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| Programmawet | Programmawet |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 25 DECEMBER 2017. - Programmawet | 25 DECEMBER 2017. - Programmawet |
| Duitse vertaling van uittreksels | Duitse vertaling van uittreksels |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 27, | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 27, |
| 28, 31 tot 43 en 45 tot 68 van de programmawet van 25 december 2017 | 28, 31 tot 43 en 45 tot 68 van de programmawet van 25 december 2017 |
| (Belgisch Staatsblad van 29 december 2017). | (Belgisch Staatsblad van 29 december 2017). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| vertaling in Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
| 25. DEZEMBER 2017 - Programmgesetz | 25. DEZEMBER 2017 - Programmgesetz |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| TITEL 2 - Sozialrechtliche Bestimmungen | TITEL 2 - Sozialrechtliche Bestimmungen |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 2 - Sondersozialversicherungsbeitrag für die ergänzende | KAPITEL 2 - Sondersozialversicherungsbeitrag für die ergänzende |
| Altersversorgung | Altersversorgung |
| Abschnitt 1 - Lohnempfänger | Abschnitt 1 - Lohnempfänger |
| Art. 27 - In Artikel 38 § 3duodecies Buchstabe A Absatz 5 des Gesetzes | Art. 27 - In Artikel 38 § 3duodecies Buchstabe A Absatz 5 des Gesetzes |
| vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der | vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der |
| sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, wieder aufgenommen durch das | sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, wieder aufgenommen durch das |
| Gesetz vom 30. September 2017, wird der Prozentsatz "1,5 %" durch den | Gesetz vom 30. September 2017, wird der Prozentsatz "1,5 %" durch den |
| Prozentsatz "3 %" ersetzt. | Prozentsatz "3 %" ersetzt. |
| Art. 28 - In Artikel 38 § 3terdecies Buchstabe A Absatz 4 des Gesetzes | Art. 28 - In Artikel 38 § 3terdecies Buchstabe A Absatz 4 des Gesetzes |
| vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der | vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der |
| sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, wieder aufgenommen durch | sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, wieder aufgenommen durch |
| Artikel 5 des Gesetzes vom 30. September 2017 zur Festlegung | Artikel 5 des Gesetzes vom 30. September 2017 zur Festlegung |
| verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales, wird der Prozentsatz | verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales, wird der Prozentsatz |
| "1,5 %" durch den Prozentsatz "3 %" ersetzt. | "1,5 %" durch den Prozentsatz "3 %" ersetzt. |
| (...) | (...) |
| Abschnitt 3 - Inkrafttreten | Abschnitt 3 - Inkrafttreten |
| Art. 31 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. | Art. 31 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. |
| KAPITEL 3 - Erweiterung der Flexi-Jobs | KAPITEL 3 - Erweiterung der Flexi-Jobs |
| Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. November 2015 zur | Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. November 2015 zur |
| Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales | Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales |
| Art. 32 - In der Überschrift von Kapitel 2 des Gesetzes vom 16. | Art. 32 - In der Überschrift von Kapitel 2 des Gesetzes vom 16. |
| November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich | November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich |
| Soziales wird das Wort "Horeca" aufgehoben. | Soziales wird das Wort "Horeca" aufgehoben. |
| Art. 33 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 33 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 2 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Lohnempfänger und | "Art. 2 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Lohnempfänger und |
| Arbeitgeber, die folgenden paritätischen Kommissionen unterstehen: | Arbeitgeber, die folgenden paritätischen Kommissionen unterstehen: |
| 1. der Paritätischen Kommission des Nahrungsmittelhandels (PK 119), | 1. der Paritätischen Kommission des Nahrungsmittelhandels (PK 119), |
| 2. der Paritätischen Kommission für den selbständigen Einzelhandel (PK | 2. der Paritätischen Kommission für den selbständigen Einzelhandel (PK |
| 201), | 201), |
| 3. der Paritätischen Kommission für Angestellte im Einzelhandel mit | 3. der Paritätischen Kommission für Angestellte im Einzelhandel mit |
| Lebensmitteln (PK 202), | Lebensmitteln (PK 202), |
| 4. der Paritätischen Unterkommission für die mittleren | 4. der Paritätischen Unterkommission für die mittleren |
| Lebensmittelunternehmen (PUK 202.01), | Lebensmittelunternehmen (PUK 202.01), |
| 5. der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe (PK 302), | 5. der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe (PK 302), |
| 6. der Paritätischen Kommission für große Einzelhandelsbetriebe (PK | 6. der Paritätischen Kommission für große Einzelhandelsbetriebe (PK |
| 311), | 311), |
| 7. der Paritätischen Kommission für Warenhäuser (PK 312), | 7. der Paritätischen Kommission für Warenhäuser (PK 312), |
| 8. der Paritätischen Kommission für das Friseur- und Kosmetikgewerbe | 8. der Paritätischen Kommission für das Friseur- und Kosmetikgewerbe |
| (PK 314), | (PK 314), |
| 9. der Paritätischen Kommission für Leiharbeit, wenn der Entleiher | 9. der Paritätischen Kommission für Leiharbeit, wenn der Entleiher |
| einer der oben erwähnten paritätischen Kommissionen oder dem in Absatz | einer der oben erwähnten paritätischen Kommissionen oder dem in Absatz |
| 2 erwähnten Garantie- und Sozialfonds untersteht. | 2 erwähnten Garantie- und Sozialfonds untersteht. |
| Vorliegendes Kapitel findet auch Anwendung auf Arbeitgeber und | Vorliegendes Kapitel findet auch Anwendung auf Arbeitgeber und |
| Arbeitnehmer, die dem innerhalb der Paritätischen Kommission der | Arbeitnehmer, die dem innerhalb der Paritätischen Kommission der |
| Nahrungsmittelindustrie (PK 118), Untersektor für Industriebäckereien | Nahrungsmittelindustrie (PK 118), Untersektor für Industriebäckereien |
| eingerichteten Garantie- und Sozialfonds für Bäckereien, Konditoreien | eingerichteten Garantie- und Sozialfonds für Bäckereien, Konditoreien |
| und Kaffeestuben bei Konditoreien unterstehen." | und Kaffeestuben bei Konditoreien unterstehen." |
| Art. 34 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 34 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Nr. 4 Absatz 2 werden die Wörter "der Paritätischen Kommission | 1. In Nr. 4 Absatz 2 werden die Wörter "der Paritätischen Kommission |
| für das Hotelgewerbe (PK 302)" durch die Wörter "einer der in Artikel | für das Hotelgewerbe (PK 302)" durch die Wörter "einer der in Artikel |
| 2 Absatz 1 erwähnten paritätischen Kommissionen oder dem in Artikel 2 | 2 Absatz 1 erwähnten paritätischen Kommissionen oder dem in Artikel 2 |
| Absatz 2 erwähnten Garantie- und Sozialfonds" ersetzt. | Absatz 2 erwähnten Garantie- und Sozialfonds" ersetzt. |
| 2. Eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| "7. Pensioniertem: Person, die eine Pension bezieht, wie sie in | "7. Pensioniertem: Person, die eine Pension bezieht, wie sie in |
| Artikel 68 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) und b) des Gesetzes vom 30. März | Artikel 68 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) und b) des Gesetzes vom 30. März |
| 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen definiert ist, mit Ausnahme | 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen definiert ist, mit Ausnahme |
| der Übergangsentschädigung." | der Übergangsentschädigung." |
| Art. 35 - Die Überschrift von Kapitel 2 Abschnitt 2 desselben Gesetzes | Art. 35 - Die Überschrift von Kapitel 2 Abschnitt 2 desselben Gesetzes |
| wird durch die Wörter "für die Ausübung eines Flexi-Jobs" ergänzt. | wird durch die Wörter "für die Ausübung eines Flexi-Jobs" ergänzt. |
| Art. 36 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch die Paragraphen 3 | Art. 36 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch die Paragraphen 3 |
| und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| " § 3 - Die in § 1 erwähnte Bedingung einer 4/5-Beschäftigung im Laufe | " § 3 - Die in § 1 erwähnte Bedingung einer 4/5-Beschäftigung im Laufe |
| des Referenzquartals T-3 ist nicht anwendbar, wenn der Arbeitnehmer im | des Referenzquartals T-3 ist nicht anwendbar, wenn der Arbeitnehmer im |
| Quartal T-2 ein Pensionierter im Sinne von Artikel 3 Nr. 7 ist. | Quartal T-2 ein Pensionierter im Sinne von Artikel 3 Nr. 7 ist. |
| § 4 - Geleisteten Tagen gleichgesetzt werden die Tage, die gedeckt | § 4 - Geleisteten Tagen gleichgesetzt werden die Tage, die gedeckt |
| sind durch das von den Unterrichtsministerien für zeitweilige | sind durch das von den Unterrichtsministerien für zeitweilige |
| Arbeitnehmer gezahlte zeitversetzte Gehalt oder für diejenigen, die | Arbeitnehmer gezahlte zeitversetzte Gehalt oder für diejenigen, die |
| Letzteres nicht in Anspruch nehmen können, durch das Arbeitslosengeld, | Letzteres nicht in Anspruch nehmen können, durch das Arbeitslosengeld, |
| das vom LfA mit Freistellung von der Arbeitssuche während der | das vom LfA mit Freistellung von der Arbeitssuche während der |
| Sommerferien gezahlt wird." | Sommerferien gezahlt wird." |
| Art. 37 - Die Überschrift von Kapitel 2 Abschnitt 3 desselben Gesetzes | Art. 37 - Die Überschrift von Kapitel 2 Abschnitt 3 desselben Gesetzes |
| wird durch die Wörter "in Bezug auf die Ausübung eines Flexi-Jobs" | wird durch die Wörter "in Bezug auf die Ausübung eines Flexi-Jobs" |
| ergänzt. | ergänzt. |
| Art. 38 - Die Überschrift von Kapitel 2 Abschnitt 4 desselben Gesetzes | Art. 38 - Die Überschrift von Kapitel 2 Abschnitt 4 desselben Gesetzes |
| wird durch die Wörter "in Bezug auf Flexi-Jobs" ergänzt. | wird durch die Wörter "in Bezug auf Flexi-Jobs" ergänzt. |
| Art. 39 - Artikel 24 Absatz 3 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 39 - Artikel 24 Absatz 3 desselben Gesetzes wird wie folgt |
| ersetzt: | ersetzt: |
| "Eine Registrierung gemäß Artikel 28/10 § 2 des Königlichen Erlasses | "Eine Registrierung gemäß Artikel 28/10 § 2 des Königlichen Erlasses |
| vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des | vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des |
| Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf die | Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf die |
| Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen Senkungen | Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen Senkungen |
| der Sozialversicherungsbeiträge oder die Verwendung der in Artikel 164 | der Sozialversicherungsbeiträge oder die Verwendung der in Artikel 164 |
| des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989 erwähnten Geräte ersetzt | des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989 erwähnten Geräte ersetzt |
| die in Absatz 1 erwähnte Registrierungspflicht." | die in Absatz 1 erwähnte Registrierungspflicht." |
| Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision | Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision |
| des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit | des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit |
| der Arbeitnehmer | der Arbeitnehmer |
| Art. 40 - In Artikel 1ter des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision | Art. 40 - In Artikel 1ter des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision |
| des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit | des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit |
| der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 16. November 2015, | der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 16. November 2015, |
| werden die Wörter "und Arbeitgeber, die der Paritätischen Kommission | werden die Wörter "und Arbeitgeber, die der Paritätischen Kommission |
| für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen Kommission für Leiharbeit | für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen Kommission für Leiharbeit |
| unterstehen - sofern der Entleiher der Paritätischen Kommission für | unterstehen - sofern der Entleiher der Paritätischen Kommission für |
| das Hotelgewerbe untersteht -" durch die Wörter "und Arbeitgeber, die | das Hotelgewerbe untersteht -" durch die Wörter "und Arbeitgeber, die |
| einer der paritätischen Kommissionen oder dem Garantie- und | einer der paritätischen Kommissionen oder dem Garantie- und |
| Sozialfonds, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur | Sozialfonds, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur |
| Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnt | Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnt |
| sind, unterstehen" ersetzt. | sind, unterstehen" ersetzt. |
| Abschnitt 3 - Inkrafttreten | Abschnitt 3 - Inkrafttreten |
| Art. 41 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. | Art. 41 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. |
| KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung |
| der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger | der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger |
| Art. 42 - Artikel 38 § 3septies Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juni | Art. 42 - Artikel 38 § 3septies Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juni |
| 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit | 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit |
| für Lohnempfänger wird wie folgt ersetzt: | für Lohnempfänger wird wie folgt ersetzt: |
| "Es wird ein Solidaritätsbeitrag zu Lasten des angeschlossenen | "Es wird ein Solidaritätsbeitrag zu Lasten des angeschlossenen |
| Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 2 Nr. 19 des Gesetzes vom 22. Mai | Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 2 Nr. 19 des Gesetzes vom 22. Mai |
| 2001 über die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der | 2001 über die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der |
| Gesellschaften und zur Einführung einer Gewinnprämie für die | Gesellschaften und zur Einführung einer Gewinnprämie für die |
| Arbeitnehmer festgelegt. Er wird auf die in bar ausgezahlte identische | Arbeitnehmer festgelegt. Er wird auf die in bar ausgezahlte identische |
| Prämie im Sinne von Artikel 2 Nr. 7/2 und auf die in bar ausgezahlte | Prämie im Sinne von Artikel 2 Nr. 7/2 und auf die in bar ausgezahlte |
| kategorisierte Prämie im Sinne von Artikel 2 Nr. 7/3 desselben | kategorisierte Prämie im Sinne von Artikel 2 Nr. 7/3 desselben |
| Gesetzes geschuldet." | Gesetzes geschuldet." |
| Art. 43 - Artikel 42 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. | Art. 43 - Artikel 42 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. |
| (...) | (...) |
| TITEL 3 - Beschäftigung | TITEL 3 - Beschäftigung |
| KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die | KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die |
| Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften | Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften |
| Art. 45 - Die Überschrift des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die | Art. 45 - Die Überschrift des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die |
| Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften | Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften |
| wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
| "Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der | "Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der |
| Gesellschaften und zur Einführung einer Gewinnprämie für die | Gesellschaften und zur Einführung einer Gewinnprämie für die |
| Arbeitnehmer". | Arbeitnehmer". |
| Art. 46 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 46 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Nr. 7 werden die Wörter "an Kapital und/oder Gewinn" durch die | 1. In Nr. 7 werden die Wörter "an Kapital und/oder Gewinn" durch die |
| Wörter "am Kapital" ersetzt. | Wörter "am Kapital" ersetzt. |
| 2. Zwischen den Nummern 7 und 8 werden die Nummern 7/1, 7/2 und 7/3 | 2. Zwischen den Nummern 7 und 8 werden die Nummern 7/1, 7/2 und 7/3 |
| mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "7/1. Gewinnprämie: eine Prämie, die in bar zuerkannt wird, wenn die | "7/1. Gewinnprämie: eine Prämie, die in bar zuerkannt wird, wenn die |
| Gesellschaft im Sinne von Nr. 1 oder die Gruppe im Sinne von Nr. 5, | Gesellschaft im Sinne von Nr. 1 oder die Gruppe im Sinne von Nr. 5, |
| der die Gesellschaft in Sinne von Nr. 1 angehört, Arbeitnehmern im | der die Gesellschaft in Sinne von Nr. 1 angehört, Arbeitnehmern im |
| Sinne von Nr. 2, mit Ausnahme der in Artikel 32 Absatz 1 des | Sinne von Nr. 2, mit Ausnahme der in Artikel 32 Absatz 1 des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten natürlichen Personen, einen | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten natürlichen Personen, einen |
| Teil oder die Gesamtheit des Gewinns eines Geschäftsjahres zuerkennen | Teil oder die Gesamtheit des Gewinns eines Geschäftsjahres zuerkennen |
| möchte, und deren spezifische Modalitäten mit vorliegendem Gesetz | möchte, und deren spezifische Modalitäten mit vorliegendem Gesetz |
| übereinstimmen und in einem Beschluss der ordentlichen oder | übereinstimmen und in einem Beschluss der ordentlichen oder |
| außerordentlichen Generalversammlung, wie sie in Titel IV Kapitel 2 | außerordentlichen Generalversammlung, wie sie in Titel IV Kapitel 2 |
| des Gesellschaftsgesetzbuches definiert ist, aufgenommen sind, | des Gesellschaftsgesetzbuches definiert ist, aufgenommen sind, |
| 7/2. identischer Gewinnprämie: eine Gewinnprämie, deren Betrag für | 7/2. identischer Gewinnprämie: eine Gewinnprämie, deren Betrag für |
| alle Arbeitnehmer gleich ist oder deren Betrag einem für alle | alle Arbeitnehmer gleich ist oder deren Betrag einem für alle |
| Arbeitnehmer gleichen Prozentsatz ihrer Entlohnung entspricht, | Arbeitnehmer gleichen Prozentsatz ihrer Entlohnung entspricht, |
| 7/3. kategorisierter Gewinnprämie: eine Gewinnprämie, die allen | 7/3. kategorisierter Gewinnprämie: eine Gewinnprämie, die allen |
| Arbeitnehmern in bar zuerkannt wird und deren Betrag von einem | Arbeitnehmern in bar zuerkannt wird und deren Betrag von einem |
| Verteilerschlüssel abhängt, der auf der Grundlage objektiver Kriterien | Verteilerschlüssel abhängt, der auf der Grundlage objektiver Kriterien |
| angewandt wird, die in Ausführung von Artikel 10 § 2 des vorliegenden | angewandt wird, die in Ausführung von Artikel 10 § 2 des vorliegenden |
| Gesetzes bestimmt werden." | Gesetzes bestimmt werden." |
| 3. Nummer 16 wird aufgehoben. | 3. Nummer 16 wird aufgehoben. |
| 4. Nummer 19 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "beigetretenem | 4. Nummer 19 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "beigetretenem |
| Arbeitnehmer": einen in Nr. 2 erwähnten Arbeitnehmer, der einem in Nr. | Arbeitnehmer": einen in Nr. 2 erwähnten Arbeitnehmer, der einem in Nr. |
| 7 erwähnten Beteiligungsplan beigetreten ist, oder einen in Nr. 2 | 7 erwähnten Beteiligungsplan beigetreten ist, oder einen in Nr. 2 |
| erwähnten Arbeitnehmer, dem eine in Nr. 7/1 erwähnte Gewinnprämie | erwähnten Arbeitnehmer, dem eine in Nr. 7/1 erwähnte Gewinnprämie |
| zuerkannt wird." | zuerkannt wird." |
| Art. 47 - In Artikel 6 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "an | Art. 47 - In Artikel 6 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "an |
| Kapital und Gewinn" durch die Wörter "am Kapital" ersetzt. | Kapital und Gewinn" durch die Wörter "am Kapital" ersetzt. |
| Art. 48 - Artikel 9 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 48 - Artikel 9 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzes wird wie folgt |
| ersetzt: | ersetzt: |
| "3. Wahl der Zuerkennungsweise, wobei die Zuerkennung nur in Aktien | "3. Wahl der Zuerkennungsweise, wobei die Zuerkennung nur in Aktien |
| oder Anteilen erfolgen kann". | oder Anteilen erfolgen kann". |
| Art. 49 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 2/1 mit folgendem | Art. 49 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 2/1 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Kapitel 2/1 - Gewinnprämie | "Kapitel 2/1 - Gewinnprämie |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen |
| Art. 11/1 - Jeder Arbeitgeber kann - unbeschadet der Bestimmungen des | Art. 11/1 - Jeder Arbeitgeber kann - unbeschadet der Bestimmungen des |
| Gesellschaftsgesetzbuches und des vorliegenden Gesetzes - die | Gesellschaftsgesetzbuches und des vorliegenden Gesetzes - die |
| Initiative ergreifen, eine Gewinnprämie einzuführen. | Initiative ergreifen, eine Gewinnprämie einzuführen. |
| Art. 11/2 - Bei der Gewinnprämie kann es sich um eine identische oder | Art. 11/2 - Bei der Gewinnprämie kann es sich um eine identische oder |
| eine kategorisierte Prämie handeln. | eine kategorisierte Prämie handeln. |
| Art. 11/3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes darf die | Art. 11/3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes darf die |
| Gewinnprämie nicht mit dem Ziel eingeführt werden, in individuellen | Gewinnprämie nicht mit dem Ziel eingeführt werden, in individuellen |
| oder kollektiven Abkommen vorgesehene Entlohnungen, Prämien, | oder kollektiven Abkommen vorgesehene Entlohnungen, Prämien, |
| Naturalbezüge oder Vorteile jeglicher Art oder Zuschläge zu den | Naturalbezüge oder Vorteile jeglicher Art oder Zuschläge zu den |
| erwähnten Entlohnungsbestandteilen - unabhängig davon, ob sie | erwähnten Entlohnungsbestandteilen - unabhängig davon, ob sie |
| Sozialversicherungsbeiträgen unterliegen - zu ersetzen oder | Sozialversicherungsbeiträgen unterliegen - zu ersetzen oder |
| umzuwandeln. | umzuwandeln. |
| Art. 11/4 - Der Gesamtbetrag der Beteiligungen am Gewinn, der | Art. 11/4 - Der Gesamtbetrag der Beteiligungen am Gewinn, der |
| Arbeitnehmern gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und in | Arbeitnehmern gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und in |
| Anwendung der Gewinnprämie zuerkannt wird, darf bei Abschluss des | Anwendung der Gewinnprämie zuerkannt wird, darf bei Abschluss des |
| betreffenden Geschäftsjahres die Grenze von 30 Prozent der | betreffenden Geschäftsjahres die Grenze von 30 Prozent der |
| Gesamtbruttolohnsumme nicht überschreiten. | Gesamtbruttolohnsumme nicht überschreiten. |
| Art. 11/5 - Artikel 23 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die | Art. 11/5 - Artikel 23 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die |
| kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen findet | kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen findet |
| keine Anwendung auf vorliegendes Kapitel. | keine Anwendung auf vorliegendes Kapitel. |
| Abschnitt 2 - Identische Gewinnprämie | Abschnitt 2 - Identische Gewinnprämie |
| Art. 11/6 - § 1 - Der Beschluss, eine identische Gewinnprämie | Art. 11/6 - § 1 - Der Beschluss, eine identische Gewinnprämie |
| zuzuerkennen, wird von der ordentlichen oder außerordentlichen | zuzuerkennen, wird von der ordentlichen oder außerordentlichen |
| Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. | Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. |
| § 2 - Das Protokoll der Generalversammlung, bei der der Beschluss zur | § 2 - Das Protokoll der Generalversammlung, bei der der Beschluss zur |
| Zuerkennung einer Gewinnprämie gefasst wird, enthält mindestens | Zuerkennung einer Gewinnprämie gefasst wird, enthält mindestens |
| folgende Angaben: | folgende Angaben: |
| - den identischen Betrag der Gewinnprämie oder den identischen | - den identischen Betrag der Gewinnprämie oder den identischen |
| Prozentsatz der Entlohnung, der den Arbeitnehmern zuerkannt wird, | Prozentsatz der Entlohnung, der den Arbeitnehmern zuerkannt wird, |
| - die Weise, wie die Entlohnung, auf die der Prozentsatz angewandt | - die Weise, wie die Entlohnung, auf die der Prozentsatz angewandt |
| wird, berechnet wird, wenn man sich für diese Option entscheidet, | wird, berechnet wird, wenn man sich für diese Option entscheidet, |
| - die Zuerkennungsregeln, die berücksichtigt werden, wenn eine | - die Zuerkennungsregeln, die berücksichtigt werden, wenn eine |
| Bedingung in Bezug auf das Dienstalter vorgesehen wird. Es kann nur | Bedingung in Bezug auf das Dienstalter vorgesehen wird. Es kann nur |
| ein Dienstalter von höchstens einem Jahr vorgesehen werden. Wird ein | ein Dienstalter von höchstens einem Jahr vorgesehen werden. Wird ein |
| Arbeitnehmer auf der Grundlage aufeinander folgender Verträge | Arbeitnehmer auf der Grundlage aufeinander folgender Verträge |
| eingestellt, wird das Dienstalter unter Berücksichtigung der | eingestellt, wird das Dienstalter unter Berücksichtigung der |
| zusammengerechneten Dauer der aufeinander folgenden Verträge | zusammengerechneten Dauer der aufeinander folgenden Verträge |
| berechnet, | berechnet, |
| - den Berechnungsmodus pro rata temporis des Betrags der Gewinnprämie | - den Berechnungsmodus pro rata temporis des Betrags der Gewinnprämie |
| bei freiwilliger Aussetzung oder Kündigung des Arbeitsvertrags, außer | bei freiwilliger Aussetzung oder Kündigung des Arbeitsvertrags, außer |
| bei schwerwiegenden Gründen zu Lasten des Arbeitnehmers. | bei schwerwiegenden Gründen zu Lasten des Arbeitnehmers. |
| Art. 11/7 - Der Arbeitgeber informiert die Arbeitnehmer über den | Art. 11/7 - Der Arbeitgeber informiert die Arbeitnehmer über den |
| Beschluss zur Zuerkennung einer identischen Prämie. | Beschluss zur Zuerkennung einer identischen Prämie. |
| Abschnitt 3 - Kategorisierte Gewinnprämie | Abschnitt 3 - Kategorisierte Gewinnprämie |
| Art. 11/8 - Für die Einführung einer kategorisierten Gewinnprämie sind | Art. 11/8 - Für die Einführung einer kategorisierten Gewinnprämie sind |
| dieselben Modalitäten einzuhalten wie diejenigen, die für die | dieselben Modalitäten einzuhalten wie diejenigen, die für die |
| Einführung eines Beteiligungsplans gemäß Kapitel 2 des vorliegenden | Einführung eines Beteiligungsplans gemäß Kapitel 2 des vorliegenden |
| Gesetzes anwendbar sind. In Abweichung von den in Artikel 6 § 2 Absatz | Gesetzes anwendbar sind. In Abweichung von den in Artikel 6 § 2 Absatz |
| 1 erster und zweiter Gedankenstrich aufgezählten Prozentsätzen darf | 1 erster und zweiter Gedankenstrich aufgezählten Prozentsätzen darf |
| eine Grenze von 30 Prozent der Gesamtbruttolohnsumme nicht | eine Grenze von 30 Prozent der Gesamtbruttolohnsumme nicht |
| überschritten werden." | überschritten werden." |
| Art. 50 - In Artikel 18 desselben Gesetzes werden die Wörter "Ein | Art. 50 - In Artikel 18 desselben Gesetzes werden die Wörter "Ein |
| Gewinnbeteiligungsplan, der" durch die Wörter "Eine Gewinnprämie, die" | Gewinnbeteiligungsplan, der" durch die Wörter "Eine Gewinnprämie, die" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 51 - Artikel 33 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 51 - Artikel 33 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
| Art. 52 - Artikel 40 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 52 - Artikel 40 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| "Art. 40 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | "Art. 40 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
| und seiner Ausführungserlasse werden gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch | und seiner Ausführungserlasse werden gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch |
| ermittelt, festgestellt und geahndet. | ermittelt, festgestellt und geahndet. |
| Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des | Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des |
| Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen | Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen |
| oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und | oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und |
| Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen | Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen |
| des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." | des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." |
| Art. 53 - Das Sozialstrafgesetzbuch wird wie folgt abgeändert: | Art. 53 - Das Sozialstrafgesetzbuch wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Ein Artikel 171/4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 1. Ein Artikel 171/4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| "Art. 171/4 - Beteiligung der Arbeitnehmer an Gewinn oder Kapital | "Art. 171/4 - Beteiligung der Arbeitnehmer an Gewinn oder Kapital |
| Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter | Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter |
| oder sein Beauftragter bestraft, der nicht gemäß den Verpflichtungen | oder sein Beauftragter bestraft, der nicht gemäß den Verpflichtungen |
| gehandelt hat, die durch das Gesetz vom 22. Mai 2001 über die | gehandelt hat, die durch das Gesetz vom 22. Mai 2001 über die |
| Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur | Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur |
| Einführung einer Gewinnprämie für die Arbeitnehmer und seine | Einführung einer Gewinnprämie für die Arbeitnehmer und seine |
| Ausführungserlasse vorgeschrieben sind. | Ausführungserlasse vorgeschrieben sind. |
| Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer | Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer |
| multipliziert." | multipliziert." |
| 2. In Artikel 236 Absatz 1 wird zwischen dem Wort "Artikeln" und dem | 2. In Artikel 236 Absatz 1 wird zwischen dem Wort "Artikeln" und dem |
| Wort "218" das Wort ", 171/4" eingefügt. | Wort "218" das Wort ", 171/4" eingefügt. |
| Art. 54 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2018 in Kraft, wobei | Art. 54 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2018 in Kraft, wobei |
| die Gewinnprämien, die in dem durch Artikel 49 des vorliegenden | die Gewinnprämien, die in dem durch Artikel 49 des vorliegenden |
| Gesetzes eingefügten Kapitel 2/1 des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über | Gesetzes eingefügten Kapitel 2/1 des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über |
| die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur | die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur |
| Einführung einer Gewinnprämie für die Arbeitnehmer erwähnt sind, | Einführung einer Gewinnprämie für die Arbeitnehmer erwähnt sind, |
| lediglich auf der Grundlage des Gewinns des Geschäftsjahres, das | lediglich auf der Grundlage des Gewinns des Geschäftsjahres, das |
| frühestens am 30. September 2017 abgeschlossen wird, zuerkannt werden | frühestens am 30. September 2017 abgeschlossen wird, zuerkannt werden |
| können. | können. |
| KAPITEL 2 - E-Commerce | KAPITEL 2 - E-Commerce |
| Abschnitt 1 - Nachtarbeit im E-Commerce | Abschnitt 1 - Nachtarbeit im E-Commerce |
| Art. 55 - In Artikel 38 § 1 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die | Art. 55 - In Artikel 38 § 1 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die |
| Arbeit wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem | Arbeit wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "In Abweichung von Absatz 1 kann in Unternehmen, in denen Nachtarbeit | "In Abweichung von Absatz 1 kann in Unternehmen, in denen Nachtarbeit |
| aufgrund von Artikel 36 Nr. 22 erlaubt ist, eine Arbeitsregelung mit | aufgrund von Artikel 36 Nr. 22 erlaubt ist, eine Arbeitsregelung mit |
| Nachtleistungen durch den Abschluss eines kollektiven Arbeitsabkommens | Nachtleistungen durch den Abschluss eines kollektiven Arbeitsabkommens |
| im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven | im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven |
| Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen eingeführt werden." | Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen eingeführt werden." |
| Abschnitt 2 - Spezifischer Rahmen für Nacht- und Sonntagsarbeit im | Abschnitt 2 - Spezifischer Rahmen für Nacht- und Sonntagsarbeit im |
| E-Commerce | E-Commerce |
| Art. 56 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man | Art. 56 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man |
| unter "E-Commerce-Tätigkeiten": die Ausführung aller Logistik- und | unter "E-Commerce-Tätigkeiten": die Ausführung aller Logistik- und |
| Unterstützungsdienstleistungen, die mit dem elektronischen Handel mit | Unterstützungsdienstleistungen, die mit dem elektronischen Handel mit |
| beweglichen Gütern verbunden sind. | beweglichen Gütern verbunden sind. |
| Art. 57 - § 1 - Unbeschadet der Möglichkeit zur Einführung gemäß den | Art. 57 - § 1 - Unbeschadet der Möglichkeit zur Einführung gemäß den |
| Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der | Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der |
| Arbeitsordnungen kann in Unternehmen, in denen aufgrund von Artikel 36 | Arbeitsordnungen kann in Unternehmen, in denen aufgrund von Artikel 36 |
| Nr. 22 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit Nachtarbeit für | Nr. 22 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit Nachtarbeit für |
| E-Commerce-Tätigkeiten erlaubt ist, diese Nachtarbeit, die keine wie | E-Commerce-Tätigkeiten erlaubt ist, diese Nachtarbeit, die keine wie |
| in Artikel 38 § 4 desselben Gesetzes erwähnte Arbeitsregelung mit | in Artikel 38 § 4 desselben Gesetzes erwähnte Arbeitsregelung mit |
| Nachtleistungen impliziert, durch den Abschluss eines kollektiven | Nachtleistungen impliziert, durch den Abschluss eines kollektiven |
| Arbeitsabkommens im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die | Arbeitsabkommens im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die |
| kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen | kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen |
| eingeführt werden. | eingeführt werden. |
| In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April | In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April |
| 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen werden die Bestimmungen des | 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen werden die Bestimmungen des |
| in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens, die die | in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens, die die |
| Arbeitsordnung abändern, ab Hinterlegung dieses kollektiven | Arbeitsordnung abändern, ab Hinterlegung dieses kollektiven |
| Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven | Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven |
| Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale | Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale |
| Konzertierung in die Arbeitsordnung eingeführt. | Konzertierung in die Arbeitsordnung eingeführt. |
| § 2 - Paragraph 1 ist nur zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. | § 2 - Paragraph 1 ist nur zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. |
| Dezember 2019 anwendbar. | Dezember 2019 anwendbar. |
| Art. 58 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 38 § 2 des Gesetzes vom 16. | Art. 58 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 38 § 2 des Gesetzes vom 16. |
| März 1971 über die Arbeit kann in Unternehmen, in denen es keine | März 1971 über die Arbeit kann in Unternehmen, in denen es keine |
| Gewerkschaftsvertretung gibt und in denen aufgrund von Artikel 36 Nr. | Gewerkschaftsvertretung gibt und in denen aufgrund von Artikel 36 Nr. |
| 22 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit Nachtarbeit für | 22 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit Nachtarbeit für |
| E-Commerce-Tätigkeiten erlaubt ist, für diese Nachtarbeit eine wie in | E-Commerce-Tätigkeiten erlaubt ist, für diese Nachtarbeit eine wie in |
| Artikel 38 § 4 desselben Gesetzes erwähnte Arbeitsregelung mit | Artikel 38 § 4 desselben Gesetzes erwähnte Arbeitsregelung mit |
| Nachtleistungen durch den Abschluss eines kollektiven Arbeitsabkommens | Nachtleistungen durch den Abschluss eines kollektiven Arbeitsabkommens |
| im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven | im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven |
| Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen eingeführt werden. | Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen eingeführt werden. |
| Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Bestimmungen von Artikel 38 §§ 3 | Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Bestimmungen von Artikel 38 §§ 3 |
| und 5 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit einzuhalten. | und 5 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit einzuhalten. |
| In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April | In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April |
| 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen werden die Bestimmungen des | 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen werden die Bestimmungen des |
| in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens, die die | in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens, die die |
| Arbeitsordnung abändern, ab Hinterlegung dieses kollektiven | Arbeitsordnung abändern, ab Hinterlegung dieses kollektiven |
| Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven | Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven |
| Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale | Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale |
| Konzertierung in die Arbeitsordnung eingeführt. | Konzertierung in die Arbeitsordnung eingeführt. |
| § 2 - Paragraph 1 ist nur zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. | § 2 - Paragraph 1 ist nur zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. |
| Dezember 2019 anwendbar. | Dezember 2019 anwendbar. |
| Art. 59 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 38 § 1 Absatz 2 des Gesetzes | Art. 59 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 38 § 1 Absatz 2 des Gesetzes |
| vom 16. März 1971 über die Arbeit kann in Unternehmen, in denen es | vom 16. März 1971 über die Arbeit kann in Unternehmen, in denen es |
| eine Gewerkschaftsvertretung gibt und in denen aufgrund von Artikel 36 | eine Gewerkschaftsvertretung gibt und in denen aufgrund von Artikel 36 |
| Nr. 22 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit Nachtarbeit für | Nr. 22 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit Nachtarbeit für |
| E-Commerce-Tätigkeiten erlaubt ist, für diese Nachtarbeit eine wie in | E-Commerce-Tätigkeiten erlaubt ist, für diese Nachtarbeit eine wie in |
| Artikel 38 § 4 desselben Gesetzes erwähnte Arbeitsregelung mit | Artikel 38 § 4 desselben Gesetzes erwähnte Arbeitsregelung mit |
| Nachtleistungen gemäß den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April | Nachtleistungen gemäß den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April |
| 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen eingeführt werden. Der | 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen eingeführt werden. Der |
| Arbeitgeber ist verpflichtet, die Bestimmungen von Artikel 38 §§ 3 und | Arbeitgeber ist verpflichtet, die Bestimmungen von Artikel 38 §§ 3 und |
| 5 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit einzuhalten. | 5 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit einzuhalten. |
| § 2 - Paragraph 1 ist nur zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. | § 2 - Paragraph 1 ist nur zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. |
| Dezember 2019 anwendbar. | Dezember 2019 anwendbar. |
| Art. 60 - § 1 - Die in Anwendung der Artikel 57 bis 59 eingeführte | Art. 60 - § 1 - Die in Anwendung der Artikel 57 bis 59 eingeführte |
| Regelung kann nicht über den 31. Dezember 2019 hinaus angewandt | Regelung kann nicht über den 31. Dezember 2019 hinaus angewandt |
| werden. | werden. |
| § 2 - Bei Anwendung der Artikel 57 bis 59 teilt der Arbeitgeber bei | § 2 - Bei Anwendung der Artikel 57 bis 59 teilt der Arbeitgeber bei |
| der Übermittlung der abgeänderten Arbeitsordnung an die in Artikel 21 | der Übermittlung der abgeänderten Arbeitsordnung an die in Artikel 21 |
| des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen | des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen |
| erwähnten Sozialinspektoren dem betreffenden Sozialinspektor mit, dass | erwähnten Sozialinspektoren dem betreffenden Sozialinspektor mit, dass |
| er vorliegenden Artikel angewandt hat. | er vorliegenden Artikel angewandt hat. |
| Art. 61 - Ab dem 1. Januar 2020 kann ein Arbeitgeber, der eine in | Art. 61 - Ab dem 1. Januar 2020 kann ein Arbeitgeber, der eine in |
| Anwendung der Artikel 57 bis 59 eingeführte Arbeitsregelung | Anwendung der Artikel 57 bis 59 eingeführte Arbeitsregelung |
| beibehalten möchte, ein kollektives Arbeitsabkommen im Sinne des | beibehalten möchte, ein kollektives Arbeitsabkommen im Sinne des |
| Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und | Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und |
| die paritätischen Kommissionen abschließen, mit dem die eingeführte | die paritätischen Kommissionen abschließen, mit dem die eingeführte |
| Arbeitsregelung bestätigt wird. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die | Arbeitsregelung bestätigt wird. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die |
| Bestimmungen von Artikel 38 §§ 3 und 5 des Gesetzes vom 16. März 1971 | Bestimmungen von Artikel 38 §§ 3 und 5 des Gesetzes vom 16. März 1971 |
| über die Arbeit einzuhalten. | über die Arbeit einzuhalten. |
| In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April | In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April |
| 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen werden die Bestimmungen des | 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen werden die Bestimmungen des |
| in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens, die die | in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens, die die |
| Arbeitsordnung abändern, ab Hinterlegung dieses kollektiven | Arbeitsordnung abändern, ab Hinterlegung dieses kollektiven |
| Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven | Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven |
| Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale | Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale |
| Konzertierung in die Arbeitsordnung eingeführt. | Konzertierung in die Arbeitsordnung eingeführt. |
| Art. 62 - Der Königliche Erlass vom 13. März 2016 über die Erlaubnis | Art. 62 - Der Königliche Erlass vom 13. März 2016 über die Erlaubnis |
| der Nachtarbeit für die Ausführung aller E-Commerce-Tätigkeiten in | der Nachtarbeit für die Ausführung aller E-Commerce-Tätigkeiten in |
| Unternehmen, die der Paritätischen Kommission für den selbständigen | Unternehmen, die der Paritätischen Kommission für den selbständigen |
| Einzelhandel (PK 201), der Paritätischen Kommission für Angestellte im | Einzelhandel (PK 201), der Paritätischen Kommission für Angestellte im |
| Einzelhandel mit Lebensmitteln (PK 202), der Paritätischen Kommission | Einzelhandel mit Lebensmitteln (PK 202), der Paritätischen Kommission |
| für große Einzelhandelsbetriebe (PK 311) und der Paritätischen | für große Einzelhandelsbetriebe (PK 311) und der Paritätischen |
| Kommission für Warenhäuser (PK 312) unterstehen, wird aufgehoben. | Kommission für Warenhäuser (PK 312) unterstehen, wird aufgehoben. |
| Art. 63 - § 1 - In Abweichung von Artikel 11 des Gesetzes vom 16. März | Art. 63 - § 1 - In Abweichung von Artikel 11 des Gesetzes vom 16. März |
| 1971 über die Arbeit ist Sonntagsarbeit für E-Commerce-Tätigkeiten | 1971 über die Arbeit ist Sonntagsarbeit für E-Commerce-Tätigkeiten |
| erlaubt. | erlaubt. |
| § 2 - Paragraph 1 ist nur zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. | § 2 - Paragraph 1 ist nur zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. |
| Dezember 2019 anwendbar, außer für Unternehmen, die ihre | Dezember 2019 anwendbar, außer für Unternehmen, die ihre |
| Sonntagsarbeitsregelung in Anwendung von Artikel 64 § 2 bestätigen. | Sonntagsarbeitsregelung in Anwendung von Artikel 64 § 2 bestätigen. |
| Art. 64 - § 1 - Die durch Artikel 63 erlaubte Sonntagsarbeit wird | Art. 64 - § 1 - Die durch Artikel 63 erlaubte Sonntagsarbeit wird |
| gemäß den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur | gemäß den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur |
| Einführung der Arbeitsordnungen oder durch den Abschluss eines | Einführung der Arbeitsordnungen oder durch den Abschluss eines |
| kollektiven Arbeitsabkommens im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember | kollektiven Arbeitsabkommens im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember |
| 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen | 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen |
| Kommissionen in die Arbeitsordnung eingeführt. | Kommissionen in die Arbeitsordnung eingeführt. |
| In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April | In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April |
| 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen werden die Bestimmungen des | 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen werden die Bestimmungen des |
| in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens, die die | in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens, die die |
| Arbeitsordnung abändern, ab Hinterlegung dieses kollektiven | Arbeitsordnung abändern, ab Hinterlegung dieses kollektiven |
| Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven | Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven |
| Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale | Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale |
| Konzertierung in die Arbeitsordnung eingeführt. | Konzertierung in die Arbeitsordnung eingeführt. |
| Bei Anwendung von Absatz 1 teilt der Arbeitgeber bei der Übermittlung | Bei Anwendung von Absatz 1 teilt der Arbeitgeber bei der Übermittlung |
| der abgeänderten Arbeitsordnung an die in Artikel 21 des Gesetzes vom | der abgeänderten Arbeitsordnung an die in Artikel 21 des Gesetzes vom |
| 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen erwähnten | 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen erwähnten |
| Sozialinspektoren dem betreffenden Sozialinspektor mit, dass er | Sozialinspektoren dem betreffenden Sozialinspektor mit, dass er |
| vorliegenden Artikel angewandt hat. | vorliegenden Artikel angewandt hat. |
| § 2 - Ab dem 1. Januar 2020 kann ein Arbeitgeber, der eine in | § 2 - Ab dem 1. Januar 2020 kann ein Arbeitgeber, der eine in |
| Anwendung der Artikel 63 und 64 § 1 eingeführte | Anwendung der Artikel 63 und 64 § 1 eingeführte |
| Sonntagsarbeitsregelung beibehalten möchte, ein kollektives | Sonntagsarbeitsregelung beibehalten möchte, ein kollektives |
| Arbeitsabkommen im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die | Arbeitsabkommen im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die |
| kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen | kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen |
| abschließen, mit dem die eingeführte Sonntagsarbeitsregelung bestätigt | abschließen, mit dem die eingeführte Sonntagsarbeitsregelung bestätigt |
| wird. | wird. |
| In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April | In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April |
| 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen werden die Bestimmungen des | 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen werden die Bestimmungen des |
| in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens, die die | in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens, die die |
| Arbeitsordnung abändern, ab Hinterlegung dieses kollektiven | Arbeitsordnung abändern, ab Hinterlegung dieses kollektiven |
| Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven | Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven |
| Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale | Arbeitsbeziehungen des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale |
| Konzertierung in die Arbeitsordnung eingeführt. | Konzertierung in die Arbeitsordnung eingeführt. |
| Art. 65 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. | Art. 65 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. |
| KAPITEL 3 - Aktivierungsbeitrag | KAPITEL 3 - Aktivierungsbeitrag |
| Art. 66 - Artikel 38 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der | Art. 66 - Artikel 38 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der |
| allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, | allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, |
| zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. April 2017, wird durch | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. April 2017, wird durch |
| einen Paragraphen 3septdecies mit folgendem Wortlaut ergänzt: | einen Paragraphen 3septdecies mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| " § 3septdecies - Arbeitgeber, auf die das Gesetz vom 5. Dezember 1968 | " § 3septdecies - Arbeitgeber, auf die das Gesetz vom 5. Dezember 1968 |
| über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen | über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen |
| Kommissionen Anwendung findet, und autonome öffentliche Unternehmen, | Kommissionen Anwendung findet, und autonome öffentliche Unternehmen, |
| die im Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter | die im Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter |
| öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnt sind, schulden unter den | öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnt sind, schulden unter den |
| nachstehenden Bedingungen einen für die Globalverwaltung bestimmten | nachstehenden Bedingungen einen für die Globalverwaltung bestimmten |
| besonderen Aktivierungsbeitrag für ihre Arbeitnehmer, die während | besonderen Aktivierungsbeitrag für ihre Arbeitnehmer, die während |
| eines vollständigen Quartals keine Leistungen bei demselben | eines vollständigen Quartals keine Leistungen bei demselben |
| Arbeitgeber erbringen, ausgenommen bei gesetzlichen vollständigen | Arbeitgeber erbringen, ausgenommen bei gesetzlichen vollständigen |
| Aussetzungen der Ausführung des Arbeitsvertrags und im Fall der | Aussetzungen der Ausführung des Arbeitsvertrags und im Fall der |
| Freistellung von der Arbeitsleistung während der in Artikel 37 des | Freistellung von der Arbeitsleistung während der in Artikel 37 des |
| Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnten | Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnten |
| Kündigungsfrist. | Kündigungsfrist. |
| Der Beitrag wird nicht für Arbeitnehmer geschuldet, die vor dem 28. | Der Beitrag wird nicht für Arbeitnehmer geschuldet, die vor dem 28. |
| September 2017 einem System der vollständigen Freistellung von der | September 2017 einem System der vollständigen Freistellung von der |
| Arbeitsleistung beigetreten sind. | Arbeitsleistung beigetreten sind. |
| Er wird auch nicht für Arbeitnehmer geschuldet, die einem System der | Er wird auch nicht für Arbeitnehmer geschuldet, die einem System der |
| vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung beitreten in | vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung beitreten in |
| Anwendung eines vor dem 28. September 2017 abgeschlossenen und bei der | Anwendung eines vor dem 28. September 2017 abgeschlossenen und bei der |
| Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des | Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des |
| Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale | Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale |
| Konzertierung hinterlegten befristeten kollektiven Arbeitsabkommens | Konzertierung hinterlegten befristeten kollektiven Arbeitsabkommens |
| oder, für öffentliche Unternehmen, in Anwendung einer vor dem 28. | oder, für öffentliche Unternehmen, in Anwendung einer vor dem 28. |
| September 2017 in der paritätischen Kommission im Sinne des Gesetzes | September 2017 in der paritätischen Kommission im Sinne des Gesetzes |
| vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher | vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher |
| Wirtschaftsunternehmen geschlossenen Regelung. | Wirtschaftsunternehmen geschlossenen Regelung. |
| Der Prozentsatz des anwendbaren Beitrags wird je nach Alter des | Der Prozentsatz des anwendbaren Beitrags wird je nach Alter des |
| Arbeitnehmers zum Zeitpunkt bestimmt, an dem sein Arbeitgeber ihn von | Arbeitnehmers zum Zeitpunkt bestimmt, an dem sein Arbeitgeber ihn von |
| jeglicher Arbeitsleistung freistellt; dieser Prozentsatz wird wie | jeglicher Arbeitsleistung freistellt; dieser Prozentsatz wird wie |
| folgt festgelegt: | folgt festgelegt: |
| - Für Arbeitnehmer, die von der Arbeitsleistung freigestellt sind, | - Für Arbeitnehmer, die von der Arbeitsleistung freigestellt sind, |
| bevor sie das Alter von 55 Jahren erreicht haben, entspricht der | bevor sie das Alter von 55 Jahren erreicht haben, entspricht der |
| Beitrag 20 Prozent des Bruttoquartalslohns, mit einem Minimum von 300 | Beitrag 20 Prozent des Bruttoquartalslohns, mit einem Minimum von 300 |
| Euro. | Euro. |
| - Für Arbeitnehmer, die nach dem Alter von 55 Jahren, aber vor dem | - Für Arbeitnehmer, die nach dem Alter von 55 Jahren, aber vor dem |
| Alter von 58 Jahren von der Arbeitsleistung freigestellt sind, | Alter von 58 Jahren von der Arbeitsleistung freigestellt sind, |
| entspricht der Beitrag 18 Prozent des Bruttoquartalslohns, mit einem | entspricht der Beitrag 18 Prozent des Bruttoquartalslohns, mit einem |
| Minimum von 300 Euro. | Minimum von 300 Euro. |
| - Für Arbeitnehmer, die nach dem Alter von 58 Jahren, aber vor dem | - Für Arbeitnehmer, die nach dem Alter von 58 Jahren, aber vor dem |
| Alter von 60 Jahren von der Arbeitsleistung freigestellt sind, | Alter von 60 Jahren von der Arbeitsleistung freigestellt sind, |
| entspricht der Beitrag 16 Prozent des Bruttoquartalslohns, mit einem | entspricht der Beitrag 16 Prozent des Bruttoquartalslohns, mit einem |
| Minimum von 300 Euro. | Minimum von 300 Euro. |
| - Für Arbeitnehmer, die nach dem Alter von 60 Jahren, aber vor dem | - Für Arbeitnehmer, die nach dem Alter von 60 Jahren, aber vor dem |
| Alter von 62 Jahren von der Arbeitsleistung freigestellt sind, | Alter von 62 Jahren von der Arbeitsleistung freigestellt sind, |
| entspricht der Beitrag 15 Prozent des Bruttoquartalslohns, mit einem | entspricht der Beitrag 15 Prozent des Bruttoquartalslohns, mit einem |
| Minimum von 225,60 Euro. | Minimum von 225,60 Euro. |
| - Für Arbeitnehmer, die nach dem Alter von 62 Jahren von der | - Für Arbeitnehmer, die nach dem Alter von 62 Jahren von der |
| Arbeitsleistung freigestellt sind, entspricht der Beitrag 10 Prozent | Arbeitsleistung freigestellt sind, entspricht der Beitrag 10 Prozent |
| des Bruttoquartalslohns, mit einem Minimum von 225,60 Euro. | des Bruttoquartalslohns, mit einem Minimum von 225,60 Euro. |
| Wenn ein Arbeitnehmer während des Zeitraums der Freistellung von der | Wenn ein Arbeitnehmer während des Zeitraums der Freistellung von der |
| Arbeitsleistung verpflichtet gewesen ist, an einer von seinem | Arbeitsleistung verpflichtet gewesen ist, an einer von seinem |
| Arbeitgeber organisierten Ausbildung von mindestens 15 Tagen über | Arbeitgeber organisierten Ausbildung von mindestens 15 Tagen über |
| einen Zeitraum vier aufeinanderfolgenden Quartalen teilzunehmen, wird | einen Zeitraum vier aufeinanderfolgenden Quartalen teilzunehmen, wird |
| der Beitragssatz während der betreffenden vier Quartale in Abweichung | der Beitragssatz während der betreffenden vier Quartale in Abweichung |
| vom vorhergehenden Absatz um 40 Prozent verringert. | vom vorhergehenden Absatz um 40 Prozent verringert. |
| Der Arbeitgeber wird von dem in den Absätzen 1 und 4 erwähnten Beitrag | Der Arbeitgeber wird von dem in den Absätzen 1 und 4 erwähnten Beitrag |
| befreit, wenn der Arbeitnehmer während der ersten vier Quartale der | befreit, wenn der Arbeitnehmer während der ersten vier Quartale der |
| Freistellung von der Arbeitsleistung tatsächlich an einer von seinem | Freistellung von der Arbeitsleistung tatsächlich an einer von seinem |
| Arbeitgeber organisierten Pflichtausbildung teilgenommen hat, deren | Arbeitgeber organisierten Pflichtausbildung teilgenommen hat, deren |
| Kosten mindestens 20 Prozent des Bruttojahreslohns entsprechen, auf | Kosten mindestens 20 Prozent des Bruttojahreslohns entsprechen, auf |
| den er vor der Freistellung von der Arbeitsleistung Anrecht hatte. | den er vor der Freistellung von der Arbeitsleistung Anrecht hatte. |
| Die Ausbildungen, die in Betracht kommen, sind alle Ausbildungen, wie | Die Ausbildungen, die in Betracht kommen, sind alle Ausbildungen, wie |
| sie in den Artikeln 9 Buchstabe a) und b) und 17 des Gesetzes vom 5. | sie in den Artikeln 9 Buchstabe a) und b) und 17 des Gesetzes vom 5. |
| März 2017 über machbare und modulierbare Arbeit erwähnt sind, und die | März 2017 über machbare und modulierbare Arbeit erwähnt sind, und die |
| ursprüngliche Berufsausbildung. | ursprüngliche Berufsausbildung. |
| Der Arbeitgeber muss der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze | Der Arbeitgeber muss der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze |
| des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale |
| Konzertierung nachweisen, dass der betreffende Arbeitnehmer | Konzertierung nachweisen, dass der betreffende Arbeitnehmer |
| tatsächlich an der oben erwähnten Ausbildung teilgenommen hat. Einmal | tatsächlich an der oben erwähnten Ausbildung teilgenommen hat. Einmal |
| pro Jahr informiert der besagte Dienst das Landesamt für soziale | pro Jahr informiert der besagte Dienst das Landesamt für soziale |
| Sicherheit darüber gemäß den von den betroffenen Verwaltungen zu | Sicherheit darüber gemäß den von den betroffenen Verwaltungen zu |
| bestimmenden Modalitäten. | bestimmenden Modalitäten. |
| Der vorgenannte Beitrag ist nicht zu entrichten, wenn der | Der vorgenannte Beitrag ist nicht zu entrichten, wenn der |
| Arbeitnehmer, der während des ganzen Quartals vollständig von der | Arbeitnehmer, der während des ganzen Quartals vollständig von der |
| Arbeitsleistung freigestellt worden ist, eine neue Beschäftigung | Arbeitsleistung freigestellt worden ist, eine neue Beschäftigung |
| entweder bei einem oder mehreren anderen Arbeitgebern oder als | entweder bei einem oder mehreren anderen Arbeitgebern oder als |
| Selbständiger aufnimmt, die, berechnet auf der Grundlage eines | Selbständiger aufnimmt, die, berechnet auf der Grundlage eines |
| Vollzeitgleichwertes, mindestens eine Ein-Drittel-Beschäftigung ist. | Vollzeitgleichwertes, mindestens eine Ein-Drittel-Beschäftigung ist. |
| Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was |
| unter Aufnahme einer neuen Beschäftigung als Selbständiger, die | unter Aufnahme einer neuen Beschäftigung als Selbständiger, die |
| mindestens eine Ein-Drittel-Beschäftigung ist, zu verstehen ist. | mindestens eine Ein-Drittel-Beschäftigung ist, zu verstehen ist. |
| Der Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer eine vollständige | Der Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer eine vollständige |
| Freistellung von der Arbeitsleistung gewährt hat, schuldet den | Freistellung von der Arbeitsleistung gewährt hat, schuldet den |
| vorerwähnten Beitrag wieder, wenn und sobald der Arbeitnehmer die im | vorerwähnten Beitrag wieder, wenn und sobald der Arbeitnehmer die im |
| vorhergehenden Absatz erwähnte(n) Beschäftigung(en) nicht mehr ausübt. | vorhergehenden Absatz erwähnte(n) Beschäftigung(en) nicht mehr ausübt. |
| Die Bestimmungen der allgemeinen Sozialversicherungsregelung für | Die Bestimmungen der allgemeinen Sozialversicherungsregelung für |
| Arbeitnehmer, wie sie im Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Arbeitnehmer, wie sie im Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
| Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
| Arbeitnehmer und im Gesetz vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der | Arbeitnehmer und im Gesetz vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der |
| allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger | allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger |
| erwähnt sind, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis | erwähnt sind, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis |
| der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher | der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher |
| Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, den im | Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, den im |
| Streitfall zuständigen Richter, die Verjährung in Sachen Klagen, das | Streitfall zuständigen Richter, die Verjährung in Sachen Klagen, das |
| Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung des | Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung des |
| Landesamtes für soziale Sicherheit sind anwendbar." | Landesamtes für soziale Sicherheit sind anwendbar." |
| Art. 67 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. | Art. 67 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. |
| KAPITEL 4 - Abänderung des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989 | KAPITEL 4 - Abänderung des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989 |
| Art. 68 - In das Programmgesetz vom 22. Dezember 1989 wird ein Artikel | Art. 68 - In das Programmgesetz vom 22. Dezember 1989 wird ein Artikel |
| 156/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 156/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 156/1 - Ein Arbeitgeber, der für einen Teilzeitarbeitnehmer mit | "Art. 156/1 - Ein Arbeitgeber, der für einen Teilzeitarbeitnehmer mit |
| Beibehaltung der Rechte, der eine Zulage zur Gewährleistung des | Beibehaltung der Rechte, der eine Zulage zur Gewährleistung des |
| Einkommens bezieht, die Bestimmungen der Artikel 153 oder 154 nicht | Einkommens bezieht, die Bestimmungen der Artikel 153 oder 154 nicht |
| einhält, schuldet pro Teilzeitarbeitnehmer mit Beibehaltung der | einhält, schuldet pro Teilzeitarbeitnehmer mit Beibehaltung der |
| Rechte, der eine Zulage zur Gewährleistung des Einkommens bezieht, | Rechte, der eine Zulage zur Gewährleistung des Einkommens bezieht, |
| einen Verantwortlichkeitsbeitrag von 25 Euro pro Monat, in dem diese | einen Verantwortlichkeitsbeitrag von 25 Euro pro Monat, in dem diese |
| Verpflichtung nicht eingehalten wurde. Dieser | Verpflichtung nicht eingehalten wurde. Dieser |
| Verantwortlichkeitsbeitrag ist für die LASS-Globalverwaltung der | Verantwortlichkeitsbeitrag ist für die LASS-Globalverwaltung der |
| Lohnempfänger bestimmt. | Lohnempfänger bestimmt. |
| Dieser Verantwortlichkeitsbeitrag ist ab dem Monat zu entrichten, in | Dieser Verantwortlichkeitsbeitrag ist ab dem Monat zu entrichten, in |
| dem zum ersten Mal festgestellt wird, dass verfügbare Zusatzstunden | dem zum ersten Mal festgestellt wird, dass verfügbare Zusatzstunden |
| nicht vorrangig angeboten oder beschafft worden sind. | nicht vorrangig angeboten oder beschafft worden sind. |
| Dieser Verantwortlichkeitsbeitrag ist zu entrichten, bis der | Dieser Verantwortlichkeitsbeitrag ist zu entrichten, bis der |
| Arbeitgeber dem Teilzeitarbeitnehmer, der einen entsprechenden Antrag | Arbeitgeber dem Teilzeitarbeitnehmer, der einen entsprechenden Antrag |
| gemäß Artikel 153 eingereicht hat, vorrangig verfügbare Zusatzstunden | gemäß Artikel 153 eingereicht hat, vorrangig verfügbare Zusatzstunden |
| angeboten oder beschafft hat. | angeboten oder beschafft hat. |
| Dieser Verantwortlichkeitsbeitrag ist nicht zu entrichten, wenn | Dieser Verantwortlichkeitsbeitrag ist nicht zu entrichten, wenn |
| während eines Jahres ab dem ersten Antrag des betreffenden | während eines Jahres ab dem ersten Antrag des betreffenden |
| Teilzeitarbeitnehmers mit Beibehaltung der Rechte auf Erlangung der | Teilzeitarbeitnehmers mit Beibehaltung der Rechte auf Erlangung der |
| Zulage zur Gewährleistung des Einkommens keine Zusatzstunde in | Zulage zur Gewährleistung des Einkommens keine Zusatzstunde in |
| derselben Funktion wie derjenigen, die vom betreffenden | derselben Funktion wie derjenigen, die vom betreffenden |
| Teilzeitarbeitnehmer mit Beibehaltung der Rechte ausgeübt wird, | Teilzeitarbeitnehmer mit Beibehaltung der Rechte ausgeübt wird, |
| verfügbar war. | verfügbar war. |
| Der Verantwortlichkeitsbeitrag ist auch nicht von Arbeitgebern zu | Der Verantwortlichkeitsbeitrag ist auch nicht von Arbeitgebern zu |
| entrichten, die einem anderen Arbeitnehmer Zusatzstunden gegeben | entrichten, die einem anderen Arbeitnehmer Zusatzstunden gegeben |
| haben, weil es sich um Stunden handelt, die sich auf Leistungen | haben, weil es sich um Stunden handelt, die sich auf Leistungen |
| beziehen, die während derselben Zeitblöcke erbracht werden wie die | beziehen, die während derselben Zeitblöcke erbracht werden wie die |
| Leistungen des betreffenden Teilzeitarbeitnehmers mit Beibehaltung der | Leistungen des betreffenden Teilzeitarbeitnehmers mit Beibehaltung der |
| Rechte. | Rechte. |
| Der König kann die Bedingungen und Modalitäten für die Festlegung und | Der König kann die Bedingungen und Modalitäten für die Festlegung und |
| Zahlung dieses Verantwortlichkeitsbeitrags bestimmen. | Zahlung dieses Verantwortlichkeitsbeitrags bestimmen. |
| Die Bestimmungen der allgemeinen Sozialversicherungsregelung für | Die Bestimmungen der allgemeinen Sozialversicherungsregelung für |
| Arbeitnehmer, wie sie im Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Arbeitnehmer, wie sie im Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
| Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
| Arbeitnehmer und im Gesetz vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der | Arbeitnehmer und im Gesetz vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der |
| allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger | allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger |
| erwähnt sind, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis | erwähnt sind, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis |
| der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher | der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher |
| Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, den im | Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, den im |
| Streitfall zuständigen Richter, die Verjährung in Sachen Klagen, das | Streitfall zuständigen Richter, die Verjährung in Sachen Klagen, das |
| Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung des | Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung des |
| Landesamtes für soziale Sicherheit sind anwendbar." | Landesamtes für soziale Sicherheit sind anwendbar." |
| Diese Bestimmung ist auf die ab dem 1. Januar 2018 geschlossenen | Diese Bestimmung ist auf die ab dem 1. Januar 2018 geschlossenen |
| Verträge anwendbar." | Verträge anwendbar." |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2017 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| Ch. MICHEL | Ch. MICHEL |
| Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
| K. PEETERS | K. PEETERS |
| Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
| Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
| D. BACQUELAINE | D. BACQUELAINE |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |