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| Wet houdende de vrijstelling van inkomsten die worden geïnvesteerd in een raamovereenkomst voor de productie van een podiumwerk. - Duitse vertaling | Wet houdende de vrijstelling van inkomsten die worden geïnvesteerd in een raamovereenkomst voor de productie van een podiumwerk. - Duitse vertaling |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 25 DECEMBER 2016. - Wet houdende de vrijstelling van inkomsten die | 25 DECEMBER 2016. - Wet houdende de vrijstelling van inkomsten die |
| worden geïnvesteerd in een raamovereenkomst voor de productie van een | worden geïnvesteerd in een raamovereenkomst voor de productie van een |
| podiumwerk. - Duitse vertaling | podiumwerk. - Duitse vertaling |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 |
| december 2016 houdende de vrijstelling van inkomsten die worden | december 2016 houdende de vrijstelling van inkomsten die worden |
| geïnvesteerd in een raamovereenkomst voor de productie van een | geïnvesteerd in een raamovereenkomst voor de productie van een |
| podiumwerk (Belgisch Staatsblad van 17 januari 2017). | podiumwerk (Belgisch Staatsblad van 17 januari 2017). |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 25. DEZEMBER 2016 - Gesetz über die Steuerbefreiung für Einkünfte, die | 25. DEZEMBER 2016 - Gesetz über die Steuerbefreiung für Einkünfte, die |
| in ein Rahmenübereinkommen zur Produktion eines Bühnenwerks investiert | in ein Rahmenübereinkommen zur Produktion eines Bühnenwerks investiert |
| werden | werden |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - In Teil I Titel III Kapitel 1 [sic, zu lesen ist: In Titel | Art. 2 - In Teil I Titel III Kapitel 1 [sic, zu lesen ist: In Titel |
| III Kapitel 1] des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel | III Kapitel 1] des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel |
| 179/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 179/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 179/1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 182 unterliegen in | "Art. 179/1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 182 unterliegen in |
| Artikel 220 erwähnte Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und | Artikel 220 erwähnte Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und |
| andere juristische Personen, die als in Betracht kommende | andere juristische Personen, die als in Betracht kommende |
| Produktionsgesellschaft oder als in Betracht kommender Vermittler wie | Produktionsgesellschaft oder als in Betracht kommender Vermittler wie |
| in den Artikeln 194ter und 194ter/1 erwähnt zugelassen sind, der | in den Artikeln 194ter und 194ter/1 erwähnt zugelassen sind, der |
| Gesellschaftssteuer für das Steuerjahr, das sich auf einen | Gesellschaftssteuer für das Steuerjahr, das sich auf einen |
| Besteuerungszeitraum bezieht, in dem sie in Anwendung von Artikel | Besteuerungszeitraum bezieht, in dem sie in Anwendung von Artikel |
| 194ter oder 194ter/1 ein Rahmenübereinkommen geschlossen haben, und | 194ter oder 194ter/1 ein Rahmenübereinkommen geschlossen haben, und |
| für die drei darauf folgenden Steuerjahre." | für die drei darauf folgenden Steuerjahre." |
| Art. 3 - Die Überschrift von Teil I Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 | Art. 3 - Die Überschrift von Teil I Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 |
| Unterabschnitt 4 [sic, zu lesen ist: Die Überschrift von Titel III | Unterabschnitt 4 [sic, zu lesen ist: Die Überschrift von Titel III |
| Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4] des | Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4] des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie folgt ersetzt: | Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie folgt ersetzt: |
| "Unternehmen, die in ein Rahmenübereinkommen in Bezug auf die | "Unternehmen, die in ein Rahmenübereinkommen in Bezug auf die |
| Tax-Shelter-Regelung zugunsten der audiovisuellen Produktion oder der | Tax-Shelter-Regelung zugunsten der audiovisuellen Produktion oder der |
| Produktion eines Bühnenwerks investieren". | Produktion eines Bühnenwerks investieren". |
| Art. 4 - In denselben Unterabschnitt 4 wird ein Artikel 194ter/1 mit | Art. 4 - In denselben Unterabschnitt 4 wird ein Artikel 194ter/1 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 194ter/1 - § 1 - Der Anwendungsbereich von Artikel 194ter wird | "Art. 194ter/1 - § 1 - Der Anwendungsbereich von Artikel 194ter wird |
| auf in Betracht kommende Produktionsgesellschaften ausgeweitet, deren | auf in Betracht kommende Produktionsgesellschaften ausgeweitet, deren |
| hauptsächlicher Zweck die Produktion und Entwicklung von | hauptsächlicher Zweck die Produktion und Entwicklung von |
| Originalbühnenproduktionen ist. | Originalbühnenproduktionen ist. |
| § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: |
| 1. in Betracht kommendem Werk: in Abweichung von Artikel 194ter § 1 | 1. in Betracht kommendem Werk: in Abweichung von Artikel 194ter § 1 |
| Absatz 1 Nr. 4 eine Originalbühnenproduktion wie in Nr. 2 erwähnt, die | Absatz 1 Nr. 4 eine Originalbühnenproduktion wie in Nr. 2 erwähnt, die |
| von den zuständigen Diensten der betreffenden Gemeinschaft als | von den zuständigen Diensten der betreffenden Gemeinschaft als |
| europäisches Bühnenwerk zugelassen ist, das heißt: | europäisches Bühnenwerk zugelassen ist, das heißt: |
| - die von einem oder mehreren in einem oder mehreren Mitgliedstaaten | - die von einem oder mehreren in einem oder mehreren Mitgliedstaaten |
| des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Produzenten realisiert | des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Produzenten realisiert |
| wird oder von einem oder mehreren in einem oder mehreren | wird oder von einem oder mehreren in einem oder mehreren |
| Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen | Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen |
| Produzenten überwacht und tatsächlich kontrolliert wird, | Produzenten überwacht und tatsächlich kontrolliert wird, |
| - für die die in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 7 erwähnten in | - für die die in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 7 erwähnten in |
| Belgien getätigten Ausgaben für Produktion und Verwertung innerhalb | Belgien getätigten Ausgaben für Produktion und Verwertung innerhalb |
| einer Frist getätigt werden, die spätestens vierundzwanzig Monate nach | einer Frist getätigt werden, die spätestens vierundzwanzig Monate nach |
| dem Datum der Unterzeichnung des in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 5 | dem Datum der Unterzeichnung des in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 5 |
| erwähnten Rahmenübereinkommens zum Erhalt der | erwähnten Rahmenübereinkommens zum Erhalt der |
| Tax-Shelter-Bescheinigung für die Produktion dieses Werks und | Tax-Shelter-Bescheinigung für die Produktion dieses Werks und |
| spätestens einen Monat nach der Premiere des Bühnenwerks endet, | spätestens einen Monat nach der Premiere des Bühnenwerks endet, |
| 2. Originalbühnenproduktion: eine Produktion im Bereich Theater, | 2. Originalbühnenproduktion: eine Produktion im Bereich Theater, |
| Zirkus, Straßentheater, Oper, klassische Musik, Tanz oder Musiktheater | Zirkus, Straßentheater, Oper, klassische Musik, Tanz oder Musiktheater |
| einschließlich Musical und Ballett und die Produktion eines | einschließlich Musical und Ballett und die Produktion eines |
| Gesamtspektakels, bei der das Szenario, der Theatertext, die Regie | Gesamtspektakels, bei der das Szenario, der Theatertext, die Regie |
| oder die Szenografie neu sind, oder die eine Neuinterpretation | oder die Szenografie neu sind, oder die eine Neuinterpretation |
| betrifft, | betrifft, |
| 3. Gesamtspektakel: eine Kombination verschiedener in Nr. 2 erwähnter | 3. Gesamtspektakel: eine Kombination verschiedener in Nr. 2 erwähnter |
| Bühnenkünste, eventuell ergänzt durch Choreographie, Szenenspiele, | Bühnenkünste, eventuell ergänzt durch Choreographie, Szenenspiele, |
| Spezialeffekte, pyrotechnische Effekte und innovative Technologien im | Spezialeffekte, pyrotechnische Effekte und innovative Technologien im |
| Bereich Ton, Bild und Szenografie, | Bereich Ton, Bild und Szenografie, |
| 4. Premiere: die erste Aufführung des Bühnenwerks in Belgien oder in | 4. Premiere: die erste Aufführung des Bühnenwerks in Belgien oder in |
| einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums. | einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums. |
| § 3 - In Abweichung von Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 8 und 9 | § 3 - In Abweichung von Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 8 und 9 |
| versteht man unter: | versteht man unter: |
| 1. Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion und | 1. Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion und |
| Verwertung: Ausgaben in Zusammenhang mit der kreativen und technischen | Verwertung: Ausgaben in Zusammenhang mit der kreativen und technischen |
| Produktion des in Betracht kommenden Werks, wie: | Produktion des in Betracht kommenden Werks, wie: |
| - Kosten, die die künstlerischen Rechte decken, mit Ausnahme der | - Kosten, die die künstlerischen Rechte decken, mit Ausnahme der |
| Kosten für die Entwicklung des Szenarios, die im Zeitraum vor dem | Kosten für die Entwicklung des Szenarios, die im Zeitraum vor dem |
| Rahmenübereinkommen entstanden sind, | Rahmenübereinkommen entstanden sind, |
| - Löhne und andere Entschädigungen des Personals oder Entschädigungen | - Löhne und andere Entschädigungen des Personals oder Entschädigungen |
| der selbständigen Dienstleistungserbringer, die mit der Schaffung und | der selbständigen Dienstleistungserbringer, die mit der Schaffung und |
| Ausführung des in Betracht kommenden Werks verbunden sind, | Ausführung des in Betracht kommenden Werks verbunden sind, |
| - Löhne und andere Entschädigungen der Schauspieler, Akrobaten, | - Löhne und andere Entschädigungen der Schauspieler, Akrobaten, |
| Tänzer, Dirigenten, Musiker, Sänger und künstlerischen Funktionen - ob | Tänzer, Dirigenten, Musiker, Sänger und künstlerischen Funktionen - ob |
| sie selbständig sind oder nicht -, die nur mit der Ausführung des in | sie selbständig sind oder nicht -, die nur mit der Ausführung des in |
| Betracht kommenden Werks verbunden sind, | Betracht kommenden Werks verbunden sind, |
| - Soziallasten, die mit den im zweiten und dritten Gedankenstrich | - Soziallasten, die mit den im zweiten und dritten Gedankenstrich |
| erwähnten Löhnen und Kosten verbunden sind, | erwähnten Löhnen und Kosten verbunden sind, |
| - Kosten für Bühnenbilder, Requisiten, Instrumente, Kostüme und | - Kosten für Bühnenbilder, Requisiten, Instrumente, Kostüme und |
| Attribute, die auf die Bühne gebracht werden, | Attribute, die auf die Bühne gebracht werden, |
| - Kosten für Licht, Ton, Spezialeffekte und andere technische Mittel, | - Kosten für Licht, Ton, Spezialeffekte und andere technische Mittel, |
| - Transportkosten in Bezug auf die im fünften und sechsten | - Transportkosten in Bezug auf die im fünften und sechsten |
| Gedankenstrich erwähnten Kosten, | Gedankenstrich erwähnten Kosten, |
| - Kosten für Beförderung und Unterkunft von Personen, die auf einen | - Kosten für Beförderung und Unterkunft von Personen, die auf einen |
| Betrag in Höhe von 25 Prozent der im zweiten und dritten | Betrag in Höhe von 25 Prozent der im zweiten und dritten |
| Gedankenstrich erwähnten Kosten begrenzt sind, | Gedankenstrich erwähnten Kosten begrenzt sind, |
| - Kosten für die Miete von Probe- und Aufführungsräumen, | - Kosten für die Miete von Probe- und Aufführungsräumen, |
| - Versicherungskosten in direktem Zusammenhang mit der Produktion, | - Versicherungskosten in direktem Zusammenhang mit der Produktion, |
| - Kosten für Edition und Verkaufsförderung, die der Produktion eigen | - Kosten für Edition und Verkaufsförderung, die der Produktion eigen |
| sind: Plakate, Flyer, Pressemappe, Website oder mit der Produktion | sind: Plakate, Flyer, Pressemappe, Website oder mit der Produktion |
| verbundene Webseite und Premiere, | verbundene Webseite und Premiere, |
| 2. Ausgaben, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Produktion und | 2. Ausgaben, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Produktion und |
| Verwertung stehen: | Verwertung stehen: |
| insbesondere folgende Ausgaben: | insbesondere folgende Ausgaben: |
| - Ausgaben in Bezug auf administrative, finanzielle und rechtliche | - Ausgaben in Bezug auf administrative, finanzielle und rechtliche |
| Organisation und Begleitung der Bühnenproduktion, | Organisation und Begleitung der Bühnenproduktion, |
| - Finanzierungskosten und Provisionen, die im Rahmen der Anwerbung von | - Finanzierungskosten und Provisionen, die im Rahmen der Anwerbung von |
| Unternehmen gezahlt werden, die ein Rahmenübereinkommen zur Produktion | Unternehmen gezahlt werden, die ein Rahmenübereinkommen zur Produktion |
| eines in Betracht kommenden Werks abschließen, | eines in Betracht kommenden Werks abschließen, |
| - Kosten in Zusammenhang mit der Finanzierung des in Betracht | - Kosten in Zusammenhang mit der Finanzierung des in Betracht |
| kommenden Werks oder auf der Grundlage eines in Artikel 194ter § 1 | kommenden Werks oder auf der Grundlage eines in Artikel 194ter § 1 |
| Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Rahmenübereinkommens gezahlte Summen | Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Rahmenübereinkommens gezahlte Summen |
| einschließlich der Kosten für rechtlichen Beistand, | einschließlich der Kosten für rechtlichen Beistand, |
| Rechtsanwaltskosten, Zinsen, Garantiekosten, Verwaltungskosten, | Rechtsanwaltskosten, Zinsen, Garantiekosten, Verwaltungskosten, |
| Provisionen und Repräsentationskosten, | Provisionen und Repräsentationskosten, |
| - Rechnungen, die von dem in Betracht kommenden Anleger erstellt | - Rechnungen, die von dem in Betracht kommenden Anleger erstellt |
| werden, mit Ausnahme der Rechnungen von Unternehmen für technische | werden, mit Ausnahme der Rechnungen von Unternehmen für technische |
| Bühnendienstleistungen, wenn die in Rechnung gestellten Güter oder | Bühnendienstleistungen, wenn die in Rechnung gestellten Güter oder |
| Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit der Produktion stehen | Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit der Produktion stehen |
| und in dem Maße, wie der Betrag dieser Rechnungen dem Preis | und in dem Maße, wie der Betrag dieser Rechnungen dem Preis |
| entspricht, der hätte gezahlt werden müssen, wenn die beteiligten | entspricht, der hätte gezahlt werden müssen, wenn die beteiligten |
| Gesellschaften voneinander völlig unabhängig wären, | Gesellschaften voneinander völlig unabhängig wären, |
| - Vertriebskosten, die zu Lasten der Produktionsgesellschaft sind. | - Vertriebskosten, die zu Lasten der Produktionsgesellschaft sind. |
| Kosten, die grundsätzlich zu Lasten der Einrichtungen gehen, in denen | Kosten, die grundsätzlich zu Lasten der Einrichtungen gehen, in denen |
| die Bühnenproduktion aufgeführt wird, wie beispielsweise | die Bühnenproduktion aufgeführt wird, wie beispielsweise |
| Kulturzentren, kommen nicht in Betracht. | Kulturzentren, kommen nicht in Betracht. |
| § 4 - In Abweichung von Artikel 194ter § 1 Absatz 5 kommen Ausgaben, | § 4 - In Abweichung von Artikel 194ter § 1 Absatz 5 kommen Ausgaben, |
| die während sechs Monaten vor Unterzeichnung des Rahmenübereinkommens | die während sechs Monaten vor Unterzeichnung des Rahmenübereinkommens |
| in Bezug auf das in Betracht kommende Werk getätigt werden, niemals in | in Bezug auf das in Betracht kommende Werk getätigt werden, niemals in |
| Betracht. | Betracht. |
| § 5 - Pro Besteuerungszeitraum wird die in Artikel 194ter § 2 | § 5 - Pro Besteuerungszeitraum wird die in Artikel 194ter § 2 |
| vorgesehene Steuerbefreiung zu einem Betrag gewährt, der bei einem | vorgesehene Steuerbefreiung zu einem Betrag gewährt, der bei einem |
| Höchstbetrag von 750.000 EUR auf 50 Prozent der steuerpflichtigen | Höchstbetrag von 750.000 EUR auf 50 Prozent der steuerpflichtigen |
| Gewinnrücklagen des Besteuerungszeitraums begrenzt ist, die vor | Gewinnrücklagen des Besteuerungszeitraums begrenzt ist, die vor |
| Bildung der in Artikel 194ter § 4 erwähnten steuerfreien Rücklage | Bildung der in Artikel 194ter § 4 erwähnten steuerfreien Rücklage |
| festgestellt wurden. Dieser Grenzbetrag und dieser Höchstbetrag sind | festgestellt wurden. Dieser Grenzbetrag und dieser Höchstbetrag sind |
| auf den Gesamtbetrag der in den Artikeln 194ter und 194ter/1 erwähnten | auf den Gesamtbetrag der in den Artikeln 194ter und 194ter/1 erwähnten |
| Steuerbefreiungen anwendbar. | Steuerbefreiungen anwendbar. |
| In Abweichung von Artikel 194ter § 8 Absatz 4 beläuft sich die Summe | In Abweichung von Artikel 194ter § 8 Absatz 4 beläuft sich die Summe |
| aller Steuerwerte der Tax-Shelter-Bescheinigungen pro in Betracht | aller Steuerwerte der Tax-Shelter-Bescheinigungen pro in Betracht |
| kommendes Werk auf höchstens 2.500.000 EUR. | kommendes Werk auf höchstens 2.500.000 EUR. |
| § 6 - Um gemäß Artikel 194ter § 7 Absatz 1 Nr. 3 zweiter | § 6 - Um gemäß Artikel 194ter § 7 Absatz 1 Nr. 3 zweiter |
| Gedankenstrich bescheinigen zu können, dass die Realisierung der | Gedankenstrich bescheinigen zu können, dass die Realisierung der |
| Originalbühnenproduktion abgeschlossen ist, muss die betreffende | Originalbühnenproduktion abgeschlossen ist, muss die betreffende |
| Gemeinschaft sich vergewissern, dass das Werk zum ersten Mal im | Gemeinschaft sich vergewissern, dass das Werk zum ersten Mal im |
| Europäischen Wirtschaftsraum öffentlich aufgeführt worden ist." | Europäischen Wirtschaftsraum öffentlich aufgeführt worden ist." |
| Art. 5 - In denselben Unterabschnitt 4 wird ein Artikel 194ter/2 mit | Art. 5 - In denselben Unterabschnitt 4 wird ein Artikel 194ter/2 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 194ter/2 - Wenn das in Artikel 194ter oder 194ter/1 § 2 Absatz 1 | "Art. 194ter/2 - Wenn das in Artikel 194ter oder 194ter/1 § 2 Absatz 1 |
| Nr. 1 erwähnte in Betracht kommende Werk von einer juristischen Person | Nr. 1 erwähnte in Betracht kommende Werk von einer juristischen Person |
| produziert wird, die auf dem zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt | produziert wird, die auf dem zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt |
| ansässig ist und in die Zuständigkeit des Föderalstaates fällt, | ansässig ist und in die Zuständigkeit des Föderalstaates fällt, |
| versteht man für die Anwendung der Artikel 194ter und 194ter/1 unter | versteht man für die Anwendung der Artikel 194ter und 194ter/1 unter |
| "betreffende Gemeinschaft" die "zuständige Behörde des | "betreffende Gemeinschaft" die "zuständige Behörde des |
| Föderalstaates". | Föderalstaates". |
| Der König bestimmt die in Absatz 1 erwähnte zuständige Behörde des | Der König bestimmt die in Absatz 1 erwähnte zuständige Behörde des |
| Föderalstaates und die sie betreffenden Verfahren für die Anwendung | Föderalstaates und die sie betreffenden Verfahren für die Anwendung |
| der Artikel 194ter und 194ter/1." | der Artikel 194ter und 194ter/1." |
| Art. 6 - Artikel 227 Nr. 3 desselben Gesetzbuches wird durch die | Art. 6 - Artikel 227 Nr. 3 desselben Gesetzbuches wird durch die |
| Wörter ", mit Ausnahme der in Artikel 227/1 erwähnten juristischen | Wörter ", mit Ausnahme der in Artikel 227/1 erwähnten juristischen |
| Personen" ergänzt. | Personen" ergänzt. |
| Art. 7 - In Teil I Titel V Kapitel 1 [sic, zu lesen ist: In Titel V | Art. 7 - In Teil I Titel V Kapitel 1 [sic, zu lesen ist: In Titel V |
| Kapitel 1] des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel 227/1 | Kapitel 1] des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel 227/1 |
| mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 227/1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 182 unterliegen | "Art. 227/1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 182 unterliegen |
| juristische Personen, die der Steuer der Gebietsfremden unterliegen | juristische Personen, die der Steuer der Gebietsfremden unterliegen |
| und als in Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder als in | und als in Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder als in |
| Betracht kommender Vermittler wie in den Artikeln 194ter und 194ter/1 | Betracht kommender Vermittler wie in den Artikeln 194ter und 194ter/1 |
| erwähnt zugelassen sind, gemäß Artikel 179/1 nach den auf die in | erwähnt zugelassen sind, gemäß Artikel 179/1 nach den auf die in |
| Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Gebietsfremden anwendbaren Regeln der | Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Gebietsfremden anwendbaren Regeln der |
| Steuer der Gebietsfremden für das Steuerjahr, das sich auf einen | Steuer der Gebietsfremden für das Steuerjahr, das sich auf einen |
| Besteuerungszeitraum bezieht, in dem sie in Anwendung von Artikel | Besteuerungszeitraum bezieht, in dem sie in Anwendung von Artikel |
| 194ter/1 ein Rahmenübereinkommen geschlossen haben, und für die drei | 194ter/1 ein Rahmenübereinkommen geschlossen haben, und für die drei |
| darauf folgenden Steuerjahre." | darauf folgenden Steuerjahre." |
| Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft und die Artikel 2 bis 7 sind auf | Belgischen Staatsblatt in Kraft und die Artikel 2 bis 7 sind auf |
| Rahmenübereinkommen anwendbar, die ab dem ersten Tag des Monats nach | Rahmenübereinkommen anwendbar, die ab dem ersten Tag des Monats nach |
| dieser Veröffentlichung unterzeichnet werden. | dieser Veröffentlichung unterzeichnet werden. |
| Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |