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Omzendbrief van 04 maart 2008
gepubliceerd op 22 april 2008

Ministeriële omzendbrief inzake de bevoegdheid van de brandweer tot het regelen van het wegverkeer bij een interventie op de openbare weg. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008000354
pub.
22/04/2008
prom.
04/03/2008
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


4 MAART 2008. - Ministeriële omzendbrief inzake de bevoegdheid van de brandweer tot het regelen van het wegverkeer bij een interventie op de openbare weg. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Binnenlandse Zaken van 4 maart 2008 inzake de bevoegdheid van de brandweer tot het regelen van het wegverkeer bij een interventie op de openbare weg (Belgisch Staatsblad van 3 april 2008).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

4. MÄRZ 2008 - Ministerielles Rundschreiben über die Befugnis der Feuerwehr zur Regelung des Strassenverkehrs bei einem Einsatz auf öffentlicher Strasse An die Frauen und Herren Provinzgouverneure Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, der Königliche Erlass vom 27.April 2007 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse ist am 9. Mai 2007 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 13. Dezember 2007).

Aufgrund von Artikel 1 des Königlichen Erlasses sind die Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste fortan befugt, den Strassenverkehr zu regeln.

Da ich festgestellt habe, dass es noch eine Reihe Fragen in Bezug auf diese neue Befugnis gibt, halte ich es für erforderlich, bestimmte Punkte dieser Regelung zu erläutern. 1. Allgemeines Bei einem Unfall auf öffentlicher Strasse kommt es oft vor, dass die Feuerwehrdienste als Erste vor Ort sind.Zu ihrer eigenen Sicherheit und zur Sicherheit der eventuellen Opfer muss die Feuerwehr oft selber den Verkehr regeln, bis die Polizei eintrifft. Vor Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 war die Feuerwehr rechtlich nicht hierzu befugt. Um diese Lücke zu schliessen und um Probleme in Sachen Haftung zu vermeiden, ist die Feuerwehr fortan befugt, den Strassenverkehr zu regeln.

Ich möchte darauf hinweisen, dass die Befugnis in Sachen Verkehrsregelung nicht auf das Eingreifen der Feuerwehr bei Verkehrsunfällen beschränkt ist, sondern dass diese Befugnis ebenfalls für alle Einsätze der Feuerwehr gilt, die eine Auswirkung auf den normalen Verlauf des Strassenverkehrs haben können.

Bevor ich konkret auf die Abgrenzung dieser neuen Befugnis eingehe, möchte ich betonen, dass die Regelung des Strassenverkehrs in erster Linie weiterhin eine Aufgabe der Polizei bleibt. Nur wenn die Polizei nicht als Erste vor Ort ist, muss die Feuerwehr die Regelung des Strassenverkehrs gewährleisten. Lediglich bei kleinen Einsätzen auf öffentlicher Strasse, bei denen der normale Verkehrsfluss nicht gestört wird und keine Gefahr für die Sicherheit der Feuerwehrleute beziehungsweise eventueller Opfer besteht, kann der Einsatzleiter entscheiden, keine Verkehrsregelung vorzunehmen. 2. Tragweite der Befugnis 2.1. In Bezug auf die befugten Personen Durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007 wird allen am Einsatzort befindlichen Mitgliedern der Feuerwehrdienste die Befugnis zur Regelung des Strassenverkehrs zuerkannt.

Das bedeutet, dass ebenfalls Feuerwehrleute-Krankenwagenfahrer über diese Befugnis verfügen, auch wenn einzig der Krankenwagen vor Ort ist. Krankenwagenfahrer und Krankenpfleger, die nicht Mitglied der Feuerwehr sind und für einen privaten Krankenwagendienst oder einen MRD arbeiten, sind nicht befugt, den Strassenverkehr zu regeln.

In diesem Rahmen wäre es angebracht, dass nur bei kleinen Einsätzen ein Krankenwagen alleine vor Ort entsandt wird. Für Einsätze ausserhalb der geschlossenen Ortschaft auf Autobahnen und Kraftfahrstrassen mit zwei oder mehr Fahrspuren pro Fahrtrichtung ist es ratsam, ein zusätzliches Fahrzeug, zum Beispiel ein Bergungsfahrzeug, zu entsenden.

Die Zahl der Feuerwehrleute, die bei einem Einsatz für die Regelung des Strassenverkehrs einzusetzen sind, wird natürlich von den konkreten Umständen des Einsatzes abhängen. Diese Entscheidung wird daher der Einschätzung des Einsatzleiters überlassen. Jedoch ist bei Einsätzen ausserhalb der geschlossenen Ortschaft auf Autobahnen und Kraftfahrstrassen mit zwei oder mehr Fahrspuren pro Fahrtrichtung vorzusehen, dass mindestens zwei Feuerwehrleute den Verkehr regeln.

Die Gemeinde muss dafür Sorge tragen, dass die Feuerwehr über ausreichend Material und Personal verfügt, um die Ausübung dieser Befugnis zu ermöglichen. 2.2. In Bezug auf den Aufgabenbereich Die Befugnis der Feuerwehrdienste ist auf die Anwendung von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 beschränkt. Das bedeutet, dass die Mitglieder der Feuerwehrdienste zu Folgendem befugt sind: - verbindliche Anweisungen geben: Die Mitglieder der Feuerwehrdienste dürfen den Verkehrsteilnehmern verbindliche Anweisungen geben, aber sie dürfen keinesfalls ein Protokoll erstellen oder Verkehrsschilder aufstellen. Sollte ein Verkehrsteilnehmer sich weigern, einer Anweisung der Feuerwehr nachzukommen, muss dieser Vorfall später der Polizei gemeldet werden, die über diese Weigerung ein Protokoll erstellen wird. - haltende, parkende oder defekte Fahrzeuge versetzen lassen: Die Feuerwehr hat die Befugnis, ein haltendes oder parkendes Fahrzeug versetzen zu lassen, wenn dieses Fahrzeug den Durchgang zum Einsatzort behindert. Bei Weigerung seitens des Führers oder bei Abwesenheit desselben kann dieses Fahrzeug auch von Amts wegen versetzt werden.

Die Feuerwehr darf jedoch nicht dazu übergehen, Fahrzeuge räumen zu lassen, die in einen Unfall verwickelt sind. Hierfür muss die Ankunft der Polizei abgewartet werden, die zuerst die erforderlichen Feststellungen vornehmen muss, ehe das Fahrzeug geräumt werden kann. 2.3. Zeitliche Begrenzung Die Feuerwehr ist befugt, den Strassenverkehr in Abwesenheit der Polizei zu regeln.

Das bedeutet, dass die Feuerwehr nicht nur die Befugnis zur Regelung des Strassenverkehrs bis zum Eintreffen der Polizei hat, sondern diese Befugnis auch "wiedererlangt", wenn die Polizeidienste vor Ende des Einsatzes den Einsatzort verlassen haben.

Ich möchte klarstellen, dass die Befugnis der Feuerwehr in Sachen Verkehrsregelung endet, sobald die Polizei am Einsatzort anwesend ist.

Falls die Polizei nicht mit ausreichend Personal vor Ort eintrifft, kann ein Feuerwehrmann nur dann mit der Regelung des Strassenverkehrs betraut werden, wenn er ausdrücklich von der Polizei dazu angefordert wird. 2.4. Räumliche Begrenzung Der Einsatzleiter muss entsprechend den genauen Umständen des Unfalls den Einsatzbereich abgrenzen. So kann insbesondere beschlossen werden, den Verkehr umzuleiten oder, bei einem Einsatz auf einer Autobahn, den Verkehr zu einer nahe liegenden Ausfahrt zu leiten. 3. Erkennbarkeit und Beschilderung Um als befugte Person identifiziert werden zu können, muss der Feuerwehrmann, der den Verkehr regelt, eine Einsatzkleidung tragen, auf der deutlich und sichtbar angegeben ist, dass er Mitglied des Feuerwehrdienstes ist. Der Einsatzleiter muss eine grösstmögliche Sichtbarkeit seiner Leute gewährleisten. Dabei sind die konkreten Umstände des Einsatzes, wie die Wetterbedingungen und der Zeitpunkt des Einsatzes (nachts oder tagsüber), zu berücksichtigen.

Auch für die Beschilderung des Einsatzes sind alle erforderlichen Massnahmen unter Berücksichtigung der Art und der Umstände des Einsatzes zu treffen. 4. Haftung In Bezug auf die Haftung ist hier die in Artikel 15 und folgende des Gesetzes vom 31.Dezember 1963 über den Zivilschutz erwähnte ordentliche Haftungsregelung anwendbar.

Konkret bedeutet dies, dass ein Feuerwehrmann, der sich um die Verkehrsregelung kümmert, nur für Schäden persönlich haftbar gemacht werden kann, die infolge eines vorsätzlichen Fehlers, eines schwerwiegenden Fehlers oder eines wiederholten leichten Fehlers entstanden sind. 5. Ausbildung Ich möchte zudem unterstreichen, dass alle Feuerwehrleute eine Ausbildung erhalten werden, in der ausführlich auf die zu befolgende Vorgehensweise in Sachen Verkehrsregelung eingegangen wird. Die derzeit Dienst tuenden Feuerwehrleute werden eine spezifische Ausbildung erhalten. Diese Ausbildung wird in Zusammenarbeit mit der föderalen Polizei erfolgen. Die etwa eintägige Ausbildung wird aus einem theoretischen Teil bestehen, der mit vielen praktischen Übungen ergänzt wird. Die Modalitäten dieser Ausbildung werden den Feuerwehrdiensten so bald wie möglich mitgeteilt.

Für die zukünftigen Feuerwehrleute wird die in Sachen Regelung des Strassenverkehrs bestehende Ausbildung ausgedehnt und in die modularen Ausbildungen integriert, die im Königlichen Erlass vom 8. April 2003 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste vorgesehen sind.

Ich bitte Sie, vorliegendes Rundschreiben an alle betroffenen Behörden weiterzuleiten, die über einen Feuerwehrdienst verfügen.

Der Minister des Innern P. DEWAEL

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