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Omzendbrief van 02 januari 2008
gepubliceerd op 22 februari 2008

Omzendbrief GPI 61 betreffende sommige verloven toegekend in 2008

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008000137
pub.
22/02/2008
prom.
02/01/2008
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


2 JANUARI 2008. - Omzendbrief GPI 61 betreffende sommige verloven toegekend in 2008


Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI 61 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 2 januari 2008 betreffende sommige verloven toegekend in 2008 (Belgisch Staatsblad van 6 februari 2008).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 40 van de wetten op het gebruik van de talen in bestuurszaken, gecoördineerd op 18 juli 1966, gewijzigd bij de wet van 21 april 2007.

2. JANUAR 2008 - Rundschreiben GPI 61 in Bezug auf bestimmte im Jahr 2008 gewährte Urlaubstage An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei Zur Information: An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrter Herr Generalkommissar, aufgrund der Vorschläge, die in der Sitzung des hohen Konzertierungsausschusses für die Polizeidienste vom 28.November 2007 geäussert und besprochen worden sind, finden Sie nachstehend die Richtlinien für das Jahr 2008 in Bezug auf die verordnungsrechtlichen Feiertage, die vom Generalkommissar oder vom Korpschef gewährt werden, und die Daten, an denen bestimmte Ersatzurlaubstage genommen werden müssen. 1. Urlaubskalender 2008 1.1 Verordnungsrechtliche Feiertage, die von der dafür zuständigen Behörde festgelegt werden Zwei verordnungsrechtliche Feiertage werden in Anwendung von Artikel I.I.1 Nr. 19 RSPol vom Generalkommissar beziehungsweise von den Behörden, die er für die föderale Polizei bestimmt, oder vom Korpschef beziehungsweise vom Dienst, den er für die lokale Polizei bestimmt, gewährt.

Richtlinien für das Jahr 2008: Für die föderale Polizei werden die beiden vom Generalkommissar gewährten verordnungsrechtlichen Feiertage ab Anfang des Jahres 2008 dem Urlaubsblatt hinzugefügt.

Sie können unter den gleichen Bedingungen wie der Jahresurlaub genommen werden.

Für die lokale Polizei kann der Korpschef nach Beratung im betreffenden Basiskonzertierungsausschuss die beiden Tage entweder am Anfang des Jahres dem Urlaubsblatt hinzufügen oder auf zwei bestimmte Daten festlegen oder einen Tag dem Urlaubsblatt hinzufügen und den anderen auf ein bestimmtes Datum festlegen. 1.2 Ersatzurlaubstage für die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Feiertage, die auf einen Samstag oder einen Sonntag fallen Im Jahr 2008 fallen zwei gesetzliche Feiertage (1. und 2. November) und ein verordnungsrechtlicher Feiertag (15. November) auf einen Samstag oder einen Sonntag. Die Personalmitglieder haben folglich ein Anrecht auf drei Ersatzurlaubstage. Aufgrund von Artikel VIII.III.13 Absatz 2 RSPol ist der erste dieser drei Tage für alle Personalmitglieder der Polizeidienste auf den 10. November 2008 festgelegt worden, sodass ein Brückentag geschaffen wird. Die beiden anderen Tage werden dem Urlaubsblatt hinzugefügt. Sie können unter den gleichen Bedingungen wie die Jahresurlaubstage genommen werden.

Sollten die Korpschefs der lokalen Polizei bereits einen der von ihnen zu bestimmenden verordnungsrechtlichen Feiertage (siehe Nummer 1.1) auf den 10. November festgelegt haben, können sie von dieser Regel abweichen. 2. Bezüglich der Rechtsstellung der Personalmitglieder, die an diesen Ersatzurlaubstagen arbeiten müssen, verweise ich Sie auf die Richtlinien im Rundschreiben GPI 34 vom 11.März 2003 in Bezug auf bestimmte im Jahr 2003 gewährte Urlaubstage. 3. Ich erinnere daran, dass im Jahr 2008 der 1.Mai ausnahmsweise mit dem Christi-Himmelfahrtstag zusammenfällt. Folglich kommt der Königliche Erlass vom 3. Juni 2007 (Belgisch Staatsblad vom 14. Juni 2007; deutsche Übersetzung: Belgisch Staatsblad vom 23. August 2007) zur Anwendung, in dem bestimmt wird, dass der Feiertag, der den Christi-Himmelfahrtstag ersetzt, der 2. Mai ist.

Der Minister des Innern P. DEWAEL

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