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Omzendbrief van 04 juni 2004
gepubliceerd op 21 september 2004

Omzendbrief GPI 39 betreffende de steun in personeelsleden van de federale politie naar een korps van de lokale politie. - Principes en facturatie. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2004000396
pub.
21/09/2004
prom.
04/06/2004
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


4 JUNI 2004. - Omzendbrief GPI 39 betreffende de steun in personeelsleden van de federale politie naar een korps van de lokale politie. - Principes en facturatie. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI 39 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 4 juni 2004 betreffende de steun in personeelsleden van de federale politie naar een korps van de lokale politie - Principes en facturatie (Belgisch Staatsblad van 18 juni 2004), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

FODERALER OFFENTLICHER DIENST INNERES 4. JUNI 2004 - Rundschreiben GPI 39 über die Unterstützung eines lokalen Polizeikorps durch Personalmitglieder der föderalen Polizei - Grundsätze und Fakturierung An die Frau Provinzgouverneurin, An die Herren Provinzgouverneure, An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Bürgermeister, Zur Information: An die Frauen und Herren Bezirkskommissare, An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei, An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei, An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender des Polizeikollegiums, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, 1.EINLEITUNG 1.1 Gesetzesbestimmungen Die zeitweilige Einsetzung von Personalmitgliedern innerhalb der integrierten Polizei wird in den Artikeln VI.II.72 bis 76 des KE vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) geregelt.In Ausführung dieser Bestimmungen beschliesst der Minister des Innern über die Entsendung (oder Zurverfügungstellung) von Personalmitgliedern der föderalen Polizei zugunsten eines lokalen Polizeikorps und bestimmt er die diesbezüglichen Modalitäten. 1.2 Warum entsenden? Angesichts der Tatsache, dass die Anwerbungen für den Einsatzkader der Polizei lange im Voraus geplant werden und die Abnahme der frisch ausgebildeten Anwärter durch die Mobilität nicht immer im gleichen Rhythmus wie die Anwerbung erfolgt, werden die Anwärter (gemäss den Bestimmungen der Artikel V.II.3 und VI.II.1 ff. des RSPol) am Ende ihrer Ausbildung in eine allgemeine Reserve der föderalen Polizei aufgenommen. Von dort können sie - und das ist einer der grossen Trümpfe der integrierten Polizei - leichter in defizitäre Zonen oder Dienste entsandt werden, bis sie durch Mobilität in ein Amt bestellt werden. So können Personalmängel in Korps und Diensten flexibel und schnell zeitweilig behoben werden.

Die föderale Polizei darf nur Mitglieder des Unterstützungsdienstes der DAR zu den lokalen Polizeikorps entsenden, es sei denn, es wird ausnahmsweise anders entschieden.

Ziel des vorliegenden Rundschreiben ist es, die Grundsätze und die Fakturierung der Entsendung (oder Zurverfügungstellung) von Personalmitgliedern des Einsatzkaders der föderalen Polizei zu erläutern. 2. GRUNDSÄTZE Bei meiner Entscheidung, Personalmitglieder der föderalen Polizei zu entsenden oder nicht, werden die der föderalen Polizei bewilligten Personalmittel berücksichtigt, in dem Sinne, dass zumindest Anwärter mit abgeschlossener Grundausbildung, für deren Besoldung noch keine Mittel im Haushaltsplan der föderalen Polizei vorgesehen sind, gegen Bezahlung in die Zonen entsandt werden. Für die Gewährung derartiger Entsendungen unterscheide ich zwischen vorrangigen und nicht vorrangigen Entsendungen. 2.1 Vorrangige Entsendungen 2.1.1 Bei der Beurteilung der Anträge auf vorrangige Entsendung wird die Erfüllung nachstehender Kriterien untersucht: 2.1.1.1 Stark defizitäre Zone Da jede Zone als defizitär gelten kann, sobald im Vergleich zum Stellenplan ein Personalmitglied fehlt, muss diesbezüglich eine Norm festgelegt werden. Eine Zone ist stark defizitär, wenn die Zahl der Personalmitglieder im Einsatzkader (Zahl der in den Zahlungslisten der Zone aufgeführten Personalmitglieder) mehr als 5 % unter der Mindestnorm (festgelegt im KE vom 5. September 2001) liegt. 2.1.1.2 Mobilitätsdefizit Wenn in einer Zone ohne überzählige Personalmitglieder (siehe Mitteilung im Belgischen Staatsblatt vom 13. Juli 2002) insgesamt mehr Personalmitglieder das Korps durch Mobilität verlassen als hinzukommen, kann eine Entsendung bis in Höhe der Differenz erwogen werden. Manchmal kann es notwendig sein, die Berechnung bis zu einem bestimmten Dienstgrad (z.B. Inspektor) zu verfeinern. 2.1.2 Andernfalls müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 2.1.2.1 Personalbedarfsplan - Stellenplan Die vorrangigen Entsendungen müssen im Rahmen eines Personalbedarfsplans beantragt werden, mit dem die Umsetzung des genehmigten Stellenplans bestimmt wird.

Aus der Antragsakte muss hervorgehen, dass man bei der Umsetzung des Stellenplans in Rückstand geraten ist und dass eine zeitweilige Verstärkung nötig ist, um die gesteckten Ziele zu verwirklichen. 2.1.2.2 Eintragung in den ersten Mobilitätszyklus Wenn vorrangige Entsendungen beantragt werden, muss in den laufenden Mobilitätszyklen beziehungsweise spätestens im nächstfolgenden Mobilitätszyklus die entsprechende Anzahl Stellen im betroffenen Dienstgrad beziehungsweise in den betroffenen Dienstgraden offen sein. 2.1.2.3 Verpflichtung zur Übernahme der Kosten Die beantragende Polizeizone muss sich ausdrücklich verpflichten, gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Rundschreibens die Kosten zu übernehmen. 2.1.3 Dauer der Entsendung - Beurteilung In der Regel werden die Entsendungen für eine Dauer von 6 Monaten gewährt.

Gegebenenfalls, je nach Ergebnis des Mobilitätszyklus, haben die Entsendungen einen « erlöschenden » Charakter.

Die Dauer der Entsendungen und/oder der Entsendungen mit « erlöschendem » Charakter wird im Entsendungsbeschluss vermerkt.

Damit die Entsendung sich auch rentiert, kann eine Entsendungsdauer von mindestens sechs Monaten garantiert werden, wobei notfalls die Klausel über den Aufschub einer Bestellung aufgrund einer Mobilitätsauswahl in Anspruch genommen wird.

Für die Brüsseler Zonen wird dies systematisch der Fall sein, sodass das Defizit dieser Zonen weitgehend ausgeglichen werden kann. 2.2 Nicht vorrangige Entsendungen Falls die Mittel der föderalen Polizei nach Erfüllung der vorrangigen Entsendungen noch ausreichen, können auch « aushilfsweise » Entsendungen gewährt werden (z.B.: zeitweilige Vertretung für schwangere Personalmitglieder, für Langzeitkranke, für Personal in langzeitiger Ausbildung, ...).

Sind derartige Entsendungen genehmigt, können sie bei Bedarf für vorrangige Anträge oder bei Wegfall des Kapazitätsspielraums der föderalen Polizei schnell unterbrochen werden (Ankündigungsfrist: 1 Woche). 2.3 Reihenfolge bei der Gewährung von vorrangigen und nicht vorrangigen Entsendungen Um eine vorrangige Entsendung beziehungsweise eine Zurverfügungstellung zu erhalten, genügt es, wenn eines der beiden ersten Kriterien (stark defizitäre Zone oder Mobilitätsdefizit) zusammen mit den drei letzten Kriterien (Rückstand im Personalbedarfsplan, Eintragung in den Mobilitätszyklus, Verpflichtung zur Übernahme der Kosten) erfüllt ist. Wenn nicht allen Anträgen Folge geleistet werden kann, werden die beiden ersten Kriterien in dieser Reihenfolge angewandt.

Vorrangige Entsendungen erhalten immer den Vorzug vor nicht vorrangigen Entsendungen. 3. ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE Alle Entsendungsanträge sind an den Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei zu richten.Wenn sie den oben erwähnten Kriterien und Bedingungen entsprechen, übertrage ich dem Generaldirektor des Personals die Befugnis, die Entsendungen zu gewähren. In den anderen Fällen wird er mir die Akte zur Entscheidung vorlegen. 4. FAKTURIERUNG 4.1 Kriterien für die Übernahme der Entsendungskosten In der Regel trägt das Korps, zu dessen Gunsten die Entsendungen gewährt werden, alle diesbezüglichen Kosten.

Manchmal kommt es jedoch vor, dass ein ganz bestimmtes Personalmitglied eines Korps aufgrund spezifischer Umstände oder Qualifikationen in ein anderes Korps entsandt wird (z.B. Neufchâteau-Untersuchung, spezifische Sprachenkenntnis, ...). In einem solchen Fall können spezifische Bestimmungen zwischen föderaler und lokaler Polizei vereinbart werden: Jeder bezahlt sein eigenes Personalmitglied und nur die Mehrkosten werden erstattet oder jeder fakturiert dem anderen Korps die Kosten des abgetretenen Personalmitglieds. 4.2 Pauschale Um die Verwaltung so weit wie möglich zu vereinfachen, wird die Fakturierung bezüglich des entsandten Personals auf der Grundlage einer Pauschale vorgenommen, wie in der Anlage zum vorliegenden Rundschreiben erläutert. 4.3 Ausrüstung Das entsandte Personal wird von der föderalen Polizei ausgerüstet (Grund- und Funktionsausrüstung im Sinne des Rundschreibens GPI 12).

Nur der Regenmantel, die Stablampe und der Tragriemen werden von der lokalen Polizei zur Verfügung gestellt werden.

Zu Lasten der föderalen Polizei gehen also: - Polizeikoppel, - Gummiknüppel, - Gummiknüppel-Halter, - Handschellen, - Dienstwaffe, - schwarze offene Pistolentasche, - schwarze Magazintasche, - Einsatz-Armbinde. 4.4 Fakturierungsvorgang Jeden Monat übermittelt die föderale Polizei (Direktion der Finanzen) den betroffenen Polizeizonen eine Rechnung in Bezug auf das während des vorherigen Monats entsandte Personal. Deckt die Entsendung keinen vollständigen Monat ab, wird die « tägliche » Tarifierung angewandt.

Vorliegendes Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben GPI 39 vom 15.

Mai 2003 und wird mit 1. Januar 2004 wirksam. Bereits vor Veröffentlichung des vorliegenden Rundschreibens durchgeführte Entsendungen von Offizieren und Hauptinspektoren werden regularisiert.

Ich bitte Sie, alle Polizeikorps, die Ihnen unterstehen, über Voraufgehendes zu informieren.

Ich bitte die Frauen und Herren Gouverneure, für die Anwendung des vorliegenden Rundschreibens zu sorgen und das Datum, an dem vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Der Minister P. DEWAEL

Anlage zum Rundschreiben GPI 39 vom 4. Juni 2004 KOSTEN DER ENTSENDUNG 1. PAUSCHALE Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Parameter (1) Gehaltsindex: 1,3195 Gehalt « PIN »: Inspektor B1 mit Dienstalter von ZWEI Jahren Gehalt « andere »: Durchschnittsgehalt für die jeweiligen Dienstgrade innerhalb der föderalen Polizei (DGA - DGJ - DGS) (2) Zulage Brüssel-Hauptstadt: Betrag des ersten Jahres (3) Zweisprachigkeitszulage: Grundkenntnis (4) Vergütungen für Überstunden, Nachtarbeit, Wochenendarbeit oder Arbeit an Feiertagen: - Index 1,3152 für Wochenenden, Nächte, Erreichbarkeit und Abrufbereitschaft - Index 1,3110 für Überstunden NB: Infolge der Anwendung des Protokolls 57 und unter Berücksichtigung der Anrechnungsregeln der ZDFA muss der durchschnittliche Jahresindex 2004 wie folgt berechnet werden: - Überstunden: 2 Monate an 1,2682 und 10 Monate an 1,3195 - Andere Arten Nachteile: 1 Monat an 1,2682 und 11 Monate an 1,3195 - Pauschale auf der Grundlage eines Durchschnitts der bekannten Realisierungen (5) Auftragskosten: Pauschale Verschiedenes: Arbeitgeberbeiträge für statutarisches Personal: 3,85 % 2.ZU FAKTURIERENDE BETRÄGE (in EURO) Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um dem ministeriellen Rundschreiben GPI 39 vom 4. Juni 2004 über die Unterstützung eines lokalen Polizeikorps durch Personalmitglieder der föderalen Polizei - Grundsätze und Fakturierung - beigefügt zu werden.

Der Minister P. DEWAEL

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