen Opferbeistand In der föderalen oder lokalen Polizei kümmern sich die Dienste für polizeilichen Opferbeistand einerseits um die Sensibilisierung und Weiterbildung der Personalmitglieder im Bereich polizeilicher Opferbeistand und andererseits um das Angebot dieses spezialisierten Opferbeistands, ohne jedoch die gesetzlichen Verpflichtungen jedes einzelnen Personalmitglieds im Bereich Opferbeistand zu beeinträchtigen.

Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand setzt sich aus einem oder mehreren spezialisierten Mitarbeitern zusammen, die den Personalmitgliedern beistehen und sie in ihren Aufträgen beraten.

Dieser Dienst unterstützt also das Polizeipersonal, übernimmt aber nicht die Aufgaben des Polizeibeamten.

Jeder Polizeibeamte muss in der Lage sein, dem Opfer eine korrekte und effiziente Unterstützung zu bieten. Ein spezialisierter Mitarbeiter ist ein Personalmitglied, das besondere berufliche Fähigkeiten in Sachen Sensibilisierung oder Weiterbildung im Bereich des polizeilichen Opferbeistands besitzt beziehungsweise erwirbt.

Organisation innerhalb der lokalen Polizei Im Königlichen Erlass vom 17. September 2001 zur Festlegung der Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu Gunsten der Bevölkerung wird der Opferbeistand als eine der sechs Funktionen definiert: « Wenn die lokale Polizei mit einer sehr ernsten Opferwerdung konfrontiert wird, darf sie auf einen auf Opferbeistand spezialisierten Mitarbeiter, der zum Personal der Polizeidienste gehört, zurückgreifen. Als minimale Organisations- und Arbeitsnorm für diese Funktion gilt: ein spezialisierter Mitarbeiter pro Zone.

Ausserdem wird gewährleistet, dass eventuell in Zusammenarbeit mit anderen Zonen ein solcher Mitarbeiter ständig erreichbar und abrufbar ist » (9).

Im Rundschreiben PLP 10 [vom 9. Oktober 2001] (10) über die Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu Gunsten der Bevölkerung wird hinzugefügt: « Diese Aufgaben können einem Polizeiassistenten (11) oder einem Mitglied des Zivilpersonals mit geeignetem Diplom vollständig anvertraut werden. » Andere Personalmitglieder, die durch Erfahrung und Affinität die gleichen beruflichen Fähigkeiten erworben haben, kommen ebenfalls hierfür in Frage.

Organisation innerhalb der föderalen Polizei Die föderale Polizei verfügt über Sozialarbeiter auf Ebene der Gerichtsbezirke. Diese Sozialarbeiter unterstehen organisatorisch den Diensten des Dirco. Sie arbeiten für die Direktionen der föderalen Polizei, deren Personal im direkten Kontakt mit Opfern steht.

Ergänzend dazu und insofern die Arbeitslast dies zulässt, kann der spezialisierte Mitarbeiter der föderalen Polizei (Sozialarbeiter) den Polizeizonen punktuelle Hilfestellung geben. Er beziehungsweise sie kann insbesondere an einem Turnus teilnehmen, der zwischen und mit den Polizeizonen eingerichtet werden kann. Diese Teilnahme kann jedoch nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeiten auf lokaler Ebene, das heisst die zoneneigenen Mittel und die interzonale Zusammenarbeit, ausgeschöpft sind.

Ein Dienst für polizeilichen Opferbeistand verfügt über folgende Zuständigkeiten: - die im Polizeikorps ausgearbeitete Politik anwenden sowie an der Bewertung der Politik mitarbeiten und für diese Bewertung relevante Informationen erstellen, - Sensibilisierung und Ausbildung des Personals.

Die Hauptaufgabe dieses Dienstes besteht darin, für die Sensibilisierung und die interne Ausbildung der Mitglieder des Korps in punkto polizeilichen Opferbeistands zu sorgen. Gegebenenfalls kann auch auf externe Ausbildungsangebote wie spezifische Weiterbildungen, gehaltstabellengebundene Weiterbildungen, ... zurückgegriffen werden, - sowohl den leitenden Offizieren als auch den Mitgliedern des Polizeikorps die Informationen in Bezug auf den Opferbeistand erteilen, - einen spezialisierten Beistand leisten.

Das Prinzip, wonach jeder Polizeibeamte selbst dem Opfer einen effizienten und effektiven Beistand leistet, findet Anwendung (Art. 46 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt).

Das Eingreifen dieses Dienstes ist gerechtfertigt, wenn der Polizeibeamte dem Opfer nicht alleine oder nicht auf optimale Weise Beistand leisten kann (z.B. in emotionalen Krisensituationen oder sehr ernsten Fällen). Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand muss dann das Opfer, das psychosoziale Hilfe benötigt, an « Opferhilfsdienst » verweisen, die von den Gemeinschaften und von der Wallonischen Region anerkannt sind.

Die Erfahrung einer Reihe lokaler Polizeikorps lehrt, dass auch Mitglieder des Einsatzpersonals nach einer zusätzlichen und spezifischen Ausbildung in einem System der ständigen Erreichbarkeit eingesetzt werden können, um in emotionalen Krisensituationen oder sehr ernsten Fällen Beistand zu leisten. Diese Personalmitglieder leisten diesen Beistand bei Gelegenheit und auf einer Teilzeitgrundlage, je nach den tatsächlichen Bedürfnissen und unbeschadet ihrer im Korps zugewiesenen Funktion.

Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand kann aufgrund seiner Spezialisierung beauftragt werden, nochmals Kontakt mit dem Opfer aufzunehmen. Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand kann ermitteln, welche Auswirkungen die Straftat auf das Opfer hat und das Opfer dann an den « Opferhilfsdienste » weiterverweisen, - Kontakt mit Hilfseinrichtungen unterhalten.

Zwecks Information des Polizeikorps muss der Dienst für polizeilichen Opferbeistand mit den Hilfsdiensten, die in dem in Nr. 6 beschriebenen Verfahren aufgeführt sind, Kontakte knüpfen und eine aktive Zusammenarbeit aufbauen. Der Dienst sammelt die nötigen Informationen und Angaben wie Adressen, Telefonnummern, Kontaktpersonen und Bürozeiten. Diese Angaben müssen regelmässig aufgelistet und dem Personal zur Verfügung gestellt werden, - an den Beratungsstrukturen teilnehmen.

Ein Vertreter des Dienstes für polizeilichen Opferbeistand beteiligt sich am « psychosozialen Team für Opferbeistand ». Dieses Team erteilt Stellungnahmen und Informationen an den Bezirksrat für Opferpolitik im Hinblick auf die Ausführung seines Auftrags und die Regelung der Aufgabenverteilung und Zusammenarbeit zwischen allen Diensten und Personen, die im Arbeitsgebiet des psychosozialen Teams einen Beitrag zum Opferbeistand leisten.

Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand kann ausserdem die Vertreter der Polizeidienste zum Bezirksrat für Opferpolitik begleiten (Artikel 11 und 12 des Zusammenarbeitsabkommens zwischen Föderalstaat und Flämischer Gemeinschaft, Artikel 13 und 14 des Zusammenarbeitsabkommens zwischen Föderalstaat, Französischer Gemeinschaft und Wallonischer Region). 6. Weiterverweisung an anerkannte Hilfsdienste Da Opfer selten spontan und unmittelbar nach der Tat selbst Hilfe suchen, müssen sie mit den anerkannten Hilfsdiensten in Kontakt gebracht werden, und zwar unter den bestmöglichen Bedingungen.Ein allgemeiner Rahmen für die Orientierung der Opfer wird durch die Zusammenarbeitsabkommen in Bezug auf Opferbeistand festgelegt. 6.1 Systematische Information Der Polizeibeamte informiert jedes Opfer über das Bestehen der « Opferhilfsdienste », die von den Gemeinschaften und von der Wallonischen Region anerkannt sind. Er informiert das Opfer über die Aufgaben dieser Dienste und teilt ihm deren Angaben (Adresse und Telefonnummer) mit (siehe Listen in den Anlagen 2 und 3). Dabei kann er Broschüren dieser anerkannten Dienste verwenden. 6.2 Verweisungsformular Der Polizeibeamte bietet dem Opfer bestimmter Straftaten systematisch ein Formular für die Verweisung an einen von den Gemeinschaften und von der Wallonischen Region anerkannten « Opferhilfsdienst » an. Für die Flämische Gemeinschaft handelt es sich hierbei um Opfer, die den (die) Täter gesehen haben oder in deren Wohnung eingebrochen wurde.

Für die Französische Gemeinschaft handelt es sich um Opfer von Gewalttaten und um Opfer, die mit dem (den) Täter(n) konfrontiert waren.

Wir stellen fest, dass die Opferhilfe in der Deutschsprachigen Gemeinschaft auf eine andere Weise organisiert wird und dass dort keine Dienste oder Zentren für Opferhilfe bestehen, die sich mit denjenigen der beiden anderen Gemeinschaften und der Wallonischen Region vergleichen lassen. Diese Situation ändert nichts an der Pflicht der Polizeidienste, Opfern beizustehen und sie an spezialisierte Dienste zu verweisen. In Anlage 5 finden Sie eine Liste der spezialisierten Dienste in der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Das Verfahren für die Verweisung wird in Nummer 6.3 erläutert.

Der Polizeibeamte kann auch anderen Opfern ein Verweisungsformular anbieten, wenn er dies für notwendig hält.

Das Verfahren verläuft folgendermassen: - Bei der Feststellung oder bei der Erklärung füllt der Polizeibeamte mit dem Einverständnis des Opfers ein Formular für die Verweisung an einen « Opferhilfsdienst » aus, wobei präzisiert wird, dass ein Mitarbeiter dieses Dienstes später mit ihm Kontakt aufnehmen wird. Für die Flämische Gemeinschaft handelt es sich hierbei um das Zentrum des Gerichtsbezirks. - Dem Opfer muss erklärt werden, dass es sich um ein unverbindliches Verweisungsangebot ohne jegliche Verpflichtung handelt. Das Formularmuster in Anlage 1 dient nur zur Information. - Das Verweisungsformular drückt den Wunsch des Opfers aus, vom « Opferhilfsdienst » kontaktiert zu werden. Das Opfer gibt sein Einverständnis, indem es das Verweisungsformular unterzeichnet. - In dringenden Fällen nimmt der Polizeibeamte mit dem Einverständnis des Opfers ebenfalls direkt telefonischen Kontakt mit dem « Opferhilfsdienst » auf. - Der Polizeibeamte erwähnt im Protokoll das Verweisungsangebot per Formular, aber nicht die Entscheidung des Opfers. - Das ausgefüllte Formular wird dann so schnell wie möglich und spätestens am zweiten Werktag dem « Opferhilfsdienst » übermittelt. 6.3 Spezifische Lage in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Die Opferhilfe wird in der Deutschsprachigen Gemeinschaft auf eine andere Weise organisiert; dort bestehen keine Dienste, die sich mit den Diensten der beiden anderen Gemeinschaften vergleichen lassen. In der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist für folgende Opfer eine kostenlose psychologische Begleitung über das « Sozial-Psychologische Zentrum (SPZ) » vorgesehen: - Opfer und Zeugen von Vergehen gegen Personen (fahrlässige/vorsätzliche Tötung, versuchte Tötung, Vergewaltigung, sexueller Übergriff, Geiselnahme, Körperverletzung, ...), - Opfer und Zeugen von Eigentumsdelikten mit Gewaltanwendung (Homejacking, Carjacking, Diebstahl mit Gewaltanwendung, Erpressung und Erpressung durch Gewalt, ...), - Opfer von schweren Unfällen und Katastrophen, - Angehörige von Personen, die bei einer Straftat (Vergehen, Verbrechen) ums Leben gekommen sind.

Das Verfahren verläuft folgendermassen: - Der Polizeibeamte informiert das Opfer über die Möglichkeit einer psychologischen Begleitung durch das SPZ. - Je nach Wunsch des Opfers nimmt der Polizeibeamte Kontakt mit einem Mitarbeiter des Dienstes für polizeilichen Opferbeistand auf oder gibt er dem Opfer die Angaben des Mitarbeiters. - Der Mitarbeiter des Dienstes für polizeilichen Opferbeistand führt mit dem Opfer ein Gespräch, um den Dringlichkeitsgrad der psychosozialen Begleitung zu ermitteln. - Der Mitarbeiter des Dienstes für polizeilichen Opferbeistand füllt das Verweisungsformular aus und übermittelt es dem SPZ. In Anlage 5 zum vorliegenden Rundschreiben finden Sie eine Liste der spezialisierten Dienste in der Deutschsprachigen Gemeinschaft. 6.4 Spezifische Fälle von Opfern 6.4.1 Minderjährige Opfer von Misshandlungen Für die Flämische Gemeinschaft und unbeschadet der Nummern 6.1 und 6.2 verweist der Polizeibeamte Minderjährige, die innerhalb ihrer Familie Opfer von Misshandlungen oder sexuellem Missbrauch geworden sind, direkt an ein « vertrouwenscentrum kindermishandeling » (siehe Liste in Anlage 4.1). Für die Französische Gemeinschaft verweist der Polizeibeamte Minderjährige, die Opfer von Misshandlungen oder von sexuellem Missbrauch geworden sind, direkt an einen « service d'aide à la jeunesse » oder an ein « équipe SOS enfants » (siehe Liste in Anlage 4.2 und 4.3).

Dieses Angebot zur Verweisung von Minderjährigen, die Opfer einer Misshandlung geworden sind, wird im Protokoll, das bei der Feststellung oder der Erklärung aufgenommen wird, vermerkt. Die Entscheidung des Opfers wird nicht im Protokoll vermerkt. 6.4.2 Personen, die Unterkunft benötigen Unbeschadet der Nummern 6.1 und 6.2 bringt der Polizeibeamte das Opfer, das sofort Unterkunft benötigt, in Kontakt mit einem Aufnahmezentrum.

Für die Französische Gemeinschaft sind die Aufnahmezentren für die Verweisung von Frauen, die Opfer von körperlicher und sexueller Gewalt geworden sind, die « refuges pour femmes battues ».

Dieses Angebot zur Verweisung an ein Unterkunft bietendes Aufnahmezentrum wird im Protokoll vermerkt, das bei der Feststellung oder der Erklärung aufgenommen wird. Die Entscheidung des Opfers wird nicht im Protokoll vermerkt. Bei diesem Verweisungsangebot muss darauf geachtet werden, dass die Wünsche des Opfers berücksichtigt werden. In bestimmten Situationen müssen Name und Adresse des Aufnahmezentrums geheim bleiben. Diese Angaben werden dann nicht im Protokoll vermerkt. 7. Schlussfolgerung In Artikel 46 des Gesetzes vom 5.August 1992 über das Polizeiamt werden die Leitlinien für den Beistand der Polizei an Opfern und ihren Angehörigen skizziert. Diese Aufgabe besteht aus einem korrekten Empfang des Opfers, einem praktischen Beistand, der Erteilung von Informationen, der Protokollaufnahme und der Verweisung des Opfers an spezialisierte Dienste.

Jeder Kontakt mit Opfern und Angehörigen trägt zu einer besseren Dienstleistung bei. Daher müssen alle Personalmitglieder über die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten (notwendige Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen) verfügen, wobei diese jedoch nicht therapeutischer/spezialisierter Art sind.

Ich mache Sie auch auf die Auswirkungen aufmerksam, die traumatische Ereignisse auf Personalmitglieder der Polizei und auf ihr direktes Umfeld haben können. Interne Auffangmöglichkeiten, die durch verschiedene Beistandssysteme innerhalb der integrierten Polizei organisiert werden, stellen einen kritischen Erfolgsfaktor für die Erfüllung dieser gesellschaftlichen Aufgabe dar.

Die Polizei ist eines der notwendigen Bindeglieder dieser sozialen Dienstleistung. Daher ist es unabdingbar, die Harmonisierung und die Zusammenarbeitsverhältnisse zwischen den Gerichtsdiensten, den Polizeidiensten und den Hilfsdiensten auszubauen. Vorliegendes Rundschreiben und die unterzeichneten Zusammenarbeitsabkommen bilden den Rahmen, innerhalb dessen diese Zusammenarbeit vor Ort weiter Gestalt annimmt.

P. DEWAEL Vizepremierminister und Minister des Innern _______ Fussnote (1) Rundschreiben PLP 27 vom 4.November 2002 in Sachen Intensivierung und Förderung der interzonalen Zusammenarbeit, Absatz 4.2.2.3, Belgisches Staatsblatt vom 4. Dezember 2002 (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 31. Juli 2003). (2) Gesetz vom 5.August 1992 über das Polizeiamt, Belgisches Staatsblatt vom 9. September 2001 [sic, zu lesen ist: 22. Dezember 1992 ] (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 15. Februar 1996). (3) Artikel 3bis des einleitenden Titels des Strafprozessbuches (eingefügt durch das Franchimont-Gesetz).(4) Rahmengesetz vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes. (5) Dieser Beschreibung liegt die Begriffsbestimmung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 15.März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren zugrunde. (6) Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region in Sachen Opferbeistand. Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat und der Flämischen Gemeinschaft in Sachen Opferbeistand, Belgisches Staatsblatt vom 13.

Juli 1999. (7) Rundschreiben Nr.COL 4/2006 des Kollegiums der Generalprokuratoren an den Appellationshöfen vom 1. März 2006. (8) Richtlinie des Ministers der Justiz vom 16.September 1998 über die würdige Abschiednahme von einem Verstorbenen bei einer Intervention der Gerichtsbehörden. (9) Königlicher Erlass zur Festlegung der Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu Gunsten der Bevölkerung, Belgisches Staatsblatt vom 12.Oktober 2001 (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 11. April 2002). (10) Rundschreiben PLP 10 über die Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu Gunsten der Bevölkerung, Belgisches Staatsblatt vom 11.Juni 2002 (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 3. August 2002). (11) Ministerielles Rundschreiben GPI 19 über die Funktion, die Befugnisse und die Aufträge der Polizeiassistenten, Belgisches Staatsblatt vom 11.Juni 2002 (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 16. November 2002).

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